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Bei der Eröffnung einer Untersuchung nach Art. 27 KG geht es um die Abklärung vorhandener Anhaltspunkte; eine strafrechtsähnliche Sanktion im Sinn von Art. 6 EMRK steht zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Raum. Entsprechend besteht keine Pflicht, bereits bei Untersuchungseröffnung alle potentiellen weiteren Untersuchungsadressaten namentlich zu individualisieren. Ein Verfahren kann — soweit die Umstände dies rechtfertigen — später auf weitere Adressaten ausgeweitet werden, ohne dass hierin per se eine Verfahrensrechtsverletzung liegt.
“Im Zeitpunkt der Eröffnung einer Untersuchung geht es um die Abklärung bestehender Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung (Art. 27 KG). Eine strafrechtsähnliche Sanktion im Sinne von Art. 6 EMRK steht zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Raum. Dass bereits im Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung eine individualisierende Bezeichnung aller Adressaten, die möglicherweise in die Untersuchung einbezogen werden, zu erfolgen hätte, entspricht nicht der legislatorischen Absicht von Art. 27 KG oder Art. 28 KG. Dies lässt sich weder aus dem Anklagegrundsatz noch aus einem Teilgehalt des Gehörsanspruchs ableiten. Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass ein Untersuchungsverfahren auf weitere Untersuchungsadressaten ausgedehnt werden kann (vgl. Urteil des BVGer B-5119/2019 vom 9. August 2021 E. 6.3, E. 7.3).”
In dringlichen Vorabklärungen hat das Sekretariat nach Art. 27 KG Untersuchungen eröffnet (beispielsweise im Zusammenhang mit Netzbau‑Fragen und mit Interchange‑Fees). In solchen Verfahren wurden bzw. konnten vorsorgliche Massnahmen beantragt oder verfügt werden; bei Ermittlungen fanden zudem Hausdurchsuchungen statt und wurden Server gespiegelt.
“-- maximal Fr. 0.30 (vgl. Genehmigungsverfügung der WEKO vom 6. Mai 2024 betreffend Interchange Fees für Debitkarten von Mastercard, Dispositiv S. 55; zugänglich unter: <http://www.weko.admin.ch/Praxis/Entscheide>). B.b. Am 22. Mai 2023 reichte Visa zu den von ihr geforderten höheren Sätzen eine Meldung nach Art. 49a Abs. 3 lit. a KG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen; SR 251) ein und beantragte, dass für die Dauer eines allfälligen Verfahrens eine Übergangslösung zu vereinbaren oder eine solche eventualiter als vorsorgliche Massnahme anzuordnen sei. In diesem Rahmen gab Visa bekannt, dass ab dem 1. Juli 2023 ein Card Present (CP) -Satz von 0.20 % anwendbar sein und freiwillig ein tieferer Satz von 0.12 % eingeführt werde (einschliesslich einer Obergrenze bei einem Transaktionsbetrag von Fr. 300.-- für Ausgaben des täglichen Bedarfs sowie für V PAY-Transaktionen). B.c. Am 27. Juni 2023 wurde gegen Visa eine Untersuchung (Nr. 22-0523) gemäss Art. 27 KG eröffnet, beschränkt auf das Präsenzgeschäft mit Visa Debit für Konsumenten- und Firmenkarten. Bezüglich der beantragten Übergangslösung erklärte das Sekretariat seine Bereitschaft, eine solche zu den in der Vorabklärung angebotenen Sätzen abzuschliessen. B.d. Am 28. Juni 2023 reichte Visa eine weitere Meldung im Sinne von Art. 49a Abs. 3 lit. a KG ein. Am 1. Juli 2023 publizierte Visa auf ihrer Homepage die für Transaktionen mit Debitkarten in der Schweiz massgeblichen Interchange Fee-Sätze: Diese belaufen sich unter anderem bei Card Present Transaktionen für Konsumentenkarten auf 0.20 %, wobei für sogenannte "Everyday Spend" (alltägliche Ausgaben) ein Satz von 0.12 % mit einer Obergrenze von Fr. 0.36 zur Anwendung kommt. Bei Firmenkarten ist der Satz nach Transaktionsbetrag abgestuft und beträgt beispielsweise Fr. 0.55 für Transaktionsbeträge über Fr. 100.-- (vgl. Tabelle unter Bst. A.f vorinstanzliches Urteil). B.e. Am 3. Juli 2023 beantragte Visa bei der Wettbewerbskommission (WEKO), es sei durch die WEKO im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen anzuordnen, dass die Interchange Fee-Regelung von Visa zu den Sätzen, wie sie in der Meldung vom 22.”
“________) ihre neue Strategie (nachfolgend: Netzbaustrategie 2020) zum Ausbau ihres Glasfaseranschlussnetzes (nachfolgend: FTTH-Netz; sog. "Fiber to the Home") vor. Der für das vorliegende Verfahren massgebliche Aspekt der Netzbaustrategie 2020 besteht darin, dass die A.________ beim Ausbau ihres (im Alleinbau errichteten) FTTH-Netzes zukünftig statt des Vierfaser-Modells mit Punkt-zu-Punkt-Topologie (nachfolgend: P2P) ein Einfaser-Modell mit Baumstruktur und Punkt-zu-Multipunkt-Topologie (nachfolgend: P2MP) zum Einsatz bringen möchte. A.b. Im Zusammenhang mit der Netzbaustrategie 2020 eröffnete das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) eine Vorabklärung. Im selben Zusammenhang reichte die B.________ AG (nachfolgend: B.________) am 11. September 2020 eine Anzeige gegen die A.________ ein wegen einer unzulässigen Verhaltensweise nach Art. 7 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 (Kartellgesetz, KG; SR 251) und beantragte dabei insbesondere den Erlass vorsorglicher Massnahmen. B. B.a. Am 14. Dezember 2020 eröffnete das Sekretariat der WEKO ein Verfahren gemäss Art. 27 KG und untersagte der A.________ vorsorglich und mit sofortiger Wirkung, "ein Glasfasernetz in einer Weise aufzubauen bzw. ihr bestehendes Leitungsnetz zu einem Glasfasernetz FTTH in einer Weise auszubauen, die es Nachfragern nach Layer-1-Angeboten verunmöglicht, ein Layer-1-Angebot ab den A.________ Anschlusszentralen Privatkunden und/oder Geschäftskunden anzubieten"; zugleich wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Verfügung der WEKO vom 14. Dezember 2020 Disp.-Ziff. 2 und 4). B.b. Dagegen erhob die A.________ am 13. Januar 2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die vorsorgliche Massnahme sei aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde unverzüglich wiederherzustellen. Ohne vorab über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 30. September 2021 ab, soweit es sie nicht als gegenstandslos abschrieb. C. C.a. Die A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4.”
“Im Übrigen sind die Durchführung des Treffens einschliesslich der Teilnahme der angeführten Unternehmen, der Gegenstand der Besprechung einschliesslich des Austauschs von Informationen über die Preiserhöhungen sowie die vorgesehene Ankündigung der Preiserhöhungen und die Umsetzung der Preiserhöhungen unstrittig. H. Vorinstanzliches Verfahren H.a Am 10. Juli 2007 ging beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) eine Selbstanzeige in Form einer schriftlichen Unternehmenserklärung von Roto ein. Am 26. Juli 2007 hat das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskommission unter Vorbehalt von Art. 11 Abs. 1 SVKG den vollständigen Erlass der Sanktion gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG zu Gunsten von Roto bestätigt. Im weiteren Verlauf des Untersuchungsverfahrens hat Roto ergänzende Beweismittel und angefragte Informationen übermittelt. H.b Gestützt auf diese Selbstanzeige eröffnete das Sekretariat am 16. Juli 2007 eine Untersuchung gemäss Art. 27 KG gegen die potentiellen Abredebeteiligten einschliesslich der Beschwerdeführerin als Verfügungsadressaten. Das Sekretariat gab die Eröffnung der Untersuchung mittels amtlicher Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 30. Juli 2007 (Nr. 145, S. 38) sowie im Bundesblatt vom 7. August 2007 (BBl 2007 6007) bekannt. H.c Bei verschiedenen Untersuchungsadressaten wurden daraufhin Hausdurchsuchungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 KG durchgeführt. Im Rahmen der Hausdurchsuchungen wurde umfangreiches Aktenmaterial beschlagnahmt und dieses in Beschlagnahmungsprotokollen unter Angabe von Gegenstand, Fundort etc. dokumentiert. Die Server dieser Unternehmen wurden dabei gespiegelt. H.d Nach vorgängig angekündigter voller Kooperationsbereitschaft hat SFS dem Sekretariat eine Meldung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 SVKG samt Beilagen eingereicht. H.e Ab dem 12. März 2008 wurden die Untersuchungsadressaten vom Sekretariat schriftlich befragt. Die schriftlichen Antworten gingen zwischen dem 26. März 2008 und dem 18.”
Das Sekretariat eröffnet nach Eingang von Anzeigen oder glaubhaft gemachten Hinweisen eine Untersuchung gemäss Art. 27 KG (vgl. etwa Eröffnung am 6. Dezember 2012 nach Eingabe vom 11. Oktober 2012). In der Praxis wurde eine solche Untersuchung auch gegen mehrere verbundene Gesellschaften eröffnet.
“Documed wurde aufgefordert, sich zu einem allfälligen Verstoss gegen die einvernehmliche Regelung vom 7. Juli 2008 (s. oben E. F) zu äussern. Zudem haben mehrere Unternehmen Informationen zum Verhalten von e-mediat, zu den allgemeinen Strukturen und der Funktionsweise des Marktes sowie von AIPS geliefert. Auch Documed und e-mediat haben sich im Rahmen der Vorabklärung mehrmals geäussert und Informationen geliefert, insbesondere zur künftigen Vertragsgestaltung mit den Zulassungsinhaberinnen. G.a.c Am 11. Oktober 2012 reichte ywesee beim Sekretariat eine Anzeige ein und beantragte die Eröffnung eines formellen Verfahrens sowie den Erlass von vorsorglichen Massnahmen gegen Documed und e-mediat. Dem Gesuch betreffend Erlass von vorsorglichen Massnahmen wurde aufgrund fehlender Dringlichkeit nicht stattgegeben. G.b Untersuchung G.b.a Eröffnung der Untersuchung G.b.a.a Am 6. Dezember 2012 eröffnete das Sekretariat im Einverständnis mit einem Mitglied des Präsidiums gegen Galenica, HCI, Documed und e-mediat eine Untersuchung gemäss Art. 27 KG in Sachen Kommerzialisierung von elektronischen Medikamenteninformationen. G.b.a.b Das Sekretariat hielt fest, es sei auf Anhaltspunkte für möglicherweise unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen im Bereich der Verarbeitung und des Vertriebs von elektronischen Medikamenteninformationen gestossen. Mit der Untersuchung solle geprüft werden, ob es e-mediat und Documed aufgrund ihrer Marktstellung möglich sei, die Pharmahersteller zur Neuaufnahme und Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen betreffend die Aufnahme deren elektronischen Medikamenteninformationen in die Datensammlungen der e-mediat zu bewegen. Dies indem sie den Pharmaherstellern in Aussicht stellten, frei verfügbare Medikamenteninformationen nicht direkt aus öffentlich zugänglichen Quellen, sondern nur bei Abschluss eines entsprechenden Vertrages in die eigenen Datensammlungen zu übernehmen. Zudem würden einzelne Vertragsbestimmungen auf ihre Kartellrechtskonformität überprüft werden; namentlich die Verpflichtung derjenigen Zulassungsinhaberinnen, welche einen Vertrag betreffend Aufnahme elektronischer Medikamenteninformationen in die Datensammlungen von e-mediat abschliessen, einen solchen für die Medikamenteninformationen all ihrer Produkte abzuschliessen sowie die fehlende Wahlmöglichkeit der Zulassungsinhaberinnen, in welchen Datensammlungen der e-mediat sie mit ihren Medikamenteninformationen vertreten sein möchten.”
“Mai 2017 in Vifor Pharma AG umfirmiert wurde. Vom 13. Februar 2017 bis 7. April 2017 war sie eine Enkelgesellschaft der (ursprünglichen) Galenica AG respektive der Vifor Pharma AG. Am 7. April 2017 veräusserte die Galenica AG bzw. die spätere Vifor Pharma AG 97.5 % der Aktien der Galenica Santé AG an der Börse. Ab diesem Zeitpunkt verfügt die Vifor Pharma AG somit nicht mehr über die Kontrolle über die HCI Solutions AG. Gemäss Fusion vom Mai 2023 wurde die Vifor Pharma AG von der Vifor Pharma Participations AG übernommen und somit durch diese ersetzt. Die Vifor Pharma AG wurde am 9. Juni 2023 im Handelsregister gelöscht. B. B.a. Am 11. Oktober 2012 reichte die ywesee GmbH, welche die an Ärztinnen und Ärzte gerichtete Datenbank MEDIupdate XML anbot, beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (WEKO) eine Anzeige gegen die Documed AG und die e-mediat AG ein. Am 6. Dezember 2012 eröffnete das Sekretariat der WEKO gegen Galenica AG, HCI Solutions AG, Documed AG und e-mediat AG eine Untersuchung im Sinne von Art. 27 KG wegen Verdachts des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 KG). B.b. Gemäss Verfügung vom 19. Dezember 2016 stellte die WEKO fest, dass die Galenica AG mittels ihrer Tochtergesellschaft HCI Solutions AG seit dem 1. Januar 2013 auf dem Markt für veredelte, maschinenlesbare Daten betreffend Medikamenteninformationen über eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG verfüge (Ziff. 1 Dispositiv). Galenica AG und HCI Solutions AG wurde untersagt, in ihren Verträgen mit den Softwarehäusern Vertragsklauseln zu verwenden und durchzusetzen, die eine Alleinbezugspflicht der Softwarehäuser für zusätzliche Partner- und Produkt-Stamm-Daten bei HCI Solutions AG oder eine Untersagung der anderweitigen Verwendung der Strukturen der auf der Datenbank der Galenica-Gruppe beruhenden Software für die Softwarehäuser vorsehen (Ziff. 2 Dispositiv). Galenica AG und HCI Solutions AG wurden verpflichtet, den Zulassungsinhaberinnen die Dienstleistung der Aufnahme der Medikamenteninformationen in die Indices und andere Dienstleistungen entbündelt anzubieten.”
Die Beschwerdeführerinnen machten nicht geltend, die verlangte Zustimmung eines Mitglieds des Präsidiums zur Eröffnung der Untersuchung sei verweigert worden.
“Formelle Voraussetzung einer Untersuchung ist nach Art. 27 Abs. 1 KG deren Eröffnung im Einvernehmen mit einem Präsidiumsmitglied (vgl. Beat Zirlick/Christoph Tagmann, BSK-KG, Art. 27, Rz. 53). Diesbezüglich machen die Beschwerdeführerinnen nicht geltend, die verlangte Zustimmung durch ein Präsidiumsmitglied sei verweigert worden.”
Die WEKO entscheidet bei der Eröffnung nach pflichtgemässem Ermessen, insbesondere darüber, ob auf der Ebene der Rechtevergabe oder der Rechteverwertung untersucht wird. Soweit klare Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegen, durfte sie in der Schweiz auch eine Untersuchung eröffnen, selbst wenn in anderen Jurisdiktionen nur auf einer anderen Marktebene interveniert worden war, weil dort kein vergleichbares Problem aufgetreten ist.
“Mit der Beanstandung, wonach die Vorinstanz in Bestätigung des Vorgehens der WEKO in Immaterialgüterrechte eingreife, kritisieren die Beschwerdeführerinnen zwei unterschiedliche Aspekte der vorliegenden Angelegenheit, die voneinander zu unterscheiden und gesondert zu beurteilen sind. Die Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 2 KG zielt auf den Geltungsbereich des Kartellgesetzes (vgl. E. 7.3 hiernach). Demgegenüber betrifft das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, wonach die WEKO nicht auf der Ebene der Rechteverwertung, sondern auf der Ebene der Rechtevergabe eine Untersuchung hätte durchführen müssen, die Ausübung des Ermessens durch die WEKO bei der Frage, in welchem Bereich sie eine Untersuchung gestützt auf Art. 27 KG eröffnet (vgl. E. 7.4 hiernach).”
“Vorliegend bestehen keine Hinweise, dass die WEKO bei der Eröffnung der Untersuchung gestützt auf Art. 27 KG ihr Ermessen missbraucht hätte. Vielmehr hatte sie klare Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung auf der Ebene der Rechteverwertung (vgl. auch E. 7.4.3 hiernach). Die WEKO begründete ihr Vorgehen damit, dass im europäischen Ausland nur auf der Ebene der Rechtevergabe eingegriffen worden sei, weil in jenen Jurisdiktionen kein vergleichbares wettbewerbrechtliches Problem auf der TV-Plattformebene wie in der Schweiz bestanden habe (vgl. E. 4.4.1 des angefochtenen Urteils mit Hinweis auf Rz. 349 der Verfügung vom 9. Mai 2016). Insofern kann der WEKO nicht vorgeworfen werden, die Untersuchung gestützt auf unsachliche Überlegungen eröffnet und das ihr zukommende Ermessen pflichtwidrig ausgeübt zu haben. Die Vorinstanz folgert daher zutreffend, dass die WEKO ohne Weiteres eine Untersuchung im Bereich der Bereitstellung des C.________-Sportangebots an die übrigen TV-Plattformen eröffnen und durchführen durfte (vgl. E. 4.4.2 des angefochtenen Urteils).”
“Mit der Beanstandung, wonach die Vorinstanz in Bestätigung des Vorgehens der WEKO in Immaterialgüterrechte eingreife, kritisieren die Beschwerdeführerinnen zwei unterschiedliche Aspekte der vorliegenden Angelegenheit, die voneinander zu unterscheiden und gesondert zu beurteilen sind. Die Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 2 KG zielt auf den Geltungsbereich des Kartellgesetzes (vgl. E. 7.3 hiernach). Demgegenüber betrifft das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, wonach die WEKO nicht auf der Ebene der Rechteverwertung, sondern auf der Ebene der Rechtevergabe eine Untersuchung hätte durchführen müssen, die Ausübung des Ermessens durch die WEKO bei der Frage, in welchem Bereich sie eine Untersuchung gestützt auf Art. 27 KG eröffnet (vgl. E. 7.4 hiernach).”
Die Eröffnung einer Untersuchung setzt das Einvernehmen des Sekretariats mit einem Mitglied des Präsidiums voraus; das Sekretariat kann die Untersuchung demnach nicht eigenständig eröffnen.
“Gemäss Art. 23 Abs. 1 KG bereitet das Sekretariat die Geschäfte der Wettbewerbskommission vor, führt die Untersuchungen durch und erlässt zusammen mit einem Mitglied des Präsidiums die notwendigen verfahrensleitenden Verfügungen. Bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, so eröffnet das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung (Art. 27 Abs. 1 KG). Die Wettbewerbskommission trifft die Entscheide und erlässt Verfügungen, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten sind (Art. 18 Abs. 3 KG). Sie entscheidet auf Antrag des Sekretariates mit Verfügung über die zu treffenden Massnahmen oder die Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung (Art. 30 Abs. 1 KG).”
“Diese Mails würden schon alleine dafür sprechen, dass der bis dahin praktizierte Informationsaustausch vom damals leitenden Angestellten des Sekretariates aus kartellrechtlicher Sicht nicht vollkommen unbedenklich eingestuft worden sei (angefochtene Verfügung Rz. 301 ff., 306 ff.). Zudem seien die Beschwerdeführerin und die Vertreter von ASCOPA von einer ausgebildeten Rechtsanwältin zu diesem Gespräch begleitet worden, welche den Parteien das korrekte Procedere hätte aufzeigen können (angefochtene Verfügung Rz. 327). 3.2.6.2.2 Ausserdem legt die Vorinstanz dar, dass dieses Gespräch - entgegen der im vorinstanzlichen Verfahren geäusserten Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht als Beratung im Sinne von Art. 23 Abs. 2 KG zu qualifizieren sei, da eine solche Beratung schriftlich und gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. d der Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG, SR 251.2) gebührenpflichtig sei. Zudem seien Beratungen gestützt auf Art. 23 Abs. 2 KG mit Formularen, welche auf der Homepage der WEKO heruntergeladen werden können, anzumelden. Auch könne das Sekretariat gar nicht alleine eine Untersuchung eröffnen. Es müsse dies im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der WEKO tun (Art. 27 Abs. 1 KG). Demzufolge liege die Eröffnung der Untersuchung gar nicht in der alleinigen Kompetenz des Sekretariates. Die Wettbewerbskommission sei an dessen Beratungen gemäss Art. 23 Abs. 2 KG nicht gebunden (angefochtene Verfügung Rz. 322 f., 327). Ausserdem erfülle ein derartiges Gespräch, jedenfalls wenn nicht im Anschluss daran weitere Angaben gemacht bzw. Offenlegungen vorgenommen werden, auch nicht die Anforderungen an eine Selbstanzeige (angefochtene Verfügung Rz. 331 ff.).”
Die Wettbewerbsbehörde verfügt über ein pflichtgemässes Ermessen, den Untersuchungsgegenstand im Verlauf zu erweitern oder einzuschränken bzw. aus Gründen der Verfahrensökonomie auf mehrere Verfahren aufzuteilen. Solche Entscheide unterliegen den allgemeinen rechtsstaatlichen Schranken, namentlich der Verhältnismässigkeit, der Rechtsgleichheit und dem Willkürverbot.
“a StPO) und eine urteilsmässige Bestrafung für begangenes Unrecht erfolge (Art. 362 Abs. 2 StPO; Urteil des BGer 2C_525/2018 vom 8. Mai 2019, E. 2.6.2 [nicht publizierte Erwägung in BGE 145 II 259], Autohändler). Entsprechend haben die Wettbewerbsbehörden ein - pflichtgemäss auszuübendes - Ermessen, was die Vereinigung oder Trennung von Untersuchungsverfahren anbelangt (vgl. hierzu Martin/Seltmann/Loher, Die Verfügung in der Praxis, 2. Aufl. 2016, S. 66; vgl. hinsichtlich von Rechtsmittelverfahren Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17a). Es darf ihnen - unter Wahrung der allgemeinen rechtsstaatlichen Schranken insbesondere der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV), der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) - nicht verwehrt sein, den Untersuchungsgegenstand im Verlauf des Untersuchungsverfahrens einzuschränken oder - bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für weitere unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen (Art. 27 Abs. 1 KG) - auszuweiten oder dann - aus Gründen der Verfahrensökonomie - auf mehrere Verfahren aufzuteilen. Bei dieser Ausgangslage konnte die vorinstanzliche Festlegung des Untersuchungsgegenstands bei Eröffnung des Verfahrens Nr. 22-0433 am 30. Oktober 2012 auf Bauleistungen im Unterengadin bei der Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, dass der Untersuchungsgegenstand nicht geändert werde (zum Anspruch auf Vertrauensschutz vgl. auch E. 12.7.3). Dies gilt auch für die Ausweitung des Verfahrens am 22. April 2013 auf Bauleistungen im ganzen Kanton Graubünden. In der Zwischenverfügung vom 23. November 2015 wird die Verfahrenstrennung primär mit prozessökonomischen Überlegungen begründet. Das Verfahren Nr. 22-0433 (Bauleistungen Graubünden) richte sich gegen 47 Parteien; die bisherigen Ermittlungen hätten gezeigt, dass eine Vielzahl von mutmasslich wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen zu beurteilen sei, die zum Teil unterschiedliche Sparten von Bauleistungen und unterschiedliche Zeiträume und Gebiete beträfen.”
“a StPO) und eine urteilsmässige Bestrafung für begangenes Unrecht erfolge (Art. 362 Abs. 2 StPO; Urteil des BGer 2C_525/2018 vom 8. Mai 2019, E. 2.6.2 [nicht publizierte Erwägung in BGE 145 II 259], Autohändler). Entsprechend haben die Wettbewerbsbehörden ein - pflichtgemäss auszuübendes - Ermessen, was die Vereinigung oder Trennung von Untersuchungsverfahren anbelangt (vgl. hierzu Martin/Seltmann/Loher, Die Verfügung in der Praxis, 2. Aufl. 2016, S. 66; vgl. hinsichtlich von Rechtsmittelverfahren Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17a). Es darf ihnen - unter Wahrung der allgemeinen rechtsstaatlichen Schranken insbesondere der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV), der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) - nicht verwehrt sein, den Untersuchungsgegenstand im Verlauf des Untersuchungsverfahrens einzuschränken oder - bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für weitere unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen (Art. 27 Abs. 1 KG) - auszuweiten oder dann - aus Gründen der Verfahrensökonomie - auf mehrere Verfahren aufzuteilen. Bei dieser Ausgangslage konnte die vorinstanzliche Festlegung des Untersuchungsgegenstands bei Eröffnung des Verfahrens Nr. 22-0433 am 30. Oktober 2012 auf Bauleistungen im Unterengadin bei der Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, dass der Untersuchungsgegenstand nicht geändert werde (zum Anspruch auf Vertrauensschutz vgl. auch E. 12.8.3). Dies gilt auch für die Ausweitung des Verfahrens am 22. April 2013 auf Bauleistungen im ganzen Kanton Graubünden. In der Zwischenverfügung vom 23. November 2015 wird die Verfahrenstrennung primär mit prozessökonomischen Überlegungen begründet. Das Verfahren Nr. 22-0433 (Bauleistungen Graubünden) richte sich gegen 47 Parteien; die bisherigen Ermittlungen hätten gezeigt, dass eine Vielzahl von mutmasslich wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen zu beurteilen sei, die zum Teil unterschiedliche Sparten von Bauleistungen und unterschiedliche Zeiträume und Gebiete beträfen.”
Die Wettbewerbsbehörde darf im Rahmen von Art. 27 Abs. 2 KG Untersuchungen nach Opportunitätsgesichtspunkten priorisieren. Die Aufteilung einer Gesamtuntersuchung in Teiluntersuchungen und deren zeitliche Staffelung ist bei grossem Umfang, hoher Komplexität und Bedeutung zulässig. Eine solche Priorisierung ist nicht zu beanstanden, sofern sich aus der Aktenlage keine Hinweise auf nicht zweckmässige Gründe für die Priorisierung ergeben.
“Sie wird der engen Einbettung der Teiluntersuchung "Engadin II" in den Gesamtkontext, mit welchem sich die Vorinstanz im Kanton Graubünden konfrontiert sah, nicht gerecht. Ein Grund zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz entschieden hat, die Gesamtuntersuchung in Teiluntersuchungen aufzuteilen und die jeweiligen Verfahrensabschlüsse zeitlich zu staffeln, besteht nicht. Dieses Vorgehen war mit Blick auf den grossen Umfang, die Komplexität und Bedeutung der Gesamtuntersuchung durchaus angezeigt, um so die Führung der einzelnen Verfahren und die spezifischen Entscheidungsabläufe zu vereinfachen. Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass sich die Vorinstanz oder deren Sekretariat bei der Priorisierung und zeitlichen Abstimmung der jeweiligen Arbeitsschritte von nicht zweckmässigen Gründen leiten liess. Die Wettbewerbsbehörden dürfen bestimmten Verfahren im Sinne des Opportunitätsprinzips eine höhere Priorität einräumen als anderen, was zu Verzögerungen in einzelnen Verfahren führen kann (vgl. Urteil des BVGer B-2977/2007 vom 27. April 2010 E. 7.5.5, Publigroupe). Hierbei war es insbesondere naheliegend und auch gesetzeskonform (vgl. Art. 27 Abs. 2 KG), dass die Vorinstanz die beiden "grundlegenden" Teiluntersuchungen "Münstertal" und "Engadin I" vorrangig behandelt hat.”
Das Sekretariat leitete die Untersuchung gestützt auf eine am 10. Juli 2007 eingereichte Selbstanzeige ein; gestützt auf diese Selbstanzeige eröffnete das Sekretariat am 16. Juli 2007 eine Untersuchung gemäss Art. 27 KG.
“Im Übrigen sind die Durchführung des Treffens einschliesslich der Teilnahme der angeführten Unternehmen, der Gegenstand der Besprechung einschliesslich des Austauschs von Informationen über die Preiserhöhungen sowie die vorgesehene Ankündigung der Preiserhöhungen und die Umsetzung der Preiserhöhungen unstrittig. H. Vorinstanzliches Verfahren H.a Am 10. Juli 2007 ging beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) eine Selbstanzeige in Form einer schriftlichen Unternehmenserklärung von Roto ein. Am 26. Juli 2007 hat das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskommission unter Vorbehalt von Art. 11 Abs. 1 SVKG den vollständigen Erlass der Sanktion gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG zu Gunsten von Roto bestätigt. Im weiteren Verlauf des Untersuchungsverfahrens hat Roto ergänzende Beweismittel und angefragte Informationen übermittelt. H.b Gestützt auf diese Selbstanzeige eröffnete das Sekretariat am 16. Juli 2007 eine Untersuchung gemäss Art. 27 KG gegen die potentiellen Abredebeteiligten einschliesslich der Beschwerdeführerin als Verfügungsadressaten. Das Sekretariat gab die Eröffnung der Untersuchung mittels amtlicher Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 30. Juli 2007 (Nr. 145, S. 38) sowie im Bundesblatt vom 7. August 2007 (BBl 2007 6007) bekannt. H.c Bei verschiedenen Untersuchungsadressaten wurden daraufhin Hausdurchsuchungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 KG durchgeführt. Im Rahmen der Hausdurchsuchungen wurde umfangreiches Aktenmaterial beschlagnahmt und dieses in Beschlagnahmungsprotokollen unter Angabe von Gegenstand, Fundort etc. dokumentiert. Die Server dieser Unternehmen wurden dabei gespiegelt. H.d Nach vorgängig angekündigter voller Kooperationsbereitschaft hat SFS dem Sekretariat eine Meldung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 SVKG samt Beilagen eingereicht. H.e Ab dem 12. März 2008 wurden die Untersuchungsadressaten vom Sekretariat schriftlich befragt. Die schriftlichen Antworten gingen zwischen dem 26. März 2008 und dem 18.”
“Im Übrigen sind die Durchführung des Treffens einschliesslich der Teilnahme der angeführten Unternehmen, der Gegenstand der Besprechung einschliesslich des Austauschs von Informationen über die Preiserhöhungen sowie die vorgesehene Ankündigung der Preiserhöhungen und die Umsetzung der Preiserhöhungen unstrittig. H. Vorinstanzliches Verfahren H.a Am 10. Juli 2007 ging beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) eine Selbstanzeige in Form einer schriftlichen Unternehmenserklärung von Roto ein. Am 26. Juli 2007 hat das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskommission unter Vorbehalt von Art. 11 Abs. 1 SVKG den vollständigen Erlass der Sanktion gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG zu Gunsten von Roto bestätigt. Im weiteren Verlauf des Untersuchungsverfahrens hat Roto ergänzende Beweismittel und angefragte Informationen übermittelt. H.b Gestützt auf diese Selbstanzeige eröffnete das Sekretariat am 16. Juli 2007 eine Untersuchung gemäss Art. 27 KG gegen die potentiellen Abredebeteiligten einschliesslich der Beschwerdeführerin als Verfügungsadressaten. Das Sekretariat gab die Eröffnung der Untersuchung mittels amtlicher Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 30. Juli 2007 (Nr. 145, S. 38) sowie im Bundesblatt vom 7. August 2007 (BBl 2007 6007) bekannt. H.c Bei verschiedenen Untersuchungsadressaten wurden daraufhin Hausdurchsuchungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 KG durchgeführt. Im Rahmen der Hausdurchsuchungen wurde umfangreiches Aktenmaterial beschlagnahmt und dieses in Beschlagnahmungsprotokollen unter Angabe von Gegenstand, Fundort etc. dokumentiert. Die Server dieser Unternehmen wurden dabei gespiegelt. H.d Nach vorgängig angekündigter voller Kooperationsbereitschaft hat SFS dem Sekretariat eine Meldung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 SVKG samt Beilagen eingereicht. H.e Ab dem 12. März 2008 wurden die Untersuchungsadressaten vom Sekretariat schriftlich befragt. Die schriftlichen Antworten gingen zwischen dem 26. März 2008 und dem 18.”
Im Entscheid BVGer B-5918/2017 wurde ein in der Verfügung der Wettbewerbskommission im Verfahren nach Art. 27 KG festgehaltener Betrag auf ein angemessenes Mass reduziert; dabei setzte das Gericht als Höchstbetrag CHF 11'043.94 fest.
“Eventualiter sei der in Ziff. 5 der Verfügung der Wettbewerbskommission vom 18. Oktober 2010 in Sachen Untersuchung gemäss Art. 27 KG betreffend 22-0358 Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren wegen unzulässiger Wettbewerbsabreden gemäss Art. 5 Abs. 3 KG festgehaltene Betrag, mit dem die Beschwerdeführerin belastet wurde, auf ein angemessenes Mass, maximal aber CHF 11´043.94 zu reduzieren.”
Für eine Eröffnungskooperation sind Informationen erforderlich, die einen hinreichenden Anfangsverdacht begründen und den Behörden die Eröffnung einer Untersuchung nach Art. 27 KG ermöglichen. Wesentlich ist dabei der Konkretisierungs‑ und Detaillierungsgrad; blosse allgemeine Behauptungen genügen nicht, vielmehr müssen die Hinweise hinreichend substantiiert sein.
“Diese unterschiedlichen Zwecke spiegeln sich in den unterschiedlichen Voraussetzungen für eine Eröffnungs- und Feststellungskooperation wider. Die im Rahmen der Eröffnungskooperation vorgelegten Informationen müssen den Wettbewerbsbehörden die Eröffnung einer Untersuchung nach Art. 27 KG ermöglichen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a SVKG). Sie müssen dementsprechend einen hinreichenden Anfangsverdacht begründen (vgl. Erläuterungen KG-Sanktionsverordnung, ad Art. 8 Abs. 1 Bst. a; Merkblatt des Sekretariats zur Bonusregelung vom 8. September 2014, Rz. 9; Graf, a.a.O., 494 ff.; Izumi/Baur, in: DIKE-Kommentar KG, 2018, Art. 27 N. 7; Tagmann/Zirlick, Schwächen und Risiken der Bonusregelung im schweizerischen Kartellrecht, Jusletter vom 10. August 2009, Rz. 26 ff.) und deshalb von einer gewissen Qualität sein (vgl. Schaller/Krauskopf, Programme de clémence et sanctions cartellaires, sic! 2010, 78; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 132). Ein wesentliches Kriterium ist dabei der Konkretisierungs- und Detaillierungsgrad der vorgelegten Informationen (vgl. Izumi/Baur, in: DIKE-Kommentar KG, 2018, Art. 27 N. 11). Blosse Behauptungen genereller Art genügen nicht; vielmehr müssen die Hinweise genügend substantiiert sein (vgl. Erläuterungen KG-Sanktionsverordnung, ad Art. 8 Abs.”
“Diese unterschiedlichen Zwecke spiegeln sich in den unterschiedlichen Voraussetzungen für eine Eröffnungs- und Feststellungskooperation wider. Die im Rahmen der Eröffnungskooperation vorgelegten Informationen müssen den Wettbewerbsbehörden die Eröffnung einer Untersuchung nach Art. 27 KG ermöglichen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a SVKG). Sie müssen dementsprechend einen hinreichenden Anfangsverdacht begründen (vgl. Erläuterungen KG-Sanktionsverordnung, ad Art. 8 Abs. 1 Bst. a; Merkblatt des Sekretariats zur Bonusregelung vom 8. September 2014, Rz. 9; Graf, a.a.O., 494 ff.; Izumi/Baur, in: DIKE-Kommentar KG, 2018, Art. 27 N. 7; Tagmann/Zirlick, Schwächen und Risiken der Bonusregelung im schweizerischen Kartellrecht, Jusletter vom 10. August 2009, Rz. 26 ff.) und deshalb von einer gewissen Qualität sein (vgl. Schaller/Krauskopf, Programme de clémence et sanctions cartellaires, sic! 2010, 78; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 132). Ein wesentliches Kriterium ist dabei der Konkretisierungs- und Detaillierungsgrad der vorgelegten Informationen (vgl. Izumi/Baur, in: DIKE-Kommentar KG, 2018, Art. 27 N. 11). Blosse Behauptungen genereller Art genügen nicht; vielmehr müssen die Hinweise genügend substantiiert sein (vgl. Erläuterungen KG-Sanktionsverordnung, ad Art. 8 Abs.”
Die Wettbewerbsbehörde verfügt über ein pflichtgemässes Ermessen, den Untersuchungsgegenstand im Verlauf zu beschränken, bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte auszuweiten oder aus Gründen der Verfahrensökonomie auf mehrere Verfahren aufzuteilen. Dabei sind die allgemeinen rechtsstaatlichen Schranken, namentlich Verhältnismässigkeit, Rechtsgleichheit und das Willkürverbot, zu beachten.
“a StPO) und eine urteilsmässige Bestrafung für begangenes Unrecht erfolge (Art. 362 Abs. 2 StPO; Urteil des BGer 2C_525/2018 vom 8. Mai 2019, E. 2.6.2 [nicht publizierte Erwägung in BGE 145 II 259], Autohändler). Entsprechend haben die Wettbewerbsbehörden ein - pflichtgemäss auszuübendes - Ermessen, was die Vereinigung oder Trennung von Untersuchungsverfahren anbelangt (vgl. hierzu Martin/Seltmann/Loher, Die Verfügung in der Praxis, 2. Aufl. 2016, S. 66; vgl. hinsichtlich von Rechtsmittelverfahren Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17a). Es darf ihnen - unter Wahrung der allgemeinen rechtsstaatlichen Schranken insbesondere der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV), der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) - nicht verwehrt sein, den Untersuchungsgegenstand im Verlauf des Untersuchungsverfahrens einzuschränken oder - bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für weitere unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen (Art. 27 Abs. 1 KG) - auszuweiten oder dann - aus Gründen der Verfahrensökonomie - auf mehrere Verfahren aufzuteilen. Bei dieser Ausgangslage konnte die vorinstanzliche Festlegung des Untersuchungsgegenstands bei Eröffnung des Verfahrens Nr. 22-0433 am 30. Oktober 2012 auf Bauleistungen im Unterengadin bei der Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, dass der Untersuchungsgegenstand nicht geändert werde (zum Anspruch auf Vertrauensschutz vgl. auch E. 12.8.3). Dies gilt auch für die Ausweitung des Verfahrens am 22. April 2013 auf Bauleistungen im ganzen Kanton Graubünden. In der Zwischenverfügung vom 23. November 2015 wird die Verfahrenstrennung primär mit prozessökonomischen Überlegungen begründet. Das Verfahren Nr. 22-0433 (Bauleistungen Graubünden) richte sich gegen 47 Parteien; die bisherigen Ermittlungen hätten gezeigt, dass eine Vielzahl von mutmasslich wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen zu beurteilen sei, die zum Teil unterschiedliche Sparten von Bauleistungen und unterschiedliche Zeiträume und Gebiete beträfen.”
Bei einer Selbstanzeige kann das Sekretariat unter Vorbehalt den vollständigen Erlass der Sanktion bestätigen, wenn die Anzeige entweder Informationen liefert, die den Behörden ermöglichen, eine Untersuchung gemäss Art. 27 KG zu eröffnen (Eröffnungskooperation), oder Beweismittel vorlegt, die eine Feststellung des Verstosses erlauben (Feststellungskooperation).
“Im Übrigen sind die Durchführung des Treffens einschliesslich der Teilnahme der angeführten Unternehmen, der Gegenstand der Besprechung einschliesslich des Austauschs von Informationen über die Preiserhöhungen sowie die vorgesehene Ankündigung der Preiserhöhungen und die Umsetzung der Preiserhöhungen unstrittig. H. Vorinstanzliches Verfahren H.a Am 10. Juli 2007 ging beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) eine Selbstanzeige in Form einer schriftlichen Unternehmenserklärung von Roto ein. Am 26. Juli 2007 hat das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskommission unter Vorbehalt von Art. 11 Abs. 1 SVKG den vollständigen Erlass der Sanktion gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG zu Gunsten von Roto bestätigt. Im weiteren Verlauf des Untersuchungsverfahrens hat Roto ergänzende Beweismittel und angefragte Informationen übermittelt. H.b Gestützt auf diese Selbstanzeige eröffnete das Sekretariat am 16. Juli 2007 eine Untersuchung gemäss Art. 27 KG gegen die potentiellen Abredebeteiligten einschliesslich der Beschwerdeführerin als Verfügungsadressaten. Das Sekretariat gab die Eröffnung der Untersuchung mittels amtlicher Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 30. Juli 2007 (Nr. 145, S. 38) sowie im Bundesblatt vom 7. August 2007 (BBl 2007 6007) bekannt. H.c Bei verschiedenen Untersuchungsadressaten wurden daraufhin Hausdurchsuchungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 KG durchgeführt. Im Rahmen der Hausdurchsuchungen wurde umfangreiches Aktenmaterial beschlagnahmt und dieses in Beschlagnahmungsprotokollen unter Angabe von Gegenstand, Fundort etc. dokumentiert. Die Server dieser Unternehmen wurden dabei gespiegelt. H.d Nach vorgängig angekündigter voller Kooperationsbereitschaft hat SFS dem Sekretariat eine Meldung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 SVKG samt Beilagen eingereicht. H.e Ab dem 12. März 2008 wurden die Untersuchungsadressaten vom Sekretariat schriftlich befragt. Die schriftlichen Antworten gingen zwischen dem 26. März 2008 und dem 18.”
“Gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG erlässt die Vorinstanz einem Unternehmen die Sanktion vollständig, wenn es seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 und 4 KG anzeigt und als Erstes entweder Informationen liefert, die es den Wettbewerbsbehörden ermöglichen, eine Untersuchung nach Art. 27 KG zu eröffnen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a SVKG, Eröffnungskooperation), oder Beweismittel vorlegt, welche es den Wettbewerbsbehörden ermöglichen, einen Wettbewerbsverstoss gemäss Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG festzustellen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b SVKG, Feststellungskooperation).”
“Gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG erlässt die Vorinstanz einem Unternehmen die Sanktion vollständig, wenn es seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 und 4 KG anzeigt und als Erstes entweder Informationen liefert, die es den Wettbewerbsbehörden ermöglichen, eine Untersuchung nach Art. 27 KG zu eröffnen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a SVKG, Eröffnungskooperation), oder Beweismittel vorlegt, welche es den Wettbewerbsbehörden ermöglichen, einen Wettbewerbsverstoss gemäss Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG festzustellen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b SVKG, Feststellungskooperation).”
Bei grossem Umfang, hoher Komplexität und besonderer Bedeutung einer Gesamtuntersuchung kann die Behörde diese in Teiluntersuchungen aufteilen und die Verfahren zeitlich staffeln. Die Priorisierung einzelner Teiluntersuchungen nach Sach- und Verfahrensdringlichkeit ist zulässig und entspricht dem Opportunitätsprinzip; Art. 27 Abs. 2 KG erlaubt der Wettbewerbsbehörde, bestimmten Verfahren Vorrang einzuräumen, auch wenn daraus Verzögerungen in anderen Verfahren entstehen.
“Sie wird der engen Einbettung der Teiluntersuchung "Engadin II" in den Gesamtkontext, mit welchem sich die Vorinstanz im Kanton Graubünden konfrontiert sah, nicht gerecht. Ein Grund zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz entschieden hat, die Gesamtuntersuchung in Teiluntersuchungen aufzuteilen und die jeweiligen Verfahrensabschlüsse zeitlich zu staffeln, besteht nicht. Dieses Vorgehen war mit Blick auf den grossen Umfang, die Komplexität und Bedeutung der Gesamtuntersuchung durchaus angezeigt, um so die Führung der einzelnen Verfahren und die spezifischen Entscheidungsabläufe zu vereinfachen. Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass sich die Vorinstanz oder deren Sekretariat bei der Priorisierung und zeitlichen Abstimmung der jeweiligen Arbeitsschritte von nicht zweckmässigen Gründen leiten liess. Die Wettbewerbsbehörden dürfen bestimmten Verfahren im Sinne des Opportunitätsprinzips eine höhere Priorität einräumen als anderen, was zu Verzögerungen in einzelnen Verfahren führen kann (vgl. Urteil des BVGer B-2977/2007 vom 27. April 2010 E. 7.5.5, Publigroupe). Hierbei war es insbesondere naheliegend und auch gesetzeskonform (vgl. Art. 27 Abs. 2 KG), dass die Vorinstanz die beiden "grundlegenden" Teiluntersuchungen "Münstertal" und "Engadin I" vorrangig behandelt hat.”
“Sie wird der engen Einbettung der Teiluntersuchung "Engadin II" in den Gesamtkontext, mit welchem sich die Vorinstanz im Kanton Graubünden konfrontiert sah, nicht gerecht. Ein Grund zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz entschieden hat, die Gesamtuntersuchung in Teiluntersuchungen aufzuteilen und die jeweiligen Verfahrensabschlüsse zeitlich zu staffeln, besteht nicht. Dieses Vorgehen war mit Blick auf den grossen Umfang, die Komplexität und Bedeutung der Gesamtuntersuchung durchaus angezeigt, um so die Führung der einzelnen Verfahren und die spezifischen Entscheidungsabläufe zu vereinfachen. Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass sich die Vorinstanz oder deren Sekretariat bei der Priorisierung und zeitlichen Abstimmung der jeweiligen Arbeitsschritte von nicht zweckmässigen Gründen leiten liess. Die Wettbewerbsbehörden dürfen bestimmten Verfahren im Sinne des Opportunitätsprinzips eine höhere Priorität einräumen als anderen, was zu Verzögerungen in einzelnen Verfahren führen kann (vgl. Urteil des BVGer B-2977/2007 vom 27. April 2010 E. 7.5.5, Publigroupe). Hierbei war es insbesondere naheliegend und auch gesetzeskonform (vgl. Art. 27 Abs. 2 KG), dass die Vorinstanz die beiden "grundlegenden" Teiluntersuchungen "Münstertal" und "Engadin I" vorrangig behandelt hat.”
Liegt eine Selbstanzeige vor, kann das Sekretariat daraus gestützt auf Art. 27 Abs. 1 KG im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskommission eine Untersuchung eröffnen. Im vorliegenden Fall führte eine Selbstanzeige gemäss Art. 49a Abs. 2 KG zur Eröffnung einer solchen Untersuchung, die vom Sekretariat öffentlich bekanntgegeben wurde.
“Den Austausch von Werbeausgaben habe er als nicht sehr problematisch "angeschaut". Schliesslich sollten - so der ehemals leitende Mitarbeiter weiter - keinerlei Preislisten mehr ausgetauscht werden, was aber im Zeitpunkt des Treffens ohnehin nicht mehr der Fall gewesen sei (angefochtene Verfügung Rz. 261). Nach dem Treffen stellte der leitende Mitarbeiter in einer E-Mail an die ASCOPA klar, dass diese informelle Einschätzung für die Vorinstanz nicht bindend sei (act. 435, Beilage 12, Mail vom 8. Oktober 2008). Der in Frage stehende Mitarbeiter gab per Oktober 2008 die Leitung seines Aufgabenbereichs ab (angefochtene Verfügung Rz. 263). B.b Eröffnung der Untersuchung aufgrund einer Selbstanzeige Am 17. Oktober 2008 ging beim Sekretariat - vorab per Fax - eine Selbstanzeige gemäss Art. 49a Abs. 2 des Kartellgesetzes (KG) ein (act. 1). Diese Selbstanzeige bezog sich auf den von ASCOPA organisierten Informationsaustausch. Aufgrund der Selbstanzeige eröffnete das Sekretariat gestützt auf Art. 27 Abs. 1 KG im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskommission am 1. Dezember 2008 eine Untersuchung gegen den Verband ASCOPA und dessen Mitglieder. Laut dem Sekretariat bestand der Verdacht, dass ASCOPA-Mitglieder regelmässig sensible Geschäftsinformationen ausgetauscht hätten. Mit der Untersuchung sollte geprüft werden, ob dieser Informationsaustausch als eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung gemäss Art. 5 bzw. Art. 7 KG zu qualifizieren sei (act. 3). Am 2. Dezember 2008 wurde eine Medienmitteilung zur Eröffnung der Untersuchung publiziert (https://www.weko.admin.ch/weko/ de/home/medien/medieninformationen/nsb-news.msg-id-23528.html, zuletzt besucht am 09.12.2022; act. 38). Am 16. Dezember 2008 erfolgte die amtliche Publikation der Untersuchungseröffnung im Bundesblatt (BBl 2008 9197) und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (act. 37). Am 2. Dezember 2008 erhielt das Sekretariat zunächst das Passwort für den Zugriff auf die Intranetseite der ASCOPA. ASCOPA erklärte sich zur Zusammenarbeit bereit (act.”
“Den Austausch von Werbeausgaben habe er als nicht sehr problematisch "angeschaut". Schliesslich sollten - so der ehemals leitende Mitarbeiter weiter - keinerlei Preislisten mehr ausgetauscht werden, was aber im Zeitpunkt des Treffens ohnehin nicht mehr der Fall gewesen sei (angefochtene Verfügung Rz. 261). Nach dem Treffen stellte der leitende Mitarbeiter in einer E-Mail an die ASCOPA klar, dass diese informelle Einschätzung für die Vorinstanz nicht bindend sei (act. 435, Beilage 12, Mail vom 8. Oktober 2008). Der in Frage stehende Mitarbeiter gab per Oktober 2008 die Leitung seines Aufgabenbereichs ab (angefochtene Verfügung Rz. 263). B.b Eröffnung der Untersuchung aufgrund einer Selbstanzeige Am 17. Oktober 2008 ging beim Sekretariat - vorab per Fax - eine Selbstanzeige gemäss Art. 49a Abs. 2 des Kartellgesetzes (KG) ein (act. 1). Diese Selbstanzeige bezog sich auf den von ASCOPA organisierten Informationsaustausch. Aufgrund der Selbstanzeige eröffnete das Sekretariat gestützt auf Art. 27 Abs. 1 KG im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskommission am 1. Dezember 2008 eine Untersuchung gegen den Verband ASCOPA und dessen Mitglieder. Laut dem Sekretariat bestand der Verdacht, dass ASCOPA-Mitglieder regelmässig sensible Geschäftsinformationen ausgetauscht hätten. Mit der Untersuchung sollte geprüft werden, ob dieser Informationsaustausch als eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung gemäss Art. 5 bzw. Art. 7 KG zu qualifizieren sei (act. 3). Am 2. Dezember 2008 wurde eine Medienmitteilung zur Eröffnung der Untersuchung publiziert (https://www.weko.admin.ch/weko/ de/home/medien/medieninformationen/nsb-news.msg-id-23528.html, zuletzt besucht am 09.12.2022; act. 38). Am 16. Dezember 2008 erfolgte die amtliche Publikation der Untersuchungseröffnung im Bundesblatt (BBl 2008 9197) und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (act. 37). Am 2. Dezember 2008 erhielt das Sekretariat zunächst das Passwort für den Zugriff auf die Intranetseite der ASCOPA. ASCOPA erklärte sich zur Zusammenarbeit bereit (act.”
Zum Zeitpunkt der Eröffnung geht es lediglich um die Abklärung bestehender Anhaltspunkte; eine strafrechtsähnliche Sanktion gemäss Art. 6 EMRK ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht angesprochen. Es entspricht der Praxis, dass sich der Untersuchungsgegenstand nach Eröffnung ausdehnen kann und weitere Untersuchungsadressaten später einbezogen werden. Eine vollständige individualisierende Benennung aller möglichen Adressaten bei Eröffnung ist nicht erforderlich; daraus folgt, dass nicht immer bereits bei Eröffnung ersichtlich ist, welche konkreten Dritten (z. B. die Post) geprüft werden.
“Im Zeitpunkt der Eröffnung einer Untersuchung geht es um die Abklärung bestehender Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung (Art. 27 KG). Eine strafrechtsähnliche Sanktion im Sinne von Art. 6 EMRK steht zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Raum. Dass bereits im Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung eine individualisierende Bezeichnung aller Adressaten, die möglicherweise in die Untersuchung einbezogen werden, zu erfolgen hätte, entspricht nicht der legislatorischen Absicht von Art. 27 KG oder Art. 28 KG. Dies lässt sich weder aus dem Anklagegrundsatz noch aus einem Teilgehalt des Gehörsanspruchs ableiten. Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass ein Untersuchungsverfahren auf weitere Untersuchungsadressaten ausgedehnt werden kann (vgl. Urteil des BVGer B-5119/2019 vom 9. August 2021 E. 6.3, E. 7.3).”
“In seinem Schlussbericht vom 24. Juni 2013 äusserte sich das Sekretariat entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerinnen zwar durchaus zu deren marktbeherrschenden Stellung, jedoch in der Tat nicht zu den einzelnen Verhaltensweisen der Beschwerdeführerinnen zum Nachteil der Post (vgl. Schlussbericht vom 24. Juni 2013 Ziff. 229 ff., act. 76 der Vorinstanz). Im Schreiben vom 18. Juli 2013, mit welchem den Beschwerdeführerinnen mitgeteilt wurde, dass gegen sie eine Untersuchung gemäss Art. 27 KG eröffnet werde, wurde sodann offengelassen, zu wessen Nachteil sich das zu untersuchende Verhalten der Beschwerdeführerinnen auswirke. Die beigelegte Medienmitteilung und der beigelegte Schlussbericht vom 24. Juni 2013 präzisieren indessen, dass sich das Verhalten der Beschwerdeführerinnen zum Nachteil von Konkurrenten ausgewirkt habe (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 18. Juli 2013, act. 77 der Vorinstanz). Auch aus der Publikation der Untersuchungseröffnung vom 30. Juli 2013 ergibt sich neben der Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung lediglich, dass Handlungen der Beschwerdeführerinnen zu Ungunsten von Konkurrenten untersucht würden. Handlungen zum Nachteil der Post werden aber nicht erwähnt (vgl. Bekanntmachung der Vorinstanz vom 30. Juli 2013, BBl 2013 6192). Somit wussten die Beschwerdeführerinnen bei Untersuchungseröffnung noch nicht, dass auch ihr im Rahmen der WAN-Ausschreibung an den Tag gelegtes Verhalten zum Nachteil der Post untersucht würde. Demnach wurde der Untersuchungsgegenstand nach der Eröffnung um diesen Punkt erweitert.”
Die WEKO hat im Rahmen einer nach Art. 27 KG eröffneten Untersuchung einer Drittpartei (z. B. Mastercard) Parteistellung eingeräumt (vgl. Zwischenverfügung der WEKO betreffend Untersuchung 22‑0523).
“Während die Vorinstanz und die WEKO auf eine Vernehmlassung zum vorgenannten Gesuch von Mastercard verzichtet haben, beantragt die Beschwerdeführerin vernehmlassungsweise die Gutheissung des Gesuchs. Mit Eingabe vom 19. Juni 2024 beantragt Mastercard vernehmlassungsweise, auf die Beschwerde von Visa sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Beschwerdeführerin repliziert mit Eingabe vom 9. Juli 2024 zu den Vernehmlassungen der WEKO und von Mastercard (zu ihrer Beschwerde). Mit Eingabe vom 26. September 2024 reicht die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht eine Studie von Dr. Tobias Trütsch von der Universität St. Gallen vom August 2024 mit dem Titel "Studie zur effizienten Interchange Fee für Debitkartenzahlungen in der Schweiz gemäss Merchant Indifferent Test" ein und ersucht um Berücksichtigung dieser Studie im vorliegenden Verfahren. Mastercard unterbreitet dem Bundesgericht mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 eine Zwischenverfügung der WEKO vom 7. Oktober 2024, gemäss welcher Mastercard im Rahmen der Untersuchung 22-0523 (gemäss Art. 27 KG) betreffend Interchange Fees für Debitkarten von Visa die Parteistellung im Sinne von Art. 6 VwVG eingeräumt wird.”
“Während die Vorinstanz und die WEKO auf eine Vernehmlassung zum vorgenannten Gesuch von Mastercard verzichtet haben, beantragt die Beschwerdeführerin vernehmlassungsweise die Gutheissung des Gesuchs. Mit Eingabe vom 19. Juni 2024 beantragt Mastercard vernehmlassungsweise, auf die Beschwerde von Visa sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Beschwerdeführerin repliziert mit Eingabe vom 9. Juli 2024 zu den Vernehmlassungen der WEKO und von Mastercard (zu ihrer Beschwerde). Mit Eingabe vom 26. September 2024 reicht die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht eine Studie von Dr. Tobias Trütsch von der Universität St. Gallen vom August 2024 mit dem Titel "Studie zur effizienten Interchange Fee für Debitkartenzahlungen in der Schweiz gemäss Merchant Indifferent Test" ein und ersucht um Berücksichtigung dieser Studie im vorliegenden Verfahren. Mastercard unterbreitet dem Bundesgericht mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 eine Zwischenverfügung der WEKO vom 7. Oktober 2024, gemäss welcher Mastercard im Rahmen der Untersuchung 22-0523 (gemäss Art. 27 KG) betreffend Interchange Fees für Debitkarten von Visa die Parteistellung im Sinne von Art. 6 VwVG eingeräumt wird.”
Die Eröffnung oder Nichteröffnung einer Untersuchung nach Art. 27 KG begründet nach der Rechtsprechung keine Verfügungsqualität und ist grundsätzlich nicht als anfechtbarer Endentscheid zu qualifizieren. Entscheidungsbefugnisse innerhalb des Untersuchungsverfahrens sind als Zwischenentscheide zu qualifizieren und nur unter den engen Voraussetzungen des BGG anfechtbar, namentlich bei Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils.
“Dieser liegt sowohl ausserhalb des Anfechtungsobjekts als auch ausserhalb der Beschwerdeanträge. Demnach ist auf diesbezügliche Rügen nicht einzugehen, soweit die Beschwerdeführerin sich nicht darauf beschränkt, aus den in Frage stehenden Textpassagen Argumente zum Verständnis der angefochtenen Verfügung zu gewinnen. Mit derselben Begründung hat die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf Behandlung ihrer Rüge im Sinne einer Feststellung, wonach die Vorinstanz gar nie eine Untersuchung im Sinne von Art. 27 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (KG, SR 251) hätte eröffnen dürfen (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24. August 2018 Rz. 22 f.). Nach der Rechtsprechung kommt der Eröffnung oder Nichteröffnung einer Untersuchung keine Verfügungsqualität zu (BGE 135 II 60 E. 3.1.3 "Maestro"; Urteil des BVGer B-3989/2013 vom 30. Oktober 2019 E. 1.3 "Dargaud [Suisse] SA"; Kenji Izumi/Alexandra Baur, in: Roger Zäch et alii [Hrsg.], KG - Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, Kommentar, 2018, Art. 27 KG N 30 f., nachfolgend: DIKE-KG).”
“Beschwerden sind primär zulässig gegen Entscheide, welche das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), sei es insgesamt, sei es unter bestimmten Voraussetzungen hinsichtlich eines Teils (Art. 91 BGG). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen zunächst mit der Meldung nach Art. 49a Abs. 3 lit. a KG bzw. mit dem Widerspruchsverfahren (vgl. dazu Art. 15 ff. KG-Sanktionsverordnung vom 12. März 2004; SR 251.5) verknüpft und vor der Eröffnung der Untersuchung nach Art. 27 KG gestellt (22. Mai 2023, vgl. Bst. B.b oben). Anschliessend hat sie nach Eröffnung des Untersuchungsverfahrens (Eröffnung: 27. Juni 2023) am 3. Juli respektive 4. August 2023 (vgl. Bst. B.e oben) erneut einen Antrag um vorsorgliche Massnahmen mit im Wesentlichen demselben Zweck gestellt. Die WEKO hat diesen Antrag im Rahmen des Untersuchungsverfahrens mittels Verfügung vom 25. September 2023 abgewiesen. Der anschliessend ergangene, vor Bundesgericht angefochtene Rechtsmittelentscheid des Bundesverwaltungsgerichts hat das wettbewerbsrechtliche Verfahren nicht abgeschlossen, sondern es handelt sich um einen Zwischenentscheid (vgl. BGE 130 II 149 E. 1.1; vgl. Urteil 2C_876/ 2021 vom 2. November 2022 E. 1.2). Ein solcher Zwischenentscheid ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar, d.h. wenn er namentlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a BGG). Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist vorliegend nicht einschlägig. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art.”
“Es würde der Beschwerdeführerin im Verhältnis zum Handel demnach nicht helfen, wenn bis zu einem materiellen Endentscheid ihre höhere Interchange Fees als wettbewerbsrechtlich zulässig erklärt würden, denn die Händler könnten trotzdem auf eine günstigere Alternative ausweichen. Im Verhältnis zu den Acquirern ist bei Unsicherheit bezüglich der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der (höheren) Interchange Fees von Visa nicht mit Marktanteilsverlusten zu rechnen, da die Interchange Fees bereits in der vom Handel an die Acquirer zu bezahlenden Händlerkommission enthalten ist (vgl. E. 1.3 oben). Die Beschwerdeführerin hat demzufolge bezüglich des von ihr lizenzierten 4-Parteien-Zahlungssystems nicht mit Marktanteilsverlusten zu rechnen, wenn bezüglich der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit ihrer höheren Interchange Fees bis zum Abschluss der WEKO-Untersuchung Unsicherheit besteht. Das Sanktionsrisiko als solches gemäss Art. 49a Abs. 1 KG stellt im Übrigen keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar, denn, wenn die WEKO in ihrer Untersuchung gemäss Art. 27 KG zum Schluss kommt, die Interchange Fees der Beschwerdeführerin seien wettbewerbsrechtlich zulässig, d.h. die Sache zugunsten der Beschwerdeführerin ausgeht, entfällt die Sanktion und damit auch der entsprechende potentielle Nachteil.”
Nach Art. 8 Abs. 1 SVKG wird einem Unternehmen die Sanktion vollständig erlassen, wenn es seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung (Art. 5 Abs. 3 und 4 KG) anzeigt und als Erstes entweder (a) Informationen liefert, die den Wettbewerbsbehörden die Eröffnung einer Untersuchung nach Art. 27 KG ermöglichen (Eröffnungskooperation), oder (b) Beweismittel vorlegt, welche den Wettbewerbsbehörden die Feststellung eines Verstosses gemäss Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG ermöglichen (Feststellungskooperation).
“Gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG erlässt die Vorinstanz einem Unternehmen die Sanktion vollständig, wenn es seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 und 4 KG anzeigt und als Erstes entweder Informationen liefert, die es den Wettbewerbsbehörden ermöglichen, eine Untersuchung nach Art. 27 KG zu eröffnen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a SVKG, Eröffnungskooperation), oder Beweismittel vorlegt, welche es den Wettbewerbsbehörden ermöglichen, einen Wettbewerbsverstoss gemäss Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG festzustellen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b SVKG, Feststellungskooperation).”
“Gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG erlässt die Vorinstanz einem Unternehmen die Sanktion vollständig, wenn es seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 und 4 KG anzeigt und als Erstes entweder Informationen liefert, die es den Wettbewerbsbehörden ermöglichen, eine Untersuchung nach Art. 27 KG zu eröffnen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a SVKG, Eröffnungskooperation), oder Beweismittel vorlegt, welche es den Wettbewerbsbehörden ermöglichen, einen Wettbewerbsverstoss gemäss Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG festzustellen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b SVKG, Feststellungskooperation).”
“Gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG erlässt die Vorinstanz einem Unternehmen die Sanktion vollständig, wenn es seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 und 4 KG anzeigt und als Erstes entweder Informationen liefert, die es den Wettbewerbsbehörden ermöglichen, eine Untersuchung nach Art. 27 KG zu eröffnen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a SVKG, Eröffnungskooperation), oder Beweismittel vorlegt, welche es den Wettbewerbsbehörden ermöglichen, einen Wettbewerbsverstoss gemäss Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG festzustellen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b SVKG, Feststellungskooperation).”
Eine Untersuchung nach Art. 27 KG kann die bestehende Unsicherheit über allfällige Sanktionen beseitigen. Soweit die WEKO in der Untersuchung zur Feststellung gelangt, dass ein Verhalten zulässig ist, entfällt die Sanktionsfolge; das während der Untersuchung verbleibende Sanktionsrisiko stellt demnach nicht notwendigerweise einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar.
“Es würde der Beschwerdeführerin im Verhältnis zum Handel demnach nicht helfen, wenn bis zu einem materiellen Endentscheid ihre höhere Interchange Fees als wettbewerbsrechtlich zulässig erklärt würden, denn die Händler könnten trotzdem auf eine günstigere Alternative ausweichen. Im Verhältnis zu den Acquirern ist bei Unsicherheit bezüglich der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der (höheren) Interchange Fees von Visa nicht mit Marktanteilsverlusten zu rechnen, da die Interchange Fees bereits in der vom Handel an die Acquirer zu bezahlenden Händlerkommission enthalten ist (vgl. E. 1.3 oben). Die Beschwerdeführerin hat demzufolge bezüglich des von ihr lizenzierten 4-Parteien-Zahlungssystems nicht mit Marktanteilsverlusten zu rechnen, wenn bezüglich der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit ihrer höheren Interchange Fees bis zum Abschluss der WEKO-Untersuchung Unsicherheit besteht. Das Sanktionsrisiko als solches gemäss Art. 49a Abs. 1 KG stellt im Übrigen keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar, denn, wenn die WEKO in ihrer Untersuchung gemäss Art. 27 KG zum Schluss kommt, die Interchange Fees der Beschwerdeführerin seien wettbewerbsrechtlich zulässig, d.h. die Sache zugunsten der Beschwerdeführerin ausgeht, entfällt die Sanktion und damit auch der entsprechende potentielle Nachteil.”
“Es würde der Beschwerdeführerin im Verhältnis zum Handel demnach nicht helfen, wenn bis zu einem materiellen Endentscheid ihre höhere Interchange Fees als wettbewerbsrechtlich zulässig erklärt würden, denn die Händler könnten trotzdem auf eine günstigere Alternative ausweichen. Im Verhältnis zu den Acquirern ist bei Unsicherheit bezüglich der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der (höheren) Interchange Fees von Visa nicht mit Marktanteilsverlusten zu rechnen, da die Interchange Fees bereits in der vom Handel an die Acquirer zu bezahlenden Händlerkommission enthalten ist (vgl. E. 1.3 oben). Die Beschwerdeführerin hat demzufolge bezüglich des von ihr lizenzierten 4-Parteien-Zahlungssystems nicht mit Marktanteilsverlusten zu rechnen, wenn bezüglich der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit ihrer höheren Interchange Fees bis zum Abschluss der WEKO-Untersuchung Unsicherheit besteht. Das Sanktionsrisiko als solches gemäss Art. 49a Abs. 1 KG stellt im Übrigen keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar, denn, wenn die WEKO in ihrer Untersuchung gemäss Art. 27 KG zum Schluss kommt, die Interchange Fees der Beschwerdeführerin seien wettbewerbsrechtlich zulässig, d.h. die Sache zugunsten der Beschwerdeführerin ausgeht, entfällt die Sanktion und damit auch der entsprechende potentielle Nachteil.”
Die Eröffnung einer Untersuchung nach Art. 27 Abs. 1 KG kann zeitlich erheblich vor der Verfügung liegen; im vorliegenden Verfahren wurde die Untersuchung bspw. im Januar 2007 eröffnet, die Verfügung datiert vom 29. November 2010.
“Sachverhaltlich ergibt sich in Bezug auf die Eckdaten des vorliegenden Verfahrens, dass dieses mit der Untersuchung nach Art. 27 Abs. 1 KG im Januar 2007 eröffnet wurde. Die Verfügung der WEKO datiert vom 29. November 2010, die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vom 31. Januar 2011, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember”
Ob genügend Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung i.S.v. Art. 27 Abs. 1 KG vorliegen, hat das Sekretariat in der Regel zunächst im Rahmen der zur Vorbereitung der Untersuchung durchgeführten Vorabklärung zu ermitteln.
“Materiell setzt die Eröffnung einer Untersuchung durch das Sekretariat voraus, dass Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung bestehen (Art. 27 Abs. 1 KG). Ob genügend Anhaltspunkte bestehen, hat das Sekretariat in der Regel zunächst im Rahmen der zur Vorbereitung der Untersuchung durchgeführten Vorabklärung zu ermitteln (vgl. Kenji Izumi/Alexandra Baur, DIKE-KG, Art. 27, Rz. 7 ff.; Zirlick/Tagmann, BSK-KG, Art. 27, Rz. 45 f.).”
Die Wettbewerbsbehörde verfügt über ein pflichtgemässes Ermessen, den Untersuchungsgegenstand im Verlauf des Verfahrens einzuschränken oder—bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte—auszuweiten. Sie kann aus Gründen der Verfahrensökonomie Verfahren auch trennen. Dabei sind verfassungsrechtliche Schranken (insbesondere Verhältnismässigkeit, Rechtsgleichheit und das Willkürverbot) zu beachten.
“a StPO) und eine urteilsmässige Bestrafung für begangenes Unrecht erfolge (Art. 362 Abs. 2 StPO; Urteil des BGer 2C_525/2018 vom 8. Mai 2019, E. 2.6.2 [nicht publizierte Erwägung in BGE 145 II 259], Autohändler). Entsprechend haben die Wettbewerbsbehörden ein - pflichtgemäss auszuübendes - Ermessen, was die Vereinigung oder Trennung von Untersuchungsverfahren anbelangt (vgl. hierzu Martin/Seltmann/Loher, Die Verfügung in der Praxis, 2. Aufl. 2016, S. 66; vgl. hinsichtlich von Rechtsmittelverfahren Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17a). Es darf ihnen - unter Wahrung der allgemeinen rechtsstaatlichen Schranken insbesondere der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV), der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) - nicht verwehrt sein, den Untersuchungsgegenstand im Verlauf des Untersuchungsverfahrens einzuschränken oder - bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für weitere unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen (Art. 27 Abs. 1 KG) - auszuweiten oder dann - aus Gründen der Verfahrensökonomie - auf mehrere Verfahren aufzuteilen. Bei dieser Ausgangslage konnte die vorinstanzliche Festlegung des Untersuchungsgegenstands bei Eröffnung des Verfahrens Nr. 22-0433 am 30. Oktober 2012 auf Bauleistungen im Unterengadin bei der Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, dass der Untersuchungsgegenstand nicht geändert werde (zum Anspruch auf Vertrauensschutz vgl. auch E. 12.7.3). Dies gilt auch für die Ausweitung des Verfahrens am 22. April 2013 auf Bauleistungen im ganzen Kanton Graubünden. In der Zwischenverfügung vom 23. November 2015 wird die Verfahrenstrennung primär mit prozessökonomischen Überlegungen begründet. Das Verfahren Nr. 22-0433 (Bauleistungen Graubünden) richte sich gegen 47 Parteien; die bisherigen Ermittlungen hätten gezeigt, dass eine Vielzahl von mutmasslich wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen zu beurteilen sei, die zum Teil unterschiedliche Sparten von Bauleistungen und unterschiedliche Zeiträume und Gebiete beträfen.”
“a StPO) und eine urteilsmässige Bestrafung für begangenes Unrecht erfolge (Art. 362 Abs. 2 StPO; Urteil des BGer 2C_525/2018 vom 8. Mai 2019, E. 2.6.2 [nicht publizierte Erwägung in BGE 145 II 259], Autohändler). Entsprechend haben die Wettbewerbsbehörden ein - pflichtgemäss auszuübendes - Ermessen, was die Vereinigung oder Trennung von Untersuchungsverfahren anbelangt (vgl. hierzu Martin/Seltmann/Loher, Die Verfügung in der Praxis, 2. Aufl. 2016, S. 66; vgl. hinsichtlich von Rechtsmittelverfahren Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17a). Es darf ihnen - unter Wahrung der allgemeinen rechtsstaatlichen Schranken insbesondere der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV), der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) - nicht verwehrt sein, den Untersuchungsgegenstand im Verlauf des Untersuchungsverfahrens einzuschränken oder - bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für weitere unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen (Art. 27 Abs. 1 KG) - auszuweiten oder dann - aus Gründen der Verfahrensökonomie - auf mehrere Verfahren aufzuteilen. Bei dieser Ausgangslage konnte die vorinstanzliche Festlegung des Untersuchungsgegenstands bei Eröffnung des Verfahrens Nr. 22-0433 am 30. Oktober 2012 auf Bauleistungen im Unterengadin bei der Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, dass der Untersuchungsgegenstand nicht geändert werde (zum Anspruch auf Vertrauensschutz vgl. auch E. 12.7.3). Dies gilt auch für die Ausweitung des Verfahrens am 22. April 2013 auf Bauleistungen im ganzen Kanton Graubünden. In der Zwischenverfügung vom 23. November 2015 wird die Verfahrenstrennung primär mit prozessökonomischen Überlegungen begründet. Das Verfahren Nr. 22-0433 (Bauleistungen Graubünden) richte sich gegen 47 Parteien; die bisherigen Ermittlungen hätten gezeigt, dass eine Vielzahl von mutmasslich wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen zu beurteilen sei, die zum Teil unterschiedliche Sparten von Bauleistungen und unterschiedliche Zeiträume und Gebiete beträfen.”
“a StPO) und eine urteilsmässige Bestrafung für begangenes Unrecht erfolge (Art. 362 Abs. 2 StPO; Urteil des BGer 2C_525/2018 vom 8. Mai 2019, E. 2.6.2 [nicht publizierte Erwägung in BGE 145 II 259], Autohändler). Entsprechend haben die Wettbewerbsbehörden ein - pflichtgemäss auszuübendes - Ermessen, was die Vereinigung oder Trennung von Untersuchungsverfahren anbelangt (vgl. hierzu Martin/Seltmann/Loher, Die Verfügung in der Praxis, 2. Aufl. 2016, S. 66; vgl. hinsichtlich von Rechtsmittelverfahren Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17a). Es darf ihnen - unter Wahrung der allgemeinen rechtsstaatlichen Schranken insbesondere der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV), der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) - nicht verwehrt sein, den Untersuchungsgegenstand im Verlauf des Untersuchungsverfahrens einzuschränken oder - bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für weitere unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen (Art. 27 Abs. 1 KG) - auszuweiten oder dann - aus Gründen der Verfahrensökonomie - auf mehrere Verfahren aufzuteilen. Bei dieser Ausgangslage konnte die vorinstanzliche Festlegung des Untersuchungsgegenstands bei Eröffnung des Verfahrens Nr. 22-0433 am 30. Oktober 2012 auf Bauleistungen im Unterengadin bei der Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, dass der Untersuchungsgegenstand nicht geändert werde (zum Anspruch auf Vertrauensschutz vgl. auch E. 12.8.3). Dies gilt auch für die Ausweitung des Verfahrens am 22. April 2013 auf Bauleistungen im ganzen Kanton Graubünden. In der Zwischenverfügung vom 23. November 2015 wird die Verfahrenstrennung primär mit prozessökonomischen Überlegungen begründet. Das Verfahren Nr. 22-0433 (Bauleistungen Graubünden) richte sich gegen 47 Parteien; die bisherigen Ermittlungen hätten gezeigt, dass eine Vielzahl von mutmasslich wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen zu beurteilen sei, die zum Teil unterschiedliche Sparten von Bauleistungen und unterschiedliche Zeiträume und Gebiete beträfen.”
Liefern eines Ersthinweises, der den Behörden die Eröffnung einer Untersuchung nach Art. 27 KG ermöglicht (sog. Eröffnungskooperation), kann nach Art. 8 Abs. 1 SVKG zum vollständigen Erlass der Sanktion führen.
“Gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG erlässt die Vorinstanz einem Unternehmen die Sanktion vollständig, wenn es seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 und 4 KG anzeigt und als Erstes entweder Informationen liefert, die es den Wettbewerbsbehörden ermöglichen, eine Untersuchung nach Art. 27 KG zu eröffnen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a SVKG, Eröffnungskooperation), oder Beweismittel vorlegt, welche es den Wettbewerbsbehörden ermöglichen, einen Wettbewerbsverstoss gemäss Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG festzustellen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b SVKG, Feststellungskooperation).”
“Gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG erlässt die Vorinstanz einem Unternehmen die Sanktion vollständig, wenn es seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 und 4 KG anzeigt und als Erstes entweder Informationen liefert, die es den Wettbewerbsbehörden ermöglichen, eine Untersuchung nach Art. 27 KG zu eröffnen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a SVKG, Eröffnungskooperation), oder Beweismittel vorlegt, welche es den Wettbewerbsbehörden ermöglichen, einen Wettbewerbsverstoss gemäss Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG festzustellen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b SVKG, Feststellungskooperation).”
“Gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG erlässt die Vorinstanz einem Unternehmen die Sanktion vollständig, wenn es seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 und 4 KG anzeigt und als Erstes entweder Informationen liefert, die es den Wettbewerbsbehörden ermöglichen, eine Untersuchung nach Art. 27 KG zu eröffnen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a SVKG, Eröffnungskooperation), oder Beweismittel vorlegt, welche es den Wettbewerbsbehörden ermöglichen, einen Wettbewerbsverstoss gemäss Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG festzustellen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b SVKG, Feststellungskooperation).”
“Gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG erlässt die Vorinstanz einem Unternehmen die Sanktion vollständig, wenn es seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 und 4 KG anzeigt und als Erstes entweder Informationen liefert, die es den Wettbewerbsbehörden ermöglichen, eine Untersuchung nach Art. 27 KG zu eröffnen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a SVKG, Eröffnungskooperation), oder Beweismittel vorlegt, welche es den Wettbewerbsbehörden ermöglichen, einen Wettbewerbsverstoss gemäss Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG festzustellen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b SVKG, Feststellungskooperation).”
Für die Gewährung von Sanktionsnachlässen (insbesondere der Bonus-/Bonus‑Plus‑Regelung) genügt es, dass ein Unternehmen den Behörden ausreichende, glaubhaft gemachte Anhaltspunkte vorlegt, die es diesen ermöglichen, nach Art. 27 KG ein Untersuchungsverfahren zu eröffnen; ob die Behörden tatsächlich ein Verfahren eröffnen, ist unerheblich.
“Gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG erlässt die Vorinstanz einem Unternehmen die Sanktion vollständig, wenn es seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 und 4 KG anzeigt und als Erstes entweder Informationen liefert, die es den Wettbewerbsbehörden ermöglichen, eine Untersuchung nach Art. 27 KG zu eröffnen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a SVKG, Eröffnungskooperation), oder Beweismittel vorlegt, welche es den Wettbewerbsbehörden ermöglichen, einen Wettbewerbsverstoss gemäss Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG festzustellen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b SVKG, Feststellungskooperation).”
“1-2 N. 98; Peter Reinert, in: Handkommentar zum KG, 2007, Art. 49a N. 26; Roth/Bovet, in: Commentaire romand, Droit de la concurrence, 2. Aufl. 2013, Art. 49a KG N. 74; Wouter P.J. Wils, Aspects of Sanction Policy and Practice, in: Carl Baudenbacher (Hrsg.), Current Developments in European and International Competition Law, 2008, S. 263 ff. ["a second, distinct cartel"]; Zimmerli, a.a.O., S. 705). Die Bestimmung von Art. 12 Abs. 3 SVKG erfasst somit Informationen oder Beweismittel zu Wettbewerbsabreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG, die unabhängig vom Untersuchungsgegenstand des Ausgangsverfahrens sind (vgl. auch Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 148 ff.). Eine Sanktionsreduktion unter dem Aspekt von Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) kann sodann nur gewährt werden, wenn das Unternehmen den Wettbewerbsbehörden ausreichende Anhaltspunkte für eine (weitere) Wettbewerbsabrede nach Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG vorlegt, die es diesen ermöglichen, ein Untersuchungsverfahren nach Art. 27 KG zu eröffnen. Ob die Wettbewerbsbehörden tatsächlich ein Verfahren eröffnen, ist dabei unerheblich. Es genügt ein Glaubhaftmachen (vgl. Urteil des BVGer B-5919/2017 vom 12. Dezember 2023 E. 542, 544, 550, Baubeschläge Koch; Merkblatt des Sekretariats zur Bonusregelung, Rz. 20; Babey/Canapa, a.a.O., S. 520; David/Jacobs, a.a.O., Rz. 793, m.H. auf die Praxis der Vorinstanz; Krauskopf, in: DIKE-Kommentar KG, 2018, Art. 49 Abs. 1-2 N. 99; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 152a; Dies., Schwächen und Risiken der Bonusregelung im schweizerischen Kartellrecht, Jusletter vom 10. August 2009, Rz. 20, 28; Weber/Volz, a.a.O., Rz.”
Für die Gewährung einer Sanktionsreduktion nach der Bonusregelung kann es ausreichen, dass das Unternehmen den Behörden ausreichende Anhaltspunkte für eine weitere Wettbewerbsabrede vorlegt, sodass diese ein Untersuchungsverfahren nach Art. 27 KG eröffnen könnten. Ob die Behörden tatsächlich ein Verfahren eröffnen, ist dafür unerheblich; es genügt ein Glaubhaftmachen entsprechender Hinweise.
“1-2 N. 98; Peter Reinert, in: Handkommentar zum KG, 2007, Art. 49a N. 26; Roth/Bovet, in: Commentaire romand, Droit de la concurrence, 2. Aufl. 2013, Art. 49a KG N. 74; Wouter P.J. Wils, Aspects of Sanction Policy and Practice, in: Carl Baudenbacher (Hrsg.), Current Developments in European and International Competition Law, 2008, S. 263 ff. ["a second, distinct cartel"]; Zimmerli, a.a.O., S. 705). Die Bestimmung von Art. 12 Abs. 3 SVKG erfasst somit Informationen oder Beweismittel zu Wettbewerbsabreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG, die unabhängig vom Untersuchungsgegenstand des Ausgangsverfahrens sind (vgl. auch Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 148 ff.). Eine Sanktionsreduktion unter dem Aspekt von Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) kann sodann nur gewährt werden, wenn das Unternehmen den Wettbewerbsbehörden ausreichende Anhaltspunkte für eine (weitere) Wettbewerbsabrede nach Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG vorlegt, die es diesen ermöglichen, ein Untersuchungsverfahren nach Art. 27 KG zu eröffnen. Ob die Wettbewerbsbehörden tatsächlich ein Verfahren eröffnen, ist dabei unerheblich. Es genügt ein Glaubhaftmachen (vgl. Urteil des BVGer B-5919/2017 vom 12. Dezember 2023 E. 542, 544, 550, Baubeschläge Koch; Merkblatt des Sekretariats zur Bonusregelung, Rz. 20; Babey/Canapa, a.a.O., S. 520; David/Jacobs, a.a.O., Rz. 793, m.H. auf die Praxis der Vorinstanz; Krauskopf, in: DIKE-Kommentar KG, 2018, Art. 49 Abs. 1-2 N. 99; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 152a; Dies., Schwächen und Risiken der Bonusregelung im schweizerischen Kartellrecht, Jusletter vom 10. August 2009, Rz. 20, 28; Weber/Volz, a.a.O., Rz.”
“1-2 N. 98; Peter Reinert, in: Handkommentar zum KG, 2007, Art. 49a N. 26; Roth/Bovet, in: Commentaire romand, Droit de la concurrence, 2. Aufl. 2013, Art. 49a KG N. 74; Wouter P.J. Wils, Aspects of Sanction Policy and Practice, in: Carl Baudenbacher (Hrsg.), Current Developments in European and International Competition Law, 2008, S. 263 ff. ["a second, distinct cartel"]; Zimmerli, a.a.O., S. 705). Die Bestimmung von Art. 12 Abs. 3 SVKG erfasst somit Informationen oder Beweismittel zu Wettbewerbsabreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG, die unabhängig vom Untersuchungsgegenstand des Ausgangsverfahrens sind (vgl. auch Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 148 ff.). Eine Sanktionsreduktion unter dem Aspekt von Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) kann sodann nur gewährt werden, wenn das Unternehmen den Wettbewerbsbehörden ausreichende Anhaltspunkte für eine (weitere) Wettbewerbsabrede nach Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG vorlegt, die es diesen ermöglichen, ein Untersuchungsverfahren nach Art. 27 KG zu eröffnen. Ob die Wettbewerbsbehörden tatsächlich ein Verfahren eröffnen, ist dabei unerheblich. Es genügt ein Glaubhaftmachen (vgl. Urteil des BVGer B-5919/2017 vom 12. Dezember 2023 E. 542, 544, 550, Baubeschläge Koch; Merkblatt des Sekretariats zur Bonusregelung, Rz. 20; Babey/Canapa, a.a.O., S. 520; David/Jacobs, a.a.O., Rz. 793, m.H. auf die Praxis der Vorinstanz; Krauskopf, in: DIKE-Kommentar KG, 2018, Art. 49 Abs. 1-2 N. 99; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 152a; Dies., Schwächen und Risiken der Bonusregelung im schweizerischen Kartellrecht, Jusletter vom 10. August 2009, Rz. 20, 28; Weber/Volz, a.a.O., Rz.”
“1-2 N. 98; Peter Reinert, in: Handkommentar zum KG, 2007, Art. 49a N. 26; Roth/Bovet, in: Commentaire romand, Droit de la concurrence, 2. Aufl. 2013, Art. 49a KG N. 74; Wouter P.J. Wils, Aspects of Sanction Policy and Practice, in: Carl Baudenbacher (Hrsg.), Current Developments in European and International Competition Law, 2008, S. 263 ff. ["a second, distinct cartel"]; Zimmerli, a.a.O., S. 705). Die Bestimmung von Art. 12 Abs. 3 SVKG erfasst somit Informationen oder Beweismittel zu Wettbewerbsabreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG, die unabhängig vom Untersuchungsgegenstand des Ausgangsverfahrens sind (vgl. auch Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 148 ff.). Eine Sanktionsreduktion unter dem Aspekt von Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) kann sodann nur gewährt werden, wenn das Unternehmen den Wettbewerbsbehörden ausreichende Anhaltspunkte für eine (weitere) Wettbewerbsabrede nach Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG vorlegt, die es diesen ermöglichen, ein Untersuchungsverfahren nach Art. 27 KG zu eröffnen. Ob die Wettbewerbsbehörden tatsächlich ein Verfahren eröffnen, ist dabei unerheblich. Es genügt ein Glaubhaftmachen (vgl. Urteil des BVGer B-5919/2017 vom 12. Dezember 2023 E. 542, 544, 550, Baubeschläge Koch; Merkblatt des Sekretariats zur Bonusregelung, Rz. 20; Babey/Canapa, a.a.O., S. 520; David/Jacobs, a.a.O., Rz. 793, m.H. auf die Praxis der Vorinstanz; Krauskopf, in: DIKE-Kommentar KG, 2018, Art. 49 Abs. 1-2 N. 99; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 152a; Dies., Schwächen und Risiken der Bonusregelung im schweizerischen Kartellrecht, Jusletter vom 10. August 2009, Rz. 20, 28; Weber/Volz, a.a.O., Rz.”
Die Eröffnung einer Untersuchung erfolgt durch das Sekretariat nur im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums. Die zitierte Rechtsprechung stellt zudem klar, dass das Sekretariat verfahrensleitende Verfügungen zusammen mit einem Mitglied des Präsidiums erlässt (vgl. Art. 23 Abs. 1 KG).
“Gemäss Art. 23 Abs. 1 KG bereitet das Sekretariat die Geschäfte der Wettbewerbskommission vor, führt die Untersuchungen durch und erlässt zusammen mit einem Mitglied des Präsidiums die notwendigen verfahrensleitenden Verfügungen. Bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, so eröffnet das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung (Art. 27 Abs. 1 KG). Die Wettbewerbskommission trifft die Entscheide und erlässt Verfügungen, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten sind (Art. 18 Abs. 3 KG). Sie entscheidet auf Antrag des Sekretariates mit Verfügung über die zu treffenden Massnahmen oder die Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung (Art. 30 Abs. 1 KG).”
Die WEKO kann im Rahmen eines nach Art. 27 KG eröffneten Verfahrens vorsorgliche Massnahmen anordnen; im vorliegenden Fall wurden solche Massnahmen mit sofortiger Wirkung verfügt.
“________) ihre neue Strategie (nachfolgend: Netzbaustrategie 2020) zum Ausbau ihres Glasfaseranschlussnetzes (nachfolgend: FTTH-Netz; sog. "Fiber to the Home") vor. Der für das vorliegende Verfahren massgebliche Aspekt der Netzbaustrategie 2020 besteht darin, dass die A.________ beim Ausbau ihres (im Alleinbau errichteten) FTTH-Netzes zukünftig statt des Vierfaser-Modells mit Punkt-zu-Punkt-Topologie (nachfolgend: P2P) ein Einfaser-Modell mit Baumstruktur und Punkt-zu-Multipunkt-Topologie (nachfolgend: P2MP) zum Einsatz bringen möchte. A.b. Im Zusammenhang mit der Netzbaustrategie 2020 eröffnete das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) eine Vorabklärung. Im selben Zusammenhang reichte die B.________ AG (nachfolgend: B.________) am 11. September 2020 eine Anzeige gegen die A.________ ein wegen einer unzulässigen Verhaltensweise nach Art. 7 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 (Kartellgesetz, KG; SR 251) und beantragte dabei insbesondere den Erlass vorsorglicher Massnahmen. B. B.a. Am 14. Dezember 2020 eröffnete das Sekretariat der WEKO ein Verfahren gemäss Art. 27 KG und untersagte der A.________ vorsorglich und mit sofortiger Wirkung, "ein Glasfasernetz in einer Weise aufzubauen bzw. ihr bestehendes Leitungsnetz zu einem Glasfasernetz FTTH in einer Weise auszubauen, die es Nachfragern nach Layer-1-Angeboten verunmöglicht, ein Layer-1-Angebot ab den A.________ Anschlusszentralen Privatkunden und/oder Geschäftskunden anzubieten"; zugleich wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Verfügung der WEKO vom 14. Dezember 2020 Disp.-Ziff. 2 und 4). B.b. Dagegen erhob die A.________ am 13. Januar 2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die vorsorgliche Massnahme sei aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde unverzüglich wiederherzustellen. Ohne vorab über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 30. September 2021 ab, soweit es sie nicht als gegenstandslos abschrieb. C. C.a. Die A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4.”
Konkretes Beispiel: Im DCC-Fall ergab die Vorabklärung Anhaltspunkte für unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen; daraufhin eröffnete das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung (Art. 27 Abs. 1 KG).
“Sachverhalt: A. A.a. C.________ AG und D.________ AG waren im Bereich der Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs tätig. Die Gesellschaften gehörten der E.________ AG mit Sitz in U.________. A.b. Am 20. Juli 2006 reichte die F.________ (Suisse, Schweiz, Svizzera, Switzerland) SA (nachfolgend: F.________) beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) eine Anzeige gegen die D.________ AG wegen (angeblichen) wettbewerbswidrigen Verhaltens ein. Das Sekretariat eröffnete gestützt auf Art. 26 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 2014 (KG; SR 251) am 24. Juli 2006 eine Voruntersuchung. Am 17. Januar 2007 eröffnete es durch amtliche Publikation (Art. 28 KG) im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums (Art. 27 Abs. 1 KG) eine Untersuchung gegen die D.________ AG und die C.________ AG betreffend Zahlkartenterminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC), da die entsprechende Vorabklärung ergeben habe, dass Anhaltspunkte für unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Art. 7 KG bestehen (BBl 2007 867). A.c. Auf Anfang des Jahres 2008 fusionierte die E.________ AG mit der G.________, dem Verein H.________ und der I.________ AG zur heutigen A._______ (siehe dazu die Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens in RPW 2007/4, 557 ff.). Der Name der D.________ AG wurde in J.________ AG (nachfolgend: J.________) und derjenige der C.________ AG in K.________ AG (nachfolgend: K.________) abgeändert. Sowohl J.________ als auch K.________ gehören zur A._______ und sind Tochtergesellschaften der A.________ AG mit Sitz in U.________. Diese deckt die ganze Wertschöpfungskette der Finanzplatzinfrastruktur ab - vom Wertschriftenhandel über die Wertschriftendienstleistungen bis hin zu Finanzinformationen und zum Zahlungsverkehr.”
Den Wettbewerbsbehörden steht bei der Einleitung von Untersuchungen nach Art. 27 Abs. 1 KG gemäss Rechtsprechung ein grosser Ermessens‑ und Beurteilungsspielraum zu. Sie können dort untersuchen (und gegebenenfalls eingreifen), wo sie Anhaltspunkte für unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen feststellen, auch wenn dies auf einer anderen Ebene erfolgt als in der europäischen Praxis üblich.
“Auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin gerügten Stufe der behördlichen Intervention ist festzuhalten, dass den Wettbewerbsbehörden hinsichtlich der Untersuchungseröffnung ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. Urteil des BVGer B-463/2010 vom 19. Dezember 2013 E. 4.1.4 "Gebro"). Dieser Spielraum wird nicht verletzt, wenn die Wettbewerbsbehörden dort untersuchen (Art. 27 Abs. 1 KG) und gegebenenfalls eingreifen (Art. 30 Abs. 1 KG), wo sie Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung erkennen, selbst wenn dies auf einer anderen Ebene geschieht, als es in der europäischen Praxis üblich ist (vgl. Urteil des BVGer B-4003/2016 E. 4.1.2 "Sport im Pay-TV").”
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Untersuchungsverjährung zehn Jahre beträgt und durch die Einleitung einer Untersuchung nach Art. 27 KG unterbrochen wird.
“Verjährung des staatlichen Sanktionsanspruchs? Im Urteil B-831/2011 vom 18. Dezember 2018 (Rz. 1660-1731) hat das Bundesverwaltungsgericht - in Analogie zur obligationenrechtlichen Verjährungsregelung (Rz. 1710 ff.) - erklärt, dass die "Untersuchungsverjährung" nach Ablauf von zehn Jahren seit ihrem Beginn eintritt und bei Einleitung einer Untersuchung nach Art. 27 KG unterbrochen wird (Rz. 1722; a.M. Marcel Niggli/Christof Riedo, BSK KG, a.a.O., vor Art. 49a-53 Rz. 163-171 f.; a.M. Tagmann/Zirlick, BSK KG, a.a.O., Art. 49a Rz. 239a). Demgegenüber beginnt der Lauf der ebenfalls zehn Jahre betragenden Vollzugsverjährung erst mit Eintritt der Rechtskraft eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheids (Rz. 1728). Es liegen keine Gründe vor, die es rechtfertigen würden, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Selbst wenn im Sinne der Beschwerdeführerin der Beginn der Verjährungsfrist auf den 6. März 2006 festgesetzt würde (2[...],48), war im Lichte des Urteils B-831/2011 (Rz. 1660-1731) und der darin festgehaltenen zehnjährigen Verjährungsfristen der eingeforderte strittige Sanktionsbetrag zum Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Sanktionsverfügung am 2. Dezember 2013 noch nicht verjährt; auch während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vermag der strittige Sanktionsanspruch nicht zu verjähren. Auf die die Verjährung betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin ist unter diesen Umständen nicht weiter einzugehen.”
“Verjährung des staatlichen Sanktionsanspruchs? Im Urteil B-831/2011 vom 18. Dezember 2018 (Rz. 1660-1731) hat das Bundesverwaltungsgericht - in Analogie zur obligationenrechtlichen Verjährungsregelung (Rz. 1710 ff.) - erklärt, dass die "Untersuchungsverjährung" nach Ablauf von zehn Jahren seit ihrem Beginn eintritt und bei Einleitung einer Untersuchung nach Art. 27 KG unterbrochen wird (Rz. 1722; a.M. Marcel Niggli/Christof Riedo, BSK KG, a.a.O., vor Art. 49a-53 Rz. 163-171 f.; a.M. Tagmann/Zirlick, BSK KG, a.a.O., Art. 49a Rz. 239a). Demgegenüber beginnt der Lauf der ebenfalls zehn Jahre betragenden Vollzugsverjährung erst mit Eintritt der Rechtskraft eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheids (Rz. 1728). Es liegen keine Gründe vor, die es rechtfertigen würden, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Selbst wenn im Sinne der Beschwerdeführerinnen der Beginn der Verjährungsfrist auf den 1. März 2006 festgesetzt würde (2[...],181), war im Lichte des Urteils B-831/2011 (Rz. 1660-1731) und der darin festgehaltenen zehnjährigen Verjährungsfristen der eingeforderte strittige Sanktionsbetrag zum Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Sanktionsverfügung am 2. Dezember 2013 noch nicht verjährt; auch während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vermag der strittige Sanktionsanspruch nicht zu verjähren. Auf die die Verjährung betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ist unter diesen Umständen nicht weiter einzugehen.”
“Verjährung des staatlichen Sanktionsanspruchs? Im Urteil B-831/2011 vom 18. Dezember 2018 (Rz. 1660-1731) hat das Bundesverwaltungsgericht - in Analogie zur obligationenrechtlichen Verjährungsregelung (Rz. 1710 ff.) - erklärt, dass die "Untersuchungsverjährung" nach Ablauf von zehn Jahren seit ihrem Beginn eintritt und bei Einleitung einer Untersuchung nach Art. 27 KG unterbrochen wird (Rz. 1722; a.M. Marcel Niggli/Christof Riedo, BSK KG, a.a.O., vor Art. 49a-53 Rz. 163-171 f.; a.M. Tagmann/Zirlick, BSK KG, a.a.O., Art. 49a Rz. 239a). Demgegenüber beginnt der Lauf der ebenfalls zehn Jahre betragenden Vollzugsverjährung erst mit Eintritt der Rechtskraft eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheids (Rz. 1728). Es liegen keine Gründe vor, die es rechtfertigen würden, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Selbst wenn im Sinne der Beschwerdeführerinnen der Beginn der Verjährungsfrist auf den 13. Februar 2006 festgesetzt würde (2[...],406), war im Lichte des Urteils B-831/2011 (Rz. 1660-1731) und der darin festgehaltenen zehnjährigen Verjährungsfristen der eingeforderte strittige Sanktionsbetrag zum Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Sanktionsverfügung am 2. Dezember 2013 noch nicht verjährt; auch während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vermag der strittige Sanktionsanspruch nicht zu verjähren. Auf die die Verjährung betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ist unter diesen Umständen nicht weiter einzugehen.”
“Verjährung des staatlichen Sanktionsanspruchs? Im Urteil B-831/2011 vom 18. Dezember 2018 (Rz. 1660-1731) hat das Bundesverwaltungsgericht - in Analogie zur obligationenrechtlichen Verjährungsregelung (Rz. 1710 ff.) - erklärt, dass die "Untersuchungsverjährung" nach Ablauf von zehn Jahren seit ihrem Beginn eintritt und bei Einleitung einer Untersuchung nach Art. 27 KG unterbrochen wird (Rz. 1722; a.M. Marcel Niggli/Christof Riedo, BSK KG, a.a.O., vor Art. 49a-53 Rz. 163-171 f.; a.M. Tagmann/Zirlick, BSK KG, a.a.O., Art. 49a Rz. 239a). Demgegenüber beginnt der Lauf der ebenfalls zehn Jahre betragenden Vollzugsverjährung erst mit Eintritt der Rechtskraft eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheids (Rz. 1728). Es liegen keine Gründe vor, die es rechtfertigen würden, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Selbst wenn im Sinne der Beschwerdeführerinnen der Beginn der Verjährungsfrist auf den 14. Februar 2006 festgesetzt würde (2[...],59), war im Lichte des Urteils B-831/2011 (Rz. 1660-1731) und der darin festgehaltenen zehnjährigen Verjährungsfristen der eingeforderte strittige Sanktionsbetrag zum Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Sanktionsverfügung am 2. Dezember 2013 noch nicht verjährt; auch während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vermag der strittige Sanktionsanspruch nicht zu verjähren. Auf die die Verjährung betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ist unter diesen Umständen nicht weiter einzugehen.”
Der Fristbeginn der fünfjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG knüpft tatbezogen an die Eröffnung der Untersuchung an (Art. 27 Abs. 1 KG) und nicht an die spätere Mitteilung an ein bestimmtes Unternehmen. Dies entspricht der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts.
“Satz festhalte, dass das Sekretariat eine Untersuchung im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eröffne, wenn "Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung" bestehen. - Laut dem Wortlaut von Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 KG werde somit klar an die Wettbewerbsbeschränkung, also die Tat, angeknüpft. Die Vorinstanz führe zutreffend aus, dass der Gesetzgeber sonst eher die Formulierung "Eröffnung der Untersuchung gegen das Unternehmen" gewählt hätte. - Dass einem Unternehmen die Eröffnung der Untersuchung erst (viel) später angezeigt werde, lasse sich nicht verhindern, zumal im Untersuchungsverfahren der Kreis der an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen mutmasslich beteiligten Unternehmen erweitert werden könne. - Zusammenfassend ergebe sich aus dem Wortlaut von Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 KG, dass der massgebliche Zeitpunkt für die Anknüpfung der Frist die Eröffnung der Untersuchung sei. Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG sei insoweit tatbezogen auszulegen. Eine davon abweichende Auslegung rechtfertige sich weder gestützt auf das historische, das systematische noch das teleologische Auslegungselement.”
“Das Bundesverwaltungsgericht hat die beiden erwähnten Beschwerdeverfahren mit Urteilen vom 9. August 2021 entschieden. In diesen (in Rechtskraft erwachsenen) Urteilen hat es sich zusammenfassend wie folgt zur Auslegung von Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG geäussert (vgl. Urteile des BVGer B-5119/2019 und B-5130/2019 vom 9. August 2021 E. 5, insbesondere E. 5.2, E. 5.6 und E. 5.7): - Der Wortlaut des Gesetzes sei klar. Er mache die Sanktion nach Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG von der Einhaltung einer Fünfjahresfrist abhängig. Als Anknüpfungszeitpunkt gelte in allen drei Amtssprachen der Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung. - Letzterer ergebe sich aus Art. 27 Abs. 1 KG, welcher die "Eröffnung einer Untersuchung" regle und im”
In der zitierten Rechtssache wurde die Untersuchung im Sinne von Art. 27 KG am 30. Oktober 2012 eröffnet; damit erfolgte die Eröffnung innerhalb der fünfjährigen Frist gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. b KG.
“Koch an einer unzulässigen, gegen Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG verstossenden Gesamtabrede beteiligt (siehe E. 71 ff. hiervor). Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist darüber hinaus ein Verschulden im Sinne von Vorwerfbarkeit vorauszusetzen (vgl. Urteil des BVGer B-807/2012 vom 25. Juni 2018 Erne E. 11.2.1 mit Hinweisen). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (siehe angefochtene Verfügung, Rz. 739 ff.) ist vorliegend davon auszugehen, dass dem Wettbewerbsverstoss ein objektiver Sorgfaltsmangel im Sinne eines Organisationsverschuldens (vgl. BGE 143 II 297 Gaba E. 9.6 und 146 II 217 ADSL II E. 8.5, je mit Hinweisen) zugrunde lag. Sodann steht einer Sanktionierung auch in zeitlicher Hinsicht nichts entgegen. Das wiederholte Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass «die Gesamtabrede für die Jahre 2007 und 2008 in keiner Weise bewiesen» sei (siehe u.a. Beschwerde, Rz. 103), ist unzutreffend (siehe E. 26 ff. hiervor). Die Untersuchung im Sinne von Art. 27 KG wurde am 30. Oktober 2012 und damit vor Ablauf der fünfjährigen Frist von Art. 5 Abs. 3 Bst. b KG eröffnet.”
Im Rahmen einer nach Art. 27 KG eröffneten Untersuchung ist die Vorinstanz grundsätzlich auf den bezeichneten Untersuchungsgegenstand zu fokussieren; die Heranziehung weiterer Daten kann die Frage aufwerfen, ob der Untersuchungsgegenstand überschritten wird und ist daher nicht ohne Weiteres geboten.
“Dazu ist indessen festzuhalten, dass - auch wenn sich die Differenz zwischen dem Estée Lauder-Geschäftsbericht und dem Estée Lauder-Anteil am ASCOPA-Markt in den Jahren 2004-2007 zu Gunsten des im Geschäftsbericht ausgewiesenen Umsatzes vergrössert hat - jedenfalls ersichtlich ist, dass diese Differenz in Bezug auf den ASCOPA-Anteil der Beschwerdeführerin vernachlässigbar klein ist (vgl. Abbildung 2 in E. 6.5.4.4.7 hiervor) und das Gesamtvolumen der nicht vom Informationsaustausch erfassten Estée Lauder-Produkte in der Summe zu klein geblieben ist, um eine disziplinierende Wirkung entfalten zu können. Damit sind die Feststellungen der Vorinstanz im Ergebnis nicht zu beanstanden. Demzufolge kann offenbleiben, ob der vorliegend zu beurteilende Informationsaustausch kausal für das Stagnieren der Marktanteile war, wie dies die Vorinstanz behauptet (angefochtene Verfügung Rz. 695 ff.). 6.5.4.4.11 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Fall sowie die diesem Fall zugrundeliegende Untersuchung den Informationsaustausch, welcher über ASCOPA abgewickelt wurde, zum Gegenstand hat. Damit stellt sich die Frage, ob das Heranziehen weiterer Daten nicht über den Untersuchungsgegenstand hinausgeht. Denn die Vorinstanz muss sich im Rahmen einer gemäss Art. 27 KG eröffneten Untersuchung auf das stützen, was Untersuchungsgegenstand ist. Gemäss der Untersuchungseröffnung vom 1. Dezember 2008 (act. 15; vgl. dazu auch die einschlägigen Medienmitteilungen (act. 37 f., namentlich im Bundesblatt; BBl 2008, 9197) wird der Austausch geschäftssensibler Informationen bei ASCOPA als Untersuchungsgegenstand genannt. Mit Blick auf die folgenden Ausführungen kann indessen offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung der Zahlen gemäss ihrem Geschäftsbericht verlangen kann, der auch Marken umfasst, welche nicht Gegenstand des Informationsaustausches waren. 6.5.4.4.12 Auch wenn man sich auf die Umsätze des Geschäftsberichtes stützt, haben die Rügen der Beschwerdeführerin keinen Bestand, was im Folgenden aufzuzeigen ist. Würde man die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2004-2007 an ASCOPA gelieferten Umsatzzahlen (angefochtene Verfügung Abbildung 30) durch die Umsatzzahlen der offiziellen Geschäftsberichte der Beschwerdeführerin in den Jahren 2004-2007 ersetzen, wäre ersichtlich, dass das Wachstum des Marktes der vom Informationsaustausch umfassten Produkte weiterhin vernachlässigbar klein wäre.”
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