Il est également possible de constater l’ébriété ou l’influence d’une substance diminuant la capacité de conduire, autre que l’alcool, d’après l’état et le comportement de la personne suspectée ou les indications obtenues sur la quantité consommée, notamment lorsque le contrôle au moyen de l’éthylomètre, le test préliminaire en matière de stupéfiants ou de médicaments ou le prélèvement de sang n’ont pas pu être effectués.
1 commentary
Art. 17 SKV lässt die Feststellung von Angetrunkenheit oder dem Einfluss anderer fahrfähigkeitsmindernder Substanzen auch durch Beobachtung des Zustands und Verhaltens der verdächtigen Person oder durch Ermittlungen zum Konsum zu, namentlich dann, wenn Atemalkohol-, Betäubungs‑/Arzneimittelvortest oder Blutprobe nicht durchgeführt werden konnten.
“Damit die Fahrfähigkeit vorliegt, muss die Gesamtleistungs- fähigkeit gegeben sein, welche neben der Grundleistung auch eine Leistungsre- serve für das Bewältigen plötzlich auftretender schwieriger Verkehrs-, Strassen- und Umweltsituationen umfasst. Dabei muss der Fahrzeugführer in der Lage sein, das Fahrzeug auch in einer nicht voraussehbaren, schwierigen Verkehrslage si- cher zu führen (Fahrni/Heimgartner, a.a.O., N 13 zu Art. 91 SVG). Das Fahren mit einer Blutalkoholkonzentration von 0.5 bis 0.799%% stellt per se eine Übertretung dar. Liegt eine Blutalkoholkonzentration ab 0.8%% vor, handelt es sich um ein Ver- gehen, das mit einer Geldstrafe nach dem Tagessatzsystem oder mit einer Frei- heitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft wird (Fahrni/Heimgartner, a.a.O., N 5 zu Art. 91 SVG). Die Angetrunkenheit oder der Einfluss einer anderen die Fahrfähig- keit herabsetzenden Substanz als Alkohol kann auch aufgrund von Zustand und Verhalten der verdächtigen Person oder durch Ermittlung über den Konsum fest- gestellt werden, namentlich wenn die Atemalkoholprobe, der Betäubungsmittel- oder Arzneimittelvortest oder die Blutprobe nicht vorgenommen werden konnten (Art. 17 SKV [SR 741.013]). Da Art. 91 SVG die Verkehrssicherheit und Art. 91a SVG den geordneten Gang der Rechtspflege schützt und damit unterschiedliche Rechtsgüter geschützt werden, besteht zwischen den beiden Bestimmungen ech- te Konkurrenz (Boll, a.a.O., Rz. 2518 m.H.a. BGE 102 IV 40 E. 2b).”
“2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholoder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt (lit. a), oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt (lit. b). Entscheidend für die Subsumption unter Art. 91 SVG sind nicht die möglichen Ursachen (Trunkenheit, Drogenkonsum, Medikamentenmissbrauch, Übermüdung), sondern die im Vorliegen eines "fahrunfähigen Zustandes" bestehende Folge. Den Tatbestand erfüllt derjenige, der ein Fahrzeug führt, auch wenn es sich lediglich um eine Fahrt von wenigen Zentimetern handelt; Voraussetzung bildet bloss, dass die Fahrt auf einer öffentlichen Strasse im Sinne von Art. 1 SVG stattfindet. Gestützt auf Art. 55 Abs. 4 Satz 2 SVG bleiben andere Beweismittel (als die Blutprobe) für die Feststellung der Fahrunfähigkeit vorbehalten; dies geht allerdings bereits aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach Art. 10 Abs. 2 StPO hervor. Nach Art. 17 SKV kann die Angetrunkenheit auch aufgrund von Zustand und Verhalten der verdächtigten Person oder durch Ermittlungen über den Konsum festgestellt werden, namentlich wenn die Atemalkoholoder die Blutprobe nicht hat vorgenommen werden können (Hans Giger, Kommentar SVG, 9. Auflage, Zürich 2022, N 3 ff. zu Art. 91 SVG, mit Hinweisen).”
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