18 commentaries
L'examen et l'imputation des coûts visés à l'art. 19 al. 2 LCdF relèvent de la compétenÎ de l'autorité spécialisée compétente ou de l'instanÎ précédente (art. 40 al. 2 LCdF). L'OffiÎ fédéral des transports dispose de l'expertise technique supérieure requise pour cette tâche, notamment pour l'évaluation du risque, des mesures de sécurité à prendre et de leurs coûts.
“In diesem Zusammenhang gilt es auch zu beachten, dass das BAV als Fachbehörde über bessere Fachkenntnisse als der Zivilrichter verfügt, wenn es um die Beurteilung der Gefährdung der Sicherheit der Eisenbahn durch Arbeiten Dritter respektive um die zur Abwendung der Gefahr zu treffenden Massnahmen und deren Kosten geht. Wie vorstehend ausgeführt (E. 4.3 hiervor), nimmt Art. 19 Abs. 1 EBG auf Sicherheitsvorkehren Bezug, die im Zusammenhang mit eigenen Bauvorhaben des Eisenbahnunternehmens notwendig sind. Art. 19 Abs. 2 EBG regelt sodann die Kostentragung im Zusammenhang mit den in diesem Zusammenhang getroffenen Sicherheitsvorkehren (Botschaft, S. 242). Nachdem die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2019 selber auch noch Erneuerungsarbeiten an den Gleisanlagen und Masten veranlasst hat (vgl. dazu Stellungnahme der Schubiger Bauingenieure AG vom 8. September 2021, S. 2 ff.; Vorakten 271 ff.), ist im konkreten Fall eine Berücksichtigung eines entsprechenden Kostenanteils für hierdurch verursachte Bodenverschiebungen respektive Sicherheitsmassnahmen zumindest zu prüfen. Diese Prüfung der Kostenaufteilung gemäss Art. 19 Abs. 2 EBG fällt in die Kompetenz der Vorinstanz (Art. 40 Abs. 2 EBG).”
“Mit Blick auf den Zweck der Regelung von Art. 40 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 Satz 2 EBG gilt es zu beachten, dass die spezielle Zuständigkeit des BAV gerade deshalb eingeführt worden ist, weil die zivilprozessualen Rechtsbehelfe die gebotene Sicherheit nicht immer innert nützlicher Frist zu gewährleisen vermögen. Mit der spezialgesetzlichen Zuständigkeit des BAV soll ein möglichst rascher und einfacher Rechtsschutz im Hinblick auf die bestmögliche Wahrung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs erreicht werden. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu beachten, dass das BAV als Fachbehörde über bessere Fachkenntnisse als der Zivilrichter verfügt, wenn es um die Beurteilung der Gefährdung der Sicherheit der Eisenbahn durch Arbeiten Dritter respektive um die zur Abwendung der Gefahr zu treffenden Massnahmen und deren Kosten geht. Wie vorstehend ausgeführt (E. 4.3 hiervor), nimmt Art. 19 Abs. 1 EBG auf Sicherheitsvorkehren Bezug, die im Zusammenhang mit eigenen Bauvorhaben des Eisenbahnunternehmens notwendig sind. Art. 19 Abs. 2 EBG regelt sodann die Kostentragung im Zusammenhang mit den in diesem Zusammenhang getroffenen Sicherheitsvorkehren (Botschaft, S. 242). Nachdem die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2019 selber auch noch Erneuerungsarbeiten an den Gleisanlagen und Masten veranlasst hat (vgl. dazu Stellungnahme der Schubiger Bauingenieure AG vom 8. September 2021, S. 2 ff.; Vorakten 271 ff.), ist im konkreten Fall eine Berücksichtigung eines entsprechenden Kostenanteils für hierdurch verursachte Bodenverschiebungen respektive Sicherheitsmassnahmen zumindest zu prüfen. Diese Prüfung der Kostenaufteilung gemäss Art. 19 Abs. 2 EBG fällt in die Kompetenz der Vorinstanz (Art. 40 Abs. 2 EBG).”
La construction de nouveaux bâtiments ou d'installations peut être rattachée à la notion «installations ou entreprises établies par des tiers». Ainsi, les bâtiments nouvellement érigés peuvent, en tant que tels, être considérés comme des «installations ou entreprises» et entraîner l'obligation de prise en charge des coûts au bénéfiÎ de l'exploitant ferroviaire selon l'art. 19 al. 2 LCdF.
“Bauten oder Anlagen sind dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, wenn mit ihrer Realisierung im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn besteht, das Bauprojekt vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 139 II 134 E. 5.2; Urteil des BGer 1C_446/2022 vom 17. August 2023 E. 4; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltrecht, 6. Aufl. 2016, S. 309 ff.; je mit weiteren Hinweisen). Die von den Beschwerdegegnerinnen durchgeführten Arbeiten fallen zweifelsohne unter den Begriff der «Bauten und Anlagen». Die Erstellung von Bauten und Anlagen kann sodann auch als Unternehmen respektive Werk (vgl. dazu die frz. und die ital. Fassung: «entreprise» und «opere») im Sinne von Art. 21 Abs. 2 EBG bezeichnet werden. Daraus folgt, dass die hier infrage stehende Errichtung von neuen Gebäulichkeiten unter die Begriffe der (nach diesem Zeitpunkt erstellten) «Anlagen oder eröffneten Unternehmen Dritter» zu subsumieren ist. Diese Schlussfolgerung steht auch im Einklang mit der Regelung von Art. 19 Abs. 2 EBG, welche Bestimmung die Kosten für «Bauvorhaben .... Dritter» ebenfalls in Anwendung des Verursacherprinzips diesen überbindet (vgl. dazu E. 4.6 hiervor).”
“Bauten oder Anlagen sind dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, wenn mit ihrer Realisierung im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn besteht, das Bauprojekt vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 139 II 134 E. 5.2; Urteil des BGer 1C_446/2022 vom 17. August 2023 E. 4; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltrecht, 6. Aufl. 2016, S. 309 ff.; je mit weiteren Hinweisen). Die von den Beschwerdegegnerinnen durchgeführten Arbeiten fallen zweifelsohne unter den Begriff der «Bauten und Anlagen». Die Erstellung von Bauten und Anlagen kann sodann auch als Unternehmen respektive Werk (vgl. dazu die frz. und die ital. Fassung: «entreprise» und «opere») im Sinne von Art. 21 Abs. 2 EBG bezeichnet werden. Daraus folgt, dass die hier infrage stehende Errichtung von neuen Gebäulichkeiten unter die Begriffe der (nach diesem Zeitpunkt erstellten) «Anlagen oder eröffneten Unternehmen Dritter» zu subsumieren ist. Diese Schlussfolgerung steht auch im Einklang mit der Regelung von Art. 19 Abs. 2 EBG, welche Bestimmung die Kosten für «Bauvorhaben .... Dritter» ebenfalls in Anwendung des Verursacherprinzips diesen überbindet (vgl. dazu E. 4.6 hiervor).”
Selon la pratique administrative, l'art. 19 al. 2 LCdF ne constitue pas en soi une base générale pour des demandes en réparation à l'encontre de tiers.
“_______ AG mit dem in Aussicht gestellten Nichteintretensentscheid einverstanden. Am 28. Oktober 2022 teilte die zb Zentralbahn AG dem BAV mit, dass sie an dessen Zuständigkeit zur Regelung der Entschädigungsansprüche festhalte. Die A._______ AG liess sich nicht vernehmen. B.g Mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 trat das BAV auf die beiden Entschädigungsbegehren nicht ein. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Anwendung von Art. 21 EBG sei auf Massnahmen beschränkt, die ausserhalb des Eigentums der Eisenbahnunternehmen vorzunehmen seien. Sicherheitsvorkehren auf dem bahneignen Grundstück seien von dieser Bestimmung nicht erfasst. Art. 21 Abs. 1 und 2 EBG regelten ausschliesslich die im Interesse der Sicherheit notwendigen Massnahmen ausserhalb des bahneigenen Gebietes sowie die damit verbundenen Entschädigungsansprüche der betroffenen Dritten, was hier nicht zutreffe. Eine auf Art. 21 in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 EBG gestützte Zuständigkeit sei folglich nicht gegeben. Auch eine auf Art. 19 Abs. 2 EBG (i.V.m. Art. 40 Abs. 2 EBG) gestützte Zuständigkeit falle ausser Betracht, da der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung keine generelle Kostenregelung habe schaffen wollen. Ebenso wenig könne die Bestimmung als allgemeine Grundlage für Schadenersatzansprüche der Bahn gegenüber Dritten verstanden werden. Die Schadenersatzbegehren seien vielmehr gestützt auf die nachbarrechtlichen Normen auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. C. Gegen diese Verfügung des BAV (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die zb Zentralbahn AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 31. Januar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 21. Dezember 2022 sei aufzuheben und es sei auf die Sache einzutreten. Eventuell sei die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Dezember 2022 aufzuheben und die A._______ AG (Beschwerdegegnerin 1) zu verpflichten, ihr Fr. 82'875.85 zzgl. MWSt (betreffend die Periode ab Baubeginn bis zum 30. Juni 2020) zu bezahlen, und die B._______ AG (Beschwerdegegnerin 2) sei zu verpflichten, ihr Fr.”
Pour des cas particuliers, notamment la suppression d’un passage à niveau, ce sont en priorité les dispositions législatives spéciales qui s’appliquent. Dans la mesure où il s’agit des conséquences financières de telles mesures, celles-ci sont régies par l’art. 26 LCdF et la jurisprudenÎ y relative, et ne doivent pas être déterminées en premier lieu sur la base de l’art. 19 al. 1 LCdF.
“Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass die entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation bedingte Aufhebung eines Bahnübergangs ein Sicherheitsvorkehren im Sinne von Art. 19 Abs. 1 EBG darstellt (vgl. Art. 19 Abs. 1 EBG i. V. m. Art. 37b Abs. 1 EBV; vgl. Urteile BVGer A-4112/2021 vom 5. Juli 2023 E. 3.2 und A-327/2021 vom 14. Juli 2022 E. 3.1 f.). Insofern scheint der Schluss nahe, dass das Bahnunternehmen die mit der Aufhebung des Bahnübergangs zusammenhängenden Kosten gestützt auf Art. 19 Abs. 2 EBG übernehmen muss (vgl. oben E. 3.4.2). Dabei wird jedoch ausser Acht gelassen, dass der Gesetzgeber für die sich im Zusammenhang mit der Erstellung oder Änderung von Bahnübergängen ergebenden Kostenfolgen Spezialbestimmungen erliess, die den übrigen Bestimmungen vorgehen (vgl. oben E. 3.4.4; vgl. Urteil A-5896/2007 E. 3.1 [réglementation spéciale]). Entgegen der Beschwerdeführerin werden denn auch die Kostenfolgen für die Aufhebung eines Bahnübergangs in Art. 26 EBG und durch die dazu ergangene Rechtsprechung geregelt. Zwar ergibt sich aus den Akten nicht, weshalb die Aufhebung des Bahnübergangs X. angeordnet wurde. Zumindest kann aus offensichtlichen Gründen ausgeschlossen werden, dass die Aufhebung nicht aufgrund der Verlegung einer Strasse erfolgte.”
Les litiges concernant les immissions provenant d'installations ferroviaires (p. ex. lumière, bruit, grincements) peuvent faire l'objet d'une procédure de règlement des différends selon l'art. 19 al. 1 LCdF.
“Zudem wird die Sicherheit der Bahnanlage alle fünf Jahre im Rahmen der Erteilung der Sicherheitsgenehmigung überprüft (vgl. oben E. 2.5.2). Sollte die Eisenbahnanlage aufgrund eines allgemein vermehrten Eisenbahnverkehrs aus umwelt- und sicherheitstechnischer Sicht sanierungsbedürftig werden und die Infrastrukturbetreiberin ihrer diesbezüglichen Sanierungspflichten nicht nachkommen, so könnte die Beschwerdeführerin 1 dies der Vorinstanz als eisenbahnrechtliche Aufsichtsbehörde zur Anzeige bringen (vgl. Art. 10 Abs. 2 EBG). Falls letztere daraufhin nicht tätig werden würde, könnte sie sich mittels Aufsichtsbeschwerde nach Art. 71 VwVG an das UVEK wenden (vgl. Stefan Vogel, in: Kommentar VwVG, a.a.O., Rz. 15 zu Art. 71 VwVG). Sollte die Beschwerdeführerin 1 durch den Betrieb der Infrastruktur tatsächlich in schützenswerter Weise in ihren Rechten betroffen sein, so kann sie dies gestützt auf Art. 40 Abs. 1 Bst. b EBG bei der Vorinstanz beanstanden. Gegenstand solcher «Anstandsverfahren» können sowohl Streitigkeiten im Zusammenhang mit Bahnübergängen (vgl. Art. 40 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 19 Abs. 1 EBG; Urteil BGer 1A.144/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 1) als auch solche im Zusammenhang mit von Eisenbahnanlagen ausgehenden Immissionen sein (vgl. betreffend Lichtimmissionen Urteil BVGer A-3358/2011 vom 23. Oktober 2012 E. 5.3; ferner Urteil BVGer A-7744/2015 vom 29. November 2015 E. 8.2.2; sowie betreffend Quietschgeräusche von durchfahrenden Zügen Urteil BVGer A-604/2017 vom 22. März 2018; Urteil BGer 1C_218/2018 vom 2. November 2018; Stückelberger/Haldimann, in: Georg Müller [Hrsg.], Verkehrsrecht, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band IV, 2008, S. 278; ferner zum Anspruch auf Erlass einer Sanierungsverfügung bei entsprechender Betroffenheit Heinz Aemisegger, Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtschutz und Verfahren, 2020 Rz. 93 zu Art. 34 RPG; Schrade/Wiestner, in: Kommentar USG, a.a.O., Rz. 87 zu Art. 16 USG).”
Lors de travaux de construction qui se chevauchent ou sont effectués conjointement, l'autorité compétente (instanÎ précédente/OFT) doit examiner comment répartir les coûts des mesures de sécurité requises en vertu de l'art. 19 al. 2 LCdF. Dans la mesure où les deux parties ont, par leurs interventions, contribué au danger ou aux mesures nécessaires, une répartition proportionnelle des coûts selon le principe du responsable peut être envisagée; la détermination concrète relève de la compétenÎ de l'instanÎ précédente.
“In diesem Zusammenhang gilt es auch zu beachten, dass das BAV als Fachbehörde über bessere Fachkenntnisse als der Zivilrichter verfügt, wenn es um die Beurteilung der Gefährdung der Sicherheit der Eisenbahn durch Arbeiten Dritter respektive um die zur Abwendung der Gefahr zu treffenden Massnahmen und deren Kosten geht. Wie vorstehend ausgeführt (E. 4.3 hiervor), nimmt Art. 19 Abs. 1 EBG auf Sicherheitsvorkehren Bezug, die im Zusammenhang mit eigenen Bauvorhaben des Eisenbahnunternehmens notwendig sind. Art. 19 Abs. 2 EBG regelt sodann die Kostentragung im Zusammenhang mit den in diesem Zusammenhang getroffenen Sicherheitsvorkehren (Botschaft, S. 242). Nachdem die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2019 selber auch noch Erneuerungsarbeiten an den Gleisanlagen und Masten veranlasst hat (vgl. dazu Stellungnahme der Schubiger Bauingenieure AG vom 8. September 2021, S. 2 ff.; Vorakten 271 ff.), ist im konkreten Fall eine Berücksichtigung eines entsprechenden Kostenanteils für hierdurch verursachte Bodenverschiebungen respektive Sicherheitsmassnahmen zumindest zu prüfen. Diese Prüfung der Kostenaufteilung gemäss Art. 19 Abs. 2 EBG fällt in die Kompetenz der Vorinstanz (Art. 40 Abs. 2 EBG).”
“Auch in Bezug auf die Kostenverteilung im Zusammenhang mit der Kreuzung zwischen einer Kantonsstrasse und einer Eisenbahnlinie hat das Bundesverwaltungsgericht die Zuständigkeit das BAV bestätigt und zur Abgrenzung der Zuständigkeit der Schätzungskommission im Zusammenhang mit Streitigkeiten über Verhältnisse nach Art. 26 Abs. 1 EntG Stellung genommen (Urteil des BVGer A-3893/2015 vom 3. Oktober 2016 E. 3.3). Dem Urteil A-4632/2012 vom 11. Juni 2013 lag sodann ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die Zuständigkeit des BAV zum Entscheid über die Kostenaufteilung (zwischen den Verkehrsbetrieben Glattal VBG und der Erdgas Zürich Transport AG) unbestritten war. Im hier relevanten Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere festgehalten, dass die kostenpflichtige Partei nach dem Verursacherprinzip zu bestimmen sei, d.h. nach der Frage, welche der sich gegenseitig gefährdenden Anlagen zuerst am Platz gewesen sei und welche durch ihr späteres Hinzukommen den bisherigen Zustand geändert habe. Diese Regelung sei in Art. 21 Abs. 2 EBG unmissverständlich verankert, lasse sich jedoch ebenfalls aus Art. 19 Abs. 2 EBG ableiten. Danach trage die Eisenbahnunternehmung die Kosten für eisenbahnbedingte Ersatzvorkehren. Werden solche Sicherheitsmassnahmen durch Bau-«Vorhaben» Dritter nötig, so gingen die hiermit verbundenen Kosten zu deren Lasten (Sachverhalt, Bst. E sowie E. 5.1). Unbestritten war die Zuständigkeit des BAV darüber hinaus in mehreren Angelegenheiten, in denen es um die Aufteilung der entstandenen Kosten im Zusammenhang mit einem Kreuzungsbauwerk ging (vgl. dazu Website des BAV; < https://www.bav.admin.ch > Rechtliches > Verfügungen des Amtes > Entscheide über Kostenteiler (Art. 40 EBG) >, abgerufen am 29.10.2024). So hatte das BAV beispielsweise mit Verfügung vom 25. Januar 2023 die zwischen der Gemeinde Echallens und der Eisenbahngesellschaft Lausanne-Echallens-Bercher SA strittige Fragen der Verteilung der Kosten für die Erneuerung einer automatischen Schrankenanlage an zwei Bahnübergängen zu entscheiden. Ebenfalls im Verfahren nach Art. 40 Abs. 2 EBG hatte das BAV über einen Streit zwischen der Matterhorn Gotthard Infrastruktur AG und der Gemeinde Trujetsch betreffend die Aufteilung der Kosten einer erneuerten Personenunterführung zu befinden (Verfügung des BAV vom 12.”
Citation : LCdF art. 19 n. 12 Des demandes visant des dispositifs de protection supplémentaires (p. ex. des barrières ou des murs antibruit) peuvent être rejetées au regard du principe de proportionnalité, notamment si leur installation entraverait le développement ou l'exploitation du réseau ferroviaire ou en porterait atteinte de manière disproportionnée. L'art. 19 al. 1 LCdF oblige l'entreprise ferroviaire à prendre les mesures nécessaires à la sécurité conformément aux prescriptions fédérales et aux conditions de l'autorisation ; l'ordonnanÎ d'exécution pertinente (OCF) précise dans quelles circonstances des clôtures et des dispositifs de protection doivent être prévus.
“Cela serait en outre de nature à freiner voire entraver le bon développement du réseau ferroviaire, lequel poursuit un intérêt public évident. En résumé, exiger de l'intimée l'installation d'une paroi anti-bruit sur la parcelle des recourants 9-10 serait disproportionné. Par conséquent, c'est à juste titre que l'autorité inférieure n'a pas donné suite à la requête des recourants. 12. Les recourants, qui ne se prévalent expressément de la violation d'aucune disposition légale, reprochent au projet approuvé de ne pas présenter un degré de sécurité suffisant. Ils font valoir que leur propriété, desservie par le chemin de Floréal, se trouve en face de la halte projetée de St-Eloi, ce qui est de nature à susciter la tentation, notamment chez les jeunes enfants, de traverser les voies ferrées afin de rejoindre le quai d'embarquement. Les recourants font grief à l'autorité inférieure de ne pas avoir traité ce point et concluent à ce que la pose de barrières de sécurité soit ordonnée. 12.1 La LCdF et ses dispositions d'exécution contiennent plusieurs dispositions relatives à la sécurité. L'art. 19 al. 1 LCdF prévoit que l'entreprise de chemin de fer est tenue de prendre, conformément aux prescriptions du Conseil fédéral et aux conditions liées à l'approbation des plans, les mesures nécessaires pour assurer la sécurité de la construction et de l'exploitation, ainsi que pour empêcher que des personnes ou des choses ne soient exposées à des dangers. A teneur de l'art. 2 al. 1 de l'ordonnance sur la construction et l'exploitation des chemins de fer (OCF, RS 742.141.1) les ouvrages, les installations, les véhicules et leurs éléments doivent être planifiés et construits de manière à pouvoir être exploités en toute sécurité et entretenus correctement. 12.2 A teneur de l'art. 23 OCF, lorsqu'une route est construite parallèlement à une voie ferrée, ou vice versa, il faut prévoir une distance suffisante entre le bord de la chaussée et l'axe de la voie la plus proche (al. 1) La voie ferrée sera délimitée de façon visible par rapport à la chaussée parallèle (al. 3). L'art. 27 al. 4 OCF dispose que là où il y a danger que des véhicules routiers ou leur chargement puissent échouer sur la voie ferrée, des dispositifs de protection adéquats doivent être mis en place par le propriétaire de la route ou de la voie ferrée qui est source du danger.”
Pour certains cas, notamment la suppression ou la modification de passages à niveau, les règles spéciales en matière de coûts priment ; les conséquences financières sont régies par l'art. 26 LCdF et la jurisprudenÎ y afférente, et prévalent donc sur l'art. 19 al. 2 LCdF.
“Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass die entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation bedingte Aufhebung eines Bahnübergangs ein Sicherheitsvorkehren im Sinne von Art. 19 Abs. 1 EBG darstellt (vgl. Art. 19 Abs. 1 EBG i. V. m. Art. 37b Abs. 1 EBV; vgl. Urteile BVGer A-4112/2021 vom 5. Juli 2023 E. 3.2 und A-327/2021 vom 14. Juli 2022 E. 3.1 f.). Insofern scheint der Schluss nahe, dass das Bahnunternehmen die mit der Aufhebung des Bahnübergangs zusammenhängenden Kosten gestützt auf Art. 19 Abs. 2 EBG übernehmen muss (vgl. oben E. 3.4.2). Dabei wird jedoch ausser Acht gelassen, dass der Gesetzgeber für die sich im Zusammenhang mit der Erstellung oder Änderung von Bahnübergängen ergebenden Kostenfolgen Spezialbestimmungen erliess, die den übrigen Bestimmungen vorgehen (vgl. oben E. 3.4.4; vgl. Urteil A-5896/2007 E. 3.1 [réglementation spéciale]). Entgegen der Beschwerdeführerin werden denn auch die Kostenfolgen für die Aufhebung eines Bahnübergangs in Art. 26 EBG und durch die dazu ergangene Rechtsprechung geregelt. Zwar ergibt sich aus den Akten nicht, weshalb die Aufhebung des Bahnübergangs X. angeordnet wurde. Zumindest kann aus offensichtlichen Gründen ausgeschlossen werden, dass die Aufhebung nicht aufgrund der Verlegung einer Strasse erfolgte. Ein Anwendungsfall nach Art. 26 Abs. 1 EBG liegt deshalb nicht vor (vgl. oben E. 3.4.3.1). Infolgedessen kommt der Grundtatbestand von Art. 26 Abs. 2 EBG zum Tragen, der «alle anderen Änderungen» umfasst (vgl. zur Natur als Grundtatbestand Riva, a.”
art. 19 al. 1 LCdF oblige, en premier lieu, les entreprises de chemin de fer à prendre des mesures de sécurité qui relèvent de leur champ d'influenÎ. Les obligations visant à prévenir des dangers qui, dès le départ, se situent en dehors de ce champ d'influenÎ ne sont donc pas visées. Dans des cas particuliers, des situations de rigueur ou des inopportunités manifestes peuvent être levées par une autorisation de dérogation; toutefois, de tels pouvoirs d'octroi de dérogations doivent se fonder sur une base légale expresse (cf. art. 5 OCF).
“Die Eisenbahnunternehmen, mithin die Infrastrukturbetreiberinnen und Eisenbahnverkehrsunternehmen (vgl. Art. 2 Bst. a und Bst. b EBG), sind im Rahmen der Vorschriften für den sicheren Betrieb der Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge verantwortlich. Sie haben die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Vorschriften aufzustellen und dem BAV vorzulegen (vgl. Art. 17 Abs. 4 EBG i. V. m. Art. 10 Abs. 1 EBV). Namentlich haben sie die Vorkehren zu treffen, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EBG). Art. 17 Abs. 4 und Art. 19 Abs. 1 EBG beziehen sich primär auf eisenbahnseitige Sicherheitsmassnahmen, d. h. auf Massnahmen, welche überhaupt im Einflussbereich der Bahn stehen (Urteil BGer 2C_434/2019 vom 17. März 2021 E. 6.2.2). Mit einer Ausnahmebewilligung können zwar im Einzelfall Härten und offensichtliche Unzweckmässigkeiten, d. h. offensichtlich ungewollte Wirkungen der notwendigerweise generalisierenden und schematisierenden Normen, die mit dem Erlass nicht beabsichtigt waren, beseitigt werden. Ausnahmebewilligungen dürfen jedoch nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage erteilt werden (vgl. Urteil BVGer A-4394/2020 vom 7. April 2022 E. 7.3.2 m. w. H.). Solche finden sich in Art. 5 EBV. Danach kann das BAV in Ausnahmefällen Abweichungen von Vorschriften der EBV und ihrer Ausführungsbestimmungen anordnen, um Gefahren für Menschen, Sachen oder wichtige Rechtsgüter abzuwenden (Art. 5 Abs. 1 EBV). Ausserdem kann es in Einzelfällen Abweichungen bewilligen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass die Interoperabilität im grenzüberschreitenden und im nationalen Verkehr dadurch nicht beeinträchtigt wird und der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist (Art.”
“Rhonekorrektion ebenfalls Sondervorteile zukommen. Dies gilt schon deshalb, weil sich Art. 17 Abs. 4 und Art. 19 Abs. 1 EBG primär auf eisenbahnseitige Sicherheitsmassnahmen beziehen, d.h. auf Massnahmen, welche überhaupt im Einflussbereich der Bahn stehen (vgl. BGE 131 II 458 E. 3.4; 131 II 420 E. 4.2; 126 II 54 E. 4). Die entsprechenden Pflichten gelten hingegen nicht für die Abwehr von Gefahren, die von vornherein ausserhalb des Einflussbereiches der Bahn liegen. Eine spezifisch für Eisenbahnunternehmen geltende Pflicht, welche einen sachlichen Grund dafür bilden könnte, solche Unternehmen, nicht aber andere Grundeigentümer für beitragspflichtig zu erklären, besteht mithin nicht.”
RéférenÎ : LCdF art. 19 n. 9 L'OFT examine, dans le cadre de la procédure d'autorisation, la preuve de sécurité des aspects de construction et d'exploitation dont l'entreprise ferroviaire est responsable et vérifie notamment si le respect des exigences fondamentales, y compris de toutes les TSI et des prescriptions nationales complémentaires, est démontré.
“Die Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV; SR 742.141.1) bezweckt insbesondere die Sicherheit der Eisenbahnen (Art. 1 Abs. 2 EBV). Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instandgehalten werden können (Art. 2 Abs. 1 EBV). Die Prüfung der sicherheitsrelevanten Aspekte nach Art. 17c EBG obliegt dem BAV (Art. 2a Abs. 1 EBV; vgl. dazu auch Art. 5, Art. 5a, Art. 5b, Art. 5e, Art. 5l und Art. 5m EBV). Dazu gehört im Rahmen der Erteilung einer Betriebsbewilligung auch die Prüfung des Sicherheitsnachweises (Art. 8 Abs. 3 i.V.m. Art. 8a und Art. 15j Abs. 1 Bst. a EBV). Das BAV überwacht die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen risikoorientiert (Art. 9 Abs. 1 EBV). In Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung von Art. 19 Abs. 1 EBG sieht Art. 10 Abs. 1 EBV sodann vor, dass Eisenbahnunternehmen für die vorschriftsgemässe Planung, den vorschriftsgemässen Bau, den sicheren Betrieb und die Instandhaltung der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge verantwortlich sind. Wer von Sicherheitsrisiken Kenntnis erhält, muss die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Hierzu gehört auch der erforderliche Informationsaustausch mit anderen Verantwortlichen sowie Betroffenen (Art. 10a EBV). Das BAV überprüft gemäss Art. 15p Abs. 1 EBV, ob der Gesuchsteller alle für den Sicherheitsnachweis der Infrastruktur erforderlichen Dokumente eingereicht hat. Es prüft insbesondere, ob die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen einschliesslich aller TSI (technischen Spezifikationen Interoperabilität) und ergänzenden nationalen Vorschriften bezüglich des Bewilligungsobjekts und seiner Schnittstellen nachgewiesen ist (Bst.”
Les obligations visées à l'art. 19 al. 1 LCdF concernent également les concessionnaires de chemins de fer; leur situation juridique ne paraît pas, dans le présent contexte, sensiblement différente de celle des autres bénéficiaires d'avantages qui ne constituent pas des communes.
“Gemäss Art. 17 Abs. 4 EBG sind die Eisenbahnunternehmen für den sicheren Betrieb der Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge verantwortlich. Nach Art. 19 Abs. 1 EBG haben sie namentlich die Vorkehren zu treffen, die gemäss den Vorschriften des Bundesrats zur Sicherheit des Baus und Betriebs der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Der Umstand, dass diese Pflichten nur für Eisenbahnunternehmen gelten, lässt die Lage der Eisenbahnkonzessionäre im Sinne von Art. 15 GFinR3 im vorliegenden Kontext nicht als rechtswesentlich anders erscheinen als diejenige der übrigen, keine Gemeinden bildenden Empfänger von Vorteilen aus der”
art. 19 LCdF a pour objet de garantir la sécurité de l'exploitation ferroviaire et tient compte du fait que des travaux de construction et des activités commerciales de tiers (notamment les travaux d'excavation à proximité des voies et l'exploitation de carrières) peuvent compromettre la sécurité des installations ferroviaires et de leur exploitation. La disposition permet des mesures préventives visant à empêcher des atteintes nuisibles ou dangereuses aux installations et à l'exploitation. al. 2 règle les prétentions des personnes concernées au remboursement des frais ou à une indemnité pour les restrictions qu'elles doivent tolérer dans l'intérêt de la sécurité du trafic public.
“Aus den Gesetzesmaterialien geht im hier relevanten Zusammenhang hervor, dass mit der Bestimmung des (damaligen) Art. 19 EBG - welche teilweise dem Art. 21 des in Kraft gesetzten EBG entspricht - die Gewährleistung Sicherheit des Bahnbetriebs bezweckt wird. Dabei drohten nach Auffassung des Gesetzgebers Bau- und andere Arbeiten sowie die gewerbliche Betätigung Dritter immer häufiger die Sicherheit der Bahnanlagen und ihres Betriebes zu beeinträchtigen. Es handle sich dabei vor allem um Grabarbeiten in der Nähe der Bahn sowie um die Ausbeutung von Steinbrüchen. Zumeist fehlten dabei die Voraussetzungen, um diese Auswirkungen gestützt auf die zivilrechtlichen Bestimmungen einzuschränken, was zum mindesten rechtzeitige vorsorgliche Verfügungen voraussetze, welche nicht immer innert nützlicher Frist erwirkt werden könnten. In Anlehnung an Artikel 41 und 47 des Luftfahrtgesetzes sei eine Abhilfe vorzusehen. Mit Artikel 19 in Verbindung mit Artikel 16 des Entwurfes könne der schädlichen oder gefährlichen Einwirkung auf die Bahn und ihren Betrieb vorgebeugt werden. Absatz 2 regle die Rechte der Betroffenen auf Ersatz von Kosten und auf Entschädigung für die im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs zu duldenden Beschränkungen (Botschaft, S.”
“Aus den Gesetzesmaterialien geht im hier relevanten Zusammenhang hervor, dass mit der Bestimmung des (damaligen) Art. 19 EBG - welche teilweise dem Art. 21 des in Kraft gesetzten EBG entspricht - die Gewährleistung Sicherheit des Bahnbetriebs bezweckt wird. Dabei drohten nach Auffassung des Gesetzgebers Bau- und andere Arbeiten sowie die gewerbliche Betätigung Dritter immer häufiger die Sicherheit der Bahnanlagen und ihres Betriebes zu beeinträchtigen. Es handle sich dabei vor allem um Grabarbeiten in der Nähe der Bahn sowie um die Ausbeutung von Steinbrüchen. Zumeist fehlten dabei die Voraussetzungen, um diese Auswirkungen gestützt auf die zivilrechtlichen Bestimmungen einzuschränken, was zum mindesten rechtzeitige vorsorgliche Verfügungen voraussetze, welche nicht immer innert nützlicher Frist erwirkt werden könnten. In Anlehnung an Artikel 41 und 47 des Luftfahrtgesetzes sei eine Abhilfe vorzusehen. Mit Artikel 19 in Verbindung mit Artikel 16 des Entwurfes könne der schädlichen oder gefährlichen Einwirkung auf die Bahn und ihren Betrieb vorgebeugt werden. Absatz 2 regle die Rechte der Betroffenen auf Ersatz von Kosten und auf Entschädigung für die im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs zu duldenden Beschränkungen (Botschaft, S.”
En lien avì l'art. 19 al. 1 LCdF, l'OFT vérifie, dans le cadre de la délivranÎ des autorisations d'exploitation, la preuve de sécurité; il exige la remise de tous les documents nécessaires à cette preuve, contrôle notamment le respect des STI et des prescriptions nationales complémentaires, et veille, de manière axée sur les risques, au respect des exigences de sécurité.
“Die Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV; SR 742.141.1) bezweckt insbesondere die Sicherheit der Eisenbahnen (Art. 1 Abs. 2 EBV). Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instandgehalten werden können (Art. 2 Abs. 1 EBV). Die Prüfung der sicherheitsrelevanten Aspekte nach Art. 17c EBG obliegt dem BAV (Art. 2a Abs. 1 EBV; vgl. dazu auch Art. 5, Art. 5a, Art. 5b, Art. 5e, Art. 5l und Art. 5m EBV). Dazu gehört im Rahmen der Erteilung einer Betriebsbewilligung auch die Prüfung des Sicherheitsnachweises (Art. 8 Abs. 3 i.V.m. Art. 8a und Art. 15j Abs. 1 Bst. a EBV). Das BAV überwacht die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen risikoorientiert (Art. 9 Abs. 1 EBV). In Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung von Art. 19 Abs. 1 EBG sieht Art. 10 Abs. 1 EBV sodann vor, dass Eisenbahnunternehmen für die vorschriftsgemässe Planung, den vorschriftsgemässen Bau, den sicheren Betrieb und die Instandhaltung der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge verantwortlich sind. Wer von Sicherheitsrisiken Kenntnis erhält, muss die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Hierzu gehört auch der erforderliche Informationsaustausch mit anderen Verantwortlichen sowie Betroffenen (Art. 10a EBV). Das BAV überprüft gemäss Art. 15p Abs. 1 EBV, ob der Gesuchsteller alle für den Sicherheitsnachweis der Infrastruktur erforderlichen Dokumente eingereicht hat. Es prüft insbesondere, ob die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen einschliesslich aller TSI (technischen Spezifikationen Interoperabilität) und ergänzenden nationalen Vorschriften bezüglich des Bewilligungsobjekts und seiner Schnittstellen nachgewiesen ist (Bst.”
art. 19 al. 1 LCdF oblige l'entreprise ferroviaire, dans le cadre de ses propres ouvrages, à prendre les mesures de sécurité nécessaires — conformément aux prescriptions du Conseil fédéral et aux conditions liées aux plans approuvés — pour protéger les ouvrages, l'exploitation ainsi que les personnes et les biens. Si des travaux de construction affectent des installations publiques (p. ex. routes, chemins, conduites), l'entreprise ferroviaire doit veiller à leur maintien en serviÎ dans la mesure où l'intérêt public l'exige.
“Das Eisenbahnunternehmen trifft die Vorkehren, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Werden durch Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen wie Strassen und Wege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so sorgt das Eisenbahnunternehmen für deren Fortbenützung, soweit das öffentliche Interesse es erfordert (Art. 19 Abs. 1 EBG). Das Eisenbahnunternehmen trägt die Kosten dieser Vorkehren. Kosten für Vorkehren, welche wegen Bauvorhaben oder anderer Bedürfnisse Dritter nötig werden, gehen zu dessen Lasten (Art. 19 Abs. 2 EBG). Art. 19 EBG verpflichtet die Bahnunternehmung, bei eigenen Bauvorhaben die zur Sicherheit und zum Schutz von Personen und Sachen nötigen Sicherheitsvorkehren zu treffen und deren Kosten zu tragen (vgl. dazu Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Eisenbahngesetzes vom 8. Februar 1956 [nachfolgend: Botschaft], BBl 1956 I 213 S. 242). Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EBG übernimmt lediglich die Bestimmung von Art. 7 Abs. 2 EntG, während in Art. 19 Abs. 2 EBG die in Art. 7 EntG vorausgesetzte Kostenpflicht des Enteigners ausdrücklich festgestellt wird. Insofern besteht zwischen den eisenbahnrechtlichen und den enteignungsrechtlichen Bestimmungen keine Diskrepanz. Dass gemäss Art. 40 EBG Streitigkeiten über die Kostentragung für Vorkehren im Sinne von Art. 19 Abs. 2 EBG vom Bundesamt zu beurteilen sind, bedeutet nach der Rechtsprechung nicht, dass über solche Streitigkeiten notwendigerweise in einem speziellen Verfahren zu befinden sei und nicht im Plangenehmigungsverfahren entschieden werden dürfe (BGE 131 II 420 E.”
“Das Eisenbahnunternehmen trifft die Vorkehren, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Werden durch Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen wie Strassen und Wege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so sorgt das Eisenbahnunternehmen für deren Fortbenützung, soweit das öffentliche Interesse es erfordert (Art. 19 Abs. 1 EBG). Das Eisenbahnunternehmen trägt die Kosten dieser Vorkehren (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 EBG).”
art. 19 al. 2 LCdF prévoit que l'entreprise ferroviaire prend les mesures nécessaires à la sécurité et supporte normalement les coûts y afférents. Si de telles mesures deviennent nécessaires en raison de travaux de construction ou d'autres besoins de tiers, les coûts correspondants sont imputés à ces tiers; la pratique applique alors le principe du pollueur‑payeur pour déterminer la partie tenue au paiement.
“Werden durch Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen wie Strassen und Wege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so sorgt das Eisenbahnunternehmen für deren Fortbenützung, soweit das öffentliche Interesse es erfordert (Art. 19 Abs. 1 EBG). Das Eisenbahnunternehmen trägt die Kosten dieser Vorkehren. Kosten für Vorkehren, welche wegen Bauvorhaben oder anderer Bedürfnisse Dritter nötig werden, gehen zu dessen Lasten (Art. 19 Abs. 2 EBG). Art. 19 EBG verpflichtet die Bahnunternehmung, bei eigenen Bauvorhaben die zur Sicherheit und zum Schutz von Personen und Sachen nötigen Sicherheitsvorkehren zu treffen und deren Kosten zu tragen (vgl. dazu Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Eisenbahngesetzes vom 8. Februar 1956 [nachfolgend: Botschaft], BBl 1956 I 213 S. 242). Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EBG übernimmt lediglich die Bestimmung von Art. 7 Abs. 2 EntG, während in Art. 19 Abs. 2 EBG die in Art. 7 EntG vorausgesetzte Kostenpflicht des Enteigners ausdrücklich festgestellt wird. Insofern besteht zwischen den eisenbahnrechtlichen und den enteignungsrechtlichen Bestimmungen keine Diskrepanz. Dass gemäss Art. 40 EBG Streitigkeiten über die Kostentragung für Vorkehren im Sinne von Art. 19 Abs. 2 EBG vom Bundesamt zu beurteilen sind, bedeutet nach der Rechtsprechung nicht, dass über solche Streitigkeiten notwendigerweise in einem speziellen Verfahren zu befinden sei und nicht im Plangenehmigungsverfahren entschieden werden dürfe (BGE 131 II 420 E. 4.2.1 m.w.H.). Wird die Sicherheit der Eisenbahn durch Arbeiten, Anlagen, Bäume oder Unternehmen Dritter beeinträchtigt, so ist auf Begehren des Eisenbahnunternehmens Abhilfe zu schaffen. Ist eine Verständigung darüber unter den Beteiligten nicht möglich, so bestimmt auf Antrag des Eisenbahnunternehmens nach Anhörung der Beteiligten das BAV die zu treffenden Massnahmen. Inzwischen sind alle die Sicherheit der Eisenbahn beeinträchtigenden Einwirkungen zu unterlassen. In besonders dringlichen Fällen kann das Eisenbahnunternehmen die zur Abwendung der Gefahr notwendigen Massnahmen selbst treffen (Art. 21 Abs. 1 EBG). Bestanden die Anlagen und Unternehmen Dritter schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder vor Erstellung der Eisenbahnanlagen, so richtet sich der Entschädigungsanspruch des Betroffenen gegen das Eisenbahnunternehmen nach der Bundesgesetzgebung über die Enteignung.”
“Das Eisenbahnunternehmen trifft die Vorkehren, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Werden durch Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen wie Strassen und Wege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so sorgt das Eisenbahnunternehmen für deren Fortbenützung, soweit das öffentliche Interesse es erfordert (Art. 19 Abs. 1 EBG). Das Eisenbahnunternehmen trägt die Kosten dieser Vorkehren. Kosten für Vorkehren, welche wegen Bauvorhaben oder anderer Bedürfnisse Dritter nötig werden, gehen zu dessen Lasten (Art. 19 Abs. 2 EBG). Art. 19 EBG verpflichtet die Bahnunternehmung, bei eigenen Bauvorhaben die zur Sicherheit und zum Schutz von Personen und Sachen nötigen Sicherheitsvorkehren zu treffen und deren Kosten zu tragen (vgl. dazu Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Eisenbahngesetzes vom 8. Februar 1956 [nachfolgend: Botschaft], BBl 1956 I 213 S. 242). Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EBG übernimmt lediglich die Bestimmung von Art. 7 Abs. 2 EntG, während in Art. 19 Abs. 2 EBG die in Art. 7 EntG vorausgesetzte Kostenpflicht des Enteigners ausdrücklich festgestellt wird. Insofern besteht zwischen den eisenbahnrechtlichen und den enteignungsrechtlichen Bestimmungen keine Diskrepanz. Dass gemäss Art. 40 EBG Streitigkeiten über die Kostentragung für Vorkehren im Sinne von Art. 19 Abs. 2 EBG vom Bundesamt zu beurteilen sind, bedeutet nach der Rechtsprechung nicht, dass über solche Streitigkeiten notwendigerweise in einem speziellen Verfahren zu befinden sei und nicht im Plangenehmigungsverfahren entschieden werden dürfe (BGE 131 II 420 E.”
“Auch in Bezug auf die Kostenverteilung im Zusammenhang mit der Kreuzung zwischen einer Kantonsstrasse und einer Eisenbahnlinie hat das Bundesverwaltungsgericht die Zuständigkeit das BAV bestätigt und zur Abgrenzung der Zuständigkeit der Schätzungskommission im Zusammenhang mit Streitigkeiten über Verhältnisse nach Art. 26 Abs. 1 EntG Stellung genommen (Urteil des BVGer A-3893/2015 vom 3. Oktober 2016 E. 3.3). Dem Urteil A-4632/2012 vom 11. Juni 2013 lag sodann ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die Zuständigkeit des BAV zum Entscheid über die Kostenaufteilung (zwischen den Verkehrsbetrieben Glattal VBG und der Erdgas Zürich Transport AG) unbestritten war. Im hier relevanten Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere festgehalten, dass die kostenpflichtige Partei nach dem Verursacherprinzip zu bestimmen sei, d.h. nach der Frage, welche der sich gegenseitig gefährdenden Anlagen zuerst am Platz gewesen sei und welche durch ihr späteres Hinzukommen den bisherigen Zustand geändert habe. Diese Regelung sei in Art. 21 Abs. 2 EBG unmissverständlich verankert, lasse sich jedoch ebenfalls aus Art. 19 Abs. 2 EBG ableiten. Danach trage die Eisenbahnunternehmung die Kosten für eisenbahnbedingte Ersatzvorkehren. Werden solche Sicherheitsmassnahmen durch Bau-«Vorhaben» Dritter nötig, so gingen die hiermit verbundenen Kosten zu deren Lasten (Sachverhalt, Bst. E sowie E. 5.1). Unbestritten war die Zuständigkeit des BAV darüber hinaus in mehreren Angelegenheiten, in denen es um die Aufteilung der entstandenen Kosten im Zusammenhang mit einem Kreuzungsbauwerk ging (vgl. dazu Website des BAV; < https://www.bav.admin.ch > Rechtliches > Verfügungen des Amtes > Entscheide über Kostenteiler (Art. 40 EBG) >, abgerufen am 29.10.2024). So hatte das BAV beispielsweise mit Verfügung vom 25. Januar 2023 die zwischen der Gemeinde Echallens und der Eisenbahngesellschaft Lausanne-Echallens-Bercher SA strittige Fragen der Verteilung der Kosten für die Erneuerung einer automatischen Schrankenanlage an zwei Bahnübergängen zu entscheiden. Ebenfalls im Verfahren nach Art. 40 Abs. 2 EBG hatte das BAV über einen Streit zwischen der Matterhorn Gotthard Infrastruktur AG und der Gemeinde Trujetsch betreffend die Aufteilung der Kosten einer erneuerten Personenunterführung zu befinden (Verfügung des BAV vom 12.”
LCdF art. 19 n. 3 Pour la répartition des coûts, il est déterminant laquelle des installations en cause existait d'abord. L'antériorité d'une installation entraîne en règle générale l'obligation pour l'installation érigée ultérieurement, ou pour le tiers responsable, de prendre en charge les coûts.
“Auch in Bezug auf die Kostenverteilung im Zusammenhang mit der Kreuzung zwischen einer Kantonsstrasse und einer Eisenbahnlinie hat das Bundesverwaltungsgericht die Zuständigkeit das BAV bestätigt und zur Abgrenzung der Zuständigkeit der Schätzungskommission im Zusammenhang mit Streitigkeiten über Verhältnisse nach Art. 26 Abs. 1 EntG Stellung genommen (Urteil des BVGer A-3893/2015 vom 3. Oktober 2016 E. 3.3). Dem Urteil A-4632/2012 vom 11. Juni 2013 lag sodann ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die Zuständigkeit des BAV zum Entscheid über die Kostenaufteilung (zwischen den Verkehrsbetrieben Glattal VBG und der Erdgas Zürich Transport AG) unbestritten war. Im hier relevanten Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere festgehalten, dass die kostenpflichtige Partei nach dem Verursacherprinzip zu bestimmen sei, d.h. nach der Frage, welche der sich gegenseitig gefährdenden Anlagen zuerst am Platz gewesen sei und welche durch ihr späteres Hinzukommen den bisherigen Zustand geändert habe. Diese Regelung sei in Art. 21 Abs. 2 EBG unmissverständlich verankert, lasse sich jedoch ebenfalls aus Art. 19 Abs. 2 EBG ableiten. Danach trage die Eisenbahnunternehmung die Kosten für eisenbahnbedingte Ersatzvorkehren. Werden solche Sicherheitsmassnahmen durch Bau-«Vorhaben» Dritter nötig, so gingen die hiermit verbundenen Kosten zu deren Lasten (Sachverhalt, Bst. E sowie E. 5.1). Unbestritten war die Zuständigkeit des BAV darüber hinaus in mehreren Angelegenheiten, in denen es um die Aufteilung der entstandenen Kosten im Zusammenhang mit einem Kreuzungsbauwerk ging (vgl. dazu Website des BAV; < https://www.bav.admin.ch > Rechtliches > Verfügungen des Amtes > Entscheide über Kostenteiler (Art. 40 EBG) >, abgerufen am 29.10.2024). So hatte das BAV beispielsweise mit Verfügung vom 25. Januar 2023 die zwischen der Gemeinde Echallens und der Eisenbahngesellschaft Lausanne-Echallens-Bercher SA strittige Fragen der Verteilung der Kosten für die Erneuerung einer automatischen Schrankenanlage an zwei Bahnübergängen zu entscheiden. Ebenfalls im Verfahren nach Art. 40 Abs. 2 EBG hatte das BAV über einen Streit zwischen der Matterhorn Gotthard Infrastruktur AG und der Gemeinde Trujetsch betreffend die Aufteilung der Kosten einer erneuerten Personenunterführung zu befinden (Verfügung des BAV vom 12.”
“Die Kosten für Massnahmen nach Absatz 1 gegen Beeinträchtigungen durch Bäume trägt das Eisenbahnunternehmen, sofern es nicht nachweist, dass sich der verantwortliche Dritte schuldhaft verhalten hat (Art. 21 Abs. 2 EBG). Art. 21 Abs. 1 EBG bezweckt, der schädlichen oder gefährlichen Einwirkung auf die Bahn und ihren Betrieb vorbeugen zu können. Art. 21 Abs. 2 regelt sodann die Rechte der Betroffenen auf Ersatz von Kosten und auf Entschädigung für die im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs zu duldenden Beschränkungen (Botschaft, S. 242 f.). Die Kostenfolgen der Beseitigung eines gefährlichen respektive polizeiwidrigen Zustandes, der durch das Aufeinandertreffen von Bahnanlagen und Anlagen Dritter verursacht wird, bestimmt sich somit nach der zeitlichen Priorität, das heisst nach der Frage, welche Anlage - jene der Bahn oder jene des Dritten - zuerst vorhanden war. Die Massgeblichkeit des Vorbestehens der einen oder anderen Anlage ist wie dargelegt in Art. 21 Abs. 2 EBG klar festgehalten. Sie ergibt sich aber auch aus dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 EBG, wo von Bau-«Vorhaben» Dritter gesprochen wird sowie von anderen Bedürfnissen Dritter, für welche Vorkehren «nötig werden». Mit anderen Worten trägt die Eisenbahnunternehmung die Kosten für eisenbahnbedingte Ersatzvorkehren. Werden solche Sicherheitsmassnahmen durch Bau-«Vorhaben» Dritter nötig, so gehen die hiermit verbundenen Kosten zu deren Lasten. Für die Auferlegung der Kosten von Sicherheitsmassnahmen ist demnach in erster Linie massgebend, welche der beiden sich gefährdenden Anlagen zuerst existierte und welche durch ihr Hinzukommen eine Gefahrensituation herbeigeführt hat (BGE 126 II 54 E. 4; Urteile des BVGer A-4632/2012 vom 11. Juni 2013 E. 5.1; A-1829/2006 vom 26. August 2008 E. 5). Dieses Ergebnis stimmt im Übrigen mit der Kostenregel überein, die für Kreuzungsbauwerke zwischen Eisenbahnen und Strassen oder anderen Anlagen gilt (Art. 25 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 2 EBG; vgl. Enrico Riva, Kostentragung für den Unterhalt und die Erneuerung von Kreuzbauwerken Schiene - Strasse, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 1993, S.”
art. 19 LCdF ne doit pas être compris comme une base spéciale générale prévalant sur le droit civil pour l'ensemble des actions en dommages-intérêts des entreprises ferroviaires à l'encontre de tiers. Son champ d'application et la compétenÎ de l'OFT sont limités aux litiges pour lesquels le droit civil n'apporte aucune règle ou n'en apporte que de manière insuffisante. Dans de nombreux cas — notamment pour des demandes en réparation fondées sur le droit de voisinage — ce sont donc prioritairement les règles du droit civil qui s'appliquent.
“Die Beschwerdeführerin verkenne sodann, dass das von der Vorinstanz entschiedene Verfahren einzig die entstandenen Kosten und insbesondere die Frage der Kausalität zwischen dem Bauvorhaben und den geltend gemachten Schäden respektive Kosten zum Gegenstand gehabt habe. Die Beschwerdeführerin habe die aus ihrer Sicht notwendigen Massnahmen jeweils (zu Recht) unmittelbar und selbständig vorgenommen. Darüber hinaus sei bei ihr weder die Anordnung weiterer Massnahmen gemäss Art. 21 Abs. 1 EBG beantragt worden, noch seien Sofortmassnahmen auf Grundstücken Dritter zur Abwehr der unmittelbaren Gefahr im Sinne von Art. 21 Abs. 1 EBG notwendig geworden. Die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit unterliege deshalb - anders als die allfällige Vornahme beziehungsweise Anordnung notwendiger Sicherheitsmassnahmen - keiner besonderen Dringlichkeit. Bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten handle es sich materiell überwiegend um Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit Massnahmen zur Behebung der an der Eisenbahnanlage entstandenen Schäden. Art. 19 EBG könne nicht als eigenständige, dem Zivilrecht vorgehende Spezialgrundlage für sämtliche Ansprüche von Eisenbahnunternehmen gegenüber Dritten verstanden werden. Sein Anwendungsbereich und damit auch die Zuständigkeit des BAV gemäss Art. 40 EGB sei auf die Regelung derjenigen Streitigkeiten zwischen Eisenbahnunternehmen und Dritten beschränkt, für die das Zivilrecht keine oder nur unzureichende Regelungen kenne. Die Ansprüche der Beschwerdeführerin könnten bereits gestützt auf die zivilrechtlichen Bestimmungen des Nachbarrechts geltend gemacht werden. Eine spezialgesetzliche Zuständigkeit des BAV rechtfertige sich nicht.”
“Die Beschwerdeführerin verkenne sodann, dass das von der Vorinstanz entschiedene Verfahren einzig die entstandenen Kosten und insbesondere die Frage der Kausalität zwischen dem Bauvorhaben und den geltend gemachten Schäden respektive Kosten zum Gegenstand gehabt habe. Die Beschwerdeführerin habe die aus ihrer Sicht notwendigen Massnahmen jeweils (zu Recht) unmittelbar und selbständig vorgenommen. Darüber hinaus sei bei ihr weder die Anordnung weiterer Massnahmen gemäss Art. 21 Abs. 1 EBG beantragt worden, noch seien Sofortmassnahmen auf Grundstücken Dritter zur Abwehr der unmittelbaren Gefahr im Sinne von Art. 21 Abs. 1 EBG notwendig geworden. Die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit unterliege deshalb - anders als die allfällige Vornahme beziehungsweise Anordnung notwendiger Sicherheitsmassnahmen - keiner besonderen Dringlichkeit. Bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten handle es sich materiell überwiegend um Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit Massnahmen zur Behebung der an der Eisenbahnanlage entstandenen Schäden. Art. 19 EBG könne nicht als eigenständige, dem Zivilrecht vorgehende Spezialgrundlage für sämtliche Ansprüche von Eisenbahnunternehmen gegenüber Dritten verstanden werden. Sein Anwendungsbereich und damit auch die Zuständigkeit des BAV gemäss Art. 40 EGB sei auf die Regelung derjenigen Streitigkeiten zwischen Eisenbahnunternehmen und Dritten beschränkt, für die das Zivilrecht keine oder nur unzureichende Regelungen kenne. Die Ansprüche der Beschwerdeführerin könnten bereits gestützt auf die zivilrechtlichen Bestimmungen des Nachbarrechts geltend gemacht werden. Eine spezialgesetzliche Zuständigkeit des BAV rechtfertige sich nicht.”
RéférenÎ : LCdF art. 19 ch. 1 Les litiges relatifs à la prise en charge des coûts en vertu de l'art. 19 al. 2 LCdF relèvent de la compétenÎ d'appréciation de l'OffiÎ fédéral des transports. Cela n'exclut toutefois pas que des questions correspondantes puissent, selon les circonstances, être traitées et tranchées dans le cadre de la procédure d'approbation des plans.
“Mit Blick auf den Zweck der Regelung von Art. 40 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 Satz 2 EBG gilt es zu beachten, dass die spezielle Zuständigkeit des BAV gerade deshalb eingeführt worden ist, weil die zivilprozessualen Rechtsbehelfe die gebotene Sicherheit nicht immer innert nützlicher Frist zu gewährleisen vermögen. Mit der spezialgesetzlichen Zuständigkeit des BAV soll ein möglichst rascher und einfacher Rechtsschutz im Hinblick auf die bestmögliche Wahrung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs erreicht werden. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu beachten, dass das BAV als Fachbehörde über bessere Fachkenntnisse als der Zivilrichter verfügt, wenn es um die Beurteilung der Gefährdung der Sicherheit der Eisenbahn durch Arbeiten Dritter respektive um die zur Abwendung der Gefahr zu treffenden Massnahmen und deren Kosten geht. Wie vorstehend ausgeführt (E. 4.3 hiervor), nimmt Art. 19 Abs. 1 EBG auf Sicherheitsvorkehren Bezug, die im Zusammenhang mit eigenen Bauvorhaben des Eisenbahnunternehmens notwendig sind. Art. 19 Abs. 2 EBG regelt sodann die Kostentragung im Zusammenhang mit den in diesem Zusammenhang getroffenen Sicherheitsvorkehren (Botschaft, S. 242). Nachdem die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2019 selber auch noch Erneuerungsarbeiten an den Gleisanlagen und Masten veranlasst hat (vgl. dazu Stellungnahme der Schubiger Bauingenieure AG vom 8. September 2021, S. 2 ff.; Vorakten 271 ff.), ist im konkreten Fall eine Berücksichtigung eines entsprechenden Kostenanteils für hierdurch verursachte Bodenverschiebungen respektive Sicherheitsmassnahmen zumindest zu prüfen. Diese Prüfung der Kostenaufteilung gemäss Art. 19 Abs. 2 EBG fällt in die Kompetenz der Vorinstanz (Art. 40 Abs. 2 EBG).”
“Das Eisenbahnunternehmen trifft die Vorkehren, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Werden durch Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen wie Strassen und Wege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so sorgt das Eisenbahnunternehmen für deren Fortbenützung, soweit das öffentliche Interesse es erfordert (Art. 19 Abs. 1 EBG). Das Eisenbahnunternehmen trägt die Kosten dieser Vorkehren. Kosten für Vorkehren, welche wegen Bauvorhaben oder anderer Bedürfnisse Dritter nötig werden, gehen zu dessen Lasten (Art. 19 Abs. 2 EBG). Art. 19 EBG verpflichtet die Bahnunternehmung, bei eigenen Bauvorhaben die zur Sicherheit und zum Schutz von Personen und Sachen nötigen Sicherheitsvorkehren zu treffen und deren Kosten zu tragen (vgl. dazu Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Eisenbahngesetzes vom 8. Februar 1956 [nachfolgend: Botschaft], BBl 1956 I 213 S. 242). Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EBG übernimmt lediglich die Bestimmung von Art. 7 Abs. 2 EntG, während in Art. 19 Abs. 2 EBG die in Art. 7 EntG vorausgesetzte Kostenpflicht des Enteigners ausdrücklich festgestellt wird. Insofern besteht zwischen den eisenbahnrechtlichen und den enteignungsrechtlichen Bestimmungen keine Diskrepanz. Dass gemäss Art. 40 EBG Streitigkeiten über die Kostentragung für Vorkehren im Sinne von Art. 19 Abs. 2 EBG vom Bundesamt zu beurteilen sind, bedeutet nach der Rechtsprechung nicht, dass über solche Streitigkeiten notwendigerweise in einem speziellen Verfahren zu befinden sei und nicht im Plangenehmigungsverfahren entschieden werden dürfe (BGE 131 II 420 E.”
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