Introduite par le ch. I de l’O du 11 mai 2011, en vigueur depuis le 1erjanv. 2012 (RO 2011 2355). ↩
RS 941.210 ↩
Introduit par le ch. I de l’O du 11 mai 2011, en vigueur depuis le 1erjanv. 2012 (RO 2011 2355). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de l’O du 7 déc. 2012 (Nouvelles bases légales en métrologie), en vigueur depuis le 1erjanv. 2013 (RO 2012 7065). ↩
Introduit par le ch. I de l’O du 11 mai 2011 (RO 2011 2355). Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 15 oct. 2025, en vigueur depuis le 1erjanv. 2026 (RO 2025 644). ↩
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Für technische Hilfsmittel gilt die Messmittelverordnung, soweit sie Messzwecken dienen. Bildaufzeichnende Geräte, die lediglich der Identifizierung des gemessenen Fahrzeugs dienen und nicht selbst Messwerte erzeugen, unterfallen nach der zitierten Rechtsprechung nicht den für das Messgerät geltenden Eichvorschriften; die Eichpflicht betrifft insofern vorrangig das Gerät, das der Geschwindigkeitsmessung dient.
“Die im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen erfassten Messwerte sind zusammen mit der Verkehrssituation bildlich zu dokumentieren (Art. 9 VSKV-Astra). Bei der digitalen Übertragung von Mess- und Bilddaten muss die Datenintegrität sichergestellt sein (Art. 5 VSKV-Astra). Die Regeln betreffend den Einsatz von technischen Hilfsmitteln bei Geschwindigkeitskontrollen schliessen eine anderweitige Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen (und damit einhergehend die Verwendung weiterer Beweismittel) nicht aus und lassen die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt (vgl. die Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2014 vom 14. November 2014 E. 6.5). Wird indes ein technisches Hilfsmittel eingesetzt, so gilt für diejenigen, die Messzwecken dienen, die Messmittelverordnung sowie die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Art. 9 Abs. 1bis SKV). Die Verteidigung verkennt von vornherein, dass es sich bei der Sony DSC-HV400V nicht um ein Lasermessgerät handelt. Diese dient nicht der Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern als zusätzlicher Beweis für die Identifizierung des gemessenen Fahrzeugs. Die für das Lasergeschwindigkeitsmessgerät einschlägigen Vorschriften gelangen damit für die Sony DSC-HV400V nicht zur Anwendung. Damit einhergehend ist eine Eichung nur für das Messmittel, also das Lasergeschwindigkeitsmessgerät, nicht jedoch für die Videokamera, mit der die Aufzeichnung erfolgt, erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1029/2016 vom 27. April 2017 E. 3.2.3 ff. sowie Urteil SBR.2021.49 der”
“Die im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen erfassten Messwerte sind zusammen mit der Verkehrssituation bildlich zu dokumentieren (Art. 9 VSKV-Astra). Bei der digitalen Übertragung von Mess- und Bilddaten muss die Datenintegrität sichergestellt sein (Art. 5 VSKV-Astra). Die Regeln betreffend den Einsatz von technischen Hilfsmitteln bei Geschwindigkeitskontrollen schliessen eine anderweitige Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen (und damit einhergehend die Verwendung weiterer Beweismittel) nicht aus und lassen die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt (vgl. die Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2014 vom 14. November 2014 E. 6.5). Wird indes ein technisches Hilfsmittel eingesetzt, so gilt für diejenigen, die Messzwecken dienen, die Messmittelverordnung sowie die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Art. 9 Abs. 1bis SKV). Die Verteidigung verkennt von vornherein, dass es sich bei der Sony DSC-HV400V nicht um ein Lasermessgerät handelt. Diese dient nicht der Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern als zusätzlicher Beweis für die Identifizierung des gemessenen Fahrzeugs. Die für das Lasergeschwindigkeitsmessgerät einschlägigen Vorschriften gelangen damit für die Sony DSC-HV400V nicht zur Anwendung. Damit einhergehend ist eine Eichung nur für das Messmittel, also das Lasergeschwindigkeitsmessgerät, nicht jedoch für die Videokamera, mit der die Aufzeichnung erfolgt, erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1029/2016 vom 27. April 2017 E. 3.2.3 ff. sowie Urteil SBR.2021.49 der 1. Abteilung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. April 2022 E. 2a, in: Rechenschaftsbericht des Obergerichts des Kantons Thurgau an den Grossen Rat, RBOG 2022 S. 185, bestätigt durch das Bundesgericht mit Urteil 6B_747/20022 vom 9. November 2022 E. 2.3.3). Im Übrigen lässt sich weder Art. 4 oder Art. 9 VSKS-Astra noch anderweitigen Bestimmungen entnehmen, dass die Identifizierung des gemessenen Fahrzeugführers einer im Messgerät integrierten Kamera vorbehalten ist.”
Gestützt auf Art. 9 Abs. 2 SKV hat das ASTRA (mit METAS) die VSKV‑ASTRA und Weisungen erlassen. Diese enthalten technische, praxisrelevante Sicherheitsabzüge; so sind bei Lasermessungen 2 km/h bis 100 km/h, 4 km/h bei 101–150 km/h und 5 km/h ab 151 km/h abzuziehen. Für Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrsystem ist ein Sicherheitsabzug von 15 km/h vorgesehen. Die ASTRA‑Weisungen lassen die Ermittlung der Geschwindigkeit durch Fachexpertisen unberührt; die in einer Fachexpertise ermittelten Werte (einschliesslich allfälliger darin berücksichtigter Sicherheitsabzüge) sind abschliessend, eine nachträgliche zusätzliche Anwendung der in der VSKV‑ASTRA festgelegten Sicherheitswerte ist nicht zulässig.
“Bei der Kontrolle der Geschwindigkeit sind nach Art. 9 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs vom 28. März 2007 (SKV, SR 741.013) technische Hilfsmittel einzusetzen. Für derartige Kontrollen regelt das ASTRA im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) die Durchführung und das Verfahren ebenso wie die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge (Art. 9 Abs. 2 SKV). Gestützt darauf hat das ASTRA am 22. Mai 2008 sowohl die VSKV-ASTRA als auch die ASTRA-Weisungen erlassen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b VSKV-ASTRA ist bei Lasermessungen bei einem Messwert bis 100 km/h ein Wert von 2 km/h (Ziff. 1), bei einem Messwert von 101 km/h bis 150 km/h ein Wert von 4 km/h (Ziff. 2) und ab einem Messwert von 151 km/h ein Wert von 5 km/h (Ziff. 3) abzuziehen. Unberührt von den ASTRA-Weisungen bleiben die Ermittlung der Geschwindigkeit durch Fachexpertisen (z.B. bei der Abklärung von Unfällen oder Widerhandlungen im Strassenverkehr) und die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte. Die in der Fachexpertise ermittelte Geschwindigkeit bzw. die allenfalls zu berücksichtigenden Sicherheitsabzüge sind abschliessend, d.h. die nachträgliche zusätzliche Anwendung der in der VSKV-ASTRA festgelegten Sicherheitswerte ist nicht zulässig (Ziff. 21 ASTRA-Weisungen).”
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV; SR 741.013) sind bei Geschwindigkeitskontrollen nach Möglichkeit technische Hilfsmittel einzusetzen. Für derartige Kontrollen regelt das ASTRA im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) die Durchführung und das Verfahren ebenso wie die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge (Art. 9 Abs. 2 SKV). Gestützt darauf erliess das ASTRA am 22. Mai 2008 sowohl die VSKV-ASTRA als auch die Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr (einsehbar unter: <www.astra.admin.ch>, Rubriken «Fachleute und Verwaltung/Vollzug Strassenverkehrsrecht/Dokumente betr. Strassenverkehr/Weisungen»). Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. i Ziff. 1 VSKV-ASTRA ist bei Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrsystem bei einem Messwert bis 100 km/h ein Sicherheitsabzug von 15 km/h vom auf die nächste Zahl abgerundeten Messwert vorzunehmen.”
Zu den technischen Hilfsmitteln, die bei Geschwindigkeitskontrollen eingesetzt werden sollen, gehören auch Lasergeschwindigkeitsmessgeräte, namentlich die LaserCam.
“Zulässigkeit der eingesetzten Hilfsmittel Bei den die Vermeidung von Widerhandlungen dienenden Geschwindigkeitskontrollen setzt die Polizei nach Möglichkeit technische Hilfsmittel ein (Art. 3 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 lit. a SKV). Hierzu gehören auch Lasergeschwindigkeitsmessgeräte wie die LaserCam”
“Zulässigkeit der eingesetzten Hilfsmittel Bei den die Vermeidung von Widerhandlungen dienenden Geschwindigkeitskontrollen setzt die Polizei nach Möglichkeit technische Hilfsmittel ein (Art. 3 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 lit. a SKV). Hierzu gehören auch Lasergeschwindigkeitsmessgeräte wie die LaserCam”
“Zulässigkeit der eingesetzten Hilfsmittel Bei den die Vermeidung von Widerhandlungen dienenden Geschwindigkeitskontrollen setzt die Polizei nach Möglichkeit technische Hilfsmittel ein (Art. 3 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 lit. a SKV). Hierzu gehören auch Lasergeschwindigkeitsmessgeräte wie die LaserCam”
Art. 9 Abs. 1 SKV sieht ausdrücklich vor, dass bei Kontrollen des Strassenverkehrs nach Möglichkeit technische Hilfsmittel eingesetzt werden. Die in der zitierten Rechtsprechung vorgenommene Auslegung geht davon aus, dass diese bundesrechtliche Vorschrift eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Einsatz technischer Aufzeichnungsinstrumente (z. B. Video, Sat‑Speed) bei Verkehrskontrollen bildet; für die Legitimation solcher Kontrollen ist demnach kein Anfangs- oder hinreichender Tatverdacht erforderlich. Entsprechend wurde in den Entscheiden festgestellt, dass die dabei entstandenen Aufzeichnungen rechtmässig erstellt wurden und verwertbar sind.
“c VSKV-ASTRA sowie den Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenver- kehr vom 22. Mai 2008 geregelt (s.a. Urteil 6B_1025/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2). Keine dieser genannten Bestimmungen verlangt einen Anfangsverdacht und erst recht keinen hinreichenden Tatverdacht zur Legitimation polizeilichen Han- delns im Rahmen von Verkehrskontrollen (so ausdrücklich: Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.3). 3.3.2.5. Wie die Vorinstanz dies zutreffend ausgeführt hat, erfüllte die Patrouille der Verkehrspolizei eine ihr von Gesetzes wegen auferlegte Pflicht (Urk. 156 S. 8 E. II.1.3.3.). Der Beizug von polizeilich erstellten Daten als erkennungsdienstliches - 10 - Material in einem Strafverfahren vermag dabei grundsätzlich keine prozessualen Beweisverbote zu begründen (zum Ganzen: Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.2. ff. und Urteil 6B_57/2018 vom 18. April 2018 E. 4). Vorliegend ist der (auch von der Vorinstanz zitierte) Art. 9 Abs. 1 SKV massgebend, der als übergeordnete bundesrechtliche Vorschrift den Einsatz technischer Hilfsmittel zur Erfassung von Verkehrsregelverstössen ausdrücklich vorsieht. Insgesamt bestand damit für die Aufzeichnung der strittigen Videosequenz eine ausreichende gesetzliche Grund- lage, weshalb diese rechtmässig erfolgte und ohne weitergehende Prüfung verwertbar ist. II. Schuldpunkt 1.Anklagevorwurf und Ausgangslage 1.1. Der eingeklagte”
“Dass die Kontrolle des Strassenverkehrs in der Konsequenz immer auch der Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und der Sicherstellung von Beweisen im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren dient, ändert nichts an der Einstufung als sicherheitspolizeiliche Tätigkeit (vgl. Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1; s.a. WOHLERS, in: Die Verwertbarkeit staatlich erstellter Videoaufzeichnungen im Strafprozess, ZStrR 140/2022 S. 49 ff., S. 61). 3.3.2.4. Gesetzliche Grundlagen für die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen durch die Kantonspolizei bilden das Strassenverkehrsgesetz (SVG), die dazugehörige Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) sowie das kantonale Polizeigesetz (PolG/ZH). Aus diesen Bestimmungen geht im Wesentlichen hervor, dass die kantonale Polizei zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Verhütung von Unfällen die erforderlichen Massnahmen trifft (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 1 SVG; Art. 1 SKV und Art. 3 SKV; § 1 Abs. 1 PolG/ZH und § 3 Abs. 2 lit. b PolG/ZH). In Art. 9 Abs. 1 SKV ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Polizei für Kontrollen des Strassenverkehrs nach Möglichkeit technische Hilfsmittel einsetzt. Dazu gehören auch sogenannte "Sat-Speed-Systeme". Der Einsatz von Sat- Speed-Systemen wird in Art. 6 lit. c VSKV-ASTRA sowie den Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenver- kehr vom 22. Mai 2008 geregelt (s.a. Urteil 6B_1025/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2). Keine dieser genannten Bestimmungen verlangt einen Anfangsverdacht und erst recht keinen hinreichenden Tatverdacht zur Legitimation polizeilichen Han- delns im Rahmen von Verkehrskontrollen (so ausdrücklich: Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.3). 3.3.2.5. Wie die Vorinstanz dies zutreffend ausgeführt hat, erfüllte die Patrouille der Verkehrspolizei eine ihr von Gesetzes wegen auferlegte Pflicht (Urk. 156 S. 8 E. II.1.3.3.). Der Beizug von polizeilich erstellten Daten als erkennungsdienstliches - 10 - Material in einem Strafverfahren vermag dabei grundsätzlich keine prozessualen Beweisverbote zu begründen (zum Ganzen: Urteil 6B_1143/2015 vom 6.”
“und Urteil 6B_57/2018 vom 18. April 2018 E. 4). Auch der Hinweis der Vorinstanz und der Verteidigung auf § 32a PolG/ZH ist vorliegend nicht einschlägig (vgl. Urk. 48 S. 5; Urk. 73 N 14). Entgegen dem Randtitel im Gesetz enthält diese Norm keine allgemeinen Grundsätze für die Audio- und Videoüberwachung durch die Polizei, sondern regelt allein die Videoüberwachung als eine von vier Überwachungsformen des kantonalzürcherischen Polizeigesetzes (neben den Überwachungsmassnahmen gemäss §§ 32, 32b und 32c PolG/ZH; vgl. R HYNER, in: DONATSCH/JAAG/ZIMMERLIN, Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, 2018, § 32a N 2). Die zulässigen Modalitäten von Strassenverkehrskontrollen werden jedoch durch die Strassenverkehrsgesetzgebung des Bundes erschöpfend vorgegeben (Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.3). Vorliegend ist also einzig die bereits zitierte Norm von Art. 9 Abs. 1 SKV mass- gebend, die als übergeordnete bundesrechtliche Vorschrift den Einsatz technischer Hilfsmittel zur Erfassung von Verkehrsregelverstössen ausdrücklich vorsieht. Insgesamt bestand damit für die Aufzeichnung der strittigen Videosequenz eine ausreichende gesetzliche Grundlage, weshalb diese rechtmässig erfolgte und ohne weitergehende Prüfung verwertbar ist.”
Technische Hilfsmittel, die Messzwecken dienen (z. B. ein Lasergeschwindigkeitsmessgerät), unterliegen der Messmittelverordnung und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements; die in der Rechtspraxis erwähnte Eichpflicht betrifft ausdrücklich das Messmittel selbst, nicht jedoch Hilfsmittel, die lediglich der Identifizierung des Fahrzeugs dienen (z. B. eine Kamera).
“Die im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen erfassten Messwerte sind zusammen mit der Verkehrssituation bildlich zu dokumentieren (Art. 9 VSKV-Astra). Bei der digitalen Übertragung von Mess- und Bilddaten muss die Datenintegrität sichergestellt sein (Art. 5 VSKV-Astra). Die Regeln betreffend den Einsatz von technischen Hilfsmitteln bei Geschwindigkeitskontrollen schliessen eine anderweitige Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen (und damit einhergehend die Verwendung weiterer Beweismittel) nicht aus und lassen die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt (vgl. die Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2014 vom 14. November 2014 E. 6.5). Wird indes ein technisches Hilfsmittel eingesetzt, so gilt für diejenigen, die Messzwecken dienen, die Messmittelverordnung sowie die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Art. 9 Abs. 1bis SKV). Die Verteidigung verkennt von vornherein, dass es sich bei der Sony DSC-HV400V nicht um ein Lasermessgerät handelt. Diese dient nicht der Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern als zusätzlicher Beweis für die Identifizierung des gemessenen Fahrzeugs. Die für das Lasergeschwindigkeitsmessgerät einschlägigen Vorschriften gelangen damit für die Sony DSC-HV400V nicht zur Anwendung. Damit einhergehend ist eine Eichung nur für das Messmittel, also das Lasergeschwindigkeitsmessgerät, nicht jedoch für die Videokamera, mit der die Aufzeichnung erfolgt, erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1029/2016 vom 27. April 2017 E. 3.2.3 ff. sowie Urteil SBR.2021.49 der 1. Abteilung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. April 2022 E. 2a, in: Rechenschaftsbericht des Obergerichts des Kantons Thurgau an den Grossen Rat, RBOG 2022 S. 185, bestätigt durch das Bundesgericht mit Urteil 6B_747/20022 vom 9. November 2022 E. 2.3.3). Im Übrigen lässt sich weder Art. 4 oder Art. 9 VSKS-Astra noch anderweitigen Bestimmungen entnehmen, dass die Identifizierung des gemessenen Fahrzeugführers einer im Messgerät integrierten Kamera vorbehalten ist.”
Art. 9 Abs. 1 SKV sieht als bundesrechtliche Vorschrift vor, dass bei Kontrollen nach Möglichkeit technische Hilfsmittel eingesetzt werden. Zu diesen Hilfsmitteln werden in der Rechtsprechung und Praxis auch sogenannte Sat‑Speed‑Systeme gezählt; deren konkreter Einsatz ist in der VSKV‑ASTRA (insbesondere Art. 6 lit. c) sowie in den dazugehörigen Weisungen geregelt.
“Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen obliegt der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 SKV). Gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c PolG trifft die Polizei Massnahmen zur Aufrechterhaltung und Erhöhung der Sicherheit im Strassenverkehr. Die Grundsätze des polizeilichen Handelns sind in Art. 3 ff. PolG verankert. Gesetzliche Grundlage spezifisch für die Nachfahrkontrolle sind verschiedene Bestimmungen in der SKV. Die kantonalen Behörden richten die Kontrollen schwerpunktmässig unter anderem nach sicherheitsrelevantem Fehlverhalten (Art. 5 Abs. 1 SKV). Die Kontrollen erfolgen stichprobenweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen (Art. 5 Abs. 2 SKV). Die zulässigen Modalitäten von Strassenverkehrskontrollen werden durch die Strassenverkehrsgesetzgebung des Bundes erschöpfend vorgegeben (BGer 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.2). Gemäss Art. 25 Abs. 2 Bst. i SVG erlässt der Bundesrat Vorschriften über Geräte zur Aufzeichnung der Fahrzeit, der Geschwindigkeit und dergleichen. Nach Möglichkeit sind bei den Kontrollen technische Hilfsmittel einzusetzen (Art. 9 Abs. 1 SKV), insbesondere unter anderem bei der Kontrolle (a) der Geschwindigkeit und (b) des Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren. Als übergeordnete bundesrechtliche Vorschrift sieht diese Bestimmung den Einsatz technischer Hilfsmittel zur Erfassung von Verkehrsregelverstössen ausdrücklich vor und ist damit ausschliesslich massgeblich. Die Verordnung vom 22. Mai 2008 des Bundesamts für Strassen (ASTRA) zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) enthält sodann Ausführungsbestimmungen zur SKV, welche die Verkehrskontrollen und die damit zusammenhängenden Massnahmen, Meldungen und statistischen Erhebungen regelt (Art. 1 VSKV-ASTRA, Art. 1 SKV). Der Einsatz von Sat-Speed-Systemen im Besonderen wird in Art. 6 Bst. c VSKV-ASTRA sowie den Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 geregelt. Wie dargelegt, bestand vorliegend der Verdacht, dass der drängelnde Fahrzeuglenker/O.________ die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes verletzt.”
“c VSKV-ASTRA sowie den Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenver- kehr vom 22. Mai 2008 geregelt (s.a. Urteil 6B_1025/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2). Keine dieser genannten Bestimmungen verlangt einen Anfangsverdacht und erst recht keinen hinreichenden Tatverdacht zur Legitimation polizeilichen Han- delns im Rahmen von Verkehrskontrollen (so ausdrücklich: Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.3). 3.3.2.5. Wie die Vorinstanz dies zutreffend ausgeführt hat, erfüllte die Patrouille der Verkehrspolizei eine ihr von Gesetzes wegen auferlegte Pflicht (Urk. 156 S. 8 E. II.1.3.3.). Der Beizug von polizeilich erstellten Daten als erkennungsdienstliches - 10 - Material in einem Strafverfahren vermag dabei grundsätzlich keine prozessualen Beweisverbote zu begründen (zum Ganzen: Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.2. ff. und Urteil 6B_57/2018 vom 18. April 2018 E. 4). Vorliegend ist der (auch von der Vorinstanz zitierte) Art. 9 Abs. 1 SKV massgebend, der als übergeordnete bundesrechtliche Vorschrift den Einsatz technischer Hilfsmittel zur Erfassung von Verkehrsregelverstössen ausdrücklich vorsieht. Insgesamt bestand damit für die Aufzeichnung der strittigen Videosequenz eine ausreichende gesetzliche Grund- lage, weshalb diese rechtmässig erfolgte und ohne weitergehende Prüfung verwertbar ist. II. Schuldpunkt 1.Anklagevorwurf und Ausgangslage”
“Dass die Kontrolle des Strassenverkehrs in der Konsequenz immer auch der Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und der Sicherstellung von Beweisen im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren dient, ändert nichts an der Einstufung als sicherheitspolizeiliche Tätigkeit (vgl. Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1; s.a. WOHLERS, in: Die Verwertbarkeit staatlich erstellter Videoaufzeichnungen im Strafprozess, ZStrR 140/2022 S. 49 ff., S. 61). 3.3.2.4. Gesetzliche Grundlagen für die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen durch die Kantonspolizei bilden das Strassenverkehrsgesetz (SVG), die dazugehörige Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) sowie das kantonale Polizeigesetz (PolG/ZH). Aus diesen Bestimmungen geht im Wesentlichen hervor, dass die kantonale Polizei zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Verhütung von Unfällen die erforderlichen Massnahmen trifft (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 1 SVG; Art. 1 SKV und Art. 3 SKV; § 1 Abs. 1 PolG/ZH und § 3 Abs. 2 lit. b PolG/ZH). In Art. 9 Abs. 1 SKV ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Polizei für Kontrollen des Strassenverkehrs nach Möglichkeit technische Hilfsmittel einsetzt. Dazu gehören auch sogenannte "Sat-Speed-Systeme". Der Einsatz von Sat- Speed-Systemen wird in Art. 6 lit. c VSKV-ASTRA sowie den Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenver- kehr vom 22. Mai 2008 geregelt (s.a. Urteil 6B_1025/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2). Keine dieser genannten Bestimmungen verlangt einen Anfangsverdacht und erst recht keinen hinreichenden Tatverdacht zur Legitimation polizeilichen Han- delns im Rahmen von Verkehrskontrollen (so ausdrücklich: Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.3). 3.3.2.5. Wie die Vorinstanz dies zutreffend ausgeführt hat, erfüllte die Patrouille der Verkehrspolizei eine ihr von Gesetzes wegen auferlegte Pflicht (Urk. 156 S. 8 E. II.1.3.3.). Der Beizug von polizeilich erstellten Daten als erkennungsdienstliches - 10 - Material in einem Strafverfahren vermag dabei grundsätzlich keine prozessualen Beweisverbote zu begründen (zum Ganzen: Urteil 6B_1143/2015 vom 6.”
“Gesetzliche Grundlagen für die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen durch die Kantonspolizei bilden das Strassenverkehrsgesetz (SVG), die dazugehörige Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) sowie das kantonale Polizeigesetz (PolG/ZH). Aus diesen Bestimmungen geht im Wesentlichen hervor, dass die kantonale Polizei zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Verhütung von Unfällen die erforderlichen Massnahmen trifft (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 1 SVG; Art. 1 SKV und Art. 3 SKV; § 1 Abs. 1 PolG/ZH und § 3 Abs. 2 lit. b PolG/ZH). In Art. 9 Abs. 1 SKV ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Polizei für Kontrollen des Strassenverkehrs nach Möglichkeit technische Hilfsmittel einsetzt. Die Staatsanwaltschaft hat grundsätzlich zutreffend aufgezeigt, dass zu den tech- nischen Hilfsmitteln der genannten Norm auch sogenannte "Sat-Speed-Systeme" gehören (Urk. 52 S. 3). Aufgrund der nicht abschliessenden Aufzählung von Kontrollmöglichkeiten ist dabei irrelevant, dass die Kontrolle von Überholmanövern in Art. 9 Abs. 1 SKV nicht namentlich erwähnt wird (vgl. Urk. 73 N 13). Der Einsatz von Sat-Speed-Systemen im Besonderen wird sodann in Art. 6 lit. c VSKV-ASTRA sowie den Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 geregelt (s.a. Urteil 6B_1025/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2). Keine dieser genannten Bestimmungen verlangt einen Anfangsverdacht und erst recht keinen hinreichenden Tatverdacht zur Legitimation polizeilichen Handelns im Rahmen von Verkehrskontrollen (so ausdrücklich: Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.3). Im Gegenteil: Art. 5 Abs. 1 und 2 SKV legt sogar fest, dass die Kontrollen stichprobenweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen erfolgen können.”
Art. 9 Abs. 1 SKV sieht vor, dass die Polizei bei Kontrollen des Strassenverkehrs nach Möglichkeit technische Hilfsmittel einsetzt. Zu diesen Hilfsmitteln gehören ausdrücklich auch sogenannte Sat‑Speed‑Systeme; deren Einsatz ist insbesondere bei Geschwindigkeits- und Abstandskontrollen geregelt und kann zugleich der Erhebung von Beweismitteln dienen.
“Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen obliegt der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 SKV). Gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c PolG trifft die Polizei Massnahmen zur Aufrechterhaltung und Erhöhung der Sicherheit im Strassenverkehr. Die Grundsätze des polizeilichen Handelns sind in Art. 3 ff. PolG verankert. Gesetzliche Grundlage spezifisch für die Nachfahrkontrolle sind verschiedene Bestimmungen in der SKV. Die kantonalen Behörden richten die Kontrollen schwerpunktmässig unter anderem nach sicherheitsrelevantem Fehlverhalten (Art. 5 Abs. 1 SKV). Die Kontrollen erfolgen stichprobenweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen (Art. 5 Abs. 2 SKV). Die zulässigen Modalitäten von Strassenverkehrskontrollen werden durch die Strassenverkehrsgesetzgebung des Bundes erschöpfend vorgegeben (BGer 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.2). Gemäss Art. 25 Abs. 2 Bst. i SVG erlässt der Bundesrat Vorschriften über Geräte zur Aufzeichnung der Fahrzeit, der Geschwindigkeit und dergleichen. Nach Möglichkeit sind bei den Kontrollen technische Hilfsmittel einzusetzen (Art. 9 Abs. 1 SKV), insbesondere unter anderem bei der Kontrolle (a) der Geschwindigkeit und (b) des Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren. Als übergeordnete bundesrechtliche Vorschrift sieht diese Bestimmung den Einsatz technischer Hilfsmittel zur Erfassung von Verkehrsregelverstössen ausdrücklich vor und ist damit ausschliesslich massgeblich. Die Verordnung vom 22. Mai 2008 des Bundesamts für Strassen (ASTRA) zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) enthält sodann Ausführungsbestimmungen zur SKV, welche die Verkehrskontrollen und die damit zusammenhängenden Massnahmen, Meldungen und statistischen Erhebungen regelt (Art. 1 VSKV-ASTRA, Art. 1 SKV). Der Einsatz von Sat-Speed-Systemen im Besonderen wird in Art. 6 Bst. c VSKV-ASTRA sowie den Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 geregelt. Wie dargelegt, bestand vorliegend der Verdacht, dass der drängelnde Fahrzeuglenker/O.________ die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes verletzt.”
“Dass die Kontrolle des Strassenverkehrs in der Konsequenz immer auch der Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und der Sicherstellung von Beweisen im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren dient, ändert nichts an der Einstufung als sicherheitspolizeiliche Tätigkeit (vgl. Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1; s.a. WOHLERS, in: Die Verwertbarkeit staatlich erstellter Videoaufzeichnungen im Strafprozess, ZStrR 140/2022 S. 49 ff., S. 61). 3.3.2.4. Gesetzliche Grundlagen für die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen durch die Kantonspolizei bilden das Strassenverkehrsgesetz (SVG), die dazugehörige Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) sowie das kantonale Polizeigesetz (PolG/ZH). Aus diesen Bestimmungen geht im Wesentlichen hervor, dass die kantonale Polizei zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Verhütung von Unfällen die erforderlichen Massnahmen trifft (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 1 SVG; Art. 1 SKV und Art. 3 SKV; § 1 Abs. 1 PolG/ZH und § 3 Abs. 2 lit. b PolG/ZH). In Art. 9 Abs. 1 SKV ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Polizei für Kontrollen des Strassenverkehrs nach Möglichkeit technische Hilfsmittel einsetzt. Dazu gehören auch sogenannte "Sat-Speed-Systeme". Der Einsatz von Sat- Speed-Systemen wird in Art. 6 lit. c VSKV-ASTRA sowie den Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenver- kehr vom 22. Mai 2008 geregelt (s.a. Urteil 6B_1025/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2). Keine dieser genannten Bestimmungen verlangt einen Anfangsverdacht und erst recht keinen hinreichenden Tatverdacht zur Legitimation polizeilichen Han- delns im Rahmen von Verkehrskontrollen (so ausdrücklich: Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.3). 3.3.2.5. Wie die Vorinstanz dies zutreffend ausgeführt hat, erfüllte die Patrouille der Verkehrspolizei eine ihr von Gesetzes wegen auferlegte Pflicht (Urk. 156 S. 8 E. II.1.3.3.). Der Beizug von polizeilich erstellten Daten als erkennungsdienstliches - 10 - Material in einem Strafverfahren vermag dabei grundsätzlich keine prozessualen Beweisverbote zu begründen (zum Ganzen: Urteil 6B_1143/2015 vom 6.”
“Dass die Kontrolle des Strassenverkehrs in der Konsequenz immer auch der Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und der Sicherstellung von Beweisen im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren dient, ändert nichts an der Einstufung als sicherheitspolizeiliche Tätigkeit (vgl. Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1; s.a. W OHLERS, in: Die Verwertbarkeit staatlich erstellter Videoaufzeichnungen im Strafprozess, ZStrR 140/2022 S. 49 ff., S. 61). - 8 - 1.5. Gesetzliche Grundlagen für die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen durch die Kantonspolizei bilden das Strassenverkehrsgesetz (SVG), die dazugehörige Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) sowie das kantonale Polizeigesetz (PolG/ZH). Aus diesen Bestimmungen geht im Wesentlichen hervor, dass die kantonale Polizei zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Verhütung von Unfällen die erforderlichen Massnahmen trifft (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 1 SVG; Art. 1 SKV und Art. 3 SKV; § 1 Abs. 1 PolG/ZH und § 3 Abs. 2 lit. b PolG/ZH). In Art. 9 Abs. 1 SKV ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Polizei für Kontrollen des Strassenverkehrs nach Möglichkeit technische Hilfsmittel einsetzt. Die Staatsanwaltschaft hat grundsätzlich zutreffend aufgezeigt, dass zu den tech- nischen Hilfsmitteln der genannten Norm auch sogenannte "Sat-Speed-Systeme" gehören (Urk. 52 S. 3). Aufgrund der nicht abschliessenden Aufzählung von Kontrollmöglichkeiten ist dabei irrelevant, dass die Kontrolle von Überholmanövern in Art. 9 Abs. 1 SKV nicht namentlich erwähnt wird (vgl. Urk. 73 N 13). Der Einsatz von Sat-Speed-Systemen im Besonderen wird sodann in Art. 6 lit. c VSKV-ASTRA sowie den Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 geregelt (s.a. Urteil 6B_1025/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2). Keine dieser genannten Bestimmungen verlangt einen Anfangsverdacht und erst recht keinen hinreichenden Tatverdacht zur Legitimation polizeilichen Handelns im Rahmen von Verkehrskontrollen (so ausdrücklich: Urteil 6B_1143/2015 vom 6.”
Soweit bei Verkehrskontrollen technische Hilfsmittel eingesetzt werden, bildet Art. 9 Abs. 1 SKV grundsätzlich eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Anfertigung und Verwertung polizeilicher Videoaufnahmen bzw. vergleichbarer, polizeilich erstellter Daten in Strafverfahren. Nach der zitierten Rechtsprechung verlangt der Einsatz derartige Kontrollen nicht einen Anfangsverdacht.
“c VSKV-ASTRA sowie den Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenver- kehr vom 22. Mai 2008 geregelt (s.a. Urteil 6B_1025/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2). Keine dieser genannten Bestimmungen verlangt einen Anfangsverdacht und erst recht keinen hinreichenden Tatverdacht zur Legitimation polizeilichen Han- delns im Rahmen von Verkehrskontrollen (so ausdrücklich: Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.3). 3.3.2.5. Wie die Vorinstanz dies zutreffend ausgeführt hat, erfüllte die Patrouille der Verkehrspolizei eine ihr von Gesetzes wegen auferlegte Pflicht (Urk. 156 S. 8 E. II.1.3.3.). Der Beizug von polizeilich erstellten Daten als erkennungsdienstliches - 10 - Material in einem Strafverfahren vermag dabei grundsätzlich keine prozessualen Beweisverbote zu begründen (zum Ganzen: Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.2. ff. und Urteil 6B_57/2018 vom 18. April 2018 E. 4). Vorliegend ist der (auch von der Vorinstanz zitierte) Art. 9 Abs. 1 SKV massgebend, der als übergeordnete bundesrechtliche Vorschrift den Einsatz technischer Hilfsmittel zur Erfassung von Verkehrsregelverstössen ausdrücklich vorsieht. Insgesamt bestand damit für die Aufzeichnung der strittigen Videosequenz eine ausreichende gesetzliche Grund- lage, weshalb diese rechtmässig erfolgte und ohne weitergehende Prüfung verwertbar ist. II. Schuldpunkt 1.Anklagevorwurf und Ausgangslage”
“c VSKV-ASTRA sowie den Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenver- kehr vom 22. Mai 2008 geregelt (s.a. Urteil 6B_1025/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2). Keine dieser genannten Bestimmungen verlangt einen Anfangsverdacht und erst recht keinen hinreichenden Tatverdacht zur Legitimation polizeilichen Han- delns im Rahmen von Verkehrskontrollen (so ausdrücklich: Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.3). 3.3.2.5. Wie die Vorinstanz dies zutreffend ausgeführt hat, erfüllte die Patrouille der Verkehrspolizei eine ihr von Gesetzes wegen auferlegte Pflicht (Urk. 156 S. 8 E. II.1.3.3.). Der Beizug von polizeilich erstellten Daten als erkennungsdienstliches - 10 - Material in einem Strafverfahren vermag dabei grundsätzlich keine prozessualen Beweisverbote zu begründen (zum Ganzen: Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.2. ff. und Urteil 6B_57/2018 vom 18. April 2018 E. 4). Vorliegend ist der (auch von der Vorinstanz zitierte) Art. 9 Abs. 1 SKV massgebend, der als übergeordnete bundesrechtliche Vorschrift den Einsatz technischer Hilfsmittel zur Erfassung von Verkehrsregelverstössen ausdrücklich vorsieht. Insgesamt bestand damit für die Aufzeichnung der strittigen Videosequenz eine ausreichende gesetzliche Grund- lage, weshalb diese rechtmässig erfolgte und ohne weitergehende Prüfung verwertbar ist. II. Schuldpunkt 1.Anklagevorwurf und Ausgangslage 1.1. Der eingeklagte”
“Gesetzliche Grundlagen für die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen durch die Kantonspolizei bilden das Strassenverkehrsgesetz (SVG), die dazugehörige Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) sowie das kantonale Polizeigesetz (PolG/ZH). Aus diesen Bestimmungen geht im Wesentlichen hervor, dass die kantonale Polizei zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Verhütung von Unfällen die erforderlichen Massnahmen trifft (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 1 SVG; Art. 1 SKV und Art. 3 SKV; § 1 Abs. 1 PolG/ZH und § 3 Abs. 2 lit. b PolG/ZH). In Art. 9 Abs. 1 SKV ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Polizei für Kontrollen des Strassenverkehrs nach Möglichkeit technische Hilfsmittel einsetzt. Die Staatsanwaltschaft hat grundsätzlich zutreffend aufgezeigt, dass zu den tech- nischen Hilfsmitteln der genannten Norm auch sogenannte "Sat-Speed-Systeme" gehören (Urk. 52 S. 3). Aufgrund der nicht abschliessenden Aufzählung von Kontrollmöglichkeiten ist dabei irrelevant, dass die Kontrolle von Überholmanövern in Art. 9 Abs. 1 SKV nicht namentlich erwähnt wird (vgl. Urk. 73 N 13). Der Einsatz von Sat-Speed-Systemen im Besonderen wird sodann in Art. 6 lit. c VSKV-ASTRA sowie den Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 geregelt (s.a. Urteil 6B_1025/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2). Keine dieser genannten Bestimmungen verlangt einen Anfangsverdacht und erst recht keinen hinreichenden Tatverdacht zur Legitimation polizeilichen Handelns im Rahmen von Verkehrskontrollen (so ausdrücklich: Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.3). Im Gegenteil: Art. 5 Abs. 1 und 2 SKV legt sogar fest, dass die Kontrollen stichprobenweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen erfolgen können.”
Für technische Hilfsmittel im Sinn von Art. 9 Abs. 1bis SKV regelt ASTRA, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie, die Durchführung sowie die Anforderungen an Messsysteme und Messarten einschliesslich der technisch bedingten Sicherheitsabzüge. Anforderungen an Messverfahren, Messsysteme und Zusatzgeräte, deren Inverkehrbringen sowie die Kontrolle nach dem Inverkehrbringen richten sich nach der Messmittelverordnung und allfälligen messmittelspezifischen Verordnungen.
“Die Strassenverkehrskontrollverordnung regelt die Verkehrskontrollen und die damit zusammenhängenden Massnahmen, Meldungen und statischen Erhebungen. Sie hält weiter fest, dass die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen, einschliesslich der Kontrolle der Personenbeförderung und der Zulassung als Strassentransportunternehmung, der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei obliegt. Das kantonale Polizeigesetz hält entsprechend fest: Die verkehrspolizeilichen Aufgaben umfassen die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Verkehr auf den öffentlichen Strassen und auf den Gewässern sowie vorbeugende Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Verfolgung der Verstösse gegen das Verkehrsrecht, einschliesslich des Verkehrs auf Schienen. Die Strassenverkehrskontrollverordnung bestimmt, dass unter anderem bei der Kontrolle der Geschwindigkeit nach Möglichkeit technische Hilfsmittel eingesetzt werden sollen. Für technische Hilfsmittel, die Messzwecken dienen, gelten gemäss Art. 9 Abs. 1bis SKV die Messmittelverordnung und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, mithin die Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung. Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das ASTRA im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie die Durchführung und das Verfahren sowie die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge. Gestützt darauf hat das ASTRA die Verordnung zur Strassenverkehrskontrollverordnung erlassen. Die Anforderungen an Messverfahren, Messsysteme und Zusatzgeräte, die im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen für die amtliche Feststellung von Sachverhalten verwendet werden, das Inverkehrbringen solcher Systeme und Geräte sowie die Kontrolle nach dem Inverkehrbringen richten sich nach der Messmittelverordnung sowie allfälligen messmittelspezifischen Verordnungen. Messmittel im Sinn der Messmittelverordnung sind Massverkörperungen, Referenzmaterialien, Messgeräte und Systeme zur Bestimmung der Werte einer physikalischen oder chemischen Messgrösse sowie die verwendeten Messverfahren.”
“Die Strassenverkehrskontrollverordnung regelt die Verkehrskontrollen und die damit zusammenhängenden Massnahmen, Meldungen und statischen Erhebungen. Sie hält weiter fest, dass die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen, einschliesslich der Kontrolle der Personenbeförderung und der Zulassung als Strassentransportunternehmung, der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei obliegt. Das kantonale Polizeigesetz hält entsprechend fest: Die verkehrspolizeilichen Aufgaben umfassen die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Verkehr auf den öffentlichen Strassen und auf den Gewässern sowie vorbeugende Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Verfolgung der Verstösse gegen das Verkehrsrecht, einschliesslich des Verkehrs auf Schienen. Die Strassenverkehrskontrollverordnung bestimmt, dass unter anderem bei der Kontrolle der Geschwindigkeit nach Möglichkeit technische Hilfsmittel eingesetzt werden sollen. Für technische Hilfsmittel, die Messzwecken dienen, gelten gemäss Art. 9 Abs. 1bis SKV die Messmittelverordnung und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, mithin die Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung. Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das ASTRA im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie die Durchführung und das Verfahren sowie die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge. Gestützt darauf hat das ASTRA die Verordnung zur Strassenverkehrskontrollverordnung erlassen. Die Anforderungen an Messverfahren, Messsysteme und Zusatzgeräte, die im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen für die amtliche Feststellung von Sachverhalten verwendet werden, das Inverkehrbringen solcher Systeme und Geräte sowie die Kontrolle nach dem Inverkehrbringen richten sich nach der Messmittelverordnung sowie allfälligen messmittelspezifischen Verordnungen. Messmittel im Sinn der Messmittelverordnung sind Massverkörperungen, Referenzmaterialien, Messgeräte und Systeme zur Bestimmung der Werte einer physikalischen oder chemischen Messgrösse sowie die verwendeten Messverfahren.”
Das ASTRA regelt die Durchführung und das Verfahren für Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS). Die Rechtsprechung thematisiert dabei unter anderem technische Aspekte wie Kalibrierung und die zu berücksichtigende Messdistanz.
“Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, es gehe um die Aufklärung schwerer Straftaten. Hingegen sind gestützt auf Art. 141 Abs. 3 StPO Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, verwertbar. Die Verkehrskontrollen werden durch die Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenkontrollverordnung [SKV, SR 741.013]) geregelt (Art. 1 SKV). Gemäss Art. 9 Abs. 2 SKV regelt das Bundesamt für Strassen (ASTRA) für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) die Durchführung und das Verfahren (lit.”
“Regeste Art. 90 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 SVG; Art. 9 Abs. 2 SKV; Art. 6 ff. VSKV-ASTRA; Geschwindigkeitskontrolle durch eine Nachfahrmessung ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem mittels Ablesung des Geschwindigkeitsmessers. Eine Geschwindigkeitsmessung durch eine Nachfahrkontrolle ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem mittels Ablesung des Geschwindigkeitsmessers unterliegt der freien Würdigung durch die richterliche Behörde; Berücksichtigung des Kriteriums der Distanz, über die die Messung durchgeführt wurde (E. 1). Begriff der "massiven Geschwindigkeitsüberschreitung" im Sinne von Art. 7 Abs. 3 VSKV-ASTRA (E. 2).”
Technische Hilfsmittel, die nicht der Erhebung von Messwerten dienen, sondern ergänzend der Identifizierung oder bildlichen Dokumentation (z. B. Videokameras), unterliegen nicht den in Art. 9 Abs. 1bis SKV genannten Messvorschriften bzw. der Eichpflicht; diese Vorschriften gelten nur für die tatsächlich zu Messzwecken eingesetzten Messmittel.
“Die im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen erfassten Messwerte sind zusammen mit der Verkehrssituation bildlich zu dokumentieren (Art. 9 VSKV-Astra). Bei der digitalen Übertragung von Mess- und Bilddaten muss die Datenintegrität sichergestellt sein (Art. 5 VSKV-Astra). Die Regeln betreffend den Einsatz von technischen Hilfsmitteln bei Geschwindigkeitskontrollen schliessen eine anderweitige Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen (und damit einhergehend die Verwendung weiterer Beweismittel) nicht aus und lassen die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt (vgl. die Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2014 vom 14. November 2014 E. 6.5). Wird indes ein technisches Hilfsmittel eingesetzt, so gilt für diejenigen, die Messzwecken dienen, die Messmittelverordnung sowie die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Art. 9 Abs. 1bis SKV). Die Verteidigung verkennt von vornherein, dass es sich bei der Sony DSC-HV400V nicht um ein Lasermessgerät handelt. Diese dient nicht der Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern als zusätzlicher Beweis für die Identifizierung des gemessenen Fahrzeugs. Die für das Lasergeschwindigkeitsmessgerät einschlägigen Vorschriften gelangen damit für die Sony DSC-HV400V nicht zur Anwendung. Damit einhergehend ist eine Eichung nur für das Messmittel, also das Lasergeschwindigkeitsmessgerät, nicht jedoch für die Videokamera, mit der die Aufzeichnung erfolgt, erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1029/2016 vom 27. April 2017 E. 3.2.3 ff. sowie Urteil SBR.2021.49 der”
Gemäss Ziff. 5 der ASTRA‑Weisungen ist für jede Serie von Messungen am gleichen Standort ein Messprotokoll zu führen; dieses hat insbesondere Datum, Zeit und Ort der Messung sowie eine Bestätigung zu enthalten, dass die vorgeschriebenen Gerätetests kontrolliert wurden.
“Die Verkehrskontrollen werden durch die Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV; SR 741.013) geregelt (vgl. Art. 1 SKV). Gemäss Art. 3 Abs. 1 SKV obliegt die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Im Kanton Aargau ist dies ausserorts auf Kantonsstrassen die Kantonspolizei (vgl. § 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 4 Abs. 2 lit. c e contrario des Polizeigesetzes des Kantons Aargau vom 6. Dezember 2005 [PolG; SAR 531.200]). Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das ASTRA im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie die Durchführung und das Verfahren sowie die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge (Art. 9 Abs. 2 SKV). Gemäss Ziff. 5 der Weisungen des ASTRA vom 22. Mai 2008 über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr (ASTRA-Weisungen) muss für jede Serie von Messungen am gleichen Standort ein Messprotokoll geführt werden, das unter anderem Datum, Zeit und Ort der Messung sowie eine Bestätigung der Kontrolle der vorgeschrieben Gerätetests enthält. Anzumerken bleibt, dass diese Weisungen kein Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a und Art. 105 Abs. 2 BGG darstellen (BGE 121 IV 64 E. 3; Urteile 6B_159/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 2.4.2; 6B_988/2018 vom 2. November 2018 E. 1.3.3; je mit Hinweisen) und die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt lassen (Ziff. 21 ASTRA-Weisungen; Urteile 6B_159/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 2.4.2; 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen). Das ASTRA legt auch die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal fest (Art. 9 Abs. 3 SKV). Art. 2 Abs. 3 der Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrolle (VSKV-ASTRA; SR 741.”
“Die Verkehrskontrollen werden durch die Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV; SR 741.013) geregelt (vgl. Art. 1 SKV). Gemäss Art. 3 Abs. 1 SKV obliegt die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Im Kanton Aargau ist dies ausserorts auf Kantonsstrassen die Kantonspolizei (vgl. § 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 4 Abs. 2 lit. c e contrario des Polizeigesetzes des Kantons Aargau vom 6. Dezember 2005 [PolG; SAR 531.200]). Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das ASTRA im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie die Durchführung und das Verfahren sowie die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge (Art. 9 Abs. 2 SKV). Gemäss Ziff. 5 der Weisungen des ASTRA vom 22. Mai 2008 über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr (ASTRA-Weisungen) muss für jede Serie von Messungen am gleichen Standort ein Messprotokoll geführt werden, das unter anderem Datum, Zeit und Ort der Messung sowie eine Bestätigung der Kontrolle der vorgeschrieben Gerätetests enthält. Anzumerken bleibt, dass diese Weisungen kein Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a und Art. 105 Abs. 2 BGG darstellen (BGE 121 IV 64 E. 3; Urteile 6B_159/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 2.4.2; 6B_988/2018 vom 2. November 2018 E. 1.3.3; je mit Hinweisen) und die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt lassen (Ziff. 21 ASTRA-Weisungen; Urteile 6B_159/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 2.4.2; 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen). Das ASTRA legt auch die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal fest (Art. 9 Abs. 3 SKV). Art. 2 Abs. 3 der Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrolle (VSKV-ASTRA; SR 741.”
Für technische Hilfsmittel, die der Feststellung von Messwerten dienen, gelten die Messmittelverordnung und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements; Hilfsmittel, die lediglich der bildlichen Identifizierung dienen (z. B. eine Videokamera), unterliegen danach nicht zwingend der Eichpflicht.
“Die im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen erfassten Messwerte sind zusammen mit der Verkehrssituation bildlich zu dokumentieren (Art. 9 VSKV-Astra). Bei der digitalen Übertragung von Mess- und Bilddaten muss die Datenintegrität sichergestellt sein (Art. 5 VSKV-Astra). Die Regeln betreffend den Einsatz von technischen Hilfsmitteln bei Geschwindigkeitskontrollen schliessen eine anderweitige Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen (und damit einhergehend die Verwendung weiterer Beweismittel) nicht aus und lassen die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt (vgl. die Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2014 vom 14. November 2014 E. 6.5). Wird indes ein technisches Hilfsmittel eingesetzt, so gilt für diejenigen, die Messzwecken dienen, die Messmittelverordnung sowie die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Art. 9 Abs. 1bis SKV). Die Verteidigung verkennt von vornherein, dass es sich bei der Sony DSC-HV400V nicht um ein Lasermessgerät handelt. Diese dient nicht der Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern als zusätzlicher Beweis für die Identifizierung des gemessenen Fahrzeugs. Die für das Lasergeschwindigkeitsmessgerät einschlägigen Vorschriften gelangen damit für die Sony DSC-HV400V nicht zur Anwendung. Damit einhergehend ist eine Eichung nur für das Messmittel, also das Lasergeschwindigkeitsmessgerät, nicht jedoch für die Videokamera, mit der die Aufzeichnung erfolgt, erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1029/2016 vom 27. April 2017 E. 3.2.3 ff. sowie Urteil SBR.2021.49 der 1. Abteilung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. April 2022 E. 2a, in: Rechenschaftsbericht des Obergerichts des Kantons Thurgau an den Grossen Rat, RBOG 2022 S. 185, bestätigt durch das Bundesgericht mit Urteil 6B_747/20022 vom 9. November 2022 E. 2.3.3). Im Übrigen lässt sich weder Art. 4 oder Art. 9 VSKS-Astra noch anderweitigen Bestimmungen entnehmen, dass die Identifizierung des gemessenen Fahrzeugführers einer im Messgerät integrierten Kamera vorbehalten ist.”
Gestützt auf Art. 9 Abs. 2 SKV regelt das ASTRA (im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie) verbindlich die Durchführung und das Verfahren sowie die Anforderungen an Messsysteme und Messarten und die technisch bedingten Sicherheitsabzüge; hierzu hat das ASTRA unter anderem VSKV‑ASTRA und Weisungen erlassen.
“Verkehrskontrollen werden durch die Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV; SR 741.013) geregelt (vgl. Art. 1 SKV). Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das Bundesamt für Strassen (ASTRA) im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie die Durchführung und das Verfahren sowie die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge (Art. 9 Abs. 2 SKV).”
“Bei der Kontrolle der Geschwindigkeit sind nach Art. 9 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs vom 28. März 2007 (SKV, SR 741.013) technische Hilfsmittel einzusetzen. Für derartige Kontrollen regelt das ASTRA im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) die Durchführung und das Verfahren ebenso wie die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge (Art. 9 Abs. 2 SKV). Gestützt darauf hat das ASTRA am 22. Mai 2008 sowohl die VSKV-ASTRA als auch die ASTRA-Weisungen erlassen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b VSKV-ASTRA ist bei Lasermessungen bei einem Messwert bis 100 km/h ein Wert von 2 km/h (Ziff. 1), bei einem Messwert von 101 km/h bis 150 km/h ein Wert von 4 km/h (Ziff. 2) und ab einem Messwert von 151 km/h ein Wert von 5 km/h (Ziff. 3) abzuziehen. Unberührt von den ASTRA-Weisungen bleiben die Ermittlung der Geschwindigkeit durch Fachexpertisen (z.B. bei der Abklärung von Unfällen oder Widerhandlungen im Strassenverkehr) und die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte. Die in der Fachexpertise ermittelte Geschwindigkeit bzw. die allenfalls zu berücksichtigenden Sicherheitsabzüge sind abschliessend, d.h. die nachträgliche zusätzliche Anwendung der in der VSKV-ASTRA festgelegten Sicherheitswerte ist nicht zulässig (Ziff. 21 ASTRA-Weisungen).”
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV; SR 741.013) sind bei Geschwindigkeitskontrollen nach Möglichkeit technische Hilfsmittel einzusetzen. Für derartige Kontrollen regelt das ASTRA im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) die Durchführung und das Verfahren ebenso wie die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge (Art. 9 Abs. 2 SKV). Gestützt darauf erliess das ASTRA am 22. Mai 2008 sowohl die VSKV-ASTRA als auch die Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr (einsehbar unter: <www.astra.admin.ch>, Rubriken «Fachleute und Verwaltung/Vollzug Strassenverkehrsrecht/Dokumente betr. Strassenverkehr/Weisungen»). Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. i Ziff. 1 VSKV-ASTRA ist bei Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrsystem bei einem Messwert bis 100 km/h ein Sicherheitsabzug von 15 km/h vom auf die nächste Zahl abgerundeten Messwert vorzunehmen.”
Gestützt auf Art. 9 Abs. 2 SKV regelt das ASTRA in Zusammenarbeit mit dem Eidg. Institut für Metrologie die Durchführung der Kontrollen. Die ASTRA‑Weisungen schreiben (Ziff. 5) für jede Serie von Messungen am gleichen Standort ein Messprotokoll vor, das unter anderem Datum, Zeit und Ort der Messung enthält.
“Zunächst geht die Rüge des Beschwerdeführers, der Standort des Radargeräts sei nicht genau bestimmt worden, in materieller Hinsicht fehl. Bei Geschwindigkeitskontrollen sind nach Möglichkeit technische Hilfsmittel einzusetzen (Art. 9 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs vom 28. März 2007 [SKV, SR 741.013]. Gestützt auf Art. 9 Abs. 2 SKV regelt das ASTRA für derartige Kontrollen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Meteorologie (METAS) die Durchführung und das Verfahren ebenso wie die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge. Gemäss Ziff. 5 der ASTRA-Weisungen muss für jede Serie von Messungen am gleichen Standort ein Messprotokoll geführt werden, das unter anderem Datum, Zeit und Ort der Messung enthält. Ein solches Protokoll liegt hier vor (50 2019 18 act. 2018). Davon, dass das Messprotokoll den Standort des Messgeräts mittels GPS-Daten definieren müsste, ist in den ASTRA-Weisungen keine Rede. Inwiefern die Standortangaben im Messprotokoll die ASTRA-Weisungen verletzen sollten, ist folglich nicht ersichtlich. Davon abgesehen beanstandet der Beschwerdeführer an anderer Stelle bezugnehmend auf die Videoaufnahme der Radarmessung, der Einsatzort des Messgeräts widerspreche wegen der Gefahr von Reflexionen metallischer Flächen Art. 6 der ASTRA-Weisungen (siehe unten E.”
Das ASTRA verlangt, dass das Kontroll‑ und Auswertungspersonal über die erforderlichen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse verfügt, insbesondere in Bezug auf die jeweilige Messart, das verwendete Messsystem, die Durchführung der Messung und die Auswertung der Messdaten. Zudem ist für die Durchführung und Auswertung eine Ermächtigung der zuständigen Behörde erforderlich.
“Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das ASTRA im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie die Durchführung und das Verfahren sowie die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge (Art. 9 Abs. 2 SKV). Gemäss Ziff. 5 der Weisungen des ASTRA vom 22. Mai 2008 über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr (ASTRA-Weisungen) muss für jede Serie von Messungen am gleichen Standort ein Messprotokoll geführt werden, das unter anderem Datum, Zeit und Ort der Messung sowie eine Bestätigung der Kontrolle der vorgeschrieben Gerätetests enthält. Anzumerken bleibt, dass diese Weisungen kein Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a und Art. 105 Abs. 2 BGG darstellen (BGE 121 IV 64 E. 3; Urteile 6B_159/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 2.4.2; 6B_988/2018 vom 2. November 2018 E. 1.3.3; je mit Hinweisen) und die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt lassen (Ziff. 21 ASTRA-Weisungen; Urteile 6B_159/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 2.4.2; 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen). Das ASTRA legt auch die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal fest (Art. 9 Abs. 3 SKV). Art. 2 Abs. 3 der Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrolle (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) beschreibt diese Anforderungen bei Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln. Nach lit. a muss das Personal über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügen. Ausserdem benötigt das Messpersonal eine Ermächtigung der zuständige Behörde zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten (lit. b).”
“Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das ASTRA im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie die Durchführung und das Verfahren sowie die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge (Art. 9 Abs. 2 SKV). Gemäss Ziff. 5 der Weisungen des ASTRA vom 22. Mai 2008 über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr (ASTRA-Weisungen) muss für jede Serie von Messungen am gleichen Standort ein Messprotokoll geführt werden, das unter anderem Datum, Zeit und Ort der Messung sowie eine Bestätigung der Kontrolle der vorgeschrieben Gerätetests enthält. Anzumerken bleibt, dass diese Weisungen kein Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a und Art. 105 Abs. 2 BGG darstellen (BGE 121 IV 64 E. 3; Urteile 6B_159/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 2.4.2; 6B_988/2018 vom 2. November 2018 E. 1.3.3; je mit Hinweisen) und die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt lassen (Ziff. 21 ASTRA-Weisungen; Urteile 6B_159/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 2.4.2; 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen). Das ASTRA legt auch die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal fest (Art. 9 Abs. 3 SKV). Art. 2 Abs. 3 der Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrolle (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) beschreibt diese Anforderungen bei Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln. Nach lit. a muss das Personal über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügen. Ausserdem benötigt das Messpersonal eine Ermächtigung der zuständige Behörde zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten (lit. b).”
Der öffentliche Raum kann im Rahmen von Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln überwacht werden; dies ist insbesondere in Anwesenheit eines konkreten Anhaltspunkts für ein Vergehen oder Verbrechen gerechtfertigt. Art. 9 Abs. 1 SKV erlaubt damit den Einsatz technischer Hilfsmittel, wobei die konkreten Umstände und eine Interessenabwägung zu berücksichtigen sind.
“Es habe kein hinrei- chender Tatverdacht vorgelegen, die Interessenabwägung spreche gegen eine Verwertung und die Aufnahme wäre zur Aufklärung nicht nötig gewesen (Urk. 91 S. 4 ff.). Allfällige von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind im Strafpro- zess verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (BGE 147 IV 16 E. 1.1; 146 IV 226 E. 2.1; Urteil des Bundes- gerichtes 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.1; je m.w.H.). Entscheidend ist mithin, ob die entsprechende Beweiserhebung zulässig gewesen wäre, wenn der Tatverdacht bekannt gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichtes 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.3; MAEDER, Verwertbarkeit privater Dashcam-Aufzeichnun- gen im Strafprozess, AJP 2018 S. 155, 159 ff.). Der öffentliche Raum kann von der Polizei im Ermittlungsverfahren respektive bei Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln überwacht werden, insbesondere wenn ein konkreter Anhaltspunkt für ein Vergehen oder Verbrechen vorliegt (vgl. Art. 282 Abs. 1 StPO; Art. 9 Abs. 1 SKV; § 32 a und § 32 b Abs. 2 lit. a PolG ZH). Das Gericht hat bei der Interessen- abwägung das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und das private In- teresse der beschuldigten Person an der Unverwertbarkeit des fraglichen Bewei- ses gegeneinander abzuwägen (vgl. BGE 137 I 218 E. 2.3.4; 131 I 272 E. 4.1.2; 130 I 126 E. 3.2). Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO sind Beweise, welche die Straf- behörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften er- hoben haben, nur verwertbar, wenn ihre Verwertung zur Aufklärung einer schwe- ren Straftat unerlässlich ist. Dieser Massstab ist auch bei der Verwertung privat erhobener Beweise anzuwenden (BGE 146 IV 226 E. 4. i.V.m. E. 2.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2; je m.w.H.).”