Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 28 sept. 2018 sur l’organisation de l’infrastructure ferroviaire, en vigueur depuis le 1erjuil. 2020 (RO 2020 1889;FF 2016 8399). ↩
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Selon l'art. 1 al. 2 LCdF, le trafic qui s'exerÎ sur l'infrastructure ferroviaire entre dans la définition de «chemin de fer». Dans la décision citée, il est relevé que cela peut également comprendre le transport international de marchandises et que, dans ce contexte, les lignes ferroviaires peuvent être considérées comme des voies douanières.
“Der Umfang der Beschau sei weit zu verstehen, denn nach Raedersdorf würden «auch die Korrektheit von allfällig eingereichten Ursprungsdokumenten oder die Einhaltung von nichtzollrechtlichen Erlassen» überprüft (Patrick Raedersdorf, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG], Bern 2009, Art. 36 N 6). Schliesslich sei auf die Rahmenvereinbarung Bahnverkehr hinzuweisen, die gestützt auf Art. 42 ZG abgeschlossen worden sei. Art. 4 der Rahmenvereinbarung Bahnverkehr sehe bezüglich des anwendbaren Rechts ausdrücklich vor, dass die allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung, der entsprechenden Verfahrensrichtlinien und der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes anzuwenden seien. Der Kostenpunkt werde in der Rahmenvereinbarung Bahnverkehr nicht angesprochen und sei mit Art. 37 Abs. 2 ZG offensichtlich in den allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung geregelt. Somit sei klar, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten der RoLa-Kontrollen zu tragen habe. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, Art. 46 aEBG sei aufgehoben und durch Art. 5 ZG ersetzt worden. Der Verkehr, der auf der Bahninfrastruktur erfolge, sei gemäss Art. 1 Abs. 2 EBG Teil der Definition der «Eisenbahn». Vorliegend handle es sich um internationalen Güterverkehr. Der Güterverkehr als Eisenbahnverkehr sei zugleich eine besondere Art Warenverkehr im zollrechtlichen Sinn. Eisenbahnlinien würde als Zollstrassen gelten, so auch die betroffene Eisenbahnlinie, die eine Zollstrasse im Sinne von Art. 22 ZG in Verbindung mit Art. 1 des Übereinkommens vom 24. März 1906 zwischen der Schweiz und Italien betreffen den Zolldienst auf der Simplonlinie zwischen Brig und Domodossola (SR 0.631.252.945.44) sei. Das Verbringen von Waren über die Zollgrenze und das Zuführen der Waren zur nächstgelegenen Zollstelle auf der Eisenbahnlinie, die als Zollstrasse gelte, sei bereits Teil des korrekten Zollveranlagungsverfahrens. Die Beförderungsmittel würden als Waren einerseits der generellen Zollüberwachung nach Art. 23 Abs.1 ZG bis zu deren Wiederausfuhr oder Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr und andererseits der Beschau nach Art. 36 ZG unterliegen. Der Begriff «Betrieb» werde gemäss dem Glossar der Vorinstanz auf dem Internet sehr unterschiedlich verwendet, wobei darunter immer mindestens der «operative Betrieb», die «Instandhaltung» und die «Schnittstellen (oft in Form von Vorschriften) zwischen Mensch (sicherheitsrelevantes Personal), Fahrzeug und Anlage» zu verstehen sei.”
Citation: LCdF art. 1 N. 1 Le chemin de fer comprend l'infrastructure et le trafic qui s'y appuie. Le droit d'expropriation peut être appliqué pour la construction et l'exploitation d'infrastructures ferroviaires. Quiconque entend construire et exploiter des infrastructures ferroviaires doit obtenir une concession d'infrastructure; pour l'exploitation, une autorisation de sécurité est en outre requise.
“Das Eisenbahngesetz regelt den Bau und Betrieb von Eisenbahnen (Art. 1 Abs. 1 EBG). Die Eisenbahn umfasst dabei die Infrastruktur und den darauf gestützten Verkehr (Art. 1 Abs. 2 EBG). Für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen kann das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG; SR 711) geltend gemacht werden (Art. 3 Abs. 1 EBG). Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt eine Infrastrukturkonzession (Art. 5 Abs. 1 EBG). Das konzessionierte Eisenbahnunternehmen ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben (Art. 5 Abs. 2 EBG). Für den Betrieb der Infrastruktur ist zusätzlich eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich (Art. 5 Abs. 4 Satz 1 EBG). Das BAV erteilt die Sicherheitsgenehmigung, wenn die Infrastrukturbetreiberin über ein Sicherheitsmanagementsystem verfügt (Art. 8a Abs. 1 EBG).”
“Das Eisenbahngesetz regelt den Bau und Betrieb von Eisenbahnen (Art. 1 Abs. 1 EBG). Die Eisenbahn umfasst dabei die Infrastruktur und den darauf gestützten Verkehr (Art. 1 Abs. 2 EBG). Für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen kann das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG; SR 711) geltend gemacht werden (Art. 3 Abs. 1 EBG). Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt eine Infrastrukturkonzession (Art. 5 Abs. 1 EBG). Das konzessionierte Eisenbahnunternehmen ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben (Art. 5 Abs. 2 EBG). Für den Betrieb der Infrastruktur ist zusätzlich eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich (Art. 5 Abs. 4 Satz 1 EBG). Das BAV erteilt die Sicherheitsgenehmigung, wenn die Infrastrukturbetreiberin über ein Sicherheitsmanagementsystem verfügt (Art. 8a Abs. 1 EBG).”
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