RS 941.210 ↩
9 commentaries
Für Atemalkoholmessgeräte, deren Handhabung gemäss Art. 11a Abs. 4 SKV dem ASTRA untersteht, sind von den durch diese Test- und Messgeräte angezeigten Messwerten keine pauschalen Toleranz- oder Korrekturabzüge vorzunehmen. Art. 20 VSKV-ASTRA sieht ausdrücklich vor, dass von den angezeigten Werten keine Abzüge vorgenommen werden.
“Die Vorinstanz erwägt, vom Messergebnis von 0,40 mg/l sei kein Toleranzabzug mehr vorzunehmen. In der Verordnung des EJPD vom 30. Januar 2015 über Atemalkoholmessmittel (AAMV; SR 941.210.4) gehe es u.a. um die Anforderungen an Atemalkoholmessgeräte, die diese erfüllen müssten. Dort werde unter Ziffer 4 Anhang 3 festgehalten, dass bei einer Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l die höchste erlaubte Abweichung eines Atemalkoholmessgeräts 0,03 mg/l betragen dürfe. Dies besage jedoch nicht, dass bei zugelassenen Atemalkoholmessgeräten von den Messergebnissen jeweils noch ein Abzug von 0,03 mg/l bzw. von 7,5 % des Werts gemacht werden müsse. Vielmehr komme die VSKV-ASTRA zur Anwendung, zumal nach Art. 11a Abs. 4 SKV das ASTRA die Handhabung der Messgeräte regle. Gemäss Art. 20 VSKV-ASTRA dürften von den durch Atemalkoholtestgeräte und -messgeräte angezeigten Messwerten gerade keine Abzüge vorgenommen werden (Urteil S. 10 E. 3.5).”
“Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf BGE 145 IV 190 E. 1.4, wonach keine Pflicht zur Unterschrift von Polizeirapporten bestehe, soweit der Aussteller bzw. der Verfas- ser erkennbar bzw. bestimmbar sei (vgl. Urk. 36 S. 5 f.) 3.5. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist jedoch vom Messergebnis von 0.4 mg/l kein Toleranzabzug mehr vorzunehmen. In der von der Vorinstanz dazu zitierten Verordnung des EJPD über Atemalkoholmessmittel (AAMV) geht es u.a. um die Anforderungen an Atemalkoholmessgeräte, welche diese erfüllen müssen. Dort wird unter Ziffer 4 Anhang 3 festgehalten, dass bei einer Atem- alkoholkonzentration von 0.40 mg/l die höchste erlaubte Abweichung eines Atem- alkoholmessgerätes 0.03 mg/l betragen dürfe. Dies besagt jedoch nicht, dass bei zugelassenen Atemalkoholmessgeräten jeweils von den Messergebnissen noch ein Abzug von 0.03 mg/l bzw. 7.5% des Wertes gemacht werden muss. Vielmehr kommt die VSKV-ASTRA zur Anwendung, zumal gemäss Art. 11a Abs. 4 SKV das ASTRA die Handhabung der Messgeräte regelt. Gemäss Art. 20 VSKV- ASTRA dürfen von den durch Atemalkoholtestgeräte und Atemalkoholmessgeräte angezeigten Messwerten gerade keine Abzüge vorgenommen werden. 3.6. Entsprechend ist mit der Staatsanwaltschaft für die rechtliche Würdigung von einem Messergebnis von 0.4 mg/l Atemalkoholkonzentration auszugehen. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in recht- licher Hinsicht als (eventual-)vorsätzliches Fahren in qualifiziert fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV. 4.2. Wer wegen Alkoholeinfluss nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und - 11 - darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 1 SVG). Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt – unabhängig der tatsächlichen Leis- tungsfähigkeit, von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit – als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine Atemalkoholkonzentration von min- destens 0.”
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 6B_404/2022, E. 3) sieht Art. 10a SKV zwei alternative Verfahrensarten vor: die Atemalkoholprobe kann entweder mit einem Testgerät nach Art. 11 SKV oder mit einem Messgerät nach Art. 11a SKV durchgeführt werden. Daraus folgt, dass die Polizei die Atemalkoholprobe unmittelbar mit einem Messgerät nach Art. 11a SKV anordnen kann; eine zuvor vollständig durchgeführte bzw. gültige Messserie mit einem Testgerät nach Art. 11 SKV ist hierfür nicht erforderlich. Eine zuvor begonnene, aber unvollständige Messserie mit einem Testgerät macht die anschliessende Messung mit dem Messgerät nach Art. 11a SKV nicht von vornherein ungültig.
“Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 55 SVG und Art. 10a ff. SKV. Im Wesentlichen bringt er vor, entsprechend der Systematik der SKV könne nach der ersten Messung mit einem Testgerät der in Art. 11 SKV vorgegebene Ablauf nicht abgebrochen und direkt eine Atemalkoholprobe mit einem Atemalkoholmessgerät durchgeführt werden. Die Messung mit dem Messgerät sei damit vorliegend in Verletzung von Art. 11 Abs. 2 SKV zu früh angeordnet worden, was dazu führe, dass das Ergebnis dieser Messung nicht verwertbar sei (Beschwerde S. 5 ff.). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet. Gemäss Art. 10a SKV kann eine Atemalkoholprobe mit einem Testgerät nach Art. 11 SKV oder einem Messgerät nach Art. 11a SKV durchgeführt werden. Gesetzlich sind alternativ zwei Varianten zur Vornahme einer Atemalkoholprobe vorgesehen, weshalb darauf geschlossen werden kann, dass die Polizei die Möglichkeit hat, die Atemalkoholprobe direkt mit einem Messgerät nach Art. 11a SKV durchzuführen, d.h. ohne den Atemalkoholgehalt zuvor schon mit einem Atemalkoholtestgerät nach Art. 11 SKV gemessen zu haben. Mithin besteht keine Pflicht, vor der Messung mit einem Messgerät nach Art. 11a SKV eine vollständige bzw. gültige Messung mit einem Testgerät nach Art. 11 SKV vorzunehmen: Eine zunächst mit einem Atemalkoholtestgerät begonnene Messung des Atemalkoholgehalts darf somit auch unterbrochen bzw. beendet werden, bevor die Messserie vollständig durchgeführt wurde. Ein Vorgehen nach Art. 11a SKV setzt nicht zwingend eine (gültige) Messung nach Art. 11 SKV voraus. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass eine unvollständige Messserie mit einem Atemalkoholtestgerät nicht zur Ungültigkeit einer nachfolgenden Messung mit einem Atemalkoholmessgerät führt (Urteil S. 9 E. 3.3; erstinstanzliches Urteil, kantonale Akten act. 36, S. 4 f. E. 4.2 f.). Abgesehen von seinem Einwand, wonach eine gültige Messung nach Art. 11a SKV erst hätte erfolgen dürfen, wenn die zweite Messung mit dem Testgerät durchgeführt worden sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die Polizei habe die Messung mit dem Messgerät (Art.”
Fehlt der Original-Ausdruck des Messgeräts, ist dies nicht zwingend zu beanstanden, soweit sämtliche für die Atemalkoholmessung relevanten Daten digital gespeichert und archiviert sind und damit jederzeit abrufbar bleiben.
“Gemäss der Bestätigung von Wm D._____ im FinZ-Set wurde das Gerät Dräger Alcotest ... (Serien-Nr. 1) anlässlich der Atemalkohol-Messung vom 26. Januar 2021 um 23:50 Uhr entsprechend den Vorgaben des ASTRA bzw. der Bedienungsanleitung der Herstellerin eingesetzt (vgl. Art. 19 VSKV-ASTRA; Urk. 55/2). So wurde insbesondere die gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit vor der Messung eingehalten (vgl. Art. 11a SKV; Urk. 2 S. 4; vgl. auch Urk. 4/1). Zudem wurden die erforderlichen Probandendaten (Name, Vorname und Geburtsdatum des Beschuldigten) vorgängig zur Messung korrekt in das Gerät eingegeben. Dies ergibt sich aus der beigezogenen Auswertung der gespeicherten Messdaten (Urk. 53/4). Der Original-Ausdruck des verwendeten Messgeräts ist gemäss An- gaben der Stadtpolizei Zürich zwar nicht mehr vorhanden (Urk. 53/1; vgl. auch Prot. I S. 21). Dies ist jedoch nicht zu beanstanden, da sämtliche relevanten Da- ten der Messung digital gespeichert und archiviert wurden, sodass diese jederzeit abrufbar sind. Entgegen der Auffassung der Verteidigung bildet der Messaus- druck keine zwingende Beilage zum Protokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit (vgl. Anhang 2 VSKV-ASTRA; Urk. 55/2), insbesondere nicht, wenn die Messda- ten in digitaler Form vorliegen. Die von der Stadtpolizei Zürich erstellte, tabellari- sche Übersicht gibt sämtliche Daten der Atemalkoholmessung vom 26.”
Nach der zitierten Entscheidung ist ein Messergebnis eines Atemalkoholmessgeräts nach Art. 11a SKV verwertbar, auch wenn keine vollständige Messserie durchgeführt wurde oder keine Blutprobe entnommen wurde, sofern im konkreten Fall 20 Minuten zwischen Trinkschluss und Messung eingehalten wurden. Ebenso führte in diesem Fall weder die fehlende Unterschrift des Bedieners auf dem Messprotokoll noch der Verzicht des Beschuldigten auf die Blutentnahme zur Unverwertbarkeit des Messergebnisses.
“Zu diesem Wert ist im FinZ-Set zu- sätzlich festgehalten, dass es sich um einen gültigen Wert handle. 20 Minuten zwischen Trinkschluss und Messung seien eingehalten worden (Urk. 1 und Urk. 2 S. 4). Der Beschuldigte verzichtete zudem auf die Abnahme einer Blutprobe (Urk. 2 S. 4). - 9 - 3.3. Die Vorinstanz hat sich schon sehr einlässlich und sorgfältig mit den Rügen der Verteidigung betreffend Verwertbarkeit des Messergebnisses des Atemalko- holmessgerätes von 0.4 mg/l auseinandergesetzt. Auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz kann zunächst – um unnötige Wiederholungen zu vermei- den – vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 36 S. 4 f.). Ergänzend bzw. zusam- menfassend das Folgende: Entgegen der Auffassung der Verteidigung führt eine unvollständige Messserie mit einem Atemalkoholtestgerät nicht zur Ungültigkeit einer nachfolgenden Messung mit einem Atemalkoholmessgerät. Vielmehr sind gesetzlich beide Varianten zur Vornahme einer Atemalkoholprobe vorgesehen. Art. 11a SKV setzt keine gültige Messung nach Art. 11 SKV voraus. Die Messung mit dem Messgerät nach Art. 11a SKV wurde vorliegend von der Polizei richtig durchgeführt. Dabei resultierte ein Wert von 0.4 mg/l, wobei 20 Minuten zwischen Trinkschluss und Messung eingehalten wurden. Dieses Messergebnis ist ohne Weiteres verwertbar, zumal der Beschuldigte ausdrücklich auf die Abnahme einer Blutprobe verzichtete. Dass das Messergebnis falsch ist, wurde von der Verteidi- gung nicht behauptet. Es ist im Übrigen anzunehmen, dass sich die Polizei für dieses Vorgehen entschied, da im Zeitpunkt der Vornahme der (ersten) Messung mit dem Testgerät noch keine 20 Minuten seit dem Trinkschluss vergangen wa- ren. Der Beschuldigte selbst gab dazu an, er habe sicher noch Restalkohol im Mund gehabt und sei schon nach etwa 500 Metern angehalten worden (Urk. 2 S. 5 und Urk. 8 S. 5). 3.4. Mit der Vorinstanz führt auch die fehlende Unterschrift des Bedieners auf dem Messprotokoll nicht zur Unverwertbarkeit des Messergebnisses von 0.”
Bestehen – wie im Entscheid dargelegt – jährliche Überprüfungen der Gerätekenntnisse und ein erfolgreicher Nachweis der Bedienerbefähigung, hat ein Gericht in einem konkreten Fall die Bedienerkompetenz als rechtsgenüglich erachtet und die mit dem Gerät korrekt durchgeführte Atemalkoholmessung als verwertbar befunden.
“.. Seepolizeizug der Kantonspolizei Zürich mit Schreiben vom 28. März 2023 ausdrücklich bestätigt (Urk. 67). Er erklärte ausserdem, dass gemäss den seepolizei-internen Vorgaben über die Ausbildungskontrolle unter anderem die Gerätekenntnisse der Dräger Al- cotest 9510 jährlich überprüft würden. Der Polizeibeamte B._____ habe somit jährlich (seit 2016) seine Gerätekenntnisse unter Beweis stellen müssen, was er auch erfolgreich getan habe (Urk. 67). Damit ist rechtsgenüglich dargetan, dass der Polizeibeamte B._____, welcher die Atemalkoholmessung mit dem Alkohol- messgerät "Alcotest 9510 CH" beim Beschuldigten durchführte, sowohl über die notwendige Berechtigung zur Bedienung des Gerätes, als auch über jahrelange Erfahrung mit der Anwendung des Gerätes auch von seiner Tätigkeit bei der Ver- kehrsvollzugspolizei vor 2016 her, verfügte. Die mit dem Messgerät beim Be- - 19 - schuldigten durchgeführte Atemalkoholprobe erfolgte zweifellos unter Einhaltung der Vorschriften von Art. 11a SKV und Art. 2 Abs. 2 und 3 lit. a und b VSKV- ASTRA, so dass die korrekt durchgeführte Messung mit dem Messgerät beweis- sicher ist. Mit der Vorinstanz steht damit zweifelsfrei fest, dass das beim Beschul- digten erhobene Atemalkoholmessergebnis vom 7. August 2020 von 0,56 mg/l (entsprechend 1,12‰) rechtskonform erhoben wurde, damit erstellt und der recht- lichen Würdigung zugrunde zu legen ist. Entgegen der Auffassung der Verteidi- gung (Urk. 75 S. 4 ff.) wurden keine Gültigkeitsvorschriften verletzt. Vielmehr sind die Beweise verwertbar.”
Eine unvollständige Messserie mit einem Atemalkoholtestgerät (Art. 11 SKV) führt nicht automatisch zur Ungültigkeit einer anschliessend mit einem Atemalkoholmessgerät nach Art. 11a SKV durchgeführten Messung. Nach der Rechtsprechung ist Art. 11a SKV nicht voraussetzungsabhängig von einer gültigen Messung nach Art. 11 SKV; eine solche nachfolgende Messung kann daher verwertbar bleiben.
“Mithin besteht keine Pflicht, vor der Messung mit einem Messgerät nach Art. 11a SKV eine vollständige bzw. gültige Messung mit einem Testgerät nach Art. 11 SKV vorzunehmen: Eine zunächst mit einem Atemalkoholtestgerät begonnene Messung des Atemalkoholgehalts darf somit auch unterbrochen bzw. beendet werden, bevor die Messserie vollständig durchgeführt wurde. Ein Vorgehen nach Art. 11a SKV setzt nicht zwingend eine (gültige) Messung nach Art. 11 SKV voraus. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass eine unvollständige Messserie mit einem Atemalkoholtestgerät nicht zur Ungültigkeit einer nachfolgenden Messung mit einem Atemalkoholmessgerät führt (Urteil S. 9 E. 3.3; erstinstanzliches Urteil, kantonale Akten act. 36, S. 4 f. E. 4.2 f.). Abgesehen von seinem Einwand, wonach eine gültige Messung nach Art. 11a SKV erst hätte erfolgen dürfen, wenn die zweite Messung mit dem Testgerät durchgeführt worden sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die Polizei habe die Messung mit dem Messgerät (Art. 11a SKV) nicht richtig durchgeführt. Soweit er im Übrigen vorbringt, mit diesem gesetzeswidrigen Vorgehen sei ihm die Möglichkeit genommen worden, den mit dem Testgerät nach Art. 11 SKV ermittelten massgeblichen Wert unterschriftlich anzuerkennen (Beschwerde S. 6 Ziff. 16), kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Er setzt sich nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, welche teilweise auf die Ausführungen der ersten Instanz verweist, auseinander (Urteil S. 9 E. 3.3; erstinstanzliches Urteil, kantonale Akten act. 36, S. 5 E. 4.3). Demnach war das Vorgehen der Polizei nachvollziehbar. Nachdem der erste gemessene Wert (Atemalkoholgehalt von 0,45 mg/l) 0,40 mg/l überstiegen habe, wäre eine unterschriftliche Anerkennung dieses Werts nicht möglich gewesen. Nur wenn die zweite Messung mit dem Testgerät einen Wert von unter 0,40 mg/l ergebe, sei eine Anerkennung möglich (Art. 11 Abs. 3 lit. a SKV). Falls die zweite Messung aber einen Wert von unter 0,40 mg/l ergeben hätte, wären zwei neue Messungen vorzunehmen gewesen, zumal die beiden Messungen mehr als 0,05 mg/l voneinander abgewichen wären (Art.”
“20 Minuten zwischen Trinkschluss und Messung seien eingehalten worden (Urk. 1 und Urk. 2 S. 4). Der Beschuldigte verzichtete zudem auf die Abnahme einer Blutprobe (Urk. 2 S. 4). - 9 - 3.3. Die Vorinstanz hat sich schon sehr einlässlich und sorgfältig mit den Rügen der Verteidigung betreffend Verwertbarkeit des Messergebnisses des Atemalko- holmessgerätes von 0.4 mg/l auseinandergesetzt. Auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz kann zunächst – um unnötige Wiederholungen zu vermei- den – vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 36 S. 4 f.). Ergänzend bzw. zusam- menfassend das Folgende: Entgegen der Auffassung der Verteidigung führt eine unvollständige Messserie mit einem Atemalkoholtestgerät nicht zur Ungültigkeit einer nachfolgenden Messung mit einem Atemalkoholmessgerät. Vielmehr sind gesetzlich beide Varianten zur Vornahme einer Atemalkoholprobe vorgesehen. Art. 11a SKV setzt keine gültige Messung nach Art. 11 SKV voraus. Die Messung mit dem Messgerät nach Art. 11a SKV wurde vorliegend von der Polizei richtig durchgeführt. Dabei resultierte ein Wert von 0.4 mg/l, wobei 20 Minuten zwischen Trinkschluss und Messung eingehalten wurden. Dieses Messergebnis ist ohne Weiteres verwertbar, zumal der Beschuldigte ausdrücklich auf die Abnahme einer Blutprobe verzichtete. Dass das Messergebnis falsch ist, wurde von der Verteidi- gung nicht behauptet. Es ist im Übrigen anzunehmen, dass sich die Polizei für dieses Vorgehen entschied, da im Zeitpunkt der Vornahme der (ersten) Messung mit dem Testgerät noch keine 20 Minuten seit dem Trinkschluss vergangen wa- ren. Der Beschuldigte selbst gab dazu an, er habe sicher noch Restalkohol im Mund gehabt und sei schon nach etwa 500 Metern angehalten worden (Urk. 2 S. 5 und Urk. 8 S. 5). 3.4. Mit der Vorinstanz führt auch die fehlende Unterschrift des Bedieners auf dem Messprotokoll nicht zur Unverwertbarkeit des Messergebnisses von 0.4 mg/l.”
Bei Anfechtung eines Messergebnisses hat die zuständige Stelle zu prüfen, ob die Vorschriften zur Handhabung und zum Betrieb der Messgeräte (insbesondere die Vorgaben zur Verwendung nach der Bedienungsanleitung des Herstellers) eingehalten wurden.
“Gemäss Art. 11a Abs. 4 SKV regelt das ASTRA die Handhabung der Messgeräte. Atemalkoholtestgeräte und Atemalkoholmessgeräte müssen nach der Bedienungsanleitung des Herstellers verwendet werden (Art. 19 VSKV-ASTRA). Von den durch Atemalkoholtestgeräte und Atemalkoholmessgeräte angezeigten Messwerten dürfen nach Art. 20 VSKV-ASTRA keine Abzüge vorgenommen werden. Wird ein Messergebnis von jemandem, der von der Messung betroffen ist, bestritten, hat die für die Prüfung der Messbeständigkeit zuständige Stelle nachzuprüfen, ob die Vorschriften eingehalten wurden (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 [MessMV; SR 941.210]). Die mit einem Messgerät durchgeführte Messung gilt als Beweis (JÜRG BOLL, a.a.O., N. 2383 zu Art. 91 SVG). Die betroffene Person muss aber darauf hingewiesen werden, dass sie die Durchführung einer Blutprobe verlangen kann (Art. 13 Abs. 1 lit. c SKV). Verzichtet sie auf eine Blutprobe, gilt das Ergebnis der Atemalkoholprobe als Beweis (Urteil 6B_533/2020 vom 16. September 2020 E.”
Weichen die Ergebnisse eines Testgeräts und eines Messgeräts voneinander ab, darf nicht allein auf den Testwert abgestellt werden; der tiefere Testwert gilt nur im Verhältnis zwischen Testgeräten, nicht gegenüber einem Messgerät.
“Die Vorinstanz ging von den Alkoholmesswerten des Alkohol-Messgeräts aus. Die verschiedenen Messergebnisse, welche der Beschwerdeführer in Zweifel zieht, ergeben sich dadurch, dass zum einen ein Testgerät und zum anderen ein Messgerät benutzt wurde. Der tiefere Wert einer Alkoholmessung gilt nur im Verhältnis zwischen den beiden Messungen mit dem Testgerät, nicht aber zwischen dem Test- und dem Messgerät (Art. 11 Abs. 3 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs [SKV]). Weder das SVG noch die Strassenverkehrskontrollverordnung geben ausdrücklich an, auf welchen Wert abzustellen ist, wenn die Atemalkoholkonzentration anlässlich einer Verkehrskontrolle sowohl mit einem Testgerät im Sinn von Art. 11 SKV als auch mit einem Messgerät im Sinn von Art. 11a SKV vorgenommen wird und diese Werte voneinander abweichen. Art. 12 Abs. 1 lit. a SKV hält zur Blutprobe indes fest, dass eine solche zum Nachweis von Alkohol anzuordnen ist, wenn das Resultat einer Atemalkoholprobe mit einem Testgerät entweder über den Werten liegt, die unterschriftlich anerkannt werden können, das heisst bei Führen eines Motorfahrzeugs 0,40 mg/l oder höher (Art. 11 Abs. 3 lit. a SKV), und keine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchgeführt werden kann, oder zwar unterschriftlich anerkannt werden könnten, dies von der betroffenen Person jedoch abgelehnt wird und keine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchgeführt werden kann. Vom Verordnungsgeber war somit mindestens sinngemäss vorgesehen, dass entweder eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät oder, wenn dies nicht möglich ist, eine Blutalkoholprobe für die Feststellung der Fahrunfähigkeit vorgenommen werden muss und bei fehlender oder nicht möglicher Anerkennung nicht allein auf den Testwert abgestellt werden darf.”
Bei Anfechtung eines Atemalkoholmesswerts überprüft die für die Prüfung der Messbeständigkeit zuständige Stelle, ob die einschlägigen Vorschriften und die Bedienungsanleitung des Herstellers eingehalten wurden.
“Gemäss Art. 11a Abs. 4 SKV regelt das ASTRA die Handhabung der Messgeräte. Atemalkoholtestgeräte und Atemalkoholmessgeräte müssen nach der Bedienungsanleitung des Herstellers verwendet werden (Art. 19 VSKV-ASTRA). Von den durch Atemalkoholtestgeräte und Atemalkoholmessgeräte angezeigten Messwerten dürfen nach Art. 20 VSKV-ASTRA keine Abzüge vorgenommen werden. Wird ein Messergebnis von jemandem, der von der Messung betroffen ist, bestritten, hat die für die Prüfung der Messbeständigkeit zuständige Stelle nachzuprüfen, ob die Vorschriften eingehalten wurden (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 [MessMV; SR 941.210]). Die mit einem Messgerät durchgeführte Messung gilt als Beweis (JÜRG BOLL, a.a.O., N. 2383 zu Art. 91 SVG). Die betroffene Person muss aber darauf hingewiesen werden, dass sie die Durchführung einer Blutprobe verlangen kann (Art. 13 Abs. 1 lit. c SKV). Verzichtet sie auf eine Blutprobe, gilt das Ergebnis der Atemalkoholprobe als Beweis (Urteil 6B_533/2020 vom 16. September 2020 E.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.