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Aus der Formulierung von Art. 18 Abs. 3 KG und der Rechtsprechung ergibt sich, dass der Begriff «Entscheide» nicht auf formell «erlassene» Verfügungen beschränkt wird; er umfasst danach auch im allgemeinen Sprachgebrauch getroffene Entscheidungen, die nicht die Form verwaltungsrechtlicher Verfügungen haben.
“In systematischer Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass das Kartellgesetz das Wort entscheiden bzw. Entscheide in unterschiedlichen Zusammenhängen und uneinheitlich gebraucht. Bei der Hauptbestimmung über die Wettbewerbskommission, wo der Gesetzgeber auch die Aufgaben der WEKO kurz skizziert hat (Art. 18 Abs. 3 KG), nimmt dieser eine Unterscheidung zwischen Entscheiden und Verfügungen vor: Danach trifft die WEKO die Entscheide und erlässt die Verfügungen. Art. 18 Abs. 3 KG nennt bei den Entscheiden nicht das Wort "erlassen", das er im Zusammenhang mit den Verfügungen verwendet. In diesem Sinne äussert sich auch die französische und italienische Fassung, welche von "prend toutes les décisions" bzw. "prende tutte le decisioni" handelt. Auch daraus lässt sich schliessen, dass nicht nur die formell zu erlassenden Verfügungen unter das Wort "Entscheide" fallen, sondern das Wort entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch auch Entscheide umfasst, die nicht in den verwaltungsrechtlichen Handlungsformen ergehen.”
Die Wettbewerbskommission entscheidet auf Antrag des Sekretariats. Konkret trifft sie mit Verfügung über die zu treffenden Massnahmen oder über die Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung (Art. 30 Abs. 1 KG).
“Gemäss Art. 23 Abs. 1 KG bereitet das Sekretariat die Geschäfte der Wettbewerbskommission vor, führt die Untersuchungen durch und erlässt zusammen mit einem Mitglied des Präsidiums die notwendigen verfahrensleitenden Verfügungen. Bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, so eröffnet das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung (Art. 27 Abs. 1 KG). Die Wettbewerbskommission trifft die Entscheide und erlässt Verfügungen, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten sind (Art. 18 Abs. 3 KG). Sie entscheidet auf Antrag des Sekretariates mit Verfügung über die zu treffenden Massnahmen oder die Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung (Art. 30 Abs. 1 KG).”
“Gemäss Art. 23 Abs. 1 KG bereitet das Sekretariat die Geschäfte der Wettbewerbskommission vor, führt die Untersuchungen durch und erlässt zusammen mit einem Mitglied des Präsidiums die notwendigen verfahrensleitenden Verfügungen. Bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, so eröffnet das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung (Art. 27 Abs. 1 KG). Die Wettbewerbskommission trifft die Entscheide und erlässt Verfügungen, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten sind (Art. 18 Abs. 3 KG). Sie entscheidet auf Antrag des Sekretariates mit Verfügung über die zu treffenden Massnahmen oder die Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung (Art. 30 Abs. 1 KG).”
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