5 commentaries
Bei routinemässigen Spitaluntersuchungen kann die Blutentnahme auch dann angesprochen bzw. durchgeführt werden, wenn äussere Anzeichen (z. B. Alkoholgeruch) fehlen. Fehlt es an Anhaltspunkten für einen nachträglichen Vermerk über eine Verweigerung, ist ein solcher Vermerk nicht ohne Weiteres anzunehmen.
“Der Einwand der Berufungsklägerin, es sei nicht ersichtlich, wann und von wem dieser nachträgliche Vermerk einer angeblichen Blutentnahmeverweigerung angebracht worden sei, ist unverständlich. Das Formular ist offensichtlich durch die unterzeichnende Ärztin anlässlich der Untersuchung der Berufungsklägerin ausgefüllt worden (vgl. die Schrift und den verwendeten Stift). Für einen nachträglichen Vermerk bestehen keinerlei Anzeichen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Ärztin die Blutentnahme sehr wohl angesprochen hat, auch wenn sie aufgrund der körperlichen Untersuchung der Berufungsklägerin zum Schluss gekommen ist, dass die Alkoholeinwirkung nicht und eine Müdigkeit nur leicht merkbar seien. Etwas Anderes ist auch nicht denkbar, gehört die Blutentnahme aufgrund des Verdachts des übermässigen Alkoholkonsums doch zu den Routineaufgaben der Ärzte des Universitätsspitals, weshalb es ihnen auch bekannt sein muss, dass unter Umständen zwar auf die ärztliche Untersuchung, nicht aber auf die Blutentnahme verzichtet werden kann (vgl. Art. 15 SKV). Im Übrigen ist es bei Ärzten und Gerichten notorisch, dass eine Person, die keine Anzeichen von Alkoholeinwirkung zeigt, dennoch einen hohen Alkoholpegel aufweisen kann. Auch der Berufungsklägerin selbst müsste dies bekannt sein, und zwar aufgrund eigener Erfahrung. Sie wurde bereits im Jahr 2013 wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss verurteilt. Wie sich aus den diesbezüglichen Akten ergibt, lagen ihre Werte im Zeitpunkt der Blutentnahme damals zwischen 1,03 und 1,14 Promille (Vertrauensbereich). Nichtsdestotrotz konnte der sie untersuchende Arzt keinen Alkoholgeruch feststellen und kam zum Schluss, dass weder eine Alkoholeinwirkung noch Anzeichen von Müdigkeit merkbar seien. Offenbar ist bei der Berufungsklägerin ein relativ hoher Alkoholkonsum erforderlich, bis dieser auch deutlich erkennbar wird.”
Ein im Verfahren festgestelltes Unfallbild kann einen hinreichenden Verdacht auf Fahrunfähigkeit begründen; dies rechtfertigt die polizeilich angeordnete ärztliche Untersuchung sowie die Entnahme von Urin‑ und Blutproben nach Art. 15 SKV.
“Sollten äussere Faktoren den Unfall (mit-)verursacht haben, darf erwartet werden, dass diese im Beschwerdeverfahren vorgebracht worden wären, zumal in der Beschwerde anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). Über den Inhalt einer Beschwerdebegründung ist die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 denn auch aufgeklärt worden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin scheinbar eine Teilamnesie erlitten hat, ändert daran nichts, zumal sie über andere Wege (beispielsweise durch Spitalberichte) von möglichen äusseren Unfallursachen erfahren haben dürfte, sollten Ersthelfer/Einsatzkräfte solche erwähnt haben. Das im Beschwerdeverfahren ersichtliche Unfallbild vermag somit einen hinreichenden Verdacht dafür zu begründen, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise in fahrunfähigem Zustand ein Fahrrad gelenkt hat. Dies rechtfertigt die polizeilich angeordnete Abklärung der Fahrunfähigkeit mittels Urin- und Blutproben bzw. die ärztliche Untersuchung (vgl. dazu Art. 15 SKV).”
“Sollten äussere Faktoren den Unfall (mit-)verursacht haben, darf erwartet werden, dass diese im Beschwerdeverfahren vorgebracht worden wären, zumal in der Beschwerde anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). Über den Inhalt einer Beschwerdebegründung ist die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 denn auch aufgeklärt worden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin scheinbar eine Teilamnesie erlitten hat, ändert daran nichts, zumal sie über andere Wege (beispielsweise durch Spitalberichte) von möglichen äusseren Unfallursachen erfahren haben dürfte, sollten Ersthelfer/Einsatzkräfte solche erwähnt haben. Das im Beschwerdeverfahren ersichtliche Unfallbild vermag somit einen hinreichenden Verdacht dafür zu begründen, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise in fahrunfähigem Zustand ein Fahrrad gelenkt hat. Dies rechtfertigt die polizeilich angeordnete Abklärung der Fahrunfähigkeit mittels Urin- und Blutproben bzw. die ärztliche Untersuchung (vgl. dazu Art. 15 SKV).”
Bei Verdacht auf Betäubungsmittelkonsum stützt Art. 15 SKV die Anordnung einer Blutentnahme als gesetzliche Grundlage. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Blutuntersuchung, im Gegensatz zur Atem-Alkoholkontrolle, geeignet und erforderlich, um eine mögliche Fahrunfähigkeit wegen Betäubungsmittelkonsums festzustellen. Sie gilt im Rahmen der im Strassenverkehr bestehenden Duldungspflicht als zumutbar und stellt einen verhältnismässig leichten Eingriff dar.
“Die für die Anordnung von Zwangsmassnahmen erforderlichen übrigen Voraussetzungen sind vorliegend ebenfalls erfüllt: Im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO fusst die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete körperliche Untersuchung auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 251 StPO in Verbindung mit Art. 55 SVG und den Ausführungsbestimmungen Art. 12, Art. 12a und Art. 15 SKV). Im Gegensatz zu einer Atem-Alkoholkontrolle ist sie ferner geeignet und erforderlich, um eine potentielle Fahrunfähigkeit wegen Betäubungsmittelkonsums nachzuweisen, und gilt für den Beschwerdeführer im Rahmen der ihm im Strassenverkehr obliegenden Duldungspflicht als zumutbar (vgl. statt vieler BGE 145 IV 50 E. 3.6 S. 54 f. mit weiteren Hinweisen). Bei den angeordneten Untersuchungen handelt es sich um gesetzlich vorgesehene Kontrollmassnahmen, die in Fällen wie dem vorliegenden als verhältnismässig leichte Eingriffe gerechtfertigt sind (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO).”
“Im Gegensatz dazu geht das Bundesgericht bei der Beurteilung der Aussagen der beschuldigten Fahrzeuglenker davon aus, dass diese ein Interesse daran haben, entlastende Angaben zu machen. Zudem berücksichtigt das Bundesgericht, ob die Aussagen widersprüchlich sind, und ob der Fahrzeuglenker Teile der belastenden Aussagen als wahr bestätigt (vgl. BGer 6B_132/2012 vom 26. April 2012 E. 2.4.4; OGer TG SBR.2013.18 vom 10. Juli 2013, in: RBOG 2013 Nr. 22 E. 2c; zum Ganzen VGE VD.2020.10 vom 25. September 2020 E. 3.4.2). Der Beschwerdeführer beschränkt sich weitgehend auf das Vorbringen von Behauptungen, für die jeglicher Nachweis fehlt. Dem in sich stimmigen und widerspruchlosen Polizeirapport vermag er zu seiner Entlastung nichts entgegenzuhalten. Die für die Anordnung von Zwangsmassnahmen erforderlichen übrigen Voraussetzungen sind vorliegend ebenfalls erfüllt: Im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO fusst die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete körperliche Untersuchung auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 251 StPO in Verbindung mit Art. 55 SVG und den Ausführungsbestimmungen Art. 12, Art. 12a und Art. 15 SKV). Im Gegensatz zu einer Atem-Alkoholkontrolle ist sie ferner geeignet und erforderlich, um eine potentielle Fahrunfähigkeit wegen Betäubungsmittelkonsums nachzuweisen, und gilt für den Beschwerdeführer im Rahmen der ihm im Strassenverkehr obliegenden Duldungspflicht als zumutbar (vgl. statt vieler BGE 145 IV 50 E. 3.6 S. 54 f. mit weiteren Hinweisen). Bei den angeordneten Untersuchungen handelt es sich um gesetzlich vorgesehene Kontrollmassnahmen, die in Fällen wie dem vorliegenden als verhältnismässig leichte Eingriffe gerechtfertigt sind (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO; vgl. zum Ganzen AGE BES.2020.90 vom 16. September 2020 E. 2.3).”
Ein widerspruchsfreier und stimmiger Polizeirapport kann ausreichend sein, um die Anordnung der ärztlichen Untersuchung und Blutentnahme zu rechtfertigen. Die angeordneten Untersuchungen können geeignet und erforderlich sein und gelten im Rahmen der im Strassenverkehr bestehenden Duldungspflicht als zumutbar; sie können unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit als leichte, gesetzlich vorgesehene Kontrollmassnahmen gerechtfertigt sein.
“Im Gegensatz dazu geht das Bundesgericht bei der Beurteilung der Aussagen der beschuldigten Fahrzeuglenker davon aus, dass diese ein Interesse daran haben, entlastende Angaben zu machen. Zudem berücksichtigt das Bundesgericht, ob die Aussagen widersprüchlich sind, und ob der Fahrzeuglenker Teile der belastenden Aussagen als wahr bestätigt (vgl. BGer 6B_132/2012 vom 26. April 2012 E. 2.4.4; OGer TG SBR.2013.18 vom 10. Juli 2013, in: RBOG 2013 Nr. 22 E. 2c; zum Ganzen VGE VD.2020.10 vom 25. September 2020 E. 3.4.2). Der Beschwerdeführer beschränkt sich weitgehend auf das Vorbringen von Behauptungen, für die jeglicher Nachweis fehlt. Dem in sich stimmigen und widerspruchlosen Polizeirapport vermag er zu seiner Entlastung nichts entgegenzuhalten. Die für die Anordnung von Zwangsmassnahmen erforderlichen übrigen Voraussetzungen sind vorliegend ebenfalls erfüllt: Im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO fusst die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete körperliche Untersuchung auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 251 StPO in Verbindung mit Art. 55 SVG und den Ausführungsbestimmungen Art. 12, Art. 12a und Art. 15 SKV). Im Gegensatz zu einer Atem-Alkoholkontrolle ist sie ferner geeignet und erforderlich, um eine potentielle Fahrunfähigkeit wegen Betäubungsmittelkonsums nachzuweisen, und gilt für den Beschwerdeführer im Rahmen der ihm im Strassenverkehr obliegenden Duldungspflicht als zumutbar (vgl. statt vieler BGE 145 IV 50 E. 3.6 S. 54 f. mit weiteren Hinweisen). Bei den angeordneten Untersuchungen handelt es sich um gesetzlich vorgesehene Kontrollmassnahmen, die in Fällen wie dem vorliegenden als verhältnismässig leichte Eingriffe gerechtfertigt sind (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO; vgl. zum Ganzen AGE BES.2020.90 vom 16. September 2020 E. 2.3).”
Auch bei fehlenden sichtbaren Zeichen von Alkoholeinwirkung ist die Blutentnahme anzusprechen, da ein hoher Blutalkoholgehalt nicht stets äusserlich feststellbar ist. Die Blutentnahme zählt zu den routinemässigen Massnahmen und kann nicht allein gestützt auf unauffällige klinische Befunde grundsätzlich ausgeschlossen werden.
“Der Einwand der Berufungsklägerin, es sei nicht ersichtlich, wann und von wem dieser nachträgliche Vermerk einer angeblichen Blutentnahmeverweigerung angebracht worden sei, ist unverständlich. Das Formular ist offensichtlich durch die unterzeichnende Ärztin anlässlich der Untersuchung der Berufungsklägerin ausgefüllt worden (vgl. die Schrift und den verwendeten Stift). Für einen nachträglichen Vermerk bestehen keinerlei Anzeichen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Ärztin die Blutentnahme sehr wohl angesprochen hat, auch wenn sie aufgrund der körperlichen Untersuchung der Berufungsklägerin zum Schluss gekommen ist, dass die Alkoholeinwirkung nicht und eine Müdigkeit nur leicht merkbar seien. Etwas Anderes ist auch nicht denkbar, gehört die Blutentnahme aufgrund des Verdachts des übermässigen Alkoholkonsums doch zu den Routineaufgaben der Ärzte des Universitätsspitals, weshalb es ihnen auch bekannt sein muss, dass unter Umständen zwar auf die ärztliche Untersuchung, nicht aber auf die Blutentnahme verzichtet werden kann (vgl. Art. 15 SKV). Im Übrigen ist es bei Ärzten und Gerichten notorisch, dass eine Person, die keine Anzeichen von Alkoholeinwirkung zeigt, dennoch einen hohen Alkoholpegel aufweisen kann. Auch der Berufungsklägerin selbst müsste dies bekannt sein, und zwar aufgrund eigener Erfahrung. Sie wurde bereits im Jahr 2013 wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss verurteilt. Wie sich aus den diesbezüglichen Akten ergibt, lagen ihre Werte im Zeitpunkt der Blutentnahme damals zwischen 1,03 und 1,14 Promille (Vertrauensbereich). Nichtsdestotrotz konnte der sie untersuchende Arzt keinen Alkoholgeruch feststellen und kam zum Schluss, dass weder eine Alkoholeinwirkung noch Anzeichen von Müdigkeit merkbar seien. Offenbar ist bei der Berufungsklägerin ein relativ hoher Alkoholkonsum erforderlich, bis dieser auch deutlich erkennbar wird.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.