9 commentaries
Hausdurchsuchungen nach Art. 42 Abs. 2 KG setzen einen hinreichenden Tatverdacht voraus und sind ein Grundrechtseingriff, der verhältnismässig sein muss. Die Massnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Ziele nicht durch mildere Mittel erreicht werden können, und die zu entsiegelnden bzw. zu untersuchenden Gegenstände müssen untersuchungsrelevant sein.
“Gemäss Art. 48 Abs. 1 VStrR, auf den Art. 42 Abs. 2 KG verweist, können Räume nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich die beschuldigte Person darin verborgen hält oder dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren von Widerhandlungen darin befinden. Der Beschlagnahme unterliegen unter anderem Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). Nach dem - mangels abschliessender Regelung im VStrR - analog anwendbaren Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. E. 3.4 hiervor) kann die Zwangsmassnahme sodann nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Die Hausdurchsuchung, die einen Grundrechtseingriff darstellt, muss zudem verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV). Sie kann nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). Die zu entsiegelnden Objekte müssen überdies untersuchungsrelevant sein (vgl.”
“Gemäss Art. 48 Abs. 1 VStrR, auf den Art. 42 Abs. 2 KG verweist, können Räume nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich die beschuldigte Person darin verborgen hält oder dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren von Widerhandlungen darin befinden. Der Beschlagnahme unterliegen unter anderem Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). Nach dem - mangels abschliessender Regelung im VStrR - analog anwendbaren Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. E. 3.4 hiervor) kann die Zwangsmassnahme sodann nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Die Hausdurchsuchung, die einen Grundrechtseingriff darstellt, muss zudem verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV). Sie kann nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). Die zu entsiegelnden Objekte müssen überdies untersuchungsrelevant sein (vgl.”
Entsiegelungsentscheide im Rahmen von Hausdurchsuchungen nach Art. 42 Abs. 2 KG sind prozessual wie selbständige Zwischenentscheide des Untersuchungsverfahrens zu behandeln. Die Verfahrenskosten sind demnach nach den Regeln und dem Ausgang des Untersuchungsverfahrens zu verteilen, in Analogie zur Behandlung von Entsiegelungsentscheiden nach der StPO.
“Prozedural erkannte das Bundesgericht Entsiegelungsentscheide nach der StPO als selbständige Zwischenentscheide des Untersuchungsverfahrens, weshalb die Kosten nach dessen Regeln und Ausgang zu verteilen sind und nicht nach denjenigen eines Rechtsmittelverfahrens. Entsiegelungsverfahren nach VStrR sind sachlich gleich zu verstehen. Die erstinstanzlichen Entsiegelungsverfahren finden nach VStrR und StPO im gleichen Verfahrensstadium statt (Untersuchungsverfahren), sie dienen denselben Zwecken, die Beschuldigten haben dieselben Rechte und sind in derselben Situation. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt die Entsiegelung im Verwaltungsstrafverfahren denn auch in Analogie zum ordentlichen Strafprozess und BGE 148 IV 221 E. 2.1 führt konsequent die Regeln der StPO mit an. Dies taten vorliegend auch die Parteien (vgl. obige Erwägung 2.1, AB auch in Erwägung 2.3). Der vorliegende Entsiegelungsentscheid erfolgt im Untersuchungsverfahren des Sekretariates, das strafrechtsähnlich ist (BGE 147 II 144 E. 5.2.1), und in dem das Sekretariat die zu triagierenden Daten in einer strafprozessualen Hausdurchsuchung erhob (vgl. Art. 42 Abs. 2 KG i.V.m. Art. 50 Abs. 3 VStrR). In Entsiegelungsverfahren nach VStrR sind die Verfahrenskosten folglich gleich zu handhaben wie in Entsiegelungsverfahren nach der StPO. Die Verfahrenskosten neu in Einklang mit BGE 138 IV 225 E. 8.2 im Untersuchungsverfahren zu belassen (vgl. obige Erwägung 2.6), weicht von der bisherigen Praxis der Beschwerdekammer ab (vgl. obige Erwägung 2.2), worauf auch die Parteien hinweisen (vgl. obige Erwägung 2.3).”
“Prozedural erkannte das Bundesgericht Entsiegelungsentscheide nach der StPO als selbständige Zwischenentscheide des Untersuchungsverfahrens, weshalb die Kosten nach dessen Regeln und Ausgang zu verteilen sind und nicht nach denjenigen eines Rechtsmittelverfahrens. Entsiegelungsverfahren nach VStrR sind sachlich gleich zu verstehen. Die erstinstanzlichen Entsiegelungsverfahren finden nach VStrR und StPO im gleichen Verfahrensstadium statt (Untersuchungsverfahren), sie dienen denselben Zwecken, die Beschuldigten haben dieselben Rechte und sind in derselben Situation. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt die Entsiegelung im Verwaltungsstrafverfahren denn auch in Analogie zum ordentlichen Strafprozess und BGE 148 IV 221 E. 2.1 führt konsequent die Regeln der StPO mit an. Dies taten vorliegend auch die Parteien (vgl. obige Erwägung 2.1, AB auch in Erwägung 2.3). Der vorliegende Entsiegelungsentscheid erfolgt im Untersuchungsverfahren des Sekretariates, das strafrechtsähnlich ist (BGE 147 II 144 E. 5.2.1), und in dem das Sekretariat die zu triagierenden Daten in einer strafprozessualen Hausdurchsuchung erhob (vgl. Art. 42 Abs. 2 KG i.V.m. Art. 50 Abs. 3 VStrR). In Entsiegelungsverfahren nach VStrR sind die Verfahrenskosten folglich gleich zu handhaben wie in Entsiegelungsverfahren nach der StPO. Die Verfahrenskosten neu in Einklang mit BGE 138 IV 225 E. 8.2 im Untersuchungsverfahren zu belassen (vgl. obige Erwägung 2.6), weicht von der bisherigen Praxis der Beschwerdekammer ab (vgl. obige Erwägung 2.2), worauf auch die Parteien hinweisen (vgl. obige Erwägung 2.3).”
Art. 42 Abs. 2 KG verweist zwar auf Art. 45–50 VStrR, enthält jedoch keinen Verweis auf Art. 26 VStrR. Frühere ausdrücklich geregelte Beschwerdemechanismen (vgl. Art. 44 KG aF) wurden mit Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes aufgehoben. Nach der zitierten Erkenntnis ist daher davon auszugehen, dass die Anfechtung von Zwangsmassnahmen der WEKO sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege richtet.
“In Bezug auf die Anordnung der Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme gilt Folgendes: Nach Art. 26 Abs. 1 VStrR kann gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. Art. 42 Abs. 2 KG verweist zwar auf die Art. 45-50 VStrR, aber nicht auf Art. 26 Abs. 1 VStrR. In Art. 44 KG (in der Fassung vom 20. Juni 2003 [vgl. AS 2004 1385 ff.]; in Kraft vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2006) war demgegenüber ausdrücklich vorgesehen, dass gegen Zwangsmassnahmen nach Art. 42 Abs. 2 KG bei der damaligen Rekurskommission für Wettbewerbsfragen Beschwerde erhoben werden konnte. Diese Bestimmung wurde zwar mit Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes per 1. Januar 2007 aufgehoben (vgl. AS 2006 2197 ff., S. 2240), aber nicht um die bisherige Regelung inhaltlich zu ändern, sondern in der Meinung, dass sich die Anfechtung von Verfügungen der WEKO nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege richtet (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202 ff., S. 4419).”
Erhebt der Inhaber der Papiere vor Ort Einsprache gegen die Durchsuchung, so sind die Papiere zu versiegeln und zu verwahren. Über die Zulässigkeit der Durchsuchung beziehungsweise über die weitere Verwendung der Papiere entscheidet die Beschwerdekammer (vgl. Art. 50 Abs. 3 VStrR, sinngemäss auf Art. 42 Abs. 2 KG anwendbar).
“Nach Art. 42 Abs. 2 KG können die Wettbewerbsbehörden Hausdurchsuchungen anordnen und Beweisgegenstände sicherstellen. Für diese Zwangsmassnahmen sind die Art. 45-50 VStrR sinngemäss anwendbar. Die Art. 45-50 VStrR regeln "Zwangsmassnahmen" - nämlich Allgemeine Bestimmungen (Art. 45 VStrR), Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR), Durchsuchung von Wohnungen und Personen (Art. 48 f. VStrR) sowie Durchsuchung von Papieren (Art. 50 VStrR). Bezüglich des Letzteren ist in Art. 50 Abs. 3 VStrR ausdrücklich angeordnet: "Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1)."”
Auf Antrag des Sekretariats konnte in der zitierten Rechtssache gestützt auf Art. 42 Abs. 2 KG die Durchsuchung nicht nur der Räumlichkeiten und Fahrzeuge der untersuchten A.________ AG, sondern ausdrücklich auch der jener konzernmässig verbundenen und affiliierten Gesellschaften (namentlich B.________ AG) angeordnet werden.
“Es gebe Anhaltspunkte, dass diese und mehrere ihr angeschlossene Gross- und Einzelhändler (sog. Anschlusshäuser) gemeinsam Massnahmen vereinbaren würden, um die Lieferanten der Anschlusshäuser dazu anzuhalten, das Inkasso über die A.________ AG abzuwickeln. Die vermuteten koordinierten Massnahmen würden insbesondere die Androhung von kollektiven Auslistungen von Gütern des täglichen Bedarfs umfassen. Im Rahmen der Untersuchung werde geprüft, ob es sich bei diesen mutmasslichen Vereinbarungen um unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Art. 5 KG handle (vgl. BBl 2020 6873). Bei den Abreden zwischen den Anschlusshäusern könne es sich um unzulässige horizontale Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG handeln und in Bezug auf die Abreden zwischen der A.________ AG und den Anschlusshäusern seien unzulässige konglomerate Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG Untersuchungsgegenstand. A.b. Im Zusammenhang mit diesem Untersuchungsverfahren verfügte ein Mitglied des Präsidiums der WEKO gestützt auf Art. 42 Abs. 2 KG und Art. 45-50 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) auf Antrag des Sekretariats der WEKO mit Durchsuchungsbefehl vom 24. August 2020 die Durchsuchung der Papiere und Gegenstände, die sich in den Räumlichkeiten sowie den Fahrzeugen der A.________ AG sowie deren konzernmässig verbundenen und affiliierten Gesellschaften, namentlich der B.________ AG, befinden. Die Hausdurchsuchung fand am 1. und 2. September 2020 statt. Gemäss Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll vom 2. September 2020 wurden 9 Ordner und 1 USB-Stick beschlagnahmt. Betreffend die weiteren sichergestellten elektronischen Daten erhob die A.________ AG Einsprache gegen die Durchsuchung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR und liess diese versiegeln. B. Mit Eingabe vom 30. September 2020 erhoben die A.________ AG sowie die B.________ AG (nachfolgend auch gemeinsam: D.________) gegen den Durchsuchungsbefehl vom 24. August 2020 sowie die Beschlagnahmeverfügung vom 1. und 2. September 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-4839/2020) und stellten folgende Rechtsbegehren: 1.”
“Es gebe Anhaltspunkte, dass diese und mehrere ihr angeschlossene Gross- und Einzelhändler (sog. Anschlusshäuser) gemeinsam Massnahmen vereinbaren würden, um die Lieferanten der Anschlusshäuser dazu anzuhalten, das Inkasso über die A.________ AG abzuwickeln. Die vermuteten koordinierten Massnahmen würden insbesondere die Androhung von kollektiven Auslistungen von Gütern des täglichen Bedarfs umfassen. Im Rahmen der Untersuchung werde geprüft, ob es sich bei diesen mutmasslichen Vereinbarungen um unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Art. 5 KG handle (vgl. BBl 2020 6873). Bei den Abreden zwischen den Anschlusshäusern könne es sich um unzulässige horizontale Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG handeln und in Bezug auf die Abreden zwischen der A.________ AG und den Anschlusshäusern seien unzulässige konglomerate Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG Untersuchungsgegenstand. A.b. Im Zusammenhang mit diesem Untersuchungsverfahren verfügte ein Mitglied des Präsidiums der WEKO gestützt auf Art. 42 Abs. 2 KG und Art. 45-50 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) auf Antrag des Sekretariats der WEKO mit Durchsuchungsbefehl vom 24. August 2020 die Durchsuchung der Papiere und Gegenstände, die sich in den Räumlichkeiten sowie den Fahrzeugen der A.________ AG sowie deren konzernmässig verbundenen und affiliierten Gesellschaften, namentlich der B.________ AG, befinden. Die Hausdurchsuchung fand am 1. und 2. September 2020 statt. Gemäss Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll vom 2. September 2020 wurden 9 Ordner und 1 USB-Stick beschlagnahmt. Betreffend die weiteren sichergestellten elektronischen Daten erhob die A.________ AG Einsprache gegen die Durchsuchung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR und liess diese versiegeln. B. Mit Eingabe vom 30. September 2020 erhoben die A.________ AG sowie die B.________ AG (nachfolgend auch gemeinsam: D.________) gegen den Durchsuchungsbefehl vom 24. August 2020 sowie die Beschlagnahmeverfügung vom 1. und 2. September 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-4839/2020) und stellten folgende Rechtsbegehren: 1.”
Für die Anordnung einer Hausdurchsuchung bedarf es nach der Rechtsprechung eines konkreten Ermittlungsbedarfs. Fehlen neue Erkenntnisse und sind den Behörden bereits alle für die Aufklärung erforderlichen Tatsachen bekannt und beweisbar, rechtfertigt dies im Grundsatz keine weitere Durchsuchung. Dagegen können gegenüber einer früheren Marktbeobachtung hinzugekommene Sachverhaltselemente – etwa wiederholte Drohschreiben/-mails, organisierte Treffen oder die Anwendung bestimmter Motivationsstufen – Anlass zu weiterem Ermittlungsbedarf und damit zur Zulässigkeit einer Hausdurchsuchung geben.
“Die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung ist vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Grundlagen zu beurteilen. 4.1.5.1. Dass ein Ermittlungsbedarf besteht, ist entgegen der Auffassung der WEKO Voraussetzung für eine Hausdurchsuchung. Das ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Gesetz, wohl aber aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit: Eine Hausdurchsuchung ist nicht notwendig, wenn den Behörden alle Informationen, die für die Ermittlung erforderlich sind, bereits bekannt sind und sie diese auch beweisen kann. Was bereits hinreichend bewiesen ist, bedarf im Grundsatz keiner weiteren Beweiserhebungen (vgl. Bickel/Wyssling, a.a.O., N. 200 zu Art. 42 KG). Auch trifft der Hinweis der Beschwerdeführerinnen zu, dass mit der (seitens der Beschwerdeführerinnen nicht bestrittenen) Untersuchungseröffnung nicht automatisch ein Ermittlungsbedarf besteht. Ein solcher wäre beispielsweise zu verneinen, wenn seit der Einstellung der Marktbeobachtung in den Jahren 2010 und 2011 keine neuen Sachverhaltselemente hinzu gekommen wären. Das trifft hier jedoch nicht zu: Gemäss Anzeige der C.________ haben die Anschlusshäuser der Beschwerdeführerinnen in den Jahren 2012-2019 insgesamt 84 Drohbriefe und -mails an Lieferanten gesandt. Im Weiteren hätten die Beschwerdeführerinnen Treffen mit den Anschlusshäusern organisiert und es seien die Motivationsstufen 1-5 bereits angewendet worden. Damit lagen gegenüber der Marktbeobachtung in den Jahren 2010 und 2011 neue Sachverhaltselemente vor, die nach weiteren Ermittlungen rufen konnten. Damit bestanden auch hinreichende Indizien, um einen Tatverdacht auf eine unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs.”
“Die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung ist vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Grundlagen zu beurteilen. 4.1.5.1. Dass ein Ermittlungsbedarf besteht, ist entgegen der Auffassung der WEKO Voraussetzung für eine Hausdurchsuchung. Das ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Gesetz, wohl aber aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit: Eine Hausdurchsuchung ist nicht notwendig, wenn den Behörden alle Informationen, die für die Ermittlung erforderlich sind, bereits bekannt sind und sie diese auch beweisen kann. Was bereits hinreichend bewiesen ist, bedarf im Grundsatz keiner weiteren Beweiserhebungen (vgl. Bickel/Wyssling, a.a.O., N. 200 zu Art. 42 KG). Auch trifft der Hinweis der Beschwerdeführerinnen zu, dass mit der (seitens der Beschwerdeführerinnen nicht bestrittenen) Untersuchungseröffnung nicht automatisch ein Ermittlungsbedarf besteht. Ein solcher wäre beispielsweise zu verneinen, wenn seit der Einstellung der Marktbeobachtung in den Jahren 2010 und 2011 keine neuen Sachverhaltselemente hinzu gekommen wären. Das trifft hier jedoch nicht zu: Gemäss Anzeige der C.________ haben die Anschlusshäuser der Beschwerdeführerinnen in den Jahren 2012-2019 insgesamt 84 Drohbriefe und -mails an Lieferanten gesandt. Im Weiteren hätten die Beschwerdeführerinnen Treffen mit den Anschlusshäusern organisiert und es seien die Motivationsstufen 1-5 bereits angewendet worden. Damit lagen gegenüber der Marktbeobachtung in den Jahren 2010 und 2011 neue Sachverhaltselemente vor, die nach weiteren Ermittlungen rufen konnten. Damit bestanden auch hinreichende Indizien, um einen Tatverdacht auf eine unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs.”
Gegenwärtige Organe eines untersuchungsbetroffenen Unternehmens sind als Partei zu behandeln, weil sie die betroffene juristische Person vertreten. Ehemalige Organe gelten demgegenüber als Dritte und sind als Zeugen zu befragen. Vor diesem Hintergrund kann für ehemalige Organe in einem als strafrechtsähnlich qualifizierten Kartellsanktionsverfahren ein Aussageverweigerungsrecht (nemo tenetur) relevant sein.
“Regeste a Art. 42 Abs. 1 KG; Art. 6 VwVG; Unterscheidung zwischen den "von der Untersuchung Betroffenen" und "Dritten" mit Blick auf die Befragung aktueller und ehemaliger Organe eines untersuchungsbetroffenen Unternehmens. Der Begriff der "von der Untersuchung Betroffenen" umschliesst nur die Verfahrensparteien eines Kartellsanktionsverfahrens (E. 4.4). Ob eine Person als Verfahrenspartei zu qualifizieren ist, beantwortet sich nach Art. 6 VwVG (E. 4.5). Personen, die in einem untersuchungsbetroffenen Unternehmen eine Organfunktion bekleiden, verfügen nicht aus eigenem Recht über die Parteistellung; weil sie in diesem Verfahren allerdings eine juristische Person vertreten, der Parteistellung zukommt, sind sie trotzdem als Partei zu behandeln (E. 4.6). Demgegenüber ist ein ehemaliges Organ ein "Dritter" (E. 4.7). Regeste b Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Aussageverweigerungsrecht eines ehemaligen Organs eines untersuchungsbetroffenen Unternehmens aufgrund von "nemo tenetur". Das Kartellsanktionsverfahren ist ein strafrechtsähnliches Verfahren; darin gelangt insbesondere der in Art.”
“150 Unternehmens nicht mehr über ein unmittelbares Interesse am Verfahrensausgang; dies gilt auch dann, wenn sie Aussagen zu Begebenheiten machen muss, die sich im Zeitraum ihrer Organstellung zugetragen haben und aus denen ihr im Verhältnis zu ihrer ehemaligen Arbeitgeberin gegebenenfalls zivilrechtliche Nachteile entstehen können. Die betreffende Person ist daher ungeachtet ihrer früheren Organstellung nicht als Partei zu befragen, sondern als Zeugin (siehe für das Zivilprozessrecht Art. 169 ZPO und Urteil 5A_127/ 2013 vom 1. Juli 2013 E. 3.1; ferner Art. 63 Abs. 2 BZP; im Strafprozessrecht gilt eine differenzierte Regelung: Weil die Strafbarkeit des Unternehmens nach Art. 102 StGB voraussetzt, dass im Unternehmen eine Straftat begangen worden ist [vgl. BGE 142 IV 333 E. 4.1 S. 336 ff.], werden Vertreter dieses Unternehmens im Allgemeinen als Auskunftspersonen einvernommen [Art. 178 lit. g StPO]). Eine Befragung als "Auskunftsperson" fällt schon deshalb ausser Betracht, weil dies in der insofern einschlägigen Spezialbestimmung von Art. 42 Abs. 1 KG nicht vorgesehen ist. Mit dem von der Vorinstanz angerufenen Novenrecht hat all dies allerdings nichts zu tun: Zwar trifft zu, dass sich die Zulässigkeit einer erst noch ausstehenden Zeugenbefragung danach beurteilt, ob die einzuvernehmende Person zum Zeitpunkt des anzunehmenden Befragungszeitpunkts voraussichtlich Organstellung haben wird; ebenfalls zutreffend ist, dass zur Beurteilung dieser Frage im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren Noven berücksichtigt werden können (vgl. Art. 12 und Art. 32 Abs. 2 VwVG). Dies gilt jedoch auch dann, wenn die Einvernahme bereits stattgefunden hat, ihre Rechtmässigkeit vom Gericht mit anderen Worten ex post zu beurteilen ist; ein allfälliges Wiederaufleben der Organfunktion während des Beschwerdeverfahrens führt in diesem Sinne nicht zur Unzulässigkeit der Zeugeneinvernahme. Das Novenrecht verhält sich zur hier interessierenden Frage mit anderen Worten indifferent und kann nicht als Argument dafür herangezogen werden, dass ehemalige Organe als Zeugen zu befragen seien.”
Bei Hausdurchsuchungen gestützt auf Art. 42 Abs. 2 KG wurde in den genannten Fällen umfangreiches Aktenmaterial beschlagnahmt. Die Beschlagnahmungen wurden in Protokollen mit Angabe von Gegenstand und Fundort dokumentiert. Zudem wurden die Server der betroffenen Unternehmen gespiegelt.
“Juli 2007 ging beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) eine Selbstanzeige in Form einer schriftlichen Unternehmenserklärung von Roto ein. Am 26. Juli 2007 hat das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskommission unter Vorbehalt von Art. 11 Abs. 1 SVKG den vollständigen Erlass der Sanktion gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG zu Gunsten von Roto bestätigt. Im weiteren Verlauf des Untersuchungsverfahrens hat Roto ergänzende Beweismittel und angefragte Informationen übermittelt. H.b Gestützt auf diese Selbstanzeige eröffnete das Sekretariat am 16. Juli 2007 eine Untersuchung gemäss Art. 27 KG gegen die potentiellen Abredebeteiligten einschliesslich der Beschwerdeführerin als Verfügungsadressaten. Das Sekretariat gab die Eröffnung der Untersuchung mittels amtlicher Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 30. Juli 2007 (Nr. 145, S. 38) sowie im Bundesblatt vom 7. August 2007 (BBl 2007 6007) bekannt. H.c Bei verschiedenen Untersuchungsadressaten wurden daraufhin Hausdurchsuchungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 KG durchgeführt. Im Rahmen der Hausdurchsuchungen wurde umfangreiches Aktenmaterial beschlagnahmt und dieses in Beschlagnahmungsprotokollen unter Angabe von Gegenstand, Fundort etc. dokumentiert. Die Server dieser Unternehmen wurden dabei gespiegelt. H.d Nach vorgängig angekündigter voller Kooperationsbereitschaft hat SFS dem Sekretariat eine Meldung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 SVKG samt Beilagen eingereicht. H.e Ab dem 12. März 2008 wurden die Untersuchungsadressaten vom Sekretariat schriftlich befragt. Die schriftlichen Antworten gingen zwischen dem 26. März 2008 und dem 18. Januar 2010 ein. Des Weiteren wurden 55 Fensterverarbeiter, neun Zwischenhändler, zwei schweizerische Fachverbände sowie Dritte zur Abgabe von Auskünften aufgefordert. Sämtliche Antworten gingen zwischen dem 12. Februar 2009 und dem 22. Mai 2009 beim Sekretariat ein. H.f Am 2. Oktober 2008 gab die Beschwerdeführerin beim Sekretariat eine Protokollerklärung ab, mit der sie ihre volle Kooperationsbereitschaft zusicherte.”
“Juli 2007 ging beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) eine Selbstanzeige in Form einer schriftlichen Unternehmenserklärung von Roto ein. Am 26. Juli 2007 hat das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskommission unter Vorbehalt von Art. 11 Abs. 1 SVKG den vollständigen Erlass der Sanktion gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG zu Gunsten von Roto bestätigt. Im weiteren Verlauf des Untersuchungsverfahrens hat Roto ergänzende Beweismittel und angefragte Informationen übermittelt. H.b Gestützt auf diese Selbstanzeige eröffnete das Sekretariat am 16. Juli 2007 eine Untersuchung gemäss Art. 27 KG gegen die potentiellen Abredebeteiligten einschliesslich der Beschwerdeführerin als Verfügungsadressaten. Das Sekretariat gab die Eröffnung der Untersuchung mittels amtlicher Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 30. Juli 2007 (Nr. 145, S. 38) sowie im Bundesblatt vom 7. August 2007 (BBl 2007 6007) bekannt. H.c Bei verschiedenen Untersuchungsadressaten wurden daraufhin Hausdurchsuchungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 KG durchgeführt. Im Rahmen der Hausdurchsuchungen wurde umfangreiches Aktenmaterial beschlagnahmt und dieses in Beschlagnahmungsprotokollen unter Angabe von Gegenstand, Fundort etc. dokumentiert. Die Server dieser Unternehmen wurden dabei gespiegelt. H.d Nach vorgängig angekündigter voller Kooperationsbereitschaft hat SFS dem Sekretariat eine Meldung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 SVKG samt Beilagen eingereicht. H.e Ab dem 12. März 2008 wurden die Untersuchungsadressaten vom Sekretariat schriftlich befragt. Die schriftlichen Antworten gingen zwischen dem 26. März 2008 und dem 18. Januar 2010 ein. Des Weiteren wurden 55 Fensterverarbeiter, neun Zwischenhändler, zwei schweizerische Fachverbände sowie Dritte zur Abgabe von Auskünften aufgefordert. Sämtliche Antworten gingen zwischen dem 12. Februar 2009 und dem 22. Mai 2009 beim Sekretariat ein. H.f Am 2. Oktober 2008 gab die Beschwerdeführerin beim Sekretariat eine Protokollerklärung ab, mit der sie ihre volle Kooperationsbereitschaft zusicherte.”
“Juli 2007 ging beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) eine Selbstanzeige in Form einer schriftlichen Unternehmenserklärung von Roto ein. Am 26. Juli 2007 hat das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskommission unter Vorbehalt von Art. 11 Abs. 1 SVKG den vollständigen Erlass der Sanktion gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG zu Gunsten von Roto bestätigt. Im weiteren Verlauf des Untersuchungsverfahrens hat Roto ergänzende Beweismittel und angefragte Informationen übermittelt. H.b Gestützt auf diese Selbstanzeige eröffnete das Sekretariat am 16. Juli 2007 eine Untersuchung gemäss Art. 27 KG gegen die potentiellen Abredebeteiligten einschliesslich der Beschwerdeführerin als Verfügungsadressaten. Das Sekretariat gab die Eröffnung der Untersuchung mittels amtlicher Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 30. Juli 2007 (Nr. 145, S. 38) sowie im Bundesblatt vom 7. August 2007 (BBl 2007 6007) bekannt. H.c Bei verschiedenen Untersuchungsadressaten wurden daraufhin Hausdurchsuchungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 KG durchgeführt. Im Rahmen der Hausdurchsuchungen wurde umfangreiches Aktenmaterial beschlagnahmt und dieses in Beschlagnahmungsprotokollen unter Angabe von Gegenstand, Fundort etc. dokumentiert. Die Server dieser Unternehmen wurden dabei gespiegelt. H.d Nach vorgängig angekündigter voller Kooperationsbereitschaft hat SFS dem Sekretariat eine Meldung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 SVKG samt Beilagen eingereicht. H.e Ab dem 12. März 2008 wurden die Untersuchungsadressaten vom Sekretariat schriftlich befragt. Die schriftlichen Antworten gingen zwischen dem 26. März 2008 und dem 18. Januar 2010 ein. Des Weiteren wurden 55 Fensterverarbeiter, neun Zwischenhändler, zwei schweizerische Fachverbände sowie Dritte zur Abgabe von Auskünften aufgefordert. Sämtliche Antworten gingen zwischen dem 12. Februar 2009 und dem 22. Mai 2009 beim Sekretariat ein. H.f Am 14. Juli 2010 übermittelte das Sekretariat sämtlichen Untersuchungsadressaten den Verfügungsantrag zur Stellungnahme. Die einzelnen Stellungnahmen hierzu wurden im Laufe des August 2010 eingereicht.”
Der Ausdruck «von der Untersuchung Betroffene» ist nach der Rechtsprechung und der Auslegung der fremdsprachigen Fassungen («parties à l'enquête» / «parti all'inchiesta») auf die Verfahrensparteien beschränkt und umfasst demnach nicht andere Betroffene oder Dritte.
“Zu klären ist, was unter dem Begriff der "von der Untersuchung Betroffenen" zu verstehen ist. Aufschlussreich ist insoweit der Blick in die französische und die italienische Sprachfassung von Art. 42 Abs. 1 KG: Der Gesetzgeber benützt hier die Wendungen der "parties à l'enquête" bzw. der "parti all'inchiesta". Daraus geht deutlich hervor, dass der Begriff der "von der Untersuchung Betroffenen" einzig die Verfahrensparteien umschliesst (vgl. auch SIMON BANGERTER, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert [Hrsg.], 2010, N. 13 zu Art. 42 KG; BOVET/SABRY, in: Commentaire romand, Droit de la concurrence, Martenet/Bovet/Tercier [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 19 zu Art. 42 KG; BICKEL/WYSSLING, a.a.O., N. 25 zu Art. 42 KG). Diese Sichtweise konvergiert überdies mit Art. 64 BZP, auf den Art. 42 Abs. 1 KG Bezug nimmt: Systematisch im Gesetzesabschnitt zum "Parteiverhör" verortet, sind in diesem Artikel die spezifischen Voraussetzungen der Beweisaussage geregelt, die nach der Konzeption des BZP nur gegenüber einer Partei angeordnet werden kann.”
“Zu klären ist, was unter dem Begriff der "von der Untersuchung Betroffenen" zu verstehen ist. Aufschlussreich ist insoweit der Blick in die französische und die italienische Sprachfassung von Art. 42 Abs. 1 KG: Der Gesetzgeber benützt hier die Wendungen der "parties à l'enquête" bzw. der "parti all'inchiesta". Daraus geht deutlich hervor, dass der Begriff der "von der Untersuchung Betroffenen" einzig die Verfahrensparteien umschliesst (vgl. auch SIMON BANGERTER, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert [Hrsg.], 2010, N. 13 zu Art. 42 KG; BOVET/SABRY, in: Commentaire romand, Droit de la concurrence, Martenet/Bovet/Tercier [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 19 zu Art. 42 KG; BICKEL/WYSSLING, a.a.O., N. 25 zu Art. 42 KG). Diese Sichtweise konvergiert überdies mit Art. 64 BZP, auf den Art. 42 Abs. 1 KG Bezug nimmt: Systematisch im Gesetzesabschnitt zum "Parteiverhör" verortet, sind in diesem Artikel die spezifischen Voraussetzungen der Beweisaussage geregelt, die nach der Konzeption des BZP nur gegenüber einer Partei angeordnet werden kann.”
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