Une prise de sang doit être ordonnée lorsqu’il existe des indices laissant présumer une incapacité de conduire qui n’est pas ou pas uniquement liée à l’influence de l’alcool. Il est en outre possible d’ordonner une récolte des urines.
10 commentaries
Für die Anordnung einer Blutprobe nach Art. 12a SKV gelten strengere Anforderungen als für die Anordnung eines Betäubungsmittelvortests. Als Voraussetzung ist nicht nur ein Anfangsverdacht erforderlich, sondern ein hinreichender Tatverdacht; die für einen Vortest ausreichenden «geringen Anzeichen» genügen demnach nicht für die Anordnung einer Blutprobe. Ob genügend konkrete Anzeichen vorliegen, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen (z.B. Zustand und Verhalten vor, während und nach der Fahrt, Unfallart und -hergang, äussere Auffälligkeiten, Mitführen oder Einräumen von Betäubungs- oder Arzneimitteln).
“Eine Blutprobe ist gemäss Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG i.V.m. Art. 12a SKV anzuordnen, wenn Anzeichen von oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden. Anders als die Anordnung von Vortests i.S.v. Art. 55 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SKV setzt die Anordnung einer Blutprobe als strafprozessuale Zwangsmassnahme nicht nur einen Anfangsverdacht, sondern einen hinreichenden Tatverdacht voraus (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 143 IV 313, E. 5.2; vgl. auch BGE 146 IV 88, E. 1.4.2 und 145 IV 50, E. 3.5, jeweils in fine; Fahrni/Heimgartner, a.a.O., Art. 55 N 36). An die verdachtsbegründenden konkreten Anzeichen für eine betäubungs- oder arzneimittelbedingte Fahrunfähigkeit sind demnach im Rahmen der Anordnung einer Blutprobe strengere Anforderungen zu stellen, als bei der Anordnung eines Betäubungsmittelvortests - mithin genügen die durch das Bundesgericht für die Anordnung eines Drogenvortests als ausreichend erachteten "geringen Anzeichen" nicht, um eine Blutprobe anzuordnen.”
“12a SKV anzuordnen, wenn Anzeichen von oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden. Anders als die Anordnung von Vortests i.S.v. Art. 55 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SKV setzt die Anordnung einer Blutprobe als strafprozessuale Zwangsmassnahme nicht nur einen Anfangsverdacht, sondern einen hinreichenden Tatverdacht voraus (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 143 IV 313, E. 5.2; vgl. auch BGE 146 IV 88, E. 1.4.2 und 145 IV 50, E. 3.5, jeweils in fine; Fahrni/Heimgartner, a.a.O., Art. 55 N 36). An die verdachtsbegründenden konkreten Anzeichen für eine betäubungs- oder arzneimittelbedingte Fahrunfähigkeit sind demnach im Rahmen der Anordnung einer Blutprobe strengere Anforderungen zu stellen, als bei der Anordnung eines Betäubungsmittelvortests - mithin genügen die durch das Bundesgericht für die Anordnung eines Drogenvortests als ausreichend erachteten "geringen Anzeichen" nicht, um eine Blutprobe anzuordnen. Ob genügend konkrete Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG i.V.m. Art. 12a SKV vorliegen, ist anhand der Umstände des konkreten Falles zu beurteilen. Dazu gehören der Zustand sowie das Verhalten des Fahrzeugführers vor, während und nach der Fahrt sowie bei einem Unfall auch die Art, die Schwere und der Hergang dieses Unfalls. So indizieren etwa Selbstunfälle, die a priori nicht auf andere Ursachen zurückzuführen sind oder eine auffällige Fahrweise (aggressives Fahren, zu langsames Fahren, Fahren in Schlangenlinie) eine Fahrunfähigkeit. Anhaltspunkte können sich auch aus dem Aussehen (z.B. geweitete Pupillen oder gerötete Augen) und/oder dem Verhalten des Fahrzeugführers oder Unfallbeteiligten gegenüber der Kontrollbehörde (etwa: starkes Schwitzen, Zittern, Erbrechen, auffällige Reaktionen, Aussprache, Ansprechbarkeit, euphorische oder lethargische Stimmung, Koordination, Geruch, Lichtreaktion) ergeben. Auch das Mitführen von Betäubungsmitteln und/oder Arzneimitteln kann einen Hinweis auf Fahrunfähigkeit darstellen. Dasselbe gilt, wenn der Kontrollierte selbst einräumt, er habe vor der Fahrt Betäubungs- oder Arzneimittel konsumiert (zum Ganzen: BGE 146 IV 88, E.”
Mit der Revision der Strafprozessordnung per 1. Januar 2024 geht die Zuständigkeit für die Anordnung von Blut- und Urinproben zur Feststellung der Fahrunfähigkeit in den nach Art. 12a SKV geregelten Fällen von der Staatsanwaltschaft auf die Polizei über (vgl. Art. 251a StPO; Botschaft in: BBl 2019).
“Werden sie zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet, unterliegen sie den besonderen Voraussetzungen von Art. 55 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) und Art. 12 bis 14 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013; BGer 1B_443/2020 vom 18. Januar 2021 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 143 IV 313 E. 5, 146 IV 88 E. 1.4). Gemäss Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG und Art. 12a SKV ist eine Blutprobe anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden. Gemäss bisher geltendem, hier anwendbarem Recht handelt es sich bei der Blutentnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit um eine Zwangsmassnahme, welche selbst dann von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden muss, wenn der Betroffene in diese einwilligt (BGE 143 IV 313 E. 5.2, 146 IV 88 E. 1.4.2). Mit der Revision der Strafprozessordnung per 1. Januar 2024 wird diese Anordnungskompetenz in vergleichbaren, die Untersuchung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 12a SKV betreffenden Fällen, auf die Polizei übergehen (Art. 251a StPO; Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung, in: BBl 2019 S. 6697, 6752; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 251a N 1). Da sich der vorliegende Sachverhalt vor Inkrafttreten dieser Änderung ereignete, bedurfte es noch einer Anordnung der Staatsanwaltschaft. Für die Anordnung einer Blutprobe kommen jegliche Indizien in Frage, die einen entsprechenden Verdacht begründen können. Sie können im allfällig verursachten Unfall oder aber in der Person des Fahrzeuglenkers begründet sein (BGE 146 IV 88 E. 1.6.3; vgl. Weisungen vom 2. August 2016 des Bundesamtes für Strassen [ASTRA] betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr, Ziff.”
“Blut- und Urinproben gehören zu den körperlichen Untersuchungen im Sinne von Art. 251 StPO. Werden sie zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet, unterliegen sie den besonderen Voraussetzungen von Art. 55 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) und Art. 12 bis 14 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013; BGer 1B_443/2020 vom 18. Januar 2021 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 143 IV 313 E. 5, 146 IV 88 E. 1.4). Gemäss Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG und Art. 12a SKV ist eine Blutprobe anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden. Gemäss bisher geltendem, hier anwendbarem Recht handelt es sich bei der Blutentnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit um eine Zwangsmassnahme, welche selbst dann von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden muss, wenn der Betroffene in diese einwilligt (BGE 143 IV 313 E. 5.2, 146 IV 88 E. 1.4.2). Mit der Revision der Strafprozessordnung per 1. Januar 2024 wird diese Anordnungskompetenz in vergleichbaren, die Untersuchung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 12a SKV betreffenden Fällen, auf die Polizei übergehen (Art. 251a StPO; Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung, in: BBl 2019 S. 6697, 6752; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 251a N 1). Da sich der vorliegende Sachverhalt vor Inkrafttreten dieser Änderung ereignete, bedurfte es noch einer Anordnung der Staatsanwaltschaft.”
Für die Anordnung einer Blutprobe nach Art. 12a SKV gelten strengere Verdachtsanforderungen als für die Anordnung von Betäubungsmittelvortests. Die Anordnung einer Blutprobe setzt nach den zitierten Entscheidungen nicht nur einen Anfangsverdacht, sondern einen hinreichenden Tatverdacht bzw. konkret-indizierende Anzeichen voraus. Ob solche konkreten Anzeichen vorliegen, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen; hierfür kommen insbesondere der Zustand und das Verhalten des Fahrzeugführers vor, während und nach der Fahrt, bei Unfällen Art, Schwere und Hergang des Unfalls, Erscheinungsbild und Verhaltensauffälligkeiten sowie das Mitführen oder Einräumen von Betäubungs‑ oder Arzneimitteln in Betracht.
“12a SKV anzuordnen, wenn Anzeichen von oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden. Anders als die Anordnung von Vortests i.S.v. Art. 55 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SKV setzt die Anordnung einer Blutprobe als strafprozessuale Zwangsmassnahme nicht nur einen Anfangsverdacht, sondern einen hinreichenden Tatverdacht voraus (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 143 IV 313, E. 5.2; vgl. auch BGE 146 IV 88, E. 1.4.2 und 145 IV 50, E. 3.5, jeweils in fine; Fahrni/Heimgartner, a.a.O., Art. 55 N 36). An die verdachtsbegründenden konkreten Anzeichen für eine betäubungs- oder arzneimittelbedingte Fahrunfähigkeit sind demnach im Rahmen der Anordnung einer Blutprobe strengere Anforderungen zu stellen, als bei der Anordnung eines Betäubungsmittelvortests - mithin genügen die durch das Bundesgericht für die Anordnung eines Drogenvortests als ausreichend erachteten "geringen Anzeichen" nicht, um eine Blutprobe anzuordnen. Ob genügend konkrete Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG i.V.m. Art. 12a SKV vorliegen, ist anhand der Umstände des konkreten Falles zu beurteilen. Dazu gehören der Zustand sowie das Verhalten des Fahrzeugführers vor, während und nach der Fahrt sowie bei einem Unfall auch die Art, die Schwere und der Hergang dieses Unfalls. So indizieren etwa Selbstunfälle, die a priori nicht auf andere Ursachen zurückzuführen sind oder eine auffällige Fahrweise (aggressives Fahren, zu langsames Fahren, Fahren in Schlangenlinie) eine Fahrunfähigkeit. Anhaltspunkte können sich auch aus dem Aussehen (z.B. geweitete Pupillen oder gerötete Augen) und/oder dem Verhalten des Fahrzeugführers oder Unfallbeteiligten gegenüber der Kontrollbehörde (etwa: starkes Schwitzen, Zittern, Erbrechen, auffällige Reaktionen, Aussprache, Ansprechbarkeit, euphorische oder lethargische Stimmung, Koordination, Geruch, Lichtreaktion) ergeben. Auch das Mitführen von Betäubungsmitteln und/oder Arzneimitteln kann einen Hinweis auf Fahrunfähigkeit darstellen. Dasselbe gilt, wenn der Kontrollierte selbst einräumt, er habe vor der Fahrt Betäubungs- oder Arzneimittel konsumiert (zum Ganzen: BGE 146 IV 88, E.”
“Eine Blutprobe ist gemäss Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG i.V.m. Art. 12a SKV anzuordnen, wenn Anzeichen von oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden. Anders als die Anordnung von Vortests i.S.v. Art. 55 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SKV setzt die Anordnung einer Blutprobe als strafprozessuale Zwangsmassnahme nicht nur einen Anfangsverdacht, sondern einen hinreichenden Tatverdacht voraus (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 143 IV 313, E. 5.2; vgl. auch BGE 146 IV 88, E. 1.4.2 und 145 IV 50, E. 3.5, jeweils in fine; Fahrni/Heimgartner, a.a.O., Art. 55 N 36). An die verdachtsbegründenden konkreten Anzeichen für eine betäubungs- oder arzneimittelbedingte Fahrunfähigkeit sind demnach im Rahmen der Anordnung einer Blutprobe strengere Anforderungen zu stellen, als bei der Anordnung eines Betäubungsmittelvortests - mithin genügen die durch das Bundesgericht für die Anordnung eines Drogenvortests als ausreichend erachteten "geringen Anzeichen" nicht, um eine Blutprobe anzuordnen.”
“12a SKV anzuordnen, wenn Anzeichen von oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden. Anders als die Anordnung von Vortests i.S.v. Art. 55 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SKV setzt die Anordnung einer Blutprobe als strafprozessuale Zwangsmassnahme nicht nur einen Anfangsverdacht, sondern einen hinreichenden Tatverdacht voraus (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 143 IV 313, E. 5.2; vgl. auch BGE 146 IV 88, E. 1.4.2 und 145 IV 50, E. 3.5, jeweils in fine; Fahrni/Heimgartner, a.a.O., Art. 55 N 36). An die verdachtsbegründenden konkreten Anzeichen für eine betäubungs- oder arzneimittelbedingte Fahrunfähigkeit sind demnach im Rahmen der Anordnung einer Blutprobe strengere Anforderungen zu stellen, als bei der Anordnung eines Betäubungsmittelvortests - mithin genügen die durch das Bundesgericht für die Anordnung eines Drogenvortests als ausreichend erachteten "geringen Anzeichen" nicht, um eine Blutprobe anzuordnen. Ob genügend konkrete Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG i.V.m. Art. 12a SKV vorliegen, ist anhand der Umstände des konkreten Falles zu beurteilen. Dazu gehören der Zustand sowie das Verhalten des Fahrzeugführers vor, während und nach der Fahrt sowie bei einem Unfall auch die Art, die Schwere und der Hergang dieses Unfalls. So indizieren etwa Selbstunfälle, die a priori nicht auf andere Ursachen zurückzuführen sind oder eine auffällige Fahrweise (aggressives Fahren, zu langsames Fahren, Fahren in Schlangenlinie) eine Fahrunfähigkeit. Anhaltspunkte können sich auch aus dem Aussehen (z.B. geweitete Pupillen oder gerötete Augen) und/oder dem Verhalten des Fahrzeugführers oder Unfallbeteiligten gegenüber der Kontrollbehörde (etwa: starkes Schwitzen, Zittern, Erbrechen, auffällige Reaktionen, Aussprache, Ansprechbarkeit, euphorische oder lethargische Stimmung, Koordination, Geruch, Lichtreaktion) ergeben. Auch das Mitführen von Betäubungsmitteln und/oder Arzneimitteln kann einen Hinweis auf Fahrunfähigkeit darstellen. Dasselbe gilt, wenn der Kontrollierte selbst einräumt, er habe vor der Fahrt Betäubungs- oder Arzneimittel konsumiert (zum Ganzen: BGE 146 IV 88, E.”
Für die Anordnung einer Blutprobe können jegliche Indizien herangezogen werden, die den Verdacht einer nicht (oder nicht allein auf Alkohol zurückzuführenden) Fahrunfähigkeit begründen. Solche Anhaltspunkte können sich aus dem Unfall (z.B. Art, Schwere, Hergang) oder aus dem Zustand, Aussehen und Verhalten des Fahrzeugführers vor, während oder nach der Fahrt ergeben. Auch das Mitführen oder das Einräumen von Betäubungs‑ oder Arzneimitteln kann einen Hinweis auf Fahrunfähigkeit darstellen.
“Blut- und Urinproben gehören zu den körperlichen Untersuchungen im Sinne von Art. 251 StPO. Werden sie zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet, unterliegen sie den besonderen Voraussetzungen von Art. 55 SVG und Art. 12 bis 14 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013; BGer 1B_443/2020 vom 18. Januar 2021 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 143 IV 313 E. 5, 146 IV 88 E. 1.4). Gemäss Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG und Art. 12a SKV ist eine Blutprobe anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden. Für die Anordnung einer Blutprobe kommen jegliche Indizien in Frage, die einen entsprechenden Verdacht begründen können. Sie können im allfällig verursachten Unfall oder aber in der Person des Fahrzeuglenkers begründet sein (BGE 146 IV 88 E. 1.6.3; vgl. Weisungen vom 2. August 2016 des Bundesamtes für Strassen [ASTRA] betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr, Ziff.”
“12a SKV anzuordnen, wenn Anzeichen von oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden. Anders als die Anordnung von Vortests i.S.v. Art. 55 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SKV setzt die Anordnung einer Blutprobe als strafprozessuale Zwangsmassnahme nicht nur einen Anfangsverdacht, sondern einen hinreichenden Tatverdacht voraus (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 143 IV 313, E. 5.2; vgl. auch BGE 146 IV 88, E. 1.4.2 und 145 IV 50, E. 3.5, jeweils in fine; Fahrni/Heimgartner, a.a.O., Art. 55 N 36). An die verdachtsbegründenden konkreten Anzeichen für eine betäubungs- oder arzneimittelbedingte Fahrunfähigkeit sind demnach im Rahmen der Anordnung einer Blutprobe strengere Anforderungen zu stellen, als bei der Anordnung eines Betäubungsmittelvortests - mithin genügen die durch das Bundesgericht für die Anordnung eines Drogenvortests als ausreichend erachteten "geringen Anzeichen" nicht, um eine Blutprobe anzuordnen. Ob genügend konkrete Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG i.V.m. Art. 12a SKV vorliegen, ist anhand der Umstände des konkreten Falles zu beurteilen. Dazu gehören der Zustand sowie das Verhalten des Fahrzeugführers vor, während und nach der Fahrt sowie bei einem Unfall auch die Art, die Schwere und der Hergang dieses Unfalls. So indizieren etwa Selbstunfälle, die a priori nicht auf andere Ursachen zurückzuführen sind oder eine auffällige Fahrweise (aggressives Fahren, zu langsames Fahren, Fahren in Schlangenlinie) eine Fahrunfähigkeit. Anhaltspunkte können sich auch aus dem Aussehen (z.B. geweitete Pupillen oder gerötete Augen) und/oder dem Verhalten des Fahrzeugführers oder Unfallbeteiligten gegenüber der Kontrollbehörde (etwa: starkes Schwitzen, Zittern, Erbrechen, auffällige Reaktionen, Aussprache, Ansprechbarkeit, euphorische oder lethargische Stimmung, Koordination, Geruch, Lichtreaktion) ergeben. Auch das Mitführen von Betäubungsmitteln und/oder Arzneimitteln kann einen Hinweis auf Fahrunfähigkeit darstellen. Dasselbe gilt, wenn der Kontrollierte selbst einräumt, er habe vor der Fahrt Betäubungs- oder Arzneimittel konsumiert (zum Ganzen: BGE 146 IV 88, E.”
Nach bisherigem Recht galt die Blutentnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Zwangsmassnahme, die von der Staatsanwaltschaft anzuordnen war – selbst wenn der Betroffene einwilligte. Mit der Revision der Strafprozessordnung per 1. Januar 2024 geht die entsprechende Anordnungskompetenz in den einschlägigen Fällen auf die Polizei über.
“Blut- und Urinproben gehören zu den körperlichen Untersuchungen im Sinne von Art. 251 StPO. Werden sie zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet, unterliegen sie den besonderen Voraussetzungen von Art. 55 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) und Art. 12 bis 14 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013; BGer 1B_443/2020 vom 18. Januar 2021 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 143 IV 313 E. 5, 146 IV 88 E. 1.4). Gemäss Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG und Art. 12a SKV ist eine Blutprobe anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden. Gemäss bisher geltendem, hier anwendbarem Recht handelt es sich bei der Blutentnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit um eine Zwangsmassnahme, welche selbst dann von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden muss, wenn der Betroffene in diese einwilligt (BGE 143 IV 313 E. 5.2, 146 IV 88 E. 1.4.2). Mit der Revision der Strafprozessordnung per 1. Januar 2024 wird diese Anordnungskompetenz in vergleichbaren, die Untersuchung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 12a SKV betreffenden Fällen, auf die Polizei übergehen (Art. 251a StPO; Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung, in: BBl 2019 S. 6697, 6752; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 251a N 1). Da sich der vorliegende Sachverhalt vor Inkrafttreten dieser Änderung ereignete, bedurfte es noch einer Anordnung der Staatsanwaltschaft.”
“Werden sie zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet, unterliegen sie den besonderen Voraussetzungen von Art. 55 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) und Art. 12 bis 14 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013; BGer 1B_443/2020 vom 18. Januar 2021 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 143 IV 313 E. 5, 146 IV 88 E. 1.4). Gemäss Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG und Art. 12a SKV ist eine Blutprobe anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden. Gemäss bisher geltendem, hier anwendbarem Recht handelt es sich bei der Blutentnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit um eine Zwangsmassnahme, welche selbst dann von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden muss, wenn der Betroffene in diese einwilligt (BGE 143 IV 313 E. 5.2, 146 IV 88 E. 1.4.2). Mit der Revision der Strafprozessordnung per 1. Januar 2024 wird diese Anordnungskompetenz in vergleichbaren, die Untersuchung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 12a SKV betreffenden Fällen, auf die Polizei übergehen (Art. 251a StPO; Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung, in: BBl 2019 S. 6697, 6752; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 251a N 1). Da sich der vorliegende Sachverhalt vor Inkrafttreten dieser Änderung ereignete, bedurfte es noch einer Anordnung der Staatsanwaltschaft. Für die Anordnung einer Blutprobe kommen jegliche Indizien in Frage, die einen entsprechenden Verdacht begründen können. Sie können im allfällig verursachten Unfall oder aber in der Person des Fahrzeuglenkers begründet sein (BGE 146 IV 88 E. 1.6.3; vgl. Weisungen vom 2. August 2016 des Bundesamtes für Strassen [ASTRA] betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr, Ziff.”
Vortests zum Nachweis von Betäubungs‑ oder Arzneimittelgebrauch (z. B. Urin‑ oder Speicheltests) dürfen nicht voraussetzungslos angeordnet werden. Solche Vortests sind zulässig, wenn erkennbare Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind.
“Die Rechtsgrundlagen für die Anordnung einer Urin- und Blutprobe im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr sind im Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und in der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) enthalten. Diesen zufolge können Fahrzeugführer voraussetzungslos und damit zunächst verdachtslos einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Art. 55 Abs. 1 SVG und Art. 10 Abs. 1 SKV). Weist ein Fahrzeugführer Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann er weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Folglich kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss gemäss Art. 10 Abs. 2 SKV Vortests durchführen, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat. Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG und Art. 12a SKV). Im Gegensatz zu Alkoholproben dürfen Drogentests damit nicht voraussetzungslos angeordnet werden, sondern nur, wenn Anzeichen für Fahrunfähigkeit erkennbar sind. Die vom ASTRA erlassene Weisung vom 2. August 2016 betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr legt in Kapitel B Ziff.”
Bei Hinweisen darauf, dass die Fahrunfähigkeit durch andere Substanzen als Alkohol verursacht sein könnte, können Urin‑ oder Speichelvortests durchgeführt werden.
“Die Rechtsgrundlagen für die Anordnung einer Urin- und Blutprobe im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr sind im Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und in der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) enthalten. Diesen zufolge können Fahrzeugführer voraussetzungslos und damit zunächst verdachtslos einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Art. 55 Abs. 1 SVG und Art. 10 Abs. 1 SKV). Weist ein Fahrzeugführer Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann er weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Folglich kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss gemäss Art. 10 Abs. 2 SKV Vortests durchführen, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat. Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG und Art. 12a SKV). Im Gegensatz zu Alkoholproben dürfen Drogentests damit nicht voraussetzungslos angeordnet werden, sondern nur, wenn Anzeichen für Fahrunfähigkeit erkennbar sind. Die vom ASTRA erlassene Weisung vom 2. August 2016 betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr legt in Kapitel B Ziff.”
Für die Anordnung einer Blutprobe nach Art. 12a SKV ist nach der Rechtsprechung ein hinreichender Tatverdacht erforderlich; die für einen Betäubungsmittelvortest anerkannten «geringen Anzeichen» genügen demgegenüber nicht zur Anordnung einer Blutprobe.
“Eine Blutprobe ist gemäss Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG i.V.m. Art. 12a SKV anzuordnen, wenn Anzeichen von oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden. Anders als die Anordnung von Vortests i.S.v. Art. 55 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SKV setzt die Anordnung einer Blutprobe als strafprozessuale Zwangsmassnahme nicht nur einen Anfangsverdacht, sondern einen hinreichenden Tatverdacht voraus (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 143 IV 313, E. 5.2; vgl. auch BGE 146 IV 88, E. 1.4.2 und 145 IV 50, E. 3.5, jeweils in fine; Fahrni/Heimgartner, a.a.O., Art. 55 N 36). An die verdachtsbegründenden konkreten Anzeichen für eine betäubungs- oder arzneimittelbedingte Fahrunfähigkeit sind demnach im Rahmen der Anordnung einer Blutprobe strengere Anforderungen zu stellen, als bei der Anordnung eines Betäubungsmittelvortests - mithin genügen die durch das Bundesgericht für die Anordnung eines Drogenvortests als ausreichend erachteten "geringen Anzeichen" nicht, um eine Blutprobe anzuordnen.”
Eine Blutprobe nach Art. 12a SKV ist nur anzuordnen, wenn erkennbare Anzeichen oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind; zudem kann die Sicherstellung von Urin angeordnet werden. Im Unterschied zu voraussetzungsfreien Atemalkoholproben dürfen Drogentests nicht ohne solche Anzeichen angeordnet werden.
“a StPO) und basieren auf dem Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden (Art. 299 Abs. 2 StPO). Nach Art. 55 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und Art. 10 Abs. 1 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) können Fahrzeugführer zunächst verdachtslos einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. Weist ein Fahrzeugführer Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann er weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Folglich kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss gemäss Art. 10 Abs. 2 SKV Vortests durchführen, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat. Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG und Art. 12a SKV). Im Gegensatz zu Alkoholproben dürfen Drogentests damit nicht voraussetzungslos angeordnet werden, sondern nur, wenn Anzeichen für Fahrunfähigkeit erkennbar sind. Die vom ASTRA erlassene Weisung vom 2. August 2016 betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr legt in Kapitel B Ziff.”
“Fahrzeugführer können voraussetzungslos einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Art. 55 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01] und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs [Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV; SR 741.013]). Weist ein Fahrzeugführer Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, kann er weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Folglich kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungsmitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss gemäss Art. 10 Abs. 2 SKV Vortests durchführen, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat. Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden (Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG und Art. 12a SKV). Die vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlassene Weisung vom 2. August 2016 betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr legt in Kapitel B Ziff.”
Drogentests (z. B. Urin‑ oder Speichelproben) dürfen nicht voraussetzungslos angeordnet werden; sie sind nur zulässig, wenn konkrete Anzeichen dafür vorliegen, dass eine festgestellte Fahrunfähigkeit nicht oder nicht allein durch Alkoholeinfluss erklärbar ist.
“a StPO) und basieren auf dem Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden (Art. 299 Abs. 2 StPO). Nach Art. 55 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und Art. 10 Abs. 1 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) können Fahrzeugführer zunächst verdachtslos einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. Weist ein Fahrzeugführer Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann er weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Folglich kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss gemäss Art. 10 Abs. 2 SKV Vortests durchführen, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat. Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG und Art. 12a SKV). Im Gegensatz zu Alkoholproben dürfen Drogentests damit nicht voraussetzungslos angeordnet werden, sondern nur, wenn Anzeichen für Fahrunfähigkeit erkennbar sind. Die vom ASTRA erlassene Weisung vom 2. August 2016 betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr legt in Kapitel B Ziff.”
“a StPO) und basieren auf dem Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden (Art. 299 Abs. 2 StPO). Nach Art. 55 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und Art. 10 Abs. 1 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) können Fahrzeugführer zunächst verdachtslos einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. Weist ein Fahrzeugführer Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann er weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Folglich kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss gemäss Art. 10 Abs. 2 SKV Vortests durchführen, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat. Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG und Art. 12a SKV). Im Gegensatz zu Alkoholproben dürfen Drogentests damit nicht voraussetzungslos angeordnet werden, sondern nur, wenn Anzeichen für Fahrunfähigkeit erkennbar sind. Die vom ASTRA erlassene Weisung vom 2. August 2016 betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr legt in Kapitel B Ziff.”
“Die Rechtsgrundlagen für die Anordnung einer Urin- und Blutprobe im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr sind im Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und in der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) enthalten. Diesen zufolge können Fahrzeugführer voraussetzungslos und damit zunächst verdachtslos einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Art. 55 Abs. 1 SVG und Art. 10 Abs. 1 SKV). Weist ein Fahrzeugführer Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann er weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Folglich kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss gemäss Art. 10 Abs. 2 SKV Vortests durchführen, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat. Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG und Art. 12a SKV). Im Gegensatz zu Alkoholproben dürfen Drogentests damit nicht voraussetzungslos angeordnet werden, sondern nur, wenn Anzeichen für Fahrunfähigkeit erkennbar sind. Die vom ASTRA erlassene Weisung vom 2. August 2016 betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr legt in Kapitel B Ziff.”
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