Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 4 de la LF du 20 juin 2014 sur la formation continue, en vigueur depuis le 1erjanv. 2017 (RO 2016 689;FF 2013 3265). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 14 déc. 2012, en vigueur depuis le 1erjuil. 2013 (RO 2013 1493;FF 2011 6171). ↩
Introduite par le ch. I de la LF du 14 déc. 2012, en vigueur depuis le 1erjuil. 2013 (RO 2013 1493;FF 2011 6171). ↩
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1 commentary
Selon la jurisprudenÎ, les routes provisoires d'ancien droit ou les chemins d'allmend assimilés doivent être aménagés «conformément à la présente loi» en vertu de l'art. 180 LPers. Pour assurer une desserte conforme à la loi, des cessions et des affectations peuvent s'avérer nécessaires; des obligations de contribution en vertu de l'art. 164 LPers sont envisageables même si l'accès antérieur relevait de l'ancien droit et indépendamment du fait que la commune ait jusqu'à présent assumé la responsabilité de la desserte.
“Für altrechtliche provisorische Strassen und die ihnen gleichgestellten Allmendwege legt § 180 BPG die Modalitäten zur Anpassung dieser altrechtlichen Provisorien dar (vgl. Ratschlag Baugesetz S. 216). § 180 BPG hält ausdrücklich fest, dass diese nun «diesem Gesetz entsprechend» anzulegen sind, womit die Bestimmungen des BPG selbst und nicht etwa diejenigen des Strassengesetzes von 1937 gemeint sind. Die Rekurrentin vermag die Richtigkeit der Feststellung im angefochtenen Entscheid, dass es sich bei der Störklingasse um einen Allmendweg und damit um eine provisorische Strasse im Sinn von § 180 BPG handelt, nicht in Zweifel zu ziehen. Daran ändert entgegen den Ausführungen der Rekurrentin nichts, dass dieser Allmendweg nach ihren Angaben schon 1923 bestanden habe und dass durch ihn verschiedene Liegenschaften erschlossen worden seien. Von der Rekurrentin wird nicht substantiiert bestritten, dass der altrechtliche Allmendweg nicht den Vorschriften des BPG entsprechend angelegt war, für die Störklingasse insbesondere noch keine Strassenlinien gelegt wurden und dass sie nicht im Einklang mit den Anforderungen von § 4 BPG dimensioniert war. Ebenso wenig bestreitet sie die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, wonach zur gesetzesmässigen Ausgestaltung der Störklingasse Abtretungen und Zuteilungen erforderlich sind. Entgegen ihren Ausführungen spielt es für die Anwendung von § 164 BPG zur Beitragspflicht keine Rolle, ob die Gemeinde für die bis anhin noch nicht den Vorschriften des BPG entsprechende Erschliessung verantwortlich ist oder nicht. Es handelt sich beim Ausbau der Störklingasse somit nicht um die Korrektion einer bestehenden Strasse, sondern um eine erstmalige gesetzesmässige Erschliessung.”
“Für altrechtliche provisorische Strassen und die ihnen gleichgestellten Allmendwege legt § 180 BPG die Modalitäten zur Anpassung dieser altrechtlichen Provisorien dar (vgl. Ratschlag Baugesetz S. 216). § 180 BPG hält ausdrücklich fest, dass diese nun «diesem Gesetz entsprechend» anzulegen sind, womit die Bestimmungen des BPG selbst und nicht etwa diejenigen des Strassengesetzes von 1937 gemeint sind. Die Rekurrierenden vermögen die Richtigkeit der Feststellung im angefochtenen Entscheid, dass es sich bei der Störklingasse um einen Allmendweg und damit um eine provisorische Strasse im Sinn von § 180 BPG handelt, nicht in Zweifel zu ziehen. Daran ändert entgegen den Ausführungen der Rekurrierenden nichts, dass dieser Allmendweg nach ihren Angaben schon 1923 bestanden habe und dass durch ihn verschiedene Liegenschaften erschlossen worden seien. Von den Rekurrierenden wird nicht substantiiert bestritten, dass der altrechtliche Allmendweg nicht den Vorschriften des BPG entsprechend angelegt war, für die Störklingasse insbesondere noch keine Strassenlinien gelegt wurden und dass sie nicht im Einklang mit den Anforderungen von § 4 BPG dimensioniert war. Ebenso wenig bestreiten sie die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, wonach zur gesetzesmässigen Ausgestaltung der Störklingasse Abtretungen und Zuteilungen erforderlich sind. Entgegen ihren Ausführungen spielt es für die Anwendung von § 164 BPG zur Beitragspflicht keine Rolle, ob die Gemeinde für die bis anhin noch nicht den Vorschriften des BPG entsprechende Erschliessung verantwortlich ist oder nicht. Es handelt sich beim Ausbau der Störklingasse somit nicht um die Korrektion einer bestehenden Strasse, sondern um eine erstmalige gesetzesmässige Erschliessung.”