18 commentaries
Art. 53a Abs. 3 KG ist die gesetzliche Delegationsnorm für die Gebührenverordnung. In der Lehre und Rechtsprechung wird im Zusammenhang mit Verfahrenskosten das Verursacherprinzip durch das Unterliegerprinzip relativiert. Für die Sachverhaltsfeststellung kommt dem Sekretariat der Wettbewerbsbehörde ein weiter Ermessensspielraum zu; es hat insbesondere auf die Erheblichkeit und die Notwendigkeit der Ermittlungen abzustellen.
“Grundlagen Gemäss Art. 53 a Abs. 1 Bst. a KG erheben die Wettbewerbsbehörden Gebühren für Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Artikeln 26 bis 31 KG. Art. 53a KG wurde mit der KG-Revision im Jahr 2003 in das Gesetz eingefügt, um eine klare gesetzliche Grundlage für Gebühren im Kartellverfahren zu schaffen (DIKE-KG, Bruch/Jaag, Art. 53a KG N 1; Borer, Art. 53a KG, N 2). Gemäss Art. 53a Abs. 2 KG bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand. Art. 53a Abs. 3 KG enthält ausserdem die Delegationsnorm für die GebV-KG. Gestützt auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung wird das Verursacherprinzip im Rahmen des Auferlegens von Verfahrenskosten durch das Unterliegerprinzip relativiert (BGE 128 II 247 E. 6.2 "BKW"; Bruch/Jaag, Art. 53a KG N 34). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest, was auch gemäss Art. 39 KG für das Kartellrecht bzw. die Wettbewerbsbehörde gilt. Schliesslich hat das Sekretariat der Wettbewerbsbehörde in seinem Aufgabenbereich (Art. 23 KG i.V.m. Art. 39 KG und Art. 12 VwVG) hinsichtlich des Umfangs der Sachverhaltsabklärungen auf die Erheblichkeit und Notwendigkeit der Ermittlungen abzustellen. Bei diesem Entscheid kommt dem Sekretariat ein weiter Ermessensspielraum zu. Stellt sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass sich, wie die Beschwerdeführer behaupten, nicht alle ursprünglichen Vorbehalte gegen die Kartellrechtskonformität bestätigen, dann hat dies in erster Linie auf die Höhe der zu sprechenden Sanktion und weniger auf den Kostenentscheid Einfluss (Urteil des BVGer B-2977/2007 E.”
Gestützt auf Art. 53a Abs. 3 KG hat der Bundesrat die Gebührenverordnung zum Kartellgesetz erlassen. Diese Verordnung regelt die Gebührenerhebung und sieht – namentlich in Art. 4 Abs. 2 GebV‑KG – Stundensätze (Fr. 100.– bis Fr. 400.–) vor. Zudem kann der Bundesrat in der Verordnung Ausnahmen bestimmen, etwa die Nichterhebung von Gebühren bei der Einstellung von Verfahren.
“sowie Gutachten und sonstige Dienstleistungen (lit. c). Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand (vgl. Art. 53a Abs. 2 KG). Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest und regelt die Gebührenerhebung. Er kann vorsehen, dass für bestimmte Verfahren oder Dienstleistungen, namentlich bei der Einstellung der Verfahren, keine Gebühren erhoben werden (vgl. Art. 53a Abs. 3 KG). Gestützt darauf hat der Bundesrat am 25. Februar 1998 die Gebührenverordnung KG erlassen. Gebührenpflichtig ist laut Art. 2 GebV-KG, wer Verwaltungsverfahren verursacht oder Gutachten und sonstige Dienstleistungen nach Art. 1 GebV-KG veranlasst.”
“Die Wettbewerbsbehörden erheben für die Ausarbeitung von Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Art. 26 ff. KG Gebühren (Art. 53a Abs. 1 Bst. a KG). Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand (Art. 53a Abs. 2 KG). Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest und regelt die Gebührenerhebung (Art. 53a Abs. 3 KG). Gestützt hierauf hat der Bundesrat die Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz vom 25. Februar 1998 erlassen (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2). Gemäss dieser ist gebührenpflichtig, wer ein Verwaltungsverfahren verursacht (Art. 2 GebV-KG). Dabei gilt ein Stundensatz von Fr. 100.- bis 400.- je nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals (Art. 4 Abs. 2 GebV-KG).”
Art. 53a Abs. 3 KG bildet die Delegationsgrundlage, auf die der Bundesrat die Gebührenverordnung KG gestützt erlassen hat. Gestützt darauf hat der Bundesrat am 25. Februar 1998 die GebV-KG erlassen; diese regelt unter anderem die Festsetzung der Gebührensätze, die Gebührenerhebung sowie Ausnahmen (beispielsweise bei der Einstellung von Verfahren).
“sowie Gutachten und sonstige Dienstleistungen (lit. c). Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand (vgl. Art. 53a Abs. 2 KG). Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest und regelt die Gebührenerhebung. Er kann vorsehen, dass für bestimmte Verfahren oder Dienstleistungen, namentlich bei der Einstellung der Verfahren, keine Gebühren erhoben werden (vgl. Art. 53a Abs. 3 KG). Gestützt darauf hat der Bundesrat am 25. Februar 1998 die Gebührenverordnung KG erlassen. Gebührenpflichtig ist laut Art. 2 GebV-KG, wer Verwaltungsverfahren verursacht oder Gutachten und sonstige Dienstleistungen nach Art. 1 GebV-KG veranlasst.”
Bei der Gebührenfestsetzung ist zu berücksichtigen, dass WEKO-Sanktionen nicht automatisch als reine Gewinnabschöpfung gelten. Die Rechtsprechung betont den Strafcharakter der Sanktionen und weist darauf hin, dass eine beweiskräftige Trennung in pönalen und reinen Gewinnabschöpfungsanteilen häufig nicht möglich ist.
“3-5) bringt sodann unstreitig (act. G 1 Rz. 72) den Strafcharakter der WEKO-Sanktion zum Ausdruck und steht somit nicht im Zusammenhang mit Gewinnabschöpfung. Dies gilt auch für die Prüfung der Voraussetzungen für eine Sanktionsbefreiung oder Sanktionsreduktion (act. G 1 Rz. 73). Insgesamt ist daher festzuhalten, dass eine beweiskräftige "Schätzung" der reinen Monopolrente gestützt auf die vorstehend dargelegten Sanktions-Komponenten, welche keine klare betragsmässige Festlegung/Ausscheidung eines pönalen Anteils und eines Gewinnabschöpfungsanteils erlauben, sich aufgrund der Verfahrensakten als nicht möglich erweist; die diesbezügliche Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Ihr Standpunkt, wonach es sich bei der WEKO-Sanktion um reine Gewinnabschöpfung (ohne Strafanteil) handle, hat als nicht belegt zu gelten. Der angefochtene Entscheid, mit welchen die Nichtzulassung der Sanktion zum Abzug als geschäftsmassig begründeter Aufwand bestätigt worden war, lässt sich von daher nicht beanstanden. Gemäss Art. 53a Abs. 1 KG erheben die Wettbewerbsbehörden Gebühren für Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach Art. 26-31 KG (lit. a), die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen nach Art. 32-38 KG (lit.”
Art. 53a KG bildet die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren durch die Wettbewerbsbehörden; der Bundesrat hat hierauf gestützt die GebV-KG erlassen. Nach Art. 2 GebV-KG sind gebührenpflichtig diejenigen, die Verwaltungsverfahren "verursachen" oder Gutachten und sonstige Dienstleistungen "veranlassen"; die Verordnung umfasst insbesondere Verfügungen über Untersuchungen nach den Artikeln 26–30 KG.
“Gemäss Art. 53a KG erheben die Wettbewerbsbehörden Gebühren für Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Artikeln 26-31 KG (Abs. lit. a), wobei die Gebühr nach dem Zeitaufwand zu bemessen ist (Abs. 2). Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest und regelt die Gebührenerhebung (Abs. 3). Dem gesetzlichen Auftrag entsprechend hat der Bundesrat die Verordnung vom 25. Februar 1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (KG-Gebührenverordnung; GebV-KG; SR 251.2) erlassen. Diese stützt sich auf Art. 53a KG sowie den seinerzeitigen Art. 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1974 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes (Haushaltverbesserungsgesetz; SR 611.010), welcher in der Folge durch den gleichlautenden Art. 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) ersetzt worden ist (vgl. Urteil 2C_973/2019 vom 27. Januar 2019 E. 2.3.1). Art. 2 GebV-KG bestimmt, dass gebührenpflichtig ist, wer Verwaltungsverfahren "verursacht" oder Gutachten und sonstige Dienstleistungen nach Art. 1 GebV-KG "veranlasst". Gemäss dieser Bestimmung umfasst der Geltungsbereich der KG-Gebührenverordnung insbesondere Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Artikeln 26-30 KG (Abs. 1 lit. a).”
Die Gebührenpflicht erstreckt sich auf Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach Art. 26–31 KG sowie auf die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen nach Art. 32–38 KG.
“Die Wettbewerbsbehörden erheben laut Art. 53a Abs. 1 KG Gebühren für Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Art. 26-31 KG (lit. a), die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen nach den Art. 32-38 KG (lit.”
Die Verordnung kann Pauschalgebühren vorsehen, sodass vom Grundsatz der Gebührenbemessung nach Zeitaufwand (Art. 53a Abs. 2 KG) abgewichen wird. Eine solche Abweichung kann mit dem Kostendeckungs‑ und Äquivalenzprinzip vereinbar sein; als Beispiel sieht Art. 4 Abs. 3 GebV‑KG für die vorläufige Prüfung eine Pauschalgebühr von Fr. 5'000.-- vor.
“Art. 4 Abs. 3 GebV-KG sieht im Sinne dieses Prinzips vor, dass das Sekretariat für die vorläufige Prüfung gemäss Art. 32 KG eine Pauschalgebühr von Fr. 5'000.-- erhebt. Die Verordnungsbestimmung stützt sich auf eine hinreichend konkrete, formell-gesetzliche Grundlage und Delegationsnorm. Art. 53a Abs. 1 lit. b KG bestimmt, dass die Wettbewerbsbehörden Gebühren für die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen nach den Art. 32-38 KG erheben, wobei der Bundesrat die Gebührensätze festlegt und die Gebührenerhebung regelt (vgl. Art. 53a Abs. 3 KG). Dass die Verordnungsbestimmung vom Grundsatz der Gebührenbemessung nach Zeitaufwand abweicht (vgl. Art. 53a Abs. 2 KG), ist im Lichte des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips nicht zu beanstanden (zu den Prinzipien vgl. BGE 143 I 227 E. 4.2.3; 123 I 254 E. 2b/aa). Der Betrag von Fr. 5'000.-- dürfte regelmässig überschritten werden, würde die Gebühr für die vorläufige Prüfung nach dem Zeitaufwand bemessen. Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen eine Meldung eines Zusammenschlussvorhabens eingereicht und damit eine vorläufige Prüfung verursacht hat, schuldet sie gemäss Art. 4 Abs. 3 GebV-KG eine Pauschalgebühr von Fr. 5'000.--.”
“Art. 4 Abs. 3 GebV-KG sieht im Sinne dieses Prinzips vor, dass das Sekretariat für die vorläufige Prüfung gemäss Art. 32 KG eine Pauschalgebühr von Fr. 5'000.-- erhebt. Die Verordnungsbestimmung stützt sich auf eine hinreichend konkrete, formell-gesetzliche Grundlage und Delegationsnorm. Art. 53a Abs. 1 lit. b KG bestimmt, dass die Wettbewerbsbehörden Gebühren für die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen nach den Art. 32-38 KG erheben, wobei der Bundesrat die Gebührensätze festlegt und die Gebührenerhebung regelt (vgl. Art. 53a Abs. 3 KG). Dass die Verordnungsbestimmung vom Grundsatz der Gebührenbemessung nach Zeitaufwand abweicht (vgl. Art. 53a Abs. 2 KG), ist im Lichte des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips nicht zu beanstanden (zu den Prinzipien vgl. BGE 143 I 227 E. 4.2.3; 123 I 254 E. 2b/aa). Der Betrag von Fr. 5'000.-- dürfte regelmässig überschritten werden, würde die Gebühr für die vorläufige Prüfung nach dem Zeitaufwand bemessen. Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen eine Meldung eines Zusammenschlussvorhabens eingereicht und damit eine vorläufige Prüfung verursacht hat, schuldet sie gemäss Art. 4 Abs. 3 GebV-KG eine Pauschalgebühr von Fr. 5'000.--.”
Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand; dies gilt auch für Gutachten und sonstige Dienstleistungen.
“sowie Gutachten und sonstige Dienstleistungen (lit. c). Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand (vgl. Art. 53a Abs. 2 KG). Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest und regelt die Gebührenerhebung. Er kann vorsehen, dass für bestimmte Verfahren oder Dienstleistungen, namentlich bei der Einstellung der Verfahren, keine Gebühren erhoben werden (vgl. Art. 53a Abs. 3 KG). Gestützt darauf hat der Bundesrat am 25. Februar 1998 die Gebührenverordnung KG erlassen. Gebührenpflichtig ist laut Art. 2 GebV-KG, wer Verwaltungsverfahren verursacht oder Gutachten und sonstige Dienstleistungen nach Art. 1 GebV-KG veranlasst.”
Die Pauschalgebühr von Fr. 5'000.-- für die vorläufige Prüfung ist durch die Verordnungsbestimmung gedeckt; die Delegation an den Bundesrat genügt der gesetzlichen Grundlage und die Abweichung vom Zeitaufwandsprinzip ist im Lichte des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips nicht zu beanstanden. Der Betrag dürfte regelmässig überschritten werden, würde die Gebühr nach dem Zeitaufwand bemessen. Soweit eine Meldung eines Zusammenschlussvorhabens eine vorläufige Prüfung auslöst, ist die Pauschalgebühr geschuldet.
“Art. 4 Abs. 3 GebV-KG sieht im Sinne dieses Prinzips vor, dass das Sekretariat für die vorläufige Prüfung gemäss Art. 32 KG eine Pauschalgebühr von Fr. 5'000.-- erhebt. Die Verordnungsbestimmung stützt sich auf eine hinreichend konkrete, formell-gesetzliche Grundlage und Delegationsnorm. Art. 53a Abs. 1 lit. b KG bestimmt, dass die Wettbewerbsbehörden Gebühren für die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen nach den Art. 32-38 KG erheben, wobei der Bundesrat die Gebührensätze festlegt und die Gebührenerhebung regelt (vgl. Art. 53a Abs. 3 KG). Dass die Verordnungsbestimmung vom Grundsatz der Gebührenbemessung nach Zeitaufwand abweicht (vgl. Art. 53a Abs. 2 KG), ist im Lichte des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips nicht zu beanstanden (zu den Prinzipien vgl. BGE 143 I 227 E. 4.2.3; 123 I 254 E. 2b/aa). Der Betrag von Fr. 5'000.-- dürfte regelmässig überschritten werden, würde die Gebühr für die vorläufige Prüfung nach dem Zeitaufwand bemessen. Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen eine Meldung eines Zusammenschlussvorhabens eingereicht und damit eine vorläufige Prüfung verursacht hat, schuldet sie gemäss Art. 4 Abs. 3 GebV-KG eine Pauschalgebühr von Fr. 5'000.--.”
Die Pflicht zur Gebührenleistung kann durch das Einreichen einer Zusammenschlussmeldung ausgelöst werden; für die vorläufige Prüfung (Art. 32 KG) sieht Art. 4 Abs. 3 GebV-KG eine Pauschalgebühr von Fr. 5'000.-- vor. Diese Verordnungsbestimmung stützt sich auf Art. 53a Abs. 1 lit. b KG (Gebührenerhebung für die Prüfung von Zusammenschlüssen) und ist — trotz Abweichung vom Zeitaufwand — im Lichte des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips zulässig.
“Art. 4 Abs. 3 GebV-KG sieht im Sinne dieses Prinzips vor, dass das Sekretariat für die vorläufige Prüfung gemäss Art. 32 KG eine Pauschalgebühr von Fr. 5'000.-- erhebt. Die Verordnungsbestimmung stützt sich auf eine hinreichend konkrete, formell-gesetzliche Grundlage und Delegationsnorm. Art. 53a Abs. 1 lit. b KG bestimmt, dass die Wettbewerbsbehörden Gebühren für die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen nach den Art. 32-38 KG erheben, wobei der Bundesrat die Gebührensätze festlegt und die Gebührenerhebung regelt (vgl. Art. 53a Abs. 3 KG). Dass die Verordnungsbestimmung vom Grundsatz der Gebührenbemessung nach Zeitaufwand abweicht (vgl. Art. 53a Abs. 2 KG), ist im Lichte des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips nicht zu beanstanden (zu den Prinzipien vgl. BGE 143 I 227 E. 4.2.3; 123 I 254 E. 2b/aa). Der Betrag von Fr. 5'000.-- dürfte regelmässig überschritten werden, würde die Gebühr für die vorläufige Prüfung nach dem Zeitaufwand bemessen. Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen eine Meldung eines Zusammenschlussvorhabens eingereicht und damit eine vorläufige Prüfung verursacht hat, schuldet sie gemäss Art. 4 Abs. 3 GebV-KG eine Pauschalgebühr von Fr. 5'000.--.”
“Art. 4 Abs. 3 GebV-KG sieht im Sinne dieses Prinzips vor, dass das Sekretariat für die vorläufige Prüfung gemäss Art. 32 KG eine Pauschalgebühr von Fr. 5'000.-- erhebt. Die Verordnungsbestimmung stützt sich auf eine hinreichend konkrete, formell-gesetzliche Grundlage und Delegationsnorm. Art. 53a Abs. 1 lit. b KG bestimmt, dass die Wettbewerbsbehörden Gebühren für die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen nach den Art. 32-38 KG erheben, wobei der Bundesrat die Gebührensätze festlegt und die Gebührenerhebung regelt (vgl. Art. 53a Abs. 3 KG). Dass die Verordnungsbestimmung vom Grundsatz der Gebührenbemessung nach Zeitaufwand abweicht (vgl. Art. 53a Abs. 2 KG), ist im Lichte des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips nicht zu beanstanden (zu den Prinzipien vgl. BGE 143 I 227 E. 4.2.3; 123 I 254 E. 2b/aa). Der Betrag von Fr. 5'000.-- dürfte regelmässig überschritten werden, würde die Gebühr für die vorläufige Prüfung nach dem Zeitaufwand bemessen. Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen eine Meldung eines Zusammenschlussvorhabens eingereicht und damit eine vorläufige Prüfung verursacht hat, schuldet sie gemäss Art. 4 Abs. 3 GebV-KG eine Pauschalgebühr von Fr. 5'000.--.”
Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand. Der Bundesrat hat die Festlegung der Gebührensätze und die Regelung der Erhebung in der Gebührenverordnung KG vorgenommen.
“sowie Gutachten und sonstige Dienstleistungen (lit. c). Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand (vgl. Art. 53a Abs. 2 KG). Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest und regelt die Gebührenerhebung. Er kann vorsehen, dass für bestimmte Verfahren oder Dienstleistungen, namentlich bei der Einstellung der Verfahren, keine Gebühren erhoben werden (vgl. Art. 53a Abs. 3 KG). Gestützt darauf hat der Bundesrat am 25. Februar 1998 die Gebührenverordnung KG erlassen. Gebührenpflichtig ist laut Art. 2 GebV-KG, wer Verwaltungsverfahren verursacht oder Gutachten und sonstige Dienstleistungen nach Art. 1 GebV-KG veranlasst.”
Das Sekretariat verfügt über einen weiten Ermessensspielraum; es hat den Umfang der Sachverhaltsabklärungen nach Erheblichkeit und Notwendigkeit zu bemessen und kann gestützt darauf von der Erhebung von Gebühren absehen. Ein solcher Entscheid kann insbesondere bei der Einstellung eines Verfahrens in Betracht fallen.
“Grundlagen Gemäss Art. 53 a Abs. 1 Bst. a KG erheben die Wettbewerbsbehörden Gebühren für Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Artikeln 26 bis 31 KG. Art. 53a KG wurde mit der KG-Revision im Jahr 2003 in das Gesetz eingefügt, um eine klare gesetzliche Grundlage für Gebühren im Kartellverfahren zu schaffen (DIKE-KG, Bruch/Jaag, Art. 53a KG N 1; Borer, Art. 53a KG, N 2). Gemäss Art. 53a Abs. 2 KG bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand. Art. 53a Abs. 3 KG enthält ausserdem die Delegationsnorm für die GebV-KG. Gestützt auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung wird das Verursacherprinzip im Rahmen des Auferlegens von Verfahrenskosten durch das Unterliegerprinzip relativiert (BGE 128 II 247 E. 6.2 "BKW"; Bruch/Jaag, Art. 53a KG N 34). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest, was auch gemäss Art. 39 KG für das Kartellrecht bzw. die Wettbewerbsbehörde gilt. Schliesslich hat das Sekretariat der Wettbewerbsbehörde in seinem Aufgabenbereich (Art. 23 KG i.V.m. Art. 39 KG und Art. 12 VwVG) hinsichtlich des Umfangs der Sachverhaltsabklärungen auf die Erheblichkeit und Notwendigkeit der Ermittlungen abzustellen. Bei diesem Entscheid kommt dem Sekretariat ein weiter Ermessensspielraum zu. Stellt sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass sich, wie die Beschwerdeführer behaupten, nicht alle ursprünglichen Vorbehalte gegen die Kartellrechtskonformität bestätigen, dann hat dies in erster Linie auf die Höhe der zu sprechenden Sanktion und weniger auf den Kostenentscheid Einfluss (Urteil des BVGer B-2977/2007 E.”
Die GebV‑KG stützt sich auf Art. 53a KG und konkretisiert den Geltungsbereich sowie die Gebührenpflicht. Art. 2 GebV‑KG regelt, wer gebührenpflichtig ist (wer Verwaltungsverfahren „verursacht“ bzw. Gutachten und sonstige Dienstleistungen „veranlasst“) und umfasst insbesondere Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach Art. 26–30 KG. Weiter bestimmt die Verordnung die Bemessung nach Zeitaufwand sowie die Festlegung und Erhebung der Gebührensätze.
“Gemäss Art. 53a KG erheben die Wettbewerbsbehörden Gebühren für Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Artikeln 26-31 KG (Abs. lit. a), wobei die Gebühr nach dem Zeitaufwand zu bemessen ist (Abs. 2). Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest und regelt die Gebührenerhebung (Abs. 3). Dem gesetzlichen Auftrag entsprechend hat der Bundesrat die Verordnung vom 25. Februar 1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (KG-Gebührenverordnung; GebV-KG; SR 251.2) erlassen. Diese stützt sich auf Art. 53a KG sowie den seinerzeitigen Art. 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1974 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes (Haushaltverbesserungsgesetz; SR 611.010), welcher in der Folge durch den gleichlautenden Art. 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) ersetzt worden ist (vgl. Urteil 2C_973/2019 vom 27. Januar 2019 E. 2.3.1). Art. 2 GebV-KG bestimmt, dass gebührenpflichtig ist, wer Verwaltungsverfahren "verursacht" oder Gutachten und sonstige Dienstleistungen nach Art. 1 GebV-KG "veranlasst". Gemäss dieser Bestimmung umfasst der Geltungsbereich der KG-Gebührenverordnung insbesondere Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Artikeln 26-30 KG (Abs. 1 lit. a).”
“Gemäss Art. 53a KG erheben die Wettbewerbsbehörden Gebühren für Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Artikeln 26-31 KG (Abs. lit. a), wobei die Gebühr nach dem Zeitaufwand zu bemessen ist (Abs. 2). Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest und regelt die Gebührenerhebung (Abs. 3). Dem gesetzlichen Auftrag entsprechend hat der Bundesrat die Verordnung vom 25. Februar 1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (KG-Gebührenverordnung; GebV-KG; SR 251.2) erlassen. Diese stützt sich auf Art. 53a KG sowie den seinerzeitigen Art. 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1974 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes (Haushaltverbesserungsgesetz; SR 611.010), welcher in der Folge durch den gleichlautenden Art. 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) ersetzt worden ist (vgl. Urteil 2C_973/2019 vom 27. Januar 2019 E. 2.3.1). Art. 2 GebV-KG bestimmt, dass gebührenpflichtig ist, wer Verwaltungsverfahren "verursacht" oder Gutachten und sonstige Dienstleistungen nach Art. 1 GebV-KG "veranlasst". Gemäss dieser Bestimmung umfasst der Geltungsbereich der KG-Gebührenverordnung insbesondere Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Artikeln 26-30 KG (Abs. 1 lit. a).”
Bei der Bemessung der Gebühr nach Zeitaufwand hat das Sekretariat im Rahmen seiner Zuständigkeit einen weiten Ermessensspielraum. Es hat auf den Umfang der Abklärungen nach deren Erheblichkeit und Notwendigkeit abzustellen; dieses Sekretariatsermessen ist für die Praxis der Gebührenbemessung bedeutsam.
“Grundlagen Gemäss Art. 53 a Abs. 1 Bst. a KG erheben die Wettbewerbsbehörden Gebühren für Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Artikeln 26 bis 31 KG. Art. 53a KG wurde mit der KG-Revision im Jahr 2003 in das Gesetz eingefügt, um eine klare gesetzliche Grundlage für Gebühren im Kartellverfahren zu schaffen (DIKE-KG, Bruch/Jaag, Art. 53a KG N 1; Borer, Art. 53a KG, N 2). Gemäss Art. 53a Abs. 2 KG bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand. Art. 53a Abs. 3 KG enthält ausserdem die Delegationsnorm für die GebV-KG. Gestützt auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung wird das Verursacherprinzip im Rahmen des Auferlegens von Verfahrenskosten durch das Unterliegerprinzip relativiert (BGE 128 II 247 E. 6.2 "BKW"; Bruch/Jaag, Art. 53a KG N 34). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest, was auch gemäss Art. 39 KG für das Kartellrecht bzw. die Wettbewerbsbehörde gilt. Schliesslich hat das Sekretariat der Wettbewerbsbehörde in seinem Aufgabenbereich (Art. 23 KG i.V.m. Art. 39 KG und Art. 12 VwVG) hinsichtlich des Umfangs der Sachverhaltsabklärungen auf die Erheblichkeit und Notwendigkeit der Ermittlungen abzustellen. Bei diesem Entscheid kommt dem Sekretariat ein weiter Ermessensspielraum zu. Stellt sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass sich, wie die Beschwerdeführer behaupten, nicht alle ursprünglichen Vorbehalte gegen die Kartellrechtskonformität bestätigen, dann hat dies in erster Linie auf die Höhe der zu sprechenden Sanktion und weniger auf den Kostenentscheid Einfluss (Urteil des BVGer B-2977/2007 E.”
“Grundlagen Gemäss Art. 53 a Abs. 1 Bst. a KG erheben die Wettbewerbsbehörden Gebühren für Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Artikeln 26 bis 31 KG. Art. 53a KG wurde mit der KG-Revision im Jahr 2003 in das Gesetz eingefügt, um eine klare gesetzliche Grundlage für Gebühren im Kartellverfahren zu schaffen (DIKE-KG, Bruch/Jaag, Art. 53a KG N 1; Borer, Art. 53a KG, N 2). Gemäss Art. 53a Abs. 2 KG bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand. Art. 53a Abs. 3 KG enthält ausserdem die Delegationsnorm für die GebV-KG. Gestützt auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung wird das Verursacherprinzip im Rahmen des Auferlegens von Verfahrenskosten durch das Unterliegerprinzip relativiert (BGE 128 II 247 E. 6.2 "BKW"; Bruch/Jaag, Art. 53a KG N 34). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest, was auch gemäss Art. 39 KG für das Kartellrecht bzw. die Wettbewerbsbehörde gilt. Schliesslich hat das Sekretariat der Wettbewerbsbehörde in seinem Aufgabenbereich (Art. 23 KG i.V.m. Art. 39 KG und Art. 12 VwVG) hinsichtlich des Umfangs der Sachverhaltsabklärungen auf die Erheblichkeit und Notwendigkeit der Ermittlungen abzustellen. Bei diesem Entscheid kommt dem Sekretariat ein weiter Ermessensspielraum zu. Stellt sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass sich, wie die Beschwerdeführer behaupten, nicht alle ursprünglichen Vorbehalte gegen die Kartellrechtskonformität bestätigen, dann hat dies in erster Linie auf die Höhe der zu sprechenden Sanktion und weniger auf den Kostenentscheid Einfluss (Urteil des BVGer B-2977/2007 E.”
Im Rahmen der Auferlegung von Gebühren wird das Verursacherprinzip durch das Unterliegerprinzip relativiert. Im Übrigen hat das Sekretariat der Wettbewerbsbehörde bei der Festlegung des Umfangs der Sachverhaltsabklärungen einen weiten Ermessensspielraum; es hat auf Erheblichkeit und Notwendigkeit der Ermittlungen abzustellen.
“Grundlagen Gemäss Art. 53 a Abs. 1 Bst. a KG erheben die Wettbewerbsbehörden Gebühren für Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Artikeln 26 bis 31 KG. Art. 53a KG wurde mit der KG-Revision im Jahr 2003 in das Gesetz eingefügt, um eine klare gesetzliche Grundlage für Gebühren im Kartellverfahren zu schaffen (DIKE-KG, Bruch/Jaag, Art. 53a KG N 1; Borer, Art. 53a KG, N 2). Gemäss Art. 53a Abs. 2 KG bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand. Art. 53a Abs. 3 KG enthält ausserdem die Delegationsnorm für die GebV-KG. Gestützt auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung wird das Verursacherprinzip im Rahmen des Auferlegens von Verfahrenskosten durch das Unterliegerprinzip relativiert (BGE 128 II 247 E. 6.2 "BKW"; Bruch/Jaag, Art. 53a KG N 34). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest, was auch gemäss Art. 39 KG für das Kartellrecht bzw. die Wettbewerbsbehörde gilt. Schliesslich hat das Sekretariat der Wettbewerbsbehörde in seinem Aufgabenbereich (Art. 23 KG i.V.m. Art. 39 KG und Art. 12 VwVG) hinsichtlich des Umfangs der Sachverhaltsabklärungen auf die Erheblichkeit und Notwendigkeit der Ermittlungen abzustellen. Bei diesem Entscheid kommt dem Sekretariat ein weiter Ermessensspielraum zu. Stellt sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass sich, wie die Beschwerdeführer behaupten, nicht alle ursprünglichen Vorbehalte gegen die Kartellrechtskonformität bestätigen, dann hat dies in erster Linie auf die Höhe der zu sprechenden Sanktion und weniger auf den Kostenentscheid Einfluss (Urteil des BVGer B-2977/2007 E.”
“Grundlagen Gemäss Art. 53 a Abs. 1 Bst. a KG erheben die Wettbewerbsbehörden Gebühren für Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Artikeln 26 bis 31 KG. Art. 53a KG wurde mit der KG-Revision im Jahr 2003 in das Gesetz eingefügt, um eine klare gesetzliche Grundlage für Gebühren im Kartellverfahren zu schaffen (DIKE-KG, Bruch/Jaag, Art. 53a KG N 1; Borer, Art. 53a KG, N 2). Gemäss Art. 53a Abs. 2 KG bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand. Art. 53a Abs. 3 KG enthält ausserdem die Delegationsnorm für die GebV-KG. Gestützt auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung wird das Verursacherprinzip im Rahmen des Auferlegens von Verfahrenskosten durch das Unterliegerprinzip relativiert (BGE 128 II 247 E. 6.2 "BKW"; Bruch/Jaag, Art. 53a KG N 34). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest, was auch gemäss Art. 39 KG für das Kartellrecht bzw. die Wettbewerbsbehörde gilt. Schliesslich hat das Sekretariat der Wettbewerbsbehörde in seinem Aufgabenbereich (Art. 23 KG i.V.m. Art. 39 KG und Art. 12 VwVG) hinsichtlich des Umfangs der Sachverhaltsabklärungen auf die Erheblichkeit und Notwendigkeit der Ermittlungen abzustellen. Bei diesem Entscheid kommt dem Sekretariat ein weiter Ermessensspielraum zu. Stellt sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass sich, wie die Beschwerdeführer behaupten, nicht alle ursprünglichen Vorbehalte gegen die Kartellrechtskonformität bestätigen, dann hat dies in erster Linie auf die Höhe der zu sprechenden Sanktion und weniger auf den Kostenentscheid Einfluss (Urteil des BVGer B-2977/2007 E.”
Auch bei Vorliegen einer einvernehmlichen Regelung werden nach der Rechtsprechung Gebühren bzw. Verfahrenskosten erhoben; eine einvernehmliche Beendigung des Verfahrens führt nicht generell zum Wegfall der Gebührenpflicht.
“2 "BKW"; Bruch/Jaag, Art. 53a KG N 34). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest, was auch gemäss Art. 39 KG für das Kartellrecht bzw. die Wettbewerbsbehörde gilt. Schliesslich hat das Sekretariat der Wettbewerbsbehörde in seinem Aufgabenbereich (Art. 23 KG i.V.m. Art. 39 KG und Art. 12 VwVG) hinsichtlich des Umfangs der Sachverhaltsabklärungen auf die Erheblichkeit und Notwendigkeit der Ermittlungen abzustellen. Bei diesem Entscheid kommt dem Sekretariat ein weiter Ermessensspielraum zu. Stellt sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass sich, wie die Beschwerdeführer behaupten, nicht alle ursprünglichen Vorbehalte gegen die Kartellrechtskonformität bestätigen, dann hat dies in erster Linie auf die Höhe der zu sprechenden Sanktion und weniger auf den Kostenentscheid Einfluss (Urteil des BVGer B-2977/2007 E. 9 "Publigroupe"). Auch bei Vorliegen einer einvernehmlichen Regelung wird die Gebührenpflicht bejaht (BGE128 II 247 E. 6.1 f.; DIKE-KG, Bruch/Jaag, Art. 53a KG N 34 f.; BSK KG-Tagmann/Zirlick, Art. 53a KG N 8; Borer, Art. 53 a KG, N3).”
“verwiesen werden. Das Gericht hat insoweit erkannt, dass die Beschwerdeführerin aus diesem Gespräch bzw. der Art der Protokollierung desselben nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Das gilt auch in Bezug auf die Verfahrenskosten. Die Frage, ob es ohne dieses Gespräch zu einer einvernehmlichen Regelung gekommen wäre, ist spekulativ. Damit erweist sich auch diese Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet. Damit ist nicht weiter darauf einzugehen, ob im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung allenfalls weniger Kosten angefallen wären. Jedenfalls werden auch im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung Kosten erhoben (vgl. DIKE-KG, Bruch/Jaag, Art. 53a KG N 34 f. und E. 11.6 hiervor in fine).”
“Grundlagen Gemäss Art. 53 a Abs. 1 Bst. a KG erheben die Wettbewerbsbehörden Gebühren für Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Artikeln 26 bis 31 KG. Art. 53a KG wurde mit der KG-Revision im Jahr 2003 in das Gesetz eingefügt, um eine klare gesetzliche Grundlage für Gebühren im Kartellverfahren zu schaffen (DIKE-KG, Bruch/Jaag, Art. 53a KG N 1; Borer, Art. 53a KG, N 2). Gemäss Art. 53a Abs. 2 KG bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand. Art. 53a Abs. 3 KG enthält ausserdem die Delegationsnorm für die GebV-KG. Gestützt auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung wird das Verursacherprinzip im Rahmen des Auferlegens von Verfahrenskosten durch das Unterliegerprinzip relativiert (BGE 128 II 247 E. 6.2 "BKW"; Bruch/Jaag, Art. 53a KG N 34). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest, was auch gemäss Art. 39 KG für das Kartellrecht bzw. die Wettbewerbsbehörde gilt. Schliesslich hat das Sekretariat der Wettbewerbsbehörde in seinem Aufgabenbereich (Art. 23 KG i.V.m. Art. 39 KG und Art. 12 VwVG) hinsichtlich des Umfangs der Sachverhaltsabklärungen auf die Erheblichkeit und Notwendigkeit der Ermittlungen abzustellen. Bei diesem Entscheid kommt dem Sekretariat ein weiter Ermessensspielraum zu. Stellt sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass sich, wie die Beschwerdeführer behaupten, nicht alle ursprünglichen Vorbehalte gegen die Kartellrechtskonformität bestätigen, dann hat dies in erster Linie auf die Höhe der zu sprechenden Sanktion und weniger auf den Kostenentscheid Einfluss (Urteil des BVGer B-2977/2007 E. 9 "Publigroupe"). Auch bei Vorliegen einer einvernehmlichen Regelung wird die Gebührenpflicht bejaht (BGE128 II 247 E. 6.1 f.; DIKE-KG, Bruch/Jaag, Art. 53a KG N 34 f.; BSK KG-Tagmann/Zirlick, Art.”
Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 53a Abs. 3 KG die Gebührenverordnung KG (GebV‑KG, SR 251.2) erlassen. Gemäss Art. 4 GebV‑KG gilt ein Stundenansatz von Fr. 100–400. Das Bundesverwaltungsgericht betont, dass die erhobenen Gebühren in einem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand stehen müssen.
“Die Vorinstanz erhebt unter anderem Gebühren für Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen (Art. 53a Abs. 1 Bst. a KG). Die Gebühr wird im Detail durch den Bundesrat geregelt (Art. 53a Abs. 3 KG). Gestützt hierauf hat der Bundesrat die Gebührenverordnung KG vom 25. Februar 1998 erlassen (GebV-KG, SR 251.2). Gemäss dieser ist gebührenpflichtig, wer ein Verwaltungsverfahren verursacht hat (Art. 2 GebV-KG). Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand (Art. 53a Abs. 2 KG; Art. 4 Abs. 1 GebV-KG), wobei ein Stundenansatz von Fr. 100 - 400 gilt (Art. 4 Abs. 2 GebV-KG). Die von der Vorinstanz erhobenen Gebühren haben in einem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand zu stehen (vgl. Urteile des BVGer B-5161/2019 E. 8.1 "Bauleistungen Graubünden"; B-7095/2013 vom 6. August 2014 E. 9.1).”
In einem Fall hat die Vorinstanz für das vorinstanzliche Verfahren eine nach Zeitaufwand berechnete Gebühr von CHF 155'000 erhoben.
“Die Vorinstanz hat für das vorinstanzliche Verfahren Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 160'000.- erhoben, die den Transaktionsparteien zu gleichen Teilen auferlegt wurden. Diese Kosten setzen sich gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 4 Abs. 3 GebV-KG aus einer Pauschalgebühr in der Höhe von CHF 5'000.- und einer nach Zeitaufwand berechneten Gebühr gemäss Art. 53a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. c sowie Art. 4 Abs. 1 und 2 GebV-KG in der Höhe von CHF 155'000.- zusammen. Diese Kostenentscheidung wurde von der Beschwerdeführerin inhaltlich nicht in Frage gestellt, weshalb es hierzu keiner Entscheidung bedarf.”
“Die Vorinstanz hat für das vorinstanzliche Verfahren Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 160'000.- erhoben, die den Transaktionsparteien zu gleichen Teilen auferlegt wurden. Diese Kosten setzen sich gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 4 Abs. 3 GebV-KG aus einer Pauschalgebühr in der Höhe von CHF 5'000.- und einer nach Zeitaufwand berechneten Gebühr gemäss Art. 53a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. c sowie Art. 4 Abs. 1 und 2 GebV-KG in der Höhe von CHF 155'000.- zusammen. Diese Kostenentscheidung wurde von der Beschwerdeführerin inhaltlich nicht in Frage gestellt, weshalb es hierzu keiner Entscheidung bedarf.”
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