Nouvelle teneur selon l’annexe ch. II 3 de la LF du 21 mars 2025 sur le transport de marchandises, en vigueur depuis le 1erjanv. 2026 (RO 2025 749;FF 2024 300). ↩
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Des prestations présentant un lien fonctionnel étroit peuvent également être considérées comme faisant partie de l'infrastructure; ainsi, la jurisprudenÎ retient notamment la vente de billets par le personnel de l'exploitante de l'infrastructure ou dans des locaux appartenant à l'infrastructure, de même que l'entretien mineur centralisé du matériel roulant et le serviÎ de manœuvre dans une gare.
“Zum Begriff der Infrastruktur kann den Materialien entnommen werden, dass Grundlage für dessen Abgrenzung der Netzzugang bilde, wie er im europäischen Recht in der Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 verankert sei. Die Infrastruktur sei indes nicht auf diese enge Definition zu beschränken, sondern solle «weitere mit ihr zusammenhängende Funktionalitäten» umfassen können. Demgemäss könnten die in Art. 62 Abs. 2 EBG erwähnten Bauten, Anlagen Einrichtungen und Funktionen zur Infrastruktur gehören, «wenn der funktionale Zusammenhang gross genug» sei (vgl. Zusatzbotschaft S. 2743). Diese Bestimmung erweitere die Definition gemäss Abs. 1 um die «naheliegenden, im weiteren Sinne bahnbezogenen Funktionalitäten» (Botschaft S. 2518). Als Beispiel für einen Bereich, der zur Infrastruktur gehören kann, wird der «Billettverkauf» durch Personal der Infrastrukturbetreiberin oder in Räumlichkeiten genannt, die aus anderen Gründen zur Infrastruktur gehörten. Erwähnt wird auch der Fall, dass der Kleinunterhalt von Rollmaterial und der Rangierdienst zentral in einem Bahnhof erfolgen. Zusammenfassend wird festgehalten, die Regelung von Art. 62 Abs. 2 EBG mache insgesamt deutlich, dass es Bereiche gebe, die «aus funktionellen Gründen» zur Infrastruktur gehören können oder müssen, ohne dass sie direkt Gegenstand des Netzzugangs seien (vgl. Zusatzbotschaft S. 2743 f.).”
Les installations de courant fort des CFF font partie de l'infrastructure ferroviaire au sens de l'art. 62 LCdF. Elles ne sont pas visées par la procédure d'autorisation de planification pour les installations électriques (OPIE) ni par le plan sectoriel relatif aux lignes de transport d'électricité, mais elles sont planifiées, autorisées, exploitées et entretenues dans le cadre des règles applicables aux installations ferroviaires (en particulier l'OPAPIF) ainsi que par la législation sur les chemins de fer.
“Die Starkstromanlagen der SBB gehören zur Bahninfrastruktur im Sinne von Art. 62 EBG. Sie werden auch sonst rechtlich von den übrigen Stromanlagen separat geregelt. So werden sie namentlich nicht von der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25) erfasst (Art. 1 Abs. 4 VPeA), sondern mit der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742.142.1) geregelt (Art. 1 Abs. 1 VPVE). Weiter werden sie nicht vom Sachplan Übertragungsleitungen, sondern vom Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene, erfasst. Die Planung, die Erstellung, der Betrieb und der Unterhalt der Anlagen des Bahnstromnetzes sind in der Eisenbahngesetzgebung (EBG und dazugehörige Verordnungen und Erlasse) abschliessend normiert (Botschaft vom 13. April 2016 zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze [Änderung des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes], BBl 2016 3865, 3873). Das Bahnstromnetz weist eine Frequenz von 16,7 Hz auf. In Bezug auf den Planungs- und Genehmigungsprozess sind die Eisenbahnen vollständig autonom, die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) haben sich jedoch als Eigentümerin und Betreiberin des 16,7-Hz-Netzes verpflichtet, nach Möglichkeit gemeinsame Leitungstrassen mit dem 50-Hz-Netz zu suchen und zu realisieren (a.”
“Die Starkstromanlagen der SBB gehören zur Bahninfrastruktur im Sinne von Art. 62 EBG. Sie werden auch sonst rechtlich von den übrigen Stromanlagen separat geregelt. So werden sie namentlich nicht von der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25) erfasst (Art. 1 Abs. 4 VPeA), sondern mit der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742.142.1) geregelt (Art. 1 Abs. 1 VPVE). Weiter werden sie nicht vom Sachplan Übertragungsleitungen, sondern vom Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene, erfasst. Die Planung, die Erstellung, der Betrieb und der Unterhalt der Anlagen des Bahnstromnetzes sind in der Eisenbahngesetzgebung (EBG und dazugehörige Verordnungen und Erlasse) abschliessend normiert (Botschaft vom 13. April 2016 zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze [Änderung des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes], BBl 2016 3865, 3873). Das Bahnstromnetz weist eine Frequenz von 16,7 Hz auf. In Bezug auf den Planungs- und Genehmigungsprozess sind die Eisenbahnen vollständig autonom, die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) haben sich jedoch als Eigentümerin und Betreiberin des 16,7-Hz-Netzes verpflichtet, nach Möglichkeit gemeinsame Leitungstrassen mit dem 50-Hz-Netz zu suchen und zu realisieren (a.”
LCdF art. 62 n. 2 Pour bénéficier de l'exonération fiscale, un lien fonctionnel avì l'exploitation de l'infrastructure est nécessaire. Seules les constructions, installations et équipements qui sont fonctionnellement liés à l'exploitation de l'infrastructure font partie de l'infrastructure exonérée et peuvent être exonérés de l'impôt foncier.
“Das Gesetz setzt zwar ausdrücklich eine Verbundenheit dieser Objekte mit dem Betrieb voraus, bestimmt aber nicht, welcher Art diese sein muss, damit Objekte der Infrastruktur nach aArt. 62 Abs. 2 EBG zugehören können. Bei den genannten Beispielen handelt es sich indes ausschliesslich um solche, die in einem funktionalen Zusammenhang mit der notwendigen Infrastruktur nach Abs. 1 stehen. Auch wenn die Aufzählung nicht abschliessend ist, weist die Art der erwähnten Objekte darauf hin, dass ein funktionaler Bezug zum Betrieb für die Zugehörigkeit zur Infrastruktur erforderlich ist (vgl. zu dieser sog. funktionalen Abgrenzung Oliver Bucher, Open Access im Schienenverkehr, Diss. Zürich 2006, S. 238 f., 292 f. m.w.H.). Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, legt der Wortlaut von Art. 65 EBG i.V.m. aArt. 62 Abs. 2 EBG mithin nahe, dass einzig Grundstücksteile von der Liegenschaftssteuer befreit sind, die funktional zur Infrastruktur gehören. Zu prüfen bleibt, ob dieses Ergebnis durch die weiteren Auslegungselemente bestätigt oder widerlegt wird.”
“Zusammenfassend wird das grammatikalische Verständnis von Art. 65 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 EBG durch die übrigen Auslegungselemente bestätigt. Somit steht fest, dass nur die funktionell mit dem Betrieb der Infrastruktur zusammenhängenden Bauten, Anlagen und Einrichtungen von der Liegenschaftssteuer befreit sind.”
Citation: LCdF art. 62 ch. 1 À l'infrastructure peuvent également appartenir des fonctions ferroviaires plus étendues lorsque le lien fonctionnel avì l'exploitation est suffisamment étroit. À titre d'exemples, le projet mentionne la vente de billets par le personnel de l'exploitante d'infrastructure ou dans des locaux faisant partie de l'infrastructure, ainsi que l'entretien courant centralisé du matériel roulant et le serviÎ de manœuvre dans une gare.
“Zum Begriff der Infrastruktur kann den Materialien entnommen werden, dass Grundlage für dessen Abgrenzung der Netzzugang bilde, wie er im europäischen Recht in der Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 verankert sei. Die Infrastruktur sei indes nicht auf diese enge Definition zu beschränken, sondern solle «weitere mit ihr zusammenhängende Funktionalitäten» umfassen können. Demgemäss könnten die in Art. 62 Abs. 2 EBG erwähnten Bauten, Anlagen Einrichtungen und Funktionen zur Infrastruktur gehören, «wenn der funktionale Zusammenhang gross genug» sei (vgl. Zusatzbotschaft S. 2743). Diese Bestimmung erweitere die Definition gemäss Abs. 1 um die «naheliegenden, im weiteren Sinne bahnbezogenen Funktionalitäten» (Botschaft S. 2518). Als Beispiel für einen Bereich, der zur Infrastruktur gehören kann, wird der «Billettverkauf» durch Personal der Infrastrukturbetreiberin oder in Räumlichkeiten genannt, die aus anderen Gründen zur Infrastruktur gehörten. Erwähnt wird auch der Fall, dass der Kleinunterhalt von Rollmaterial und der Rangierdienst zentral in einem Bahnhof erfolgen. Zusammenfassend wird festgehalten, die Regelung von Art. 62 Abs. 2 EBG mache insgesamt deutlich, dass es Bereiche gebe, die «aus funktionellen Gründen» zur Infrastruktur gehören können oder müssen, ohne dass sie direkt Gegenstand des Netzzugangs seien (vgl. Zusatzbotschaft S. 2743 f.).”