Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.
2 commentaries
Wird die ärztliche Untersuchung nicht berücksichtigt, kann dies den Beweiswert des Gutachtens erheblich reduzieren, wenn das Gutachten nicht darlegt, weshalb die ärztliche Untersuchung defizitär oder für die Beurteilung nicht ausschlaggebend gewesen sein soll und warum die Gutachter dennoch von Fahrunfähigkeit ausgegangen sind.
“Vorliegend hat das Gutachten nicht auf die ärztliche Untersuchung abge- stellt, obwohl diese gemäss Art. 16 Abs. 2 SKV und gemäss Weisung der ASTRA grundsätzlich einen wesentlichen Bestandteil der Begutachtung nach dem 3- Säulen-Prinzip bildet. Dies könnte allenfalls nachvollziehbar sein, wenn das Gut- achten erklären würde, weshalb die ärztliche Untersuchung defizitär bzw. nicht ausschlaggebend für die Beurteilung war und weshalb die Gutachter gleichwohl - 13 - ohne Zweifel von einer Fahrunfähigkeit ausgingen. Wenn das Gutachten aber mit keinem Wort auf eine derart divergierende, den Beschuldigten als nicht beein- trächtigt bezeichnende und zudem nach 3-Säulen-Prinzip wesentliche Komponen- te eingeht, muss entgegen der Würdigung der Vorinstanz (Urk. 35 S. 9 f.) davon ausgegangen werden, dass das Gutachten diese versehentlich nicht berücksich- tigt oder absichtlich nicht dazu Stellung genommen hat. Damit erweisen sich das Erst- und das Ergänzungsgutachten mit Bezug auf das Ergebnis nicht als offen, und es sind mithin triftige Gründe gegeben, um von einem erheblich reduzierten Beweiswert dieser Gutachten auszugehen.”
“Vorliegend hat das Gutachten nicht auf die ärztliche Untersuchung abge- stellt, obwohl diese gemäss Art. 16 Abs. 2 SKV und gemäss Weisung der ASTRA grundsätzlich einen wesentlichen Bestandteil der Begutachtung nach dem 3- Säulen-Prinzip bildet. Dies könnte allenfalls nachvollziehbar sein, wenn das Gut- achten erklären würde, weshalb die ärztliche Untersuchung defizitär bzw. nicht ausschlaggebend für die Beurteilung war und weshalb die Gutachter gleichwohl - 13 - ohne Zweifel von einer Fahrunfähigkeit ausgingen. Wenn das Gutachten aber mit keinem Wort auf eine derart divergierende, den Beschuldigten als nicht beein- trächtigt bezeichnende und zudem nach 3-Säulen-Prinzip wesentliche Komponen- te eingeht, muss entgegen der Würdigung der Vorinstanz (Urk. 35 S. 9 f.) davon ausgegangen werden, dass das Gutachten diese versehentlich nicht berücksich- tigt oder absichtlich nicht dazu Stellung genommen hat. Damit erweisen sich das Erst- und das Ergänzungsgutachten mit Bezug auf das Ergebnis nicht als offen, und es sind mithin triftige Gründe gegeben, um von einem erheblich reduzierten Beweiswert dieser Gutachten auszugehen.”
Erfolgt der Nachweis einer Substanz gemäss Art. 2 Abs. 2 VRV bei einer Konzentration unter den Grenzwerten der ASTRA‑Weisungen, ist in einzelnen, zu begründenden Fällen eine Begutachtung nach dem 3‑Säulen‑Prinzip vorzunehmen; dabei sind die forensisch‑toxikologische Analyse, die Feststellungen der Polizei und die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung zu berücksichtigen.
“- 11. Juni 2010, Bern 2010, S. 100). Wird im Blut des Fahrzeugführenden eine Substanz nach Art. 2 Abs. 2 VRV nachgewiesen, deren Konzentration unterhalb der Grenzwerte nach Art. 34 VSKV-ASTRA liegt, so hat in einzelnen zu begründenden Fällen eine Be- gutachtung nach dem 3-Säulen-Prinzip zu erfolgen (Weisungen betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr vom 2. August 2016 des Bundesamts für Strassen ASTRA, Anhang 8, Ziff. 1 lit. c, nachfolgend "Weisun- gen des ASTRA"). Dabei sind neben der forensisch-toxikologischen Analyse, so- fern vorhanden, die Feststellungen der Polizei und die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 2 SKV [Verordnung vom 28. Mai 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs, SR 741.013]; Weisungen des ASTRA, Anhang 8 Ziff. 2).”