13 commentaries
Die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amts wegen abzuklären und die hierfür erforderlichen Beweismittel zu beschaffen und abzunehmen. Dazu gehören insbesondere Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenscheine sowie Gutachten. Auch Auskünfte und Urkunden von Selbstanzeigern sowie Parteiaussagen sind als Beweismittel heranzuziehen; ihre Beweiskraft ist im Einzelfall nach der Glaubwürdigkeit und den Umständen zu würdigen.
“Wie im übrigen Verwaltungsverfahren gilt auch im verwaltungsrechtlichen Kartellverfahren der Untersuchungsgrundsatz, nach welchem die Rechtsanwendungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 39 KG i.V.m. Art. 12 VwVG). Zur Sachverhaltsfeststellung kann die zuständige Behörde nötigenfalls Urkunden beiziehen, Auskünfte der Parteien einholen, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen einholen, Augenscheine durchführen sowie Gutachten von Sachverständigen einholen (Art. 12 Bst. a - e VwVG). Die Beweiskraft einer Parteiaussage bestimmt sich nach der Glaubwürdigkeit der Partei in Bezug auf die konkrete Aussage sowie nach den gesamten Umständen. Im Kartellverwaltungsverfahren stellen zweifellos auch Auskünfte und Urkunden von Selbstanzeigern Beweismittel dar, welche als Erkenntnisquellen zur Sachverhaltsermittlung beizuziehen sind (vgl. Urteil des BVGer B-880/2012 vom 25. Juni 2018 E. 8.4.2, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau, Umbricht, m.w.H., bestätigt mit Urteil des BGer 2C_845/2018 vom 3. August 2020). Bei belastenden Verfügungen ist die Verwaltung beweisbelastet (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: DIKE-Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 12, N. 17 ff.”
“Die Wettbewerbsbehörde, welche Verstösse gegen das Kartellgesetz untersucht (Art. 39 KG i.V.m. Art. 12 VwVG), muss den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abklären, alle rechtserheblichen Aspekte ermitteln, sämtliche notwendigen Unterlagen vollständig beschaffen und die erforderlichen Beweise abnehmen. Ihr obliegt die Beweisführungslast, die durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) eingeschränkt wird (vgl. BGE 129 II 18 E. 7.1 m.H.; Reinert, BSK-KG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rz. 23). Neben dem Fachwissen der entscheidenden Behörde bilden die von ihr erhobenen Beweismittel die Erkenntnisquellen der Sachverhaltsermittlung. Dazu gehören nach Art. 12 VwVG Auskünfte oder Zeugnisse von Drittpersonen, Augenscheine, Gutachten von Sachverständigen sowie Urkunden und Auskünfte der Parteien (vgl. Urteil des BVGer C-563/2011 vom 10. September 2014 E. 4.3 m.H.). Im Kartellverwaltungsverfahren sind auch Auskünfte und Urkunden von Selbstanzeigern als Beweismittel beizuziehen (Urteil B-807/2012 E. 8.4.2).”
Art. 39 KG legt fest, dass auf Kartellverwaltungs- und Sanktionsverfahren grundsätzlich die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung finden, soweit das Kartellgesetz nicht davon abweicht. Die Rechtsprechung wendet diesen Grundsatz auf Untersuchungs- wie Sanktionsverfahren an und betont, dass das KG die Regelungen des VwVG ergänzen oder in einzelnen Punkten modifizieren kann.
“Diese Vorschrift ist gemäss Art. 39 KG auch für Kartell(gerichts)verfahren massgebend, weil das Kartellgesetz keine abweichenden Regelungen hierzu vorsieht.”
“Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der Anklagegrundsatz nur für das Verfahren vor Gerichtsinstanzen gilt (vgl. zum Anklagegrundsatz im Kartellverfahren Izumi/Krimmer, DIKE-KG, Art. 30 N. 6 f.). Die Untersuchung aufgrund möglicher Wettbewerbsverstösse erfolgt dagegen in einem erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren, das von den Wettbewerbsbehörden durchgeführt wird. Bei der Vorinstanz (und ihrem Sekretariat) handelt es sich unstrittig nicht um ein Gericht im Sinne von Art. 6 EMRK (vgl. BGE 138 I 154 E. 2.7). Das kartellrechtliche Verfahren bleibt ein Verwaltungsverfahren, auch wenn die Massnahme nach Art. 49a Abs. 1 KG strafrechtsähnlich ist und damit gewisse strafrechtliche Grundsätze anwendbar sind (vgl. BGE 148 II 182 E. 3.3.3, m.w.H.; Urteil des BGer 2C_596/2019 vom 2. November 2022 E. 11.4.1, DCC). Entsprechend sind auf das Untersuchungsverfahren (vorbehältlich der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen) auch die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) anwendbar (Art. 39 KG).”
“Im kartellrechtlichen Sanktionsverfahren nach Art. 49a KG ist verfahrensrechtlich grundsätzlich auf die Bestimmungen des VwVG (SR 172.021) abzustellen (Art. 39 KG). Ergänzt und stellenweise modifiziert werden diese Bestimmungen durch Vorschriften des KG (vgl. Botschaft vom 23. November 1994 zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, BBl 1995 I 614).”
“Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, die Beschwerdeführerin bereits im ursprünglichen Verfahren Nr. 22-0433 (zunächst: Bau Unterengadin, ab 22. April 2013: Bauleistungen Graubünden) darauf hinzuweisen, dass sie eine mutmassliche Wettbewerbsabrede über das Projekt (...) untersuche. Das Untersuchungsverfahren vor den Wettbewerbsbehörden richtet sich - wie erwähnt (vgl. E. 2.1.3) - in erster Linie nach den Bestimmungen des Kartellgesetzes, der KG-Sanktionsverordnung (SVKG) sowie des VwVG (Art. 39 KG). Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr gegenüber Aufklärungspflichten missachtet, ist primär nach Massgabe dieser Bestimmungen zu beurteilen, zumal davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV) in diesen Bestimmungen umgesetzt hat. Nach Art. 28 KG gibt das Sekretariat die Eröffnung einer Untersuchung durch amtliche Publikation bekannt (Abs. 1); die Bekanntgabe muss unter anderem den Gegenstand der Untersuchung nennen (Abs. 2). Im vorliegenden Fall haben die Wettbewerbsbehörden den jeweiligen Untersuchungsgegenstand im Sinne von Art. 28 KG öffentlich bekannt gemacht und zudem gegenüber der Beschwerdeführerin hinreichend klar kommuniziert (vgl. E. 12.2.3). Weitere einschlägige Bestimmungen lassen sich weder dem KG noch dem VwVG entnehmen. Demgegenüber regeln mehrere Bestimmungen der SVKG das Kommunikationsverhalten der Wettbewerbsbehörde nach Erhalt einer Selbstanzeige. So teilt das Sekretariat nach der Bestimmung von Art.”
Nach Art. 39 KG i.V.m. Art. 12 VwVG hat das Sekretariat die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen vorzunehmen und dabei den Umfang der Abklärungen nach Erheblichkeit und Notwendigkeit zu begrenzen. Für die Beurteilung des Umfangs steht dem Sekretariat ein weiter Ermessensspielraum zu. Ergibt sich im Verfahren, dass sich nicht alle ursprünglich erhobenen Vorbehalte bestätigen, wirkt sich dies nach der zitierten Rechtsprechung primär auf die Höhe der Sanktion und weniger auf die Kostenentscheidung aus.
“Grundlagen Gemäss Art. 53 a Abs. 1 Bst. a KG erheben die Wettbewerbsbehörden Gebühren für Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Artikeln 26 bis 31 KG. Art. 53a KG wurde mit der KG-Revision im Jahr 2003 in das Gesetz eingefügt, um eine klare gesetzliche Grundlage für Gebühren im Kartellverfahren zu schaffen (DIKE-KG, Bruch/Jaag, Art. 53a KG N 1; Borer, Art. 53a KG, N 2). Gemäss Art. 53a Abs. 2 KG bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand. Art. 53a Abs. 3 KG enthält ausserdem die Delegationsnorm für die GebV-KG. Gestützt auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung wird das Verursacherprinzip im Rahmen des Auferlegens von Verfahrenskosten durch das Unterliegerprinzip relativiert (BGE 128 II 247 E. 6.2 "BKW"; Bruch/Jaag, Art. 53a KG N 34). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest, was auch gemäss Art. 39 KG für das Kartellrecht bzw. die Wettbewerbsbehörde gilt. Schliesslich hat das Sekretariat der Wettbewerbsbehörde in seinem Aufgabenbereich (Art. 23 KG i.V.m. Art. 39 KG und Art. 12 VwVG) hinsichtlich des Umfangs der Sachverhaltsabklärungen auf die Erheblichkeit und Notwendigkeit der Ermittlungen abzustellen. Bei diesem Entscheid kommt dem Sekretariat ein weiter Ermessensspielraum zu. Stellt sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass sich, wie die Beschwerdeführer behaupten, nicht alle ursprünglichen Vorbehalte gegen die Kartellrechtskonformität bestätigen, dann hat dies in erster Linie auf die Höhe der zu sprechenden Sanktion und weniger auf den Kostenentscheid Einfluss (Urteil des BVGer B-2977/2007 E. 9 "Publigroupe"). Auch bei Vorliegen einer einvernehmlichen Regelung wird die Gebührenpflicht bejaht (BGE128 II 247 E. 6.1 f.; DIKE-KG, Bruch/Jaag, Art. 53a KG N 34 f.; BSK KG-Tagmann/Zirlick, Art. 53a KG N 8; Borer, Art. 53 a KG, N3).”
Das kartellrechtliche Untersuchungsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren und richtet sich, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen des Kartellgesetzes, nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 39 KG). Die Vorinstanz und ihr Sekretariat gelten nicht als Gericht im Sinne von Art. 6 EMRK.
“Nach Art. 23 Abs. 1 KG führt das Sekretariat die Untersuchungen durch und erlässt zusammen mit einem Mitglied des Präsidiums die notwendigen verfahrensleitenden Verfügungen. Zu diesen zählen auch Anordnungen über die Trennung von Verfahren (vgl. Bruch/Meier, in: DIKE-Kommentar KG, 2018, Art. 23 Abs. 1-2 N. 72). Es ist nicht bestritten und ergibt sich aus den Akten, dass das Sekretariat die Verfahrenstrennung zusammen mit einem Mitglied des Präsidiums angeordnet hat und damit die Zuständigkeitsvorgaben von Art. 23 Abs. 1 KG gewahrt wurden. Das kartellrechtliche Verfahren vor den Wettbewerbsbehörden richtet sich nicht nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0), sondern ist ein Verwaltungsverfahren, das sich - wie erwähnt (vgl. E. 2.1.3) - nach dem VwVG richtet, soweit das KG nicht davon abweicht (Art. 39 KG; vgl. BGE 142 II 268 E. 4.2.5.2, 8.2), auch wenn die Sanktion gemäss Art. 49a KG als "strafrechtsähnlich" im Sinne von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) gilt (vgl. BGE 143 II 297 E. 9.1; 139 I 72 E. 2.2.2). Entsprechend der in Kartellverwaltungsverfahren geltenden Offizialmaxime ist es Sache der Wettbewerbsbehörden, den Verfahrensgegenstand festzulegen (vgl. Urteil des BVGer A-5075/2018 vom 22. März 2019, E. 2.4.3; Isabelle Häner, in: DIKE-Kommentar KG, 2018, Art. 39 N. 26, 67; Marbach/Ducrey/Wild, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2017, Rz. 1825). Das VwVG enthält keine Vorgaben für die Trennung oder Vereinigung von Verfahren, ebenso wenig das Kartellgesetz. Für eine analoge Anwendung von Art. 29 StPO besteht gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen in einem neueren kartellrechtlichen Urteil (Urteil des BGer 2C_525/2018 vom 8. Mai 2019, E. 2.6.2 [nicht publizierte Erwägung in BGE 145 II 259], Autohändler) kein Grund. Nach Art. 29 Abs. 1 StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat (Bst.”
“Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der Anklagegrundsatz nur für das Verfahren vor Gerichtsinstanzen gilt (vgl. zum Anklagegrundsatz im Kartellverfahren Izumi/Krimmer, DIKE-KG, Art. 30 N. 6 f.). Die Untersuchung aufgrund möglicher Wettbewerbsverstösse erfolgt dagegen in einem erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren, das von den Wettbewerbsbehörden durchgeführt wird. Bei der Vorinstanz (und ihrem Sekretariat) handelt es sich unstrittig nicht um ein Gericht im Sinne von Art. 6 EMRK (vgl. BGE 138 I 154 E. 2.7). Das kartellrechtliche Verfahren bleibt ein Verwaltungsverfahren, auch wenn die Massnahme nach Art. 49a Abs. 1 KG strafrechtsähnlich ist und damit gewisse strafrechtliche Grundsätze anwendbar sind (vgl. BGE 148 II 182 E. 3.3.3, m.w.H.; Urteil des BGer 2C_596/2019 vom 2. November 2022 E. 11.4.1, DCC). Entsprechend sind auf das Untersuchungsverfahren (vorbehältlich der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen) auch die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) anwendbar (Art. 39 KG).”
Im verwaltungsrechtlichen Kartellverfahren gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz: Die Behörde hat den rechtlich relevanten Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären (Art. 39 KG i.V.m. Art. 12 VwVG). Bei belastenden Verfügungen obliegt der Verwaltung die Beweisführungslast (subjektive Beweislast im Sinn der Beweisführungslast). Diese Beweispflicht wird durch die in Art. 13 VwVG geregelte Mitwirkungspflicht der Parteien eingeschränkt.
“Formelle Rügen In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz habe im Rahmen der Beurteilung, ob unzulässige Wettbewerbsabreden nach Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 KG über die Projekte (...), (...) und (...) vorlägen, ihre Beweisführungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde, Rz. 10, 21, 44, 56). Dieses Vorbringen betrifft die subjektive Beweislast im Sinne der Beweisführungslast. Wie in übrigen Verwaltungsverfahren gilt auch in Kartellverwaltungsverfahren grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären hat (Art. 39 KG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz erfährt jedoch eine Einschränkung durch die in Art. 13 VwVG statuierte Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. BGE 129 II 18 E. 7.1, Sammelrevers; Urteile des BVGer B-7834/2015 vom 16. August 2022 E. 6.1, Autohändler; B-2597/2017 vom 19. Januar 2022 E. 4.6, Vifor Pharma; B-771/2012 vom 25. Juni 2018 E. 6.4.1, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Cellere; Bangerter/Zirlick, in: DIKE-Kommentar KG, 2018, Art. 5 N. 48). Für eine - wie hier - belastende Verfügung trägt die Verwaltung die Beweislast (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteil des BVGer B-552/2015 vom 14. November 2017 E. 3.2, Türbeschläge). In formeller Hinsicht ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass sie die Beweisführungslast trägt (vgl. Verfügung, Rz. 34 ff.). Da die Rüge der Verletzung der Beweisführungslast einen engen Zusammenhang mit der materiellrechtlichen Beurteilung aufweist, wird sie dort behandelt (vgl. E. 7; Urteile des BVGer B-2050/2007 vom 24. Februar 2010 E.”
“Wie im übrigen Verwaltungsverfahren gilt auch im verwaltungsrechtlichen Kartellverfahren der Untersuchungsgrundsatz, nach welchem die Rechtsanwendungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 39 KG i.V.m. Art. 12 VwVG). Zur Sachverhaltsfeststellung kann die zuständige Behörde nötigenfalls Urkunden beiziehen, Auskünfte der Parteien einholen, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen einholen, Augenscheine durchführen sowie Gutachten von Sachverständigen einholen (Art. 12 Bst. a - e VwVG). Die Beweiskraft einer Parteiaussage bestimmt sich nach der Glaubwürdigkeit der Partei in Bezug auf die konkrete Aussage sowie nach den gesamten Umständen. Im Kartellverwaltungsverfahren stellen zweifellos auch Auskünfte und Urkunden von Selbstanzeigern Beweismittel dar, welche als Erkenntnisquellen zur Sachverhaltsermittlung beizuziehen sind (vgl. Urteil des BVGer B-880/2012 vom 25. Juni 2018 E. 8.4.2, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau, Umbricht, m.w.H., bestätigt mit Urteil des BGer 2C_845/2018 vom 3. August 2020). Bei belastenden Verfügungen ist die Verwaltung beweisbelastet (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: DIKE-Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 12, N. 17 ff.”
“Die Wettbewerbsbehörde, welche Verstösse gegen das Kartellgesetz untersucht (Art. 39 KG i.V.m. Art. 12 VwVG), muss den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abklären, alle rechtserheblichen Aspekte ermitteln, sämtliche notwendigen Unterlagen vollständig beschaffen und die erforderlichen Beweise abnehmen. Ihr obliegt die Beweisführungslast, die durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) eingeschränkt wird (vgl. BGE 129 II 18 E. 7.1 m.H.; Reinert, BSK-KG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rz. 23). Neben dem Fachwissen der entscheidenden Behörde bilden die von ihr erhobenen Beweismittel die Erkenntnisquellen der Sachverhaltsermittlung. Dazu gehören nach Art. 12 VwVG Auskünfte oder Zeugnisse von Drittpersonen, Augenscheine, Gutachten von Sachverständigen sowie Urkunden und Auskünfte der Parteien (vgl. Urteil des BVGer C-563/2011 vom 10. September 2014 E. 4.3 m.H.). Im Kartellverwaltungsverfahren sind auch Auskünfte und Urkunden von Selbstanzeigern als Beweismittel beizuziehen (Urteil B-807/2012 E. 8.4.2).”
Art. 39 KG macht deutlich, dass das kartellrechtliche Untersuchungsverfahren ein Verwaltungsverfahren ist, auf das grundsätzlich das VwVG bzw. das PA anwendbar ist. In diesem Verfahren gilt die Offizialmaxime: die Wettbewerbsbehörden (insbesondere das Sekretariat) setzen den Verfahrensgegenstand und führen die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen durch. Das Sekretariat erlässt zusammen mit einem Mitglied des Präsidiums verfahrensleitende Verfügungen (u. a. zur Trennung von Verfahren) und verfügt über einen weiten Ermessensspielraum sowohl hinsichtlich des Umfangs der Ermittlungen als auch der sich daraus ergebenden Gebührenfolgen.
“Nach Art. 23 Abs. 1 KG führt das Sekretariat die Untersuchungen durch und erlässt zusammen mit einem Mitglied des Präsidiums die notwendigen verfahrensleitenden Verfügungen. Zu diesen zählen auch Anordnungen über die Trennung von Verfahren (vgl. Bruch/Meier, in: DIKE-Kommentar KG, 2018, Art. 23 Abs. 1-2 N. 72). Es ist nicht bestritten und ergibt sich aus den Akten, dass das Sekretariat die Verfahrenstrennung zusammen mit einem Mitglied des Präsidiums angeordnet hat und damit die Zuständigkeitsvorgaben von Art. 23 Abs. 1 KG gewahrt wurden. Das kartellrechtliche Verfahren vor den Wettbewerbsbehörden richtet sich nicht nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0), sondern ist ein Verwaltungsverfahren, das sich - wie erwähnt (vgl. E. 2.1.3) - nach dem VwVG richtet, soweit das KG nicht davon abweicht (Art. 39 KG; vgl. BGE 142 II 268 E. 4.2.5.2, 8.2), auch wenn die Sanktion gemäss Art. 49a KG als "strafrechtsähnlich" im Sinne von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) gilt (vgl. BGE 143 II 297 E. 9.1; 139 I 72 E. 2.2.2). Entsprechend der in Kartellverwaltungsverfahren geltenden Offizialmaxime ist es Sache der Wettbewerbsbehörden, den Verfahrensgegenstand festzulegen (vgl. Urteil des BVGer A-5075/2018 vom 22. März 2019, E. 2.4.3; Isabelle Häner, in: DIKE-Kommentar KG, 2018, Art. 39 N. 26, 67; Marbach/Ducrey/Wild, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2017, Rz. 1825). Das VwVG enthält keine Vorgaben für die Trennung oder Vereinigung von Verfahren, ebenso wenig das Kartellgesetz. Für eine analoge Anwendung von Art. 29 StPO besteht gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen in einem neueren kartellrechtlichen Urteil (Urteil des BGer 2C_525/2018 vom 8. Mai 2019, E. 2.6.2 [nicht publizierte Erwägung in BGE 145 II 259], Autohändler) kein Grund. Nach Art. 29 Abs. 1 StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat (Bst.”
“Grundlagen Gemäss Art. 53 a Abs. 1 Bst. a KG erheben die Wettbewerbsbehörden Gebühren für Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Artikeln 26 bis 31 KG. Art. 53a KG wurde mit der KG-Revision im Jahr 2003 in das Gesetz eingefügt, um eine klare gesetzliche Grundlage für Gebühren im Kartellverfahren zu schaffen (DIKE-KG, Bruch/Jaag, Art. 53a KG N 1; Borer, Art. 53a KG, N 2). Gemäss Art. 53a Abs. 2 KG bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand. Art. 53a Abs. 3 KG enthält ausserdem die Delegationsnorm für die GebV-KG. Gestützt auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung wird das Verursacherprinzip im Rahmen des Auferlegens von Verfahrenskosten durch das Unterliegerprinzip relativiert (BGE 128 II 247 E. 6.2 "BKW"; Bruch/Jaag, Art. 53a KG N 34). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest, was auch gemäss Art. 39 KG für das Kartellrecht bzw. die Wettbewerbsbehörde gilt. Schliesslich hat das Sekretariat der Wettbewerbsbehörde in seinem Aufgabenbereich (Art. 23 KG i.V.m. Art. 39 KG und Art. 12 VwVG) hinsichtlich des Umfangs der Sachverhaltsabklärungen auf die Erheblichkeit und Notwendigkeit der Ermittlungen abzustellen. Bei diesem Entscheid kommt dem Sekretariat ein weiter Ermessensspielraum zu. Stellt sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass sich, wie die Beschwerdeführer behaupten, nicht alle ursprünglichen Vorbehalte gegen die Kartellrechtskonformität bestätigen, dann hat dies in erster Linie auf die Höhe der zu sprechenden Sanktion und weniger auf den Kostenentscheid Einfluss (Urteil des BVGer B-2977/2007 E. 9 "Publigroupe"). Auch bei Vorliegen einer einvernehmlichen Regelung wird die Gebührenpflicht bejaht (BGE128 II 247 E. 6.1 f.; DIKE-KG, Bruch/Jaag, Art. 53a KG N 34 f.; BSK KG-Tagmann/Zirlick, Art. 53a KG N 8; Borer, Art. 53 a KG, N3).”
“Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der Anklagegrundsatz nur für das Verfahren vor Gerichtsinstanzen gilt (vgl. zum Anklagegrundsatz im Kartellverfahren Izumi/Krimmer, DIKE-KG, Art. 30 N. 6 f.). Die Untersuchung aufgrund möglicher Wettbewerbsverstösse erfolgt dagegen in einem erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren, das von den Wettbewerbsbehörden durchgeführt wird. Bei der Vorinstanz (und ihrem Sekretariat) handelt es sich unstrittig nicht um ein Gericht im Sinne von Art. 6 EMRK (vgl. BGE 138 I 154 E. 2.7). Das kartellrechtliche Verfahren bleibt ein Verwaltungsverfahren, auch wenn die Massnahme nach Art. 49a Abs. 1 KG strafrechtsähnlich ist und damit gewisse strafrechtliche Grundsätze anwendbar sind (vgl. BGE 148 II 182 E. 3.3.3, m.w.H.; Urteil des BGer 2C_596/2019 vom 2. November 2022 E. 11.4.1, DCC). Entsprechend sind auf das Untersuchungsverfahren (vorbehältlich der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen) auch die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) anwendbar (Art. 39 KG).”
“Dans ces conditions, il n'incombe pas au tribunal, en présence de critiques purement appellatoires, d'examiner plus avant ce grief formel (cf. Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in : Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2e éd. 2016, art. 12 PA no 59). Sur ce point, il ne peut ainsi pas être reproché à l'autorité inférieure d'avoir violé le droit d'être entendu de la recourante. 7.2 La recourante s'en prend encore à la façon dont l'autorité inférieure a mené l'instruction, en soutenant que cette dernière n'aurait pas constaté les faits d'office et aurait substituer son pouvoir d'appréciation à l'établissement des faits. Elle se plaint enfin d'une violation de la maxime d'office. 7.2.1 A cet égard, il y a lieu de préciser que la procédure fédérale est essentiellement régie par la maxime inquisitoire, ce qui signifie que l'autorité constate les faits d'office et procède, s'il y a lieu, à l'administration de preuves par les moyens idoines (art. 12 PA, applicable par renvoi de l'art. 39 LCart). Elle définit ainsi les faits pertinents et ne tient pour existants que ceux qui sont dûment prouvés. Elle oblige notamment les autorités compétentes à prendre en considération d'office l'ensemble des pièces pertinentes qui ont été versées au dossier (cf. arrêt du TAF B-4014/2013 Servidis du 30 octobre 2019 consid. 4.4.1). La maxime inquisitoire doit cependant être relativisée par son corollaire : le devoir de collaborer des parties (art. 13 PA ; cf. ATAF 2014/2 consid. 5.5.2.1 ; arrêt B-7633/2009 Swisscom ADSL précité consid. 186 ; Clémence Grisel, L'obligation de collaborer des parties en procédure administrative, 2008, no 142). Selon l'art. 13 al. 1 PA, les parties sont notamment tenues de collaborer à la constatation des faits dans une procédure où elles prennent des conclusions indépendantes (let. b) ou si une autre loi fédérale leur impose une obligation plus étendue de renseigner ou de révéler (let. c). A cet égard, l'art. 40 LCart fonde une obligation de renseigner étendue des parties et des tiers concernés.”
Untersuchungsgrundsatz: Gemäss Art. 39 KG ist im Kartellverwaltungsverfahren der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig aufzuklären. Dazu gehören die Ermittlung aller für den Entscheid relevanten Tatsachen, die Beschaffung erforderlicher Unterlagen und die Abnahme notwendiger Beweise. Als unvollständig gilt die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben, aber nicht gewürdigt und nicht in den Entscheid eingeflossen ist. Das Ausmass der Untersuchung ist jedoch auf die zur Aufklärung notwendigen und vernünftigerweise zu erwartenden Aspekte beschränkt; Einschränkungen können sich u. a. aus den Mitwirkungspflichten der Parteien, der objektiven Beweislast, der Tauglichkeit von Beweismitteln und treuwirdrigem Verhalten ergeben.
“Wie in übrigen Verwaltungsverfahren gilt auch in Kartellverwaltungsverfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime, wonach die Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig aufzuklären hat (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 39 KG; vgl. BGE 138 V 218 E. 6; Urteil des BVGer A-4864/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 1.49). Als unvollständig gilt die Sachverhaltsfestellung, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben, jedoch nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid eingeflossen ist (vgl. Urteil des BVGer A-4864/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.189). In diesem Sinne hält Art. 32 Abs. 1 VwVG fest, dass die Behörde vor Erlass der Verfügung alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen hat. Daraus folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt (vgl.”
“Sowohl im Kartellverwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der Sachverhalt gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 39 KG bzw. Art. 37 VGG von Amtes wegen zu untersuchen (ausführlich BVGer, B-7633/2009, ADSL II, E. 185, m.w.N.). Dieser Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Wettbewerbsbehörden und die Beschwerdeinstanz, den Sachverhalt aus eigener Initiative richtig und vollständig abzuklären. Hierfür sind alle rechtserheblichen Aspekte zu ermitteln, sämtliche notwendigen Unterlagen zu beschaffen und die erforderlichen Beweise abzunehmen. Als rechtserheblich gelten alle Tatsachen, welche den Ausgang eines Entscheids beeinflussen können. Der Untersuchungsgrundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Das Ausmass der Untersuchung ist vielmehr auf solche Aspekte beschränkt, die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig sind und deren Abklärung vernünftigerweise erwartet werden kann. Einschränkungen einer amtlichen Ermittlung können sich im Einzelfall zudem durch Mitwirkungspflichten der Parteien, die objektive Beweislast, die Tauglichkeit von Beweismitteln und das treuwidrige Verhalten einer Partei ergeben.”
“Sowohl im Kartellverwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 39 KG bzw. Art. 37 VGG der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen (Untersuchungsgrundsatz). Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes sind von der Vorinstanz die rechtserheblichen Tatsachen abzuklären, also jene faktischen Entscheidgrundlagen, die für die Regelung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses relevant sind. Die behördliche Untersuchungspflicht wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien nach Art. 13 VwVG (BGE 143 II 425 E. 5.1; 129 II 18, Buchpreisbindung, E. 7.1; Urteil des BGer 2A.430/2006 vom 6. Februar 2007, Sammelrevers, E. 10.2; Urteile des BVGer B-771/2012, Cellere, E.6.4.1; B-5685/2012 vom 17. Dezember 2015, Altimum, E. 4.5.1; B-7633/2009, ADSL II, E. 185 ff., B-8430/2010 vom 23. September 2014, Baubeschläge Koch, E. 5.1.1; B-8399/2010, Baubeschläge Siegenia-Aubi, E. 4.1.1; B-8404/2010 vom 23. September 2014, Baubeschläge SFS unimarket, E. 3.2.4; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2.”
“Sowohl im Kartellverwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 39 KG bzw. Art. 37 VGG der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen (vgl. Urteil des BGer 2A.430/2006 vom 6. Februar 2007 E. 10.2, "Buchpreisbindung"; Urteile des BVGer B-506/2010 vom 19. Dezember 2013 E. 5, "Gaba"; B-2977/2007 E. 3, "Publigroupe"). Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes sind von der Vorinstanz die rechtserheblichen Tatsachen abzuklären, also jene faktischen Entscheidgrundlagen, die für die Regelung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses relevant sind (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1; Urteil des BVGer B-7633/2009 Rz. 185, "Preispolitik ADSL"; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/ Weissenberger, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 12, Rz. 22 und 28). Die behördliche Untersuchungspflicht wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien nach Art. 13 VwVG i.V.m. Art. 40 KG (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1). Zusätzliche Tatsachen, die erst aufgrund einer abweichenden Rechtsauffassung der Beschwerdeführerinnen fallrelevant werden, sind von diesen darzulegen und manifestieren keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz (vgl.”
Das Untersuchungsverfahren nach dem Kartellgesetz ist als Verwaltungsverfahren einzuordnen; nicht die Strafprozessordnung ist massgeblich. Auf das Untersuchungsverfahren sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes anwendbar, soweit das KG nicht ausdrücklich abweicht. Soweit in der Rechtsprechung die Sanktion nach Art. 49a KG als «strafrechtsähnlich» bezeichnet wird, ändert dies nicht die grundsätzliche Einordnung des Verfahrens als Verwaltungsverfahren.
“Nach Art. 23 Abs. 1 KG führt das Sekretariat die Untersuchungen durch und erlässt zusammen mit einem Mitglied des Präsidiums die notwendigen verfahrensleitenden Verfügungen. Zu diesen zählen auch Anordnungen über die Trennung von Verfahren (vgl. Bruch/Meier, in: DIKE-Kommentar KG, 2018, Art. 23 Abs. 1-2 N. 72). Es ist nicht bestritten und ergibt sich aus den Akten, dass das Sekretariat die Verfahrenstrennung zusammen mit einem Mitglied des Präsidiums angeordnet hat und damit die Zuständigkeitsvorgaben von Art. 23 Abs. 1 KG gewahrt wurden. Das kartellrechtliche Verfahren vor den Wettbewerbsbehörden richtet sich nicht nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0), sondern ist ein Verwaltungsverfahren, das sich - wie erwähnt (vgl. E. 2.1.3) - nach dem VwVG richtet, soweit das KG nicht davon abweicht (Art. 39 KG; vgl. BGE 142 II 268 E. 4.2.5.2, 8.2), auch wenn die Sanktion gemäss Art. 49a KG als "strafrechtsähnlich" im Sinne von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) gilt (vgl. BGE 143 II 297 E. 9.1; 139 I 72 E. 2.2.2). Entsprechend der in Kartellverwaltungsverfahren geltenden Offizialmaxime ist es Sache der Wettbewerbsbehörden, den Verfahrensgegenstand festzulegen (vgl. Urteil des BVGer A-5075/2018 vom 22. März 2019, E. 2.4.3; Isabelle Häner, in: DIKE-Kommentar KG, 2018, Art. 39 N. 26, 67; Marbach/Ducrey/Wild, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2017, Rz. 1825). Das VwVG enthält keine Vorgaben für die Trennung oder Vereinigung von Verfahren, ebenso wenig das Kartellgesetz. Für eine analoge Anwendung von Art. 29 StPO besteht gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen in einem neueren kartellrechtlichen Urteil (Urteil des BGer 2C_525/2018 vom 8. Mai 2019, E. 2.6.2 [nicht publizierte Erwägung in BGE 145 II 259], Autohändler) kein Grund. Nach Art. 29 Abs. 1 StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat (Bst.”
“Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der Anklagegrundsatz nur für das Verfahren vor Gerichtsinstanzen gilt (vgl. zum Anklagegrundsatz im Kartellverfahren Izumi/Krimmer, DIKE-KG, Art. 30 N. 6 f.). Die Untersuchung aufgrund möglicher Wettbewerbsverstösse erfolgt dagegen in einem erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren, das von den Wettbewerbsbehörden durchgeführt wird. Bei der Vorinstanz (und ihrem Sekretariat) handelt es sich unstrittig nicht um ein Gericht im Sinne von Art. 6 EMRK (vgl. BGE 138 I 154 E. 2.7). Das kartellrechtliche Verfahren bleibt ein Verwaltungsverfahren, auch wenn die Massnahme nach Art. 49a Abs. 1 KG strafrechtsähnlich ist und damit gewisse strafrechtliche Grundsätze anwendbar sind (vgl. BGE 148 II 182 E. 3.3.3, m.w.H.; Urteil des BGer 2C_596/2019 vom 2. November 2022 E. 11.4.1, DCC). Entsprechend sind auf das Untersuchungsverfahren (vorbehältlich der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen) auch die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) anwendbar (Art. 39 KG).”
“Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, die Beschwerdeführerin bereits im ursprünglichen Verfahren Nr. 22-0433 (zunächst: Bau Unterengadin, ab 22. April 2013: Bauleistungen Graubünden) darauf hinzuweisen, dass sie eine mutmassliche Wettbewerbsabrede über das Projekt (...) untersuche. Das Untersuchungsverfahren vor den Wettbewerbsbehörden richtet sich - wie erwähnt (vgl. E. 2.1.3) - in erster Linie nach den Bestimmungen des Kartellgesetzes, der KG-Sanktionsverordnung (SVKG) sowie des VwVG (Art. 39 KG). Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr gegenüber Aufklärungspflichten missachtet, ist primär nach Massgabe dieser Bestimmungen zu beurteilen, zumal davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV) in diesen Bestimmungen umgesetzt hat. Nach Art. 28 KG gibt das Sekretariat die Eröffnung einer Untersuchung durch amtliche Publikation bekannt (Abs. 1); die Bekanntgabe muss unter anderem den Gegenstand der Untersuchung nennen (Abs. 2). Im vorliegenden Fall haben die Wettbewerbsbehörden den jeweiligen Untersuchungsgegenstand im Sinne von Art. 28 KG öffentlich bekannt gemacht und zudem gegenüber der Beschwerdeführerin hinreichend klar kommuniziert (vgl. E. 12.2.3). Weitere einschlägige Bestimmungen lassen sich weder dem KG noch dem VwVG entnehmen. Demgegenüber regeln mehrere Bestimmungen der SVKG das Kommunikationsverhalten der Wettbewerbsbehörde nach Erhalt einer Selbstanzeige. So teilt das Sekretariat nach der Bestimmung von Art.”
Der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 39 KG gilt, verpflichtet die Behörde aber nicht uneingeschränkt zur Amtsermittlung. Die Abklärung ist auf die zur Sachverhaltsermittlung notwendigen und vernünftigerweise zu erwartenden Abklärungen beschränkt. Einschränkungen können sich insbesondere aus der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG), der Auskunftspflicht nach Art. 40 KG, der objektiven Beweislast, der Tauglichkeit von Beweismitteln sowie aus treuwidrigem Verhalten einer Partei ergeben.
“Sowohl im Kartellverwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der Sachverhalt gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 39 KG bzw. Art. 37 VGG von Amtes wegen zu untersuchen (ausführlich BVGer, B-7633/2009, ADSL II, E. 185, m.w.N.). Dieser Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Wettbewerbsbehörden und die Beschwerdeinstanz, den Sachverhalt aus eigener Initiative richtig und vollständig abzuklären. Hierfür sind alle rechtserheblichen Aspekte zu ermitteln, sämtliche notwendigen Unterlagen zu beschaffen und die erforderlichen Beweise abzunehmen. Als rechtserheblich gelten alle Tatsachen, welche den Ausgang eines Entscheids beeinflussen können. Der Untersuchungsgrundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Das Ausmass der Untersuchung ist vielmehr auf solche Aspekte beschränkt, die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig sind und deren Abklärung vernünftigerweise erwartet werden kann. Einschränkungen einer amtlichen Ermittlung können sich im Einzelfall zudem durch Mitwirkungspflichten der Parteien, die objektive Beweislast, die Tauglichkeit von Beweismitteln und das treuwidrige Verhalten einer Partei ergeben.”
“Würdigung 3.2.2.2.1 Es ist nach dem Gesagten richtig, dass sich die Beschwerdeführerin auf den Untersuchungsgrundsatz beruft (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 39 KG). Allerdings übersieht sie, dass der Untersuchungsgrundsatz aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 VwVG nicht uneingeschränkt gilt und im Zusammenhang mit der Auskunftspflicht im Sinne von Art. 40 KG steht. 3.2.2.2.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den Sachverhalt bezüglich des Informationsaustausches basierend auf den eingegangenen Bonusmeldungen, mittels der Fragebogen, welche den Marktteilnehmern und Parteien zugesandt wurden, anhand der eingereichten Beweismittel, der Intranet-Seite von ASCOPA, der Aussagen anlässlich verschiedener Treffen, der Stellungnahmen der Parteien und anhand der Befragungen ermittelt (angefochtene Verfügung Rz. 27, 266). Aus den Akten wird ersichtlich, dass die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht gemäss Art. 12 VwVG grundsätzlich nachgekommen ist. Ebenfalls sind die ASCOPA-Mitglieder ihrer Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 13 VwVG bzw. ihrer Auskunftspflicht gemäss Art. 40 KG nachgekommen, indem sie die Fragebogen und Beweismittel einreichten und für Befragungen zur Verfügung standen.”
“Sowohl im Kartellverwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 39 KG bzw. Art. 37 VGG der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen (Untersuchungsgrundsatz). Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes sind von der Vorinstanz die rechtserheblichen Tatsachen abzuklären, also jene faktischen Entscheidgrundlagen, die für die Regelung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses relevant sind. Die behördliche Untersuchungspflicht wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien nach Art. 13 VwVG (BGE 143 II 425 E. 5.1; 129 II 18, Buchpreisbindung, E. 7.1; Urteil des BGer 2A.430/2006 vom 6. Februar 2007, Sammelrevers, E. 10.2; Urteile des BVGer B-771/2012, Cellere, E.6.4.1; B-5685/2012 vom 17. Dezember 2015, Altimum, E. 4.5.1; B-7633/2009, ADSL II, E. 185 ff., B-8430/2010 vom 23. September 2014, Baubeschläge Koch, E. 5.1.1; B-8399/2010, Baubeschläge Siegenia-Aubi, E. 4.1.1; B-8404/2010 vom 23. September 2014, Baubeschläge SFS unimarket, E. 3.2.4; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2.”
“Sowohl im Kartellverwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 39 KG bzw. Art. 37 VGG der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen (vgl. Urteil des BGer 2A.430/2006 vom 6. Februar 2007 E. 10.2, "Buchpreisbindung"; Urteile des BVGer B-506/2010 vom 19. Dezember 2013 E. 5, "Gaba"; B-2977/2007 E. 3, "Publigroupe"). Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes sind von der Vorinstanz die rechtserheblichen Tatsachen abzuklären, also jene faktischen Entscheidgrundlagen, die für die Regelung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses relevant sind (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1; Urteil des BVGer B-7633/2009 Rz. 185, "Preispolitik ADSL"; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/ Weissenberger, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 12, Rz. 22 und 28). Die behördliche Untersuchungspflicht wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien nach Art. 13 VwVG i.V.m. Art. 40 KG (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1). Zusätzliche Tatsachen, die erst aufgrund einer abweichenden Rechtsauffassung der Beschwerdeführerinnen fallrelevant werden, sind von diesen darzulegen und manifestieren keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz (vgl.”
“Dans ces conditions, il n'incombe pas au tribunal, en présence de critiques purement appellatoires, d'examiner plus avant ce grief formel (cf. Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in : Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2e éd. 2016, art. 12 PA no 59). Sur ce point, il ne peut ainsi pas être reproché à l'autorité inférieure d'avoir violé le droit d'être entendu de la recourante. 7.2 La recourante s'en prend encore à la façon dont l'autorité inférieure a mené l'instruction, en soutenant que cette dernière n'aurait pas constaté les faits d'office et aurait substituer son pouvoir d'appréciation à l'établissement des faits. Elle se plaint enfin d'une violation de la maxime d'office. 7.2.1 A cet égard, il y a lieu de préciser que la procédure fédérale est essentiellement régie par la maxime inquisitoire, ce qui signifie que l'autorité constate les faits d'office et procède, s'il y a lieu, à l'administration de preuves par les moyens idoines (art. 12 PA, applicable par renvoi de l'art. 39 LCart). Elle définit ainsi les faits pertinents et ne tient pour existants que ceux qui sont dûment prouvés. Elle oblige notamment les autorités compétentes à prendre en considération d'office l'ensemble des pièces pertinentes qui ont été versées au dossier (cf. arrêt du TAF B-4014/2013 Servidis du 30 octobre 2019 consid. 4.4.1). La maxime inquisitoire doit cependant être relativisée par son corollaire : le devoir de collaborer des parties (art. 13 PA ; cf. ATAF 2014/2 consid. 5.5.2.1 ; arrêt B-7633/2009 Swisscom ADSL précité consid. 186 ; Clémence Grisel, L'obligation de collaborer des parties en procédure administrative, 2008, no 142). Selon l'art. 13 al. 1 PA, les parties sont notamment tenues de collaborer à la constatation des faits dans une procédure où elles prennent des conclusions indépendantes (let. b) ou si une autre loi fédérale leur impose une obligation plus étendue de renseigner ou de révéler (let. c). A cet égard, l'art. 40 LCart fonde une obligation de renseigner étendue des parties et des tiers concernés.”
Untersuchungsgrundsatz: Art. 39 KG verweist auf Art. 12 VwVG, sodass die Behörde grundsätzlich den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Bei belastenden Verfügungen trägt die Verwaltung die Beweisführungslast und hat auch zugunsten der Beteiligten günstige Tatsachen zu ermitteln.
“Formelle Rügen In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe im Rahmen der Beurteilung, ob eine unzulässige Wettbewerbsabrede nach Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 KG vorliege, ihre Beweisführungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde, Rz. 10, 21). Dieses Vorbringen betrifft die subjektive Beweislast im Sinne der Beweisführungslast. Wie in übrigen Verwaltungsverfahren gilt auch in Kartellverwaltungsverfahren grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären hat (Art. 39 KG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz erfährt jedoch eine Einschränkung durch die in Art. 13 VwVG statuierte Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. BGE 129 II 18 E. 7.1, Sammelrevers; Urteile des BVGer B-7834/2015 vom 16. August 2022 E. 6.1, Autohändler; B-2597/2017 vom 19. Januar 2022 E. 4.6, Vifor Pharma; B-771/2012 vom 25. Juni 2018 E. 6.4.1, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Cellere; Bangerter/Zirlick, in: DIKE-Kommentar KG, 2018, Art. 5 N. 48). Für eine - wie hier - belastende Verfügung trägt die Verwaltung die Beweislast (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteil des BVGer B-552/2015 vom 14. November 2017 E. 3.2, Türbeschläge). In formeller Hinsicht ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass sie die Beweisführungslast trägt (vgl. Verfügung, Rz. 36 ff.). Da die Rüge der Verletzung der Beweisführungslast einen engen Zusammenhang mit der materiellrechtlichen Beurteilung aufweist, wird sie dort behandelt (vgl. E. 7; Urteile des BVGer B-2050/2007 vom 24. Februar 2010 E.”
“Grundlagen 3.2.2.1.1 Der Verweis in Art. 39 KG auf das Verwaltungsverfahrensgesetz umfasst namentlich auch die Prozessmaximen. Nach Art. 12 VwVG stellt die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dies gilt vor allem bei Einleitung eines Verfahrens durch eine Behörde (Auer/Binder, in: VwVG-Kommentar, Art. 12 VwVG N 9) bzw. im Bereich der Eingriffsverwaltung (VwVG Praxiskommentar-Krauskopf/Emmenegger/Babey, Art. 12 VwVG N 11). Im Rahmen ihrer Beweisführungspflicht (vgl. dazu auch den Begriff Beweisführungslast im Unterschied zur Beweislast) hat die Behörde auch für die Beteiligten günstigen Faktoren nachzugehen (VwVG Praxiskommentar-Krauskopf/Emmenegger/Babey, Art. 12 VwVG N 27). Allerdings gilt der Untersuchungsgrundsatz nicht uneingeschränkt. Die Parteien haben gestützt auf Art. 13 VwVG eine Mitwirkungspflicht und gemäss Art. 40 KG eine Auskunftspflicht (BGE 129 II 18 E. 7.1 "Buchpreisbindung I"; vgl. mutatis mutandis Urteil des BGer 2C_845/2018 E. 4.2 "Umbricht"; Urteil des BGer 2A.430/2006 vom 6. Februar 2007 E.”
Für verfahrensrechtliche Fragen in Untersuchungen der Wettbewerbsbehörden liegen die primären Regelungen im Kartellgesetz und in der KG-Sanktionsverordnung; das Verwaltungsverfahrensgesetz ist daneben ergänzend bzw. subsidiär anwendbar (Art. 39 KG).
“Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, die Beschwerdeführerin bereits im ursprünglichen Verfahren Nr. 22-0433 (zunächst: Bau Unterengadin, ab 22. April 2013: Bauleistungen Graubünden) darauf hinzuweisen, dass sie eine mutmassliche Wettbewerbsabrede über das Projekt (...) untersuche. Das Untersuchungsverfahren vor den Wettbewerbsbehörden richtet sich - wie erwähnt (vgl. E. 2.1.3) - in erster Linie nach den Bestimmungen des Kartellgesetzes, der KG-Sanktionsverordnung (SVKG) sowie des VwVG (Art. 39 KG). Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr gegenüber Aufklärungspflichten missachtet, ist primär nach Massgabe dieser Bestimmungen zu beurteilen, zumal davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV) in diesen Bestimmungen umgesetzt hat. Nach Art. 28 KG gibt das Sekretariat die Eröffnung einer Untersuchung durch amtliche Publikation bekannt (Abs. 1); die Bekanntgabe muss unter anderem den Gegenstand der Untersuchung nennen (Abs. 2). Im vorliegenden Fall haben die Wettbewerbsbehörden den jeweiligen Untersuchungsgegenstand im Sinne von Art. 28 KG öffentlich bekannt gemacht und zudem gegenüber der Beschwerdeführerin hinreichend klar kommuniziert (vgl. E. 12.2.3). Weitere einschlägige Bestimmungen lassen sich weder dem KG noch dem VwVG entnehmen. Demgegenüber regeln mehrere Bestimmungen der SVKG das Kommunikationsverhalten der Wettbewerbsbehörde nach Erhalt einer Selbstanzeige. So teilt das Sekretariat nach der Bestimmung von Art.”
“Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, die Beschwerdeführerin bereits im ursprünglichen Verfahren Nr. 22-0433 (zunächst: Bau Unterengadin, ab 22. April 2013: Bauleistungen Graubünden) darauf hinzuweisen, dass sie eine mutmassliche Wettbewerbsabrede über das Projekt (...) untersuche. Das Untersuchungsverfahren vor den Wettbewerbsbehörden richtet sich - wie erwähnt (vgl. E. 2.1.3) - in erster Linie nach den Bestimmungen des Kartellgesetzes, der KG-Sanktionsverordnung (SVKG) sowie des VwVG (Art. 39 KG). Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr gegenüber Aufklärungspflichten missachtet, ist primär nach Massgabe dieser Bestimmungen zu beurteilen, zumal davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV) in diesen Bestimmungen umgesetzt hat. Nach Art. 28 KG gibt das Sekretariat die Eröffnung einer Untersuchung durch amtliche Publikation bekannt (Abs. 1); die Bekanntgabe muss unter anderem den Gegenstand der Untersuchung nennen (Abs. 2). Im vorliegenden Fall haben die Wettbewerbsbehörden den jeweiligen Untersuchungsgegenstand im Sinne von Art. 28 KG öffentlich bekannt gemacht und zudem gegenüber der Beschwerdeführerin hinreichend klar kommuniziert (vgl. E. 12.2.3). Weitere einschlägige Bestimmungen lassen sich weder dem KG noch dem VwVG entnehmen. Demgegenüber regeln mehrere Bestimmungen der SVKG das Kommunikationsverhalten der Wettbewerbsbehörde nach Erhalt einer Selbstanzeige. So teilt das Sekretariat nach der Bestimmung von Art.”
Das VwVG ist auf das Kartellverwaltungsverfahren nach Art. 39 KG subsidiär anwendbar. Die Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf rechtliches Gehör und damit verbundenes Akteneinsichtsrecht; grundsätzlich sind sämtliche beweiserheblichen Akten zugänglich, sofern die Verfügung auf deren Inhalt abgestellt wird. Die Einsicht kann jedoch insoweit verweigert werden, als wesentliche private Interessen, namentlich Geschäftsgeheimnisse, die Geheimhaltung erfordern.
“Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG i.V.m. Art. 39 KG; Art. 29 Abs. 2 BV [SR 101]). Dieses beinhaltet das in Art. 30 VwVG konkretisierte Recht auf vorgängige Anhörung, d.h. das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Aktes zur Sache äussern zu können (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 122 II 274 E. 6b). Es verlangt von der Behörde, dass sie seine Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 123 I 31 E. 2c). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines für ihn nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung.”
“2 BV gewährleistete und in Art. 26 ff. VwVG konkretisierte Anspruch auf Akteneinsicht ist die Vorbedingung einer wirksamen Ausübung des Äusserungsrechts (BGE 132 II 485 E. 3.2; VwVG Praxiskommentar- Waldmann/Oeschger, Art. 26 VwVG N. 32). Das Akteneinsichtsrecht dient wie das rechtliche Gehör allgemein einerseits der Sachaufklärung, stellt aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (VwVG Praxiskommentar-Waldmann/Oeschger, Art. 26 VwVG N 33; vgl. E. 3.2.3 hiervor). Im Hinblick auf den Erlass einer Verfügung sollen die Verfahrensbeteiligten von den Entscheidungsgrundlagen vorbehaltlos und ohne Geltendmachung eines besonderen Interesses Kenntnis nehmen können (BGE 129 I 249 E. 3). Die Behörde darf die Einsichtnahme indessen verweigern, wenn wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG). Als private Geheimhaltungsinteressen stehen im Wettbewerbsrecht Geschäftsgeheimnisse im Vordergrund (Isabelle Häner, DIKE-KG, Art. 39 KG N 88; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Rz. 3.98; vgl. auch Art. 25 Abs. 4 KG betreffend die Veröffentlichungen der Wettbewerbsbehörden). Der Betroffene kann auf das rechtliche Gehör (und die damit verbundene Akteneinsicht) ausdrücklich oder konkludent verzichten. Ein solcher Verzicht darf indessen nicht leichthin angenommen werden (BGE 137 IV 33 E. 9.2; VwVG Praxiskommentar-Waldmann/Bickel, Art. 29 VwVG N 65; Michele Albertini, Der Verfassungsmässige Anspruch auf Rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern, 2000, S. 334, nachfolgend: Albertini, Rechtliches Gehör).”
Untersuchungsgrundsatz: Gemäss Art. 39 KG i.V.m. Art. 12 VwVG hat die Behörde den massgebenden Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Dazu gehört auch, für die Beteiligten günstige bzw. entlastende Tatsachen sowie Elemente, die eine Rechtfertigung (z.B. Art. 5 Abs. 2 KG) begründen könnten, von Amtes wegen zu ermitteln und zu prüfen.
“Grundlagen 3.2.2.1.1 Der Verweis in Art. 39 KG auf das Verwaltungsverfahrensgesetz umfasst namentlich auch die Prozessmaximen. Nach Art. 12 VwVG stellt die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dies gilt vor allem bei Einleitung eines Verfahrens durch eine Behörde (Auer/Binder, in: VwVG-Kommentar, Art. 12 VwVG N 9) bzw. im Bereich der Eingriffsverwaltung (VwVG Praxiskommentar-Krauskopf/Emmenegger/Babey, Art. 12 VwVG N 11). Im Rahmen ihrer Beweisführungspflicht (vgl. dazu auch den Begriff Beweisführungslast im Unterschied zur Beweislast) hat die Behörde auch für die Beteiligten günstigen Faktoren nachzugehen (VwVG Praxiskommentar-Krauskopf/Emmenegger/Babey, Art. 12 VwVG N 27). Allerdings gilt der Untersuchungsgrundsatz nicht uneingeschränkt. Die Parteien haben gestützt auf Art. 13 VwVG eine Mitwirkungspflicht und gemäss Art. 40 KG eine Auskunftspflicht (BGE 129 II 18 E. 7.1 "Buchpreisbindung I"; vgl. mutatis mutandis Urteil des BGer 2C_845/2018 E. 4.2 "Umbricht"; Urteil des BGer 2A.430/2006 vom 6. Februar 2007 E.”
“Im Kartellverwaltungsverfahren gilt auch bei den Rechtfertigungsgründen gemäss Art. 5 Abs. 2 KG der Untersuchungsgrundsatz. Die Rechtsanwendungsbehörde hat den massgebenden Sachverhalt - auch hinsichtlich der Elemente, welche eine Rechtfertigung ermöglichen - von Amtes wegen abzuklären (Art. 39 KG i.V.m. Art. 12 VwVG; BGE 144 II 246 E. 13.4.2 "Altimum"; BGer 2A.430/2006 E.10.2 "Buchpreisbindung II"; Urteil des BVGer B-846/2015 "Pfizer [Viagra]" E. 10.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Richli, in: SIWR V/2, S. 460; BSK KG-Krauskopf/Schaller, Art. 5 KG N 632; BSK KG-Zirlick/Tagmann, Art. 30 N 88a; Estermann, AJP 2018, S. 530; Estermann, Unverbindliche Preisempfehlung, Diss., S. 437; Zirlick/Bangerter, DIKE-KG, Art. 5 KG N 269; Künzler, Effizienz oder Wettbewerbsfreiheit, S. 361 f.; vgl. zum Ganzen E. 6.6.2.3 hiervor). Die Behörde hat demnach auch entlastende Elemente von Amtes wegen zu prüfen (Zirlick/Bangerter, DIKE-KG, Art. 5 KG N 269).”
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