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Bei Grosskontrollen können ergänzende Polizeifotos angefertigt werden, wenn sie dem Zweck dienen, mittels LaserCam unlesbare Aufnahmen (insbesondere zur Identifikation von Kontrollschildern) zu ersetzen. Solche Aufnahmen sind nach den dargelegten Erwägungen von der verkehrspolizeilichen Aufgabe im Sinne von Art. 5 Abs. 2 SKV gedeckt. Die Entscheidung stellt ferner klar, dass Verkehrskontrollen grundsätzlich auch ohne konkreten Verdacht erfolgen können.
“etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_57/2018 vom 18. April 2018 E. 4, 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1 sowie im Gegensatz dazu 6B_1023/2014 vom 23. Februar 2015 E. 1, dem eine nachträgliche gerichtspolizeiliche Verfolgung eines fehlbaren Fahrers gestützt auf eine konkrete Meldung einer anderen Verkehrsteilnehmerin zugrunde lag). Folglich kommen vorliegend nicht die Bestimmungen der StPO, sondern diejenigen des SVG zur Anwendung. Für Letztere erlässt der Bundesrat die notwendigen Vorschriften (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 2 SVG). Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen obliegt nach Art. 3 Abs. 1 SKV der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Im Kanton Bern ist dies die Kantonspolizei (Art. 9 Abs. 1 lit. b PolG/BE; vgl. auch Art. 4 PolG/BE). Die Polizei wirkt nach Art. 3 Abs. 2 SKV helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen, verzeigt Fehlbare und erhebt Ordnungsbussen. Die Kontrollen erfolgen stichprobeweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen (Art. 5 Abs. 2 SKV). Die Überwachung der Verkehrsteilnehmer erfolgt damit unabhängig von einem Verdacht auf strafbares Verhalten. Die zusätzliche Erstellung von Fotos der Person ohne Helm (pag. 14 f.) beim Ausstellplatz unter der sogenannten «D.________kurve (zwei Spitznamen der Kurve)» (letzte Haarnadelkurve unterhalb des C.________(Ort/Passstrasse); nachfolgend «D.________-Kurve») war von dieser verkehrspolizeilichen Aufgabe mitumfasst, diente sie doch einzig dem Zweck, die mittels LaserCam 4 ausgelösten Aufnahmen zu ersetzen, da auf diesen (wahrscheinlich durch die Motorvibrationen der Motorräder) die Kontrollschilder nur schlecht oder gar nicht abgelesen werden konnten (pag. 77 und pag. 137 Z. 6 ff.). Diese Fotos sind folglich von den verkehrspolizeilichen Rechtsgrundlagen gedeckt. Dies wird denn von der Verteidigung auch nicht in Frage gestellt. Dass die Kontrolle des Strassenverkehrs in der Konsequenz immer auch der Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und der Sicherstellung von Beweisen im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren dient, lässt sich nicht vermeiden und ändert nichts daran, dass dies nicht den primären Zweck, sondern lediglich eine Begleiterscheinung von Verkehrskontrollen darstellt (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_57/2018 vom 18.”
“etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_57/2018 vom 18. April 2018 E. 4, 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1 sowie im Gegensatz dazu 6B_1023/2014 vom 23. Februar 2015 E. 1, dem eine nachträgliche gerichtspolizeiliche Verfolgung eines fehlbaren Fahrers gestützt auf eine konkrete Meldung einer anderen Verkehrsteilnehmerin zugrunde lag). Folglich kommen vorliegend nicht die Bestimmungen der StPO, sondern diejenigen des SVG zur Anwendung. Für Letztere erlässt der Bundesrat die notwendigen Vorschriften (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 2 SVG). Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen obliegt nach Art. 3 Abs. 1 SKV der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Im Kanton Bern ist dies die Kantonspolizei (Art. 9 Abs. 1 lit. b PolG/BE; vgl. auch Art. 4 PolG/BE). Die Polizei wirkt nach Art. 3 Abs. 2 SKV helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen, verzeigt Fehlbare und erhebt Ordnungsbussen. Die Kontrollen erfolgen stichprobeweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen (Art. 5 Abs. 2 SKV). Die Überwachung der Verkehrsteilnehmer erfolgt damit unabhängig von einem Verdacht auf strafbares Verhalten. Die zusätzliche Erstellung von Fotos der Person ohne Helm (pag. 14 f.) beim Ausstellplatz unter der sogenannten «D.________kurve (zwei Spitznamen der Kurve)» (letzte Haarnadelkurve unterhalb des C.________(Ort/Passstrasse); nachfolgend «D.________-Kurve») war von dieser verkehrspolizeilichen Aufgabe mitumfasst, diente sie doch einzig dem Zweck, die mittels LaserCam 4 ausgelösten Aufnahmen zu ersetzen, da auf diesen (wahrscheinlich durch die Motorvibrationen der Motorräder) die Kontrollschilder nur schlecht oder gar nicht abgelesen werden konnten (pag. 77 und pag. 137 Z. 6 ff.). Diese Fotos sind folglich von den verkehrspolizeilichen Rechtsgrundlagen gedeckt. Dies wird denn von der Verteidigung auch nicht in Frage gestellt. Dass die Kontrolle des Strassenverkehrs in der Konsequenz immer auch der Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und der Sicherstellung von Beweisen im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren dient, lässt sich nicht vermeiden und ändert nichts daran, dass dies nicht den primären Zweck, sondern lediglich eine Begleiterscheinung von Verkehrskontrollen darstellt (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_57/2018 vom 18.”
Im Rahmen von Grosskontrollen können ergänzende Fotoaufnahmen vorgenommen werden, etwa um fehlerhafte automatische Messaufnahmen zu ersetzen oder zur Sicherstellung von Beweismitteln. Solche Aufnahmen sind nach der in SK 23 441 dargestellten Rechtsprechung durch die verkehrspolizeilichen Rechtsgrundlagen gedeckt.
“etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_57/2018 vom 18. April 2018 E. 4, 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1 sowie im Gegensatz dazu 6B_1023/2014 vom 23. Februar 2015 E. 1, dem eine nachträgliche gerichtspolizeiliche Verfolgung eines fehlbaren Fahrers gestützt auf eine konkrete Meldung einer anderen Verkehrsteilnehmerin zugrunde lag). Folglich kommen vorliegend nicht die Bestimmungen der StPO, sondern diejenigen des SVG zur Anwendung. Für Letztere erlässt der Bundesrat die notwendigen Vorschriften (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 2 SVG). Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen obliegt nach Art. 3 Abs. 1 SKV der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Im Kanton Bern ist dies die Kantonspolizei (Art. 9 Abs. 1 lit. b PolG/BE; vgl. auch Art. 4 PolG/BE). Die Polizei wirkt nach Art. 3 Abs. 2 SKV helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen, verzeigt Fehlbare und erhebt Ordnungsbussen. Die Kontrollen erfolgen stichprobeweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen (Art. 5 Abs. 2 SKV). Die Überwachung der Verkehrsteilnehmer erfolgt damit unabhängig von einem Verdacht auf strafbares Verhalten. Die zusätzliche Erstellung von Fotos der Person ohne Helm (pag. 14 f.) beim Ausstellplatz unter der sogenannten «D.________kurve (zwei Spitznamen der Kurve)» (letzte Haarnadelkurve unterhalb des C.________(Ort/Passstrasse); nachfolgend «D.________-Kurve») war von dieser verkehrspolizeilichen Aufgabe mitumfasst, diente sie doch einzig dem Zweck, die mittels LaserCam 4 ausgelösten Aufnahmen zu ersetzen, da auf diesen (wahrscheinlich durch die Motorvibrationen der Motorräder) die Kontrollschilder nur schlecht oder gar nicht abgelesen werden konnten (pag. 77 und pag. 137 Z. 6 ff.). Diese Fotos sind folglich von den verkehrspolizeilichen Rechtsgrundlagen gedeckt. Dies wird denn von der Verteidigung auch nicht in Frage gestellt. Dass die Kontrolle des Strassenverkehrs in der Konsequenz immer auch der Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und der Sicherstellung von Beweisen im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren dient, lässt sich nicht vermeiden und ändert nichts daran, dass dies nicht den primären Zweck, sondern lediglich eine Begleiterscheinung von Verkehrskontrollen darstellt (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_57/2018 vom 18.”
“etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_57/2018 vom 18. April 2018 E. 4, 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1 sowie im Gegensatz dazu 6B_1023/2014 vom 23. Februar 2015 E. 1, dem eine nachträgliche gerichtspolizeiliche Verfolgung eines fehlbaren Fahrers gestützt auf eine konkrete Meldung einer anderen Verkehrsteilnehmerin zugrunde lag). Folglich kommen vorliegend nicht die Bestimmungen der StPO, sondern diejenigen des SVG zur Anwendung. Für Letztere erlässt der Bundesrat die notwendigen Vorschriften (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 2 SVG). Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen obliegt nach Art. 3 Abs. 1 SKV der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Im Kanton Bern ist dies die Kantonspolizei (Art. 9 Abs. 1 lit. b PolG/BE; vgl. auch Art. 4 PolG/BE). Die Polizei wirkt nach Art. 3 Abs. 2 SKV helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen, verzeigt Fehlbare und erhebt Ordnungsbussen. Die Kontrollen erfolgen stichprobeweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen (Art. 5 Abs. 2 SKV). Die Überwachung der Verkehrsteilnehmer erfolgt damit unabhängig von einem Verdacht auf strafbares Verhalten. Die zusätzliche Erstellung von Fotos der Person ohne Helm (pag. 14 f.) beim Ausstellplatz unter der sogenannten «D.________kurve (zwei Spitznamen der Kurve)» (letzte Haarnadelkurve unterhalb des C.________(Ort/Passstrasse); nachfolgend «D.________-Kurve») war von dieser verkehrspolizeilichen Aufgabe mitumfasst, diente sie doch einzig dem Zweck, die mittels LaserCam 4 ausgelösten Aufnahmen zu ersetzen, da auf diesen (wahrscheinlich durch die Motorvibrationen der Motorräder) die Kontrollschilder nur schlecht oder gar nicht abgelesen werden konnten (pag. 77 und pag. 137 Z. 6 ff.). Diese Fotos sind folglich von den verkehrspolizeilichen Rechtsgrundlagen gedeckt. Dies wird denn von der Verteidigung auch nicht in Frage gestellt. Dass die Kontrolle des Strassenverkehrs in der Konsequenz immer auch der Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und der Sicherstellung von Beweisen im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren dient, lässt sich nicht vermeiden und ändert nichts daran, dass dies nicht den primären Zweck, sondern lediglich eine Begleiterscheinung von Verkehrskontrollen darstellt (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_57/2018 vom 18.”
Koordinierte Kontrollen können dazu genutzt werden, Grosskontrollen gezielt an Gefahrenstellen (z. B. Unfallhäufungsstellen) durchzuführen und dadurch kantonale Schwerpunktsetzungen zu unterstützen.
“Die Strassenverkehrskontrollverordnung regelt die Verkehrskontrollen und die damit zusammenhängenden Massnahmen, Meldungen und statistischen Erhebungen (Art. 1 SKV). Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen obliegt grundsätzlich der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 SKV). Die Polizei wirkt helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen, verzeigt Fehlbare und erhebt Ordnungsbussen nach dem Ordnungsbussengesetz (Art 3 Abs. 2 SKV). Gemäss Art. 5 Abs. 1 SVK haben die kantonalen Behörden die Kontrollen schwerpunktmässig nach sicherheitsrelevantem Fehlverhalten, den Gefahrenstellen und der Unterstützung des Verlagerungsziels nach dem Güterverkehrsverlagerungsgesetz vom 19. Dezember 2008 auszurichten. Die Kontrollen erfolgen stichprobenweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen und können kantons- oder staatenübergreifend koordiniert werden (Art. 5 Abs. 2 SKV). Gemäss § 4 des Gesetzes über die Kantonspolizei des Kantons Solothurn (PolG/SO; BGS 511.11) sorgt die Kantonspolizei für Sicherheit und Ordnung im Verkehr auf öffentlichen Strassen und Gewässern und sie verfolgt Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsrecht.”
Kontrollen nach Art. 5 Abs. 1 SKV können auch bei vergleichsweise geringem Verkehrsaufkommen angeordnet werden; die kantonalen Behörden sind nicht auf Zeitpunkte mit hohem Verkehrsaufkommen beschränkt. Sogenannte Verflechtungsstellen gelten bereits unabhängig vom konkreten Verkehrsaufkommen als «Gefahrenstellen», weil das Gefahrenpotenzial in der Beschaffenheit der Strassenanlage (insbesondere dem Zusammentreffen zweier Verkehrsströme und der damit verbundenen Erkennbarkeit der Gefahr) liegt. Das Verkehrsaufkommen beeinflusst nur das Ausmass der mit der Anlage verbundenen Gefahr, nicht deren grundsätzliche Existenz als Gefahrenstelle im Sinne von Art. 5 Abs. 1 SKV.
“Insoweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, zufolge des zum konkreten Zeitpunkt bloss geringen Verkehrausaufkommens habe keine der von der Polizei beschriebenen Gefahrensituation vorgelegen, übersieht er, dass die kantonalen Behörden die Kontrollen gemäss Art. 5 Abs. 1 SKV schwerpunktmässig nach - unter anderem - sicherheitsrelevantem Fehlverhalten und Gefahrenstellen ausrichten und damit Kontrollen an anderen Stellen nicht ausgeschlossen sind (Urteil 6B_85/2018 vom 15. August 2018 E. 2). Die Rüge erweist sich bereits deswegen als unbegründet.”
“Damit und mit Blick auf die rechtlichen Vorgaben zur Festlegung von abweichenden Geschwindigkeiten liegt zweifelsohne eine Strassenanlage vor, welche den fraglichen Streckenabschnitt als "Gefahrenstelle" ausweist, und zwar unabhängig vom konkreten Verkehrsaufkommen. Das Gefahrenpotential liegt mithin nicht in einem erhöhten oder aber hohen Verkehrsaufkommen begründet, sondern im Umstand zweier sich verflechtender Verkehrsströme und damit einer Strassenanlage, der das Erfordernis erhöhter Aufmerksamkeit und die daraus resultierende Problematik, dass eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar ist, inhärent ist. Ein hohes oder geringes Verkehrsaufkommen beschlägt folglich "lediglich" das Ausmass der dieser Situation inhärenten Gefahr, nicht aber deren konstant gegebenen Ursprung. Dementsprechend kann der vom Beschwerdeführer mit Blick auf die Verhältnismässigkeit der Radarkontrolle vertretenen gegenteiligen Auffassung, wonach der Verflechtungsstsrecke lediglich bei erhöhtem bzw. hohem Verkehrausaufkommen die Qualität einer "Gefahrenstelle" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 SKV zukommt, nicht gefolgt werden.”
Verkehrskontrollen nach Art. 5 Abs. 2 SKV (stichprobenweise, systematisch oder als Grosskontrollen) dienen der polizeilichen Verkehrsüberwachung und Gefahrenabwehr; sie können zudem der Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und der Sicherstellung von Beweisen für ein späteres Verfahren dienen. Die Überwachung der Verkehrsteilnehmer kann dabei unabhängig von einem konkreten Verdacht auf strafbares Verhalten erfolgen.
“etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_57/2018 vom 18. April 2018 E. 4, 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1 sowie im Gegensatz dazu 6B_1023/2014 vom 23. Februar 2015 E. 1, dem eine nachträgliche gerichtspolizeiliche Verfolgung eines fehlbaren Fahrers gestützt auf eine konkrete Meldung einer anderen Verkehrsteilnehmerin zugrunde lag). Folglich kommen vorliegend nicht die Bestimmungen der StPO, sondern diejenigen des SVG zur Anwendung. Für Letztere erlässt der Bundesrat die notwendigen Vorschriften (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 2 SVG). Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen obliegt nach Art. 3 Abs. 1 SKV der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Im Kanton Bern ist dies die Kantonspolizei (Art. 9 Abs. 1 lit. b PolG/BE; vgl. auch Art. 4 PolG/BE). Die Polizei wirkt nach Art. 3 Abs. 2 SKV helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen, verzeigt Fehlbare und erhebt Ordnungsbussen. Die Kontrollen erfolgen stichprobeweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen (Art. 5 Abs. 2 SKV). Die Überwachung der Verkehrsteilnehmer erfolgt damit unabhängig von einem Verdacht auf strafbares Verhalten. Die zusätzliche Erstellung von Fotos der Person ohne Helm (pag. 14 f.) beim Ausstellplatz unter der sogenannten «D.________kurve (zwei Spitznamen der Kurve)» (letzte Haarnadelkurve unterhalb des C.________(Ort/Passstrasse); nachfolgend «D.________-Kurve») war von dieser verkehrspolizeilichen Aufgabe mitumfasst, diente sie doch einzig dem Zweck, die mittels LaserCam 4 ausgelösten Aufnahmen zu ersetzen, da auf diesen (wahrscheinlich durch die Motorvibrationen der Motorräder) die Kontrollschilder nur schlecht oder gar nicht abgelesen werden konnten (pag. 77 und pag. 137 Z. 6 ff.). Diese Fotos sind folglich von den verkehrspolizeilichen Rechtsgrundlagen gedeckt. Dies wird denn von der Verteidigung auch nicht in Frage gestellt. Dass die Kontrolle des Strassenverkehrs in der Konsequenz immer auch der Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und der Sicherstellung von Beweisen im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren dient, lässt sich nicht vermeiden und ändert nichts daran, dass dies nicht den primären Zweck, sondern lediglich eine Begleiterscheinung von Verkehrskontrollen darstellt (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_57/2018 vom 18.”
“etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_57/2018 vom 18. April 2018 E. 4, 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1 sowie im Gegensatz dazu 6B_1023/2014 vom 23. Februar 2015 E. 1, dem eine nachträgliche gerichtspolizeiliche Verfolgung eines fehlbaren Fahrers gestützt auf eine konkrete Meldung einer anderen Verkehrsteilnehmerin zugrunde lag). Folglich kommen vorliegend nicht die Bestimmungen der StPO, sondern diejenigen des SVG zur Anwendung. Für Letztere erlässt der Bundesrat die notwendigen Vorschriften (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 2 SVG). Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen obliegt nach Art. 3 Abs. 1 SKV der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Im Kanton Bern ist dies die Kantonspolizei (Art. 9 Abs. 1 lit. b PolG/BE; vgl. auch Art. 4 PolG/BE). Die Polizei wirkt nach Art. 3 Abs. 2 SKV helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen, verzeigt Fehlbare und erhebt Ordnungsbussen. Die Kontrollen erfolgen stichprobeweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen (Art. 5 Abs. 2 SKV). Die Überwachung der Verkehrsteilnehmer erfolgt damit unabhängig von einem Verdacht auf strafbares Verhalten. Die zusätzliche Erstellung von Fotos der Person ohne Helm (pag. 14 f.) beim Ausstellplatz unter der sogenannten «D.________kurve (zwei Spitznamen der Kurve)» (letzte Haarnadelkurve unterhalb des C.________(Ort/Passstrasse); nachfolgend «D.________-Kurve») war von dieser verkehrspolizeilichen Aufgabe mitumfasst, diente sie doch einzig dem Zweck, die mittels LaserCam 4 ausgelösten Aufnahmen zu ersetzen, da auf diesen (wahrscheinlich durch die Motorvibrationen der Motorräder) die Kontrollschilder nur schlecht oder gar nicht abgelesen werden konnten (pag. 77 und pag. 137 Z. 6 ff.). Diese Fotos sind folglich von den verkehrspolizeilichen Rechtsgrundlagen gedeckt. Dies wird denn von der Verteidigung auch nicht in Frage gestellt. Dass die Kontrolle des Strassenverkehrs in der Konsequenz immer auch der Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und der Sicherstellung von Beweisen im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren dient, lässt sich nicht vermeiden und ändert nichts daran, dass dies nicht den primären Zweck, sondern lediglich eine Begleiterscheinung von Verkehrskontrollen darstellt (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_57/2018 vom 18.”
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