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Art. 48 Abs. 1 KG bildet die formell gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung von Entscheiden durch die Wettbewerbsbehörden und stellt eine bereichsspezifische aktive Informationsbefugnis dar (im Sinne von Art. 19 Abs. 1 DSG). Bei der Bekanntgabe sind die allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätze zu beachten. Handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse, gilt die Spezialregelung in Art. 25 Abs. 4 KG; für sonstige personenbezogene Daten sind die in Art. 19 Abs. 4 DSG genannten schutzwürdigen Interessen zu prüfen.
“Art. 48 Abs. 1 KG bildet die nach Art. 19 Abs. 1 DSG erforderliche formell gesetzliche Grundlage, um Personendaten zu veröffentlichen. Sie stellt die gesetzliche Grundlage für eine bereichsspezifische aktive Informationstätigkeit dar. Dabei genügt als gesetzliche Grundlage - wie hier - eine Ermächtigung zur Datenbekanntgabe (vgl. BGE 142 II 268 E. 6.4.2 mit Hinweisen), wobei die bereits erwähnten allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätze noch zu beachten sind. Sofern es sich bei den personenbezogenen Daten um Geschäftsgeheimnisse handelt, hat der Gesetzgeber bereits in Art. 25 Abs. 4 KG eine Spezialregelung getroffen (vgl. BGE 142 II 268 E. 6.4.3). Diese sind deshalb - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht mehr im Rahmen des DSG zu beurteilen. Es ist nur noch zu prüfen, ob die in Art. 19 Abs. 4 DSG aufgeführten Interessen für Daten, die keine Geschäftsgeheimnisse betreffen, gegen eine Veröffentlichung sprechen.”
Eine Veröffentlichung kann auch viele Jahre nach Erlass einer Sanktionsverfügung weiterhin im öffentlichen Interesse liegen. Soweit dies zutrifft, verfolgt die Publikation nicht notwendigerweise einen pönalen Zweck.
“Im Ergebnis ist insofern festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht gegen Art. 48 KG verstossen hat, insofern sie den Entscheid der WEKO schützte, wonach das Interesse an der Publikation auch viele Jahre nach dem Erlass der Sanktionsverfügung weiterbestehe und damit auch kein pönaler Zweck verfolgt wird.”
“Im Ergebnis ist insofern festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht gegen Art. 48 KG verstossen hat, insofern sie den Entscheid der WEKO schützte, wonach das Interesse an der Publikation auch viele Jahre nach dem Erlass der Sanktionsverfügung weiterbestehe und damit auch kein pönaler Zweck verfolgt wird.”
“Im Ergebnis ist insofern festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht gegen Art. 48 KG verstossen hat, insofern sie den Entscheid der WEKO schützte, wonach das Interesse an der Publikation auch viele Jahre nach dem Erlass der Sanktionsverfügung weiterbestehe und damit auch kein pönaler Zweck verfolgt wird.”
In der Praxis ist die WEKO in einem Verfahren davon ausgegangen, dass eine Veröffentlichung gestützt auf Art. 48 Abs. 1 KG zulässig sei; dies wurde auch von der Vorinstanz so beurteilt.
Die Gerichte sind verpflichtet, dem Sekretariat unaufgefordert vollständige Abschriften der in Anwendung dieses Gesetzes ergangenen Urteile zuzustellen. Das Sekretariat sammelt diese Urteile und kann sie periodisch veröffentlichen.
“Art. 48 KG handelt, wie die Überschrift zeigt, von der Veröffentlichung von Entscheiden und Urteilen. Art. 48 Abs. 1 KG betrifft die Wettbewerbsbehörden, welche ihre Entscheide veröffentlichen können, Art. 48 Abs. 2 KG verpflichtet die Gerichte, ihre Urteile, welche in Anwendung des Kartellgesetzes ergangen sind, dem Sekretariat zuzustellen.”
“Art. 48 KG handelt, wie die Überschrift zeigt, von der Veröffentlichung von Entscheiden und Urteilen. Art. 48 Abs. 1 KG betrifft die Wettbewerbsbehörden, welche ihre Entscheide veröffentlichen können, Art. 48 Abs. 2 KG verpflichtet die Gerichte, ihre Urteile, welche in Anwendung des Kartellgesetzes ergangen sind, dem Sekretariat zuzustellen.”
Art. 48 Abs. 1 KG bildet eine formelle Grundlage für die Veröffentlichung von Entscheiden und von Schlussberichten sowie für die Bekanntgabe der darin enthaltenen Personendaten, soweit ein überwiegendes Publikationsinteresse besteht. Dabei sind die allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätze zu beachten. Soweit personenbezogene Daten Geschäftsgeheimnisse betreffen, gilt die Spezialregelung von Art. 25 Abs. 4 KG.
“Art. 48 Abs. 1 KG begründet eine hinreichende Grundlage für die Publikation von Schlussberichten (siehe E. 4.3.1 hiervor) und zugleich der darin enthaltenen Personendaten bei Vorliegen eines überwiegenden Publikationsinteresses (vgl. BGE 142 II 268 E. 6 mit Hinw.). Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob die in Art. 19 Abs. 4 aDSG aufgeführten Interessen für Daten, die keine Geschäftsgeheimnisse betreffen, gegen eine Veröffentlichung sprechen.”
“Art. 48 Abs. 1 KG bildet die nach Art. 19 Abs. 1 DSG erforderliche formell gesetzliche Grundlage, um Personendaten zu veröffentlichen. Sie stellt die gesetzliche Grundlage für eine bereichsspezifische aktive Informationstätigkeit dar. Dabei genügt als gesetzliche Grundlage - wie hier - eine Ermächtigung zur Datenbekanntgabe (vgl. BGE 142 II 268 E. 6.4.2 mit Hinweisen), wobei die bereits erwähnten allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätze noch zu beachten sind. Sofern es sich bei den personenbezogenen Daten um Geschäftsgeheimnisse handelt, hat der Gesetzgeber bereits in Art. 25 Abs. 4 KG eine Spezialregelung getroffen (vgl. BGE 142 II 268 E. 6.4.3). Diese sind deshalb - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht mehr im Rahmen des DSG zu beurteilen. Es ist nur noch zu prüfen, ob die in Art. 19 Abs. 4 DSG aufgeführten Interessen für Daten, die keine Geschäftsgeheimnisse betreffen, gegen eine Veröffentlichung sprechen.”
Nach E. 4.9 von BGE 2C_862/2020 verstösst im konkreten Fall die von der WEKO getroffene Entscheidung, die Identität der Verfahrensparteien offenzulegen, nicht gegen Art. 48 KG. Die Vorinstanz hat damit weder die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, der Unschuldsvermutung und der Justizöffentlichkeit verletzt noch die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerinnen beeinträchtigt.
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Entscheid der WEKO, die Identität der Verfahrensparteien offenzulegen, nicht gegen Art. 48 KG verstösst. Indem die Vorinstanz diesen Entscheid schützte, hat sie weder gegen die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, der Unschuldsvermutung, der Justizöffentlichkeit verstossen noch die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerinnen verletzt.”
Liegt ein Geschäftsgeheimnis vor, sind die das Geheimnis betreffenden Tatsachen grundsätzlich nicht zu veröffentlichen. Die Pflicht zur Geheimhaltung wird jedoch nicht verletzt, wenn der wesentliche Inhalt verschleiert oder ungenau wiedergegeben wird. Nach der Rechtsprechung kann dies etwa durch Zusammenfassungen, Abdecken geheimer Passagen oder Ersetzen absoluter Zahlen durch ungefähre Angaben erfolgen; dabei ist zugleich dem gesetzlichen Auftrag, verständliche und nachvollziehbare Entscheide zu veröffentlichen (Art. 48 KG), Rechnung zu tragen.
“Im Rahmen der Frage, ob die Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses erfüllt sind, insbesondere ob das objektive Geheimhaltungsinteresse gegeben ist, kommt der beurteilenden Behörde allerdings ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, in welchem auch die verschiedenen Interessen zu beurteilen sind. Steht danach fest, dass es sich um ein Geschäftsgeheimnis handelt, ist es geschützt; es ist zu wahren, und die das Geschäftsgeheimnis betreffenden Tatsachen dürfen nicht publiziert werden (vgl. Urteil 2C_1065/2014 vom 26. Mai 2016 E. 5.3.2 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 142 II 268). Allerdings wird die Pflicht zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses nicht verletzt, wenn dieses verschleiert oder ungenau formuliert wird. Die Mitteilung des wesentlichen Inhalts kann durch Zusammenfassungen, Abdecken der geheimen Passagen oder Ersetzen absoluter Zahlen durch ungefähre Angaben erfolgen (Urteil 2C_1065/2014 vom 26. Mai 2016 E. 5.3.2 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 142 II 268); dabei muss neben der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses auch dem gesetzlichen Auftrag, verständliche und nachvollziehbare Entscheide zu veröffentlichen (Art. 48 KG), Rechnung getragen werden (vgl. Urteil 2C_1065/2014 vom 26. Mai 2016 E. 5.3.2, nicht publiziert in: BGE 142 II 268). Entscheidungen, die sich an die Vorgaben von Art. 25 Abs. 4 KG halten, dürfen - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt der Datenschutzbestimmungen veröffentlicht werden (BGE 142 II 268 E. 4.2.6 i.f.).”
“Im Rahmen der Frage, ob die Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses erfüllt sind, insbesondere ob das objektive Geheimhaltungsinteresse gegeben ist, kommt der beurteilenden Behörde allerdings ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, in welchem auch die verschiedenen Interessen zu beurteilen sind. Steht danach fest, dass es sich um ein Geschäftsgeheimnis handelt, ist es geschützt; es ist zu wahren, und die das Geschäftsgeheimnis betreffenden Tatsachen dürfen nicht publiziert werden (vgl. Urteil 2C_1065/2014 vom 26. Mai 2016 E. 5.3.2 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 142 II 268). Allerdings wird die Pflicht zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses nicht verletzt, wenn dieses verschleiert oder ungenau formuliert wird. Die Mitteilung des wesentlichen Inhalts kann durch Zusammenfassungen, Abdecken der geheimen Passagen oder Ersetzen absoluter Zahlen durch ungefähre Angaben erfolgen (Urteil 2C_1065/2014 vom 26. Mai 2016 E. 5.3.2 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 142 II 268); dabei muss neben der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses auch dem gesetzlichen Auftrag, verständliche und nachvollziehbare Entscheide zu veröffentlichen (Art. 48 KG), Rechnung getragen werden (vgl. Urteil 2C_1065/2014 vom 26. Mai 2016 E. 5.3.2, nicht publiziert in: BGE 142 II 268). Entscheidungen, die sich an die Vorgaben von Art. 25 Abs. 4 KG halten, dürfen - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt der Datenschutzbestimmungen veröffentlicht werden (BGE 142 II 268 E. 4.2.6 i.f.).”
Nach der Rechtsprechung kann das Nennen des Unternehmensnamens im Lauftext einer Publikationsverfügung mit Art. 48 KG vereinbar sein; in dem entschiedenen Fall wurde dadurch das Verhältnismässigkeitsprinzip, der Schutz der Privatsphäre sowie das Gebot von Treu und Glauben nicht verletzt.
“Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht gegen Art. 48 KG verstossen hat, wenn sie den Entscheid der WEKO schützte, den Namen der Beschwerdeführerin im Lauftext der Publikationsverfügung zu nennen. Sie hat damit weder gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip, den Schutz der Privatsphäre noch das Willkürverbot und das Gebot von Treu und Glauben verstossen.”
Art. 48 Abs. 1 KG bildet eine gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung von Entscheiden der Wettbewerbsbehörden. Das Bundesgericht stellt fest, dass der im KG gebrauchte Begriff "Veröffentlichung" dem DSG‑Begriff des Bekanntgebens/Veröffentlichens (Art. 3 lit. e und f DSG) entspricht. Vor diesem Hintergrund ist das DSG auf die Datenbearbeitung im Zusammenhang mit der Veröffentlichung durch die WEKO anwendbar; Art. 48 Abs. 1 KG kann insoweit als gesetzliche Grundlage i.S.v. Art. 17 DSG dienen.
“Das DSG gilt für das Bearbeiten von Daten juristischer Personen durch die Bundesverwaltung (Art. 2 Abs. 1 lit. b DSG), worunter auch die WEKO - als Behördenkommission (Art. 7a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 8a Abs. 3 RVOV [SR 172.010.1] i.V.m. Art. 18 f. KG) - fällt; diese ist verantwortliches Organ i.S.v. Art. 16 Abs. 1 DSG. Bearbeiten umfasst das Bekanntgeben (Art. 3 lit. e DSG) und dieses wiederum das Veröffentlichen (Art. 3 lit. f DSG). Art. 48 Abs. 1 KG spricht von "Veröffentlichung" und meint dasselbe wie Art. 3 lit. f DSG. Auf das hängige erstinstanzliche Verwaltungsverfahren ist das DSG anwendbar (Art. 2 Abs. 2 lit. c i.f DSG). Abgesehen davon wäre das DSG auch nach Abschluss des Verfahrens anwendbar, insbesondere auf die Weitergabe nach Abschluss des Verfahrens (zum Ganzen BGE 142 II 268 E. 6.2; siehe auch BGE 147 II 227 E. 4.2).”
“Dezember 2011 alle Angaben entfernt hatte, die eine Identifizierung der betroffenen Projekte ermöglicht hätte, und der Kanton Aargau darum nicht in der Lage war, zu prüfen, ob seine ausgeschriebenen Projekte davon betroffen waren. In anderen Fällen hatte die WEKO demgegenüber detaillierte Daten in ihrer Verfügung publiziert, welche einen Rückschluss auch auf die einzelnen Produkte bzw. Projekte erlauben (z.B. BGE 139 I 72; 141 II 66; 142 II 268; 143 II 297; 144 II 194, 246). Zwar ist in diesen Fällen neben der Prüfung, ob Geschäftsgeheimnisse vorliegen (Art. 25 Abs. 4 KG), auch eine datenschutzrechtliche Prüfung über personenbezogene Daten notwendig (Urteil 2C_1065/2014 vom 26. Mai 2016 E. 6, z.T. publiziert in: BGE 142 II 268 [dazu jetzt ALEXANDRE FLÜCKIGER, RDAF 2017 I 468, 472 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Magyar Helsinki Bizottság gegen Ungarn vom 8. November 2016, Nr. 18030/11]; 2C_690/2019 vom 11. Februar 2020 E. 6). Im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren bestand aber mit Art. 48 Abs. 1 KG (Veröffentlichen von Sanktionsverfügung) im Kartellgesetz selbst eine gesetzliche Grundlage i.S.v. Art. 17 DSG (BGE 142 II 268 E. 6.4.2 S. 281).”
Die Entscheidung über die Publikation ist als eigenes, materiell selbständiges Anfechtungsobjekt von der Sanktionsverfügung zu trennen. Die Publikationsverfügung (bzw. der darüber ergangene Rechtsmittelentscheid) wirkt für die Frage der Publikation verfahrensabschliessend und stellt damit einen anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG dar.
“Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG), in dem es die Publikation einer kartellrechtlichen Sanktionsverfügung bestätigt (Art. 83 BGG; vgl. Art. 48 Abs. 1 KG). Das Verfahren gegen die Publikationsverfügung ist losgelöst vom Verfahren gegen die Sanktionsverfügung zu beurteilen, da ein voneinander unabhängiges Anfechtungsobjekt betroffen ist. Für die Frage der Publikation der Sanktionsverfügung wirkt die Publikationsverfügung oder der allenfalls darüber ergangene Rechtsmittelentscheid verfahrensabschliessend. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich somit um einen anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (vgl. Urteil 2C_1065/2014 vom 26. Mai 2016 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 142 II 268).”
“Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG), in dem es die Publikation einer kartellrechtlichen Sanktionsverfügung bestätigt (Art. 83 BGG; vgl. Art. 48 Abs. 1 KG). Das Verfahren gegen die Publikationsverfügung ist losgelöst vom Verfahren gegen die Sanktionsverfügung zu beurteilen, da ein voneinander unabhängiges Anfechtungsobjekt betroffen ist. Für die Frage der Publikation der Sanktionsverfügung wirkt die Publikationsverfügung oder der allenfalls darüber ergangene Rechtsmittelentscheid verfahrensabschliessend. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich somit um einen anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (vgl. Urteil 2C_1065/2014 vom 26. Mai 2016 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 142 II 268).”
“Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG), in dem es die Publikation einer kartellrechtlichen Sanktionsverfügung bestätigt (Art. 83 BGG; vgl. Art. 48 Abs. 1 KG). Das Verfahren gegen die Publikationsverfügung ist losgelöst vom Verfahren gegen die Sanktionsverfügung zu beurteilen, da ein voneinander unabhängiges Anfechtungsobjekt betroffen ist. Für die Frage der Publikation der Sanktionsverfügung wirkt die Publikationsverfügung oder der allenfalls darüber ergangene Rechtsmittelentscheid verfahrensabschliessend. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich somit um einen anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (vgl. Urteil 2C_1065/2014 vom 26. Mai 2016 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 142 II 268).”
Ist ein genügendes öffentliches Interesse gegeben, kann die Behörde ganze Schlussberichte veröffentlichen. Nach der Rechtsprechung ist eine weitergehende Interessenabwägung durch die Behörde nicht erforderlich, weil das KG die relevanten öffentlichen und privaten Interessen bereits abwägt; ob einzelne Passagen strittig sind, steht der Veröffentlichung nicht entgegen. Ein Anspruch auf eine «differenzierte Publikationspraxis», wonach nur unstrittige Abschnitte veröffentlicht würden, besteht nicht.
“Verschiedene Seiten hätten diesbezüglich ausdrücklich ein Statement der WEKO verlangt. In diesem Zusammenhang stelle sich überdies die grundsätzliche Frage, ob die Wettbewerbsbehörden trotz der Zuständigkeit des Bundesamts für Energie im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 und Art. 29 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) derartige Fälle im Anwendungsbereich des Kartellgesetzes beurteilen dürften. Im Lichte dieser Ausführungen ist unersichtlich, dass die Vorinstanz ihr Ermessen unterschritten hätte. Insbesondere geht die Rüge fehl, die Vorinstanz habe lediglich abstrakte Gründe angeführt. Vielmehr hat sie konkret und nachvollziehbar dargelegt, weshalb der gegenständliche Schlussbericht veröffentlichungswürdig ist. Damit beliess sie es entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung gerade nicht bei einem blossen Verweis auf eine durchgängige Publikationspraxis, sondern begründete die Veröffentlichungswürdigkeit im konkreten Einzelfall. Sodann ist eine Interessenabwägung im Rahmen von Art. 48 Abs. 1 KG - wie bei Art. 25 Abs. 4 KG (siehe E. 5.1.1 hiernach) - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht möglich. Der Gesetzgeber hat bereits im KG die Abwägung zwischen den relevanten öffentlichen und privaten Interessen vorgenommen (vgl. BGE 142 II 268 E. 6.4.3; Urteile des BGer 2C_874/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 5.3 und 2C_1065/2014 vom 26. Mai 2016 E. 5.3.2, nicht publ. in BGE 142 II 268). Wie gesehen (siehe E. 4.3.2 hiervor), macht ein genügendes (öffentliches) Interesse die Veröffentlichung erforderlich. Zugleich muss unbeachtlich bleiben, ob der Publikationsinhalt als solcher einzelfallweise strittig ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz. 34 ff.) besteht im Übrigen kein Anspruch auf eine «differenzierte Publikationspraxis» dahingehend, dass bloss unstrittige Passagen publiziert würden (vgl. BGE 142 II 268 E. 4.2.6). Dies ergibt sich weder aus den bei Vorabklärungen geltenden Verfahrensregeln noch insbesondere aus der eingeschränkten Akteneinsicht gemäss Art.”
Enthält ein Entscheid keine Geschäftsgeheimnisse und ist seine Publikation datenschutzkonform aufbereitet, kann er nach Art. 48 Abs. 1 KG veröffentlicht werden; im entschiedenen Fall führte dies zur Abweisung der Beschwerde.
“Nach dem Gesagten ergibt sich Folgendes: Die Stellungnahme vom 13. August 2018 bildet einen Entscheid nach Art. 48 Abs. 1 KG. Sie enthält keine Geschäftsgeheimnisse und deren Publikation ist datenschutzkonform. Dementsprechend ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Vor einer Veröffentlichung ist zu prüfen, ob der Entscheid geheimhaltungswürdige Informationen (insbesondere Geschäftsgeheimnisse) oder personenbezogene Daten enthält; entsprechend sind Geheimhaltungs- und datenschutzrechtliche Prüfungen vorzunehmen.
“Die Stellungnahme vom 13. August 2018 zum Zusammenschluss prüft auf rund 150 Seiten, ob der Zusammenschluss zu fusionskontrollrechtlich relevanten Veränderungen der Marktverhältnisse führt. Die WEKO ist zum Schluss gekommen, dass dies nicht zu einer Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden könnte. Die Prüfung des Zusammenschlussvorhabens habe daher ergeben, dass der Zusammenschluss ohne Einschränkungen und Auflagen vollzogen werden könne. Entsprechend der oben dargelegten Auslegung handelt es sich bei der Stellungnahme vom 13. August 2018 zum Zusammenschlussvorhaben 41-0854 um einen Entscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 KG: Darin wird entschieden oder m.a.W. ein Entschluss getroffen, dass der Zusammenschluss ohne Vorbehalt zulässig ist. Die Stellungnahme enthält wichtige Ausführungen für andere Marktteilnehmer. Zu prüfen ist nunmehr, ob der Entscheid geheimhaltungswürdige und personenbezogene Informationen enthält. Die Beschwerdeführerin moniert denn auch eine Verletzung des Geheimhaltungsinteresses (nachfolgend E. 5) und eine Verletzung des Datenschutzgesetzes (nachfolgend E. 6).”
“Nach dem Gesagten ergibt sich Folgendes: Die Stellungnahme vom 13. August 2018 bildet einen Entscheid nach Art. 48 Abs. 1 KG. Sie enthält keine Geschäftsgeheimnisse und deren Publikation ist datenschutzkonform. Dementsprechend ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Nach Art. 48 KG steht es der WEKO im Rahmen ihres Publikationsrechts frei, in ihren Veröffentlichungen die Namen bestimmter Verfahrensparteien zu anonymisieren. Die Rechtsprechung lässt zu, dass die WEKO dabei innerhalb eines Verfahrens unterschiedliche Offenlegungsmassstäbe anlegen kann; dafür sei keine weitere gesetzliche Grundlage erforderlich.
“Die Privilegierung der Selbstanzeigerinnen erfolgt auch nicht in Verletzung des Gesetzmässigkeitsprinzips. Die Möglichkeit, die Namen gewisser Verfahrensparteien zu anonymisieren, steht aufgrund von Art. 48 KG im Ermessen der WEKO. Der Entscheid, unterschiedliche Massstäbe bei der Offenlegung der Identität der Verfahrensparteien anzulegen, bedarf insofern keiner weiteren gesetzlichen Grundlage.”
“Die Privilegierung der Selbstanzeigerinnen erfolgt auch nicht in Verletzung des Gesetzmässigkeitsprinzips. Die Möglichkeit, die Namen gewisser Verfahrensparteien zu anonymisieren, steht aufgrund von Art. 48 KG im Ermessen der WEKO. Der Entscheid, unterschiedliche Massstäbe bei der Offenlegung der Identität der Verfahrensparteien anzulegen, bedarf insofern keiner weiteren gesetzlichen Grundlage.”
Die Veröffentlichung von Entscheiden dient der Transparenz: sie ermöglicht, dass die Öffentlichkeit die Gründe behördlichen Handelns kennt, Wirtschaftsbeteiligte erkennen, welches Verhalten sanktionierbar ist, und andere mit Kartellfragen befasste Stellen informiert werden. Die Publikation kann zudem zur Rechtssicherheit beitragen, etwa bei Fällen, in denen Monopoldaten verwendet werden. Private Interessen werden bei der Veröffentlichung durch Schwärzungen berücksichtigt; dabei sind nur die gesetzlich vorgesehenen Tatbestände (u. a. Geschäftsgeheimnisse und nach Gesetz/oder Datenschutzrecht zulässige Schwärzungen) zu beachten.
“Die WEKO führt aus, die Publikation eines Schlussberichts gestützt auf Art. 48 Abs. 1 KG sei entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung zulässig. Zudem habe die Vorinstanz vorliegend nicht darauf verzichtet, ihr Ermessen auszuüben. Sie berücksichtige insbesondere die Zwecke der Publikation sowie das Interesse der Öffentlichkeit. Vorliegend schaffe die Publikation erhöhte Rechtssicherheit für Fälle, in welchen Monopoldaten verwendet werden. Die privaten Interessen würden jeweils gesondert bei den zu schwärzen beantragten Stellen berücksichtigt. Von Gesetzes wegen könnten nur Geschäftsgeheimnisse und Schwärzungstatbestände gemäss Datenschutzgesetz berücksichtigt werden. Es könne nicht das entscheidende Kriterium (für oder gegen eine Publikation) sein, ob die Adressaten des Schlussberichts einverstanden seien. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei an der bewährten Praxis festzuhalten (Vernehmlassung, Rz. 106 ff.; Duplik, Rz. 28 ff.; Quadruplik, Rz. 29).”
“Zusammenfassend handelt es sich bei einem Schlussbericht um einen publikationsfähigen Entscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 KG, und die Vorinstanz hat das ihr mit Blick auf die Veröffentlichungswürdigkeit auferlegte Ermessen vorliegend rechtmässig ausgeübt.”
“Gemäss Art. 48 Abs. 1 KG soll mit der Publikation der Sanktionsverfügung namentlich ermöglicht werden, dass die Öffentlichkeit von den Gründen des Handelns der WEKO Kenntnis hat, dass die Wirtschaftsbeteiligten wissen, welches Verhalten Sanktionen nach sich ziehen kann und dass die anderen mit Kartellrechtsfragen involvierten Stellen darüber informiert werden (BGE 142 II 268 E. 4.2.5). Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanzen das ihr durch Art. 48 KG eingeräumte Ermessen rechtmässig ausgeübt haben. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass es ihm verwehrt ist, eine Angemessenheitskontrolle vorzunehmen; es überprüft zwar frei, ob der angefochtene Akt verhältnismässig ist (BGE 134 V 153 E. 4.2), hingegen kann es nicht sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität) - an die Stelle desjenigen der zuständigen Behörden setzen (BGE 124 II 114 E. 1b mit Hinweisen; Urteil 8C_331/2019 vom 18. September 2019 E. 1).”
“Art. 48 KG handelt, wie die Überschrift zeigt, von der Veröffentlichung von Entscheiden und Urteilen. Art. 48 Abs. 1 KG betrifft die Wettbewerbsbehörden, welche ihre Entscheide veröffentlichen können, Art. 48 Abs. 2 KG verpflichtet die Gerichte, ihre Urteile, welche in Anwendung des Kartellgesetzes ergangen sind, dem Sekretariat zuzustellen.”
Bei der Abwägung nach Art. 48 KG ist das öffentliche Interesse an Information gegen die Persönlichkeits- und Rufinteressen der Betroffenen zu gewichten. Zu unterlassen sind Schilderungen, die pauschal oder ohne hinreichende Grundlage den Eindruck eines über die von der WEKO sanktionierten Sachverhalte hinausgehenden widerrechtlichen Verhaltens vermitteln.
“Das Bundesgericht überprüft in der Folge, ob die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Überprüfung der Verhältnismässigkeit der Publikation im Lichte von Art. 48 KG rechtmässig ausgeübt hat. Dabei wägt sie das Interesse der Öffentlichkeit, von den Gründen des Handelns der WEKO Kenntnis nehmen zu können, gegenüber dem Interesse der Beschwerdeführerinnen ab, nicht mit Schilderungen konfrontiert zu werden, welche ein widerrechtliches Verhalten nahe legen, das über die von der WEKO sanktionierten Streckenpaare hinausgeht.”
“Die Vereinbarkeit der Erwägungen mit den Zielen von Art. 48 KG wird vorliegend nicht bestritten. Zu prüfen ist insofern nur, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtmässig ausgeübt hat, indem sie den Entscheid der WEKO schützte, den Änderungsanträgen der Beschwerdeführerinnen betreffend die Randziffern 1629, 215 und 200 nicht stattzugeben. Dabei ist das Interesse der Öffentlichkeit, von den Gründen des Handelns der WEKO Kenntnis nehmen zu können, gegenüber dem Interesse der Beschwerdeführerinnen abzuwägen, nicht mit Schilderungen konfrontiert zu werden, welche ein widerrechtliches Verhalten nahelegen, das über die von der WEKO sanktionierten Streckenpaare hinausgeht.”
Nach Art. 48 Abs. 1 KG können die Wettbewerbsbehörden (z.B. WEKO und ihr Sekretariat) ihre Entscheide veröffentlichen; das Wort «können» schafft ein Ermessen. Die Rechtsprechung fügt jedoch hinzu, dass Entscheide zu veröffentlichen sind, soweit ein «genügendes Interesse» besteht.
“Nach Art. 48 Abs. 1 KG können die Wettbewerbsbehörden, d.h. u.a. die WEKO und ihr Sekretariat, ihre Entscheide veröffentlichen; sofern ein genügendes Interesse besteht, sind diese zu veröffentlichen. Wie das Wort "können" ausdrückt, steht den Wettbewerbsbehörden ein Ermessen zu (BGE 142 II 268 E. 4.2.2 und 4.2.3).”
“Art. 48 KG handelt, wie die Überschrift zeigt, von der Veröffentlichung von Entscheiden und Urteilen. Art. 48 Abs. 1 KG betrifft die Wettbewerbsbehörden, welche ihre Entscheide veröffentlichen können, Art. 48 Abs. 2 KG verpflichtet die Gerichte, ihre Urteile, welche in Anwendung des Kartellgesetzes ergangen sind, dem Sekretariat zuzustellen.”
Das Bundesgericht überprüft bei Art. 48 KG, ob das den Behörden zustehende Ermessen rechtmässig ausgeübt wurde. Es ist daran gehindert, die Zweckmässigkeit (Opportunität) der Publikationsentscheidung zu ersetzen; es prüft hingegen frei, ob der angefochtene Akt verhältnismässig ist.
“Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanzen das ihr durch Art. 48 KG eingeräumte Ermessen rechtmässig ausgeübt haben. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass es ihm verwehrt ist, eine Angemessenheitskontrolle vorzunehmen; es überprüft zwar frei, ob der angefochtene Akt verhältnismässig ist, hingegen kann es nicht sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität) - an die Stelle desjenigen der zuständigen Behörden setzen (BGE 124 II 114 E. 1b mit Hinweisen; Urteil 8C_302/2019 vom 22. August 2019 E. 1).”
“Gemäss Art. 48 Abs. 1 KG soll mit der Publikation der Sanktionsverfügung namentlich ermöglicht werden, dass die Öffentlichkeit von den Gründen des Handelns der WEKO Kenntnis hat, dass die Wirtschaftsbeteiligten wissen, welches Verhalten Sanktionen nach sich ziehen kann und dass die anderen mit Kartellrechtsfragen involvierten Stellen darüber informiert werden (BGE 142 II 268 E. 4.2.5). Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanzen das ihr durch Art. 48 KG eingeräumte Ermessen rechtmässig ausgeübt haben. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass es ihm verwehrt ist, eine Angemessenheitskontrolle vorzunehmen; es überprüft zwar frei, ob der angefochtene Akt verhältnismässig ist (BGE 134 V 153 E. 4.2), hingegen kann es nicht sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität) - an die Stelle desjenigen der zuständigen Behörden setzen (BGE 124 II 114 E. 1b mit Hinweisen; Urteil 8C_331/2019 vom 18. September 2019 E. 1).”
“Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanzen das ihr durch Art. 48 KG eingeräumte Ermessen rechtmässig ausgeübt haben. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass es ihm verwehrt ist, eine Angemessenheitskontrolle vorzunehmen; es überprüft zwar frei, ob der angefochtene Akt verhältnismässig ist, hingegen kann es nicht sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität) - an die Stelle desjenigen der zuständigen Behörden setzen (BGE 124 II 114 E. 1b mit Hinweisen; Urteil 8C_331/2019 vom 18. September 2019 E. 1).”
Die Vorinstanz hat das ihr nach Art. 48 KG zustehende Ermessen korrekt ausgeübt. Sie schützte den Entscheid der WEKO, indem sie den Änderungsanträgen nicht stattgab.
“Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht gegen Art. 48 KG verstossen hat, insofern sie den Entscheid der WEKO schützte, den Änderungsanträgen der Beschwerdeführerinnen betreffend die Randziffern 1629, 215 und 200 nicht stattzugeben. Die Vorinstanzen haben das ihr durch Art. 48 KG eingeräumte Ermessen korrekt ausgeübt und der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtskonform.”
Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanzen das ihnen nach Art. 48 KG zustehende Ermessen rechtmässig ausgeübt haben. Es ist jedoch daran gehindert, eine Zweckmässigkeits- (Opportunitäts-) oder Angemessenheitskontrolle vorzunehmen; gleichwohl überprüft es frei, ob der angefochtene Akt verhältnismässig ist.
“Nach Art. 48 Abs. 1 KG können die Wettbewerbsbehörden, d.h. u.a. die WEKO und ihr Sekretariat, ihre Entscheide veröffentlichen; sofern ein genügendes Interesse besteht, sind diese zu veröffentlichen. Wie das Wort "können" ausdrückt, steht den Wettbewerbsbehörden ein Ermessen zu (BGE 142 II 268 E. 4.2.3). Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanzen das ihr durch Art. 48 KG eingeräumte Ermessen rechtmässig ausgeübt haben. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass es ihm verwehrt ist, eine Angemessenheitskontrolle vorzunehmen; es überprüft zwar frei, ob der angefochtene Akt verhältnismässig ist, hingegen kann es nicht sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität) - an die Stelle desjenigen der zuständigen Behörden setzen (BGE 124 II 114 E. 1b mit Hinweisen; Urteil 8C_331/2019 vom 18. September 2019 E. 1).”
“Nach Art. 48 Abs. 1 KG können die Wettbewerbsbehörden, d.h. u.a. die WEKO und ihr Sekretariat, ihre Entscheide veröffentlichen; sofern ein genügendes Interesse besteht, sind diese zu veröffentlichen. Wie das Wort "können" ausdrückt, steht den Wettbewerbsbehörden ein Ermessen zu (BGE 142 II 268 E. 4.2.3). Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanzen das ihr durch Art. 48 KG eingeräumte Ermessen rechtmässig ausgeübt haben. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass es ihm verwehrt ist, eine Angemessenheitskontrolle vorzunehmen; es überprüft zwar frei, ob der angefochtene Akt verhältnismässig ist, hingegen kann es nicht sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität) - an die Stelle desjenigen der zuständigen Behörden setzen (BGE 124 II 114 E. 1b mit Hinweisen; Urteil 8C_331/2019 vom 18. September 2019 E. 1).”
Die Nennung von Verfahrensbeteiligten (z.B. Firmennamen) in der Publikation von Entscheiden kann zulässig sein, sofern dabei Verhältnismässigkeit und Persönlichkeitsschutz gewahrt bleiben. Dass Art. 48 KG die Bekanntgabe der Adressaten erlaubt, rechtfertigt nicht ohne Weiteres die pauschale Offenlegung sämtlicher Namen in späteren Sachverhaltsdarstellungen.
“Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht gegen Art. 48 KG verstossen hat, wenn sie den Entscheid der WEKO schützte, den Namen der Beschwerdeführerin im Lauftext der Publikationsverfügung zu nennen. Sie hat damit weder gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip, den Schutz der Privatsphäre noch das Willkürverbot und das Gebot von Treu und Glauben verstossen.”
“Die Beschwerdeführerin weist ferner darauf hin, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Publikation der Sanktionsverfügung den gleichen Zwecken diene wie diejenige von Gerichtsentscheiden, wobei gerichtsnotorisch sei, dass letztere regelmässig vollständig anonymisiert würden. Der einzige Unterschied zu Gerichtsurteilen bestehe darin, dass Art. 48 KG die Bekanntgabe der Adressaten der Untersuchung ausdrücklich gestatte. Allein aus diesem Umstand könne jedoch noch nicht darauf geschlossen werden, dass sämtliche, zu einem späteren Zeitpunkt erfolgenden Sachverhaltsdarstellungen veröffentlicht werden dürften und die Namen der Verfahrensbeteiligten auch im Lauftext der Sanktionsverfügung offenzulegen seien.”
Schlussberichte sind als publikationsfähige Entscheide im Sinne von Art. 48 Abs. 1 KG zu qualifizieren. Ob und in welchem Umfang sie zu veröffentlichen sind, liegt im Ermessen der zuständigen Wettbewerbsbehörde.
Art. 48 KG erlaubt die Bekanntgabe der Adressaten von Sanktionsverfügungen. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass sämtliche Sachverhaltsdarstellungen oder die Namen der Verfahrensbeteiligten zwingend im Lauftext der Sanktionsverfügung offengelegt werden dürfen.
“Die Beschwerdeführerin weist ferner darauf hin, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Publikation der Sanktionsverfügung den gleichen Zwecken diene wie diejenige von Gerichtsentscheiden, wobei gerichtsnotorisch sei, dass letztere regelmässig vollständig anonymisiert würden. Der einzige Unterschied zu Gerichtsurteilen bestehe darin, dass Art. 48 KG die Bekanntgabe der Adressaten der Untersuchung ausdrücklich gestatte. Allein aus diesem Umstand könne jedoch noch nicht darauf geschlossen werden, dass sämtliche, zu einem späteren Zeitpunkt erfolgenden Sachverhaltsdarstellungen veröffentlicht werden dürften und die Namen der Verfahrensbeteiligten auch im Lauftext der Sanktionsverfügung offenzulegen seien.”
Art. 48 Abs. 1 KG bildet nach der Rechtsprechung die gesetzliche Grundlage i.S.v. Art. 17 DSG für die Veröffentlichung von Sanktionsverfügungen. Dies bedeutet, dass die Prüfung der Erforderlichkeit der Veröffentlichung nach Art. 17 DSG grundsätzlich durch Art. 48 Abs. 1 KG gedeckt ist; zugleich ist vor einer Publikation zu prüfen, ob überwiegende private Interessen (Art. 19 Abs. 4 DSG) oder Geschäftsgeheimnisse entgegenstehen, die eine Veröffentlichung ausschliessen oder eine Anonymisierung erfordern.
“Die Vorinstanz hat - wie gerade behandelt - zu Recht ausgeführt, dass Art. 48 Abs. 1 KG die gesetzliche Grundlage nach Art. 17 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Ingress DSG zur Publikation bilde. Einer Publikation stünden auch keine privaten Interessen nach Art. 19 Abs. 4 DSG entgegen, weshalb die Publikation damit rechtmässig erfolgt sei (Art. 4 Abs. 1 DSG). Die Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht auseinander; es ist deshalb nicht weiter darauf einzugehen.”
“Dezember 2011 alle Angaben entfernt hatte, die eine Identifizierung der betroffenen Projekte ermöglicht hätte, und der Kanton Aargau darum nicht in der Lage war, zu prüfen, ob seine ausgeschriebenen Projekte davon betroffen waren. In anderen Fällen hatte die WEKO demgegenüber detaillierte Daten in ihrer Verfügung publiziert, welche einen Rückschluss auch auf die einzelnen Produkte bzw. Projekte erlauben (z.B. BGE 139 I 72 ; BGE 141 II 66 ; BGE 142 II 268 ; BGE 143 II 297 ; BGE 144 II 194 , 246). Zwar ist in diesen Fällen neben der Prüfung, ob Geschäftsgeheimnisse vorliegen (Art. 25 Abs. 4 KG), auch eine datenschutzrechtliche Prüfung über BGE 147 II 227 S. 235 personenbezogene Daten notwendig (Urteil 2C_1065/2014 vom 26. Mai 2016 E. 6, z.T. publ. in: BGE 142 II 268 [dazu jetzt ALEXANDRE FLÜCKIGER, RDAF 2017 I S. 468, 472 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Magyar Helsinki Bizottság gegen Ungarn vom 8. November 2016, Nr. 18030/11]; Urteil 2C_690/2019 vom 11. Februar 2020 E. 6). Im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren bestand aber mit Art. 48 Abs. 1 KG (Veröffentlichen von Sanktionsverfügung) im Kartellgesetz selbst eine gesetzliche Grundlage i.S.v. Art. 17 DSG ( BGE 142 II 268 E. 6.4.2 S. 281).”
Art. 48 Abs. 1 KG erlaubt die Veröffentlichung von «Entscheiden». Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Begriff «Entscheide» weit zu verstehen und umfasst nicht nur verwaltungsrechtlich gestaltete Entscheide, sondern kann unter anderem auch Schlussberichte erfassen. Weiter hält das Gericht fest, dass Art. 48 Abs. 1 KG eine genügende gesetzliche Grundlage im Sinn von Art. 5 Abs. 1 BV für deren Publikation darstellt.
“Gemäss Art. 48 Abs. 1 KG können die Wettbewerbsbehörden ihre Entscheide veröffentlichen. Wie gesehen, ist auch das Sekretariat eine Wettbewerbsbehörde (siehe E. 3.3.1 hiervor). Weiter übernimmt das Wort «Entscheide» nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Bedeutung des allgemeinen Sprachgebrauchs, weshalb nicht bloss Entscheide gemeint sind, welche in einer verwaltungsrechtlichen Handlungsform ergehen. Der Begriff ist vielmehr weit zu verstehen (vgl. Urteil des BGer 2C_874/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 4.2 ff. mit Hinw.) und umfasst insbesondere auch Schlussberichte. Art. 48 Abs. 1 KG stellt eine genügende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BV für deren Publikation dar (vgl. Urteil des BGer 2C_690/2019 vom 11. Februar 2020 E. 4.6 f.; BVGE 2020 IV/3 E. 5, je mit Hinw.). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Alternativauslegung der Beschwerdeführerin zu folgen ist.”
Wenn die Vorinstanz ihr Ermessen rechtmässig ausgeübt hat und festgestellt hat, dass die Veröffentlichung verhältnismässig ist, kann die Veröffentlichung (z. B. Publikationsversion 2) mit Art. 48 KG vereinbar sein.
“Zusammengefasst kann deshalb festgehalten werden, dass die Vorinstanz ihr Ermessen rechtmässig ausgeübt hat und nicht gegen Art. 48 KG verstossen hat, insoweit sie zum Schluss gelangte, dass die Publikationsversion 2 mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar sei.”
“Die Beschwerdeführerinnen rügen schliesslich, dass die strittigen Textstellen Art. 19 Abs. 4 lit. a DSG verletzen. Sie sind der Auffassung, dass ihre Abänderungsanträge notwendig seien, um ihre Persönlichkeitsrechte zu wahren, da die Publikationsversion 2 zu Unrecht insinuiere, dass die Beschwerdeführerinnen an angeblichen Absprachen und Kontakten mit globaler bzw. internationaler Dimension beteiligt gewesen seien. Gemäss Art. 19 Abs. 4 lit. a DSG haben Bundesorgane die Bekanntgabe von Daten abzulehnen, einzuschränken bzw. sie mit Auflagen zu verbinden, wenn wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person es verlangen. Das Bundesgericht ist vorliegend zum Schluss gelangt, dass, solange die Publikationsversion 2 lediglich in indirekter Weise ein über die sanktionierten Strecken hinausgehendes kartellrechtswidriges Verhalten insinuiere, ihre Veröffentlichung mit Art. 48 KG vereinbar sei. Dasselbe gilt in Bezug auf den durch Art. 19 Abs. 4 lit. a DSG garantierten Persönlichkeitsschutz, weshalb auf die diesbezüglichen Erörterungen verwiesen werden kann (vgl. E. 6.6). Insofern die Publikationsversion 2 keinen direkten Bezug mit einem über die sanktionierten Strecken hinausgehendes kartellrechtswidrigen Verhalten kartellrechtswidrigen Verhalten herstellt, verstösst die Publikationsversion 2 nicht gegen Art. 19 Abs. 4 lit. a DSG. Die Rüge ist folglich unbegründet.”
Bei der Abwägung ist das Interesse der Öffentlichkeit an Kenntnis der Entscheidgründe gegenüber dem Interesse der Beteiligten, nicht mit Schilderungen konfrontiert zu werden, die ein über die sanktionierten Sachverhalte hinausgehendes rechtswidriges Verhalten nahelegen, zu gewichten. Änderungsanträge, die eine Veröffentlichung verhindern wollen, dürfen nicht ohne Weiteres stattgegeben werden; die Vorinstanzen haben insoweit ihr durch Art. 48 KG eingeräumtes Ermessen zu prüfen und konnten den Entscheid der WEKO schützen.
“Die Vereinbarkeit der Erwägungen mit den Zielen von Art. 48 KG wird vorliegend nicht bestritten. Zu prüfen ist insofern nur, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtmässig ausgeübt hat, indem sie den Entscheid der WEKO schützte, den Änderungsanträgen der Beschwerdeführerinnen betreffend die Randziffern 1629, 215 und 200 nicht stattzugeben. Dabei ist das Interesse der Öffentlichkeit, von den Gründen des Handelns der WEKO Kenntnis nehmen zu können, gegenüber dem Interesse der Beschwerdeführerinnen abzuwägen, nicht mit Schilderungen konfrontiert zu werden, welche ein widerrechtliches Verhalten nahelegen, das über die von der WEKO sanktionierten Streckenpaare hinausgeht.”
“Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht gegen Art. 48 KG verstossen hat, insofern sie den Entscheid der WEKO schützte, den Änderungsanträgen der Beschwerdeführerinnen betreffend die Randziffern 1629, 215 und 200 nicht stattzugeben. Die Vorinstanzen haben das ihr durch Art. 48 KG eingeräumte Ermessen korrekt ausgeübt und der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtskonform.”
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