8 commentaries
In der zitierten Entscheidung (SK 21 31) wurde Art. 12 SKV in einem Fall angewandt, in dem der Beschuldigte mehrfach wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen erfasst worden war. Die Quelle belegt damit für diesen konkreten Fall, dass Art. 12 SKV zur Anwendung kam, lässt aber keine pauschale Regelung für alle Fälle folgen.
“durch einfache Verkehrsregelverletzungen 6.8.1. infolge Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 4 km/h am 13.04.2019 auf der Strecke A5 F.________ Richtung N.________ (Ziff. 8.8 AKS) 6.8.2. infolge Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 4 km/h am 24.04.2019 auf der Strecke A6 I.________ Richtung O.________ (Ziff. 8.9 AKS) 6.8.3. infolge Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 7 km/h am 02.05.2019 auf der Strecke A12 J.________ Richtung P.________ (Ziff. 8.10 AKS) und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 66a Abs. 1 lit. b, 106, 122, 123 Ziff. 2, 180 Abs. 2 lit. a, 217 StGB; Art. 4 Abs. 1 lit. a, 7 Abs. 1, 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 12 Abs. 1 lit. j WV; Art. 10 Abs. 2, 27 Abs. 1, 31 Abs. 2 und 2ter, 32 Abs. 2, 37 Abs. 2, 51 Abs. 3, 55, 90 Abs. 1, 91 Abs. 2 lit. a und b, 91a Abs. 1, 92 Abs. 1, 94 Abs. 1 lit. a, 95 Abs. 1 lit. a SVG; Art. 2 Abs. 1, 4a, 19 VRV; Art. 48 Abs. 8 SSV; Art. 12 SKV; Art. 2 lit. a BAGV (Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr); Art. 20 N-SIS-Verordnung Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Moutier, vom 14.12.2015 und zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 29.11.2016. Die Untersuchungshaft von 135 Tagen (19.01.2016 bis 02.06.2016), die Polizeihaft von 1 Tag (30.06.2018) sowie die Ersatzmassnahmen (02.06.2016 bis 31.01.2017) im Umfang von 34 Tagen, total 170 Tage, werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Busse von CHF 580.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 29’400.”
Bei Atemalkoholmessungen mit einem Testgerät sind zwei Messungen vorzunehmen; der tiefere der beiden Werte gilt als massgeblich. Bestimmte mit dem Testgerät ermittelte Werte können unterschriftlich anerkannt werden. Art. 11/11a SKV regeln die Atemalkoholprobe, Art. 12 SKV die Blutprobe zum Nachweis von Alkohol und Art. 13 SKV enthält Pflichten der Polizei; das ASTRA legt Mindestanforderungen an Form und Inhalt des Protokolls fest.
“durchgeführt werden. Wird mit einem Testgerät gemessen, können bestimmte Werte unterschriftlich anerkannt werden (Art. 10a Abs. 2 SKV mit Hinweis auf Art. 11 Abs. 3 SKV). Die Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Testgerät richtet sich nach Art. 11 SKV, der vorsieht, dass zwei Messungen erfolgen müssen, die nicht mehr als 0,05 mg/l voneinander abweichen dürfen, andernfalls eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchzuführen oder eine Blutprobe anzuordnen ist (Art. 11 Abs. 2 SKV). Liegt der mit einem Testgerät ermittelte massgebliche Wert (der tiefere Wert der beiden Messungen) über 0,25 mg/l, aber unter 0,40 mg/l, kann er unterschriftlich anerkannt werden (Art. 11 Abs. 3 lit. a SKV). Art. 11a SKV regelt schliesslich die Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Messgerät, Art. 12 SKV die Blutprobe zum Nachweis von Alkohol und Art. 13 SKV die Pflichten der Polizei. Gemäss Art. 13 Abs. 3 SKV ist u.a. die Durchführung der Atemalkoholprobe in einem Protokoll festzuhalten. Das ASTRA legt die Mindestanforderungen an die Form und den Inhalt des Protokolls fest (vgl. Art. 26 Abs. 1 VSKV-ASTRA, wonach die Durchführung der Atemalkoholprobe in einem Protokoll nach Anhang 2 festzuhalten ist, wobei bei einer Atemalkoholprobe mit einem Atemalkoholmessgerät nach Art. 26 Abs. 1bis VSKV-ASTRA sicherzustellen ist, dass die Messung der kontrollierten Person zugeordnet werden kann).”
Bei Zweifeln an der Identität des Fahrers steht der Anordnung einer Untersuchung nach Art. 12 Abs. 3 SKV nicht entgegen. Demnach können sämtliche Personen, die als Täter in Frage kommen, einer Untersuchung (einschliesslich Blutprobe) unterzogen werden.
“Dass der Beschwerdeführer bestreitet, den Personenwagen gelenkt zu ha- ben, vermag entgegen seiner Ansicht an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Diese erweist sich selbst bei Zweifeln über die Per- son des Motorfahrzeugführers als rechtmässig, zumal gemäss Art. 12 Abs. 3 SKV (SR 741.013) sämtliche Personen, welche als Täter in Frage kommen, einer Un- tersuchung unterzogen werden können.”
“Dass der Beschwerdeführer bestreitet, den Personenwagen gelenkt zu ha- ben, vermag entgegen seiner Ansicht an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Diese erweist sich selbst bei Zweifeln über die Per- son des Motorfahrzeugführers als rechtmässig, zumal gemäss Art. 12 Abs. 3 SKV (SR 741.013) sämtliche Personen, welche als Täter in Frage kommen, einer Un- tersuchung unterzogen werden können.”
Weichen die Ergebnisse einer Atemalkoholprobe mit einem Testgerät von denen eines Messgeräts ab, darf nicht allein auf den Testwert abgestellt werden. Nach dem Sinn von Art. 12 Abs. 1 SKV ist stattdessen eine Atemalkoholmessung mit einem Messgerät durchzuführen oder, wenn dies nicht möglich ist, eine Blutprobe anzuordnen, um die Fahrunfähigkeit festzustellen.
“Die Vorinstanz ging von den Alkoholmesswerten des Alkohol-Messgeräts aus. Die verschiedenen Messergebnisse, welche der Beschwerdeführer in Zweifel zieht, ergeben sich dadurch, dass zum einen ein Testgerät und zum anderen ein Messgerät benutzt wurde. Der tiefere Wert einer Alkoholmessung gilt nur im Verhältnis zwischen den beiden Messungen mit dem Testgerät, nicht aber zwischen dem Test- und dem Messgerät (Art. 11 Abs. 3 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs [SKV]). Weder das SVG noch die Strassenverkehrskontrollverordnung geben ausdrücklich an, auf welchen Wert abzustellen ist, wenn die Atemalkoholkonzentration anlässlich einer Verkehrskontrolle sowohl mit einem Testgerät im Sinn von Art. 11 SKV als auch mit einem Messgerät im Sinn von Art. 11a SKV vorgenommen wird und diese Werte voneinander abweichen. Art. 12 Abs. 1 lit. a SKV hält zur Blutprobe indes fest, dass eine solche zum Nachweis von Alkohol anzuordnen ist, wenn das Resultat einer Atemalkoholprobe mit einem Testgerät entweder über den Werten liegt, die unterschriftlich anerkannt werden können, das heisst bei Führen eines Motorfahrzeugs 0,40 mg/l oder höher (Art. 11 Abs. 3 lit. a SKV), und keine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchgeführt werden kann, oder zwar unterschriftlich anerkannt werden könnten, dies von der betroffenen Person jedoch abgelehnt wird und keine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchgeführt werden kann. Vom Verordnungsgeber war somit mindestens sinngemäss vorgesehen, dass entweder eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät oder, wenn dies nicht möglich ist, eine Blutalkoholprobe für die Feststellung der Fahrunfähigkeit vorgenommen werden muss und bei fehlender oder nicht möglicher Anerkennung nicht allein auf den Testwert abgestellt werden darf. Dies steht im Einklang mit der Botschaft zur Gesetzesänderung des SVG, gemäss welcher im Zeitpunkt der damaligen Revision, in welchem der Einsatz von Messgeräten noch nicht gesetzlich vorgesehen war, "nur das Ergebnis einer Blutanalyse als gerichtsverwertbarer Nachweis für die Angetrunkenheit" genügte (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu Via sicura vom 20.”
“mg/l ausgehen müs- sen (Urk. 47 S. 2). Weder das SVG noch die Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) geben ausdrücklich an, auf welchen Wert abzustellen ist, wenn die Ate- malkoholkonzentration anlässlich einer Verkehrskontrolle sowohl mit einem Test- gerät im Sinne von Art. 11 SKV als auch mit einem Messgerät im Sinne von Art. 11a SKV vorgenommen wird und diese Werte voneinander abweichen. Art. 12 Abs. 1 lit. a SKV hält zur Blutprobe indes fest, dass eine solche zum Nachweis von Alkohol anzuordnen ist, wenn das Resultat einer Atemalkoholprobe mit einem Testgerät entweder über den Werten liegt, die unterschriftlich aner- kannt werden können, und keine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durch- geführt werden kann (Ziff. 1), oder zwar unterschriftlich anerkannt werden könn- ten, dies von der betroffenen Person jedoch abgelehnt wird und keine Atemalko- holprobe mit einem Messgerät durchgeführt werden kann (Ziff. 2). Vom Verord- nungsgeber war somit mindestens sinngemäss vorgesehen, dass entweder eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät oder, wenn dies nicht möglich ist, eine Blutalkoholprobe für die Feststellung der Fahrunfähigkeit vorgenommen werden muss und bei fehlender oder nicht möglicher Anerkennung nicht allein auf den Testwert abgestellt werden darf. Dies steht im Einklang mit der Botschaft zur Ge- setzesänderung des SVG, gemäss welcher im Zeitpunkt der damaligen Revision, in welchem der Einsatz von Messgeräten noch nicht gesetzlich vorgesehen war, «nur das Ergebnis einer Blutanalyse als gerichtsverwertbarer Nachweis für die Angetrunkenheit» genügte (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversamm- lung zu Via sicura vom 20.”
Liegen Anzeichen oder deutliche Hinweise auf Fahrunfähigkeit vor (z. B. Alkoholgeruch, verwaschene Aussprache, gerötete Augen) und kann eine Atemalkoholprobe nicht durchgeführt werden oder ist sie ungeeignet, rechtfertigt dies die Anordnung einer Blutprobe nach Art. 12 Abs. 2 SKV. Dabei ist unerheblich, ob die Atemprobe etwa wegen mangelnder Mitwirkung, einer Erkrankung (z. B. Asthma) oder eines defekten Geräts nicht gelingt.
“Es wäre völlig unverständlich, wenn die Polizei auf eine genauere Abklärung des Sachverhalts einfach verzichten würde. Die Berufungsklägerin gesteht zu, dass die Polizei eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät hat durchführen wollen und sie mehrfach dazu aufgefordert hat. Es sei ihr jedoch nicht gelungen, genügend stark in das Gerät zu pusten. Dass dies auf ihr chronisches Asthma zurückzuführen ist, ist entgegen ihrer Meinung nicht sehr wahrscheinlich, war sie doch nur kurze Zeit nach der Verkehrskontrolle vom 22. Dezember 2018 am 11. Januar 2019 in der Lage, beim Arzt eine Spirometrie zu machen (vgl. Akten S. 115). Letztlich ist aber unerheblich, ob der Test mit dem Atemalkohol-Messgerät aufgrund mangelnder Mitwirkung, aufgrund einer Asthmaerkrankung oder aufgrund eines fehlerhaften Geräts nicht gelungen ist. Während gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit. c SKV eine Blutprobe zum Nachweis von Alkohol zwingend anzuordnen ist, wenn die betroffene Person sich der Durchführung einer Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt, kann eine Blutprobe gestützt auf Art. 12 Abs. 2 SKV angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen und keine Atemalkoholprobe durchgeführt werden kann oder diese nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen. Vorliegend lagen Hinweise auf eine solche Fahrunfähigkeit vor. Im Polizeirapport vom 22. Dezember 2018 werden folgende Alkoholsymptome festgehalten: Alkoholgeruch in der Ausatmung, verwaschene Aussprache, gerötete Augen (Akten S. 42). Dass bei der ärztlichen Untersuchung kein Alkoholgeruch und keine verwaschene Sprache mehr feststellbar waren, lässt sich ohne Weiteres mit der inzwischen verstrichenen Zeit begründen. Denn entgegen der Behauptung der Verteidigung hat die ärztliche Untersuchung nicht bereits «wenige Minuten später» stattgefunden (die Kontrolle begann um”
Ist die Atemalkoholprobe vereitelt — etwa durch Verweigerung, Entzug, fehlende Mitwirkung oder mangelhafte Probeausführung (z. B. nicht pusten, Gerätefehler) — ist gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit. c SKV eine Blutprobe zum Nachweis von Alkohol zwingend anzuordnen. Dabei ist nach der zitierten Rechtsprechung unerheblich, ob das Misslingen der Atemprobe auf mangelnder Mitwirkung, einer Krankheit oder einem Geräteproblem beruht.
“Bei dieser Situation muss die Polizei eine Atemalkoholprobe durchführen (vgl. Art. 10 Abs. 5 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs [SKV, SR 741.013]). Es wäre völlig unverständlich, wenn die Polizei auf eine genauere Abklärung des Sachverhalts einfach verzichten würde. Die Berufungsklägerin gesteht zu, dass die Polizei eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät hat durchführen wollen und sie mehrfach dazu aufgefordert hat. Es sei ihr jedoch nicht gelungen, genügend stark in das Gerät zu pusten. Dass dies auf ihr chronisches Asthma zurückzuführen ist, ist entgegen ihrer Meinung nicht sehr wahrscheinlich, war sie doch nur kurze Zeit nach der Verkehrskontrolle vom 22. Dezember 2018 am 11. Januar 2019 in der Lage, beim Arzt eine Spirometrie zu machen (vgl. Akten S. 115). Letztlich ist aber unerheblich, ob der Test mit dem Atemalkohol-Messgerät aufgrund mangelnder Mitwirkung, aufgrund einer Asthmaerkrankung oder aufgrund eines fehlerhaften Geräts nicht gelungen ist. Während gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit. c SKV eine Blutprobe zum Nachweis von Alkohol zwingend anzuordnen ist, wenn die betroffene Person sich der Durchführung einer Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt, kann eine Blutprobe gestützt auf Art. 12 Abs. 2 SKV angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen und keine Atemalkoholprobe durchgeführt werden kann oder diese nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen. Vorliegend lagen Hinweise auf eine solche Fahrunfähigkeit vor. Im Polizeirapport vom 22. Dezember 2018 werden folgende Alkoholsymptome festgehalten: Alkoholgeruch in der Ausatmung, verwaschene Aussprache, gerötete Augen (Akten S. 42). Dass bei der ärztlichen Untersuchung kein Alkoholgeruch und keine verwaschene Sprache mehr feststellbar waren, lässt sich ohne Weiteres mit der inzwischen verstrichenen Zeit begründen. Denn entgegen der Behauptung der Verteidigung hat die ärztliche Untersuchung nicht bereits «wenige Minuten später» stattgefunden (die Kontrolle begann um”
Art. 12 SKV bildet die gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer Blutprobe zum Nachweis von Alkohol. In den vorliegenden Entscheidungs- und Formularausschnitten wurde Art. 12 SKV bei der Anordnung bzw. als angekreuzter Anordnungsgrund genannt, sodass sich seine praktische Heranziehung in Einzelfällen belegen lässt.
“________; infolge Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 4 km/h am 24.04.2019 auf der Strecke A6 I.________ Richtung O.________; infolge Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 7 km/h am 02.05.2019 auf der Strecke Al2 J.________ Richtung P.________; 4. der Verurteilung zu einer Busse von CHF 580.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Tage. II. A.________ sei zusätzlich schuldig zu erklären der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 14.11.2017 in der Strafvollzugsanstalt M.________, zum Nachteil von D.________; und er sei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 66a Abs. 1 lit. b, 106, 122, 123 Ziff. 2, 180 Abs. 2 lit. a, 217 StGB; Art. 4 Abs. 1 lit. a, 7 Abs. 1, 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 12 Abs. 1 lit. j WV; Art. 10 Abs. 2, 27 Abs. 1, 31 Abs. 2 und 2ter, 32 Abs. 2, 37 Abs. 2, 51 Abs. 3, 55, 90 Abs. 1,91 Abs. 2 lit. a und b, 91a Abs. 1,92 Abs. 1, 94 Abs. 1 lit. a, 95 Abs. 1 lit. a SVG; Art. 2 Abs. 1,4a, 19 VRV; Art. 48 Abs. 8 SSV; Art. 12 SKV; Art. 2 lit. a BAGV; Art. 428 Abs. 1 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura — Seeland vom 29.11.2016 und zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura — Seeland vom 1. Juli 2021 unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 135 Tagen, der Polizeihaft von 1 Tag sowie der Ersatzmassnahmen im Umfang von 34 Tagen; 2. zu einer Landesverweisung von 7 Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl, eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. 2. Die folgenden Gegenstände seien zur Vernichtung einzuziehen: - 1 Fallschirm mir 0.63 g Kokaingemisch; - 1 Minigrip mit 4.6 g Heroingemisch; - 1 Metallkette mit Karabiner - 1 Patrone Munition, 9 mm - Mobiltelefon Samsung, IMEI Nr. 359521067843914 - Mobiltelefon Samsung, IMEI Nr.”
“Zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 28. April 2021 legt die Staatsanwaltschaft unter dem Titel "Kurzbegründung" dar, am 28. April 2021, ca. 09:25 Uhr, sei es in Z.____, Y.____strasse, Parkplatz "X.____platz" zu einem Parkschadensereignis gekommen. Die aufgebotene Polizeipatrouille habe beim Lenker (A.____) des Mercedes-Benz, V.____, einen Drogenschnelltest durchgeführt, welcher positiv auf Cannabis ausgefallen sei. Ausserdem enthält die angefochtene Verfügung eine formularartige Rubrik, in der die Gründe für die Anordnung der Blutprobe gemäss Art. 55 Abs. 3bis SVG (recte: Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG) und Art. 12 SKV (recte: Art. 12a SKV) angekreuzt werden können. Vorliegend wurde beim Grund "Verdacht auf Betäubungsmittelkonsum oder Medikamentenmissbrauch (zusätzlich Urinprobe anordnen)" ein Kreuz gesetzt.”
Nach Art. 12 Abs. 1 lit. b SKV ist eine Blutprobe anzuordnen, wenn das Ergebnis einer Atemalkoholprobe 0.15 mg/l oder mehr beträgt und der Verdacht besteht, die Person habe zwei Stunden oder mehr vor der Kontrolle ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt.
“Die Atemalkoholkonzentration kann mittels Atemalkoholprobe festgestellt werden, wobei dies mit Hilfe eines Test- oder Messgeräts durchgeführt werden kann (Art. 10a der Strassenverkehrskontrollverordnung [SKV; SR 741.013]). Für die Probe mittels Testgerät sind zwei Messungen erforderlich (Art. 11 Abs. 2 SKV). Bei einer Atemalkoholkonzentration kann nicht zurückgerechnet werden, wie hoch diese zu einem früheren Zeitpunkt war (Weisungen betreffend die Fest- stellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr v. 2.8.2016, P254-1219, Ziff. 1.3.2). So ist nach Art. 12 Abs. 1 lit. b SKV eine Blutprobe anzuordnen, wenn das Resultat einer Atemalkoholprobe 0.15mg/l oder mehr beträgt und der Ver- dacht besteht, dass die Person zwei Stunden oder mehr vor der Kontrolle ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt hat.”
“Die Atemalkoholkonzentration kann mittels Atemalkoholprobe festgestellt werden, wobei dies mit Hilfe eines Test- oder Messgeräts durchgeführt werden kann (Art. 10a der Strassenverkehrskontrollverordnung [SKV; SR 741.013]). Für die Probe mittels Testgerät sind zwei Messungen erforderlich (Art. 11 Abs. 2 SKV). Bei einer Atemalkoholkonzentration kann nicht zurückgerechnet werden, wie hoch diese zu einem früheren Zeitpunkt war (Weisungen betreffend die Fest- stellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr v. 2.8.2016, P254-1219, Ziff. 1.3.2). So ist nach Art. 12 Abs. 1 lit. b SKV eine Blutprobe anzuordnen, wenn das Resultat einer Atemalkoholprobe 0.15mg/l oder mehr beträgt und der Ver- dacht besteht, dass die Person zwei Stunden oder mehr vor der Kontrolle ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt hat.”
“Die Atemalkoholkonzentration kann mittels Atemalkoholprobe festgestellt werden, wobei dies mit Hilfe eines Test- oder Messgeräts durchgeführt werden kann (Art. 10a der Strassenverkehrskontrollverordnung [SKV; SR 741.013]). Für die Probe mittels Testgerät sind zwei Messungen erforderlich (Art. 11 Abs. 2 SKV). Bei einer Atemalkoholkonzentration kann nicht zurückgerechnet werden, wie hoch diese zu einem früheren Zeitpunkt war (Weisungen betreffend die Fest- stellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr v. 2.8.2016, P254-1219, Ziff. 1.3.2). So ist nach Art. 12 Abs. 1 lit. b SKV eine Blutprobe anzuordnen, wenn das Resultat einer Atemalkoholprobe 0.15mg/l oder mehr beträgt und der Ver- dacht besteht, dass die Person zwei Stunden oder mehr vor der Kontrolle ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt hat.”
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