Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 1erjuil. 2015, en vigueur depuis le 1eroct. 2016 (RO 2015 2585). ↩
27 commentaries
Führt der nach Art. 10 Abs. 2 SKV durchgeführte Betäubungsmittelvortest zu einem positiven Ergebnis, rechtfertigt dies regelmässig die Anordnung weitergehender forensisch‑toxikologischer Untersuchungen (insbesondere Blutprobe; ggf. Urin). Der Vortest dient als Entscheidungshilfe für solche weitergehenden Massnahmen, ersetzt die Blutprobe jedoch nicht und ist keine zwingende Voraussetzung: Eine Blutprobe kann auch ohne vorgängigen Vortest oder sogar bei einem negativen Vortest angeordnet werden, sofern anderweitige konkrete Anhaltspunkte für eine betäubungsmittelbedingte Fahrunfähigkeit vorliegen.
“Die durch die Polizei festgestellte übermässig vorsichtige und langsame (30 km/h in der 50er- bzw. 60er-Zone) Fahrweise des Beschwerdeführers sowie seine verlangsamte Reaktion und die nicht vorhandene bzw. stark verzögerte Lichtreaktion der Pupillen stellen angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügende Anzeichen für die Anordnung eines Drogenvortests durch die Polizei im Sinne von Art. 55 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SKV dar. Da der Drogenvortest positiv ausfiel, ist es nicht zu beanstanden, dass die Polizisten durch die Staatsanwaltschaft eine Urin- und Blutprobe anordnen liessen. Anlässlich der forensisch-toxikologischen Untersuchung des IRM konnten im Blut keine aktiv wirksamen Betäubungsmittel nachgewiesen werden, so dass der Straftatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand resp. unter Drogeneinfluss klarerweise nicht erfüllt ist und das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren richtigerweise einzustellen war. Dem Beschwerdeführer kann indes nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, im durchgeführten Bluttest habe kein Cannabis nachgewiesen werden können, er keine Drogen konsumiere und dies nie getan habe. Aus dem forensisch-toxikologischen Abschlussbericht des IRM vom 9. Januar 2023 geht vielmehr hervor, dass im Urin des Beschwerdeführers Cannabinoide und im Blut messbare THC-Carbonsäure (THC-COOH) nachgewiesen worden sind. Der Beschwerdeführer hat mithin mit Spuren von Cannabis im Blut und Urin ein Fahrzeug gelenkt, was – unabhängig von der konsumierten Menge und damit unabhängig davon, ob der Grenzwert erreicht ist – verboten ist.”
“So indizieren etwa Selbstunfälle, die a priori nicht auf andere Ursachen zurückzuführen sind oder eine auffällige Fahrweise (aggressives Fahren, zu langsames Fahren, Fahren in Schlangenlinie) eine Fahrunfähigkeit. Anhaltspunkte können sich auch aus dem Aussehen (z.B. geweitete Pupillen oder gerötete Augen) und/oder dem Verhalten des Fahrzeugführers oder Unfallbeteiligten gegenüber der Kontrollbehörde (etwa: starkes Schwitzen, Zittern, Erbrechen, auffällige Reaktionen, Aussprache, Ansprechbarkeit, euphorische oder lethargische Stimmung, Koordination, Geruch, Lichtreaktion) ergeben. Auch das Mitführen von Betäubungsmitteln und/oder Arzneimitteln kann einen Hinweis auf Fahrunfähigkeit darstellen. Dasselbe gilt, wenn der Kontrollierte selbst einräumt, er habe vor der Fahrt Betäubungs- oder Arzneimittel konsumiert (zum Ganzen: BGE 146 IV 88, E. 1.6.2; Fahrni/Heimgartner, a.a.O., Art. 55 N 36; Weissenberger, a.a.O., Art. 55 N 5, je mit Verweisen). Weist ein gestützt auf einen entsprechenden Anfangsverdacht angeordneter Betäubungsmittelvortest nach Art. 10 Abs. 2 SKV ein positives Resultat aus, so ist eine Blutprobe anzuordnen (Fahrni/Heimgartner, a.a.O., Art. 55 N 36; vgl. auch BGE 146 IV 88, E. 1.4.2 in fine und 145 IV 50, E. 3.5). Der Betäubungsmittelvortest dient den Kontrollbehörden mithin als Entscheidungshilfe für die Anordnung weiterer Untersuchungsmassnahmen, namentlich der Abnahme einer Blutprobe, kann jedoch die Blutprobe nicht ersetzen und stellt auch keine notwendige Durchgangsstufe für die Anordnung einer Blutprobe dar. Aus diesem Grund kann eine Blutprobe auch ohne vorgängigen Drogenvortest angeordnet werden, und sogar dann, wenn der Vortest ein negatives Resultat ergibt, sofern (anderweitige) genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme eines hinreichenden Verdachts der betäubungsmittelbedingten Fahrunfähigkeit vorliegen (Fahrni/Heimgartner, a.a.O., Art. 55 N 36; Weissenberger, a.a.O., Art. 55 N 10 f.; BGE 146 IV 88, E. 1.6.2, mit Verweisen).”
Gerötete Augen, eine frühere Betäubungsmittelbekanntheit sowie auffälliges, nervöses oder angetriebenes Verhalten können konkrete Anhaltspunkte im Sinn von Art. 10 Abs. 2 SKV darstellen und damit die Anordnung eines Drogenschnelltests rechtfertigen. Es ist nicht willkürlich, wenn sich die Kontrollbehörde dabei auf den mündlich bestätigten Polizeirapport stützt.
“Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Berufungsführer am 19. Juni 2021 in B.________ kontrolliert wurde. Aufgrund geröteter Augen sollte ein Drogenschnelltest durchgeführt werden. Gemäss dem anzeigenden Polizisten, Gend. C.________, sei festgestellt worden, dass der Berufungsführer bereits in der Vergangenheit wegen einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bekannt war (act. 2001). Der Berufungsführer bringt nichts vor, das diese Ausgangslage anders erscheinen lässt. Anlässlich seiner Befragung durch die Polizeirichterin am 24. Mai 2022 bestätigte der anzeigende Polizist seinen Rapport (S. 2 des Protokolls vom 24. Mai 2022, act. 11) und damit die Feststellung, dass die Augen des Berufungsführers bei seiner Anhaltung am 19. Juni 2021 gerötet waren. Weitergehende Fragen zu den geröteten Augen wurden ihm auch vom anwesenden Verteidiger nicht gestellt. Insgesamt lagen daher Anzeichen vor, welche für die Durchführung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV genügen (vgl. E. 4.2.). Es ist nicht willkürlich, wenn sich die Vorinstanz zur Begründung des Anfangsverdachts auf den vom anzeigenden und beeideten Polizisten mündlich bestätigten Polizeirapport stützt. Der Berufungsführer verweigerte den Drogenschnelltest mit dem Argument, dass sein CBD-Konsum, der angeblich in den letzten 48 Stunden stattgefunden hatte, zu einem positiven Resultat hätte führen können (act. 2004). Dies gab er anlässlich seiner ersten Einvernahme auf dem Polizeiposten explizit zu Protokoll, welches er unterzeichnete. Diese Begründung vermag wie gesehen die Verweigerungshaltung jedoch nicht zu rechtfertigen (vgl. E. 4.3.). Nebst der Tatsache, dass Securetec als Hersteller des Drogenschnelltests Drugwipe, der gemäss Polizeirapport hätte angewendet werden sollen, angibt Drugwipe weise den Konsum von THC nach, reagiere jedoch nicht auf CBD (https://www.securetec.net/de/cannabidiol-cannabis-ohne-rauschwirkung/, besucht am 23. August 2023), hätte das Ergebnis eines positiven Schnelltests einfach mittels Blut- und Urinprobe auf den THC-Gehalt überprüft werden können.”
“Dem Protokoll der Polizei Basel-Landschaft vom 26. Juli 2021 sowie dem Polizeibericht vom 13. August 2021 kann entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer insbesondere aufgrund seines unruhigen, angetriebenen und nervösen Verhaltens, der verzögerten Lichtreaktion der Pupillen sowie seines trockenen Mundes konkrete Anzeichen für einen möglichen Betäubungsmittelkonsum vorlagen, die gemäss Art. 55 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SKV die Vornahme eines Drogenschnelltests durch die Kontrollbehörde legitimierten. Es lagen in casu also konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug in einem fahrunfähigen Zustand gelenkt hatte. Der Kokainkonsum wurde schliesslich vom Beschwerdeführer unumwunden zugestanden und gemäss eigener Aussage auf den 23. Juli 2021 datiert. Das Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 26. Juli 2021 sowie das rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 10. September 2021 objektivieren sodann den Kokainkonsum des Beschwerdeführers aus wissenschaftlicher Sicht. Somit steht fest, dass sich der Anfangsverdacht der kontrollierenden Polizisten erhärtet hat und die beim Beschwerdeführer festgestellten Hinweise auf einen Drogenkonsum richtig gedeutet wurden. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung war das Verhalten des Beschwerdeführers und der von ihm vermittelte Eindruck bei der Polizeikontrolle geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken.”
Nach Rechtsprechung genügen für die Durchführung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV bereits geringe Anzeichen einer durch Betäubungs‑ oder Arzneimittel beeinträchtigten Fahrfähigkeit; als Beispiele werden in der Rechtsprechung u. a. ein blasser Teint und wässrige Augen genannt.
“fest, dass es verschiedene Verdachtsgründe für Fahrunfähigkeit wegen des Einflusses von Betäubungs- oder Arzneimitteln gibt (abrufbar im Internet unter www.astra.admin.ch > Fachleute und Verwaltung > Vollzug Strassenverkehrsrecht > Dokumente betr. Strassenverkehr > Weisungen). Solche Verdachtsgründe liegen insbesondere vor, wenn der Fahrzeugführer einen berauschten, müden, euphorischen, apathischen, sonst wie auffälligen Eindruck hinterlässt oder eine lallende oder verwaschene Sprache aufweist, dabei aber nicht ausschliesslich unter Alkoholeinfluss steht (Bst. a). Nach der Rechtsprechung genügen für die Durchführung eines Vortests nach Art. 55 Abs. 2 SVG resp. Art. 10 Abs. 2 SKV bereits geringe Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit, wie beispielsweise ein blasser Teint und wässrige Augen. Bei Vorliegen (auch nur) eines Verdachtsgrunds darf die Polizei einen Vortest auf Betäubungsmittel durchführen; eines im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO hinreichenden Tat- resp. Anfangsverdachts bedarf es nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.4.2, auch zum Folgenden; ferner E. 1.6.3, wonach jedoch die Kenntnis eines früheren Drogenkonsums für eine Voruntersuchung nicht ausreicht). Je nach den konkreten Umständen und dem Ergebnis des Vortests kann indes ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO vorliegen, welcher zu einer nach Art. 198 Abs. 1 Bst. a StPO durch die Staatsanwaltschaft anzuordnenden Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit aufgrund des Verdachts einer Widerhandlung gegen das SVG führen kann (BGE 145 IV 50 E. 3.5; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 135 vom 22. Juli 2022 E. 5.”
“Gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG können Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Art. 10 Abs. 2 SKV sieht vor, dass die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss, Vortests durchführen kann, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat. Nach der Rechtsprechung genügen für die Durchführung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV bereits geringe Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit, wie beispielsweise ein blasser Teint und wässrige Augen (BGE 145 IV 50 E. 3.5; Urteil 6B_244/2011 vom 20. Juni 2011 E. 1.4). Eines hinreichenden Tatverdachts, wie er zur Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen nach Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO erforderlich ist, bedarf es nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.4.2). Nach der bundesgerichtlichen und konventionsrechtlichen Rechtsprechung für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen ergeben sich aus der Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung sowie der Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten. Darunter fallen neben Verhaltenspflichten auch vielfältige Auskunftspflichten gegenüber den Behörden sowie namentlich die Duldungspflicht der beschuldigten Person zur Entnahme von Beweismitteln wie Blut, Atem, Urin, auch gegen ihren Willen (BGE 145 IV 50 E. 3.6; BGE 144 I 242 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Dies muss erst recht für die weit weniger einschneidenden Betäubungsmittelvortests (Drugwipe) gelten, die keinen Eingriff in die körperliche Integrität erfordern und rasch durchgeführt werden können (BGE 145 IV 50 E.”
“Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen für die Durchführung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV bloss geringe Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit. Demgegenüber muss für eine Blut- und Urinentnahme ein hinreichender Verdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO auf Fahrunfähigkeit wegen Betäubungsmittelkonsums oder Medikamenteneinnahme vorliegen (BGE 146 IV 88 E”
Art. 10 Abs. 1 SKV erlaubt der Polizei den Einsatz von Vortestgeräten zur Feststellung des Alkoholkonsums; Atemalkoholproben können gestützt auf Art. 55 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 SKV ohne weitere Voraussetzungen angeordnet werden.
“Gemäss Art. 10 Abs. 1 SKV kann die Polizei zur Feststellung des Alkoholkonsums Vortestgeräte verwenden, die Auskunft über die Alkoholisierung geben. Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, so kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen (Art. 10 Abs. 2 SKV). Unter diese Vortests fällt auch der in casu durch die Polizei verwendete Drogenschnelltest. Anders als Atemalkoholproben, welche gestützt auf Art. 55 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 SKV voraussetzungslos angeordnet werden können, dürfen Voruntersuchungen zum Nachweis eines möglichen Drogen- oder Arzneimittelkonsums gestützt auf Art. 55 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SKV somit nur durchgeführt werden, wenn beim Fahrzeugführer konkrete Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit erkennbar sind, welche nicht oder nicht alleine auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind bzw. mit diesem erklärt werden können (BGE 139 II 95, E. 2.1; Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 55 N 9; Silvan Fahrni/Stefan Heimgartner, Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 55 N 35). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen für die Durchführung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV bereits geringe Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit, wie beispielsweise ein blasser Teint und wässrige Augen (BGE 146 IV 88, E. 1.4.2; 145 IV 50, E. 3.5; BGer 6B_244/2011 vom 20.”
Nach der Rechtsprechung genügen für einen Vortest nach Art. 10 Abs. 2 SKV bereits geringe Anzeichen für durch Betäubungs‑ oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit (z. B. blasser Teint, wässrige Augen). Das Bundesgericht stellt klar, dass diese Hinweise nicht mit einem strafprozessualen Anfangsverdacht gleichzusetzen sind und die Polizei im Rahmen ihrer sicherheitspolizeilichen/verkehrspolizeilichen Tätigkeit einen derartigen Vortest gegebenenfalls auch ohne Anfangsverdacht anordnen kann.
“1 SVG können Fahrzeugführer zunächst verdachtslos einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (Abs. 2; vgl. auch Art. 10 Abs. 2 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs [SKV; SR 741.013]). Eine Blutprobe muss sodann angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (Abs. 3 Bst. a). Nach der Rechtsprechung genügen für die Durchführung eines Vortests nach Art. 55 Abs. 2 SVG resp. Art. 10 Abs. 2 SKV bereits geringe Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit, wie beispielsweise ein blasser Teint und wässrige Augen. Das Bundesgericht hat vor diesem Hintergrund unter Hinweis auf die generalpräventive Regelungsabsicht des Gesetzgebers präzisiert, dass die nach Art. 10 Abs. 2 SKV erforderlichen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, nicht mit einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO (bzw. einem Anfangsverdacht) gleichzusetzen sind und die Polizei im Rahmen ihrer sicherheitspolizeilichen Tätigkeit befugt ist, einen Vortest nach Art. 10 Abs. 2 SKV anzuordnen. Mit anderen Worten kann die Polizei einen sicherheits- resp. verkehrspolizeilich motivierten Betäubungsmittelvortest gegebenenfalls auch ohne strafprozessualen Anfangsverdacht durchführen. Je nach den konkreten Umständen und dem Ergebnis des Vortests kann indes ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO bzw. ein Anfangsverdacht vorliegen (zum Ganzen BGE 146 IV 88 E. 1.4.2 f.; 145 IV 50 E. 3.4 f.). Der Konsum von Cannabis ist strafbar (Art. 2 Bst. a i.V.m. Art. 19a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [BetmG; SR 812.”
“Anknüpfungspunkt des Kausalzusammenhangs ist nach dem Wortlaut des Gesetzes die Einleitung des Strafverfahrens. Das Vorverfahren und mithin das Strafverfahren werden durch die Ermittlungstätigkeit der Polizei eingeleitet (Art. 300 Abs. 1 Bst. a StPO) und basieren auf dem Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden (Art. 299 Abs. 2 StPO). Nach Art. 55 Abs. 1 SVG können Fahrzeugführer zunächst verdachtslos einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (Abs. 2; vgl. auch Art. 10 Abs. 2 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs [SKV; SR 741.013]). Eine Blutprobe muss sodann angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (Abs. 3 Bst. a). Nach der Rechtsprechung genügen für die Durchführung eines Vortests nach Art. 55 Abs. 2 SVG resp. Art. 10 Abs. 2 SKV bereits geringe Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit, wie beispielsweise ein blasser Teint und wässrige Augen. Das Bundesgericht hat vor diesem Hintergrund unter Hinweis auf die generalpräventive Regelungsabsicht des Gesetzgebers präzisiert, dass die nach Art. 10 Abs. 2 SKV erforderlichen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, nicht mit einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO (bzw. einem Anfangsverdacht) gleichzusetzen sind und die Polizei im Rahmen ihrer sicherheitspolizeilichen Tätigkeit befugt ist, einen Vortest nach Art. 10 Abs. 2 SKV anzuordnen. Mit anderen Worten kann die Polizei einen sicherheits- resp. verkehrspolizeilich motivierten Betäubungsmittelvortest gegebenenfalls auch ohne strafprozessualen Anfangsverdacht durchführen. Je nach den konkreten Umständen und dem Ergebnis des Vortests kann indes ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art.”
Die Polizei kann auf den Vortest verzichten und unmittelbar eine Atemalkoholprobe durchführen. Diese Probe kann, gestützt auf Art. 10a Abs. 1 SKV, mit einem Atemalkoholtestgerät gemäss Art. 11 erfolgen.
“Abschnitt. Art. 10 SKV behandelt die Vortests. Gemäss Art. 10 Abs. 5 SKV kann die Polizei auf den Einsatz eines Vortestgeräts verzichten und unmittelbar eine Atemalkoholprobe durchführen. Diese kann nach Art. 10a Abs. 1 SKV mit einem Atemalkoholtestgerät (Testgerät) nach Artikel 11 (lit.”
Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV dürfen nicht voraussetzungslos angeordnet werden. Sie sind nur zulässig, wenn konkrete Hinweise bzw. Anzeichen vorliegen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat.
“22 S. 265]; BGE 116 Ia 162 E. 2c und 119 Ia 332 E. 1b). Anknüpfungspunkt des Kausalzusammenhangs ist nach dem Wortlaut des Gesetzes die Einleitung des Strafverfahrens. Das Vorverfahren und mithin das Strafverfahren werden durch die Ermittlungstätigkeit der Polizei eingeleitet (Art. 300 Abs. 1 Bst. a StPO) und basieren auf dem Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden (Art. 299 Abs. 2 StPO). Nach Art. 55 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und Art. 10 Abs. 1 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) können Fahrzeugführer zunächst verdachtslos einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. Weist ein Fahrzeugführer Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann er weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Folglich kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss gemäss Art. 10 Abs. 2 SKV Vortests durchführen, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat. Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG und Art. 12a SKV). Im Gegensatz zu Alkoholproben dürfen Drogentests damit nicht voraussetzungslos angeordnet werden, sondern nur, wenn Anzeichen für Fahrunfähigkeit erkennbar sind. Die vom ASTRA erlassene Weisung vom 2. August 2016 betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr legt in Kapitel B Ziff.”
“Die Rechtsgrundlagen für die Anordnung einer Urin- und Blutprobe im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr sind im Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und in der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) enthalten. Diesen zufolge können Fahrzeugführer voraussetzungslos und damit zunächst verdachtslos einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Art. 55 Abs. 1 SVG und Art. 10 Abs. 1 SKV). Weist ein Fahrzeugführer Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann er weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Folglich kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss gemäss Art. 10 Abs. 2 SKV Vortests durchführen, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat. Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG und Art. 12a SKV). Im Gegensatz zu Alkoholproben dürfen Drogentests damit nicht voraussetzungslos angeordnet werden, sondern nur, wenn Anzeichen für Fahrunfähigkeit erkennbar sind. Die vom ASTRA erlassene Weisung vom 2. August 2016 betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr legt in Kapitel B Ziff.”
“Die Rechtsgrundlagen für die Anordnung einer Urin- und Blutprobe im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr sind im Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und in der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) enthalten. Diesen zufolge können Fahrzeugführer voraussetzungslos und damit zunächst verdachtslos einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Art. 55 Abs. 1 SVG und Art. 10 Abs. 1 SKV). Weist ein Fahrzeugführer Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann er weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Folglich kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss gemäss Art. 10 Abs. 2 SKV Vortests durchführen, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat. Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG und Art. 12a SKV). Im Gegensatz zu Alkoholproben dürfen Drogentests damit nicht voraussetzungslos angeordnet werden, sondern nur, wenn Anzeichen für Fahrunfähigkeit erkennbar sind. Die vom ASTRA erlassene Weisung vom 2. August 2016 betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr legt in Kapitel B Ziff.”
“Fahrzeugführer können voraussetzungslos einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Art. 55 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01] und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs [Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV; SR 741.013]). Weist ein Fahrzeugführer Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, kann er weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Folglich kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungsmitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss gemäss Art. 10 Abs. 2 SKV Vortests durchführen, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat. Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden (Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG und Art. 12a SKV). Die vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlassene Weisung vom 2. August 2016 betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr legt in Kapitel B Ziff.”
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen für die Durchführung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV bereits "geringe Anzeichen" einer durch Betäubungs‑ oder Arzneimittel beeinträchtigten Fahrfähigkeit (z. B. blasser Teint, wässrige Augen). Die ASTRA‑Weisung und die Rechtsprechung nennen weitere Indikatoren, die einen Vortest rechtfertigen können. Die Anzeichen müssen sich auf eine Beeinträchtigung durch eine andere Substanz als Alkohol beziehen bzw. nicht oder nicht allein durch Alkoholeinfluss erklärbar sein.
“fest, dass es verschiedene Verdachtsgründe für Fahrunfähigkeit wegen des Einflusses von Betäubungs- oder Arzneimitteln gibt (abrufbar im Internet unter www.astra.admin.ch > Fachleute und Verwaltung > Vollzug Strassenverkehrsrecht > Dokumente betr. Strassenverkehr > Weisungen). Solche Verdachtsgründe liegen insbesondere vor, wenn der Fahrzeugführer einen berauschten, müden, euphorischen, apathischen, sonst wie auffälligen Eindruck hinterlässt oder eine lallende oder verwaschene Sprache aufweist, dabei aber nicht ausschliesslich unter Alkoholeinfluss steht (Bst. a). Nach der Rechtsprechung genügen für die Durchführung eines Vortests nach Art. 55 Abs. 2 SVG resp. Art. 10 Abs. 2 SKV bereits geringe Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit, wie beispielsweise ein blasser Teint und wässrige Augen. Bei Vorliegen (auch nur) eines Verdachtsgrunds darf die Polizei einen Vortest auf Betäubungsmittel durchführen; eines im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO hinreichenden Tat- resp. Anfangsverdachts bedarf es nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.4.2, auch zum Folgenden; ferner E. 1.6.3, wonach jedoch die Kenntnis eines früheren Drogenkonsums für eine Voruntersuchung nicht ausreicht). Je nach den konkreten Umständen und dem Ergebnis des Vortests kann indes ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO vorliegen, welcher zu einer nach Art. 198 Abs. 1 Bst. a StPO durch die Staatsanwaltschaft anzuordnenden Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit aufgrund des Verdachts einer Widerhandlung gegen das SVG führen kann (BGE 145 IV 50 E. 3.5; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 135 vom 22. Juli 2022 E. 5.”
“Gemäss Art. 10 Abs. 1 SKV kann die Polizei zur Feststellung des Alkoholkonsums Vortestgeräte verwenden, die Auskunft über die Alkoholisierung geben. Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, so kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen (Art. 10 Abs. 2 SKV). Unter diese Vortests fällt auch der in casu durch die Polizei verwendete Drogenschnelltest. Anders als Atemalkoholproben, welche gestützt auf Art. 55 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 SKV voraussetzungslos angeordnet werden können, dürfen Voruntersuchungen zum Nachweis eines möglichen Drogen- oder Arzneimittelkonsums gestützt auf Art. 55 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SKV somit nur durchgeführt werden, wenn beim Fahrzeugführer konkrete Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit erkennbar sind, welche nicht oder nicht alleine auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind bzw. mit diesem erklärt werden können (BGE 139 II 95, E. 2.1; Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 55 N 9; Silvan Fahrni/Stefan Heimgartner, Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 55 N 35). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen für die Durchführung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV bereits geringe Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit, wie beispielsweise ein blasser Teint und wässrige Augen (BGE 146 IV 88, E.”
“54; BGer 6B_598/2018 vom 7. November 2018 E. 3.4 f.), können solche Handlungen grundsätzlich zwar nicht mit der strafprozessualen Beschwerde angefochten werden (Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 15 N 6). Vor dem Hintergrund, dass das Ergebnis des Vortests für den Tatverdacht der darauffolgenden Zwangsmassnahme durch die Staatsanwaltschaft aber von zentraler Bedeutung war und es sich um eine Laienbeschwerde handelt, ist die Rechtmässigkeit des Vortests vorfrageweise dennoch zu prüfen. Gemäss Art. 10 Abs. 2 SKV kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen, wenn Hinweise vorliegen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen für die Durchführung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV bereits geringe Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit, wie beispielsweise ein blasser Teint und wässrige Augen (BGE 146 IV 88 E. 1.4.2 S. 93 f.; 145 IV 50 E. 3.4 S. 53). Nicht zulässig ist hingegen eine Voruntersuchung, welche einzig auf der Kenntnis des früheren Drogenkonsums basiert (BGE 139 II 95 E. 2.2 S. 99). Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle trotz winterlichen Temperaturen stark schwitzte und er überdies selbst angegeben hat, gelegentlich Cannabis und regelmässig Medikamente zu konsumieren. Zudem wurde er beobachtet, wie er kurz zuvor einen Parkschaden verursachte und sich anschliessend pflichtwidrig von der Unfallstelle entfernte, wobei es sich offenbar nicht nur um einen leichten Schaden handelte (vgl. act. 5 S. 30, 38, wonach sich das parkierte Auto bewegt habe und der Fahrer in Anbetracht dieser Schäden einerseits deutliche Schleifgeräusche wahrgenommen und andererseits eine Bewegung im Fahrzeug verspürt haben müsse).”
“Nach Prüfung der Akten erachtet die Beschwerdekammer die Kostenauflage als gerechtfertigt. Gemäss Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit vom 21. Juli 2023 beobachteten die Polizeibeamten nicht nur – wie im Anzeigerapport vom 28. August 2023 ausdrücklich erwähnt – enge Pupillen und angetriebenes Verhalten, sondern auch eine fehlende Lichtreaktion. All dies sind Anzeichen, welche gemäss der Weisung des ASTRA Anhaltspunkte für eine Fahrunfähigkeit darstellen, welche die Polizei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Durchführung eines Drogenvortests im Sinne von Art. 55 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SKV berechtigten. Da dieser positiv ausfiel, ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Polizeibeamten durch die Staatsanwaltschaft eine Urin- und Blutprobe anordnen liessen. Spätestens mit der (zunächst mündlichen) Anordnung der Urin- und Blutuntersuchung wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet (vgl. Art. 309 Abs. 1 Bst. b StPO). Anlässlich der forensisch-toxikologischen Untersuchung des IRM konnte im Blut zwar kein Kokain nachgewiesen werden, so dass der Straftatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss nicht erfüllt ist und das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren richtigerweise einzustellen war. Es konnten aber Kokainmetaboliten (Abbauprodukte von Kokain) festgestellt werden, die auf einen zurückliegenden Substanzmissbrauch hinweisen. Sodann schlug der immunologische Vortest des Urins positiv auf Kokain an (siehe forensisch-toxikologischer Abschlussbericht vom 22. August 2023, S. 2). Der Beschwerdeführer ist also nachweislich mit Kokain-Spuren in Urin und Blut Auto gefahren, was – unabhängig von der konsumierten Menge und damit unabhängig davon, ob der Grenzwert erreicht ist – verboten ist.”
Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV können im Vordergrund präventiv und ausserstrafprozessual dienen, um zunächst Verdachtsmomente zu klären. Liegt vor dem Vortest noch kein strafprozessual genügender Anfangsverdacht vor, kann erst ein positives Vortestresultat nachträglich einen solchen Anfangsverdacht und gegebenenfalls einen hinreichenden Tatverdacht begründen.
“Die durch die Polizei festgestellte Fahrweise (Schlangenlinien) des Beschwerdeführers sowie seine stark geröteten Augen und sehr engen Pupillen, die keine Reaktion auf Lichteinfall zeigten, stellen angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügende Anzeichen für die Anordnung eines Drogenvortests durch die Polizei im Sinne von Art. 55 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SKV dar. Jedoch waren die genannten Anhaltspunkte vage resp. ungesichert und für ihr Vorliegen wären – wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt – auch zahlreiche andere Gründe in Frage gekommen. Weitere Hinweise auf eine Fahrt unter Drogeneinfluss bestanden nicht. Insbesondere konnte beim Beschwerdeführer weder Cannabisgeruch festgestellt werden noch führte dieser Betäubungsmittel mit sich. Es bestand zu diesem Zeitpunkt mit anderen Worten noch kein strafprozessual genügender Anfangsverdacht. Nachdem die Atemalkoholprobe ein negatives Resultat hervorgebracht hatte, sollte der Drogenvortest aufzeigen, ob die gemachten Beobachtungen allenfalls auf eine anderweitige Intoxikation zurückzuführen sein könnten. Beim Drogenvortest standen somit präventive Aspekte im Vordergrund und er war daneben lediglich auf eine allfällige Verdachtsbegründung gerichtet. Er fand mithin noch im Rahmen der sicherheitspolizeilichen Tätigkeit resp. der ausserstrafprozessualen, polizeilichen Vorermittlung statt. Erst aus dem positiven Resultat des Vortests auf THC und Kokain ergab sich hernach ein Anfangsverdacht sowie ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art.”
“5 µg/L im Blut für den Nachweis von Cannabis und 15 µg/L für Kokain festgelegt hat, ab welchem ein Messresultat als positiv gilt. Dies trägt lediglich der Messungenauigkeit Rechnung und verhindert, dass ein länger zurückliegender, für die aktuelle Fahrfähigkeit irrelevanter Drogenkonsum zu einem positiven Resultat führt. Das bedeutet, dass der Beschuldigte, der mit Spuren von Betäubungsmitteln im Blut ein Fahrzeug lenkt und dabei Symptome aufweist, die ihn für die Polizisten als möglichen Drogenkonsumenten erscheinen lassen, das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_287/2021 vom 11. November 2021 E. 1.4; 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 4.2.). 5.2 Die durch die Polizei festgestellte Fahrweise (Schlangenlinien) des Beschwerdeführers sowie seine stark geröteten Augen und sehr engen Pupillen, die keine Reaktion auf Lichteinfall zeigten, stellen angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügende Anzeichen für die Anordnung eines Drogenvortests durch die Polizei im Sinne von Art. 55 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SKV dar. Jedoch waren die genannten Anhaltspunkte vage resp. ungesichert und für ihr Vorliegen wären – wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt – auch zahlreiche andere Gründe in Frage gekommen. Weitere Hinweise auf eine Fahrt unter Drogeneinfluss bestanden nicht. Insbesondere konnte beim Beschwerdeführer weder Cannabisgeruch festgestellt werden noch führte dieser Betäubungsmittel mit sich. Es bestand zu diesem Zeitpunkt mit anderen Worten noch kein strafprozessual genügender Anfangsverdacht. Nachdem die Atemalkoholprobe ein negatives Resultat hervorgebracht hatte, sollte der Drogenvortest aufzeigen, ob die gemachten Beobachtungen allenfalls auf eine anderweitige Intoxikation zurückzuführen sein könnten. Beim Drogenvortest standen somit präventive Aspekte im Vordergrund und er war daneben lediglich auf eine allfällige Verdachtsbegründung gerichtet. Er fand mithin noch im Rahmen der sicherheitspolizeilichen Tätigkeit resp. der ausserstrafprozessualen, polizeilichen Vorermittlung statt. Erst aus dem positiven Resultat des Vortests auf THC und Kokain ergab sich hernach ein Anfangsverdacht sowie ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art.”
Fällt der Vortest positiv aus, sind weitergehende toxikologische Abklärungen (z. B. Blut‑ und Urinproben) zur Feststellung einer allfälligen Fahrunfähigkeit angezeigt.
“Zudem wurde er beobachtet, wie er kurz zuvor einen Parkschaden verursachte und sich anschliessend pflichtwidrig von der Unfallstelle entfernte, wobei es sich offenbar nicht nur um einen leichten Schaden handelte (vgl. act. 5 S. 30, 38, wonach sich das parkierte Auto bewegt habe und der Fahrer in Anbetracht dieser Schäden einerseits deutliche Schleifgeräusche wahrgenommen und andererseits eine Bewegung im Fahrzeug verspürt haben müsse). Aufgrund der festgestellten körperlichen Auffälligkeiten, der Aussage des Beschwerdeführers betreffend seinen Betäubungsmittel- und Medikamentenkonsum und aufgrund seines vorhergehenden Verhaltens rund um den verursachten Parkschaden sind die geringen Anforderungen an die Hinweise für eine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 SKV gegeben. Die Anordnung und Durchführung des Vortests durch die Polizei ist somit nicht zu beanstanden. Nachdem der rechtmässig angeordnete und durchgeführte Vortest positiv ausfiel, verfügte die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 251 StPO eine Blut- und Urinprobe inklusive ärztlicher Untersuchung. Gemäss Art. 10 Abs. 4 SKV wird auf weitere Untersuchungen dann verzichtet, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufweist. Im Umkehrschluss sind weitere Untersuchungen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angezeigt, wenn die Vortests ein positives Resultat ergeben. Das Ergebnis des Vortests kann folglich einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO begründen (vgl. BGer 6B_598/2018 vom 7. November 2018 E. 3.5). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hatte die Staatsanwaltschaft mit den erwähnten Feststellungen ausreichende Indizien für die Annahme von Anzeichen einer Fahrunfähigkeit, die auf andere Substanzen als Alkohol zurückzuführen ist. Der Cannabiskonsum ist grundsätzlich geeignet, die Fahrfähigkeit zu beeinflussen, wird ab einem bestimmten THC-Wert im Blut doch die Fahrunfähigkeit gar gesetzlich vermutet (vgl. Art. 31 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 lit. a der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.”
“Zudem wurde er beobachtet, wie er kurz zuvor einen Parkschaden verursachte und sich anschliessend pflichtwidrig von der Unfallstelle entfernte, wobei es sich offenbar nicht nur um einen leichten Schaden handelte (vgl. act. 5 S. 30, 38, wonach sich das parkierte Auto bewegt habe und der Fahrer in Anbetracht dieser Schäden einerseits deutliche Schleifgeräusche wahrgenommen und andererseits eine Bewegung im Fahrzeug verspürt haben müsse). Aufgrund der festgestellten körperlichen Auffälligkeiten, der Aussage des Beschwerdeführers betreffend seinen Betäubungsmittel- und Medikamentenkonsum und aufgrund seines vorhergehenden Verhaltens rund um den verursachten Parkschaden sind die geringen Anforderungen an die Hinweise für eine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 SKV gegeben. Die Anordnung und Durchführung des Vortests durch die Polizei ist somit nicht zu beanstanden. Nachdem der rechtmässig angeordnete und durchgeführte Vortest positiv ausfiel, verfügte die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 251 StPO eine Blut- und Urinprobe inklusive ärztlicher Untersuchung. Gemäss Art. 10 Abs. 4 SKV wird auf weitere Untersuchungen dann verzichtet, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufweist. Im Umkehrschluss sind weitere Untersuchungen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angezeigt, wenn die Vortests ein positives Resultat ergeben. Das Ergebnis des Vortests kann folglich einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO begründen (vgl. BGer 6B_598/2018 vom 7. November 2018 E. 3.5). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hatte die Staatsanwaltschaft mit den erwähnten Feststellungen ausreichende Indizien für die Annahme von Anzeichen einer Fahrunfähigkeit, die auf andere Substanzen als Alkohol zurückzuführen ist. Der Cannabiskonsum ist grundsätzlich geeignet, die Fahrfähigkeit zu beeinflussen, wird ab einem bestimmten THC-Wert im Blut doch die Fahrunfähigkeit gar gesetzlich vermutet (vgl. Art. 31 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 lit. a der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.”
In dem entschiedenen Fall genügten geringfügige Anzeichen (z. B. gerötete Augen) in Verbindung mit weiteren Feststellungen (hier: frühere Betäubungsmittelbekanntheit), sodass die Vorinstanz die Anordnung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV gestützt auf den vom anzeigenden Polizisten bestätigten Polizeirapport als nicht willkürlich erachtete.
“Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Berufungsführer am 19. Juni 2021 in B.________ kontrolliert wurde. Aufgrund geröteter Augen sollte ein Drogenschnelltest durchgeführt werden. Gemäss dem anzeigenden Polizisten, Gend. C.________, sei festgestellt worden, dass der Berufungsführer bereits in der Vergangenheit wegen einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bekannt war (act. 2001). Der Berufungsführer bringt nichts vor, das diese Ausgangslage anders erscheinen lässt. Anlässlich seiner Befragung durch die Polizeirichterin am 24. Mai 2022 bestätigte der anzeigende Polizist seinen Rapport (S. 2 des Protokolls vom 24. Mai 2022, act. 11) und damit die Feststellung, dass die Augen des Berufungsführers bei seiner Anhaltung am 19. Juni 2021 gerötet waren. Weitergehende Fragen zu den geröteten Augen wurden ihm auch vom anwesenden Verteidiger nicht gestellt. Insgesamt lagen daher Anzeichen vor, welche für die Durchführung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV genügen (vgl. E. 4.2.). Es ist nicht willkürlich, wenn sich die Vorinstanz zur Begründung des Anfangsverdachts auf den vom anzeigenden und beeideten Polizisten mündlich bestätigten Polizeirapport stützt. Der Berufungsführer verweigerte den Drogenschnelltest mit dem Argument, dass sein CBD-Konsum, der angeblich in den letzten 48 Stunden stattgefunden hatte, zu einem positiven Resultat hätte führen können (act. 2004). Dies gab er anlässlich seiner ersten Einvernahme auf dem Polizeiposten explizit zu Protokoll, welches er unterzeichnete. Diese Begründung vermag wie gesehen die Verweigerungshaltung jedoch nicht zu rechtfertigen (vgl. E. 4.3.). Nebst der Tatsache, dass Securetec als Hersteller des Drogenschnelltests Drugwipe, der gemäss Polizeirapport hätte angewendet werden sollen, angibt Drugwipe weise den Konsum von THC nach, reagiere jedoch nicht auf CBD (https://www.securetec.net/de/cannabidiol-cannabis-ohne-rauschwirkung/, besucht am 23. August 2023), hätte das Ergebnis eines positiven Schnelltests einfach mittels Blut- und Urinprobe auf den THC-Gehalt überprüft werden können.”
Fehlen hinreichende Anzeichen bzw. ein Anfangsverdacht für Fahrunfähigkeit durch andere Betäubungs- oder Arzneimittel, dürfen nach Art. 10 Abs. 2 SKV keine Drogenschnelltests/Vortests vorgenommen werden; im Einzelfall ist zu prüfen, ob solche Anzeichen vorliegen.
“Nach dem Gesagten haben somit vorliegend keine hinreichenden Anzeichen (im Sinne eines Anfangsverdachts) für eine mögliche Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers vorgelegen, weshalb kein Drogenschnelltest nach Art. 55 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SKV hätte angeordnet werden dürfen.”
Vortests zum Nachweis von Betäubungs‑ oder Arzneimitteln (z. B. Urin-, Speichel‑ oder Schweiss‑Drogentests) dürfen nicht voraussetzungslos angeordnet werden. Solche Voruntersuchungen sind nur zulässig, wenn konkrete Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind.
“Die Rechtsgrundlagen für die Anordnung einer Urin- und Blutprobe im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr sind im Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und in der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) enthalten. Diesen zufolge können Fahrzeugführer voraussetzungslos und damit zunächst verdachtslos einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Art. 55 Abs. 1 SVG und Art. 10 Abs. 1 SKV). Weist ein Fahrzeugführer Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann er weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Folglich kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss gemäss Art. 10 Abs. 2 SKV Vortests durchführen, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat. Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG und Art. 12a SKV). Im Gegensatz zu Alkoholproben dürfen Drogentests damit nicht voraussetzungslos angeordnet werden, sondern nur, wenn Anzeichen für Fahrunfähigkeit erkennbar sind. Die vom ASTRA erlassene Weisung vom 2. August 2016 betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr legt in Kapitel B Ziff.”
“Gemäss Art. 10 Abs. 1 SKV kann die Polizei zur Feststellung des Alkoholkonsums Vortestgeräte verwenden, die Auskunft über die Alkoholisierung geben. Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, so kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen (Art. 10 Abs. 2 SKV). Unter diese Vortests fällt auch der in casu durch die Polizei verwendete Drogenschnelltest. Anders als Atemalkoholproben, welche gestützt auf Art. 55 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 SKV voraussetzungslos angeordnet werden können, dürfen Voruntersuchungen zum Nachweis eines möglichen Drogen- oder Arzneimittelkonsums gestützt auf Art. 55 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SKV somit nur durchgeführt werden, wenn beim Fahrzeugführer konkrete Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit erkennbar sind, welche nicht oder nicht alleine auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind bzw.”
Ein positiv ausgefallener Drogenvortest kann, wie in der zitierten Entscheidung, zur Anordnung weitergehender Untersuchungen (insbesondere Urin‑ und Blutproben) durch die Staatsanwaltschaft führen. Mit der Anordnung solcher Proben kann das Strafverfahren eröffnet werden; ein positives Vortestergebnis ist demnach prozessrelevant.
“Nach Prüfung der Akten erachtet die Beschwerdekammer die Kostenauflage als gerechtfertigt. Gemäss Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit vom 21. Juli 2023 beobachteten die Polizeibeamten nicht nur – wie im Anzeigerapport vom 28. August 2023 ausdrücklich erwähnt – enge Pupillen und angetriebenes Verhalten, sondern auch eine fehlende Lichtreaktion. All dies sind Anzeichen, welche gemäss der Weisung des ASTRA Anhaltspunkte für eine Fahrunfähigkeit darstellen, welche die Polizei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Durchführung eines Drogenvortests im Sinne von Art. 55 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SKV berechtigten. Da dieser positiv ausfiel, ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Polizeibeamten durch die Staatsanwaltschaft eine Urin- und Blutprobe anordnen liessen. Spätestens mit der (zunächst mündlichen) Anordnung der Urin- und Blutuntersuchung wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet (vgl. Art. 309 Abs. 1 Bst. b StPO). Anlässlich der forensisch-toxikologischen Untersuchung des IRM konnte im Blut zwar kein Kokain nachgewiesen werden, so dass der Straftatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss nicht erfüllt ist und das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren richtigerweise einzustellen war. Es konnten aber Kokainmetaboliten (Abbauprodukte von Kokain) festgestellt werden, die auf einen zurückliegenden Substanzmissbrauch hinweisen. Sodann schlug der immunologische Vortest des Urins positiv auf Kokain an (siehe forensisch-toxikologischer Abschlussbericht vom 22. August 2023, S. 2). Der Beschwerdeführer ist also nachweislich mit Kokain-Spuren in Urin und Blut Auto gefahren, was – unabhängig von der konsumierten Menge und damit unabhängig davon, ob der Grenzwert erreicht ist – verboten ist.”
Nach der im zitierten Entscheid herangezogenen ASTRA‑Weisung können Anzeichen wie fehlende Lichtreaktion, enge Pupillen und angetriebenes Verhalten als Anhaltspunkte für Fahrunfähigkeit gelten und die Polizei zur Durchführung eines Drogenvortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV berechtigen. Ergibt der immunologische Vortest ein positives Ergebnis, wurde in der zitierten Entscheidung die Anordnung von Urin‑ und Blutproben durch die zuständige Behörde nicht beanstandet; ferner kann mit der (zunächst mündlichen) Anordnung solcher Proben das Strafverfahren eröffnet werden.
“Nach Prüfung der Akten erachtet die Beschwerdekammer die Kostenauflage als gerechtfertigt. Gemäss Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit vom 21. Juli 2023 beobachteten die Polizeibeamten nicht nur – wie im Anzeigerapport vom 28. August 2023 ausdrücklich erwähnt – enge Pupillen und angetriebenes Verhalten, sondern auch eine fehlende Lichtreaktion. All dies sind Anzeichen, welche gemäss der Weisung des ASTRA Anhaltspunkte für eine Fahrunfähigkeit darstellen, welche die Polizei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Durchführung eines Drogenvortests im Sinne von Art. 55 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SKV berechtigten. Da dieser positiv ausfiel, ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Polizeibeamten durch die Staatsanwaltschaft eine Urin- und Blutprobe anordnen liessen. Spätestens mit der (zunächst mündlichen) Anordnung der Urin- und Blutuntersuchung wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet (vgl. Art. 309 Abs. 1 Bst. b StPO). Anlässlich der forensisch-toxikologischen Untersuchung des IRM konnte im Blut zwar kein Kokain nachgewiesen werden, so dass der Straftatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss nicht erfüllt ist und das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren richtigerweise einzustellen war. Es konnten aber Kokainmetaboliten (Abbauprodukte von Kokain) festgestellt werden, die auf einen zurückliegenden Substanzmissbrauch hinweisen. Sodann schlug der immunologische Vortest des Urins positiv auf Kokain an (siehe forensisch-toxikologischer Abschlussbericht vom 22. August 2023, S. 2). Der Beschwerdeführer ist also nachweislich mit Kokain-Spuren in Urin und Blut Auto gefahren, was – unabhängig von der konsumierten Menge und damit unabhängig davon, ob der Grenzwert erreicht ist – verboten ist.”
“Nach Prüfung der Akten erachtet die Beschwerdekammer die Kostenauflage als gerechtfertigt. Gemäss Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit vom 21. Juli 2023 beobachteten die Polizeibeamten nicht nur – wie im Anzeigerapport vom 28. August 2023 ausdrücklich erwähnt – enge Pupillen und angetriebenes Verhalten, sondern auch eine fehlende Lichtreaktion. All dies sind Anzeichen, welche gemäss der Weisung des ASTRA Anhaltspunkte für eine Fahrunfähigkeit darstellen, welche die Polizei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Durchführung eines Drogenvortests im Sinne von Art. 55 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SKV berechtigten. Da dieser positiv ausfiel, ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Polizeibeamten durch die Staatsanwaltschaft eine Urin- und Blutprobe anordnen liessen. Spätestens mit der (zunächst mündlichen) Anordnung der Urin- und Blutuntersuchung wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet (vgl. Art. 309 Abs. 1 Bst. b StPO). Anlässlich der forensisch-toxikologischen Untersuchung des IRM konnte im Blut zwar kein Kokain nachgewiesen werden, so dass der Straftatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss nicht erfüllt ist und das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren richtigerweise einzustellen war. Es konnten aber Kokainmetaboliten (Abbauprodukte von Kokain) festgestellt werden, die auf einen zurückliegenden Substanzmissbrauch hinweisen. Sodann schlug der immunologische Vortest des Urins positiv auf Kokain an (siehe forensisch-toxikologischer Abschlussbericht vom 22. August 2023, S. 2). Der Beschwerdeführer ist also nachweislich mit Kokain-Spuren in Urin und Blut Auto gefahren, was – unabhängig von der konsumierten Menge und damit unabhängig davon, ob der Grenzwert erreicht ist – verboten ist.”
Nach der Rechtsprechung genügen für einen Vortest nach Art. 10 Abs. 2 SKV bereits geringe Anzeichen für durch Betäubungs‑ oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass diese erforderlichen Hinweise nicht mit dem strafprozessualen hinreichenden Tatverdacht (Anfangsverdacht) im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO gleichzusetzen sind. Die Polizei ist demnach befugt, im Rahmen ihrer sicherheits‑ bzw. verkehrspolizeilichen Tätigkeit einen solchen Vortest auch ohne strafprozessualen Anfangsverdacht anzuordnen. Je nach den konkreten Umständen und dem Ergebnis des Vortests kann jedoch ein strafprozessualer Anfangsverdacht entstehen.
“013]). Eine Blutprobe muss sodann angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (Abs. 3 Bst. a). Nach der Rechtsprechung genügen für die Durchführung eines Vortests nach Art. 55 Abs. 2 SVG resp. Art. 10 Abs. 2 SKV bereits geringe Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit, wie beispielsweise ein blasser Teint und wässrige Augen. Das Bundesgericht hat vor diesem Hintergrund unter Hinweis auf die generalpräventive Regelungsabsicht des Gesetzgebers präzisiert, dass die nach Art. 10 Abs. 2 SKV erforderlichen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, nicht mit einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO (bzw. einem Anfangsverdacht) gleichzusetzen sind und die Polizei im Rahmen ihrer sicherheitspolizeilichen Tätigkeit befugt ist, einen Vortest nach Art. 10 Abs. 2 SKV anzuordnen. Mit anderen Worten kann die Polizei einen sicherheits- resp. verkehrspolizeilich motivierten Betäubungsmittelvortest gegebenenfalls auch ohne strafprozessualen Anfangsverdacht durchführen. Je nach den konkreten Umständen und dem Ergebnis des Vortests kann indes ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO bzw. ein Anfangsverdacht vorliegen (zum Ganzen BGE 146 IV 88 E. 1.4.2 f.; 145 IV 50 E. 3.4 f.). Der Konsum von Cannabis und Kokain ist strafbar (Art. 2 Bst. a i.V.m. Art. 19a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [BetmG; SR 812.121]). Verboten ist zudem in jedem Fall das Führen eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss, unabhängig von der konsumierten Menge (Art. 2 Abs. 2 VRV). Daran ändert nichts, dass das ASTRA in Art. 34 Bst. a und c seiner Verordnung zur Strassenverkehrskontrollverordnung [VSKV-ASTRA; SR 741.013.1] einen Grenzwert von 1.5 µg/L im Blut für den Nachweis von Cannabis und 15 µg/L für Kokain festgelegt hat, ab welchem ein Messresultat als positiv gilt.”
“1 SVG können Fahrzeugführer zunächst verdachtslos einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (Abs. 2; vgl. auch Art. 10 Abs. 2 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs [SKV; SR 741.013]). Eine Blutprobe muss sodann angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (Abs. 3 Bst. a). Nach der Rechtsprechung genügen für die Durchführung eines Vortests nach Art. 55 Abs. 2 SVG resp. Art. 10 Abs. 2 SKV bereits geringe Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit, wie beispielsweise ein blasser Teint und wässrige Augen. Das Bundesgericht hat vor diesem Hintergrund unter Hinweis auf die generalpräventive Regelungsabsicht des Gesetzgebers präzisiert, dass die nach Art. 10 Abs. 2 SKV erforderlichen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, nicht mit einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO (bzw. einem Anfangsverdacht) gleichzusetzen sind und die Polizei im Rahmen ihrer sicherheitspolizeilichen Tätigkeit befugt ist, einen Vortest nach Art. 10 Abs. 2 SKV anzuordnen. Mit anderen Worten kann die Polizei einen sicherheits- resp. verkehrspolizeilich motivierten Betäubungsmittelvortest gegebenenfalls auch ohne strafprozessualen Anfangsverdacht durchführen. Je nach den konkreten Umständen und dem Ergebnis des Vortests kann indes ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO bzw. ein Anfangsverdacht vorliegen (zum Ganzen BGE 146 IV 88 E. 1.4.2 f.; 145 IV 50 E. 3.4 f.). Der Konsum von Cannabis und Kokain ist strafbar (Art. 2 Bst. a i.V.m. Art. 19a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [BetmG; SR 812.”
“Die Grenze zwischen präventiver polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit verläuft in der Praxis fliessend und eine klare Trennung ist nicht immer möglich (BGE 143 IV 27 E. 2.5; 140 I 353 E. 5.2). Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der StPO ist der strafprozessuale Anfangsverdacht (BGE 143 IV 27 E. 2.5). Nach Art. 55 Abs. 1 SVG können Fahrzeugführer zunächst verdachtslos einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (Abs. 2; vgl. auch Art. 10 Abs. 2 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs [SKV; SR 741.013]). Eine Blutprobe muss sodann angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (Abs. 3 Bst. a). Nach der Rechtsprechung genügen für die Durchführung eines Vortests nach Art. 55 Abs. 2 SVG resp. Art. 10 Abs. 2 SKV bereits geringe Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit, wie beispielsweise ein blasser Teint und wässrige Augen. Das Bundesgericht hat vor diesem Hintergrund unter Hinweis auf die generalpräventive Regelungsabsicht des Gesetzgebers präzisiert, dass die nach Art. 10 Abs. 2 SKV erforderlichen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, nicht mit einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO (bzw. einem Anfangsverdacht) gleichzusetzen sind und die Polizei im Rahmen ihrer sicherheitspolizeilichen Tätigkeit befugt ist, einen Vortest nach Art. 10 Abs. 2 SKV anzuordnen. Mit anderen Worten kann die Polizei einen sicherheits- resp. verkehrspolizeilich motivierten Betäubungsmittelvortest gegebenenfalls auch ohne strafprozessualen Anfangsverdacht durchführen. Je nach den konkreten Umständen und dem Ergebnis des Vortests kann indes ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art.”
Bei Unfallbeteiligung ist eine Atemalkoholkontrolle grundsätzlich zu erwarten. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass auch völlig nüchterne Fahrzeugführer mit systematischen Atemalkoholtests rechnen müssen.
“Während die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer solchen Untersuchungsmassnahme nach der älteren bundesgerichtlichen Rechtsprechung von den konkreten Umständen des Falles (Art, Schwere und Hergang des Unfalls, Zustand sowie Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall) abhängig gemacht wurde (vgl. etwa BGE 131 IV 36 E. 2.2.1; BGE 126 IV 53 E. 2a), stellte das Bundesgericht erstmals in BGE 142 IV 324 fest, dass der an einem Unfall beteiligte Fahrzeuglenker grundsätzlich damit rechnen muss, sich einer Alkoholkontrolle unterziehen zu müssen. Anders verhält es sich nur dann, wenn die Kollision zweifelsfrei auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3; 6B_461/2017 vom 26. Januar 2018 E. 2.3; 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2; BGE 142 IV 324 E. 1.1.3). Mit der neuen Rechtsprechung stellt das Bundesgericht klar, dass eine Atemalkoholkontrolle die absolute Regel bildet. Dies wird mit der seit dem 1. Januar 2005 in Kraft getretenen legislativen Änderung von Art. 55 Abs. 1 SVG, wonach Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer Atemalkoholkontrolle unterzogen werden können, und mit Art. 10 SKV, wonach die Polizei systematisch Atemalkoholtests durchführen kann, begründet (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2). Auch der völlig nüchterne Fahrzeugführer muss daher mit einer Alkoholkontrolle rechnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2015 vom 19. August 2015 E. 1.2; BGE 105 IV 64 E. 2). Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes genügt bereits Eventualvorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB. Dieser liegt vor, «wenn der Fahrzeuglenker die die Meldepflicht sowie die die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und daher die Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen Meldung an die Polizei vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann» (Urteil des Bundesgerichts 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2; BGE 131 IV 36 E, 2.2.1). Der subjektive Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn der Fahrzeuglenker den Drittschaden nicht bemerkte und sich somit seiner Meldepflicht nicht bewusst war. Dies gilt auch dann, wenn diese Unkenntnis auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit zurückzuführen ist, denn die fahrlässige Tatbegehung bleibt straflos (Riedo, a.”
“in Kraft getretenen legislativen Änderung von Art. 55 Abs. 1 SVG, wonach Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer Atemalkoholkontrolle unterzogen werden können, und mit Art. 10 SKV, wonach die Polizei systematisch Atemalkoholtests durchführen kann, begründet (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2). Auch der völlig nüchterne Fahrzeugführer muss daher mit einer Alkoholkontrolle rechnen (BGer 6B_415/2015, Urteil vom 19.08.2015, E. 1.2; BGE 105 IV 64 E. 2). Zum geltenden Art. 91a SVG hielt das Bundesgericht in neueren Entscheiden in Bezug auf das «Sich-Widersetzen» fest, dass dies bedeute, sich so zu verhalten, dass eine angeordnete Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zumindest vorerst nicht vollzogen werden könne. Die Ausführung der angeordneten Massnahme müsse nicht gänzlich verunmöglicht werden (BGer 6B_229/2012, Urteil vom 05.11.2012, E. 4.1 und BGer 6B_680/2010, Urteil vom”
Konkrete Anzeichen wie gerötete Augen sowie unruhiges bzw. nervöses Verhalten, verzögerte Pupillenlichtreaktion oder trockener Mund können nach den in den Entscheiden dargestellten Fällen als konkrete Anhaltspunkte gelten, die die Durchführung eines Drogenschnelltests (z. B. Speichel- oder Urintest) im Sinne von Art. 10 Abs. 2 SKV rechtfertigen.
“Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Berufungsführer am 19. Juni 2021 in B.________ kontrolliert wurde. Aufgrund geröteter Augen sollte ein Drogenschnelltest durchgeführt werden. Gemäss dem anzeigenden Polizisten, Gend. C.________, sei festgestellt worden, dass der Berufungsführer bereits in der Vergangenheit wegen einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bekannt war (act. 2001). Der Berufungsführer bringt nichts vor, das diese Ausgangslage anders erscheinen lässt. Anlässlich seiner Befragung durch die Polizeirichterin am 24. Mai 2022 bestätigte der anzeigende Polizist seinen Rapport (S. 2 des Protokolls vom 24. Mai 2022, act. 11) und damit die Feststellung, dass die Augen des Berufungsführers bei seiner Anhaltung am 19. Juni 2021 gerötet waren. Weitergehende Fragen zu den geröteten Augen wurden ihm auch vom anwesenden Verteidiger nicht gestellt. Insgesamt lagen daher Anzeichen vor, welche für die Durchführung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV genügen (vgl. E. 4.2.). Es ist nicht willkürlich, wenn sich die Vorinstanz zur Begründung des Anfangsverdachts auf den vom anzeigenden und beeideten Polizisten mündlich bestätigten Polizeirapport stützt. Der Berufungsführer verweigerte den Drogenschnelltest mit dem Argument, dass sein CBD-Konsum, der angeblich in den letzten 48 Stunden stattgefunden hatte, zu einem positiven Resultat hätte führen können (act. 2004). Dies gab er anlässlich seiner ersten Einvernahme auf dem Polizeiposten explizit zu Protokoll, welches er unterzeichnete. Diese Begründung vermag wie gesehen die Verweigerungshaltung jedoch nicht zu rechtfertigen (vgl. E. 4.3.). Nebst der Tatsache, dass Securetec als Hersteller des Drogenschnelltests Drugwipe, der gemäss Polizeirapport hätte angewendet werden sollen, angibt Drugwipe weise den Konsum von THC nach, reagiere jedoch nicht auf CBD (https://www.securetec.net/de/cannabidiol-cannabis-ohne-rauschwirkung/, besucht am 23. August 2023), hätte das Ergebnis eines positiven Schnelltests einfach mittels Blut- und Urinprobe auf den THC-Gehalt überprüft werden können.”
“Dem Protokoll der Polizei Basel-Landschaft vom 26. Juli 2021 sowie dem Polizeibericht vom 13. August 2021 kann entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer insbesondere aufgrund seines unruhigen, angetriebenen und nervösen Verhaltens, der verzögerten Lichtreaktion der Pupillen sowie seines trockenen Mundes konkrete Anzeichen für einen möglichen Betäubungsmittelkonsum vorlagen, die gemäss Art. 55 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SKV die Vornahme eines Drogenschnelltests durch die Kontrollbehörde legitimierten. Es lagen in casu also konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug in einem fahrunfähigen Zustand gelenkt hatte. Der Kokainkonsum wurde schliesslich vom Beschwerdeführer unumwunden zugestanden und gemäss eigener Aussage auf den 23. Juli 2021 datiert. Das Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 26. Juli 2021 sowie das rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 10. September 2021 objektivieren sodann den Kokainkonsum des Beschwerdeführers aus wissenschaftlicher Sicht. Somit steht fest, dass sich der Anfangsverdacht der kontrollierenden Polizisten erhärtet hat und die beim Beschwerdeführer festgestellten Hinweise auf einen Drogenkonsum richtig gedeutet wurden. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung war das Verhalten des Beschwerdeführers und der von ihm vermittelte Eindruck bei der Polizeikontrolle geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken.”
Selbst bei negativem Vortest kann bei aufgrund anderer konkreter Anhaltspunkte hinreichendem Verdacht auf Fahrunfähigkeit wegen Betäubungs- oder Arzneimittelkonsums eine Blut- und/oder Urinprobe anzuordnen sein; ein negativer Schnelltest schliesst dies nicht automatisch aus.
“Der Beschwerdeführer möchte ferner beliebt machen, dass eine Blut- und Urinuntersuchung erst dann angeordnet werden dürfe, wenn vorgängig ein Schnelltest durchgeführt wurde. Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, so kann (Hervorhebung hier) die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen (Art. 10 Abs. 2 SKV). Gegen die vom Beschwerdeführer vertretene Auslegung spricht allein schon der Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 SKV, welcher als Kann-Bestimmung ausformuliert ist und den Strafverfolgungsbehörden einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Gemäss Lehre und Rechtsprechung bedeutet denn auch selbst ein negativer Schnelltest nicht, dass auf eine Blut- und/oder Urinprobe zu verzichten ist. Besteht aufgrund anderer konkreter Anhaltspunkte ein hinreichender Verdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO auf Fahrunfähigkeit wegen Betäubungsmittelkonsums oder Medikamenteneinnahme, ist (entgegen dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 4 SKV) eine Urin- und Blutprobe anzuordnen (Fahrni/Heimgartner, Basler Kommentar, 2014, Art. 55 SVG N 36; Boll, Erkennen von Fahrunfähigkeit mittels «Verify»-Verfahren und Beweiserbringung, in: Landolt/Dähler (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2019, Zürich/St. Gallen 2019, S. 217 ff., 220 f.; BGer 6B_196/2010 vom 20. April 2010 E”
“Der Beschwerdeführer möchte ferner beliebt machen, dass eine Blut- und Urinuntersuchung erst dann angeordnet werden dürfe, wenn vorgängig ein Schnelltest durchgeführt wurde. Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, so kann (Hervorhebung hier) die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen (Art. 10 Abs. 2 SKV). Gegen die vom Beschwerdeführer vertretene Auslegung spricht allein schon der Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 SKV, welcher als Kann-Bestimmung ausformuliert ist und den Strafverfolgungsbehörden einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Gemäss Lehre und Rechtsprechung bedeutet denn auch selbst ein negativer Schnelltest nicht, dass auf eine Blut- und/oder Urinprobe zu verzichten ist. Besteht aufgrund anderer konkreter Anhaltspunkte ein hinreichender Verdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO auf Fahrunfähigkeit wegen Betäubungsmittelkonsums oder Medikamenteneinnahme, ist (entgegen dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 4 SKV) eine Urin- und Blutprobe anzuordnen (Fahrni/Heimgartner, Basler Kommentar, 2014, Art. 55 SVG N 36; Boll, Erkennen von Fahrunfähigkeit mittels «Verify»-Verfahren und Beweiserbringung, in: Landolt/Dähler (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2019, Zürich/St. Gallen 2019, S. 217 ff., 220 f.; BGer 6B_196/2010 vom 20. April 2010 E”
Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV sind nur zulässig, wenn Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen und diese Hinweise nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Im Unterschied zu den verdachtslosen Alkoholtests dürfen Drogentests damit nicht ohne solche Anhaltspunkte angeordnet werden.
“22 S. 265]; BGE 116 Ia 162 E. 2c und 119 Ia 332 E. 1b). Anknüpfungspunkt des Kausalzusammenhangs ist nach dem Wortlaut des Gesetzes die Einleitung des Strafverfahrens. Das Vorverfahren und mithin das Strafverfahren werden durch die Ermittlungstätigkeit der Polizei eingeleitet (Art. 300 Abs. 1 Bst. a StPO) und basieren auf dem Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden (Art. 299 Abs. 2 StPO). Nach Art. 55 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und Art. 10 Abs. 1 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) können Fahrzeugführer zunächst verdachtslos einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. Weist ein Fahrzeugführer Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann er weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Folglich kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss gemäss Art. 10 Abs. 2 SKV Vortests durchführen, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat. Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG und Art. 12a SKV). Im Gegensatz zu Alkoholproben dürfen Drogentests damit nicht voraussetzungslos angeordnet werden, sondern nur, wenn Anzeichen für Fahrunfähigkeit erkennbar sind. Die vom ASTRA erlassene Weisung vom 2. August 2016 betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr legt in Kapitel B Ziff.”
Positive Vortestresultate zusammen mit festgestellten körperlichen Auffälligkeiten und Verhaltenshinweisen (etwa starkes Schwitzen, eigene Angaben zu Betäubungsmittel- oder Medikamentenkonsum sowie vorhergehendes auffälliges Verhalten wie Verursachen eines Parkschadens und anschliessendes Entfernen vom Unfallort) können hinreichende Indizien für die Anordnung weiterer Blut‑/Urinuntersuchungen und einer ärztlichen Abklärung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 SKV bilden.
“Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle trotz winterlichen Temperaturen stark schwitzte und er überdies selbst angegeben hat, gelegentlich Cannabis und regelmässig Medikamente zu konsumieren. Zudem wurde er beobachtet, wie er kurz zuvor einen Parkschaden verursachte und sich anschliessend pflichtwidrig von der Unfallstelle entfernte, wobei es sich offenbar nicht nur um einen leichten Schaden handelte (vgl. act. 5 S. 30, 38, wonach sich das parkierte Auto bewegt habe und der Fahrer in Anbetracht dieser Schäden einerseits deutliche Schleifgeräusche wahrgenommen und andererseits eine Bewegung im Fahrzeug verspürt haben müsse). Aufgrund der festgestellten körperlichen Auffälligkeiten, der Aussage des Beschwerdeführers betreffend seinen Betäubungsmittel- und Medikamentenkonsum und aufgrund seines vorhergehenden Verhaltens rund um den verursachten Parkschaden sind die geringen Anforderungen an die Hinweise für eine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 SKV gegeben. Die Anordnung und Durchführung des Vortests durch die Polizei ist somit nicht zu beanstanden. Nachdem der rechtmässig angeordnete und durchgeführte Vortest positiv ausfiel, verfügte die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 251 StPO eine Blut- und Urinprobe inklusive ärztlicher Untersuchung. Gemäss Art. 10 Abs. 4 SKV wird auf weitere Untersuchungen dann verzichtet, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufweist. Im Umkehrschluss sind weitere Untersuchungen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angezeigt, wenn die Vortests ein positives Resultat ergeben. Das Ergebnis des Vortests kann folglich einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO begründen (vgl. BGer 6B_598/2018 vom 7. November 2018 E. 3.5). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hatte die Staatsanwaltschaft mit den erwähnten Feststellungen ausreichende Indizien für die Annahme von Anzeichen einer Fahrunfähigkeit, die auf andere Substanzen als Alkohol zurückzuführen ist.”
“Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle trotz winterlichen Temperaturen stark schwitzte und er überdies selbst angegeben hat, gelegentlich Cannabis und regelmässig Medikamente zu konsumieren. Zudem wurde er beobachtet, wie er kurz zuvor einen Parkschaden verursachte und sich anschliessend pflichtwidrig von der Unfallstelle entfernte, wobei es sich offenbar nicht nur um einen leichten Schaden handelte (vgl. act. 5 S. 30, 38, wonach sich das parkierte Auto bewegt habe und der Fahrer in Anbetracht dieser Schäden einerseits deutliche Schleifgeräusche wahrgenommen und andererseits eine Bewegung im Fahrzeug verspürt haben müsse). Aufgrund der festgestellten körperlichen Auffälligkeiten, der Aussage des Beschwerdeführers betreffend seinen Betäubungsmittel- und Medikamentenkonsum und aufgrund seines vorhergehenden Verhaltens rund um den verursachten Parkschaden sind die geringen Anforderungen an die Hinweise für eine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 SKV gegeben. Die Anordnung und Durchführung des Vortests durch die Polizei ist somit nicht zu beanstanden. Nachdem der rechtmässig angeordnete und durchgeführte Vortest positiv ausfiel, verfügte die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 251 StPO eine Blut- und Urinprobe inklusive ärztlicher Untersuchung. Gemäss Art. 10 Abs. 4 SKV wird auf weitere Untersuchungen dann verzichtet, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufweist. Im Umkehrschluss sind weitere Untersuchungen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angezeigt, wenn die Vortests ein positives Resultat ergeben. Das Ergebnis des Vortests kann folglich einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO begründen (vgl. BGer 6B_598/2018 vom 7. November 2018 E. 3.5). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hatte die Staatsanwaltschaft mit den erwähnten Feststellungen ausreichende Indizien für die Annahme von Anzeichen einer Fahrunfähigkeit, die auf andere Substanzen als Alkohol zurückzuführen ist.”
Nach der zitierten Rechtsprechung sieht Art. 10 SKV keine «Mischung» zwischen Atemalkohol-Vortest und einem Atemalkoholmessgerät vor. Ein derartiges Vorgehen wurde als Verstoss gegen Gültigkeitsvorschriften (bezüglich Art. 10a und Art. 11/11a SKV) gewertet und kann zur Unverwertbarkeit der Messungen führen.
“mg/l ergeben habe. Dieses Vorgehen entspreche nicht den gesetzlichen Vorga- ben von Art. 10 SKV ff. Eine "Mischung" von Atemalkoholtest- und Atemalkohol- messgerät sei im Gesetz nicht vorgesehen. Das gewählte Vorgehen der Polizei verletze Art. 10a und Art. 11 bzw. 11a SKV. Dabei handle es sich um Gültigkeits- vorschriften, was zur Unverwertbarkeit der Messungen führe. - 8 - Zudem fehle auf dem vorliegenden Messprotokoll die Unterschrift des Bedieners. Dabei handle es sich ebenfalls um eine Gültigkeitsvorschrift (vgl. Art. 19 VSKV- ASTRA). Zu berücksichtigen sei schliesslich die Standardabweichung gemäss der Bedienungsanleitung des Geräts auf Seite 15 von bis zu”
Art. 10 Abs. 1 SKV erlaubt der Polizei den Einsatz von Vortestgeräten zur Feststellung des Alkoholkonsums. In Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 SVG und der einschlägigen Rechtsprechung können solche Atemalkohol-Vortests auch verdachtsfrei bzw. systematisch angeordnet werden; daher muss jede Fahrzeugführerin/jeder Fahrzeugführer grundsätzlich damit rechnen, auf Alkoholkonsum kontrolliert zu werden.
“Die Rechtsgrundlagen für die Anordnung einer Urin- und Blutprobe im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr sind im Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und in der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) enthalten. Diesen zufolge können Fahrzeugführer voraussetzungslos und damit zunächst verdachtslos einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Art. 55 Abs. 1 SVG und Art. 10 Abs. 1 SKV). Weist ein Fahrzeugführer Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann er weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Folglich kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss gemäss Art. 10 Abs. 2 SKV Vortests durchführen, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat. Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG und Art. 12a SKV). Im Gegensatz zu Alkoholproben dürfen Drogentests damit nicht voraussetzungslos angeordnet werden, sondern nur, wenn Anzeichen für Fahrunfähigkeit erkennbar sind. Die vom ASTRA erlassene Weisung vom 2. August 2016 betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr legt in Kapitel B Ziff.”
“Die Rechtsgrundlagen für die Anordnung einer Urin- und Blutprobe im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr sind im Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und in der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) enthalten. Diesen zufolge können Fahrzeugführer voraussetzungslos und damit zunächst verdachtslos einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Art. 55 Abs. 1 SVG und Art. 10 Abs. 1 SKV). Weist ein Fahrzeugführer Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann er weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Folglich kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss gemäss Art. 10 Abs. 2 SKV Vortests durchführen, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat. Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG und Art. 12a SKV). Im Gegensatz zu Alkoholproben dürfen Drogentests damit nicht voraussetzungslos angeordnet werden, sondern nur, wenn Anzeichen für Fahrunfähigkeit erkennbar sind. Die vom ASTRA erlassene Weisung vom 2. August 2016 betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr legt in Kapitel B Ziff.”
“Gemäss Art. 10 Abs. 1 SKV kann die Polizei zur Feststellung des Alkoholkonsums Vortestgeräte verwenden, die Auskunft über die Alkoholisierung geben. Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, so kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen (Art. 10 Abs. 2 SKV). Unter diese Vortests fällt auch der in casu durch die Polizei verwendete Drogenschnelltest. Anders als Atemalkoholproben, welche gestützt auf Art. 55 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 SKV voraussetzungslos angeordnet werden können, dürfen Voruntersuchungen zum Nachweis eines möglichen Drogen- oder Arzneimittelkonsums gestützt auf Art. 55 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SKV somit nur durchgeführt werden, wenn beim Fahrzeugführer konkrete Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit erkennbar sind, welche nicht oder nicht alleine auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind bzw.”
“Eine Änderung der Rechtsprechung war daher aufgrund der Gesetzesänderung angezeigt, nicht zuletzt auch um – wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt – die Anordnungspraxis von Atemalkoholtests sowie die Handhabung von Art. 91a Abs. 1 SVG zu vereinheitlichen. Inwiefern die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung über den gesetzgeberischen Wortlaut hinausgehen soll, ist zudem nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Gesetzesänderung das Bundesgericht dazu veranlasst, die Rechtsprechung zu präzisieren, zumal der Botschaft zur Änderung des SVG zu entnehmen ist, dass die Polizei nach Art. 55 Abs. 1 SVG neu ermächtigt wird, systematisch Atemluftkontrollen, d.h. verdachtsfreie Atemproben durchzuführen, und demnach jeder Fahrzeugführer und jede Fahrzeugführerin jederzeit damit rechnen muss, auf Alkoholkonsum kontrolliert zu werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 IV 4494). Im Übrigen hat nicht – wie von der Verteidigung vorgebracht – die Einführung von Art. 91a SVG, sondern die Änderung von Art. 55 SVG und die seit dem 1. Januar 2008 in Kraft getretene Strassenverkehrskontrollverordnung, konkret Art. 10 Abs. 1 SKV, zur vermehrten Anordnung von Massnahmen i.S.v. Art. 91a SVG geführt (vgl. hierzu BGE 142 IV 324 E. 1.1.2). In objektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte trotz Unfalls mit Sachschaden den Unfallort verliess und weder den Geschädigten noch die Polizei informierte, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre (Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG). Wenn die Verteidigung hierzu vorbringt, dass der Beschuldigte den geschädigten Landeigentümer nicht gekannt habe und er um diese Uhrzeit weder die Gemeindeverwaltung noch das Grundbuchamt hätte fragen können, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte in diesem Fall gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG verpflichtet gewesen wäre, die Polizei zu informieren, was ihm – in Zeiten der Mobiltelefonie – ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Bereits wegen des Unfalls an sich wäre bei unverzüglicher Benachrichtigung der Polizei nach der zitierten aktuellen Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle zu rechnen gewesen, denn ein solcher Unfall mit Sachschaden genügt für die Anordnung solcher Massnahmen.”
Nach der zitierten aktuellen Praxis des Bundesgerichts genügt ein Unfall mit Sachschaden, um die Anordnung einer Alkoholkontrolle (Atemalkoholtest) zu rechtfertigen.
“Eine Änderung der Rechtsprechung war daher aufgrund der Gesetzesänderung angezeigt, nicht zuletzt auch um – wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt – die Anordnungspraxis von Atemalkoholtests sowie die Handhabung von Art. 91a Abs. 1 SVG zu vereinheitlichen. Inwiefern die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung über den gesetzgeberischen Wortlaut hinausgehen soll, ist zudem nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Gesetzesänderung das Bundesgericht dazu veranlasst, die Rechtsprechung zu präzisieren, zumal der Botschaft zur Änderung des SVG zu entnehmen ist, dass die Polizei nach Art. 55 Abs. 1 SVG neu ermächtigt wird, systematisch Atemluftkontrollen, d.h. verdachtsfreie Atemproben durchzuführen, und demnach jeder Fahrzeugführer und jede Fahrzeugführerin jederzeit damit rechnen muss, auf Alkoholkonsum kontrolliert zu werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 IV 4494). Im Übrigen hat nicht – wie von der Verteidigung vorgebracht – die Einführung von Art. 91a SVG, sondern die Änderung von Art. 55 SVG und die seit dem 1. Januar 2008 in Kraft getretene Strassenverkehrskontrollverordnung, konkret Art. 10 Abs. 1 SKV, zur vermehrten Anordnung von Massnahmen i.S.v. Art. 91a SVG geführt (vgl. hierzu BGE 142 IV 324 E. 1.1.2). In objektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte trotz Unfalls mit Sachschaden den Unfallort verliess und weder den Geschädigten noch die Polizei informierte, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre (Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG). Wenn die Verteidigung hierzu vorbringt, dass der Beschuldigte den geschädigten Landeigentümer nicht gekannt habe und er um diese Uhrzeit weder die Gemeindeverwaltung noch das Grundbuchamt hätte fragen können, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte in diesem Fall gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG verpflichtet gewesen wäre, die Polizei zu informieren, was ihm – in Zeiten der Mobiltelefonie – ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Bereits wegen des Unfalls an sich wäre bei unverzüglicher Benachrichtigung der Polizei nach der zitierten aktuellen Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle zu rechnen gewesen, denn ein solcher Unfall mit Sachschaden genügt für die Anordnung solcher Massnahmen.”
Nach der Rechtsprechung genügen bereits geringe Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit; diese Hinweise sind nicht mit einem strafprozessualen Anfangsverdacht gleichzusetzen. Entsprechend kann die Polizei im sicherheitspolizeilichen Rahmen einen Betäubungsmittel-Vortest nach Art. 10 Abs. 2 SKV auch ohne strafprozessualen Anfangsverdacht anordnen; je nach Umständen und Vortestresultat kann sich jedoch später ein strafprozessualer Verdacht ergeben.
“013]). Eine Blutprobe muss sodann angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (Abs. 3 Bst. a). Nach der Rechtsprechung genügen für die Durchführung eines Vortests nach Art. 55 Abs. 2 SVG resp. Art. 10 Abs. 2 SKV bereits geringe Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit, wie beispielsweise ein blasser Teint und wässrige Augen. Das Bundesgericht hat vor diesem Hintergrund unter Hinweis auf die generalpräventive Regelungsabsicht des Gesetzgebers präzisiert, dass die nach Art. 10 Abs. 2 SKV erforderlichen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, nicht mit einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO (bzw. einem Anfangsverdacht) gleichzusetzen sind und die Polizei im Rahmen ihrer sicherheitspolizeilichen Tätigkeit befugt ist, einen Vortest nach Art. 10 Abs. 2 SKV anzuordnen. Mit anderen Worten kann die Polizei einen sicherheits- resp. verkehrspolizeilich motivierten Betäubungsmittelvortest gegebenenfalls auch ohne strafprozessualen Anfangsverdacht durchführen. Je nach den konkreten Umständen und dem Ergebnis des Vortests kann indes ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO bzw. ein Anfangsverdacht vorliegen (zum Ganzen BGE 146 IV 88 E. 1.4.2 f.; 145 IV 50 E. 3.4 f.). Der Konsum von Cannabis ist strafbar (Art. 2 Bst. a i.V.m. Art. 19a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [BetmG; SR 812.121]). Verboten ist zudem in jedem Fall das Führen eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss, unabhängig von der konsumierten Menge (Art. 2 Abs. 2 VRV). Daran ändert nichts, dass das ASTRA in Art. 34 Bst. a und c seiner Verordnung zur Strassenverkehrskontrollverordnung [VSKV-ASTRA; SR 741.013.1] einen Grenzwert von”
Zur Anordnung einer strafprozessualen Blutprobe sind strengere Verdachtsanforderungen zu stellen als zur Anordnung von Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV. Während für Vortests bereits geringere Anzeichen (Anfangsverdacht) als ausreichend erachtet werden können, erfordert die Anordnung einer Blutprobe einen hinreichenden Tatverdacht; die für Vortests genügenden "geringen Anzeichen" genügen daher in der Regel nicht zur Anordnung einer Blutprobe.
“Eine Blutprobe ist gemäss Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG i.V.m. Art. 12a SKV anzuordnen, wenn Anzeichen von oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden. Anders als die Anordnung von Vortests i.S.v. Art. 55 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SKV setzt die Anordnung einer Blutprobe als strafprozessuale Zwangsmassnahme nicht nur einen Anfangsverdacht, sondern einen hinreichenden Tatverdacht voraus (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 143 IV 313, E. 5.2; vgl. auch BGE 146 IV 88, E. 1.4.2 und 145 IV 50, E. 3.5, jeweils in fine; Fahrni/Heimgartner, a.a.O., Art. 55 N 36). An die verdachtsbegründenden konkreten Anzeichen für eine betäubungs- oder arzneimittelbedingte Fahrunfähigkeit sind demnach im Rahmen der Anordnung einer Blutprobe strengere Anforderungen zu stellen, als bei der Anordnung eines Betäubungsmittelvortests - mithin genügen die durch das Bundesgericht für die Anordnung eines Drogenvortests als ausreichend erachteten "geringen Anzeichen" nicht, um eine Blutprobe anzuordnen. Ob genügend konkrete Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG i.V.m. Art. 12a SKV vorliegen, ist anhand der Umstände des konkreten Falles zu beurteilen. Dazu gehören der Zustand sowie das Verhalten des Fahrzeugführers vor, während und nach der Fahrt sowie bei einem Unfall auch die Art, die Schwere und der Hergang dieses Unfalls.”
Zur Feststellung des Alkoholkonsums kann die Polizei Vortestgeräte verwenden. Atemalkoholproben können gestützt auf Art. 55 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 SKV ohne zusätzliche Voraussetzungen angeordnet werden.
“Gemäss Art. 10 Abs. 1 SKV kann die Polizei zur Feststellung des Alkoholkonsums Vortestgeräte verwenden, die Auskunft über die Alkoholisierung geben. Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, so kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen (Art. 10 Abs. 2 SKV). Unter diese Vortests fällt auch der in casu durch die Polizei verwendete Drogenschnelltest. Anders als Atemalkoholproben, welche gestützt auf Art. 55 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 SKV voraussetzungslos angeordnet werden können, dürfen Voruntersuchungen zum Nachweis eines möglichen Drogen- oder Arzneimittelkonsums gestützt auf Art. 55 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SKV somit nur durchgeführt werden, wenn beim Fahrzeugführer konkrete Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit erkennbar sind, welche nicht oder nicht alleine auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind bzw.”
“Gemäss Art. 10 Abs. 1 SKV kann die Polizei zur Feststellung des Alkoholkonsums Vortestgeräte verwenden, die Auskunft über die Alkoholisierung geben. Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, so kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen (Art. 10 Abs. 2 SKV). Unter diese Vortests fällt auch der in casu durch die Polizei verwendete Drogenschnelltest. Anders als Atemalkoholproben, welche gestützt auf Art. 55 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 SKV voraussetzungslos angeordnet werden können, dürfen Voruntersuchungen zum Nachweis eines möglichen Drogen- oder Arzneimittelkonsums gestützt auf Art. 55 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SKV somit nur durchgeführt werden, wenn beim Fahrzeugführer konkrete Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit erkennbar sind, welche nicht oder nicht alleine auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind bzw. mit diesem erklärt werden können (BGE 139 II 95, E. 2.1; Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 55 N 9; Silvan Fahrni/Stefan Heimgartner, Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 55 N 35). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen für die Durchführung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV bereits geringe Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit, wie beispielsweise ein blasser Teint und wässrige Augen (BGE 146 IV 88, E. 1.4.2; 145 IV 50, E. 3.5; BGer 6B_244/2011 vom 20.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.