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Kann mit einem Testgerät gemessen werden, ist eine unterschriftliche Anerkennung des ermittelten Wertes möglich, wenn der massgebliche (tieferere) Wert über 0,25 mg/l, aber unter 0,40 mg/l liegt. Die Messung hat nach Art. 11 SKV mittels zwei Messungen zu erfolgen; der Abstand der beiden Messwerte darf 0,05 mg/l nicht überschreiten (sonst ist eine Messung mit einem Messgerät oder eine Blutprobe anzuordnen).
“durchgeführt werden. Wird mit einem Testgerät gemessen, können bestimmte Werte unterschriftlich anerkannt werden (Art. 10a Abs. 2 SKV mit Hinweis auf Art. 11 Abs. 3 SKV). Die Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Testgerät richtet sich nach Art. 11 SKV, der vorsieht, dass zwei Messungen erfolgen müssen, die nicht mehr als 0,05 mg/l voneinander abweichen dürfen, andernfalls eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchzuführen oder eine Blutprobe anzuordnen ist (Art. 11 Abs. 2 SKV). Liegt der mit einem Testgerät ermittelte massgebliche Wert (der tiefere Wert der beiden Messungen) über 0,25 mg/l, aber unter 0,40 mg/l, kann er unterschriftlich anerkannt werden (Art. 11 Abs. 3 lit. a SKV). Art. 11a SKV regelt schliesslich die Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Messgerät, Art. 12 SKV die Blutprobe zum Nachweis von Alkohol und Art. 13 SKV die Pflichten der Polizei. Gemäss Art. 13 Abs. 3 SKV ist u.a. die Durchführung der Atemalkoholprobe in einem Protokoll festzuhalten. Das ASTRA legt die Mindestanforderungen an die Form und den Inhalt des Protokolls fest (vgl. Art. 26 Abs. 1 VSKV-ASTRA, wonach die Durchführung der Atemalkoholprobe in einem Protokoll nach Anhang 2 festzuhalten ist, wobei bei einer Atemalkoholprobe mit einem Atemalkoholmessgerät nach Art.”
“durchgeführt werden. Wird mit einem Testgerät gemessen, können bestimmte Werte unterschriftlich anerkannt werden (Art. 10a Abs. 2 SKV mit Hinweis auf Art. 11 Abs. 3 SKV). Die Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Testgerät richtet sich nach Art. 11 SKV, der vorsieht, dass zwei Messungen erfolgen müssen, die nicht mehr als 0,05 mg/l voneinander abweichen dürfen, andernfalls eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchzuführen oder eine Blutprobe anzuordnen ist (Art. 11 Abs. 2 SKV). Liegt der mit einem Testgerät ermittelte massgebliche Wert (der tiefere Wert der beiden Messungen) über 0,25 mg/l, aber unter 0,40 mg/l, kann er unterschriftlich anerkannt werden (Art. 11 Abs. 3 lit. a SKV). Art. 11a SKV regelt schliesslich die Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Messgerät, Art. 12 SKV die Blutprobe zum Nachweis von Alkohol und Art. 13 SKV die Pflichten der Polizei. Gemäss Art. 13 Abs. 3 SKV ist u.a. die Durchführung der Atemalkoholprobe in einem Protokoll festzuhalten. Das ASTRA legt die Mindestanforderungen an die Form und den Inhalt des Protokolls fest (vgl. Art. 26 Abs. 1 VSKV-ASTRA, wonach die Durchführung der Atemalkoholprobe in einem Protokoll nach Anhang 2 festzuhalten ist, wobei bei einer Atemalkoholprobe mit einem Atemalkoholmessgerät nach Art.”
Wird nach Art. 10a SKV mit einem Testgerät gemessen, sind zwei Messungen erforderlich; weichen die beiden Werte um mehr als 0,05 mg/l voneinander ab, ist zwingend eine Atemalkoholprobe mit einem Atemalkoholmessgerät durchzuführen oder eine Blutprobe anzuordnen.
“Dabei handle es sich um Gültigkeits- vorschriften, was zur Unverwertbarkeit der Messungen führe. - 8 - Zudem fehle auf dem vorliegenden Messprotokoll die Unterschrift des Bedieners. Dabei handle es sich ebenfalls um eine Gültigkeitsvorschrift (vgl. Art. 19 VSKV- ASTRA). Zu berücksichtigen sei schliesslich die Standardabweichung gemäss der Bedienungsanleitung des Geräts auf Seite 15 von bis zu 0.007 mg/l, weshalb ohnehin keine qualifizierte Atemalkoholkonzentration mehr vorliege. 3. Würdigung 3.1. Das Verfahren zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wird teilweise in Art. 55 SVG und zudem in weiteren Ausführungsverordnungen geregelt. Die Polizei ist nach Art. 55 Abs. 1 SVG befugt, u.a. Fahrzeugführer einer Atemalkoholprobe zu unterziehen. Die Verwendung der Messgeräte richtet sich dabei nach der Verord- nung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV). Die Messung kann mit ei- nem Atemalkoholtestgerät oder mit einem Atemalkoholmessgerät durchgeführt werden (Art. 10a SKV). Die Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Test- gerät richtet sich nach Art. 11 SKV, der vorsieht, dass zwei Messungen erfolgen müssen, die nicht mehr als 0,05 mg/l voneinander abweichen dürfen, andernfalls zwingend eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchzuführen oder eine Blutprobe anzuordnen ist (Art. 11 Abs. 2 SKV). Liegt der mit einem Testgerät er- mittelte massgebliche Wert über 0,25 mg/l, aber unter 0,40 mg/l, kann er unter- schriftlich anerkannt werden (Art. 11 Abs. 3 lit. a SKV). 3.2. Vorliegend wurde der Beschuldigte am 25. Juli 2020 um 02.12 Uhr auf der D._____-Strasse in C._____ einer Atemalkoholprobe mit dem Testgerät unterzo- gen, wobei nur eine Messung durchgeführt wurde, welche einen Wert von 0.45 mg/l ergab. Danach wurde um 02.42 Uhr auf dem Verkehrsstützpunkt Hinwil eine weitere Messung mit dem Atemalkoholmessgerät durchgeführt, wobei diese Mes- sung einen Wert von 0.4 mg/l ergab (Urk. 9). Zu diesem Wert ist im FinZ-Set zu- sätzlich festgehalten, dass es sich um einen gültigen Wert handle.”
“Das Verfahren zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wird teilweise in Art. 55 SVG und zudem in weiteren Ausführungsverordnungen geregelt. Die Polizei ist nach Art. 55 Abs. 1 SVG befugt, u.a. Fahrzeugführer einer Atemalkoholprobe zu unterziehen. Die Verwendung der Messgeräte richtet sich dabei nach der Verord- nung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV). Die Messung kann mit ei- nem Atemalkoholtestgerät oder mit einem Atemalkoholmessgerät durchgeführt werden (Art. 10a SKV). Die Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Test- gerät richtet sich nach Art. 11 SKV, der vorsieht, dass zwei Messungen erfolgen müssen, die nicht mehr als 0,05 mg/l voneinander abweichen dürfen, andernfalls zwingend eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchzuführen oder eine Blutprobe anzuordnen ist (Art. 11 Abs. 2 SKV). Liegt der mit einem Testgerät er- mittelte massgebliche Wert über 0,25 mg/l, aber unter 0,40 mg/l, kann er unter- schriftlich anerkannt werden (Art. 11 Abs. 3 lit. a SKV).”
Art. 10a SKV sieht zwei alternative Verfahrensweisen vor: die Atemalkoholprobe kann entweder mit einem Testgerät (Art. 11 SKV) oder unmittelbar mit einem Messgerät (Art. 11a SKV) durchgeführt werden. Eine mit einem Testgerät begonnene, aber unvollständige Messserie macht eine anschliessende Messung mit einem Messgerät nicht von vornherein ungültig.
“Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 55 SVG und Art. 10a ff. SKV. Im Wesentlichen bringt er vor, entsprechend der Systematik der SKV könne nach der ersten Messung mit einem Testgerät der in Art. 11 SKV vorgegebene Ablauf nicht abgebrochen und direkt eine Atemalkoholprobe mit einem Atemalkoholmessgerät durchgeführt werden. Die Messung mit dem Messgerät sei damit vorliegend in Verletzung von Art. 11 Abs. 2 SKV zu früh angeordnet worden, was dazu führe, dass das Ergebnis dieser Messung nicht verwertbar sei (Beschwerde S. 5 ff.). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet. Gemäss Art. 10a SKV kann eine Atemalkoholprobe mit einem Testgerät nach Art. 11 SKV oder einem Messgerät nach Art. 11a SKV durchgeführt werden. Gesetzlich sind alternativ zwei Varianten zur Vornahme einer Atemalkoholprobe vorgesehen, weshalb darauf geschlossen werden kann, dass die Polizei die Möglichkeit hat, die Atemalkoholprobe direkt mit einem Messgerät nach Art. 11a SKV durchzuführen, d.h. ohne den Atemalkoholgehalt zuvor schon mit einem Atemalkoholtestgerät nach Art. 11 SKV gemessen zu haben. Mithin besteht keine Pflicht, vor der Messung mit einem Messgerät nach Art. 11a SKV eine vollständige bzw. gültige Messung mit einem Testgerät nach Art. 11 SKV vorzunehmen: Eine zunächst mit einem Atemalkoholtestgerät begonnene Messung des Atemalkoholgehalts darf somit auch unterbrochen bzw. beendet werden, bevor die Messserie vollständig durchgeführt wurde. Ein Vorgehen nach Art. 11a SKV setzt nicht zwingend eine (gültige) Messung nach Art. 11 SKV voraus. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass eine unvollständige Messserie mit einem Atemalkoholtestgerät nicht zur Ungültigkeit einer nachfolgenden Messung mit einem Atemalkoholmessgerät führt (Urteil S.”
“Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 55 SVG und Art. 10a ff. SKV. Im Wesentlichen bringt er vor, entsprechend der Systematik der SKV könne nach der ersten Messung mit einem Testgerät der in Art. 11 SKV vorgegebene Ablauf nicht abgebrochen und direkt eine Atemalkoholprobe mit einem Atemalkoholmessgerät durchgeführt werden. Die Messung mit dem Messgerät sei damit vorliegend in Verletzung von Art. 11 Abs. 2 SKV zu früh angeordnet worden, was dazu führe, dass das Ergebnis dieser Messung nicht verwertbar sei (Beschwerde S. 5 ff.). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet. Gemäss Art. 10a SKV kann eine Atemalkoholprobe mit einem Testgerät nach Art. 11 SKV oder einem Messgerät nach Art. 11a SKV durchgeführt werden. Gesetzlich sind alternativ zwei Varianten zur Vornahme einer Atemalkoholprobe vorgesehen, weshalb darauf geschlossen werden kann, dass die Polizei die Möglichkeit hat, die Atemalkoholprobe direkt mit einem Messgerät nach Art. 11a SKV durchzuführen, d.h. ohne den Atemalkoholgehalt zuvor schon mit einem Atemalkoholtestgerät nach Art. 11 SKV gemessen zu haben. Mithin besteht keine Pflicht, vor der Messung mit einem Messgerät nach Art. 11a SKV eine vollständige bzw. gültige Messung mit einem Testgerät nach Art. 11 SKV vorzunehmen: Eine zunächst mit einem Atemalkoholtestgerät begonnene Messung des Atemalkoholgehalts darf somit auch unterbrochen bzw. beendet werden, bevor die Messserie vollständig durchgeführt wurde. Ein Vorgehen nach Art. 11a SKV setzt nicht zwingend eine (gültige) Messung nach Art. 11 SKV voraus. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass eine unvollständige Messserie mit einem Atemalkoholtestgerät nicht zur Ungültigkeit einer nachfolgenden Messung mit einem Atemalkoholmessgerät führt (Urteil S.”
Fehlt die Unterschrift des Bedieners auf dem Messprotokoll, wird dies in der Rechtsprechung als Gültigkeitsvorschrift gewertet und kann zur Unverwertbarkeit der Messung führen.
“Dabei handle es sich um Gültigkeits- vorschriften, was zur Unverwertbarkeit der Messungen führe. - 8 - Zudem fehle auf dem vorliegenden Messprotokoll die Unterschrift des Bedieners. Dabei handle es sich ebenfalls um eine Gültigkeitsvorschrift (vgl. Art. 19 VSKV- ASTRA). Zu berücksichtigen sei schliesslich die Standardabweichung gemäss der Bedienungsanleitung des Geräts auf Seite 15 von bis zu 0.007 mg/l, weshalb ohnehin keine qualifizierte Atemalkoholkonzentration mehr vorliege. 3. Würdigung 3.1. Das Verfahren zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wird teilweise in Art. 55 SVG und zudem in weiteren Ausführungsverordnungen geregelt. Die Polizei ist nach Art. 55 Abs. 1 SVG befugt, u.a. Fahrzeugführer einer Atemalkoholprobe zu unterziehen. Die Verwendung der Messgeräte richtet sich dabei nach der Verord- nung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV). Die Messung kann mit ei- nem Atemalkoholtestgerät oder mit einem Atemalkoholmessgerät durchgeführt werden (Art. 10a SKV). Die Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Test- gerät richtet sich nach Art. 11 SKV, der vorsieht, dass zwei Messungen erfolgen müssen, die nicht mehr als 0,05 mg/l voneinander abweichen dürfen, andernfalls zwingend eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchzuführen oder eine Blutprobe anzuordnen ist (Art. 11 Abs. 2 SKV). Liegt der mit einem Testgerät er- mittelte massgebliche Wert über 0,25 mg/l, aber unter 0,40 mg/l, kann er unter- schriftlich anerkannt werden (Art. 11 Abs. 3 lit. a SKV). 3.2. Vorliegend wurde der Beschuldigte am 25. Juli 2020 um 02.12 Uhr auf der D._____-Strasse in C._____ einer Atemalkoholprobe mit dem Testgerät unterzo- gen, wobei nur eine Messung durchgeführt wurde, welche einen Wert von 0.45 mg/l ergab. Danach wurde um 02.42 Uhr auf dem Verkehrsstützpunkt Hinwil eine weitere Messung mit dem Atemalkoholmessgerät durchgeführt, wobei diese Mes- sung einen Wert von 0.4 mg/l ergab (Urk. 9). Zu diesem Wert ist im FinZ-Set zu- sätzlich festgehalten, dass es sich um einen gültigen Wert handle.”
Gemäss Art. 10 Abs. 5 SKV kann die Polizei auf den Vortest verzichten und unmittelbar eine Atemalkoholprobe mit einem nach Art. 10a Abs. 1 i.V.m. Art. 11 zugelassenen Atemalkoholtestgerät durchführen.
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