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Die Belehrung nach Art. 13 Abs. 1 lit. a SKV ist verhaltensabhängig: Eine ausdrückliche Belehrung über die Rechtsfolge der Verweigerung (Anordnung einer Blutprobe) wird nach der Rechtsprechung erst erforderlich, wenn die betroffene Person eine Verweigerungsabsicht äussert; bei durchgehend kooperativem Verhalten erübrigt sich die Belehrung.
“Eine erste Anhaltung durch die Polizei ist noch kein strafprozessualer Akt, weshalb diese noch nicht unter die entsprechen- de Vorschrift fällt. 1.5. Zu Recht wies die Vorinstanz darauf hin, dass – entgegen dem Strafverfah- ren nach StPO – im Strassenverkehrsrecht grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht gelte, worauf die betroffene Person durch die Polizei hinzuweisen sei. Die be- troffene Person muss laut Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung) vom 28. März 2007 (SKV; SR 741.013) da- rauf hingewiesen werden, dass die Weigerung, an der Durchführung eines Vor- tests (vor Ort) oder der Atemalkoholprobe (auf der Polizeiwache) mitzuwirken, die Anordnung einer Blutprobe zur Folge hat (Art. 13 Abs. 1 lit. a SKV). Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese Pflicht vom Verhalten der betroffenen Person abhängig, und es bedarf erst nach einer geäusserten Verweigerungsabsicht der betroffenen Person eine entsprechende Belehrung. Der Hinweis von Art. 13 Abs. 1 lit. a SKV bezieht sich nicht darauf, dass sich die betroffene Person weigern kann, an der Durchführung der Atemalkoholprobe mit- zuwirken, sondern allein auf die Belehrung über die Konsequenzen, welche eine solche Weigerung nach sich zieht. Bei kooperativem Verhalten erübrigt sich dem- nach eine Belehrung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1007/2018 vom 14. November 2019 E. 1.4.2 f.). - 7 - 1.6. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten musste er deshalb nicht proaktiv darüber aufgeklärt werden, dass er die Atemalkoholproben verweigern könne. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, zeigte sich der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen während der Kontrolle stets anständig und freundlich (Urk. 5 S. 2; Urk. 10/3 S. 2; Prot. I S. 18 f. und 23), weshalb von einem kooperativen Verhalten ausgegangen werden konnte. Er führte in der Untersuchung selber aus, dass er über die Rechtsfolgen einer Weigerung auf entsprechende Nachfrage hin aufge- klärt worden sei (Urk.”
“Entgegen der Auffassung des Beschuldigten musste er deshalb nicht proaktiv darüber aufgeklärt werden, dass er die Atemalkoholproben verweigern könne. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, zeigte sich der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen während der Kontrolle stets anständig und freundlich (Urk. 5 S. 2; Urk. 10/3 S. 2; Prot. I S. 18 f. und 23), weshalb von einem kooperativen Verhalten ausgegangen werden konnte. Er führte in der Untersuchung selber aus, dass er über die Rechtsfolgen einer Weigerung auf entsprechende Nachfrage hin aufge- klärt worden sei (Urk. 6 S. 9). Eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 lit. a SKV ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu verneinen. Im Übrigen handelt es sich bei Art. 13 SKV lediglich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht die Un- verwertbarkeit des FinZ-Sets zur Folge hätte.”
Art. 13 Abs. 2 SKV begründet keine eigenständige Strafbarkeitsvoraussetzung. Die Vorschrift regelt den Ablauf des Verfahrens und die Pflicht, die betroffene Person auf die Folgen einer Verweigerung hinzuweisen. Eine unterlassene oder unzureichende Aufklärung gemäss Art. 13 Abs. 2 SKV führt nicht automatisch zu einem Freispruch; sie kann jedoch den Verfahrensablauf beeinflussen und ist in die prozessuale Würdigung einzubeziehen.
“Fehl geht zunächst die Rüge des Beschwerdeführers, die Missachtung der in Art. 13 Abs. 2 SKV statuierten Aufklärungspflicht schliesse einen Schuldspruch aus. Gemäss der genannten Bestimmung ist die betroffene Person auf die Folgen - u.a. Strafbarkeit nach Art. 91a SVG sowie Führerausweisentzug - aufmerksam zu machen, wenn sie die Atemalkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung verweigert. Nach der Rechtsprechung enthält Art. 13 Abs. 2 SKV indes keine Strafbarkeitsbedingung, sondern regelt vielmehr den Ablauf des Verfahrens (BGE 146 IV 88 E. 1.6.3 S. 101; vgl. auch BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Band II, 3. Aufl. 2010, N. 16 zu Art. 91a SVG). Selbst wenn die Polizei den Vorschriften von Art. 13 Abs. 2 SKV, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, nicht hinlänglich nachgekommen sein sollte, hätte dies folglich nicht zwingend einen Freispruch zur Folge.”
“Fehl geht zunächst die Rüge des Beschwerdeführers, die Missachtung der in Art. 13 Abs. 2 SKV statuierten Aufklärungspflicht schliesse einen Schuldspruch aus. Gemäss der genannten Bestimmung ist die betroffene Person auf die Folgen - u.a. Strafbarkeit nach Art. 91a SVG sowie Führerausweisentzug - aufmerksam zu machen, wenn sie die Atemalkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung verweigert. Nach der Rechtsprechung enthält Art. 13 Abs. 2 SKV indes keine Strafbarkeitsbedingung, sondern regelt vielmehr den Ablauf des Verfahrens (BGE 146 IV 88 E. 1.6.3 S. 101; vgl. auch BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Band II, 3. Aufl. 2010, N. 16 zu Art. 91a SVG). Selbst wenn die Polizei den Vorschriften von Art. 13 Abs. 2 SKV, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, nicht hinlänglich nachgekommen sein sollte, hätte dies folglich nicht zwingend einen Freispruch zur Folge.”
Mangels vorhandener Empfangsbestätigungen/Unterschriften konnte nicht nachgewiesen werden, dass die betroffene Person gemäss Art. 13 Abs. 2 SKV auf die Folgen hingewiesen worden ist.
“In rechtlicher Hinsicht ist vorliegend mit Blick auf die Verhaftungssituation zwar unbestritten, dass der Beschuldigte als Lenker eines Motorfahrzeugs i.S.v. Art. 91a SVG gilt. Ebenso wenig stellt der Beschuldigte in Abrede, die Durchführung einer Blutprobe verweigert, d.h. sich aktiv gegen eine solche gewehrt zu haben. Nicht belegen lässt sich aber, ob und in welcher Form die angeordnete Massnahme dem Beschuldigten formell korrekt eröffnet worden ist, nachdem auf mehreren Dokumenten die Empfangsbestätigung bzw. die Unterschrift des Beschuldigten fehlt. Dies stellt eine vorsätzliche Begehungsweise durch den Beschuldigten, wie sie für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 91a SVG erforderlich wäre, unweigerlich in Frage. Ebenso wenig kann dem Beschuldigten nachgewiesen werden, dass er auf die Konsequenzen gemäss Art. 13 Abs. 2 SKV, nämlich die Strafbarkeit gemäss Art. 91a SVG einerseits und den Führerausweisentzug gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. d und Abs. 2 SVG andererseits, hingewiesen worden ist. Das Fehlen von zugleich mehreren Unterschriften auf – sofern überhaupt vorhanden – zudem mehreren Dokumenten stellt indessen einen gravierenden Form-fehler dar, was bereits die Vorderrichter zu Recht mit aller Deutlichkeit bemängelt haben. Es erscheint auch dem Kantonsgericht unerfindlich, warum sich vorliegend die zuständigen Behörden nicht wenigstens darum bemüht haben, diese unterlassenen Verfahrensschritte nachzuholen, wäre doch der Beschuldigte auch nach seiner Verhaftung am 9. Mai 2020 noch bis zum 19. Februar 2021, dem Tag seiner Haftentlassung, ohne Weiteres erreichbar gewesen, bevor er nach Grossbritannien ausgeschafft worden ist (vgl. Beschluss des Strafgerichts vom 19. Februar 2021, act. 845 f.). Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach in Anbetracht der faktischen Gegebenheiten trotz mangelnder Formalitäten von einem korrekten Vorgehen gegenüber dem Beschuldigten und damit von einem Vorsatz desselben auszugehen ist, vermag nicht zu überzeugen.”
Die Belehrung nach Art. 13 SKV kann bereits vor Ort wirksam erfolgen. Das Bundesgericht hat in 6B_723/2023 festgestellt, dass der Beschwerdeführer zwischen 19:10 und 19:20 korrekt nach Art. 13 SKV belehrt worden war.
“Die Vorinstanz erachtet den Anklagevorwurf als erstellt. Der Beschwerdeführer sei mit dem Fahrzeug ZG xxx am 6. Februar 2021 nach 18:45 Uhr (kurz vor den angeordneten Atemalkoholproben) vom "V.________" in U.________ zu seinem Wohnort in U.________ gefahren. Eine Auskunftsperson habe ca. um 18:45 Uhr bei der Polizei telefonisch gemeldet, dass ein offensichtlich angetrunkener männlicher Fahrzeugführer beim "V.________" in das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ZG xxx eingestiegen und in Richtung U.________ Zentrum davongefahren sei. Als die Polizei den Beschwerdeführer später zu Hause aufgesucht habe, habe das Fahrzeug auf dem Parkplatz vor dessen Wohnhaus gestanden. Die Zuger Polizei habe am 6. Februar 2021 zwischen 19:10 und 19:20 Uhr dem Beschwerdeführer gegenüber mehrfach eine Atemalkoholprobe mit einem Testgerät angeordnet. Dabei sei er korrekt nach Art. 13 SKV belehrt worden. Der Beschwerdeführer habe die Atemalkoholprobe mehrfach verweigert, indem er jeweils "Nein" gesagt habe bzw. erklärt habe, nicht mitzuwirken. Die funktionale Nähe zur Eigenschaft als Fahrzeugführer sei vorliegend zu bejahen. Die Intensität der Verweigerung sei ausreichend für die Strafbarkeit nach Art. 91a SVG. Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer den Grund für die Durchführung der Atemalkoholprobe gekannt habe. Es gebe zwar gewisse Mängel in der Erstellung der Protokolle. Der vorgeworfene Sachverhalt lasse sich insbesondere anhand der glaubhaften Aussagen der Polizeibeamtin aber dennoch ohne Weiteres erstellen. Es bestehe kein Motiv für eine Falschaussage.”
Die Informationspflicht nach Art. 13 Abs. 2 SKV ist nicht eine Strafbarkeitsbedingung. Trotz Verweigerung kann bei hinreichendem Verdacht die Anordnung von Blut‑ und/oder Urinproben zulässig sein; die Verweigerung eines Schnelltests kann einen solchen hinreichenden Tatverdacht begründen.
“Der Beschuldigte wurde auf die Folgen der Verweigerung aufmerksam gemacht (act. 11 S. 3), wobei anzumerken ist, dass diese Informationspflicht nach Art. 13 Abs. 2 SKV keine Strafbarkeitsbedingung darstellt (BGE 146 IV 88 E. 1.6.3). In der Folge ordnete die Staatsanwaltschaft eine Blut- und Urinprobe an (act. 2011). Dies war zulässig, da durch die Verweigerung des Schnelltests ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO gegeben war (BGE 143 IV 313). Der Berufungsführer verweigerte auch diese beiden Proben (act. 2012 f.), weshalb er auf die entsprechenden Straffolgen aufmerksam gemacht wurde (act. 2014, act. 12 S. 2). Diese Strafandrohung vermochte ihn jedoch auch nicht umzustimmen. Gestüzt auf die Akten kann nicht die Rede davon sein, dass der Berufungsführer sich nur passiv verhalten und nur einmal gesagt haben soll, er sei mit der Abnahme der angeordneten Proben nicht einverstanden. Gemäss den Aussagen des anzeigenden Polizisten wurde ziemlich lange mit dem Beschuldigten diskutiert, um diesen umzustimmen und ihn auf die Konsequenzen der Verweigerung aufmerksam zu machen (Prot. PR, act. 11/3). Letzterer bekräftigte seine Verweigerungshaltung mehrfach: bei seiner Einvernahme (act.”
Das Vorlesen des Formulars (z. B. «Verweigerung einer Blutprobe, einer Atem-Alkoholprobe…») kann – wie in der zitierten Rechtsprechung festgestellt – als Erfüllung der Belehrungspflicht nach Art. 13 SKV gelten.
“Auch die Probleme der Berufungsklägerin beim Bedienen des Atemalkohol-Messgeräts durften die kontrollierenden Polizisten als einen Hinweis auf Fahrunfähigkeit werten, der eine Blutprobe zur Folge hat. Wäre es anders, könnte jeder Kontrollierte, der sich bewusst ist, zu viel Alkohol getrunken zu haben, sich einer Strafverfolgung entziehen, indem er die Atemalkoholprobe vereitelt und dies mit einer chronischen Asthmaerkrankung begründet. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der durch die Vorinstanz befragte Zeuge unter keinem Rechtfertigungszwang gestanden hat, weshalb mit der Vorinstanz kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Zeuge die Berufungsklägerin hätte falsch belasten sollen. Seine Aussagen belegen, dass der Berufungsklägerin die Absicht, eine Blutprobe zu entnehmen, mitgeteilt worden ist, sie sich aber geweigert hat, dies geschehen zu lassen. Sie belegen auch, dass er ihr das Formular «Verweigerung einer Blutprobe, einer Atem-Alkoholprobe, einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung oder einer anderen gesetzlichen Voruntersuchung» (Akten S. 35) vorgelesen hat. Spätestens damit ist die rechtliche Belehrung der Berufungsklägerin erfolgt (vgl. auch Art. 13 SKV).”
Die betroffene Person ist darauf hinzuweisen, dass sie statt der Atemalkoholmessung die Durchführung einer Blutprobe verlangen kann. Verzichtet sie auf die Blutprobe, gilt das Ergebnis der ordnungsgemäss durchgeführten Atemalkoholmessung als Beweismittel. Eine schriftliche Anerkennung einer solchen, ordnungsgemäss durchgeführten Atemalkoholprobe gilt als Verzicht auf die Blutprobe und ist nicht widerruflich.
“Gemäss Art. 11a Abs. 4 SKV regelt das ASTRA die Handhabung der Messgeräte. Atemalkoholtestgeräte und Atemalkoholmessgeräte müssen nach der Bedienungsanleitung des Herstellers verwendet werden (Art. 19 VSKV-ASTRA). Von den durch Atemalkoholtestgeräte und Atemalkoholmessgeräte angezeigten Messwerten dürfen nach Art. 20 VSKV-ASTRA keine Abzüge vorgenommen werden. Wird ein Messergebnis von jemandem, der von der Messung betroffen ist, bestritten, hat die für die Prüfung der Messbeständigkeit zuständige Stelle nachzuprüfen, ob die Vorschriften eingehalten wurden (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 [MessMV; SR 941.210]). Die mit einem Messgerät durchgeführte Messung gilt als Beweis (JÜRG BOLL, a.a.O., N. 2383 zu Art. 91 SVG). Die betroffene Person muss aber darauf hingewiesen werden, dass sie die Durchführung einer Blutprobe verlangen kann (Art. 13 Abs. 1 lit. c SKV). Verzichtet sie auf eine Blutprobe, gilt das Ergebnis der Atemalkoholprobe als Beweis (Urteil 6B_533/2020 vom 16. September 2020 E. 3.3.2). Die schriftliche Anerkennung einer ordnungsgemäss durchgeführten Atemalkoholprobe (mit einem Testgerät) gilt als Verzicht auf die Blutprobe und kann nicht widerrufen werden. Ein Toleranzabzug ist nicht zulässig (Urteil 6B_186/2013 vom 26. September 2013 E. 2.6.4; siehe auch Art. 20 VSKV-ASTRA).”
Das ASTRA konkretisiert die Mindestanforderungen in der VSKV-ASTRA; die Durchführung ist demnach in einem Protokoll nach Anhang 2 festzuhalten. Bei Atemalkoholmessungen mit einem Messgerät ist sicherzustellen, dass die jeweilige Messung der kontrollierten Person zugeordnet werden kann.
“durchgeführt werden. Wird mit einem Testgerät gemessen, können bestimmte Werte unterschriftlich anerkannt werden (Art. 10a Abs. 2 SKV mit Hinweis auf Art. 11 Abs. 3 SKV). Die Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Testgerät richtet sich nach Art. 11 SKV, der vorsieht, dass zwei Messungen erfolgen müssen, die nicht mehr als 0,05 mg/l voneinander abweichen dürfen, andernfalls eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchzuführen oder eine Blutprobe anzuordnen ist (Art. 11 Abs. 2 SKV). Liegt der mit einem Testgerät ermittelte massgebliche Wert (der tiefere Wert der beiden Messungen) über 0,25 mg/l, aber unter 0,40 mg/l, kann er unterschriftlich anerkannt werden (Art. 11 Abs. 3 lit. a SKV). Art. 11a SKV regelt schliesslich die Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Messgerät, Art. 12 SKV die Blutprobe zum Nachweis von Alkohol und Art. 13 SKV die Pflichten der Polizei. Gemäss Art. 13 Abs. 3 SKV ist u.a. die Durchführung der Atemalkoholprobe in einem Protokoll festzuhalten. Das ASTRA legt die Mindestanforderungen an die Form und den Inhalt des Protokolls fest (vgl. Art. 26 Abs. 1 VSKV-ASTRA, wonach die Durchführung der Atemalkoholprobe in einem Protokoll nach Anhang 2 festzuhalten ist, wobei bei einer Atemalkoholprobe mit einem Atemalkoholmessgerät nach Art. 26 Abs. 1bis VSKV-ASTRA sicherzustellen ist, dass die Messung der kontrollierten Person zugeordnet werden kann).”
Die Hinweispflicht des Art. 13 Abs. 2 SKV entsteht nur, wenn die betroffene Person die Durchführung eines Vortests, der Atemalkoholprobe, der Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung verweigert. Wurde — wie in der zitierten Entscheidung — kein Vortest durchgeführt und wurden Blut‑/Urinproben direkt angeordnet bzw. hat die betroffene Person diese Proben nicht verweigert, bestand nach Art. 13 Abs. 2 SKV keine Hinweispflicht.
“2 der Strassenverkehrskontrollverordnung [SKV, SR 741.013]) eine Pflicht der Polizei ab, in jedem Fall auf das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht hinzuweisen, da ein Vortest straffrei verweigert werden könne. Auch diese Rüge zielt ins Leere. Die Polizei muss die betroffene Person insbesondere darauf hinweisen, dass die Weigerung, an der Durchführung eines Vortests oder der Atemalkoholprobe mitzuwirken, die Anordnung einer Blutprobe zur Folge hat (Art. 13 Abs. 1 lit. a SKV). Vorliegend wurde kein Vortest durchgeführt, sondern direkt die Blut- und Urinprobe angeordnet. Eine Hinweispflicht aufgrund von Art. 13 Abs. 1 lit. a SKV bestand somit nicht. Verweigert die betroffene Person die Durchführung eines Vortests, die Atemalkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung, so ist sie auf die Folgen, d.h. Strafbarkeit nach Art. 91a Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) und Führerausweisentzug nach Art. 16c Abs. 1 lit. d und Abs. 2 SVG, aufmerksam zu machen (Art. 13 Abs. 2 SKV). Der Beschwerdeführer hat die Blut- und Urinprobenahme nicht verweigert und behauptet dies auch nicht. Folglich musste er nicht auf die Folgen einer Verweigerung hingewiesen werden.”
“2 der Strassenverkehrskontrollverordnung [SKV, SR 741.013]) eine Pflicht der Polizei ab, in jedem Fall auf das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht hinzuweisen, da ein Vortest straffrei verweigert werden könne. Auch diese Rüge zielt ins Leere. Die Polizei muss die betroffene Person insbesondere darauf hinweisen, dass die Weigerung, an der Durchführung eines Vortests oder der Atemalkoholprobe mitzuwirken, die Anordnung einer Blutprobe zur Folge hat (Art. 13 Abs. 1 lit. a SKV). Vorliegend wurde kein Vortest durchgeführt, sondern direkt die Blut- und Urinprobe angeordnet. Eine Hinweispflicht aufgrund von Art. 13 Abs. 1 lit. a SKV bestand somit nicht. Verweigert die betroffene Person die Durchführung eines Vortests, die Atemalkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung, so ist sie auf die Folgen, d.h. Strafbarkeit nach Art. 91a Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) und Führerausweisentzug nach Art. 16c Abs. 1 lit. d und Abs. 2 SVG, aufmerksam zu machen (Art. 13 Abs. 2 SKV). Der Beschwerdeführer hat die Blut- und Urinprobenahme nicht verweigert und behauptet dies auch nicht. Folglich musste er nicht auf die Folgen einer Verweigerung hingewiesen werden.”
Besteht kein Vortest oder wird statt eines Vortests unmittelbar eine Blut‑ und/oder Urinprobe angeordnet, entfällt die Hinweispflicht nach Art. 13 Abs. 1 lit. a SKV.
“Der Beschwerdeführer leitet replicando zusätzlich aus Art. 13 Abs. 1 lit. a sowie Art. 13 Abs. 2 der Strassenverkehrskontrollverordnung [SKV, SR 741.013]) eine Pflicht der Polizei ab, in jedem Fall auf das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht hinzuweisen, da ein Vortest straffrei verweigert werden könne. Auch diese Rüge zielt ins Leere. Die Polizei muss die betroffene Person insbesondere darauf hinweisen, dass die Weigerung, an der Durchführung eines Vortests oder der Atemalkoholprobe mitzuwirken, die Anordnung einer Blutprobe zur Folge hat (Art. 13 Abs. 1 lit. a SKV). Vorliegend wurde kein Vortest durchgeführt, sondern direkt die Blut- und Urinprobe angeordnet. Eine Hinweispflicht aufgrund von Art. 13 Abs. 1 lit. a SKV bestand somit nicht. Verweigert die betroffene Person die Durchführung eines Vortests, die Atemalkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung, so ist sie auf die Folgen, d.h. Strafbarkeit nach Art. 91a Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) und Führerausweisentzug nach Art. 16c Abs. 1 lit. d und Abs. 2 SVG, aufmerksam zu machen (Art. 13 Abs. 2 SKV). Der Beschwerdeführer hat die Blut- und Urinprobenahme nicht verweigert und behauptet dies auch nicht. Folglich musste er nicht auf die Folgen einer Verweigerung hingewiesen werden.”
“Der Beschwerdeführer leitet replicando zusätzlich aus Art. 13 Abs. 1 lit. a sowie Art. 13 Abs. 2 der Strassenverkehrskontrollverordnung [SKV, SR 741.013]) eine Pflicht der Polizei ab, in jedem Fall auf das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht hinzuweisen, da ein Vortest straffrei verweigert werden könne. Auch diese Rüge zielt ins Leere. Die Polizei muss die betroffene Person insbesondere darauf hinweisen, dass die Weigerung, an der Durchführung eines Vortests oder der Atemalkoholprobe mitzuwirken, die Anordnung einer Blutprobe zur Folge hat (Art. 13 Abs. 1 lit. a SKV). Vorliegend wurde kein Vortest durchgeführt, sondern direkt die Blut- und Urinprobe angeordnet. Eine Hinweispflicht aufgrund von Art. 13 Abs. 1 lit. a SKV bestand somit nicht. Verweigert die betroffene Person die Durchführung eines Vortests, die Atemalkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung, so ist sie auf die Folgen, d.h. Strafbarkeit nach Art. 91a Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) und Führerausweisentzug nach Art. 16c Abs. 1 lit. d und Abs. 2 SVG, aufmerksam zu machen (Art. 13 Abs. 2 SKV). Der Beschwerdeführer hat die Blut- und Urinprobenahme nicht verweigert und behauptet dies auch nicht. Folglich musste er nicht auf die Folgen einer Verweigerung hingewiesen werden.”
Die Polizei hat darauf hinzuweisen, dass die Weigerung, an einem Vortest oder an der Atemalkoholprobe mitzuwirken, die Anordnung einer Blutprobe zur Folge haben kann. Bei Verweigerung der Atemalkoholprobe ist ferner auf die möglichen Folgen hinzuweisen, namentlich einen Führerausweisentzug und eine Strafbarkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG.
“Damit soll verhindert werden, dass der korrekt sich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit unterziehende Fahrzeugführer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt (BGE 146 IV 88 E. 1.4.1; 145 IV 50 E. 3.1 mit Hinweisen). Sich im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG zu widersetzen, bedeutet, sich so zu verhalten, dass eine angeordnete Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zumindest vorerst nicht vollzogen werden kann. Die Tathandlung des Widersetzens kann in einem aktiven oder passiven Widerstand bzw. einer entsprechenden Verweigerung an der Mitwirkung an oder Duldung der Untersuchungsmassnahme bestehen. Auch passiver Widerstand setzt jedoch ein aktives Störverhalten von einer gewissen Intensität voraus. Unter diesen Voraussetzungen kann ein verbaler Widerstand den Tatbestand erfüllen (Urteile 6B_1139/2020 vom 8. Juli 2021 E. 2.1; 6B_384/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 5.3; 6B_229/2012 vom 5. November 2012 E. 4.1; je mit Hinweisen). Fahrzeugführer und an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Art. 55 Abs. 1 SVG). Nach Art. 13 Abs. 1 lit. a SKV muss die Polizei die betroffene Person darauf hinweisen, dass die Weigerung, an der Durchführung eines Vortests oder der Atemalkoholprobe mitzuwirken, die Anordnung einer Blutprobe zur Folge hat. Verweigert die betroffene Person die Atemalkoholprobe, so ist sie auf die Folgen, d.h. einen Führerausweisentzug nach Art. 16c Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 SVG und eine Strafbarkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG, aufmerksam zu machen (vgl. Art. 13 Abs. 2 SKV).”
Auf die Folgen einer Weigerung ist nur hinzuweisen, wenn die betroffene Person die betreffende Massnahme tatsächlich verweigert; in der Praxis erfolgt diese Belehrung etwa durch Vorlesen des entsprechenden Formulars (vgl. Art. 13 SKV).
“Diese unterschriftlich bekräftigten Erklärungen des Beschuldigten führten denn auch zur Feststellung im Polizeirapport, dass er geständig sei und den Sachver- halt anerkenne (Urk. 1 S. 2). Was das von der Verteidigung geltend gemachte Beweisverwertungsverbot betrifft, wonach das FinZ-Set Gewässer und die Mes- sung mit dem Atemalkoholmessgerät ohne vorgängige Rechtsbelehrung ausge- füllt resp. durchgeführt worden sei (Urk. 75 S. 4), so ergibt sich aus dem FinZ-Set Gewässer (Urk. 3) auf Seite 3 oben, dass die Rechtsbelehrung zwar durchgestri- chen, aber der entsprechende Strich wiederum durchgestrichen wurde, was da- rauf hindeutet, dass jedenfalls die Rechtsbelehrung gemäss Art. 158 StPO ge- macht wurde. Das bestätigte denn auch der Zeuge E._____. Er ergänzte, dass das ganze Formular in Anwesenheit des Beschuldigten ausgefüllt worden sei und es sich bei der Durchstreichung um einen Irrtum gehandelt habe, weshalb die durchgezogene Linie wieder mit Strichen aufgehoben worden sei (Urk. 22 S. 6 F/A 37-41). Auf die Folgen einer Weigerung der Durchführung einer Atemalkohol- kontrolle ist sodann nur hinzuweisen, wenn der Betroffene diese verweigert (Art. 13 SKV; Urteil des Bundesgerichts 6B_1007/2018 vom 14. November 2019), was beim Beschuldigten nicht der Fall war. Anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 12. Juli 2021 auf seine Einsprache hin machte der Be- schuldigte zum Ablauf der Kontrollen vom 7. August 2020 zunächst keine Aussa- gen, und zwar weder zu derjenigen auf dem See noch zu derjenigen in Oberrie- den auf dem Stützpunkt (Urk. 21 S. 3 F/A 15-18). Erst auf Ergänzungsfrage seiner - 15 - Verteidigung gab er erstmals an, es habe mehrmalige Fehlversuche gegeben, es seien vier oder fünf gewesen. Er habe sich beim Polizeibeamten B._____ erkun- digt, ob das Gerät funktioniere, was dieser bejaht habe (Urk. 21 S. 4 F/A 26).”
“Auch die Probleme der Berufungsklägerin beim Bedienen des Atemalkohol-Messgeräts durften die kontrollierenden Polizisten als einen Hinweis auf Fahrunfähigkeit werten, der eine Blutprobe zur Folge hat. Wäre es anders, könnte jeder Kontrollierte, der sich bewusst ist, zu viel Alkohol getrunken zu haben, sich einer Strafverfolgung entziehen, indem er die Atemalkoholprobe vereitelt und dies mit einer chronischen Asthmaerkrankung begründet. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der durch die Vorinstanz befragte Zeuge unter keinem Rechtfertigungszwang gestanden hat, weshalb mit der Vorinstanz kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Zeuge die Berufungsklägerin hätte falsch belasten sollen. Seine Aussagen belegen, dass der Berufungsklägerin die Absicht, eine Blutprobe zu entnehmen, mitgeteilt worden ist, sie sich aber geweigert hat, dies geschehen zu lassen. Sie belegen auch, dass er ihr das Formular «Verweigerung einer Blutprobe, einer Atem-Alkoholprobe, einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung oder einer anderen gesetzlichen Voruntersuchung» (Akten S. 35) vorgelesen hat. Spätestens damit ist die rechtliche Belehrung der Berufungsklägerin erfolgt (vgl. auch Art. 13 SKV).”
Fehlende oder nicht dokumentierte Belehrungen bzw. Unterschriften können den Nachweis, dass die betroffene Person über die Folgen nach Art. 13 Abs. 2 SKV informiert worden ist, in Frage stellen. Unter den gegebenen Umständen sind die Behörden gehalten, unterlassene Formalitäten nachträglich zu bereinigen; deren Unterlassung kann die Feststellung eines vorsätzlichen Handelns erschweren.
“In rechtlicher Hinsicht ist vorliegend mit Blick auf die Verhaftungssituation zwar unbestritten, dass der Beschuldigte als Lenker eines Motorfahrzeugs i.S.v. Art. 91a SVG gilt. Ebenso wenig stellt der Beschuldigte in Abrede, die Durchführung einer Blutprobe verweigert, d.h. sich aktiv gegen eine solche gewehrt zu haben. Nicht belegen lässt sich aber, ob und in welcher Form die angeordnete Massnahme dem Beschuldigten formell korrekt eröffnet worden ist, nachdem auf mehreren Dokumenten die Empfangsbestätigung bzw. die Unterschrift des Beschuldigten fehlt. Dies stellt eine vorsätzliche Begehungsweise durch den Beschuldigten, wie sie für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 91a SVG erforderlich wäre, unweigerlich in Frage. Ebenso wenig kann dem Beschuldigten nachgewiesen werden, dass er auf die Konsequenzen gemäss Art. 13 Abs. 2 SKV, nämlich die Strafbarkeit gemäss Art. 91a SVG einerseits und den Führerausweisentzug gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. d und Abs. 2 SVG andererseits, hingewiesen worden ist. Das Fehlen von zugleich mehreren Unterschriften auf – sofern überhaupt vorhanden – zudem mehreren Dokumenten stellt indessen einen gravierenden Form-fehler dar, was bereits die Vorderrichter zu Recht mit aller Deutlichkeit bemängelt haben. Es erscheint auch dem Kantonsgericht unerfindlich, warum sich vorliegend die zuständigen Behörden nicht wenigstens darum bemüht haben, diese unterlassenen Verfahrensschritte nachzuholen, wäre doch der Beschuldigte auch nach seiner Verhaftung am 9. Mai 2020 noch bis zum 19. Februar 2021, dem Tag seiner Haftentlassung, ohne Weiteres erreichbar gewesen, bevor er nach Grossbritannien ausgeschafft worden ist (vgl. Beschluss des Strafgerichts vom 19. Februar 2021, act. 845 f.). Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach in Anbetracht der faktischen Gegebenheiten trotz mangelnder Formalitäten von einem korrekten Vorgehen gegenüber dem Beschuldigten und damit von einem Vorsatz desselben auszugehen ist, vermag nicht zu überzeugen.”
Die Polizei hat gemäss Art. 13 Abs. 1 SKV darauf hinzuweisen, dass die Weigerung, an einem Vortest oder an einer Atemalkoholprobe mitzuwirken, die Anordnung einer Blutprobe zur Folge haben kann. Eine solche Verweigerung kann zudem als Widerstand im Sinne von Art. 91a SVG gewertet werden; auch verbaler oder passiver Widerstand kommt danach in Betracht. Weiterhin ist auf die möglichen Folgen wie Entzug des Führerausweises und eine Strafbarkeit hinzuweisen.
“Damit soll verhindert werden, dass der korrekt sich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit unterziehende Fahrzeugführer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt (BGE 146 IV 88 E. 1.4.1; 145 IV 50 E. 3.1 mit Hinweisen). Sich im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG zu widersetzen, bedeutet, sich so zu verhalten, dass eine angeordnete Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zumindest vorerst nicht vollzogen werden kann. Die Tathandlung des Widersetzens kann in einem aktiven oder passiven Widerstand bzw. einer entsprechenden Verweigerung an der Mitwirkung an oder Duldung der Untersuchungsmassnahme bestehen. Auch passiver Widerstand setzt jedoch ein aktives Störverhalten von einer gewissen Intensität voraus. Unter diesen Voraussetzungen kann ein verbaler Widerstand den Tatbestand erfüllen (Urteile 6B_1139/2020 vom 8. Juli 2021 E. 2.1; 6B_384/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 5.3; 6B_229/2012 vom 5. November 2012 E. 4.1; je mit Hinweisen). Fahrzeugführer und an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Art. 55 Abs. 1 SVG). Nach Art. 13 Abs. 1 lit. a SKV muss die Polizei die betroffene Person darauf hinweisen, dass die Weigerung, an der Durchführung eines Vortests oder der Atemalkoholprobe mitzuwirken, die Anordnung einer Blutprobe zur Folge hat. Verweigert die betroffene Person die Atemalkoholprobe, so ist sie auf die Folgen, d.h. einen Führerausweisentzug nach Art. 16c Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 SVG und eine Strafbarkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG, aufmerksam zu machen (vgl. Art. 13 Abs. 2 SKV).”
Das Vorlesen des Formulars «Verweigerung einer Blutprobe, einer Atem‑Alkoholprobe, einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung oder einer anderen gesetzlichen Voruntersuchung» stellt jedenfalls eine rechtliche Belehrung im Sinne von Art. 13 SKV dar.
“Auch die Probleme der Berufungsklägerin beim Bedienen des Atemalkohol-Messgeräts durften die kontrollierenden Polizisten als einen Hinweis auf Fahrunfähigkeit werten, der eine Blutprobe zur Folge hat. Wäre es anders, könnte jeder Kontrollierte, der sich bewusst ist, zu viel Alkohol getrunken zu haben, sich einer Strafverfolgung entziehen, indem er die Atemalkoholprobe vereitelt und dies mit einer chronischen Asthmaerkrankung begründet. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der durch die Vorinstanz befragte Zeuge unter keinem Rechtfertigungszwang gestanden hat, weshalb mit der Vorinstanz kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Zeuge die Berufungsklägerin hätte falsch belasten sollen. Seine Aussagen belegen, dass der Berufungsklägerin die Absicht, eine Blutprobe zu entnehmen, mitgeteilt worden ist, sie sich aber geweigert hat, dies geschehen zu lassen. Sie belegen auch, dass er ihr das Formular «Verweigerung einer Blutprobe, einer Atem-Alkoholprobe, einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung oder einer anderen gesetzlichen Voruntersuchung» (Akten S. 35) vorgelesen hat. Spätestens damit ist die rechtliche Belehrung der Berufungsklägerin erfolgt (vgl. auch Art. 13 SKV).”
Die Verweigerung eines Betäubungsmittelvortests kann gemäss Art. 13 Abs. 2 SKV in Verbindung mit Art. 55 SVG zur Anordnung einer Blutprobe führen. Die Rechtsprechung stellt klar, dass die blosse Vortestverweigerung die Strafbarkeit nach Art. 91a SVG nicht zwangsläufig begründet; sie hat jedoch zur Folge, dass die Behörden die Anordnung einer Blutprobe verfügen können. Nach jüngerer Praxis begründet die Verweigerung beim Vortest einen hinreichenden Tatverdacht, der die Staatsanwaltschaft zur Anordnung der Blutentnahme befugt.
“1 SVG die Strafbarkeit einsetzt, respektive von einem (vollendeten) Versuch oder der definitiven Verunmöglichung der Massnahme auszugehen ist. 4.2. Mit BGE 146 IV 88 ist hergeleitet worden, dass sich die Fahrunfähigkeit mittels Betäubungsmittelvortests nicht zuverlässig bzw. beweiskräftig ermitteln lasse. Hingewiesen worden ist auch darauf, dass Art. 91a SVG in erster Linie der Durchsetzung von Art. 91 SVG diene, der das Fahren in fahrunfähigem Zustand unter Strafe stellt. Da ein Betäubungsmittelvortest lediglich einen Hinweis auf eine möglicherweise vorliegende Fahrunfähigkeit zufolge Betäubungsmittelkonsums gebe, könne dieses Ziel mit der Verweigerung eines Betäubungsmittelvortests von vornherein nicht erfüllt werden. Entsprechend genüge die blosse Verweigerung eines Betäubungsmittelvortests (noch) nicht, um den Tatbestand von Art. 91a SVG zu erfüllen. Aus der Verweigerung folge indes, dass der die Mitwirkung verweigernde Fahrzeuglenker die Konsequenzen seiner Weigerung zu tragen habe und damit insbesondere, dass gemäss Art. 13 Abs. 2 SKV in Verbindung mit Art. 55 SVG eine Blutprobe angeordnet werden könne (vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.6.2 f. und 1.7.2 i.f. m.w.H.). 4.3. Damit setzt in Konstellationen wie der vorliegenden die Strafbarkeit (erst aber dann) ein, wenn die Strafbehörden die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft, mithin nach der Verweigerung eines Betäubungsmittelvortests einen Bluttest angeordnet haben, welcher alsdann vom Fahrzeuglenker ebenfalls verweigert wird (so auch WOLFGANG WOHLERS, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 91a SVG, Interdisziplinäre Zeitschrift Strassenverkehr 1/2021 S. 8). Mit dem Erfordernis der konsequenten Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Mittel einher geht, dass der Betroffene kaum mehr die Möglichkeit hat, sich überhaupt zu widersetzen und damit die Deliktsvollendung nicht massgeblich vom Verhalten der zuständigen Behörden abhängt (vgl. die von CHRISTOF RIEDO geäusserten Bedenken, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz 2014, N. 160 zu Art. 91a SVG).”
“Gemäss vorgenannter Rechtsprechung hat der die Mitwirkung verweigernde Fahrzeuglenker zudem die Konsequenzen seiner Weigerung zu tragen, die gemäss Art. 13 Abs. 2 SKV in Verbindung mit Art. 55 SVG insbesondere in der Anordnung einer Blutprobe bestehen. Durch die Weigerung der Mitwirkung beim Vortest, ist nämlich ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO gegeben, der die Anordnung einer Blutprobe durch die Staatsanwaltschaft rechtfertigt (BGE 143 IV 313). Dabei sind die Gründe des Fahrzeugführers für die Verweigerung der Mitwirkung beim Vortest unerheblich, egal ob sie sich auf weltanschauliche Ansichten, religiöse oder ethische Überzeugungen stützen oder - wie vorliegend - auf die verschiedentlich kritisierte zu grosse Ungenauigkeit solcher Tests und den damit einhergehenden drohenden Führerausweisentzug im Falle eines negativen Ergebnisses. Für die Anordnung der Blutentnahme ist nach Art. 198 Abs. 1 Bst. a StPO die Staatsanwaltschaft zuständig. Eine solche Anordnung kann gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO zunächst auch mündlich, mithin telefonisch durch den Pikettstaatsanwalt erfolgen (BGE 143 IV 313 E. 5.2 S. 315; Urteile des Bundesgerichts 6B_996/2016 vom 11.”
Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 lit. a SKV muss die Polizei insbesondere darauf hinweisen, dass die Weigerung, an einem Vortest oder an der Atemalkoholprobe mitzuwirken, die Anordnung einer Blutprobe zur Folge haben kann. Wurde hingegen kein Vortest durchgeführt, sondern unmittelbar Blut‑ und Urinproben angeordnet, besteht keine Hinweispflicht aus Art. 13 Abs. 1 lit. a SKV in diesem Punkt.
“Der Beschwerdeführer leitet replicando zusätzlich aus Art. 13 Abs. 1 lit. a sowie Art. 13 Abs. 2 der Strassenverkehrskontrollverordnung [SKV, SR 741.013]) eine Pflicht der Polizei ab, in jedem Fall auf das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht hinzuweisen, da ein Vortest straffrei verweigert werden könne. Auch diese Rüge zielt ins Leere. Die Polizei muss die betroffene Person insbesondere darauf hinweisen, dass die Weigerung, an der Durchführung eines Vortests oder der Atemalkoholprobe mitzuwirken, die Anordnung einer Blutprobe zur Folge hat (Art. 13 Abs. 1 lit. a SKV). Vorliegend wurde kein Vortest durchgeführt, sondern direkt die Blut- und Urinprobe angeordnet. Eine Hinweispflicht aufgrund von Art. 13 Abs. 1 lit. a SKV bestand somit nicht. Verweigert die betroffene Person die Durchführung eines Vortests, die Atemalkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung, so ist sie auf die Folgen, d.h. Strafbarkeit nach Art. 91a Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) und Führerausweisentzug nach Art. 16c Abs. 1 lit. d und Abs. 2 SVG, aufmerksam zu machen (Art. 13 Abs. 2 SKV). Der Beschwerdeführer hat die Blut- und Urinprobenahme nicht verweigert und behauptet dies auch nicht. Folglich musste er nicht auf die Folgen einer Verweigerung hingewiesen werden.”
“Der Beschwerdeführer leitet replicando zusätzlich aus Art. 13 Abs. 1 lit. a sowie Art. 13 Abs. 2 der Strassenverkehrskontrollverordnung [SKV, SR 741.013]) eine Pflicht der Polizei ab, in jedem Fall auf das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht hinzuweisen, da ein Vortest straffrei verweigert werden könne. Auch diese Rüge zielt ins Leere. Die Polizei muss die betroffene Person insbesondere darauf hinweisen, dass die Weigerung, an der Durchführung eines Vortests oder der Atemalkoholprobe mitzuwirken, die Anordnung einer Blutprobe zur Folge hat (Art. 13 Abs. 1 lit. a SKV). Vorliegend wurde kein Vortest durchgeführt, sondern direkt die Blut- und Urinprobe angeordnet. Eine Hinweispflicht aufgrund von Art. 13 Abs. 1 lit. a SKV bestand somit nicht. Verweigert die betroffene Person die Durchführung eines Vortests, die Atemalkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung, so ist sie auf die Folgen, d.h. Strafbarkeit nach Art. 91a Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) und Führerausweisentzug nach Art. 16c Abs. 1 lit. d und Abs. 2 SVG, aufmerksam zu machen (Art. 13 Abs. 2 SKV). Der Beschwerdeführer hat die Blut- und Urinprobenahme nicht verweigert und behauptet dies auch nicht. Folglich musste er nicht auf die Folgen einer Verweigerung hingewiesen werden.”
Verbaler Widerstand kann den Tatbestand der Weigerung nach Art. 13 Abs. 2 SKV erfüllen, wenn er — wie auch passiver Widerstand — ein aktives Störverhalten von einer gewissen Intensität darstellt.
“einer entsprechenden Verweigerung an der Mitwirkung an oder Duldung der Untersuchungsmassnahme bestehen. Auch passiver Widerstand setzt jedoch ein aktives Störverhalten von einer gewissen Intensität voraus. Unter diesen Voraussetzungen kann ein verbaler Widerstand den Tatbestand erfüllen (Urteile 6B_1139/2020 vom 8. Juli 2021 E. 2.1; 6B_384/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 5.3; 6B_229/2012 vom 5. November 2012 E. 4.1; je mit Hinweisen). Fahrzeugführer und an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Art. 55 Abs. 1 SVG). Nach Art. 13 Abs. 1 lit. a SKV muss die Polizei die betroffene Person darauf hinweisen, dass die Weigerung, an der Durchführung eines Vortests oder der Atemalkoholprobe mitzuwirken, die Anordnung einer Blutprobe zur Folge hat. Verweigert die betroffene Person die Atemalkoholprobe, so ist sie auf die Folgen, d.h. einen Führerausweisentzug nach Art. 16c Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 SVG und eine Strafbarkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG, aufmerksam zu machen (vgl. Art. 13 Abs. 2 SKV).”
“einer entsprechenden Verweigerung an der Mitwirkung an oder Duldung der Untersuchungsmassnahme bestehen. Auch passiver Widerstand setzt jedoch ein aktives Störverhalten von einer gewissen Intensität voraus. Unter diesen Voraussetzungen kann ein verbaler Widerstand den Tatbestand erfüllen (Urteile 6B_1139/2020 vom 8. Juli 2021 E. 2.1; 6B_384/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 5.3; 6B_229/2012 vom 5. November 2012 E. 4.1; je mit Hinweisen). Fahrzeugführer und an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Art. 55 Abs. 1 SVG). Nach Art. 13 Abs. 1 lit. a SKV muss die Polizei die betroffene Person darauf hinweisen, dass die Weigerung, an der Durchführung eines Vortests oder der Atemalkoholprobe mitzuwirken, die Anordnung einer Blutprobe zur Folge hat. Verweigert die betroffene Person die Atemalkoholprobe, so ist sie auf die Folgen, d.h. einen Führerausweisentzug nach Art. 16c Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 SVG und eine Strafbarkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG, aufmerksam zu machen (vgl. Art. 13 Abs. 2 SKV).”
Art. 13 Abs. 2 SKV verpflichtet, die betroffene Person auf die Folgen einer Verweigerung (u. a. Strafbarkeit nach Art. 91a SVG und Führerausweisentzug) hinzuweisen. Diese Aufklärungspflicht ist nach Rechtsprechung keine Strafbarkeitsbedingung, sondern regelt den Verfahrensablauf und verändert die materielle Rechtsqualifikation nicht.
“Der Beschuldigte wurde auf die Folgen der Verweigerung aufmerksam gemacht (act. 11 S. 3), wobei anzumerken ist, dass diese Informationspflicht nach Art. 13 Abs. 2 SKV keine Strafbarkeitsbedingung darstellt (BGE 146 IV 88 E. 1.6.3). In der Folge ordnete die Staatsanwaltschaft eine Blut- und Urinprobe an (act. 2011). Dies war zulässig, da durch die Verweigerung des Schnelltests ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO gegeben war (BGE 143 IV 313). Der Berufungsführer verweigerte auch diese beiden Proben (act. 2012 f.), weshalb er auf die entsprechenden Straffolgen aufmerksam gemacht wurde (act. 2014, act. 12 S. 2). Diese Strafandrohung vermochte ihn jedoch auch nicht umzustimmen. Gestüzt auf die Akten kann nicht die Rede davon sein, dass der Berufungsführer sich nur passiv verhalten und nur einmal gesagt haben soll, er sei mit der Abnahme der angeordneten Proben nicht einverstanden. Gemäss den Aussagen des anzeigenden Polizisten wurde ziemlich lange mit dem Beschuldigten diskutiert, um diesen umzustimmen und ihn auf die Konsequenzen der Verweigerung aufmerksam zu machen (Prot. PR, act. 11/3). Letzterer bekräftigte seine Verweigerungshaltung mehrfach: bei seiner Einvernahme (act.”
“Fehl geht zunächst die Rüge des Beschwerdeführers, die Missachtung der in Art. 13 Abs. 2 SKV statuierten Aufklärungspflicht schliesse einen Schuldspruch aus. Gemäss der genannten Bestimmung ist die betroffene Person auf die Folgen - u.a. Strafbarkeit nach Art. 91a SVG sowie Führerausweisentzug - aufmerksam zu machen, wenn sie die Atemalkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung verweigert. Nach der Rechtsprechung enthält Art. 13 Abs. 2 SKV indes keine Strafbarkeitsbedingung, sondern regelt vielmehr den Ablauf des Verfahrens (BGE 146 IV 88 E. 1.6.3 S. 101; vgl. auch BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Band II, 3. Aufl. 2010, N. 16 zu Art. 91a SVG). Selbst wenn die Polizei den Vorschriften von Art. 13 Abs. 2 SKV, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, nicht hinlänglich nachgekommen sein sollte, hätte dies folglich nicht zwingend einen Freispruch zur Folge.”
Die blosse Verweigerung eines Betäubungsmittelvortests führt nach der Rechtsprechung nicht unmittelbar zur Strafbarkeit. Vielmehr setzt diese erst dann ein, wenn die Behörden die ihnen verfügbaren Massnahmen ausgeschöpft haben (z.B. Anordnung einer Blutprobe) und auch diese Massnahmen verweigert werden.
“1 SVG die Strafbarkeit einsetzt, respektive von einem (vollendeten) Versuch oder der definitiven Verunmöglichung der Massnahme auszugehen ist. 4.2. Mit BGE 146 IV 88 ist hergeleitet worden, dass sich die Fahrunfähigkeit mittels Betäubungsmittelvortests nicht zuverlässig bzw. beweiskräftig ermitteln lasse. Hingewiesen worden ist auch darauf, dass Art. 91a SVG in erster Linie der Durchsetzung von Art. 91 SVG diene, der das Fahren in fahrunfähigem Zustand unter Strafe stellt. Da ein Betäubungsmittelvortest lediglich einen Hinweis auf eine möglicherweise vorliegende Fahrunfähigkeit zufolge Betäubungsmittelkonsums gebe, könne dieses Ziel mit der Verweigerung eines Betäubungsmittelvortests von vornherein nicht erfüllt werden. Entsprechend genüge die blosse Verweigerung eines Betäubungsmittelvortests (noch) nicht, um den Tatbestand von Art. 91a SVG zu erfüllen. Aus der Verweigerung folge indes, dass der die Mitwirkung verweigernde Fahrzeuglenker die Konsequenzen seiner Weigerung zu tragen habe und damit insbesondere, dass gemäss Art. 13 Abs. 2 SKV in Verbindung mit Art. 55 SVG eine Blutprobe angeordnet werden könne (vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.6.2 f. und 1.7.2 i.f. m.w.H.). 4.3. Damit setzt in Konstellationen wie der vorliegenden die Strafbarkeit (erst aber dann) ein, wenn die Strafbehörden die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft, mithin nach der Verweigerung eines Betäubungsmittelvortests einen Bluttest angeordnet haben, welcher alsdann vom Fahrzeuglenker ebenfalls verweigert wird (so auch WOLFGANG WOHLERS, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 91a SVG, Interdisziplinäre Zeitschrift Strassenverkehr 1/2021 S. 8). Mit dem Erfordernis der konsequenten Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Mittel einher geht, dass der Betroffene kaum mehr die Möglichkeit hat, sich überhaupt zu widersetzen und damit die Deliktsvollendung nicht massgeblich vom Verhalten der zuständigen Behörden abhängt (vgl. die von CHRISTOF RIEDO geäusserten Bedenken, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz 2014, N. 160 zu Art. 91a SVG).”
Die betroffene Person ist darauf hinzuweisen, dass sie die Durchführung einer Blutprobe verlangen kann. Eine Messung mit einem vorgeschriebenen Atemalkoholgerät ist nach den einschlägigen Vorschriften und der Herstellervorgabe durchzuführen; die damit ermittelten Werte gelten als Beweis. Die schriftliche Anerkennung einer ordnungsgemäss durchgeführten Atemalkoholmessung gilt als Verzicht auf die Blutprobe und kann nicht widerrufen werden.
“Gemäss Art. 11a Abs. 4 SKV regelt das ASTRA die Handhabung der Messgeräte. Atemalkoholtestgeräte und Atemalkoholmessgeräte müssen nach der Bedienungsanleitung des Herstellers verwendet werden (Art. 19 VSKV-ASTRA). Von den durch Atemalkoholtestgeräte und Atemalkoholmessgeräte angezeigten Messwerten dürfen nach Art. 20 VSKV-ASTRA keine Abzüge vorgenommen werden. Wird ein Messergebnis von jemandem, der von der Messung betroffen ist, bestritten, hat die für die Prüfung der Messbeständigkeit zuständige Stelle nachzuprüfen, ob die Vorschriften eingehalten wurden (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 [MessMV; SR 941.210]). Die mit einem Messgerät durchgeführte Messung gilt als Beweis (JÜRG BOLL, a.a.O., N. 2383 zu Art. 91 SVG). Die betroffene Person muss aber darauf hingewiesen werden, dass sie die Durchführung einer Blutprobe verlangen kann (Art. 13 Abs. 1 lit. c SKV). Verzichtet sie auf eine Blutprobe, gilt das Ergebnis der Atemalkoholprobe als Beweis (Urteil 6B_533/2020 vom 16. September 2020 E. 3.3.2). Die schriftliche Anerkennung einer ordnungsgemäss durchgeführten Atemalkoholprobe (mit einem Testgerät) gilt als Verzicht auf die Blutprobe und kann nicht widerrufen werden. Ein Toleranzabzug ist nicht zulässig (Urteil 6B_186/2013 vom 26. September 2013 E. 2.6.4; siehe auch Art. 20 VSKV-ASTRA).”