Nouvelle teneur selon le ch. II 13 de la LF du 20 mars 2009 sur la réforme des chemins de fer 2, en vigueur depuis le 1erjanv. 2010 (RO 2009 5597;FF 2005 2269, 2007 2517). ↩
16 commentaries
Si l'assainissement d'un passage à niveau trouve sa cause non pas ou pas principalement dans une évolution du trafic, mais (également) dans des risques liés aux installations, l'art. 26 al. 2 LCdF n'est pas applicable. Dans un tel cas, en vertu de l'art. 29 LCdF, les art. 25–28 LCdF s'appliquent par analogie; les coûts doivent, en principe, être imputés au transporteur qui a initialement occasionné les frais et, en cas de causalité mixte, être répartis en conséquenÎ.
“Bei allen andern Änderungen einer Kreuzung einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt (Art. 26 Abs. 2 EBG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Art. 26 Abs. 2 EBG nicht anwendbar, wenn die Sanierung eines Bahnübergangs nicht oder nicht ausschliesslich in einer Entwicklung des Verkehrs auf der Strasse oder Schiene begründet liegt, sondern - zumindest teilweise - in den Risiken der Anlage an der Kreuzungsstelle, die den Sicherheitsvorschriften nicht oder nicht mehr entspricht. In einem solchen Fall sind gestützt auf Art. 29 die Art. 25-28 EBG analog anzuwenden und die Kosten grundsätzlich demjenigen Verkehrsträger aufzuerlegen, der ursprünglich die Kosten verursachte (Art. 25 Abs. 1 EBG). Sind die Risiken der zu sanierenden Sicherungsanlage zugleich auf eine Verkehrszunahme auf demjenigen Verkehrsträger zurückzuführen, der die Kreuzung ursprünglich nicht verursacht hatte, so sind diese Kosten auf die Eigentümer beider Verkehrsträger zu verteilen (Art. 26 Abs. 2 EBG; vgl. BVGE 2013/53 E. 5.2.1 und 2011/12 E. 8.2; Urteil BVGer A-5896/2007 vom 19. Mai 2009 E. 3.2.4.1). Zu den Kosten nach Art. 26 EBG gehören auch jene für die strassenseitige Ersatzerschliessung, nachdem bei der Aufhebung von Bahnübergängen das Eisenbahnunternehmen die Erschliessung der betroffenen Liegenschaften weiterhin sicherzustellen und gegebenenfalls eine Ersatzerschliessung zu schaffen hat (vgl. Urteile BVGer A-1182/2017 vom 25. März 2019 E. 4.3 und A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 7.2.4).”
Selon la jurisprudenÎ du Tribunal administratif fédéral, l'art. 26 al. 2 LCdF n'est pas applicable lorsque la rénovation d'un croisement n'est pas ou n'est pas exclusivement justifiée par une évolution du trafic, mais (aussi) par les risques liés aux installations au point de croisement, qui ne satisfont pas ou ne satisfont plus aux prescriptions de sécurité. Dans un tel cas — sur la base de l'art. 29 LCdF — les art. 25 à 28 LCdF sont appliqués par analogie et les coûts doivent, en principe, être imputés au moÞ de transport à l'origine des coûts. S'il existe une cause mixte (risques des installations et simultanément augmentation du trafic sur le moÞ de transport qui n'était pas à l'origine), les coûts doivent être répartis en conséquenÎ entre les propriétaires des deux modes de transport (art. 26 al. 2 LCdF).
“Muss ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse die Eisenbahn kreuzen, so trägt der Eigentümer des neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle (Art. 25 Abs. 1 EBG). Muss dagegen ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben werden, so trägt die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage das Eisenbahnunternehmen, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist (Art. 26 Abs. 1 Bst. a EBG) oder der Strasseneigentümer, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Strassenverkehrs bedingt ist (Bst. b). Bei allen andern Änderungen einer Kreuzung einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt (Art. 26 Abs. 2 EBG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Art. 26 Abs. 2 EBG nicht anwendbar, wenn die Sanierung eines Bahnübergangs nicht oder nicht ausschliesslich in einer Entwicklung des Verkehrs auf der Strasse oder Schiene begründet liegt, sondern - zumindest teilweise - in den Risiken der Anlage an der Kreuzungsstelle, die den Sicherheitsvorschriften nicht oder nicht mehr entspricht. In einem solchen Fall sind gestützt auf Art. 29 die Art. 25-28 EBG analog anzuwenden und die Kosten grundsätzlich demjenigen Verkehrsträger aufzuerlegen, der ursprünglich die Kosten verursachte (Art. 25 Abs. 1 EBG). Sind die Risiken der zu sanierenden Sicherungsanlage zugleich auf eine Verkehrszunahme auf demjenigen Verkehrsträger zurückzuführen, der die Kreuzung ursprünglich nicht verursacht hatte, so sind diese Kosten auf die Eigentümer beider Verkehrsträger zu verteilen (Art. 26 Abs. 2 EBG; vgl. BVGE 2013/53 E. 5.2.1 und 2011/12 E. 8.2; Urteil BVGer A-5896/2007 vom 19. Mai 2009 E. 3.2.4.1). Zu den Kosten nach Art. 26 EBG gehören auch jene für die strassenseitige Ersatzerschliessung, nachdem bei der Aufhebung von Bahnübergängen das Eisenbahnunternehmen die Erschliessung der betroffenen Liegenschaften weiterhin sicherzustellen und gegebenenfalls eine Ersatzerschliessung zu schaffen hat (vgl.”
“Bei allen andern Änderungen einer Kreuzung einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt (Art. 26 Abs. 2 EBG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Art. 26 Abs. 2 EBG nicht anwendbar, wenn die Sanierung eines Bahnübergangs nicht oder nicht ausschliesslich in einer Entwicklung des Verkehrs auf der Strasse oder Schiene begründet liegt, sondern - zumindest teilweise - in den Risiken der Anlage an der Kreuzungsstelle, die den Sicherheitsvorschriften nicht oder nicht mehr entspricht. In einem solchen Fall sind gestützt auf Art. 29 die Art. 25-28 EBG analog anzuwenden und die Kosten grundsätzlich demjenigen Verkehrsträger aufzuerlegen, der ursprünglich die Kosten verursachte (Art. 25 Abs. 1 EBG). Sind die Risiken der zu sanierenden Sicherungsanlage zugleich auf eine Verkehrszunahme auf demjenigen Verkehrsträger zurückzuführen, der die Kreuzung ursprünglich nicht verursacht hatte, so sind diese Kosten auf die Eigentümer beider Verkehrsträger zu verteilen (Art. 26 Abs. 2 EBG; vgl. BVGE 2013/53 E. 5.2.1 und 2011/12 E. 8.2; Urteil BVGer A-5896/2007 vom 19. Mai 2009 E. 3.2.4.1). Zu den Kosten nach Art. 26 EBG gehören auch jene für die strassenseitige Ersatzerschliessung, nachdem bei der Aufhebung von Bahnübergängen das Eisenbahnunternehmen die Erschliessung der betroffenen Liegenschaften weiterhin sicherzustellen und gegebenenfalls eine Ersatzerschliessung zu schaffen hat (vgl. Urteile BVGer A-1182/2017 vom 25. März 2019 E. 4.3 und A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 7.2.4).”
RéférenÎ : LCdF art. 26 n. 14 Si la suppression d'un passage à niveau n'intervient pas en raison du déplacement d'une route, l'art. 26 al. 1 LCdF ne s'applique pas. Dans ce cas, la répartition des coûts relève de la disposition générale de l'art. 26 al. 2 LCdF («toutes les autres modifications»). Dans la mesure où la suppression découle de l'évolution du trafic, elle doit être appréciée selon l'art. 26 al. 2 ; si elle résulte d'une situation dangereuse, il convient de se reporter à l'art. 29 ou aux art. 25–28 LCdF.
“Dabei wird jedoch ausser Acht gelassen, dass der Gesetzgeber für die sich im Zusammenhang mit der Erstellung oder Änderung von Bahnübergängen ergebenden Kostenfolgen Spezialbestimmungen erliess, die den übrigen Bestimmungen vorgehen (vgl. oben E. 3.4.4; vgl. Urteil A-5896/2007 E. 3.1 [réglementation spéciale]). Entgegen der Beschwerdeführerin werden denn auch die Kostenfolgen für die Aufhebung eines Bahnübergangs in Art. 26 EBG und durch die dazu ergangene Rechtsprechung geregelt. Zwar ergibt sich aus den Akten nicht, weshalb die Aufhebung des Bahnübergangs X. angeordnet wurde. Zumindest kann aus offensichtlichen Gründen ausgeschlossen werden, dass die Aufhebung nicht aufgrund der Verlegung einer Strasse erfolgte. Ein Anwendungsfall nach Art. 26 Abs. 1 EBG liegt deshalb nicht vor (vgl. oben E. 3.4.3.1). Infolgedessen kommt der Grundtatbestand von Art. 26 Abs. 2 EBG zum Tragen, der «alle anderen Änderungen» umfasst (vgl. zur Natur als Grundtatbestand Riva, a. a. O., S. 337 f.). Darunter fällt ohne Weiteres eine andersbedingte Aufhebung eines Bahnübergangs, zumal Art. 26 Abs. 1 EBG die Aufhebung eines Bahnübergangs grundsätzlich als dessen Änderung qualifiziert. Die Kostenfolgen einer in der Verkehrsentwicklung bedingten Aufhebung wäre gestützt auf Art. 26 Abs. 2 EBG, eine in den Risiken der Anlage bzw. in der Gefahrensituation begründete Aufhebung gestützt auf Art. 29 und Art. 25-28 EBG analog zu beurteilen (vgl. oben E. 3.4.3.1). Im Übrigen wäre es nicht sachgerecht, nur die Erstellung oder die Anpassung eines Bahnübergangs den entwickelten Prinzipien zu unterwerfen, dessen Aufhebung - soweit nicht durch eine Strassenverlegung verursacht - jedoch nicht (vgl. oben E. 3.4.3.4).”
Si une commune se voit imposer une obligation planificatriÎ concrète d'assurer la traversée, ou si la modification lui procure un avantage d'usage ou de quartier quantifiable de manière concrète (p. ex. usage comme chemin scolaire), elle doit y contribuer pour une part proportionnelle des coûts ; cela correspond à l'application, telle qu'exprimée par la jurisprudenÎ, de l'art. 26 al. 2 LCdF combinée à l'imputation de l'avantage.
“Dieser sieht südlich des Bahnhofs einen (geplanten) Fussweg über die Gleise vor. Der massgebende Teil dieses Richtplans wurde von der Baudirektion am 17. Juli 2023 genehmigt. Da der kommunale Richtplan einen Fussweg über die Gleise vorsieht, ist die Gemeinde Dietlikon verpflichtet, die Querung der Gleise südlich des Bahnhofs weiterhin sicherzustellen. An diesen planerischen Grundsatzentscheid sind die Organe der Gemeinde gebunden. Folglich kommt der Gemeinde – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – bezüglich der Frage, ob die Passerelle ersetzt werden soll, kein Ermessensspielraum zu. 6. 6.1 Die Kostentragung für die Änderung oder Verlegung bestehender Kreuzungen zwischen Eisenbahnen und öffentlichen oder privaten Strassen und Wegen ist in Art. 25 ff. des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) geregelt. Art. 26 Abs. 1 EBG regelt die Kostentragung für den Ersatz oder die Aufhebung bestehender Niveauübergänge. Die Kosten für alle anderen Änderungen einer bestehenden Kreuzung sind gemäss Art. 26 Abs. 2 EBG vom Eisenbahnunternehmen und der Strasseneigentümerin bzw. dem Strasseneingentümer in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt. Dabei hat gemäss Art. 27 Abs. 2 EBG jede Partei in dem Umfang an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen. 6.2 Der streitgegenständlichen Passerelle kommt neben ihrer Funktion als Bahnzugang eine übergeordnete Funktion als Quartierverbindung zu. Sie dient unter anderem als direkter und sicherer Schulweg zur Schule Fadacher und zum Kindergarten Tödi. Dies liegt in erster Linie im Interesse der Gemeinde. Sowohl bezüglich der bestehenden Passerelle als auch bezüglich der geplanten Passerelle ist gemäss SBB und Gemeinderat von einer Nutzungsdauer von 100 Jahren auszugehen. Durch den Ersatz der Passerelle – voraussichtlich im Jahr 2032 – verlängert sich die Restnutzungsdauer der Passerelle um 56 Jahre, wovon auch die Gemeinde profitiert. Damit erwächst der Gemeinde aus dem Ersatz der Passerelle ein Vorteil.”
Lorsque la suppression d’un passage à niveau n’intervient pas en raison d’un déplacement de la chaussée, elle relève du fait constitutif de l’art. 26 al. 2 LCdF; la répartition des coûts s’en trouve donc régie par l’art. 26 al. 2 LCdF. Si la suppression trouve son fondement dans les risques liés à l’installation ou dans la situation dangereuse, elle doit, selon la jurisprudenÎ citée, être appréciée par analogie au vu de l’art. 29 ainsi que des art. 25–28 LCdF.
“Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass die entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation bedingte Aufhebung eines Bahnübergangs ein Sicherheitsvorkehren im Sinne von Art. 19 Abs. 1 EBG darstellt (vgl. Art. 19 Abs. 1 EBG i. V. m. Art. 37b Abs. 1 EBV; vgl. Urteile BVGer A-4112/2021 vom 5. Juli 2023 E. 3.2 und A-327/2021 vom 14. Juli 2022 E. 3.1 f.). Insofern scheint der Schluss nahe, dass das Bahnunternehmen die mit der Aufhebung des Bahnübergangs zusammenhängenden Kosten gestützt auf Art. 19 Abs. 2 EBG übernehmen muss (vgl. oben E. 3.4.2). Dabei wird jedoch ausser Acht gelassen, dass der Gesetzgeber für die sich im Zusammenhang mit der Erstellung oder Änderung von Bahnübergängen ergebenden Kostenfolgen Spezialbestimmungen erliess, die den übrigen Bestimmungen vorgehen (vgl. oben E. 3.4.4; vgl. Urteil A-5896/2007 E. 3.1 [réglementation spéciale]). Entgegen der Beschwerdeführerin werden denn auch die Kostenfolgen für die Aufhebung eines Bahnübergangs in Art. 26 EBG und durch die dazu ergangene Rechtsprechung geregelt. Zwar ergibt sich aus den Akten nicht, weshalb die Aufhebung des Bahnübergangs X. angeordnet wurde. Zumindest kann aus offensichtlichen Gründen ausgeschlossen werden, dass die Aufhebung nicht aufgrund der Verlegung einer Strasse erfolgte. Ein Anwendungsfall nach Art. 26 Abs. 1 EBG liegt deshalb nicht vor (vgl. oben E. 3.4.3.1). Infolgedessen kommt der Grundtatbestand von Art. 26 Abs. 2 EBG zum Tragen, der «alle anderen Änderungen» umfasst (vgl. zur Natur als Grundtatbestand Riva, a. a. O., S. 337 f.). Darunter fällt ohne Weiteres eine andersbedingte Aufhebung eines Bahnübergangs, zumal Art. 26 Abs. 1 EBG die Aufhebung eines Bahnübergangs grundsätzlich als dessen Änderung qualifiziert. Die Kostenfolgen einer in der Verkehrsentwicklung bedingten Aufhebung wäre gestützt auf Art. 26 Abs. 2 EBG, eine in den Risiken der Anlage bzw. in der Gefahrensituation begründete Aufhebung gestützt auf Art. 29 und Art. 25-28 EBG analog zu beurteilen (vgl.”
Si la commune est tenue, en vertu d'un plan communal contraignant (p. ex. un plan d'orientation en matière de transports), d'assurer une liaison piétonne franchissant les voies, et si elle tire du remplacement de la passerelle des avantages (p. ex. un chemin scolaire direct, une durée de vie résiduelle prolongée), cela peut constituer un motif d'engager une participation aux coûts de la commune au sens de l'art. 26 al. 1 LCdF. La décision s'appuie sur l'obligation planificatriÎ de la commune et sur l'utilité de l'ouvrage qui peut lui être imputée.
“Entscheidend ist vielmehr, ob die Gemeinde zum Erhalt dieser Fusswegverbindung verpflichtet ist. Mit Beschluss vom 29. September 2022 setzte die Gemeindeversammlung Dietlikon eine Gesamtrevision des kommunalen Verkehrsrichtplans fest. Dieser sieht südlich des Bahnhofs einen (geplanten) Fussweg über die Gleise vor. Der massgebende Teil dieses Richtplans wurde von der Baudirektion am 17. Juli 2023 genehmigt. Da der kommunale Richtplan einen Fussweg über die Gleise vorsieht, ist die Gemeinde Dietlikon verpflichtet, die Querung der Gleise südlich des Bahnhofs weiterhin sicherzustellen. An diesen planerischen Grundsatzentscheid sind die Organe der Gemeinde gebunden. Folglich kommt der Gemeinde – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – bezüglich der Frage, ob die Passerelle ersetzt werden soll, kein Ermessensspielraum zu. 6. 6.1 Die Kostentragung für die Änderung oder Verlegung bestehender Kreuzungen zwischen Eisenbahnen und öffentlichen oder privaten Strassen und Wegen ist in Art. 25 ff. des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) geregelt. Art. 26 Abs. 1 EBG regelt die Kostentragung für den Ersatz oder die Aufhebung bestehender Niveauübergänge. Die Kosten für alle anderen Änderungen einer bestehenden Kreuzung sind gemäss Art. 26 Abs. 2 EBG vom Eisenbahnunternehmen und der Strasseneigentümerin bzw. dem Strasseneingentümer in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt. Dabei hat gemäss Art. 27 Abs. 2 EBG jede Partei in dem Umfang an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen. 6.2 Der streitgegenständlichen Passerelle kommt neben ihrer Funktion als Bahnzugang eine übergeordnete Funktion als Quartierverbindung zu. Sie dient unter anderem als direkter und sicherer Schulweg zur Schule Fadacher und zum Kindergarten Tödi. Dies liegt in erster Linie im Interesse der Gemeinde. Sowohl bezüglich der bestehenden Passerelle als auch bezüglich der geplanten Passerelle ist gemäss SBB und Gemeinderat von einer Nutzungsdauer von 100 Jahren auszugehen. Durch den Ersatz der Passerelle – voraussichtlich im Jahr 2032 – verlängert sich die Restnutzungsdauer der Passerelle um 56 Jahre, wovon auch die Gemeinde profitiert.”
“Entscheidend ist vielmehr, ob die Gemeinde zum Erhalt dieser Fusswegverbindung verpflichtet ist. Mit Beschluss vom 29. September 2022 setzte die Gemeindeversammlung Dietlikon eine Gesamtrevision des kommunalen Verkehrsrichtplans fest. Dieser sieht südlich des Bahnhofs einen (geplanten) Fussweg über die Gleise vor. Der massgebende Teil dieses Richtplans wurde von der Baudirektion am 17. Juli 2023 genehmigt. Da der kommunale Richtplan einen Fussweg über die Gleise vorsieht, ist die Gemeinde Dietlikon verpflichtet, die Querung der Gleise südlich des Bahnhofs weiterhin sicherzustellen. An diesen planerischen Grundsatzentscheid sind die Organe der Gemeinde gebunden. Folglich kommt der Gemeinde – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – bezüglich der Frage, ob die Passerelle ersetzt werden soll, kein Ermessensspielraum zu. 6. 6.1 Die Kostentragung für die Änderung oder Verlegung bestehender Kreuzungen zwischen Eisenbahnen und öffentlichen oder privaten Strassen und Wegen ist in Art. 25 ff. des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) geregelt. Art. 26 Abs. 1 EBG regelt die Kostentragung für den Ersatz oder die Aufhebung bestehender Niveauübergänge. Die Kosten für alle anderen Änderungen einer bestehenden Kreuzung sind gemäss Art. 26 Abs. 2 EBG vom Eisenbahnunternehmen und der Strasseneigentümerin bzw. dem Strasseneingentümer in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt. Dabei hat gemäss Art. 27 Abs. 2 EBG jede Partei in dem Umfang an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen. 6.2 Der streitgegenständlichen Passerelle kommt neben ihrer Funktion als Bahnzugang eine übergeordnete Funktion als Quartierverbindung zu. Sie dient unter anderem als direkter und sicherer Schulweg zur Schule Fadacher und zum Kindergarten Tödi. Dies liegt in erster Linie im Interesse der Gemeinde. Sowohl bezüglich der bestehenden Passerelle als auch bezüglich der geplanten Passerelle ist gemäss SBB und Gemeinderat von einer Nutzungsdauer von 100 Jahren auszugehen. Durch den Ersatz der Passerelle – voraussichtlich im Jahr 2032 – verlängert sich die Restnutzungsdauer der Passerelle um 56 Jahre, wovon auch die Gemeinde profitiert.”
Les conséquences financières de la suppression d'un passage à niveau sont régies par l'art. 26 LCdF (ainsi que par la jurisprudenÎ y afférente); l'art. 26 al. 2 englobe également les «autres modifications» d'un croisement, auxquelles appartiennent aussi les suppressions motivées par d'autres causes.
“Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass die entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation bedingte Aufhebung eines Bahnübergangs ein Sicherheitsvorkehren im Sinne von Art. 19 Abs. 1 EBG darstellt (vgl. Art. 19 Abs. 1 EBG i. V. m. Art. 37b Abs. 1 EBV; vgl. Urteile BVGer A-4112/2021 vom 5. Juli 2023 E. 3.2 und A-327/2021 vom 14. Juli 2022 E. 3.1 f.). Insofern scheint der Schluss nahe, dass das Bahnunternehmen die mit der Aufhebung des Bahnübergangs zusammenhängenden Kosten gestützt auf Art. 19 Abs. 2 EBG übernehmen muss (vgl. oben E. 3.4.2). Dabei wird jedoch ausser Acht gelassen, dass der Gesetzgeber für die sich im Zusammenhang mit der Erstellung oder Änderung von Bahnübergängen ergebenden Kostenfolgen Spezialbestimmungen erliess, die den übrigen Bestimmungen vorgehen (vgl. oben E. 3.4.4; vgl. Urteil A-5896/2007 E. 3.1 [réglementation spéciale]). Entgegen der Beschwerdeführerin werden denn auch die Kostenfolgen für die Aufhebung eines Bahnübergangs in Art. 26 EBG und durch die dazu ergangene Rechtsprechung geregelt. Zwar ergibt sich aus den Akten nicht, weshalb die Aufhebung des Bahnübergangs X. angeordnet wurde. Zumindest kann aus offensichtlichen Gründen ausgeschlossen werden, dass die Aufhebung nicht aufgrund der Verlegung einer Strasse erfolgte. Ein Anwendungsfall nach Art. 26 Abs. 1 EBG liegt deshalb nicht vor (vgl. oben E. 3.4.3.1). Infolgedessen kommt der Grundtatbestand von Art. 26 Abs. 2 EBG zum Tragen, der «alle anderen Änderungen» umfasst (vgl. zur Natur als Grundtatbestand Riva, a. a. O., S. 337 f.). Darunter fällt ohne Weiteres eine andersbedingte Aufhebung eines Bahnübergangs, zumal Art. 26 Abs. 1 EBG die Aufhebung eines Bahnübergangs grundsätzlich als dessen Änderung qualifiziert. Die Kostenfolgen einer in der Verkehrsentwicklung bedingten Aufhebung wäre gestützt auf Art. 26 Abs. 2 EBG, eine in den Risiken der Anlage bzw. in der Gefahrensituation begründete Aufhebung gestützt auf Art. 29 und Art. 25-28 EBG analog zu beurteilen (vgl.”
Relativement à l'art. 26 al. 2 LCdF : en complément, l'imputation des avantages prévue à l'art. 27 al. 1 LCdF doit être appliquée. Conformément à l'art. 29 LCdF, les règles s'appliquent par analogie également aux frais d'entretien, de renouvellement ainsi qu'aux mesures temporaires et permanentes destinées à prévenir les accidents.
“1 EBG vor, dass der Eigentümer eines neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle trägt, wenn ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse eine bereits bestehende Bahnlinie kreuzt. Wird ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben, so hat das Eisenbahnunternehmen die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage zu tragen, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist. Ist die Änderung hingegen vorwiegend auf die Bedürfnisse des Strassenverkehrs zurückzuführen, so hat der Strasseneigentümer die Kosten zu tragen (Art. 26 Abs. 1 EBG). Bei allen anderen Änderungen einer Kreuzung, einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen, haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt (Art. 26 Abs. 2 EBG). Schliesslich hat sich jede Partei in dem Umfang an den Kosten zu beteiligen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen (Art. 27 Abs. 1 EBG) und überdies jene Kosten zu tragen, die durch besondere Begehren verursacht wurden, welche eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage gestellt hat (Art. 27 Abs. 2 EBG). Diese Regelungen finden gemäss Art. 29 EBG sinngemäss auf die Kosten für Unterhalt und Erneuerung sowie auf alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen zur Verhütung von Unfällen an der Kreuzungsstelle mit Einschluss der Bedienung der dazu bestimmten Anlagen Anwendung. Für Kreuzungen zwischen der Bahn und Gewässern, Transmissionen, Transportseilanlagen, Leitungen und ähnlichen Anlagen gilt Art. 31 Abs. 2 EBG. Danach gehen die durch die Erstellung einer neuen Kreuzung oder Änderung einer bestehenden Kreuzung entstehenden Kosten für Bau, Unterhalt und Erneuerung sowie für alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen im Interesse der Verhütung von Schäden an der Kreuzungsstelle zu Lasten des jeweiligen Bauherrn.”
Si la nouvelle construction de remplacement découle du développement du chemin de fer, l'entreprise ferroviaire doit d'abord supporter les coûts d'investissement; la participation de la commune ou de la ville n'intervient qu'en second lieu, dans la mesure où elle bénéficie d'un avantage démontré (imputation de l'avantage selon art. 27 al. 1 LCdF).
“Satz 3). Die weitergehenden Anträge der SBB wies das BAV ab, soweit es darauf eintrat (Disp. Ziff. 2). Die Verfahrenskosten von Fr. 7'000.-- wurden nach Massgabe des Unterliegens im Umfang von Fr. 6'300.-- (90 %) der SBB und im Umfang von Fr. 700.-- (10 %) der Stadt Bern auferlegt (Disp. Ziff. 4). D.b In seiner Begründung zur Kostenverteilung Überführung Stauffacherstrasse erwog das BAV zusammengefasst, dass weder die Übereinkunft der Parteien vom 21./27. Mai 1913 noch das Schreiben der SBB von 27. November 1978 eine abweichende Kostenvereinbarung im Sinne von Art. 32 EBG enthalten würden. Es fänden daher die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 25 ff. EBG Anwendung. Beim vorliegenden Ersatzneubau handle es sich um eine Änderung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 EBG, die ausschliesslich durch die Entwicklung der Bahn ausgelöst worden sei. In einem ersten Schritt habe daher die SBB die Kosten zu tragen. In einem zweiten Schritt habe sich die Stadt Bern an den Kosten zu beteiligen, soweit ihr im Umfang von 30 % ein Vorteil erwachsen sei (Art. 27 Abs. 1 EBG). Die Stadt Bern habe zugestimmt, sich an den Bahntechnikkosten zu beteiligen und die künftigen Investitionsfolgekosten für die Brückenkonstruktion zu übernehmen. E. E.a Am 2. November 2021 erhob die Stadt Bern (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung des BAV vom 7. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, Disp. Ziff.”
“Zum Zeitpunkt der Errichtung der Überführung Stauffacherstrasse im Jahr 1914 bestand die Bahnlinie bereits, weshalb die Stadt Bern unbestrittenermassen als ursprüngliche Verursacherin der Kreuzungsstelle zu gelten hat. Die Bauarbeiten von 1971 bis 1973 sind ebenfalls teils strassenseitig bedingt, da sie auch im Hinblick auf den Lastwagenverkehr ergriffen wurden. Entgegen der Rüge der Stadt Bern stellt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 26 Abs. 2 EBG aber nicht darauf ab. Für die Investitionskosten des Ersatzneubaus im Jahr 2017 erklärt sie vielmehr die SBB in einem ersten Schritt als kostenpflichtig. Erst in einem zweiten Schritt bei der Vorteilsanrechnung nach Art. 27 Abs. 1 EBG würdigt sie als ein Element unter anderen, dass die Stadt Bern die Kreuzungsstelle ursprünglich verursacht hat. Soweit sich die Stadt Bern auf die Lehrmeinung von Riva beruft, ist ihr nicht zu folgen. Im Zusammenhang mit der Auslegung von Art. 29 EBG wird von Riva kritisch angemerkt, dass sich das Spannungsverhältnis zwischen dem Ebenbürtigkeits- und dem Verursacherprinzip verstärke, je mehr man sich von der "Verursachung" entferne. Seien Schiene und Strasse grundsätzlich gleichberechtigte Verkehrsträger, die gleicherweise Anspruch auf Kreuzung hätten, so leuchte nicht ein, warum der zeitlich später hinzugetretene Weg allein und für alle Zukunft die Kosten der Kreuzungsanlage zu tragen habe. Eine derartige Fortschreibung der Kostenverteilung werde vollends fragwürdig, wenn es um die neubauähnliche Erneuerung eines bestehenden Kreuzungswerks gehe (Riva, a.”
art. 26 al. 2 LCdF constitue la disposition générale applicable à «toutes les autres modifications» des croisements entre voies ferrées et routes et comprend, selon la jurisprudenÎ, également les suppressions de passages à niveau motivées par d'autres causes. Dans ces cas, la participation aux coûts doit être fixée en proportion de la mesure dans laquelle l'évolution du trafic sur les installations concernées a causé la modification.
“Urteil A-5896/2007 E. 3.1 [réglementation spéciale]). Entgegen der Beschwerdeführerin werden denn auch die Kostenfolgen für die Aufhebung eines Bahnübergangs in Art. 26 EBG und durch die dazu ergangene Rechtsprechung geregelt. Zwar ergibt sich aus den Akten nicht, weshalb die Aufhebung des Bahnübergangs X. angeordnet wurde. Zumindest kann aus offensichtlichen Gründen ausgeschlossen werden, dass die Aufhebung nicht aufgrund der Verlegung einer Strasse erfolgte. Ein Anwendungsfall nach Art. 26 Abs. 1 EBG liegt deshalb nicht vor (vgl. oben E. 3.4.3.1). Infolgedessen kommt der Grundtatbestand von Art. 26 Abs. 2 EBG zum Tragen, der «alle anderen Änderungen» umfasst (vgl. zur Natur als Grundtatbestand Riva, a. a. O., S. 337 f.). Darunter fällt ohne Weiteres eine andersbedingte Aufhebung eines Bahnübergangs, zumal Art. 26 Abs. 1 EBG die Aufhebung eines Bahnübergangs grundsätzlich als dessen Änderung qualifiziert. Die Kostenfolgen einer in der Verkehrsentwicklung bedingten Aufhebung wäre gestützt auf Art. 26 Abs. 2 EBG, eine in den Risiken der Anlage bzw. in der Gefahrensituation begründete Aufhebung gestützt auf Art. 29 und Art. 25-28 EBG analog zu beurteilen (vgl. oben E. 3.4.3.1). Im Übrigen wäre es nicht sachgerecht, nur die Erstellung oder die Anpassung eines Bahnübergangs den entwickelten Prinzipien zu unterwerfen, dessen Aufhebung - soweit nicht durch eine Strassenverlegung verursacht - jedoch nicht (vgl. oben E. 3.4.3.4).”
“1 EBG vor, dass der Eigentümer eines neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle trägt, wenn ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse eine bereits bestehende Bahnlinie kreuzt. Wird ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben, so hat das Eisenbahnunternehmen die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage zu tragen, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist. Ist die Änderung hingegen vorwiegend auf die Bedürfnisse des Strassenverkehrs zurückzuführen, so hat der Strasseneigentümer die Kosten zu tragen (Art. 26 Abs. 1 EBG). Bei allen anderen Änderungen einer Kreuzung, einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen, haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt (Art. 26 Abs. 2 EBG). Schliesslich hat sich jede Partei in dem Umfang an den Kosten zu beteiligen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen (Art. 27 Abs. 1 EBG) und überdies jene Kosten zu tragen, die durch besondere Begehren verursacht wurden, welche eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage gestellt hat (Art. 27 Abs. 2 EBG). Diese Regelungen finden gemäss Art. 29 EBG sinngemäss auf die Kosten für Unterhalt und Erneuerung sowie auf alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen zur Verhütung von Unfällen an der Kreuzungsstelle mit Einschluss der Bedienung der dazu bestimmten Anlagen Anwendung. Für Kreuzungen zwischen der Bahn und Gewässern, Transmissionen, Transportseilanlagen, Leitungen und ähnlichen Anlagen gilt Art. 31 Abs. 2 EBG. Danach gehen die durch die Erstellung einer neuen Kreuzung oder Änderung einer bestehenden Kreuzung entstehenden Kosten für Bau, Unterhalt und Erneuerung sowie für alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen im Interesse der Verhütung von Schäden an der Kreuzungsstelle zu Lasten des jeweiligen Bauherrn.”
Dans le cadre du présent remplacement par une nouvelle construction, l'OFT a qualifié la modification au sens de l'art. 26 al. 2 LCdF comme étant provoquée uniquement par le développement de la voie ferrée ; en conséquenÎ, dans un premier temps, les CFF doivent en supporter les coûts. Les dossiers indiquent en outre que la ville de Berne s'est engagée à participer aux coûts techniques ferroviaires et à prendre en charge les futurs coûts d'investissement résultant de la construction de la structure du pont ; la décision fixe à cet égard une participation de 30 % comme avantage obtenu.
“Satz 3). Die weitergehenden Anträge der SBB wies das BAV ab, soweit es darauf eintrat (Disp. Ziff. 2). Die Verfahrenskosten von Fr. 7'000.-- wurden nach Massgabe des Unterliegens im Umfang von Fr. 6'300.-- (90 %) der SBB und im Umfang von Fr. 700.-- (10 %) der Stadt Bern auferlegt (Disp. Ziff. 4). D.b In seiner Begründung zur Kostenverteilung Überführung Stauffacherstrasse erwog das BAV zusammengefasst, dass weder die Übereinkunft der Parteien vom 21./27. Mai 1913 noch das Schreiben der SBB von 27. November 1978 eine abweichende Kostenvereinbarung im Sinne von Art. 32 EBG enthalten würden. Es fänden daher die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 25 ff. EBG Anwendung. Beim vorliegenden Ersatzneubau handle es sich um eine Änderung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 EBG, die ausschliesslich durch die Entwicklung der Bahn ausgelöst worden sei. In einem ersten Schritt habe daher die SBB die Kosten zu tragen. In einem zweiten Schritt habe sich die Stadt Bern an den Kosten zu beteiligen, soweit ihr im Umfang von 30 % ein Vorteil erwachsen sei (Art. 27 Abs. 1 EBG). Die Stadt Bern habe zugestimmt, sich an den Bahntechnikkosten zu beteiligen und die künftigen Investitionsfolgekosten für die Brückenkonstruktion zu übernehmen. E. E.a Am 2. November 2021 erhob die Stadt Bern (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung des BAV vom 7. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, Disp. Ziff.”
“Satz 3). Die weitergehenden Anträge der SBB wies das BAV ab, soweit es darauf eintrat (Disp. Ziff. 2). Die Verfahrenskosten von Fr. 7'000.-- wurden nach Massgabe des Unterliegens im Umfang von Fr. 6'300.-- (90 %) der SBB und im Umfang von Fr. 700.-- (10 %) der Stadt Bern auferlegt (Disp. Ziff. 4). D.b In seiner Begründung zur Kostenverteilung Überführung Stauffacherstrasse erwog das BAV zusammengefasst, dass weder die Übereinkunft der Parteien vom 21./27. Mai 1913 noch das Schreiben der SBB von 27. November 1978 eine abweichende Kostenvereinbarung im Sinne von Art. 32 EBG enthalten würden. Es fänden daher die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 25 ff. EBG Anwendung. Beim vorliegenden Ersatzneubau handle es sich um eine Änderung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 EBG, die ausschliesslich durch die Entwicklung der Bahn ausgelöst worden sei. In einem ersten Schritt habe daher die SBB die Kosten zu tragen. In einem zweiten Schritt habe sich die Stadt Bern an den Kosten zu beteiligen, soweit ihr im Umfang von 30 % ein Vorteil erwachsen sei (Art. 27 Abs. 1 EBG). Die Stadt Bern habe zugestimmt, sich an den Bahntechnikkosten zu beteiligen und die künftigen Investitionsfolgekosten für die Brückenkonstruktion zu übernehmen. E. E.a Am 2. November 2021 erhob die Stadt Bern (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung des BAV vom 7. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, Disp. Ziff.”
LCdF art. 26 ch. 5 En cas de suppression d'un passage à niveau par l'établissement d'une sur‑ ou sous‑voie (pont ou passage inférieur) ou en raison du déplacement de la route, c'est le but prépondérant de la modification qui détermine la répartition des coûts : si la modification répond principalement aux besoins du trafic ferroviaire, l'entreprise ferroviaire supporte les coûts ; si elle répond principalement aux besoins du trafic routier, le propriétaire de la route en assume les frais.
“Im Einzelnen sieht Art. 25 Abs. 1 EBG vor, dass der Eigentümer eines neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle trägt, wenn ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse eine bereits bestehende Bahnlinie kreuzt. Wird ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben, so hat das Eisenbahnunternehmen die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage zu tragen, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist. Ist die Änderung hingegen vorwiegend auf die Bedürfnisse des Strassenverkehrs zurückzuführen, so hat der Strasseneigentümer die Kosten zu tragen (Art. 26 Abs. 1 EBG). Bei allen anderen Änderungen einer Kreuzung, einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen, haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt (Art. 26 Abs. 2 EBG). Schliesslich hat sich jede Partei in dem Umfang an den Kosten zu beteiligen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen (Art. 27 Abs. 1 EBG) und überdies jene Kosten zu tragen, die durch besondere Begehren verursacht wurden, welche eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage gestellt hat (Art. 27 Abs. 2 EBG). Diese Regelungen finden gemäss Art. 29 EBG sinngemäss auf die Kosten für Unterhalt und Erneuerung sowie auf alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen zur Verhütung von Unfällen an der Kreuzungsstelle mit Einschluss der Bedienung der dazu bestimmten Anlagen Anwendung.”
“Im Einzelnen sieht Art. 25 Abs. 1 EBG vor, dass der Eigentümer eines neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle trägt, wenn ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse eine bereits bestehende Bahnlinie kreuzt. Wird ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben, so hat das Eisenbahnunternehmen die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage zu tragen, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist. Ist die Änderung hingegen vorwiegend auf die Bedürfnisse des Strassenverkehrs zurückzuführen, so hat der Strasseneigentümer die Kosten zu tragen (Art. 26 Abs. 1 EBG). Bei allen anderen Änderungen einer Kreuzung, einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen, haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt (Art. 26 Abs. 2 EBG). Schliesslich hat sich jede Partei in dem Umfang an den Kosten zu beteiligen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen (Art. 27 Abs. 1 EBG) und überdies jene Kosten zu tragen, die durch besondere Begehren verursacht wurden, welche eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage gestellt hat (Art. 27 Abs. 2 EBG). Diese Regelungen finden gemäss Art. 29 EBG sinngemäss auf die Kosten für Unterhalt und Erneuerung sowie auf alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen zur Verhütung von Unfällen an der Kreuzungsstelle mit Einschluss der Bedienung der dazu bestimmten Anlagen Anwendung.”
Sauf si la suppression d'un passage à niveau est provoquée par la déviation d'une route, elle relève de la disposition principale de l'art. 26 al. 2 LCdF. En revanche, une suppression qui intervient uniquement en raison d'une situation dangereuse ou pour des motifs liés au risque doit, selon la jurisprudenÎ citée, être appréciée par analogie selon l'art. 29 et les art. 25 à 28 LCdF.
“Insofern scheint der Schluss nahe, dass das Bahnunternehmen die mit der Aufhebung des Bahnübergangs zusammenhängenden Kosten gestützt auf Art. 19 Abs. 2 EBG übernehmen muss (vgl. oben E. 3.4.2). Dabei wird jedoch ausser Acht gelassen, dass der Gesetzgeber für die sich im Zusammenhang mit der Erstellung oder Änderung von Bahnübergängen ergebenden Kostenfolgen Spezialbestimmungen erliess, die den übrigen Bestimmungen vorgehen (vgl. oben E. 3.4.4; vgl. Urteil A-5896/2007 E. 3.1 [réglementation spéciale]). Entgegen der Beschwerdeführerin werden denn auch die Kostenfolgen für die Aufhebung eines Bahnübergangs in Art. 26 EBG und durch die dazu ergangene Rechtsprechung geregelt. Zwar ergibt sich aus den Akten nicht, weshalb die Aufhebung des Bahnübergangs X. angeordnet wurde. Zumindest kann aus offensichtlichen Gründen ausgeschlossen werden, dass die Aufhebung nicht aufgrund der Verlegung einer Strasse erfolgte. Ein Anwendungsfall nach Art. 26 Abs. 1 EBG liegt deshalb nicht vor (vgl. oben E. 3.4.3.1). Infolgedessen kommt der Grundtatbestand von Art. 26 Abs. 2 EBG zum Tragen, der «alle anderen Änderungen» umfasst (vgl. zur Natur als Grundtatbestand Riva, a. a. O., S. 337 f.). Darunter fällt ohne Weiteres eine andersbedingte Aufhebung eines Bahnübergangs, zumal Art. 26 Abs. 1 EBG die Aufhebung eines Bahnübergangs grundsätzlich als dessen Änderung qualifiziert. Die Kostenfolgen einer in der Verkehrsentwicklung bedingten Aufhebung wäre gestützt auf Art. 26 Abs. 2 EBG, eine in den Risiken der Anlage bzw. in der Gefahrensituation begründete Aufhebung gestützt auf Art. 29 und Art. 25-28 EBG analog zu beurteilen (vgl. oben E. 3.4.3.1). Im Übrigen wäre es nicht sachgerecht, nur die Erstellung oder die Anpassung eines Bahnübergangs den entwickelten Prinzipien zu unterwerfen, dessen Aufhebung - soweit nicht durch eine Strassenverlegung verursacht - jedoch nicht (vgl. oben E. 3.4.3.4).”
LCdF art. 26 ch. 3 En cas de remplacement d'un passage à niveau par un pont ou un passage inférieur, la partie dont les intérêts de circulation motivent principalement la modification supporte les coûts : si la modification est principalement dictée par les besoins du trafic ferroviaire, l'entreprise ferroviaire assume les coûts ; si elle résulte principalement des besoins du trafic routier, le propriétaire de la route en supporte les coûts. L'art. 26 al. 2 de la LCdF règle la répartition des coûts pour les autres modifications, y compris l'adaptation et l'amélioration des dispositifs de sécurité.
“Im Einzelnen sieht Art. 25 Abs. 1 EBG vor, dass der Eigentümer eines neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle trägt, wenn ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse eine bereits bestehende Bahnlinie kreuzt. Wird ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben, so hat das Eisenbahnunternehmen die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage zu tragen, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist. Ist die Änderung hingegen vorwiegend auf die Bedürfnisse des Strassenverkehrs zurückzuführen, so hat der Strasseneigentümer die Kosten zu tragen (Art. 26 Abs. 1 EBG). Bei allen anderen Änderungen einer Kreuzung, einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen, haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt (Art. 26 Abs. 2 EBG). Schliesslich hat sich jede Partei in dem Umfang an den Kosten zu beteiligen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen (Art. 27 Abs. 1 EBG) und überdies jene Kosten zu tragen, die durch besondere Begehren verursacht wurden, welche eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage gestellt hat (Art. 27 Abs. 2 EBG). Diese Regelungen finden gemäss Art. 29 EBG sinngemäss auf die Kosten für Unterhalt und Erneuerung sowie auf alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen zur Verhütung von Unfällen an der Kreuzungsstelle mit Einschluss der Bedienung der dazu bestimmten Anlagen Anwendung.”
Si la suppression d'un passage à niveau ne relève pas du champ d'application de l'art. 26 al. 1 LCdF (p. ex. parÎ qu'elle n'est pas causée par un déplacement de route), elle est soumise à la disposition générale de l'art. 26 al. 2 LCdF. Les coûts qui en résultent doivent dès lors être réglés conformément à l'art. 26 al. 2 LCdF.
“Insofern scheint der Schluss nahe, dass das Bahnunternehmen die mit der Aufhebung des Bahnübergangs zusammenhängenden Kosten gestützt auf Art. 19 Abs. 2 EBG übernehmen muss (vgl. oben E. 3.4.2). Dabei wird jedoch ausser Acht gelassen, dass der Gesetzgeber für die sich im Zusammenhang mit der Erstellung oder Änderung von Bahnübergängen ergebenden Kostenfolgen Spezialbestimmungen erliess, die den übrigen Bestimmungen vorgehen (vgl. oben E. 3.4.4; vgl. Urteil A-5896/2007 E. 3.1 [réglementation spéciale]). Entgegen der Beschwerdeführerin werden denn auch die Kostenfolgen für die Aufhebung eines Bahnübergangs in Art. 26 EBG und durch die dazu ergangene Rechtsprechung geregelt. Zwar ergibt sich aus den Akten nicht, weshalb die Aufhebung des Bahnübergangs X. angeordnet wurde. Zumindest kann aus offensichtlichen Gründen ausgeschlossen werden, dass die Aufhebung nicht aufgrund der Verlegung einer Strasse erfolgte. Ein Anwendungsfall nach Art. 26 Abs. 1 EBG liegt deshalb nicht vor (vgl. oben E. 3.4.3.1). Infolgedessen kommt der Grundtatbestand von Art. 26 Abs. 2 EBG zum Tragen, der «alle anderen Änderungen» umfasst (vgl. zur Natur als Grundtatbestand Riva, a. a. O., S. 337 f.). Darunter fällt ohne Weiteres eine andersbedingte Aufhebung eines Bahnübergangs, zumal Art. 26 Abs. 1 EBG die Aufhebung eines Bahnübergangs grundsätzlich als dessen Änderung qualifiziert. Die Kostenfolgen einer in der Verkehrsentwicklung bedingten Aufhebung wäre gestützt auf Art. 26 Abs. 2 EBG, eine in den Risiken der Anlage bzw. in der Gefahrensituation begründete Aufhebung gestützt auf Art. 29 und Art. 25-28 EBG analog zu beurteilen (vgl. oben E. 3.4.3.1). Im Übrigen wäre es nicht sachgerecht, nur die Erstellung oder die Anpassung eines Bahnübergangs den entwickelten Prinzipien zu unterwerfen, dessen Aufhebung - soweit nicht durch eine Strassenverlegung verursacht - jedoch nicht (vgl. oben E. 3.4.3.4).”
“Urteil A-5896/2007 E. 3.1 [réglementation spéciale]). Entgegen der Beschwerdeführerin werden denn auch die Kostenfolgen für die Aufhebung eines Bahnübergangs in Art. 26 EBG und durch die dazu ergangene Rechtsprechung geregelt. Zwar ergibt sich aus den Akten nicht, weshalb die Aufhebung des Bahnübergangs X. angeordnet wurde. Zumindest kann aus offensichtlichen Gründen ausgeschlossen werden, dass die Aufhebung nicht aufgrund der Verlegung einer Strasse erfolgte. Ein Anwendungsfall nach Art. 26 Abs. 1 EBG liegt deshalb nicht vor (vgl. oben E. 3.4.3.1). Infolgedessen kommt der Grundtatbestand von Art. 26 Abs. 2 EBG zum Tragen, der «alle anderen Änderungen» umfasst (vgl. zur Natur als Grundtatbestand Riva, a. a. O., S. 337 f.). Darunter fällt ohne Weiteres eine andersbedingte Aufhebung eines Bahnübergangs, zumal Art. 26 Abs. 1 EBG die Aufhebung eines Bahnübergangs grundsätzlich als dessen Änderung qualifiziert. Die Kostenfolgen einer in der Verkehrsentwicklung bedingten Aufhebung wäre gestützt auf Art. 26 Abs. 2 EBG, eine in den Risiken der Anlage bzw. in der Gefahrensituation begründete Aufhebung gestützt auf Art. 29 und Art. 25-28 EBG analog zu beurteilen (vgl. oben E. 3.4.3.1). Im Übrigen wäre es nicht sachgerecht, nur die Erstellung oder die Anpassung eines Bahnübergangs den entwickelten Prinzipien zu unterwerfen, dessen Aufhebung - soweit nicht durch eine Strassenverlegung verursacht - jedoch nicht (vgl. oben E. 3.4.3.4).”
La juridiction inférieure a qualifié le remplacement par une nouvelle construction de «modification d'une installation existante» au sens de l'art. 26 al. 2 LCdF et a appliqué dès lors les règles de répartition des art. 25 ss. LCdF. Elle a en outre constaté que les mesures de construction avaient été déclenchées par le développement du chemin de fer, de sorte que la SBB doit en premier lieu supporter les coûts d'investissement. L'obligation de contribution de la ville n'existe ensuite que dans la mesure où elle tire des avantages de la réorganisation (art. 27 al. 1 LCdF).
“In der angefochtenen Verfügung begründet die Vorinstanz überzeugend, dass die vorhandenen Dokumente zur Überführung Stauffacherstrasse aus den Jahren 1913 und 1978 keine abweichenden Kostenvereinbarungen im Sinne von Art. 32 EBG enthalten würden. Folgerichtig wendet sie die gesetzlichen Verteilungsregeln von Art. 25 ff. EBG an, was im Beschwerdeverfahren von keiner Seite gerügt wird. Die Vorinstanz setzt sich sodann eingehend mit der Rechtsprechung auseinander und gelangt zum Ergebnis, dass es sich beim Ersatzneubau Überführung Stauffacherstrasse um die Änderung einer bestehenden Anlage im Sinne von Art. 26 Abs. 2 EBG handle. Des Weiteren zeigt sie auf, dass die baulichen Massnahmen ausschliesslich durch die Entwicklung der Bahn ausgelöst worden seien, weshalb die SBB in einem ersten Schritt die Investitionskosten zu tragen habe. Die Stadt Bern habe sich indes in einem zweiten Schritt in dem Umfang an den Kosten zu beteiligen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen seien (Art. 27 Abs. 1 EBG). Diese zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz sind im Beschwerdeverfahren unbestritten geblieben und darauf kann verwiesen werden.”
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