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Bei anhaltenden Messdifferenzen sind weitere Proben anzuordnen: Liefert die zweite Messreihe ebenfalls eine Differenz von mehr als 0,05 mg/l und bestehen Hinweise auf eine Alkoholisierung, ist eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchzuführen oder eine Blutprobe anzuordnen.
“Die Atemalkoholkonzentration kann mittels Atemalkoholprobe festgestellt werden, wobei dies mit Hilfe eines Test- oder Messgeräts durchgeführt werden kann (Art. 10a der Strassenverkehrskontrollverordnung [SKV; SR 741.013]). Für die Probe mittels Testgerät sind zwei Messungen erforderlich (Art. 11 Abs. 2 SKV). Bei einer Atemalkoholkonzentration kann nicht zurückgerechnet werden, wie hoch diese zu einem früheren Zeitpunkt war (Weisungen betreffend die Fest- stellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr v. 2.8.2016, P254-1219, Ziff. 1.3.2). So ist nach Art. 12 Abs. 1 lit. b SKV eine Blutprobe anzuordnen, wenn das Resultat einer Atemalkoholprobe 0.15mg/l oder mehr beträgt und der Ver- dacht besteht, dass die Person zwei Stunden oder mehr vor der Kontrolle ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt hat.”
“Die Atemalkoholkonzentration kann mittels Atemalkoholprobe festgestellt werden, wobei dies mit Hilfe eines Test- oder Messgeräts durchgeführt werden kann (Art. 10a der Strassenverkehrskontrollverordnung [SKV; SR 741.013]). Für die Probe mittels Testgerät sind zwei Messungen erforderlich (Art. 11 Abs. 2 SKV). Bei einer Atemalkoholkonzentration kann nicht zurückgerechnet werden, wie hoch diese zu einem früheren Zeitpunkt war (Weisungen betreffend die Fest- stellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr v. 2.8.2016, P254-1219, Ziff. 1.3.2). So ist nach Art. 12 Abs. 1 lit. b SKV eine Blutprobe anzuordnen, wenn das Resultat einer Atemalkoholprobe 0.15mg/l oder mehr beträgt und der Ver- dacht besteht, dass die Person zwei Stunden oder mehr vor der Kontrolle ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt hat.”
Eine mit einem Testgerät nach Art. 11 SKV begonnene Messserie darf vor deren Abschluss abgebrochen werden. Eine unvollständige Messserie mit einem Testgerät führt nicht zur Ungültigkeit einer nachfolgenden Messung mit einem Messgerät.
“Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 55 SVG und Art. 10a ff. SKV. Im Wesentlichen bringt er vor, entsprechend der Systematik der SKV könne nach der ersten Messung mit einem Testgerät der in Art. 11 SKV vorgegebene Ablauf nicht abgebrochen und direkt eine Atemalkoholprobe mit einem Atemalkoholmessgerät durchgeführt werden. Die Messung mit dem Messgerät sei damit vorliegend in Verletzung von Art. 11 Abs. 2 SKV zu früh angeordnet worden, was dazu führe, dass das Ergebnis dieser Messung nicht verwertbar sei (Beschwerde S. 5 ff.). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet. Gemäss Art. 10a SKV kann eine Atemalkoholprobe mit einem Testgerät nach Art. 11 SKV oder einem Messgerät nach Art. 11a SKV durchgeführt werden. Gesetzlich sind alternativ zwei Varianten zur Vornahme einer Atemalkoholprobe vorgesehen, weshalb darauf geschlossen werden kann, dass die Polizei die Möglichkeit hat, die Atemalkoholprobe direkt mit einem Messgerät nach Art. 11a SKV durchzuführen, d.h. ohne den Atemalkoholgehalt zuvor schon mit einem Atemalkoholtestgerät nach Art. 11 SKV gemessen zu haben. Mithin besteht keine Pflicht, vor der Messung mit einem Messgerät nach Art. 11a SKV eine vollständige bzw.”
“11 SKV vorgegebene Ablauf nicht abgebrochen und direkt eine Atemalkoholprobe mit einem Atemalkoholmessgerät durchgeführt werden. Die Messung mit dem Messgerät sei damit vorliegend in Verletzung von Art. 11 Abs. 2 SKV zu früh angeordnet worden, was dazu führe, dass das Ergebnis dieser Messung nicht verwertbar sei (Beschwerde S. 5 ff.). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet. Gemäss Art. 10a SKV kann eine Atemalkoholprobe mit einem Testgerät nach Art. 11 SKV oder einem Messgerät nach Art. 11a SKV durchgeführt werden. Gesetzlich sind alternativ zwei Varianten zur Vornahme einer Atemalkoholprobe vorgesehen, weshalb darauf geschlossen werden kann, dass die Polizei die Möglichkeit hat, die Atemalkoholprobe direkt mit einem Messgerät nach Art. 11a SKV durchzuführen, d.h. ohne den Atemalkoholgehalt zuvor schon mit einem Atemalkoholtestgerät nach Art. 11 SKV gemessen zu haben. Mithin besteht keine Pflicht, vor der Messung mit einem Messgerät nach Art. 11a SKV eine vollständige bzw. gültige Messung mit einem Testgerät nach Art. 11 SKV vorzunehmen: Eine zunächst mit einem Atemalkoholtestgerät begonnene Messung des Atemalkoholgehalts darf somit auch unterbrochen bzw. beendet werden, bevor die Messserie vollständig durchgeführt wurde. Ein Vorgehen nach Art. 11a SKV setzt nicht zwingend eine (gültige) Messung nach Art. 11 SKV voraus. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass eine unvollständige Messserie mit einem Atemalkoholtestgerät nicht zur Ungültigkeit einer nachfolgenden Messung mit einem Atemalkoholmessgerät führt (Urteil S. 9 E. 3.3; erstinstanzliches Urteil, kantonale Akten act. 36, S. 4 f. E. 4.2 f.). Abgesehen von seinem Einwand, wonach eine gültige Messung nach Art. 11a SKV erst hätte erfolgen dürfen, wenn die zweite Messung mit dem Testgerät durchgeführt worden sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die Polizei habe die Messung mit dem Messgerät (Art. 11a SKV) nicht richtig durchgeführt. Soweit er im Übrigen vorbringt, mit diesem gesetzeswidrigen Vorgehen sei ihm die Möglichkeit genommen worden, den mit dem Testgerät nach Art.”
“Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet. Gemäss Art. 10a SKV kann eine Atemalkoholprobe mit einem Testgerät nach Art. 11 SKV oder einem Messgerät nach Art. 11a SKV durchgeführt werden. Gesetzlich sind alternativ zwei Varianten zur Vornahme einer Atemalkoholprobe vorgesehen, weshalb darauf geschlossen werden kann, dass die Polizei die Möglichkeit hat, die Atemalkoholprobe direkt mit einem Messgerät nach Art. 11a SKV durchzuführen, d.h. ohne den Atemalkoholgehalt zuvor schon mit einem Atemalkoholtestgerät nach Art. 11 SKV gemessen zu haben. Mithin besteht keine Pflicht, vor der Messung mit einem Messgerät nach Art. 11a SKV eine vollständige bzw. gültige Messung mit einem Testgerät nach Art. 11 SKV vorzunehmen: Eine zunächst mit einem Atemalkoholtestgerät begonnene Messung des Atemalkoholgehalts darf somit auch unterbrochen bzw. beendet werden, bevor die Messserie vollständig durchgeführt wurde. Ein Vorgehen nach Art. 11a SKV setzt nicht zwingend eine (gültige) Messung nach Art. 11 SKV voraus. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass eine unvollständige Messserie mit einem Atemalkoholtestgerät nicht zur Ungültigkeit einer nachfolgenden Messung mit einem Atemalkoholmessgerät führt (Urteil S. 9 E. 3.3; erstinstanzliches Urteil, kantonale Akten act. 36, S. 4 f. E. 4.2 f.). Abgesehen von seinem Einwand, wonach eine gültige Messung nach Art. 11a SKV erst hätte erfolgen dürfen, wenn die zweite Messung mit dem Testgerät durchgeführt worden sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die Polizei habe die Messung mit dem Messgerät (Art. 11a SKV) nicht richtig durchgeführt. Soweit er im Übrigen vorbringt, mit diesem gesetzeswidrigen Vorgehen sei ihm die Möglichkeit genommen worden, den mit dem Testgerät nach Art. 11 SKV ermittelten massgeblichen Wert unterschriftlich anzuerkennen (Beschwerde S. 6 Ziff. 16), kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Er setzt sich nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, welche teilweise auf die Ausführungen der ersten Instanz verweist, auseinander (Urteil S.”
Liegt der massgebliche (tiefere) Messwert über 0,25 mg/l und unter 0,40 mg/l, kann dieser unterschriftlich anerkannt werden.
“durchgeführt werden. Wird mit einem Testgerät gemessen, können bestimmte Werte unterschriftlich anerkannt werden (Art. 10a Abs. 2 SKV mit Hinweis auf Art. 11 Abs. 3 SKV). Die Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Testgerät richtet sich nach Art. 11 SKV, der vorsieht, dass zwei Messungen erfolgen müssen, die nicht mehr als 0,05 mg/l voneinander abweichen dürfen, andernfalls eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchzuführen oder eine Blutprobe anzuordnen ist (Art. 11 Abs. 2 SKV). Liegt der mit einem Testgerät ermittelte massgebliche Wert (der tiefere Wert der beiden Messungen) über 0,25 mg/l, aber unter 0,40 mg/l, kann er unterschriftlich anerkannt werden (Art. 11 Abs. 3 lit. a SKV). Art. 11a SKV regelt schliesslich die Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Messgerät, Art. 12 SKV die Blutprobe zum Nachweis von Alkohol und Art. 13 SKV die Pflichten der Polizei. Gemäss Art. 13 Abs. 3 SKV ist u.a. die Durchführung der Atemalkoholprobe in einem Protokoll festzuhalten. Das ASTRA legt die Mindestanforderungen an die Form und den Inhalt des Protokolls fest (vgl. Art. 26 Abs. 1 VSKV-ASTRA, wonach die Durchführung der Atemalkoholprobe in einem Protokoll nach Anhang 2 festzuhalten ist, wobei bei einer Atemalkoholprobe mit einem Atemalkoholmessgerät nach Art.”
“Das Verfahren zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wird teilweise in Art. 55 SVG und zudem in weiteren Ausführungsverordnungen geregelt. Die Polizei ist nach Art. 55 Abs. 1 SVG befugt, u.a. Fahrzeugführer einer Atemalkoholprobe zu unterziehen. Die Verwendung der Messgeräte richtet sich dabei nach der Verord- nung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV). Die Messung kann mit ei- nem Atemalkoholtestgerät oder mit einem Atemalkoholmessgerät durchgeführt werden (Art. 10a SKV). Die Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Test- gerät richtet sich nach Art. 11 SKV, der vorsieht, dass zwei Messungen erfolgen müssen, die nicht mehr als 0,05 mg/l voneinander abweichen dürfen, andernfalls zwingend eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchzuführen oder eine Blutprobe anzuordnen ist (Art. 11 Abs. 2 SKV). Liegt der mit einem Testgerät er- mittelte massgebliche Wert über 0,25 mg/l, aber unter 0,40 mg/l, kann er unter- schriftlich anerkannt werden (Art. 11 Abs. 3 lit. a SKV). 3.2. Vorliegend wurde der Beschuldigte am 25. Juli 2020 um 02.12 Uhr auf der D._____-Strasse in C._____ einer Atemalkoholprobe mit dem Testgerät unterzo- gen, wobei nur eine Messung durchgeführt wurde, welche einen Wert von 0.45 mg/l ergab. Danach wurde um 02.42 Uhr auf dem Verkehrsstützpunkt Hinwil eine weitere Messung mit dem Atemalkoholmessgerät durchgeführt, wobei diese Mes- sung einen Wert von 0.4 mg/l ergab (Urk. 9). Zu diesem Wert ist im FinZ-Set zu- sätzlich festgehalten, dass es sich um einen gültigen Wert handle. 20 Minuten zwischen Trinkschluss und Messung seien eingehalten worden (Urk. 1 und Urk. 2 S. 4). Der Beschuldigte verzichtete zudem auf die Abnahme einer Blutprobe (Urk. 2 S. 4). - 9 - 3.3. Die Vorinstanz hat sich schon sehr einlässlich und sorgfältig mit den Rügen der Verteidigung betreffend Verwertbarkeit des Messergebnisses des Atemalko- holmessgerätes von 0.4 mg/l auseinandergesetzt. Auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz kann zunächst – um unnötige Wiederholungen zu vermei- den – vollumfänglich verwiesen werden (Urk.”
Für Atemalkoholproben sind Gemäss Art. 11 Abs. 2 SKV zwei Messungen vorzunehmen. Liegt das Resultat bei 0.15 mg/l oder mehr, ist – sofern der Verdacht besteht, die betroffene Person habe zwei Stunden oder länger vor der Kontrolle ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt – gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. b SKV eine Blutprobe anzuordnen. Die Atemalkoholwerte lassen sich nicht auf einen früheren Zeitpunkt zurückrechnen.
“Die Atemalkoholkonzentration kann mittels Atemalkoholprobe festgestellt werden, wobei dies mit Hilfe eines Test- oder Messgeräts durchgeführt werden kann (Art. 10a der Strassenverkehrskontrollverordnung [SKV; SR 741.013]). Für die Probe mittels Testgerät sind zwei Messungen erforderlich (Art. 11 Abs. 2 SKV). Bei einer Atemalkoholkonzentration kann nicht zurückgerechnet werden, wie hoch diese zu einem früheren Zeitpunkt war (Weisungen betreffend die Fest- stellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr v. 2.8.2016, P254-1219, Ziff. 1.3.2). So ist nach Art. 12 Abs. 1 lit. b SKV eine Blutprobe anzuordnen, wenn das Resultat einer Atemalkoholprobe 0.15mg/l oder mehr beträgt und der Ver- dacht besteht, dass die Person zwei Stunden oder mehr vor der Kontrolle ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt hat.”
“Die Atemalkoholkonzentration kann mittels Atemalkoholprobe festgestellt werden, wobei dies mit Hilfe eines Test- oder Messgeräts durchgeführt werden kann (Art. 10a der Strassenverkehrskontrollverordnung [SKV; SR 741.013]). Für die Probe mittels Testgerät sind zwei Messungen erforderlich (Art. 11 Abs. 2 SKV). Bei einer Atemalkoholkonzentration kann nicht zurückgerechnet werden, wie hoch diese zu einem früheren Zeitpunkt war (Weisungen betreffend die Fest- stellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr v. 2.8.2016, P254-1219, Ziff. 1.3.2). So ist nach Art. 12 Abs. 1 lit. b SKV eine Blutprobe anzuordnen, wenn das Resultat einer Atemalkoholprobe 0.15mg/l oder mehr beträgt und der Ver- dacht besteht, dass die Person zwei Stunden oder mehr vor der Kontrolle ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt hat.”
Wenn nur ein Testgerät-Wert vorliegt oder Testgerät- und Messgerät voneinander abweichen, darf nicht allein auf den Testwert abgestellt werden. Es ist in der Regel eine Atemalkoholprobe mit einem Atemalkoholmessgerät anzuordnen; kann diese nicht vorgenommen werden, ist eine Blutprobe in Betracht zu ziehen.
“Die verschiedenen Messergebnisse, welche der Beschwerdeführer in Zweifel zieht, ergeben sich dadurch, dass zum einen ein Testgerät und zum anderen ein Messgerät benutzt wurde. Der tiefere Wert einer Alkoholmessung gilt nur im Verhältnis zwischen den beiden Messungen mit dem Testgerät, nicht aber zwischen dem Test- und dem Messgerät (Art. 11 Abs. 3 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs [SKV]). Weder das SVG noch die Strassenverkehrskontrollverordnung geben ausdrücklich an, auf welchen Wert abzustellen ist, wenn die Atemalkoholkonzentration anlässlich einer Verkehrskontrolle sowohl mit einem Testgerät im Sinn von Art. 11 SKV als auch mit einem Messgerät im Sinn von Art. 11a SKV vorgenommen wird und diese Werte voneinander abweichen. Art. 12 Abs. 1 lit. a SKV hält zur Blutprobe indes fest, dass eine solche zum Nachweis von Alkohol anzuordnen ist, wenn das Resultat einer Atemalkoholprobe mit einem Testgerät entweder über den Werten liegt, die unterschriftlich anerkannt werden können, das heisst bei Führen eines Motorfahrzeugs 0,40 mg/l oder höher (Art. 11 Abs. 3 lit. a SKV), und keine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchgeführt werden kann, oder zwar unterschriftlich anerkannt werden könnten, dies von der betroffenen Person jedoch abgelehnt wird und keine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchgeführt werden kann. Vom Verordnungsgeber war somit mindestens sinngemäss vorgesehen, dass entweder eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät oder, wenn dies nicht möglich ist, eine Blutalkoholprobe für die Feststellung der Fahrunfähigkeit vorgenommen werden muss und bei fehlender oder nicht möglicher Anerkennung nicht allein auf den Testwert abgestellt werden darf. Dies steht im Einklang mit der Botschaft zur Gesetzesänderung des SVG, gemäss welcher im Zeitpunkt der damaligen Revision, in welchem der Einsatz von Messgeräten noch nicht gesetzlich vorgesehen war, "nur das Ergebnis einer Blutanalyse als gerichtsverwertbarer Nachweis für die Angetrunkenheit" genügte (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu Via sicura vom 20. Oktober 2010 [Botschaft "Via sicura"], BBl 2010 8447, 8477).”
“Das Verfahren zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wird teilweise in Art. 55 SVG und zudem in weiteren Ausführungsverordnungen geregelt. Die Polizei ist nach Art. 55 Abs. 1 SVG befugt, u.a. Fahrzeugführer einer Atemalkoholprobe zu unterziehen. Die Verwendung der Messgeräte richtet sich dabei nach der Verord- nung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV). Die Messung kann mit ei- nem Atemalkoholtestgerät oder mit einem Atemalkoholmessgerät durchgeführt werden (Art. 10a SKV). Die Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Test- gerät richtet sich nach Art. 11 SKV, der vorsieht, dass zwei Messungen erfolgen müssen, die nicht mehr als 0,05 mg/l voneinander abweichen dürfen, andernfalls zwingend eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchzuführen oder eine Blutprobe anzuordnen ist (Art. 11 Abs. 2 SKV). Liegt der mit einem Testgerät er- mittelte massgebliche Wert über 0,25 mg/l, aber unter 0,40 mg/l, kann er unter- schriftlich anerkannt werden (Art. 11 Abs. 3 lit. a SKV). 3.2. Vorliegend wurde der Beschuldigte am 25. Juli 2020 um 02.12 Uhr auf der D._____-Strasse in C._____ einer Atemalkoholprobe mit dem Testgerät unterzo- gen, wobei nur eine Messung durchgeführt wurde, welche einen Wert von 0.45 mg/l ergab. Danach wurde um 02.42 Uhr auf dem Verkehrsstützpunkt Hinwil eine weitere Messung mit dem Atemalkoholmessgerät durchgeführt, wobei diese Mes- sung einen Wert von 0.4 mg/l ergab (Urk. 9). Zu diesem Wert ist im FinZ-Set zu- sätzlich festgehalten, dass es sich um einen gültigen Wert handle. 20 Minuten zwischen Trinkschluss und Messung seien eingehalten worden (Urk. 1 und Urk. 2 S. 4). Der Beschuldigte verzichtete zudem auf die Abnahme einer Blutprobe (Urk. 2 S. 4). - 9 - 3.3. Die Vorinstanz hat sich schon sehr einlässlich und sorgfältig mit den Rügen der Verteidigung betreffend Verwertbarkeit des Messergebnisses des Atemalko- holmessgerätes von 0.4 mg/l auseinandergesetzt. Auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz kann zunächst – um unnötige Wiederholungen zu vermei- den – vollumfänglich verwiesen werden (Urk.”
Nach der Rechtsprechung (SB210409) führt eine unvollständige Messserie mit dem Testgerät nicht grundsätzlich zur Ungültigkeit einer nachfolgenden Messung mit einem Atemalkoholmessgerät. Wenn die Messung mit dem Messgerät korrekt durchgeführt wurde (hier: Messwert 0,4 mg/l; 20 Minuten seit Trinkschluss eingehalten) und keine konkreten Anhaltspunkte für einen Fehler vorliegen, ist das Messergebnis verwertbar. Auch das Fehlen der Unterschrift des Bedieners wurde in derselben Entscheidung nicht als zwingende Unverwertbarkeit gewertet.
“Zu diesem Wert ist im FinZ-Set zu- sätzlich festgehalten, dass es sich um einen gültigen Wert handle. 20 Minuten zwischen Trinkschluss und Messung seien eingehalten worden (Urk. 1 und Urk. 2 S. 4). Der Beschuldigte verzichtete zudem auf die Abnahme einer Blutprobe (Urk. 2 S. 4). - 9 - 3.3. Die Vorinstanz hat sich schon sehr einlässlich und sorgfältig mit den Rügen der Verteidigung betreffend Verwertbarkeit des Messergebnisses des Atemalko- holmessgerätes von 0.4 mg/l auseinandergesetzt. Auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz kann zunächst – um unnötige Wiederholungen zu vermei- den – vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 36 S. 4 f.). Ergänzend bzw. zusam- menfassend das Folgende: Entgegen der Auffassung der Verteidigung führt eine unvollständige Messserie mit einem Atemalkoholtestgerät nicht zur Ungültigkeit einer nachfolgenden Messung mit einem Atemalkoholmessgerät. Vielmehr sind gesetzlich beide Varianten zur Vornahme einer Atemalkoholprobe vorgesehen. Art. 11a SKV setzt keine gültige Messung nach Art. 11 SKV voraus. Die Messung mit dem Messgerät nach Art. 11a SKV wurde vorliegend von der Polizei richtig durchgeführt. Dabei resultierte ein Wert von 0.4 mg/l, wobei 20 Minuten zwischen Trinkschluss und Messung eingehalten wurden. Dieses Messergebnis ist ohne Weiteres verwertbar, zumal der Beschuldigte ausdrücklich auf die Abnahme einer Blutprobe verzichtete. Dass das Messergebnis falsch ist, wurde von der Verteidi- gung nicht behauptet. Es ist im Übrigen anzunehmen, dass sich die Polizei für dieses Vorgehen entschied, da im Zeitpunkt der Vornahme der (ersten) Messung mit dem Testgerät noch keine 20 Minuten seit dem Trinkschluss vergangen wa- ren. Der Beschuldigte selbst gab dazu an, er habe sicher noch Restalkohol im Mund gehabt und sei schon nach etwa 500 Metern angehalten worden (Urk. 2 S. 5 und Urk. 8 S. 5). 3.4. Mit der Vorinstanz führt auch die fehlende Unterschrift des Bedieners auf dem Messprotokoll nicht zur Unverwertbarkeit des Messergebnisses von 0.”
“Zu diesem Wert ist im FinZ-Set zu- sätzlich festgehalten, dass es sich um einen gültigen Wert handle. 20 Minuten zwischen Trinkschluss und Messung seien eingehalten worden (Urk. 1 und Urk. 2 S. 4). Der Beschuldigte verzichtete zudem auf die Abnahme einer Blutprobe (Urk. 2 S. 4). - 9 - 3.3. Die Vorinstanz hat sich schon sehr einlässlich und sorgfältig mit den Rügen der Verteidigung betreffend Verwertbarkeit des Messergebnisses des Atemalko- holmessgerätes von 0.4 mg/l auseinandergesetzt. Auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz kann zunächst – um unnötige Wiederholungen zu vermei- den – vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 36 S. 4 f.). Ergänzend bzw. zusam- menfassend das Folgende: Entgegen der Auffassung der Verteidigung führt eine unvollständige Messserie mit einem Atemalkoholtestgerät nicht zur Ungültigkeit einer nachfolgenden Messung mit einem Atemalkoholmessgerät. Vielmehr sind gesetzlich beide Varianten zur Vornahme einer Atemalkoholprobe vorgesehen. Art. 11a SKV setzt keine gültige Messung nach Art. 11 SKV voraus. Die Messung mit dem Messgerät nach Art. 11a SKV wurde vorliegend von der Polizei richtig durchgeführt. Dabei resultierte ein Wert von 0.4 mg/l, wobei 20 Minuten zwischen Trinkschluss und Messung eingehalten wurden. Dieses Messergebnis ist ohne Weiteres verwertbar, zumal der Beschuldigte ausdrücklich auf die Abnahme einer Blutprobe verzichtete. Dass das Messergebnis falsch ist, wurde von der Verteidi- gung nicht behauptet. Es ist im Übrigen anzunehmen, dass sich die Polizei für dieses Vorgehen entschied, da im Zeitpunkt der Vornahme der (ersten) Messung mit dem Testgerät noch keine 20 Minuten seit dem Trinkschluss vergangen wa- ren. Der Beschuldigte selbst gab dazu an, er habe sicher noch Restalkohol im Mund gehabt und sei schon nach etwa 500 Metern angehalten worden (Urk. 2 S. 5 und Urk. 8 S. 5). 3.4. Mit der Vorinstanz führt auch die fehlende Unterschrift des Bedieners auf dem Messprotokoll nicht zur Unverwertbarkeit des Messergebnisses von 0.”
“mg/l auseinandergesetzt. Auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz kann zunächst – um unnötige Wiederholungen zu vermei- den – vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 36 S. 4 f.). Ergänzend bzw. zusam- menfassend das Folgende: Entgegen der Auffassung der Verteidigung führt eine unvollständige Messserie mit einem Atemalkoholtestgerät nicht zur Ungültigkeit einer nachfolgenden Messung mit einem Atemalkoholmessgerät. Vielmehr sind gesetzlich beide Varianten zur Vornahme einer Atemalkoholprobe vorgesehen. Art. 11a SKV setzt keine gültige Messung nach Art. 11 SKV voraus. Die Messung mit dem Messgerät nach Art. 11a SKV wurde vorliegend von der Polizei richtig durchgeführt. Dabei resultierte ein Wert von”
Art. 11 SKV sieht grundsätzlich zwei Messungen mit dem Testgerät vor. Das Ausbleiben einer zweiten Messung kann – wie im dargestellten Fall gerügt wurde – die Frage der Verwertbarkeit des Testergebnisses aufwerfen.
“Das Verfahren zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wird teilweise in Art. 55 SVG und zudem in weiteren Ausführungsverordnungen geregelt. Die Polizei ist nach Art. 55 Abs. 1 SVG befugt, u.a. Fahrzeugführer einer Atemalkoholprobe zu unterziehen. Die Verwendung der Messgeräte richtet sich dabei nach der Verord- nung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV). Die Messung kann mit ei- nem Atemalkoholtestgerät oder mit einem Atemalkoholmessgerät durchgeführt werden (Art. 10a SKV). Die Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Test- gerät richtet sich nach Art. 11 SKV, der vorsieht, dass zwei Messungen erfolgen müssen, die nicht mehr als 0,05 mg/l voneinander abweichen dürfen, andernfalls zwingend eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchzuführen oder eine Blutprobe anzuordnen ist (Art. 11 Abs. 2 SKV). Liegt der mit einem Testgerät er- mittelte massgebliche Wert über 0,25 mg/l, aber unter 0,40 mg/l, kann er unter- schriftlich anerkannt werden (Art. 11 Abs. 3 lit. a SKV). 3.2. Vorliegend wurde der Beschuldigte am 25. Juli 2020 um 02.12 Uhr auf der D._____-Strasse in C._____ einer Atemalkoholprobe mit dem Testgerät unterzo- gen, wobei nur eine Messung durchgeführt wurde, welche einen Wert von 0.45 mg/l ergab. Danach wurde um 02.42 Uhr auf dem Verkehrsstützpunkt Hinwil eine weitere Messung mit dem Atemalkoholmessgerät durchgeführt, wobei diese Mes- sung einen Wert von 0.4 mg/l ergab (Urk. 9). Zu diesem Wert ist im FinZ-Set zu- sätzlich festgehalten, dass es sich um einen gültigen Wert handle. 20 Minuten zwischen Trinkschluss und Messung seien eingehalten worden (Urk. 1 und Urk. 2 S. 4). Der Beschuldigte verzichtete zudem auf die Abnahme einer Blutprobe (Urk. 2 S. 4). - 9 - 3.3. Die Vorinstanz hat sich schon sehr einlässlich und sorgfältig mit den Rügen der Verteidigung betreffend Verwertbarkeit des Messergebnisses des Atemalko- holmessgerätes von 0.4 mg/l auseinandergesetzt. Auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz kann zunächst – um unnötige Wiederholungen zu vermei- den – vollumfänglich verwiesen werden (Urk.”
Weichen die beiden Messungen mit dem Testgerät um mehr als 0,05 mg/l voneinander ab, sind zwei neue Messungen vorzunehmen. Ergeben auch diese Messungen eine Differenz von mehr als 0,05 mg/l und bestehen Hinweise auf Alkoholisierung, ist eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchzuführen oder eine Blutprobe anzuordnen.
“durchgeführt werden. Wird mit einem Testgerät gemessen, können bestimmte Werte unterschriftlich anerkannt werden (Art. 10a Abs. 2 SKV mit Hinweis auf Art. 11 Abs. 3 SKV). Die Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Testgerät richtet sich nach Art. 11 SKV, der vorsieht, dass zwei Messungen erfolgen müssen, die nicht mehr als 0,05 mg/l voneinander abweichen dürfen, andernfalls eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchzuführen oder eine Blutprobe anzuordnen ist (Art. 11 Abs. 2 SKV). Liegt der mit einem Testgerät ermittelte massgebliche Wert (der tiefere Wert der beiden Messungen) über 0,25 mg/l, aber unter 0,40 mg/l, kann er unterschriftlich anerkannt werden (Art. 11 Abs. 3 lit. a SKV). Art. 11a SKV regelt schliesslich die Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Messgerät, Art. 12 SKV die Blutprobe zum Nachweis von Alkohol und Art. 13 SKV die Pflichten der Polizei. Gemäss Art. 13 Abs. 3 SKV ist u.a. die Durchführung der Atemalkoholprobe in einem Protokoll festzuhalten. Das ASTRA legt die Mindestanforderungen an die Form und den Inhalt des Protokolls fest (vgl. Art. 26 Abs. 1 VSKV-ASTRA, wonach die Durchführung der Atemalkoholprobe in einem Protokoll nach Anhang 2 festzuhalten ist, wobei bei einer Atemalkoholprobe mit einem Atemalkoholmessgerät nach Art. 26 Abs. 1bis VSKV-ASTRA sicherzustellen ist, dass die Messung der kontrollierten Person zugeordnet werden kann).”
“Soweit er im Übrigen vorbringt, mit diesem gesetzeswidrigen Vorgehen sei ihm die Möglichkeit genommen worden, den mit dem Testgerät nach Art. 11 SKV ermittelten massgeblichen Wert unterschriftlich anzuerkennen (Beschwerde S. 6 Ziff. 16), kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Er setzt sich nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, welche teilweise auf die Ausführungen der ersten Instanz verweist, auseinander (Urteil S. 9 E. 3.3; erstinstanzliches Urteil, kantonale Akten act. 36, S. 5 E. 4.3). Demnach war das Vorgehen der Polizei nachvollziehbar. Nachdem der erste gemessene Wert (Atemalkoholgehalt von 0,45 mg/l) 0,40 mg/l überstiegen habe, wäre eine unterschriftliche Anerkennung dieses Werts nicht möglich gewesen. Nur wenn die zweite Messung mit dem Testgerät einen Wert von unter 0,40 mg/l ergebe, sei eine Anerkennung möglich (Art. 11 Abs. 3 lit. a SKV). Falls die zweite Messung aber einen Wert von unter 0,40 mg/l ergeben hätte, wären zwei neue Messungen vorzunehmen gewesen, zumal die beiden Messungen mehr als 0,05 mg/l voneinander abgewichen wären (Art. 11 Abs. 2 SKV). Damit wäre ohnehin eine erneute Messung notwendig gewesen. Dass diese direkt mit einem Messgerät erfolgt sei, sei nicht zu beanstanden. Darüber hinaus sei dieses Vorgehen wohl auch im Sinne des Beschwerdeführers gewesen, der offenbar schnell nach Hause gewollt habe (Urteil S. 9 E. 3.3; erstinstanzliches Urteil, kantonale Akten act. 36, S. 5 E. 4.3).”
“Das Verfahren zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wird teilweise in Art. 55 SVG und zudem in weiteren Ausführungsverordnungen geregelt. Die Polizei ist nach Art. 55 Abs. 1 SVG befugt, u.a. Fahrzeugführer einer Atemalkoholprobe zu unterziehen. Die Verwendung der Messgeräte richtet sich dabei nach der Verord- nung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV). Die Messung kann mit ei- nem Atemalkoholtestgerät oder mit einem Atemalkoholmessgerät durchgeführt werden (Art. 10a SKV). Die Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Test- gerät richtet sich nach Art. 11 SKV, der vorsieht, dass zwei Messungen erfolgen müssen, die nicht mehr als 0,05 mg/l voneinander abweichen dürfen, andernfalls zwingend eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchzuführen oder eine Blutprobe anzuordnen ist (Art. 11 Abs. 2 SKV). Liegt der mit einem Testgerät er- mittelte massgebliche Wert über 0,25 mg/l, aber unter 0,40 mg/l, kann er unter- schriftlich anerkannt werden (Art. 11 Abs. 3 lit. a SKV).”
“Das Verfahren zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wird teilweise in Art. 55 SVG und zudem in weiteren Ausführungsverordnungen geregelt. Die Polizei ist nach Art. 55 Abs. 1 SVG befugt, u.a. Fahrzeugführer einer Atemalkoholprobe zu unterziehen. Die Verwendung der Messgeräte richtet sich dabei nach der Verord- nung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV). Die Messung kann mit ei- nem Atemalkoholtestgerät oder mit einem Atemalkoholmessgerät durchgeführt werden (Art. 10a SKV). Die Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Test- gerät richtet sich nach Art. 11 SKV, der vorsieht, dass zwei Messungen erfolgen müssen, die nicht mehr als 0,05 mg/l voneinander abweichen dürfen, andernfalls zwingend eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchzuführen oder eine Blutprobe anzuordnen ist (Art. 11 Abs. 2 SKV). Liegt der mit einem Testgerät er- mittelte massgebliche Wert über 0,25 mg/l, aber unter 0,40 mg/l, kann er unter- schriftlich anerkannt werden (Art. 11 Abs. 3 lit. a SKV).”
Bei Testgeräten ist die im Gerätehandbuch angegebene Standardabweichung bei der Beurteilung der zwei Messwerte zu berücksichtigen; sie kann die Verwertbarkeit bzw. die Einstufung des Ergebnisses im Sinne von Art. 11 Abs. 2 SKV beeinflussen.
“Zu berücksichtigen sei schliesslich die Standardabweichung gemäss der Bedienungsanleitung des Geräts auf Seite 15 von bis zu 0.007 mg/l, weshalb ohnehin keine qualifizierte Atemalkoholkonzentration mehr vorliege. 3. Würdigung 3.1. Das Verfahren zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wird teilweise in Art. 55 SVG und zudem in weiteren Ausführungsverordnungen geregelt. Die Polizei ist nach Art. 55 Abs. 1 SVG befugt, u.a. Fahrzeugführer einer Atemalkoholprobe zu unterziehen. Die Verwendung der Messgeräte richtet sich dabei nach der Verord- nung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV). Die Messung kann mit ei- nem Atemalkoholtestgerät oder mit einem Atemalkoholmessgerät durchgeführt werden (Art. 10a SKV). Die Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Test- gerät richtet sich nach Art. 11 SKV, der vorsieht, dass zwei Messungen erfolgen müssen, die nicht mehr als 0,05 mg/l voneinander abweichen dürfen, andernfalls zwingend eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchzuführen oder eine Blutprobe anzuordnen ist (Art. 11 Abs. 2 SKV). Liegt der mit einem Testgerät er- mittelte massgebliche Wert über 0,25 mg/l, aber unter 0,40 mg/l, kann er unter- schriftlich anerkannt werden (Art. 11 Abs. 3 lit. a SKV). 3.2. Vorliegend wurde der Beschuldigte am 25. Juli 2020 um 02.12 Uhr auf der D._____-Strasse in C._____ einer Atemalkoholprobe mit dem Testgerät unterzo- gen, wobei nur eine Messung durchgeführt wurde, welche einen Wert von 0.45 mg/l ergab. Danach wurde um 02.42 Uhr auf dem Verkehrsstützpunkt Hinwil eine weitere Messung mit dem Atemalkoholmessgerät durchgeführt, wobei diese Mes- sung einen Wert von 0.4 mg/l ergab (Urk. 9). Zu diesem Wert ist im FinZ-Set zu- sätzlich festgehalten, dass es sich um einen gültigen Wert handle. 20 Minuten zwischen Trinkschluss und Messung seien eingehalten worden (Urk. 1 und Urk. 2 S. 4). Der Beschuldigte verzichtete zudem auf die Abnahme einer Blutprobe (Urk. 2 S. 4). - 9 - 3.3. Die Vorinstanz hat sich schon sehr einlässlich und sorgfältig mit den Rügen der Verteidigung betreffend Verwertbarkeit des Messergebnisses des Atemalko- holmessgerätes von 0.”
Bei Messungen mit Testgeräten sind grundsätzlich zwei Messungen erforderlich; die beiden Werte dürfen sich um höchstens 0,05 mg/l unterscheiden. Weicht die Differenz um mehr als 0,05 mg/l ab, ist nach Art. 11 Abs. 2 SKV eine Atemalkoholprobe mit einem (kalibrierten) Atemalkoholmessgerät durchzuführen oder eine Blutprobe anzuordnen. Für Atemalkoholmessgeräte ist im Protokoll sicherzustellen, dass die Messung der kontrollierten Person zugeordnet werden kann (vgl. Art. 26 VSKV‑ASTRA).
“durchgeführt werden. Wird mit einem Testgerät gemessen, können bestimmte Werte unterschriftlich anerkannt werden (Art. 10a Abs. 2 SKV mit Hinweis auf Art. 11 Abs. 3 SKV). Die Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Testgerät richtet sich nach Art. 11 SKV, der vorsieht, dass zwei Messungen erfolgen müssen, die nicht mehr als 0,05 mg/l voneinander abweichen dürfen, andernfalls eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchzuführen oder eine Blutprobe anzuordnen ist (Art. 11 Abs. 2 SKV). Liegt der mit einem Testgerät ermittelte massgebliche Wert (der tiefere Wert der beiden Messungen) über 0,25 mg/l, aber unter 0,40 mg/l, kann er unterschriftlich anerkannt werden (Art. 11 Abs. 3 lit. a SKV). Art. 11a SKV regelt schliesslich die Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Messgerät, Art. 12 SKV die Blutprobe zum Nachweis von Alkohol und Art. 13 SKV die Pflichten der Polizei. Gemäss Art. 13 Abs. 3 SKV ist u.a. die Durchführung der Atemalkoholprobe in einem Protokoll festzuhalten. Das ASTRA legt die Mindestanforderungen an die Form und den Inhalt des Protokolls fest (vgl. Art. 26 Abs. 1 VSKV-ASTRA, wonach die Durchführung der Atemalkoholprobe in einem Protokoll nach Anhang 2 festzuhalten ist, wobei bei einer Atemalkoholprobe mit einem Atemalkoholmessgerät nach Art. 26 Abs. 1bis VSKV-ASTRA sicherzustellen ist, dass die Messung der kontrollierten Person zugeordnet werden kann).”
“Zu berücksichtigen sei schliesslich die Standardabweichung gemäss der Bedienungsanleitung des Geräts auf Seite 15 von bis zu 0.007 mg/l, weshalb ohnehin keine qualifizierte Atemalkoholkonzentration mehr vorliege. 3. Würdigung 3.1. Das Verfahren zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wird teilweise in Art. 55 SVG und zudem in weiteren Ausführungsverordnungen geregelt. Die Polizei ist nach Art. 55 Abs. 1 SVG befugt, u.a. Fahrzeugführer einer Atemalkoholprobe zu unterziehen. Die Verwendung der Messgeräte richtet sich dabei nach der Verord- nung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV). Die Messung kann mit ei- nem Atemalkoholtestgerät oder mit einem Atemalkoholmessgerät durchgeführt werden (Art. 10a SKV). Die Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Test- gerät richtet sich nach Art. 11 SKV, der vorsieht, dass zwei Messungen erfolgen müssen, die nicht mehr als 0,05 mg/l voneinander abweichen dürfen, andernfalls zwingend eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchzuführen oder eine Blutprobe anzuordnen ist (Art. 11 Abs. 2 SKV). Liegt der mit einem Testgerät er- mittelte massgebliche Wert über 0,25 mg/l, aber unter 0,40 mg/l, kann er unter- schriftlich anerkannt werden (Art. 11 Abs. 3 lit. a SKV). 3.2. Vorliegend wurde der Beschuldigte am 25. Juli 2020 um 02.12 Uhr auf der D._____-Strasse in C._____ einer Atemalkoholprobe mit dem Testgerät unterzo- gen, wobei nur eine Messung durchgeführt wurde, welche einen Wert von 0.45 mg/l ergab. Danach wurde um 02.42 Uhr auf dem Verkehrsstützpunkt Hinwil eine weitere Messung mit dem Atemalkoholmessgerät durchgeführt, wobei diese Mes- sung einen Wert von 0.4 mg/l ergab (Urk. 9). Zu diesem Wert ist im FinZ-Set zu- sätzlich festgehalten, dass es sich um einen gültigen Wert handle. 20 Minuten zwischen Trinkschluss und Messung seien eingehalten worden (Urk. 1 und Urk. 2 S. 4). Der Beschuldigte verzichtete zudem auf die Abnahme einer Blutprobe (Urk. 2 S. 4). - 9 - 3.3. Die Vorinstanz hat sich schon sehr einlässlich und sorgfältig mit den Rügen der Verteidigung betreffend Verwertbarkeit des Messergebnisses des Atemalko- holmessgerätes von 0.”
Bei einem massgeblichen (tieferen) Messwert von >0,25 mg/l und <0,40 mg/l ist eine unterschriftliche Anerkennung möglich. Die Durchführung der Atemalkoholprobe ist in einem Protokoll festzuhalten; das Protokoll muss sicherstellen, dass die Messung der kontrollierten Person zugeordnet werden kann.
“durchgeführt werden. Wird mit einem Testgerät gemessen, können bestimmte Werte unterschriftlich anerkannt werden (Art. 10a Abs. 2 SKV mit Hinweis auf Art. 11 Abs. 3 SKV). Die Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Testgerät richtet sich nach Art. 11 SKV, der vorsieht, dass zwei Messungen erfolgen müssen, die nicht mehr als 0,05 mg/l voneinander abweichen dürfen, andernfalls eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchzuführen oder eine Blutprobe anzuordnen ist (Art. 11 Abs. 2 SKV). Liegt der mit einem Testgerät ermittelte massgebliche Wert (der tiefere Wert der beiden Messungen) über 0,25 mg/l, aber unter 0,40 mg/l, kann er unterschriftlich anerkannt werden (Art. 11 Abs. 3 lit. a SKV). Art. 11a SKV regelt schliesslich die Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Messgerät, Art. 12 SKV die Blutprobe zum Nachweis von Alkohol und Art. 13 SKV die Pflichten der Polizei. Gemäss Art. 13 Abs. 3 SKV ist u.a. die Durchführung der Atemalkoholprobe in einem Protokoll festzuhalten. Das ASTRA legt die Mindestanforderungen an die Form und den Inhalt des Protokolls fest (vgl. Art. 26 Abs. 1 VSKV-ASTRA, wonach die Durchführung der Atemalkoholprobe in einem Protokoll nach Anhang 2 festzuhalten ist, wobei bei einer Atemalkoholprobe mit einem Atemalkoholmessgerät nach Art. 26 Abs. 1bis VSKV-ASTRA sicherzustellen ist, dass die Messung der kontrollierten Person zugeordnet werden kann).”
Eine unvollständige Messserie mit einem Atemalkoholtestgerät nach Art. 11 SKV führt nicht automatisch zur Ungültigkeit oder Unverwertbarkeit einer anschliessenden Messung mit einem Atemalkoholmessgerät. Art. 10a SKV eröffnet die Alternative, die Probe direkt mit einem Messgerät nach Art. 11a SKV vorzunehmen; es besteht keine Pflicht, zuvor eine vollständige bzw. gültige Messserie mit dem Testgerät gemäss Art. 11 SKV abzuschliessen. Entsprechend macht eine abgebrochene Testgerätserie die nachfolgende Messung mit dem Messgerät nicht per se unzulässig.
“Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 55 SVG und Art. 10a ff. SKV. Im Wesentlichen bringt er vor, entsprechend der Systematik der SKV könne nach der ersten Messung mit einem Testgerät der in Art. 11 SKV vorgegebene Ablauf nicht abgebrochen und direkt eine Atemalkoholprobe mit einem Atemalkoholmessgerät durchgeführt werden. Die Messung mit dem Messgerät sei damit vorliegend in Verletzung von Art. 11 Abs. 2 SKV zu früh angeordnet worden, was dazu führe, dass das Ergebnis dieser Messung nicht verwertbar sei (Beschwerde S. 5 ff.). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet. Gemäss Art. 10a SKV kann eine Atemalkoholprobe mit einem Testgerät nach Art. 11 SKV oder einem Messgerät nach Art. 11a SKV durchgeführt werden. Gesetzlich sind alternativ zwei Varianten zur Vornahme einer Atemalkoholprobe vorgesehen, weshalb darauf geschlossen werden kann, dass die Polizei die Möglichkeit hat, die Atemalkoholprobe direkt mit einem Messgerät nach Art. 11a SKV durchzuführen, d.h. ohne den Atemalkoholgehalt zuvor schon mit einem Atemalkoholtestgerät nach Art. 11 SKV gemessen zu haben. Mithin besteht keine Pflicht, vor der Messung mit einem Messgerät nach Art. 11a SKV eine vollständige bzw. gültige Messung mit einem Testgerät nach Art. 11 SKV vorzunehmen: Eine zunächst mit einem Atemalkoholtestgerät begonnene Messung des Atemalkoholgehalts darf somit auch unterbrochen bzw. beendet werden, bevor die Messserie vollständig durchgeführt wurde. Ein Vorgehen nach Art. 11a SKV setzt nicht zwingend eine (gültige) Messung nach Art. 11 SKV voraus. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass eine unvollständige Messserie mit einem Atemalkoholtestgerät nicht zur Ungültigkeit einer nachfolgenden Messung mit einem Atemalkoholmessgerät führt (Urteil S.”
“11 SKV vorzunehmen: Eine zunächst mit einem Atemalkoholtestgerät begonnene Messung des Atemalkoholgehalts darf somit auch unterbrochen bzw. beendet werden, bevor die Messserie vollständig durchgeführt wurde. Ein Vorgehen nach Art. 11a SKV setzt nicht zwingend eine (gültige) Messung nach Art. 11 SKV voraus. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass eine unvollständige Messserie mit einem Atemalkoholtestgerät nicht zur Ungültigkeit einer nachfolgenden Messung mit einem Atemalkoholmessgerät führt (Urteil S. 9 E. 3.3; erstinstanzliches Urteil, kantonale Akten act. 36, S. 4 f. E. 4.2 f.). Abgesehen von seinem Einwand, wonach eine gültige Messung nach Art. 11a SKV erst hätte erfolgen dürfen, wenn die zweite Messung mit dem Testgerät durchgeführt worden sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die Polizei habe die Messung mit dem Messgerät (Art. 11a SKV) nicht richtig durchgeführt. Soweit er im Übrigen vorbringt, mit diesem gesetzeswidrigen Vorgehen sei ihm die Möglichkeit genommen worden, den mit dem Testgerät nach Art. 11 SKV ermittelten massgeblichen Wert unterschriftlich anzuerkennen (Beschwerde S. 6 Ziff. 16), kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Er setzt sich nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, welche teilweise auf die Ausführungen der ersten Instanz verweist, auseinander (Urteil S. 9 E. 3.3; erstinstanzliches Urteil, kantonale Akten act. 36, S. 5 E. 4.3). Demnach war das Vorgehen der Polizei nachvollziehbar. Nachdem der erste gemessene Wert (Atemalkoholgehalt von 0,45 mg/l) 0,40 mg/l überstiegen habe, wäre eine unterschriftliche Anerkennung dieses Werts nicht möglich gewesen. Nur wenn die zweite Messung mit dem Testgerät einen Wert von unter 0,40 mg/l ergebe, sei eine Anerkennung möglich (Art. 11 Abs. 3 lit. a SKV). Falls die zweite Messung aber einen Wert von unter 0,40 mg/l ergeben hätte, wären zwei neue Messungen vorzunehmen gewesen, zumal die beiden Messungen mehr als 0,05 mg/l voneinander abgewichen wären (Art. 11 Abs. 2 SKV). Damit wäre ohnehin eine erneute Messung notwendig gewesen.”