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Der Rechtsstillstand nach Art. 61 SchKG setzt einen formellen Antrag beim Betreibungsamt voraus; bloße Kenntnis von Verfahren oder unterlassene Vorkehrungen schliessen die Gewährung aus.
“Ein wie vom Beschwerdeführer geltend gemachter Notstillstand liegt nicht vor. Für einen Rechtsstillstand im Sinne von Art. 61 SchKG hätte der Beschwerdeführer einen Antrag beim Betreibungsamt stellen müssen, was aus den Unterlagen nicht hervorgeht. Der Beschwerdeführer wurde am 7. Oktober 2024 auf dem Betreibungsamt einvernommen und aufgefordert, weitere Unterlagen nachzureichen. So war ihm im Zeitpunkt der Zustellung des Spitalaufgebots durchaus bewusst, dass ein Betreibungsverfahren hängig ist und Handlungen vorgenommen werden. Er hätte folglich um Rechtsstillstand ersuchen müssen, was er aber nicht tat. So oder anders dient der Rechtsstillstand nicht der Wiederherstellung einer versäumten Frist. Der Antrag des Beschwerdeführers, die verzögerte Abgabe der Beschwerde durch seinen klaren Notstillstand zu akzeptieren und auf die Beschwerde einzutreten, muss folglich eher als Gesuch um Wiederherstellung der Frist i.S. von Art. 33 Abs. 4 SchKG angesehen werden. Wie bereits erwähnt, wurde der Beschwerdeführer nicht plötzlich schwer krank, was als unverschuldetes Hindernis angesehen würde. Die Operation war jedoch geplant und es oblag dem Beschwerdeführer, für die Zeit seiner Abwesenheit die nötigen Vorkehrungen zu treffen.”
Rechtsstillstand kann bei schwerwiegenden gesundheitlichen Hindernissen bzw. unverschuldeter Handlungsunfähigkeit wegen Krankheit als praktisches Mittel zur Wahrung von Fristen/Überbrückung gewährt werden.
“Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Nach Art. 33 Abs. 4 SchKG kann, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der verstäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. Einem schwerkranken Schuldner kann der Betreibungsamte für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren (Art. 61 SchKG).”
Die Spruchgebühr kann konkret mit Fr. 750.– festgesetzt werden.
“Ja- nuar 2016 E. 3.8.1.). Inwiefern der (implizite) Ermessensentscheid der Vorinstanz, den Entscheid über den Konkurs nicht auszusetzen, offensichtlich unbillig sei, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Insofern ist auch der Eventualantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen. 8.Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Beschwerde am 17. Juli 2024 aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (act. 9), ist der Konkurs neu zu eröffnen. IV. 1.Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). 2.Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden Rechtsmittelverfahren. Sie hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Revisionsstelle ist nicht Partei im vorliegenden Verfahren, weshalb sie ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Beschwerdeführerin wird mit Wirkung ab Montag, 26. August 2024,”
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