La présente ordonnance règle les contrôles de la circulation ainsi que les mesures, les communications et les relevés statistiques qu’ils impliquent.
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Die VSKV‑ASTRA regelt konkret technische Anforderungen und Einsatzvorschriften für technologisch unterstützte Video‑Beweissicherungen (z.B. Sat‑Speed‑Videoaufzeichnungen, Nachfahrkontrollen).
“Die zulässigen Modalitäten von Strassenverkehrskontrollen werden durch die Strassenverkehrsgesetzgebung des Bundes erschöpfend vorgegeben (BGer 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.2). Gemäss Art. 25 Abs. 2 Bst. i SVG erlässt der Bundesrat Vorschriften über Geräte zur Aufzeichnung der Fahrzeit, der Geschwindigkeit und dergleichen. Nach Möglichkeit sind bei den Kontrollen technische Hilfsmittel einzusetzen (Art. 9 Abs. 1 SKV), insbesondere unter anderem bei der Kontrolle (a) der Geschwindigkeit und (b) des Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren. Als übergeordnete bundesrechtliche Vorschrift sieht diese Bestimmung den Einsatz technischer Hilfsmittel zur Erfassung von Verkehrsregelverstössen ausdrücklich vor und ist damit ausschliesslich massgeblich. Die Verordnung vom 22. Mai 2008 des Bundesamts für Strassen (ASTRA) zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) enthält sodann Ausführungsbestimmungen zur SKV, welche die Verkehrskontrollen und die damit zusammenhängenden Massnahmen, Meldungen und statistischen Erhebungen regelt (Art. 1 VSKV-ASTRA, Art. 1 SKV). Der Einsatz von Sat-Speed-Systemen im Besonderen wird in Art. 6 Bst. c VSKV-ASTRA sowie den Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 geregelt. Wie dargelegt, bestand vorliegend der Verdacht, dass der drängelnde Fahrzeuglenker/O.________ die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes verletzt. Die Polizei war gestützt auf Art. 306 StPO sowie die vorgenannten Bestimmungen folglich befugt und verpflichtet, Spuren und Beweise dieser vermeintlichen Straftat zu sichern. Die entsprechende Beweis- bzw. Spurensicherung kann ohne Weiteres mittels Videoaufzeichnung (Sat-Speed) erfolgen, die gesetzlichen Grundlagen liegen entgegen den Ausführungen der Verteidigung zweifellos vor. Das entsprechende Gerät SAT-SPEED G2 Video wurde am 17. Oktober 2019 geeicht, mit einer Laufzeit der Gültigkeit dieser Eichung bis zum 31. Oktober 2020 (pag. 84). Somit sind auch die materiellen Voraussetzungen einer gültigen Nachfahrkontrollaufzeichnung erfüllt.”
Art. 1 SKV legitimiert Verkehrskontrollen als sicherheitspolizeiche Aufgabe der Polizei mit dem Zweck der Erhöhung der Verkehrssicherheit und der Verhütung von Unfällen. Die einschlägigen Bestimmungen und Rechtsprechung verlangen für derartige routinemässige Verkehrskontrollen keinen Anfangsverdacht.
“Dass die Kontrolle des Strassenverkehrs in der Konsequenz immer auch der Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und der Sicherstellung von Beweisen im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren dient, ändert nichts an der Einstufung als sicherheitspolizeiliche Tätigkeit (vgl. Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1; s.a. WOHLERS, in: Die Verwertbarkeit staatlich erstellter Videoaufzeichnungen im Strafprozess, ZStrR 140/2022 S. 49 ff., S. 61). 3.3.2.4. Gesetzliche Grundlagen für die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen durch die Kantonspolizei bilden das Strassenverkehrsgesetz (SVG), die dazugehörige Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) sowie das kantonale Polizeigesetz (PolG/ZH). Aus diesen Bestimmungen geht im Wesentlichen hervor, dass die kantonale Polizei zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Verhütung von Unfällen die erforderlichen Massnahmen trifft (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 1 SVG; Art. 1 SKV und Art. 3 SKV; § 1 Abs. 1 PolG/ZH und § 3 Abs. 2 lit. b PolG/ZH). In Art. 9 Abs. 1 SKV ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Polizei für Kontrollen des Strassenverkehrs nach Möglichkeit technische Hilfsmittel einsetzt. Dazu gehören auch sogenannte "Sat-Speed-Systeme". Der Einsatz von Sat- Speed-Systemen wird in Art. 6 lit. c VSKV-ASTRA sowie den Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenver- kehr vom 22. Mai 2008 geregelt (s.a. Urteil 6B_1025/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2). Keine dieser genannten Bestimmungen verlangt einen Anfangsverdacht und erst recht keinen hinreichenden Tatverdacht zur Legitimation polizeilichen Han- delns im Rahmen von Verkehrskontrollen (so ausdrücklich: Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.3). 3.3.2.5. Wie die Vorinstanz dies zutreffend ausgeführt hat, erfüllte die Patrouille der Verkehrspolizei eine ihr von Gesetzes wegen auferlegte Pflicht (Urk.”
Polizeiliche Verkehrskontrollen dienen der Erhöhung der Verkehrssicherheit und der Verhütung von Unfällen. Für ihre Durchführung ist nach den zitierten Entscheidungen und Erwägungen kein Anfangsverdacht (und erst recht kein hinreichender Tatverdacht) erforderlich. Dass solche Kontrollen zugleich der Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und der Sicherstellung von Beweisen für ein späteres Strafverfahren dienen können, steht der Einordnung als sicherheitspolizeiliche Tätigkeit nicht entgegen.
“Dass die Kontrolle des Strassenverkehrs in der Konsequenz immer auch der Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und der Sicherstellung von Beweisen im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren dient, ändert nichts an der Einstufung als sicherheitspolizeiliche Tätigkeit (vgl. Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1; s.a. WOHLERS, in: Die Verwertbarkeit staatlich erstellter Videoaufzeichnungen im Strafprozess, ZStrR 140/2022 S. 49 ff., S. 61). 3.3.2.4. Gesetzliche Grundlagen für die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen durch die Kantonspolizei bilden das Strassenverkehrsgesetz (SVG), die dazugehörige Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) sowie das kantonale Polizeigesetz (PolG/ZH). Aus diesen Bestimmungen geht im Wesentlichen hervor, dass die kantonale Polizei zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Verhütung von Unfällen die erforderlichen Massnahmen trifft (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 1 SVG; Art. 1 SKV und Art. 3 SKV; § 1 Abs. 1 PolG/ZH und § 3 Abs. 2 lit. b PolG/ZH). In Art. 9 Abs. 1 SKV ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Polizei für Kontrollen des Strassenverkehrs nach Möglichkeit technische Hilfsmittel einsetzt. Dazu gehören auch sogenannte "Sat-Speed-Systeme". Der Einsatz von Sat- Speed-Systemen wird in Art. 6 lit. c VSKV-ASTRA sowie den Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenver- kehr vom 22. Mai 2008 geregelt (s.a. Urteil 6B_1025/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2). Keine dieser genannten Bestimmungen verlangt einen Anfangsverdacht und erst recht keinen hinreichenden Tatverdacht zur Legitimation polizeilichen Han- delns im Rahmen von Verkehrskontrollen (so ausdrücklich: Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.3). 3.3.2.5. Wie die Vorinstanz dies zutreffend ausgeführt hat, erfüllte die Patrouille der Verkehrspolizei eine ihr von Gesetzes wegen auferlegte Pflicht (Urk.”
“Dass die Kontrolle des Strassenverkehrs in der Konsequenz immer auch der Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und der Sicherstellung von Beweisen im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren dient, ändert nichts an der Einstufung als sicherheitspolizeiliche Tätigkeit (vgl. Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1; s.a. WOHLERS, in: Die Verwertbarkeit staatlich erstellter Videoaufzeichnungen im Strafprozess, ZStrR 140/2022 S. 49 ff., S. 61). 3.3.2.4. Gesetzliche Grundlagen für die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen durch die Kantonspolizei bilden das Strassenverkehrsgesetz (SVG), die dazugehörige Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) sowie das kantonale Polizeigesetz (PolG/ZH). Aus diesen Bestimmungen geht im Wesentlichen hervor, dass die kantonale Polizei zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Verhütung von Unfällen die erforderlichen Massnahmen trifft (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 1 SVG; Art. 1 SKV und Art. 3 SKV; § 1 Abs. 1 PolG/ZH und § 3 Abs. 2 lit. b PolG/ZH). In Art. 9 Abs. 1 SKV ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Polizei für Kontrollen des Strassenverkehrs nach Möglichkeit technische Hilfsmittel einsetzt. Dazu gehören auch sogenannte "Sat-Speed-Systeme". Der Einsatz von Sat- Speed-Systemen wird in Art. 6 lit. c VSKV-ASTRA sowie den Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenver- kehr vom 22. Mai 2008 geregelt (s.a. Urteil 6B_1025/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2). Keine dieser genannten Bestimmungen verlangt einen Anfangsverdacht und erst recht keinen hinreichenden Tatverdacht zur Legitimation polizeilichen Han- delns im Rahmen von Verkehrskontrollen (so ausdrücklich: Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.3). 3.3.2.5. Wie die Vorinstanz dies zutreffend ausgeführt hat, erfüllte die Patrouille der Verkehrspolizei eine ihr von Gesetzes wegen auferlegte Pflicht (Urk.”
Für Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln ist für jede Serie von Messungen am gleichen Standort ein Messprotokoll zu führen. Dieses muss insbesondere Datum, Zeit und Ort der Messung sowie die Bestätigung der Kontrolle der vorgeschriebenen Gerätetests enthalten.
“Die Verkehrskontrollen werden durch die Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV; SR 741.013) geregelt (vgl. Art. 1 SKV). Gemäss Art. 3 Abs. 1 SKV obliegt die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Im Kanton Aargau ist dies ausserorts auf Kantonsstrassen die Kantonspolizei (vgl. § 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 4 Abs. 2 lit. c e contrario des Polizeigesetzes des Kantons Aargau vom 6. Dezember 2005 [PolG; SAR 531.200]). Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das ASTRA im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie die Durchführung und das Verfahren sowie die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge (Art. 9 Abs. 2 SKV). Gemäss Ziff. 5 der Weisungen des ASTRA vom 22. Mai 2008 über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr (ASTRA-Weisungen) muss für jede Serie von Messungen am gleichen Standort ein Messprotokoll geführt werden, das unter anderem Datum, Zeit und Ort der Messung sowie eine Bestätigung der Kontrolle der vorgeschrieben Gerätetests enthält.”
“Die Verkehrskontrollen werden durch die Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV; SR 741.013) geregelt (vgl. Art. 1 SKV). Gemäss Art. 3 Abs. 1 SKV obliegt die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Im Kanton Aargau ist dies ausserorts auf Kantonsstrassen die Kantonspolizei (vgl. § 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 4 Abs. 2 lit. c e contrario des Polizeigesetzes des Kantons Aargau vom 6. Dezember 2005 [PolG; SAR 531.200]). Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das ASTRA im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie die Durchführung und das Verfahren sowie die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge (Art. 9 Abs. 2 SKV). Gemäss Ziff. 5 der Weisungen des ASTRA vom 22. Mai 2008 über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr (ASTRA-Weisungen) muss für jede Serie von Messungen am gleichen Standort ein Messprotokoll geführt werden, das unter anderem Datum, Zeit und Ort der Messung sowie eine Bestätigung der Kontrolle der vorgeschrieben Gerätetests enthält.”
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