9 commentaries
Die Kontrolle des Strassenverkehrs durch die Polizei dient primär der Erhöhung der Verkehrssicherheit; sie kann zugleich der Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und der Sicherstellung von Beweismitteln für spätere Strafverfahren dienen. Die gesetzliche Grundlage hierfür bilden SVG, SKV und die kantonalen Polizeigesetze; Art. 9 Abs. 1 SKV erlaubt den Einsatz technischer Hilfsmittel (z. B. Sat‑Speed). Soweit in der Rechtsprechung erkannt, bedürfen solche Verkehrskontrollen keiner vorhergehenden Begründung in Form eines Anfangsverdachts.
“Dass die Kontrolle des Strassenverkehrs in der Konsequenz immer auch der Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und der Sicherstellung von Beweisen im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren dient, ändert nichts an der Einstufung als sicherheitspolizeiliche Tätigkeit (vgl. Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1; s.a. WOHLERS, in: Die Verwertbarkeit staatlich erstellter Videoaufzeichnungen im Strafprozess, ZStrR 140/2022 S. 49 ff., S. 61). 3.3.2.4. Gesetzliche Grundlagen für die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen durch die Kantonspolizei bilden das Strassenverkehrsgesetz (SVG), die dazugehörige Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) sowie das kantonale Polizeigesetz (PolG/ZH). Aus diesen Bestimmungen geht im Wesentlichen hervor, dass die kantonale Polizei zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Verhütung von Unfällen die erforderlichen Massnahmen trifft (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 1 SVG; Art. 1 SKV und Art. 3 SKV; § 1 Abs. 1 PolG/ZH und § 3 Abs. 2 lit. b PolG/ZH). In Art. 9 Abs. 1 SKV ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Polizei für Kontrollen des Strassenverkehrs nach Möglichkeit technische Hilfsmittel einsetzt. Dazu gehören auch sogenannte "Sat-Speed-Systeme". Der Einsatz von Sat- Speed-Systemen wird in Art. 6 lit. c VSKV-ASTRA sowie den Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenver- kehr vom 22. Mai 2008 geregelt (s.a. Urteil 6B_1025/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2). Keine dieser genannten Bestimmungen verlangt einen Anfangsverdacht und erst recht keinen hinreichenden Tatverdacht zur Legitimation polizeilichen Han- delns im Rahmen von Verkehrskontrollen (so ausdrücklich: Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.3). 3.3.2.5. Wie die Vorinstanz dies zutreffend ausgeführt hat, erfüllte die Patrouille der Verkehrspolizei eine ihr von Gesetzes wegen auferlegte Pflicht (Urk. 156 S. 8 E.”
“Dass die Kontrolle des Strassenverkehrs in der Konsequenz immer auch der Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und der Sicherstellung von Beweisen im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren dient, ändert nichts an der Einstufung als sicherheitspolizeiliche Tätigkeit (vgl. Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1; s.a. WOHLERS, in: Die Verwertbarkeit staatlich erstellter Videoaufzeichnungen im Strafprozess, ZStrR 140/2022 S. 49 ff., S. 61). 3.3.2.4. Gesetzliche Grundlagen für die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen durch die Kantonspolizei bilden das Strassenverkehrsgesetz (SVG), die dazugehörige Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) sowie das kantonale Polizeigesetz (PolG/ZH). Aus diesen Bestimmungen geht im Wesentlichen hervor, dass die kantonale Polizei zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Verhütung von Unfällen die erforderlichen Massnahmen trifft (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 1 SVG; Art. 1 SKV und Art. 3 SKV; § 1 Abs. 1 PolG/ZH und § 3 Abs. 2 lit. b PolG/ZH). In Art. 9 Abs. 1 SKV ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Polizei für Kontrollen des Strassenverkehrs nach Möglichkeit technische Hilfsmittel einsetzt. Dazu gehören auch sogenannte "Sat-Speed-Systeme". Der Einsatz von Sat- Speed-Systemen wird in Art. 6 lit. c VSKV-ASTRA sowie den Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenver- kehr vom 22. Mai 2008 geregelt (s.a. Urteil 6B_1025/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2). Keine dieser genannten Bestimmungen verlangt einen Anfangsverdacht und erst recht keinen hinreichenden Tatverdacht zur Legitimation polizeilichen Han- delns im Rahmen von Verkehrskontrollen (so ausdrücklich: Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.3). 3.3.2.5. Wie die Vorinstanz dies zutreffend ausgeführt hat, erfüllte die Patrouille der Verkehrspolizei eine ihr von Gesetzes wegen auferlegte Pflicht (Urk. 156 S. 8 E.”
Gemäss Art. 3 Abs. 1 SKV obliegt die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Nach der zitierten Rechtsprechung setzt die kantonale Polizei bei Geschwindigkeitskontrollen nach Möglichkeit technische Hilfsmittel ein; hierzu gehören auch Radarmessgeräte, für deren Einsatz im Rahmen von Geschwindigkeitskontrollen eine genügende gesetzliche Grundlage besteht.
“Mit der Rüge des Beschwerdeführers, wonach für Geschwindigkeitsmessungen und die "Sammlung" von Radarbildern keine genügende gesetzliche Grundlage bestehe, setzt sich die Vorinstanz eingehend auseinander. Sie führt richtig aus, dass die Radarmessungen vorliegend nicht im Rahmen polizeilicher Ermittlungstätigkeit resp. einer automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung erfolgten (zur Abgrenzung zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit, vgl. BGE 146 I 11 E. 4.1; 143 IV 27 E. 2.5; Urteil 6B_372/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.3.1; 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1; je mit Hinweis). Entsprechend finden nicht die Bestimmungen der StPO, sondern diejenigen des SVG Anwendung. Für Letztere erlässt der Bundesrat die notwendigen Vorschriften (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 SKV obliegt die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Im Kanton Schwyz ist dies die Kantonspolizei (§1 Abs. 2 lit. b des Polizeigesetzes des Kantons Schwyz vom 22. März 2000 [PolG; SRSZ 520.110]). Diese setzt bei den insbesondere der Vermeidung von Widerhandlungen dienenden Geschwindigkeitskontrollen nach Möglichkeit technische Hilfsmittel ein (Art. 3 Abs. 2 SVK und Art. 9 Abs. 1 lit. a SVK). Hierzu gehören auch Radarmessgeräte, für deren Beizug im Rahmen von Geschwindigkeitskontrollen somit eine genügende Grundlage besteht.”
Die Polizei kann im Rahmen verkehrspolizeilicher Kontrollen ergänzende Personenfotos (z. B. ohne Helm) anfertigen, soweit technische oder qualitative Mängel an Kennzeichenaufnahmen deren Identifikation verhindern. Solche Ersatzaufnahmen sind nach der Rechtsprechung von den verkehrspolizeilichen Rechtsgrundlagen des Art. 3 Abs. 2 SKV gedeckt.
“April 2022 polizeiliche Ermittlungstätigkeiten im Rahmen der Strafverfolgung, vielmehr führte die Polizei in Wahrnehmung verkehrspolizeilicher und generalpräventiver Aufgaben Geschwindigkeitsmessungen durch (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_57/2018 vom 18. April 2018 E. 4, 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1 sowie im Gegensatz dazu 6B_1023/2014 vom 23. Februar 2015 E. 1, dem eine nachträgliche gerichtspolizeiliche Verfolgung eines fehlbaren Fahrers gestützt auf eine konkrete Meldung einer anderen Verkehrsteilnehmerin zugrunde lag). Folglich kommen vorliegend nicht die Bestimmungen der StPO, sondern diejenigen des SVG zur Anwendung. Für Letztere erlässt der Bundesrat die notwendigen Vorschriften (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 2 SVG). Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen obliegt nach Art. 3 Abs. 1 SKV der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Im Kanton Bern ist dies die Kantonspolizei (Art. 9 Abs. 1 lit. b PolG/BE; vgl. auch Art. 4 PolG/BE). Die Polizei wirkt nach Art. 3 Abs. 2 SKV helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen, verzeigt Fehlbare und erhebt Ordnungsbussen. Die Kontrollen erfolgen stichprobeweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen (Art. 5 Abs. 2 SKV). Die Überwachung der Verkehrsteilnehmer erfolgt damit unabhängig von einem Verdacht auf strafbares Verhalten. Die zusätzliche Erstellung von Fotos der Person ohne Helm (pag. 14 f.) beim Ausstellplatz unter der sogenannten «D.________kurve (zwei Spitznamen der Kurve)» (letzte Haarnadelkurve unterhalb des C.________(Ort/Passstrasse); nachfolgend «D.________-Kurve») war von dieser verkehrspolizeilichen Aufgabe mitumfasst, diente sie doch einzig dem Zweck, die mittels LaserCam 4 ausgelösten Aufnahmen zu ersetzen, da auf diesen (wahrscheinlich durch die Motorvibrationen der Motorräder) die Kontrollschilder nur schlecht oder gar nicht abgelesen werden konnten (pag. 77 und pag. 137 Z. 6 ff.). Diese Fotos sind folglich von den verkehrspolizeilichen Rechtsgrundlagen gedeckt. Dies wird denn von der Verteidigung auch nicht in Frage gestellt.”
“April 2022 polizeiliche Ermittlungstätigkeiten im Rahmen der Strafverfolgung, vielmehr führte die Polizei in Wahrnehmung verkehrspolizeilicher und generalpräventiver Aufgaben Geschwindigkeitsmessungen durch (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_57/2018 vom 18. April 2018 E. 4, 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1 sowie im Gegensatz dazu 6B_1023/2014 vom 23. Februar 2015 E. 1, dem eine nachträgliche gerichtspolizeiliche Verfolgung eines fehlbaren Fahrers gestützt auf eine konkrete Meldung einer anderen Verkehrsteilnehmerin zugrunde lag). Folglich kommen vorliegend nicht die Bestimmungen der StPO, sondern diejenigen des SVG zur Anwendung. Für Letztere erlässt der Bundesrat die notwendigen Vorschriften (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 2 SVG). Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen obliegt nach Art. 3 Abs. 1 SKV der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Im Kanton Bern ist dies die Kantonspolizei (Art. 9 Abs. 1 lit. b PolG/BE; vgl. auch Art. 4 PolG/BE). Die Polizei wirkt nach Art. 3 Abs. 2 SKV helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen, verzeigt Fehlbare und erhebt Ordnungsbussen. Die Kontrollen erfolgen stichprobeweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen (Art. 5 Abs. 2 SKV). Die Überwachung der Verkehrsteilnehmer erfolgt damit unabhängig von einem Verdacht auf strafbares Verhalten. Die zusätzliche Erstellung von Fotos der Person ohne Helm (pag. 14 f.) beim Ausstellplatz unter der sogenannten «D.________kurve (zwei Spitznamen der Kurve)» (letzte Haarnadelkurve unterhalb des C.________(Ort/Passstrasse); nachfolgend «D.________-Kurve») war von dieser verkehrspolizeilichen Aufgabe mitumfasst, diente sie doch einzig dem Zweck, die mittels LaserCam 4 ausgelösten Aufnahmen zu ersetzen, da auf diesen (wahrscheinlich durch die Motorvibrationen der Motorräder) die Kontrollschilder nur schlecht oder gar nicht abgelesen werden konnten (pag. 77 und pag. 137 Z. 6 ff.). Diese Fotos sind folglich von den verkehrspolizeilichen Rechtsgrundlagen gedeckt. Dies wird denn von der Verteidigung auch nicht in Frage gestellt.”
Für die Legitimation von Verkehrskontrollen nach Art. 3 SKV ist nach der zitierten Rechtsprechung weder ein Anfangsverdacht noch ein hinreichender Tatverdacht erforderlich.
“Dass die Kontrolle des Strassenverkehrs in der Konsequenz immer auch der Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und der Sicherstellung von Beweisen im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren dient, ändert nichts an der Einstufung als sicherheitspolizeiliche Tätigkeit (vgl. Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1; s.a. W OHLERS, in: Die Verwertbarkeit staatlich erstellter Videoaufzeichnungen im Strafprozess, ZStrR 140/2022 S. 49 ff., S. 61). - 8 - 1.5. Gesetzliche Grundlagen für die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen durch die Kantonspolizei bilden das Strassenverkehrsgesetz (SVG), die dazugehörige Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) sowie das kantonale Polizeigesetz (PolG/ZH). Aus diesen Bestimmungen geht im Wesentlichen hervor, dass die kantonale Polizei zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Verhütung von Unfällen die erforderlichen Massnahmen trifft (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 1 SVG; Art. 1 SKV und Art. 3 SKV; § 1 Abs. 1 PolG/ZH und § 3 Abs. 2 lit. b PolG/ZH). In Art. 9 Abs. 1 SKV ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Polizei für Kontrollen des Strassenverkehrs nach Möglichkeit technische Hilfsmittel einsetzt. Die Staatsanwaltschaft hat grundsätzlich zutreffend aufgezeigt, dass zu den tech- nischen Hilfsmitteln der genannten Norm auch sogenannte "Sat-Speed-Systeme" gehören (Urk. 52 S. 3). Aufgrund der nicht abschliessenden Aufzählung von Kontrollmöglichkeiten ist dabei irrelevant, dass die Kontrolle von Überholmanövern in Art. 9 Abs. 1 SKV nicht namentlich erwähnt wird (vgl. Urk. 73 N 13). Der Einsatz von Sat-Speed-Systemen im Besonderen wird sodann in Art. 6 lit. c VSKV-ASTRA sowie den Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 geregelt (s.a. Urteil 6B_1025/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2). Keine dieser genannten Bestimmungen verlangt einen Anfangsverdacht und erst recht keinen hinreichenden Tatverdacht zur Legitimation polizeilichen Handelns im Rahmen von Verkehrskontrollen (so ausdrücklich: Urteil 6B_1143/2015 vom 6.”
Zusätzliche Fotoaufnahmen zur Identifikation (z. B. wenn Kontrollschilder auf den Messaufnahmen unlesbar sind) können Teil der verkehrspolizeilichen Tätigkeit sein und damit von den Aufgaben nach Art. 3 Abs. 2 SKV gedeckt werden. Im entschiedenen Fall dienten solche Fotos einzig dazu, die mittels LaserCam unleserlichen Aufnahmen zu ersetzen, weshalb sie als von der verkehrspolizeilichen Rechtsgrundlage umfasst betrachtet wurden.
“April 2022 polizeiliche Ermittlungstätigkeiten im Rahmen der Strafverfolgung, vielmehr führte die Polizei in Wahrnehmung verkehrspolizeilicher und generalpräventiver Aufgaben Geschwindigkeitsmessungen durch (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_57/2018 vom 18. April 2018 E. 4, 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1 sowie im Gegensatz dazu 6B_1023/2014 vom 23. Februar 2015 E. 1, dem eine nachträgliche gerichtspolizeiliche Verfolgung eines fehlbaren Fahrers gestützt auf eine konkrete Meldung einer anderen Verkehrsteilnehmerin zugrunde lag). Folglich kommen vorliegend nicht die Bestimmungen der StPO, sondern diejenigen des SVG zur Anwendung. Für Letztere erlässt der Bundesrat die notwendigen Vorschriften (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 2 SVG). Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen obliegt nach Art. 3 Abs. 1 SKV der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Im Kanton Bern ist dies die Kantonspolizei (Art. 9 Abs. 1 lit. b PolG/BE; vgl. auch Art. 4 PolG/BE). Die Polizei wirkt nach Art. 3 Abs. 2 SKV helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen, verzeigt Fehlbare und erhebt Ordnungsbussen. Die Kontrollen erfolgen stichprobeweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen (Art. 5 Abs. 2 SKV). Die Überwachung der Verkehrsteilnehmer erfolgt damit unabhängig von einem Verdacht auf strafbares Verhalten. Die zusätzliche Erstellung von Fotos der Person ohne Helm (pag. 14 f.) beim Ausstellplatz unter der sogenannten «D.________kurve (zwei Spitznamen der Kurve)» (letzte Haarnadelkurve unterhalb des C.________(Ort/Passstrasse); nachfolgend «D.________-Kurve») war von dieser verkehrspolizeilichen Aufgabe mitumfasst, diente sie doch einzig dem Zweck, die mittels LaserCam 4 ausgelösten Aufnahmen zu ersetzen, da auf diesen (wahrscheinlich durch die Motorvibrationen der Motorräder) die Kontrollschilder nur schlecht oder gar nicht abgelesen werden konnten (pag. 77 und pag. 137 Z. 6 ff.). Diese Fotos sind folglich von den verkehrspolizeilichen Rechtsgrundlagen gedeckt. Dies wird denn von der Verteidigung auch nicht in Frage gestellt.”
“April 2022 polizeiliche Ermittlungstätigkeiten im Rahmen der Strafverfolgung, vielmehr führte die Polizei in Wahrnehmung verkehrspolizeilicher und generalpräventiver Aufgaben Geschwindigkeitsmessungen durch (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_57/2018 vom 18. April 2018 E. 4, 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1 sowie im Gegensatz dazu 6B_1023/2014 vom 23. Februar 2015 E. 1, dem eine nachträgliche gerichtspolizeiliche Verfolgung eines fehlbaren Fahrers gestützt auf eine konkrete Meldung einer anderen Verkehrsteilnehmerin zugrunde lag). Folglich kommen vorliegend nicht die Bestimmungen der StPO, sondern diejenigen des SVG zur Anwendung. Für Letztere erlässt der Bundesrat die notwendigen Vorschriften (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 2 SVG). Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen obliegt nach Art. 3 Abs. 1 SKV der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Im Kanton Bern ist dies die Kantonspolizei (Art. 9 Abs. 1 lit. b PolG/BE; vgl. auch Art. 4 PolG/BE). Die Polizei wirkt nach Art. 3 Abs. 2 SKV helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen, verzeigt Fehlbare und erhebt Ordnungsbussen. Die Kontrollen erfolgen stichprobeweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen (Art. 5 Abs. 2 SKV). Die Überwachung der Verkehrsteilnehmer erfolgt damit unabhängig von einem Verdacht auf strafbares Verhalten. Die zusätzliche Erstellung von Fotos der Person ohne Helm (pag. 14 f.) beim Ausstellplatz unter der sogenannten «D.________kurve (zwei Spitznamen der Kurve)» (letzte Haarnadelkurve unterhalb des C.________(Ort/Passstrasse); nachfolgend «D.________-Kurve») war von dieser verkehrspolizeilichen Aufgabe mitumfasst, diente sie doch einzig dem Zweck, die mittels LaserCam 4 ausgelösten Aufnahmen zu ersetzen, da auf diesen (wahrscheinlich durch die Motorvibrationen der Motorräder) die Kontrollschilder nur schlecht oder gar nicht abgelesen werden konnten (pag. 77 und pag. 137 Z. 6 ff.). Diese Fotos sind folglich von den verkehrspolizeilichen Rechtsgrundlagen gedeckt. Dies wird denn von der Verteidigung auch nicht in Frage gestellt.”
Nach Art. 3 Abs. 1 SKV obliegt die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Konkret kann danach – je nach kantonalem Organisationsrecht – auch die Gemeindepolizei bzw. Stadtpolizei (z. B. Stadtpolizei Zürich) verkehrspolizeiliche Kontrollen durchführen; hierzu gehören, soweit in den Akten dargelegt, auch Messungen und Atemalkoholproben im Rahmen ihrer dienstlichen verkehrspolizeilichen Aufgaben.
“Der Einwand der Verteidigung betreffend die fehlende Schulung des zuständigen Polizeibeamten findet somit keine Grundlage in den Akten, sondern erweist sich vielmehr als spitzfindig und formalistisch. Es bestehen keine Zweifel daran, dass Wm D._____ über die nötigen theoretischen und prakti- schen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit dem verwendeten Messgerät, der Messart, der Durchführung der Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügte. Folglich ist es nicht notwendig, bei der Stadtpolizei Zürich die Auskunft einzuholen, ob Wm D._____ zu dem Kreis von Polizeibeamten gehörte, der das Video zur Bedienung des Messgeräts Dräger Alcotest ... zugeschickt erhielt und sich die dargestellten Fähigkeiten im Wege des Selbststudiums beibrachte (Prot. II S. 23). Der entsprechende Beweisantrag des Beschuldigten ist abzuweisen. Ebenso bestehen keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass Wm D._____ zu den erforderlichen Kontroll- und Auswertungstätigkeiten zur Fahrfähigkeit des Be- schuldigten ermächtigt war. Nach Art. 3 Abs. 1 SKV obliegt die Kontrolle des Ver- kehrs auf öffentlichen Strassen der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei (vgl. Art. 2 Abs. 1 VSKV-ASTRA). Im Kanton Zürich ist grundsätzlich die Gemein- depolizei u.a. für die Überwachung des Verkehrs auf Gemeindestrassen und die Feststellung sowie Ahndung von Verstössen gegen die Verkehrsregeln zuständig (§ 18 Abs. 1 lit. b und c Polizeiorganisationsgesetz des Kantons Zürich [POG]). Auf dem Gebiet der Stadt Zürich nimmt die Stadtpolizei Zürich die verkehrspolizei- - 15 - lichen Aufgaben wahr (§ 23 Abs. 1 POG), konkret das Kommissariat Verkehrspoli- zei (Spezialabteilung). Als Polizeibeamter der Verkehrspolizei Zürich war er gene- rell dazu ermächtigt, Verkehrskontrollen auf dem Stadtgebiet von Zürich vorzu- nehmen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Wm D._____ die fragliche Atemalkoholprobe vom 26. Januar 2021 nicht in Ausübung seiner dienstlichen (verkehrspolizeilichen) Tätigkeit oder ohne Auftrag seines Vorgesetzten durchführ- te.”
Nach Art. 3 Abs. 1 SKV obliegt die Kontrolle des Verkehrs die nach kantonalem Recht zuständigen Polizeiorgane. In den angeführten Entscheidungen wird ausgeführt, dass die Polizei diese Verkehrskontrollen im Rahmen verkehrspolizeilicher und generalpräventiver Aufgaben vornimmt. Die Kontrollen können stichprobenweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen erfolgen und sind nicht notwendigerweise an einen konkreten Verdacht auf strafbares Verhalten gebunden.
“1 Rechtmässigkeit der Geschwindigkeitsmessung und der Fotoerstellung Die Verteidigung legt in ihrer Berufungsbegründung die den streitgegenständlichen polizeilichen Aktivitäten zugrundliegenden Rechtsgrundlagen korrekt dar. Diese betrafen weder am 18. April 2020 noch zwei Jahre später am 18. April 2022 polizeiliche Ermittlungstätigkeiten im Rahmen der Strafverfolgung, vielmehr führte die Polizei in Wahrnehmung verkehrspolizeilicher und generalpräventiver Aufgaben Geschwindigkeitsmessungen durch (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_57/2018 vom 18. April 2018 E. 4, 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1 sowie im Gegensatz dazu 6B_1023/2014 vom 23. Februar 2015 E. 1, dem eine nachträgliche gerichtspolizeiliche Verfolgung eines fehlbaren Fahrers gestützt auf eine konkrete Meldung einer anderen Verkehrsteilnehmerin zugrunde lag). Folglich kommen vorliegend nicht die Bestimmungen der StPO, sondern diejenigen des SVG zur Anwendung. Für Letztere erlässt der Bundesrat die notwendigen Vorschriften (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 2 SVG). Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen obliegt nach Art. 3 Abs. 1 SKV der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Im Kanton Bern ist dies die Kantonspolizei (Art. 9 Abs. 1 lit. b PolG/BE; vgl. auch Art. 4 PolG/BE). Die Polizei wirkt nach Art. 3 Abs. 2 SKV helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen, verzeigt Fehlbare und erhebt Ordnungsbussen. Die Kontrollen erfolgen stichprobeweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen (Art. 5 Abs. 2 SKV). Die Überwachung der Verkehrsteilnehmer erfolgt damit unabhängig von einem Verdacht auf strafbares Verhalten. Die zusätzliche Erstellung von Fotos der Person ohne Helm (pag. 14 f.) beim Ausstellplatz unter der sogenannten «D.________kurve (zwei Spitznamen der Kurve)» (letzte Haarnadelkurve unterhalb des C.________(Ort/Passstrasse); nachfolgend «D.________-Kurve») war von dieser verkehrspolizeilichen Aufgabe mitumfasst, diente sie doch einzig dem Zweck, die mittels LaserCam 4 ausgelösten Aufnahmen zu ersetzen, da auf diesen (wahrscheinlich durch die Motorvibrationen der Motorräder) die Kontrollschilder nur schlecht oder gar nicht abgelesen werden konnten (pag.”
“1 Rechtmässigkeit der Geschwindigkeitsmessung und der Fotoerstellung Die Verteidigung legt in ihrer Berufungsbegründung die den streitgegenständlichen polizeilichen Aktivitäten zugrundliegenden Rechtsgrundlagen korrekt dar. Diese betrafen weder am 18. April 2020 noch zwei Jahre später am 18. April 2022 polizeiliche Ermittlungstätigkeiten im Rahmen der Strafverfolgung, vielmehr führte die Polizei in Wahrnehmung verkehrspolizeilicher und generalpräventiver Aufgaben Geschwindigkeitsmessungen durch (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_57/2018 vom 18. April 2018 E. 4, 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1 sowie im Gegensatz dazu 6B_1023/2014 vom 23. Februar 2015 E. 1, dem eine nachträgliche gerichtspolizeiliche Verfolgung eines fehlbaren Fahrers gestützt auf eine konkrete Meldung einer anderen Verkehrsteilnehmerin zugrunde lag). Folglich kommen vorliegend nicht die Bestimmungen der StPO, sondern diejenigen des SVG zur Anwendung. Für Letztere erlässt der Bundesrat die notwendigen Vorschriften (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 2 SVG). Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen obliegt nach Art. 3 Abs. 1 SKV der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Im Kanton Bern ist dies die Kantonspolizei (Art. 9 Abs. 1 lit. b PolG/BE; vgl. auch Art. 4 PolG/BE). Die Polizei wirkt nach Art. 3 Abs. 2 SKV helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen, verzeigt Fehlbare und erhebt Ordnungsbussen. Die Kontrollen erfolgen stichprobeweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen (Art. 5 Abs. 2 SKV). Die Überwachung der Verkehrsteilnehmer erfolgt damit unabhängig von einem Verdacht auf strafbares Verhalten. Die zusätzliche Erstellung von Fotos der Person ohne Helm (pag. 14 f.) beim Ausstellplatz unter der sogenannten «D.________kurve (zwei Spitznamen der Kurve)» (letzte Haarnadelkurve unterhalb des C.________(Ort/Passstrasse); nachfolgend «D.________-Kurve») war von dieser verkehrspolizeilichen Aufgabe mitumfasst, diente sie doch einzig dem Zweck, die mittels LaserCam 4 ausgelösten Aufnahmen zu ersetzen, da auf diesen (wahrscheinlich durch die Motorvibrationen der Motorräder) die Kontrollschilder nur schlecht oder gar nicht abgelesen werden konnten (pag.”
“Rechtmässigkeit der Geschwindigkeitsmessung und der Fotoerstellung Die Verteidigung legt in ihrer Berufungsbegründung die den streitgegenständlichen polizeilichen Aktivitäten zugrundliegenden Rechtsgrundlagen korrekt dar. Diese betrafen weder am 18. April 2020 noch zwei Jahre später am 18. April 2022 polizeiliche Ermittlungstätigkeiten im Rahmen der Strafverfolgung, vielmehr führte die Polizei in Wahrnehmung verkehrspolizeilicher und generalpräventiver Aufgaben Geschwindigkeitsmessungen durch (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_57/2018 vom 18. April 2018 E. 4, 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1 sowie im Gegensatz dazu 6B_1023/2014 vom 23. Februar 2015 E. 1, dem eine nachträgliche gerichtspolizeiliche Verfolgung eines fehlbaren Fahrers gestützt auf eine konkrete Meldung einer anderen Verkehrsteilnehmerin zugrunde lag). Folglich kommen vorliegend nicht die Bestimmungen der StPO, sondern diejenigen des SVG zur Anwendung. Für Letztere erlässt der Bundesrat die notwendigen Vorschriften (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 2 SVG). Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen obliegt nach Art. 3 Abs. 1 SKV der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Im Kanton Bern ist dies die Kantonspolizei (Art. 9 Abs. 1 lit. b PolG/BE; vgl. auch Art. 4 PolG/BE). Die Polizei wirkt nach Art. 3 Abs. 2 SKV helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen, verzeigt Fehlbare und erhebt Ordnungsbussen. Die Kontrollen erfolgen stichprobeweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen (Art. 5 Abs. 2 SKV). Die Überwachung der Verkehrsteilnehmer erfolgt damit unabhängig von einem Verdacht auf strafbares Verhalten. Die zusätzliche Erstellung von Fotos der Person ohne Helm (pag. 14 f.) beim Ausstellplatz unter der sogenannten «D.________kurve (zwei Spitznamen der Kurve)» (letzte Haarnadelkurve unterhalb des C.________(Ort/Passstrasse); nachfolgend «D.________-Kurve») war von dieser verkehrspolizeilichen Aufgabe mitumfasst, diente sie doch einzig dem Zweck, die mittels LaserCam 4 ausgelösten Aufnahmen zu ersetzen, da auf diesen (wahrscheinlich durch die Motorvibrationen der Motorräder) die Kontrollschilder nur schlecht oder gar nicht abgelesen werden konnten (pag.”
Art. 3 Abs. 1 SKV ist so auszulegen, dass die von der kantonal zuständigen Polizei durchgeführten Verkehrskontrollen stichprobenweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen erfolgen können und nicht von einem konkreten Verdacht auf strafbares Verhalten abhängig sind. Die Quellen bestätigen ferner, dass die Erstellung ergänzender Fotos Teil solcher verkehrspolizeilicher Massnahmen sein kann, sofern sie dem Zweck der Verkehrskontrolle dient (z. B. zum Ersatz unbrauchbarer technischer Messaufnahmen).
“Rechtmässigkeit der Geschwindigkeitsmessung und der Fotoerstellung Die Verteidigung legt in ihrer Berufungsbegründung die den streitgegenständlichen polizeilichen Aktivitäten zugrundliegenden Rechtsgrundlagen korrekt dar. Diese betrafen weder am 18. April 2020 noch zwei Jahre später am 18. April 2022 polizeiliche Ermittlungstätigkeiten im Rahmen der Strafverfolgung, vielmehr führte die Polizei in Wahrnehmung verkehrspolizeilicher und generalpräventiver Aufgaben Geschwindigkeitsmessungen durch (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_57/2018 vom 18. April 2018 E. 4, 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1 sowie im Gegensatz dazu 6B_1023/2014 vom 23. Februar 2015 E. 1, dem eine nachträgliche gerichtspolizeiliche Verfolgung eines fehlbaren Fahrers gestützt auf eine konkrete Meldung einer anderen Verkehrsteilnehmerin zugrunde lag). Folglich kommen vorliegend nicht die Bestimmungen der StPO, sondern diejenigen des SVG zur Anwendung. Für Letztere erlässt der Bundesrat die notwendigen Vorschriften (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 2 SVG). Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen obliegt nach Art. 3 Abs. 1 SKV der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Im Kanton Bern ist dies die Kantonspolizei (Art. 9 Abs. 1 lit. b PolG/BE; vgl. auch Art. 4 PolG/BE). Die Polizei wirkt nach Art. 3 Abs. 2 SKV helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen, verzeigt Fehlbare und erhebt Ordnungsbussen. Die Kontrollen erfolgen stichprobeweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen (Art. 5 Abs. 2 SKV). Die Überwachung der Verkehrsteilnehmer erfolgt damit unabhängig von einem Verdacht auf strafbares Verhalten. Die zusätzliche Erstellung von Fotos der Person ohne Helm (pag. 14 f.) beim Ausstellplatz unter der sogenannten «D.________kurve (zwei Spitznamen der Kurve)» (letzte Haarnadelkurve unterhalb des C.________(Ort/Passstrasse); nachfolgend «D.________-Kurve») war von dieser verkehrspolizeilichen Aufgabe mitumfasst, diente sie doch einzig dem Zweck, die mittels LaserCam 4 ausgelösten Aufnahmen zu ersetzen, da auf diesen (wahrscheinlich durch die Motorvibrationen der Motorräder) die Kontrollschilder nur schlecht oder gar nicht abgelesen werden konnten (pag.”
“1 Rechtmässigkeit der Geschwindigkeitsmessung und der Fotoerstellung Die Verteidigung legt in ihrer Berufungsbegründung die den streitgegenständlichen polizeilichen Aktivitäten zugrundliegenden Rechtsgrundlagen korrekt dar. Diese betrafen weder am 18. April 2020 noch zwei Jahre später am 18. April 2022 polizeiliche Ermittlungstätigkeiten im Rahmen der Strafverfolgung, vielmehr führte die Polizei in Wahrnehmung verkehrspolizeilicher und generalpräventiver Aufgaben Geschwindigkeitsmessungen durch (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_57/2018 vom 18. April 2018 E. 4, 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1 sowie im Gegensatz dazu 6B_1023/2014 vom 23. Februar 2015 E. 1, dem eine nachträgliche gerichtspolizeiliche Verfolgung eines fehlbaren Fahrers gestützt auf eine konkrete Meldung einer anderen Verkehrsteilnehmerin zugrunde lag). Folglich kommen vorliegend nicht die Bestimmungen der StPO, sondern diejenigen des SVG zur Anwendung. Für Letztere erlässt der Bundesrat die notwendigen Vorschriften (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 2 SVG). Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen obliegt nach Art. 3 Abs. 1 SKV der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Im Kanton Bern ist dies die Kantonspolizei (Art. 9 Abs. 1 lit. b PolG/BE; vgl. auch Art. 4 PolG/BE). Die Polizei wirkt nach Art. 3 Abs. 2 SKV helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen, verzeigt Fehlbare und erhebt Ordnungsbussen. Die Kontrollen erfolgen stichprobeweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen (Art. 5 Abs. 2 SKV). Die Überwachung der Verkehrsteilnehmer erfolgt damit unabhängig von einem Verdacht auf strafbares Verhalten. Die zusätzliche Erstellung von Fotos der Person ohne Helm (pag. 14 f.) beim Ausstellplatz unter der sogenannten «D.________kurve (zwei Spitznamen der Kurve)» (letzte Haarnadelkurve unterhalb des C.________(Ort/Passstrasse); nachfolgend «D.________-Kurve») war von dieser verkehrspolizeilichen Aufgabe mitumfasst, diente sie doch einzig dem Zweck, die mittels LaserCam 4 ausgelösten Aufnahmen zu ersetzen, da auf diesen (wahrscheinlich durch die Motorvibrationen der Motorräder) die Kontrollschilder nur schlecht oder gar nicht abgelesen werden konnten (pag.”
“1 Rechtmässigkeit der Geschwindigkeitsmessung und der Fotoerstellung Die Verteidigung legt in ihrer Berufungsbegründung die den streitgegenständlichen polizeilichen Aktivitäten zugrundliegenden Rechtsgrundlagen korrekt dar. Diese betrafen weder am 18. April 2020 noch zwei Jahre später am 18. April 2022 polizeiliche Ermittlungstätigkeiten im Rahmen der Strafverfolgung, vielmehr führte die Polizei in Wahrnehmung verkehrspolizeilicher und generalpräventiver Aufgaben Geschwindigkeitsmessungen durch (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_57/2018 vom 18. April 2018 E. 4, 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1 sowie im Gegensatz dazu 6B_1023/2014 vom 23. Februar 2015 E. 1, dem eine nachträgliche gerichtspolizeiliche Verfolgung eines fehlbaren Fahrers gestützt auf eine konkrete Meldung einer anderen Verkehrsteilnehmerin zugrunde lag). Folglich kommen vorliegend nicht die Bestimmungen der StPO, sondern diejenigen des SVG zur Anwendung. Für Letztere erlässt der Bundesrat die notwendigen Vorschriften (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 2 SVG). Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen obliegt nach Art. 3 Abs. 1 SKV der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Im Kanton Bern ist dies die Kantonspolizei (Art. 9 Abs. 1 lit. b PolG/BE; vgl. auch Art. 4 PolG/BE). Die Polizei wirkt nach Art. 3 Abs. 2 SKV helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen, verzeigt Fehlbare und erhebt Ordnungsbussen. Die Kontrollen erfolgen stichprobeweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen (Art. 5 Abs. 2 SKV). Die Überwachung der Verkehrsteilnehmer erfolgt damit unabhängig von einem Verdacht auf strafbares Verhalten. Die zusätzliche Erstellung von Fotos der Person ohne Helm (pag. 14 f.) beim Ausstellplatz unter der sogenannten «D.________kurve (zwei Spitznamen der Kurve)» (letzte Haarnadelkurve unterhalb des C.________(Ort/Passstrasse); nachfolgend «D.________-Kurve») war von dieser verkehrspolizeilichen Aufgabe mitumfasst, diente sie doch einzig dem Zweck, die mittels LaserCam 4 ausgelösten Aufnahmen zu ersetzen, da auf diesen (wahrscheinlich durch die Motorvibrationen der Motorräder) die Kontrollschilder nur schlecht oder gar nicht abgelesen werden konnten (pag.”
“Rechtmässigkeit der Geschwindigkeitsmessung und der Fotoerstellung Die Verteidigung legt in ihrer Berufungsbegründung die den streitgegenständlichen polizeilichen Aktivitäten zugrundliegenden Rechtsgrundlagen korrekt dar. Diese betrafen weder am 18. April 2020 noch zwei Jahre später am 18. April 2022 polizeiliche Ermittlungstätigkeiten im Rahmen der Strafverfolgung, vielmehr führte die Polizei in Wahrnehmung verkehrspolizeilicher und generalpräventiver Aufgaben Geschwindigkeitsmessungen durch (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_57/2018 vom 18. April 2018 E. 4, 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1 sowie im Gegensatz dazu 6B_1023/2014 vom 23. Februar 2015 E. 1, dem eine nachträgliche gerichtspolizeiliche Verfolgung eines fehlbaren Fahrers gestützt auf eine konkrete Meldung einer anderen Verkehrsteilnehmerin zugrunde lag). Folglich kommen vorliegend nicht die Bestimmungen der StPO, sondern diejenigen des SVG zur Anwendung. Für Letztere erlässt der Bundesrat die notwendigen Vorschriften (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 2 SVG). Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen obliegt nach Art. 3 Abs. 1 SKV der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Im Kanton Bern ist dies die Kantonspolizei (Art. 9 Abs. 1 lit. b PolG/BE; vgl. auch Art. 4 PolG/BE). Die Polizei wirkt nach Art. 3 Abs. 2 SKV helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen, verzeigt Fehlbare und erhebt Ordnungsbussen. Die Kontrollen erfolgen stichprobeweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen (Art. 5 Abs. 2 SKV). Die Überwachung der Verkehrsteilnehmer erfolgt damit unabhängig von einem Verdacht auf strafbares Verhalten. Die zusätzliche Erstellung von Fotos der Person ohne Helm (pag. 14 f.) beim Ausstellplatz unter der sogenannten «D.________kurve (zwei Spitznamen der Kurve)» (letzte Haarnadelkurve unterhalb des C.________(Ort/Passstrasse); nachfolgend «D.________-Kurve») war von dieser verkehrspolizeilichen Aufgabe mitumfasst, diente sie doch einzig dem Zweck, die mittels LaserCam 4 ausgelösten Aufnahmen zu ersetzen, da auf diesen (wahrscheinlich durch die Motorvibrationen der Motorräder) die Kontrollschilder nur schlecht oder gar nicht abgelesen werden konnten (pag.”
Art. 3 SKV begründet die polizeiliche Zuständigkeit für die Verkehrskontrolle; in diesem Zusammenhang sieht die einschlägige Regelung (Art. 9 SKV) die nach Möglichkeit unterstützende Verwendung technischer Hilfsmittel vor. Zu diesen Hilfsmitteln gehören gemäss den zitierten Entscheidungen und Weisungen auch sogenannte Sat‑Speed‑Systeme. Für derartige, im Rahmen der Verkehrskontrolle eingesetzte Massnahmen verlangt die Rechtsprechung keinen Anfangsverdacht und erst recht keinen hinreichenden Tatverdacht.
“Dass die Kontrolle des Strassenverkehrs in der Konsequenz immer auch der Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und der Sicherstellung von Beweisen im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren dient, ändert nichts an der Einstufung als sicherheitspolizeiliche Tätigkeit (vgl. Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1; s.a. WOHLERS, in: Die Verwertbarkeit staatlich erstellter Videoaufzeichnungen im Strafprozess, ZStrR 140/2022 S. 49 ff., S. 61). 3.3.2.4. Gesetzliche Grundlagen für die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen durch die Kantonspolizei bilden das Strassenverkehrsgesetz (SVG), die dazugehörige Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) sowie das kantonale Polizeigesetz (PolG/ZH). Aus diesen Bestimmungen geht im Wesentlichen hervor, dass die kantonale Polizei zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Verhütung von Unfällen die erforderlichen Massnahmen trifft (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 1 SVG; Art. 1 SKV und Art. 3 SKV; § 1 Abs. 1 PolG/ZH und § 3 Abs. 2 lit. b PolG/ZH). In Art. 9 Abs. 1 SKV ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Polizei für Kontrollen des Strassenverkehrs nach Möglichkeit technische Hilfsmittel einsetzt. Dazu gehören auch sogenannte "Sat-Speed-Systeme". Der Einsatz von Sat- Speed-Systemen wird in Art. 6 lit. c VSKV-ASTRA sowie den Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenver- kehr vom 22. Mai 2008 geregelt (s.a. Urteil 6B_1025/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2). Keine dieser genannten Bestimmungen verlangt einen Anfangsverdacht und erst recht keinen hinreichenden Tatverdacht zur Legitimation polizeilichen Han- delns im Rahmen von Verkehrskontrollen (so ausdrücklich: Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.3). 3.3.2.5. Wie die Vorinstanz dies zutreffend ausgeführt hat, erfüllte die Patrouille der Verkehrspolizei eine ihr von Gesetzes wegen auferlegte Pflicht (Urk. 156 S. 8 E.”
“Gesetzliche Grundlagen für die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen durch die Kantonspolizei bilden das Strassenverkehrsgesetz (SVG), die dazugehörige Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) sowie das kantonale Polizeigesetz (PolG/ZH). Aus diesen Bestimmungen geht im Wesentlichen hervor, dass die kantonale Polizei zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Verhütung von Unfällen die erforderlichen Massnahmen trifft (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 1 SVG; Art. 1 SKV und Art. 3 SKV; § 1 Abs. 1 PolG/ZH und § 3 Abs. 2 lit. b PolG/ZH). In Art. 9 Abs. 1 SKV ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Polizei für Kontrollen des Strassenverkehrs nach Möglichkeit technische Hilfsmittel einsetzt. Die Staatsanwaltschaft hat grundsätzlich zutreffend aufgezeigt, dass zu den tech- nischen Hilfsmitteln der genannten Norm auch sogenannte "Sat-Speed-Systeme" gehören (Urk. 52 S. 3). Aufgrund der nicht abschliessenden Aufzählung von Kontrollmöglichkeiten ist dabei irrelevant, dass die Kontrolle von Überholmanövern in Art. 9 Abs. 1 SKV nicht namentlich erwähnt wird (vgl. Urk. 73 N 13). Der Einsatz von Sat-Speed-Systemen im Besonderen wird sodann in Art. 6 lit. c VSKV-ASTRA sowie den Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 geregelt (s.a. Urteil 6B_1025/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2). Keine dieser genannten Bestimmungen verlangt einen Anfangsverdacht und erst recht keinen hinreichenden Tatverdacht zur Legitimation polizeilichen Handelns im Rahmen von Verkehrskontrollen (so ausdrücklich: Urteil 6B_1143/2015 vom 6.”
“Dass die Kontrolle des Strassenverkehrs in der Konsequenz immer auch der Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und der Sicherstellung von Beweisen im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren dient, ändert nichts an der Einstufung als sicherheitspolizeiliche Tätigkeit (vgl. Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1; s.a. W OHLERS, in: Die Verwertbarkeit staatlich erstellter Videoaufzeichnungen im Strafprozess, ZStrR 140/2022 S. 49 ff., S. 61). - 8 - 1.5. Gesetzliche Grundlagen für die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen durch die Kantonspolizei bilden das Strassenverkehrsgesetz (SVG), die dazugehörige Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) sowie das kantonale Polizeigesetz (PolG/ZH). Aus diesen Bestimmungen geht im Wesentlichen hervor, dass die kantonale Polizei zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Verhütung von Unfällen die erforderlichen Massnahmen trifft (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 1 SVG; Art. 1 SKV und Art. 3 SKV; § 1 Abs. 1 PolG/ZH und § 3 Abs. 2 lit. b PolG/ZH). In Art. 9 Abs. 1 SKV ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Polizei für Kontrollen des Strassenverkehrs nach Möglichkeit technische Hilfsmittel einsetzt. Die Staatsanwaltschaft hat grundsätzlich zutreffend aufgezeigt, dass zu den tech- nischen Hilfsmitteln der genannten Norm auch sogenannte "Sat-Speed-Systeme" gehören (Urk. 52 S. 3). Aufgrund der nicht abschliessenden Aufzählung von Kontrollmöglichkeiten ist dabei irrelevant, dass die Kontrolle von Überholmanövern in Art. 9 Abs. 1 SKV nicht namentlich erwähnt wird (vgl. Urk. 73 N 13). Der Einsatz von Sat-Speed-Systemen im Besonderen wird sodann in Art. 6 lit. c VSKV-ASTRA sowie den Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 geregelt (s.a. Urteil 6B_1025/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2). Keine dieser genannten Bestimmungen verlangt einen Anfangsverdacht und erst recht keinen hinreichenden Tatverdacht zur Legitimation polizeilichen Handelns im Rahmen von Verkehrskontrollen (so ausdrücklich: Urteil 6B_1143/2015 vom 6.”
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