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Bei schwerer Krankheit/des Schuldners kann der Betreibungsbeamte vorübergehend/provisorisch Rechtsstillstand gewähren.
“Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Nach Art. 33 Abs. 4 SchKG kann, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der verstäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. Einem schwerkranken Schuldner kann der Betreibungsamte für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren (Art. 61 SchKG).”
Eine vorläufige Prüfung kann auch ohne Vorliegen einer Meldepflicht durchgeführt werden. Ergibt die vorläufige Prüfung jedoch, dass eine Meldepflicht besteht und sich Anhaltspunkte dafür finden, dass der meldepflichtige Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist eine vertiefte Prüfung nach Art. 33 KG einzuleiten.
“Das Bestehen einer Meldepflicht ist - wie dargelegt (vgl. E. 4.2.2 hiervor) - keine Voraussetzung für die Durchführung einer vorläufigen Prüfung im Sinne von Art. 32 KG. Die vorläufige Prüfung dient nach dem gesetzgeberischen Willen lediglich einer summarischen Prüfung, ob eine Meldepflicht besteht, und ob sich Anhaltspunkte ergeben, wonach der meldepflichtige Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist eine vertiefte Prüfung gemäss Art. 33 KG einzuleiten (vgl. E. 4.2.1 hiervor; Art. 10 Abs. 1 KG). Das Ergebnis der vorläufigen Prüfung hat die WEKO mit der Beschlussbegründung vom 4. Februar 2016 der Beschwerdeführerin mitgeteilt und im Schreiben des Sekretariats vom 5. Februar 2016 festgehalten, dass sie den Zusammenschluss als unbedenklich erachte (vgl. Bst. A i.f. hiervor).”
“Das Bestehen einer Meldepflicht ist - wie dargelegt (vgl. E. 4.2.2 hiervor) - keine Voraussetzung für die Durchführung einer vorläufigen Prüfung im Sinne von Art. 32 KG. Die vorläufige Prüfung dient nach dem gesetzgeberischen Willen lediglich einer summarischen Prüfung, ob eine Meldepflicht besteht, und ob sich Anhaltspunkte ergeben, wonach der meldepflichtige Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist eine vertiefte Prüfung gemäss Art. 33 KG einzuleiten (vgl. E. 4.2.1 hiervor; Art. 10 Abs. 1 KG). Das Ergebnis der vorläufigen Prüfung hat die WEKO mit der Beschlussbegründung vom 4. Februar 2016 der Beschwerdeführerin mitgeteilt und im Schreiben des Sekretariats vom 5. Februar 2016 festgehalten, dass sie den Zusammenschluss als unbedenklich erachte (vgl. Bst. A i.f. hiervor).”
Ein Wiederherstellungsbegehren muss innert derselben (versäumten) Frist gestellt werden und den Wegfall des Hindernisses begründen.
“Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Nach Art. 33 Abs. 4 SchKG kann, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der verstäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. Einem schwerkranken Schuldner kann der Betreibungsamte für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren (Art. 61 SchKG).”
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt angesichts der Publikationspflicht nach Art. 33 Abs. 1 KG bei schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen nur noch eine Schwärzung in Betracht; eine Umschreibung durch ungefähre Angaben (Bandbreiten) ist demgegenüber nicht zulässig. Ein Auswahlermessen zwischen Schwärzung und Bandbreiten besteht somit nicht.
“hielt die Vorinstanz fest, dass die WEKO die genannten Angaben "ermessensweise entweder zu schwärzen oder aber zumindest in Form von ungefähren Angaben (Bandbreiten) zu umschreiben" habe. Die Frage ist nun, ob das Auswahlermessen (schwärzen oder Angabe von Bandbreiten) als Entscheidungsspielraum i.S. der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Endentscheiden zu betrachten ist. Wie die WEKO aber in ihrer Stellungnahme zu Recht ausgeführt hat, kann angesichts der nach Art. 33 Abs. 1 KG (siehe auch Art. 18 VKU; SR 251.4) vorgesehenen Publikationspflicht des Zusammenschlussvorhabens nur noch eine Schwärzung in Betracht kommen, um die Geheimhaltung zu gewährleisten. Aus diesem Grund besteht kein Entscheidungsspielraum mehr.”
Bei geplanter Operation/Arztaufenthalt gilt fehlende Vorkehrung in der Regel als eigenes Verschulden; ein unverschuldetes Hindernis liegt meist nicht vor, sodass Wiedereinsetzung/Wiederherstellung oft ausgeschlossen oder abgewiesen wird.
“Ein wie vom Beschwerdeführer geltend gemachter Notstillstand liegt nicht vor. Für einen Rechtsstillstand im Sinne von Art. 61 SchKG hätte der Beschwerdeführer einen Antrag beim Betreibungsamt stellen müssen, was aus den Unterlagen nicht hervorgeht. Der Beschwerdeführer wurde am 7. Oktober 2024 auf dem Betreibungsamt einvernommen und aufgefordert, weitere Unterlagen nachzureichen. So war ihm im Zeitpunkt der Zustellung des Spitalaufgebots durchaus bewusst, dass ein Betreibungsverfahren hängig ist und Handlungen vorgenommen werden. Er hätte folglich um Rechtsstillstand ersuchen müssen, was er aber nicht tat. So oder anders dient der Rechtsstillstand nicht der Wiederherstellung einer versäumten Frist. Der Antrag des Beschwerdeführers, die verzögerte Abgabe der Beschwerde durch seinen klaren Notstillstand zu akzeptieren und auf die Beschwerde einzutreten, muss folglich eher als Gesuch um Wiederherstellung der Frist i.S. von Art. 33 Abs. 4 SchKG angesehen werden. Wie bereits erwähnt, wurde der Beschwerdeführer nicht plötzlich schwer krank, was als unverschuldetes Hindernis angesehen würde. Die Operation war jedoch geplant und es oblag dem Beschwerdeführer, für die Zeit seiner Abwesenheit die nötigen Vorkehrungen zu treffen. Würde trotzdem davon ausgegangen, dass ein unverschuldetes Hindernis vorlag, wäre dies spätestens am 19. Dezember 2024 beim Spitalaustritt dahingefallen, so dass die am 4. Januar 2025 der Post übergebene Beschwerde nach der Frist von 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisgrundes und damit verspätet eingereicht worden ist. Das implizite Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist folglich abzuweisen und auf die verspätete Beschwerde kann nicht eingetreten werden.”
Ordnet die WEKO eine vertiefte Prüfung an, hat das Sekretariat gemäss Art. 33 Abs. 1 KG den wesentlichen Inhalt der Meldung des Zusammenschlusses zu veröffentlichen und die Frist bekanntzugeben, innerhalb welcher Dritte Stellung nehmen können.
“Im Rahmen der Vorprüfung hat die WEKO entschieden, eine vertiefte Prüfung des Zusammenschlussvorhabens im Sinne von Art. 10 Abs. 2 KG durchzuführen (Rz. 34 der Stellungnahme). Folge davon ist, dass nach Art. 33 Abs. 1 KG das Sekretariat den wesentlichen Inhalt der Meldung des Zusammenschlusses veröffentlicht und die Frist bekannt gibt, innerhalb welcher Dritte zum gemeldeten Zusammenschluss Stellung nehmen können. Nach Prüfung des Zusammenschlussvorhabens hat die WEKO in ihrer Stellungnahme entschieden, den Zusammenschluss weder zu verbieten noch Auflagen oder Bedingungen dazu zu verfügen.”
“Im Rahmen der Vorprüfung hat die WEKO entschieden, eine vertiefte Prüfung des Zusammenschlussvorhabens im Sinne von Art. 10 Abs. 2 KG durchzuführen (Rz. 34 der Stellungnahme). Folge davon ist, dass nach Art. 33 Abs. 1 KG das Sekretariat den wesentlichen Inhalt der Meldung des Zusammenschlusses veröffentlicht und die Frist bekannt gibt, innerhalb welcher Dritte zum gemeldeten Zusammenschluss Stellung nehmen können. Nach Prüfung des Zusammenschlussvorhabens hat die WEKO in ihrer Stellungnahme entschieden, den Zusammenschluss weder zu verbieten noch Auflagen oder Bedingungen dazu zu verfügen.”
Nach der Rechtsprechung kommt vor dem Hintergrund der Publikationspflicht nach Art. 33 Abs. 1 KG nur noch eine Schwärzung in Betracht, um die Geheimhaltung zu gewährleisten; ein Ermessensspielraum zugunsten alternativer Umschreibungen (z. B. Bandbreiten) besteht danach nicht.
“hielt die Vorinstanz fest, dass die WEKO die genannten Angaben "ermessensweise entweder zu schwärzen oder aber zumindest in Form von ungefähren Angaben (Bandbreiten) zu umschreiben" habe. Die Frage ist nun, ob das Auswahlermessen (schwärzen oder Angabe von Bandbreiten) als Entscheidungsspielraum i.S. der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Endentscheiden zu betrachten ist. Wie die WEKO aber in ihrer Stellungnahme zu Recht ausgeführt hat, kann angesichts der nach Art. 33 Abs. 1 KG (siehe auch Art. 18 VKU; SR 251.4) vorgesehenen Publikationspflicht des Zusammenschlussvorhabens nur noch eine Schwärzung in Betracht kommen, um die Geheimhaltung zu gewährleisten. Aus diesem Grund besteht kein Entscheidungsspielraum mehr.”
Die Reichweite der Meldepflicht kann im Rahmen der vertieften Prüfung nach Art. 10 KG in Verbindung mit Art. 33 KG geklärt werden.
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die Reichweite der Meldepflicht im Sinne von Art. 9 KG im Rahmen der vertieften Prüfung nach Art. 10 KG in Verbindung mit Art. 33 KG und der Beratung des Sekretariats gemäss Art. 23 Abs. 2 KG sowie im Verfahren gemäss Art. 25 VwVG geklärt werden kann. Demgegenüber ist die Klärung der Meldepflicht im Zuge der Überprüfung der Pauschalgebühr gemäss Art. 4 Abs. 3 GebV-KG nicht erforderlich. Diesem Ergebnis steht nach dem Gesagten die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV nicht entgegen.”
Die öffentliche Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung nach Art. 33 Abs. 1 KG trägt der Rechtssicherheit und der Prävention Rechnung, weil veröffentlichte Entscheide und die Praxis der Wettbewerbsbehörden den Marktteilnehmern als Anschauungsmaterial dienen, das andernfalls nur begrenzt verfügbar wäre.
“Für die Beurteilung eines Zusammenschlussvorhabens sind neben dem Umsatz die in Art. 10 Abs. 2 KG aufgeführten Kriterien relevant. Auch wenn vielfach der Abschluss der Beurteilung ohne Verfügung endet, können die Aussagen und die Praxis der Wettbewerbsbehörden - wie das Bundesgericht bereits in BGE 142 II 268 E. 4.2.5.1 ausgeführt hat - zentral für weitere Markteilnehmer sein. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die WEKO nach der Vorprüfung die Durchführung einer Prüfung beschliesst, welche entsprechend Art. 33 Abs. 1 KG auch gegenüber der Öffentlichkeit kundgetan wird. Da Zusammenschlussvorhaben nur in wenigen Fällen vor Gerichtsinstanzen überprüft werden, fehlt den Unternehmen Anschauungsmaterial, weshalb die Veröffentlichung eines Entscheids der Prävention und Rechtssicherheit dient.”
Die Veröffentlichung kann den Namen des gemeldeten Zusammenschlusses enthalten. Wurde die Meldung namentlich eingereicht, ist eine weitere Anonymisierung nach dem angeführten Entscheid regelmässig nur noch durch Schwärzung des Namens möglich.
“Angefochten ist ein Urteil, mit welchem die Verfügung der WEKO vom 8. April 2019 u.a. teilweise aufgehoben wird und die Sache zur weiteren Schwärzung und Anonymisierung der Stellungnahme vom 13. August 2018 im Sinne der Erwägungen an die WEKO zurückgewiesen wird. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass es ein Endentscheid sei, handle es sich doch um einen Rückweisungsentscheid ohne Entscheidungsspielraum. In jedem Fall sei aber ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben, weshalb die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig sei. Die WEKO vertritt die Auffassung, dass ein Endentscheid vorliege, weil sie keinen Ermessensspielraum mehr habe; eine vom Bundesverwaltungsgericht verlangte angemessene Anonymisierung könne nur noch als Schwärzen des Namens aufgefasst werden, weil die Meldung des Zusammenschlussvorhabens gestützt auf Art. 33 Abs. 1 KG mit Namen publiziert wurde.”
“Angefochten ist ein Urteil, mit welchem die Verfügung der WEKO vom 8. April 2019 u.a. teilweise aufgehoben wird und die Sache zur weiteren Schwärzung und Anonymisierung der Stellungnahme vom 13. August 2018 im Sinne der Erwägungen an die WEKO zurückgewiesen wird. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass es ein Endentscheid sei, handle es sich doch um einen Rückweisungsentscheid ohne Entscheidungsspielraum. In jedem Fall sei aber ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben, weshalb die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig sei. Die WEKO vertritt die Auffassung, dass ein Endentscheid vorliege, weil sie keinen Ermessensspielraum mehr habe; eine vom Bundesverwaltungsgericht verlangte angemessene Anonymisierung könne nur noch als Schwärzen des Namens aufgefasst werden, weil die Meldung des Zusammenschlussvorhabens gestützt auf Art. 33 Abs. 1 KG mit Namen publiziert wurde.”
Die nach Art. 33 Abs. 1 KG erfolgende Veröffentlichung liefert Praxisreferenzen und fördert — angesichts der seltenen gerichtlichen Überprüfung von Zusammenschlüssen — die Rechtssicherheit und präventive Wirkung für Marktteilnehmer.
“Für die Beurteilung eines Zusammenschlussvorhabens sind neben dem Umsatz die in Art. 10 Abs. 2 KG aufgeführten Kriterien relevant. Auch wenn vielfach der Abschluss der Beurteilung ohne Verfügung endet, können die Aussagen und die Praxis der Wettbewerbsbehörden - wie das Bundesgericht bereits in BGE 142 II 268 E. 4.2.5.1 ausgeführt hat - zentral für weitere Markteilnehmer sein. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die WEKO nach der Vorprüfung die Durchführung einer Prüfung beschliesst, welche entsprechend Art. 33 Abs. 1 KG auch gegenüber der Öffentlichkeit kundgetan wird. Da Zusammenschlussvorhaben nur in wenigen Fällen vor Gerichtsinstanzen überprüft werden, fehlt den Unternehmen Anschauungsmaterial, weshalb die Veröffentlichung eines Entscheids der Prävention und Rechtssicherheit dient.”
Die Zusammenschlussprüfung ist als zweistufiges Verfahren angelegt: In der vorläufigen Prüfung nach Art. 32 KG prüft die WEKO, ob die Voraussetzungen für eine vertiefte Prüfung vorliegen. Ergibt sich dies, folgt die vertiefte Prüfung nach Art. 33 KG.
“Aus der dargelegten gesetzlichen Regelung ist ersichtlich (vgl. E. 3.1 hiervor), dass die WEKO im Rahmen der vorläufigen Prüfung nach Art. 32 KG klärt, ob die Voraussetzungen für eine vertiefte Prüfung im Sinne von Art. 33 KG vorliegen. Die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen ist folglich als zweistufiges Verfahren konzipiert.”
In der parlamentarischen Beratung wurde die Meldepflicht nach Art. 33 Abs. 3 KG als „Meldepflicht mit Widerspruchsvorbehalt“ bezeichnet; in der Literatur wird sie zudem als die „kleine Schwester der Bewilligungspflicht“ beschrieben.
“Die Meldepflicht für Unternehmenszusammenschlüsse wurde in der parlamentarischen Beratung aufgrund der Wartefristen nach Art. 32 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 3 KG als "Meldepflicht mit Widerspruchsvorbehalt" (vgl. die verschiedenen parlamentarischen Formulierungen, wiedergegeben in décision du 15 juillet 2004 de la Commission de recours, in: RPW 3/2004, S. 897 ff., 911; siehe auch BGE 131 II 497 E. 4; FELIX UHLMANN, Verfahrensrecht, namentlich Melde- oder Widerspruchsverfahren, in: Zäch/Weber/Heinemann [Hrsg.], Revision des Kartellgesetzes, 2012, S. 161 ff., 173) und in der Literatur als "kleine Schwester der Bewilligungspflicht" bezeichnet (vgl. FELIX UHLMANN/JUDITH KASPAR, Meldepflichten im Verwaltungsrecht, recht 2013, S. 135 ff., 137 m.H.). Ob der Entscheid, dass der Unternehmenszusammenschluss zu keinen wettbewerbsrechtlichen Problemen führt, eine Verfügung darstellt, hat das Bundesgericht bisher noch nicht entschieden bzw. ausdrücklich offengelassen (zu Art. 33 Abs. 3 KG siehe BGE 131 II 497 E. 4; Urteil 2C_934/2020 vom 23. September 2021 E. 5.2). Auch hier kann die Frage offengelassen werden, wie sich aus der Auslegung von Art. 48 Abs. 1 KG (E.”
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