La police signale à l’autorité d’immatriculation les véhicules ayant subi des dommages importants lors d’accidents ou présentant des défectuosités graves lors de contrôles.
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Kosten für verfrühte Fahrzeugprüfungen bzw. allenfalls damit zusammenhängende Entschädigungsansprüche können nicht im Strafverfahren geltend gemacht werden. Solche Ansprüche sind vielmehr in den zuständigen verwaltungsrechtlichen bzw. Staatshaftungs- oder Vollzugsverfahren (z. B. beim zuständigen Strassenverkehrsamt) geltend zu machen.
“Allfällige Entschädigungsansprüche, die im Zusammenhang mit der Abnahme des Führerausweises stehen, können daher nicht im Strafverfahren, sondern nur im Verwaltungs- bzw. Staatshaftungsverfahren geltend gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2016 vom 7. September 2017 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2018 vom 26. August 2015 E. 2). Die vom Beschwerdeführer beantragten Rückerstattungskosten des Generalabonnements können im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft führt in Bezug auf die Kosten der verfrühten Fahrzeugprüfung des Weiteren richtig aus, dass der Personenwagen des Beschwerdeführers gemäss Polizeirapport nicht mehr fahrbar gewesen sei und durch einen Abschleppdienst habe abtransportiert werden müssen. Als Beschädigungen am Fahrzeug seien im Formular die eingedrückte linke Front und die abgerissene Stossstange notiert worden (vgl. Anzeigerapport vom 11. März 2020, Unfallaufnahmeprotokoll Objektblatt). Gemäss Art. 38 SKV meldet die Polizei der Zulassungsbehörde diejenigen Fahrzeuge, die bei Unfällen starke Schäden erlitten haben oder bei Kontrollen erhebliche Mängel aufweisen. Solche müssen gemäss Art. 34 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS; SR 741.41] im Standortkanton nachgeprüft werden. Wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig darlegt, ist bzw. war im vorliegenden Fall das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern zum Aufgebot zur Fahrzeugprüfung zuständig. Folglich bestehen auch hinsichtlich der Kosten der «verfrühten» Fahrzeugprüfung – unter Berücksichtigung der bereits gemachten Ausführungen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung – keine Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche im Strafverfahren. Diese Kosten können im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenso abzuweisen.”
Art. 38 SKV legitimiert die Polizei nach dem Gesetzestext lediglich, der Zulassungsbehörde entdeckte erhebliche Mängel zu melden. Aus den zitierten Entscheidungsstellen geht hervor, dass Art. 38 SKV keine ausreichende Normdichte aufweist, um die Polizei zu ermächtigen, eigenständig Zwangsmassnahmen bzw. technische Untersuchungen an sichergestellten Fahrzeugen anzuordnen und durchzuführen. Entsprechend ist für derartige Untersuchungen eine andere gesetzliche Grundlage erforderlich; soweit keine solche Vorschrift besteht, sind die Bestimmungen der StPO betreffend Zuständigkeit und Zwangsmassnahmen anzuwenden.
“die Ausführungen der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sind: Die Sicherstellung ist vorliegend wegen der Überprüfung des Tatverdachts auf Fahrerflucht und nicht aus dem Grund, das Fahrzeug auf die Betriebs- und Verkehrssicherheit zu überprüfen, erfolgt. Demzufolge korrelierte der Anfangsverdacht für die Sicherstellung (Abklärung der Fahrerflucht) nicht mit der nachfolgenden Überprüfung. Bereits gestützt auf diesen Umstand wäre die Polizei – ohne weitere Sicherstellung/Beschlagnahmung – nicht befugt gewesen, weitere Abklärungen bzw. Untersuchungen zu treffen. Gemäss Art. 198 Abs. 1 Bst. c StPO darf die Polizei zudem lediglich dann Zwangsmassnahmen anordnen und durchführen, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist. Bei der vorliegenden Untersuchung des Fahrzeugs handelt es sich zweifelsfrei um eine Zwangsmassnahme, da gemäss Art. 196 Bst. a StPO in Grundrechte resp. in die Eigentumsrechte des Beschuldigten eingegriffen wurde und Zweck der Untersuchung des Fahrzeugs die Beweissicherung bzw. Beweiserhebung war. Die Kammer stellt fest, dass Art. 38 SKV hinsichtlich der Regelung der Zuständigkeit für eine Untersuchung von sichergestellten Fahrzeugen, keine genügende Normdichte aufweist. Dies deshalb, da Art. 38 SKV die Polizei lediglich legitimiert, der Zulassungsbehörde bei Kontrollen entdeckte erhebliche Mängel zu melden. Dass diese Bestimmung die Polizei ebenfalls ermächtigen würde, selbständig eine solche Zwangsmassnahme anzuordnen und durchzuführen, lässt sich dem Gesetzestext hingegen nicht entnehmen. Weder im SVG, seinen Ausführungsverordnungen noch in der kantonalen Polizeigesetzgebung lässt sich demzufolge eine (genügende) gesetzliche Grundlage finden, welche die Polizei i.S.v. Art. 198 Abs. 1 Bst. c StPO zur selbständigen Durchführung von technischen Kontrollen von Motorfahrzeugen ermächtigen würde. Demnach finden die Bestimmungen der StPO Anwendung. Gemäss Art. 198 Abs. 1 Bst. a StPO fällt die Zuständigkeit für eine solche Durchsuchung bzw. Untersuchung demzufolge in den Aufgabenbereich der Staatsanwaltschaft. Der Verteidigung ist deshalb zuzustimmen, wenn diese ausführte, dass es sich hierbei um eine «Durchsuchung eines Gegenstandes» gemäss Art. 249 f. StPO handelte. Gemäss Art. 241 Abs.”
“die Ausführungen der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sind: Die Sicherstellung ist vorliegend wegen der Überprüfung des Tatverdachts auf Fahrerflucht und nicht aus dem Grund, das Fahrzeug auf die Betriebs- und Verkehrssicherheit zu überprüfen, erfolgt. Demzufolge korrelierte der Anfangsverdacht für die Sicherstellung (Abklärung der Fahrerflucht) nicht mit der nachfolgenden Überprüfung. Bereits gestützt auf diesen Umstand wäre die Polizei – ohne weitere Sicherstellung/Beschlagnahmung – nicht befugt gewesen, weitere Abklärungen bzw. Untersuchungen zu treffen. Gemäss Art. 198 Abs. 1 Bst. c StPO darf die Polizei zudem lediglich dann Zwangsmassnahmen anordnen und durchführen, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist. Bei der vorliegenden Untersuchung des Fahrzeugs handelt es sich zweifelsfrei um eine Zwangsmassnahme, da gemäss Art. 196 Bst. a StPO in Grundrechte resp. in die Eigentumsrechte des Beschuldigten eingegriffen wurde und Zweck der Untersuchung des Fahrzeugs die Beweissicherung bzw. Beweiserhebung war. Die Kammer stellt fest, dass Art. 38 SKV hinsichtlich der Regelung der Zuständigkeit für eine Untersuchung von sichergestellten Fahrzeugen, keine genügende Normdichte aufweist. Dies deshalb, da Art. 38 SKV die Polizei lediglich legitimiert, der Zulassungsbehörde bei Kontrollen entdeckte erhebliche Mängel zu melden. Dass diese Bestimmung die Polizei ebenfalls ermächtigen würde, selbständig eine solche Zwangsmassnahme anzuordnen und durchzuführen, lässt sich dem Gesetzestext hingegen nicht entnehmen. Weder im SVG, seinen Ausführungsverordnungen noch in der kantonalen Polizeigesetzgebung lässt sich demzufolge eine (genügende) gesetzliche Grundlage finden, welche die Polizei i.S.v. Art. 198 Abs. 1 Bst. c StPO zur selbständigen Durchführung von technischen Kontrollen von Motorfahrzeugen ermächtigen würde. Demnach finden die Bestimmungen der StPO Anwendung. Gemäss Art. 198 Abs. 1 Bst. a StPO fällt die Zuständigkeit für eine solche Durchsuchung bzw. Untersuchung demzufolge in den Aufgabenbereich der Staatsanwaltschaft. Der Verteidigung ist deshalb zuzustimmen, wenn diese ausführte, dass es sich hierbei um eine «Durchsuchung eines Gegenstandes» gemäss Art.”
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