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Dans l'espèÎ, l'imputation des avantages prévue à l'art. 27 al. 1 LCdF ne vise pas la recourante, mais essentiellement la ville de Berne.
“Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu den Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG. Dass die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG treffen könnte, ist somit nicht dargetan und auch nicht offenkundig. Mit Blick auf die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist sodann festzuhalten, dass die Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin keinen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Vorteilsanrechnung gemäss Art. 27 Abs. 1 EBG, die das Bundesamt aufgrund der Rückweisung (nochmals) durchzuführen hat, trifft nicht die Beschwerdeführerin, sondern im Wesentlichen die Stadt Bern. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass das Beweisverfahren "sowohl lang als auch kostspielig" im Sinne der Rechtsprechung ausfallen wird (vgl. Urteil 4A_605/2021 vom 5. Mai 2022 E. 1.1).”
Selon la jurisprudenÎ, lors de la prise en compte des avantages au sens de l'art. 27 al. 1 LCdF, doivent être considérés tous les avantages qui résultent pour une partie du réaménagement de l'ouvrage ou qui subsistent en raison de dispositions constructives. En conséquenÎ, ce ne sont pas seulement les propriétaires de la voie publique ou les entreprises ferroviaires qui peuvent être bénéficiaires d'un avantage et, dès lors, tenus de contribuer aux coûts, mais toute personne.
“In allen Fällen hat jede Partei in dem Umfange an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen (Art. 27 Abs. 1 EBG). Vorteilsbehaftet und damit kostenpflichtig können in diesem Sinne sämtliche Personen, also nicht nur Strasseneigentümer und Eisenbahnunternehmen, sein (vgl. Urteil BVGer A-1034/2010 vom 13. Januar 2011 E. 9.5). Bei der Vorteilsanrechnung sind sämtliche Vorteile einzubeziehen, der der Nichtverursacher aufgrund der Umgestaltung der Kreuzungsanlage erwirbt oder ihm durch diese bauliche Vorkehr erhalten bleiben (vgl. BVGE 2013/53 E. 6.3.4 und 2011/12 E. 9.6; Urteil BVGer A-4896/2021 vom 11. Juli 2023 E. 14.1).”
“1 EBG würdigt sie als ein Element unter anderen, dass die Stadt Bern die Kreuzungsstelle ursprünglich verursacht hat. Soweit sich die Stadt Bern auf die Lehrmeinung von Riva beruft, ist ihr nicht zu folgen. Im Zusammenhang mit der Auslegung von Art. 29 EBG wird von Riva kritisch angemerkt, dass sich das Spannungsverhältnis zwischen dem Ebenbürtigkeits- und dem Verursacherprinzip verstärke, je mehr man sich von der "Verursachung" entferne. Seien Schiene und Strasse grundsätzlich gleichberechtigte Verkehrsträger, die gleicherweise Anspruch auf Kreuzung hätten, so leuchte nicht ein, warum der zeitlich später hinzugetretene Weg allein und für alle Zukunft die Kosten der Kreuzungsanlage zu tragen habe. Eine derartige Fortschreibung der Kostenverteilung werde vollends fragwürdig, wenn es um die neubauähnliche Erneuerung eines bestehenden Kreuzungswerks gehe (Riva, a.a.O., S. 344; vgl. hierzu BVGE 2013/53 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Auslegung von Art. 29 EBG, sondern allein um die Vorteilsanrechnung nach Art. 27 Abs. 1 EBG. Was die Vorteilsanrechnung betrifft, so sind rechtsprechungsgemäss auch diejenigen Vorteile anrechenbar, die durch die bauliche Vorkehr erhalten bleiben (vgl. vorstehend E. 7.1). Es ist deshalb nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Vorteilsanrechnung auch mitberücksichtigt, wer die Kreuzungsstelle ursprünglich verursacht hat.”
RéférenÎ: LCdF art. 27 ch. 13 Si l'organe administratif indique un avantage concret en pourcentage, la participation aux frais de la partie bénéficiaire peut être calculée en fonction de ce pourcentage (voir la constatation d'un avantage de 30 % en faveur de la ville et la participation aux frais correspondante dans la décision citée).
“Die weitergehenden Anträge der SBB wies das BAV ab, soweit es darauf eintrat (Disp. Ziff. 2). Die Verfahrenskosten von Fr. 7'000.-- wurden nach Massgabe des Unterliegens im Umfang von Fr. 6'300.-- (90 %) der SBB und im Umfang von Fr. 700.-- (10 %) der Stadt Bern auferlegt (Disp. Ziff. 4). D.b In seiner Begründung zur Kostenverteilung Überführung Stauffacherstrasse erwog das BAV zusammengefasst, dass weder die Übereinkunft der Parteien vom 21./27. Mai 1913 noch das Schreiben der SBB von 27. November 1978 eine abweichende Kostenvereinbarung im Sinne von Art. 32 EBG enthalten würden. Es fänden daher die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 25 ff. EBG Anwendung. Beim vorliegenden Ersatzneubau handle es sich um eine Änderung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 EBG, die ausschliesslich durch die Entwicklung der Bahn ausgelöst worden sei. In einem ersten Schritt habe daher die SBB die Kosten zu tragen. In einem zweiten Schritt habe sich die Stadt Bern an den Kosten zu beteiligen, soweit ihr im Umfang von 30 % ein Vorteil erwachsen sei (Art. 27 Abs. 1 EBG). Die Stadt Bern habe zugestimmt, sich an den Bahntechnikkosten zu beteiligen und die künftigen Investitionsfolgekosten für die Brückenkonstruktion zu übernehmen. E. E.a Am 2. November 2021 erhob die Stadt Bern (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung des BAV vom 7. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, Disp. Ziff.”
“Die weitergehenden Anträge der SBB wies das BAV ab, soweit es darauf eintrat (Disp. Ziff. 2). Die Verfahrenskosten von Fr. 7'000.-- wurden nach Massgabe des Unterliegens im Umfang von Fr. 6'300.-- (90 %) der SBB und im Umfang von Fr. 700.-- (10 %) der Stadt Bern auferlegt (Disp. Ziff. 4). D.b In seiner Begründung zur Kostenverteilung Überführung Stauffacherstrasse erwog das BAV zusammengefasst, dass weder die Übereinkunft der Parteien vom 21./27. Mai 1913 noch das Schreiben der SBB von 27. November 1978 eine abweichende Kostenvereinbarung im Sinne von Art. 32 EBG enthalten würden. Es fänden daher die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 25 ff. EBG Anwendung. Beim vorliegenden Ersatzneubau handle es sich um eine Änderung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 EBG, die ausschliesslich durch die Entwicklung der Bahn ausgelöst worden sei. In einem ersten Schritt habe daher die SBB die Kosten zu tragen. In einem zweiten Schritt habe sich die Stadt Bern an den Kosten zu beteiligen, soweit ihr im Umfang von 30 % ein Vorteil erwachsen sei (Art. 27 Abs. 1 EBG). Die Stadt Bern habe zugestimmt, sich an den Bahntechnikkosten zu beteiligen und die künftigen Investitionsfolgekosten für die Brückenkonstruktion zu übernehmen. E. E.a Am 2. November 2021 erhob die Stadt Bern (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung des BAV vom 7. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, Disp. Ziff.”
LCdF art. 27 n. 12 Selon la jurisprudenÎ du Tribunal administratif fédéral, la ville (respectivement chaque partie) ne participe aux frais que proportionnellement, dans la mesure où la transformation de l'installation lui procure des avantages.
“In der angefochtenen Verfügung begründet die Vorinstanz überzeugend, dass die vorhandenen Dokumente zur Überführung Stauffacherstrasse aus den Jahren 1913 und 1978 keine abweichenden Kostenvereinbarungen im Sinne von Art. 32 EBG enthalten würden. Folgerichtig wendet sie die gesetzlichen Verteilungsregeln von Art. 25 ff. EBG an, was im Beschwerdeverfahren von keiner Seite gerügt wird. Die Vorinstanz setzt sich sodann eingehend mit der Rechtsprechung auseinander und gelangt zum Ergebnis, dass es sich beim Ersatzneubau Überführung Stauffacherstrasse um die Änderung einer bestehenden Anlage im Sinne von Art. 26 Abs. 2 EBG handle. Des Weiteren zeigt sie auf, dass die baulichen Massnahmen ausschliesslich durch die Entwicklung der Bahn ausgelöst worden seien, weshalb die SBB in einem ersten Schritt die Investitionskosten zu tragen habe. Die Stadt Bern habe sich indes in einem zweiten Schritt in dem Umfang an den Kosten zu beteiligen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen seien (Art. 27 Abs. 1 EBG). Diese zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz sind im Beschwerdeverfahren unbestritten geblieben und darauf kann verwiesen werden.”
“1 EBG vor, dass der Eigentümer eines neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle trägt, wenn ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse eine bereits bestehende Bahnlinie kreuzt. Wird ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben, so hat das Eisenbahnunternehmen die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage zu tragen, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist. Ist die Änderung hingegen vorwiegend auf die Bedürfnisse des Strassenverkehrs zurückzuführen, so hat der Strasseneigentümer die Kosten zu tragen (Art. 26 Abs. 1 EBG). Bei allen anderen Änderungen einer Kreuzung, einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen, haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt (Art. 26 Abs. 2 EBG). Schliesslich hat sich jede Partei in dem Umfang an den Kosten zu beteiligen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen (Art. 27 Abs. 1 EBG) und überdies jene Kosten zu tragen, die durch besondere Begehren verursacht wurden, welche eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage gestellt hat (Art. 27 Abs. 2 EBG). Diese Regelungen finden gemäss Art. 29 EBG sinngemäss auf die Kosten für Unterhalt und Erneuerung sowie auf alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen zur Verhütung von Unfällen an der Kreuzungsstelle mit Einschluss der Bedienung der dazu bestimmten Anlagen Anwendung. Für Kreuzungen zwischen der Bahn und Gewässern, Transmissionen, Transportseilanlagen, Leitungen und ähnlichen Anlagen gilt Art. 31 Abs. 2 EBG. Danach gehen die durch die Erstellung einer neuen Kreuzung oder Änderung einer bestehenden Kreuzung entstehenden Kosten für Bau, Unterhalt und Erneuerung sowie für alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen im Interesse der Verhütung von Schäden an der Kreuzungsstelle zu Lasten des jeweiligen Bauherrn. Die gesetzliche Kostenverteilung ist allerdings nur insoweit zu beachten, als die Beteiligten keine abweichende Vereinbarung über die Kosten getroffen haben (Art.”
Citation : LCdF art. 27 n. 11 Lorsqu'il s'agit d'apprécier la prise en compte des avantages au sens de l'art. 27 al. 1 LCdF, l'OffiÎ fédéral dispose d'une marge d'appréciation technique ; le renvoi de l'affaire à l'OffiÎ fédéral en raison des connaissances spécialisées requises laisse subsister son propre pouvoir décisionnel.
“Mit Blick auf die beantragte Aufhebung des angefochtenen Urteils im Umfang der Dispositiv-Ziffer 1 ist festzuhalten, dass es sich beim Rückweisungsentscheid nicht um einen Endentscheid handelt, der nur der Umsetzung des bundesverwaltungsgerichtlich Angeordneten dient, ohne dass dem Bundesamt ein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt (vgl. Art. 90 BGG; BGE 147 V 308 E. 1.2; 142 II 20 E. 1.2; Urteile 2D_28/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 1.2.1; 2C_739/2018 vom 8. Oktober 2018 E. 1.4). Die Vorinstanz hat die Sache gerade wegen der erforderlichen speziellen Fachkenntnisse an das Bundesamt zurückgewiesen (vgl. E. 15.3 des angefochtenen Urteils), womit auf der Hand liegt, dass dem Bundesamt bei der Beurteilung der Vorteilsanrechnung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 EBG ein (fachliches) Ermessen zukommt und ihm somit ein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt.”
Si la commune se révèle être une bénéficiaire directe de la réorganisation (p. ex. comme chemin scolaire direct/sécurisé ou liaison de quartier), elle en tire un avantage et doit, conformément à l'art. 27 al. 1 LCdF, participer pour sa part aux coûts. Dans le cas concrètement documenté de la Passerelle, il est en outre constaté que la commune n'a à cet égard aucune marge de manœuvre significative.
“dem Strasseneingentümer in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt. Dabei hat gemäss Art. 27 Abs. 2 EBG jede Partei in dem Umfang an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen. 6.2 Der streitgegenständlichen Passerelle kommt neben ihrer Funktion als Bahnzugang eine übergeordnete Funktion als Quartierverbindung zu. Sie dient unter anderem als direkter und sicherer Schulweg zur Schule Fadacher und zum Kindergarten Tödi. Dies liegt in erster Linie im Interesse der Gemeinde. Sowohl bezüglich der bestehenden Passerelle als auch bezüglich der geplanten Passerelle ist gemäss SBB und Gemeinderat von einer Nutzungsdauer von 100 Jahren auszugehen. Durch den Ersatz der Passerelle – voraussichtlich im Jahr 2032 – verlängert sich die Restnutzungsdauer der Passerelle um 56 Jahre, wovon auch die Gemeinde profitiert. Damit erwächst der Gemeinde aus dem Ersatz der Passerelle ein Vorteil. Folglich ist sie gestützt auf Art. 27 Abs. 1 EBG verpflichtet, sich an den dadurch entstehenden Kosten zu beteiligen. Diesbezüglich kommt ihr kein (erheblicher) Handlungsspielraum zu. 7. 7.1 Es war nicht die Gemeinde selbst, die um eine baurechtliche Bewilligung für die neue Passerelle ersuchte. Vielmehr ist die neue Passerelle Teil des Plangenehmigungsverfahrens der SBB. Bereits aus diesem Grund ist der Handlungsspielraum der Gemeinde betreffend die Ausgestaltung der Passerelle begrenzt. Die Ausgestaltungsmöglichkeiten der Passerelle werden zudem durch das Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3), die Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs vom 12. November 2003 (SR 151.34), das Regelwerk I-50129 der SBB vom 1. März 2027 sowie die örtlichen Gegebenheiten stark eingeschränkt. Somit ist ein erheblicher Handlungsspielraum der Gemeinde in örtlicher und sachlicher Hinsicht bezüglich der Passerelle zu verneinen. Auch die von den Beschwerdegegnern beanstandeten Details der Ausgestaltung des Bauprojekts lassen nicht auf einen erheblichen Handlungsspielraum in sachlicher oder örtlicher Hinsicht schliessen.”
“dem Strasseneingentümer in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt. Dabei hat gemäss Art. 27 Abs. 2 EBG jede Partei in dem Umfang an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen. 6.2 Der streitgegenständlichen Passerelle kommt neben ihrer Funktion als Bahnzugang eine übergeordnete Funktion als Quartierverbindung zu. Sie dient unter anderem als direkter und sicherer Schulweg zur Schule Fadacher und zum Kindergarten Tödi. Dies liegt in erster Linie im Interesse der Gemeinde. Sowohl bezüglich der bestehenden Passerelle als auch bezüglich der geplanten Passerelle ist gemäss SBB und Gemeinderat von einer Nutzungsdauer von 100 Jahren auszugehen. Durch den Ersatz der Passerelle – voraussichtlich im Jahr 2032 – verlängert sich die Restnutzungsdauer der Passerelle um 56 Jahre, wovon auch die Gemeinde profitiert. Damit erwächst der Gemeinde aus dem Ersatz der Passerelle ein Vorteil. Folglich ist sie gestützt auf Art. 27 Abs. 1 EBG verpflichtet, sich an den dadurch entstehenden Kosten zu beteiligen. Diesbezüglich kommt ihr kein (erheblicher) Handlungsspielraum zu. 7. 7.1 Es war nicht die Gemeinde selbst, die um eine baurechtliche Bewilligung für die neue Passerelle ersuchte. Vielmehr ist die neue Passerelle Teil des Plangenehmigungsverfahrens der SBB. Bereits aus diesem Grund ist der Handlungsspielraum der Gemeinde betreffend die Ausgestaltung der Passerelle begrenzt. Die Ausgestaltungsmöglichkeiten der Passerelle werden zudem durch das Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3), die Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs vom 12. November 2003 (SR 151.34), das Regelwerk I-50129 der SBB vom 1. März 2027 sowie die örtlichen Gegebenheiten stark eingeschränkt. Somit ist ein erheblicher Handlungsspielraum der Gemeinde in örtlicher und sachlicher Hinsicht bezüglich der Passerelle zu verneinen. Auch die von den Beschwerdegegnern beanstandeten Details der Ausgestaltung des Bauprojekts lassen nicht auf einen erheblichen Handlungsspielraum in sachlicher oder örtlicher Hinsicht schliessen.”
Lors de la prise en compte des avantages au sens de l'art. 27 al. 1 LCdF, non seulement les propriétaires de routes ou de chemins de fer peuvent être considérés comme des parties bénéficiant d'un avantage et, partant, redevables des coûts, mais en principe toutes les personnes ou parties auxquelles la transformation de l'ouvrage procure un avantage. La jurisprudenÎ inclut également les avantages qui profitent au non-responsable en raison d'une mesure de construction.
“In allen Fällen hat jede Partei in dem Umfange an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen (Art. 27 Abs. 1 EBG). Vorteilsbehaftet und damit kostenpflichtig können in diesem Sinne sämtliche Personen, also nicht nur Strasseneigentümer und Eisenbahnunternehmen, sein (vgl. Urteil BVGer A-1034/2010 vom 13. Januar 2011 E. 9.5). Bei der Vorteilsanrechnung sind sämtliche Vorteile einzubeziehen, der der Nichtverursacher aufgrund der Umgestaltung der Kreuzungsanlage erwirbt oder ihm durch diese bauliche Vorkehr erhalten bleiben (vgl. BVGE 2013/53 E. 6.3.4 und 2011/12 E. 9.6; Urteil BVGer A-4896/2021 vom 11. Juli 2023 E. 14.1).”
“1 EBG würdigt sie als ein Element unter anderen, dass die Stadt Bern die Kreuzungsstelle ursprünglich verursacht hat. Soweit sich die Stadt Bern auf die Lehrmeinung von Riva beruft, ist ihr nicht zu folgen. Im Zusammenhang mit der Auslegung von Art. 29 EBG wird von Riva kritisch angemerkt, dass sich das Spannungsverhältnis zwischen dem Ebenbürtigkeits- und dem Verursacherprinzip verstärke, je mehr man sich von der "Verursachung" entferne. Seien Schiene und Strasse grundsätzlich gleichberechtigte Verkehrsträger, die gleicherweise Anspruch auf Kreuzung hätten, so leuchte nicht ein, warum der zeitlich später hinzugetretene Weg allein und für alle Zukunft die Kosten der Kreuzungsanlage zu tragen habe. Eine derartige Fortschreibung der Kostenverteilung werde vollends fragwürdig, wenn es um die neubauähnliche Erneuerung eines bestehenden Kreuzungswerks gehe (Riva, a.a.O., S. 344; vgl. hierzu BVGE 2013/53 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Auslegung von Art. 29 EBG, sondern allein um die Vorteilsanrechnung nach Art. 27 Abs. 1 EBG. Was die Vorteilsanrechnung betrifft, so sind rechtsprechungsgemäss auch diejenigen Vorteile anrechenbar, die durch die bauliche Vorkehr erhalten bleiben (vgl. vorstehend E. 7.1). Es ist deshalb nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Vorteilsanrechnung auch mitberücksichtigt, wer die Kreuzungsstelle ursprünglich verursacht hat.”
LCdF art. 27 n. 8 Les frais résultant de demandes particulières sont à la charge de la partie qui a formulé ces demandes dans l'intérêt de l'amélioration durable ou du futur développement de ses propres installations.
“Wird ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben, so hat das Eisenbahnunternehmen die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage zu tragen, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist. Ist die Änderung hingegen vorwiegend auf die Bedürfnisse des Strassenverkehrs zurückzuführen, so hat der Strasseneigentümer die Kosten zu tragen (Art. 26 Abs. 1 EBG). Bei allen anderen Änderungen einer Kreuzung, einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen, haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt (Art. 26 Abs. 2 EBG). Schliesslich hat sich jede Partei in dem Umfang an den Kosten zu beteiligen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen (Art. 27 Abs. 1 EBG) und überdies jene Kosten zu tragen, die durch besondere Begehren verursacht wurden, welche eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage gestellt hat (Art. 27 Abs. 2 EBG). Diese Regelungen finden gemäss Art. 29 EBG sinngemäss auf die Kosten für Unterhalt und Erneuerung sowie auf alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen zur Verhütung von Unfällen an der Kreuzungsstelle mit Einschluss der Bedienung der dazu bestimmten Anlagen Anwendung. Für Kreuzungen zwischen der Bahn und Gewässern, Transmissionen, Transportseilanlagen, Leitungen und ähnlichen Anlagen gilt Art. 31 Abs. 2 EBG. Danach gehen die durch die Erstellung einer neuen Kreuzung oder Änderung einer bestehenden Kreuzung entstehenden Kosten für Bau, Unterhalt und Erneuerung sowie für alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen im Interesse der Verhütung von Schäden an der Kreuzungsstelle zu Lasten des jeweiligen Bauherrn. Die gesetzliche Kostenverteilung ist allerdings nur insoweit zu beachten, als die Beteiligten keine abweichende Vereinbarung über die Kosten getroffen haben (Art. 32 EBG). Die aus den Bestimmungen des”
Dans la décision citée, l'OffiÎ fédéral des transports (OFT) a mis la ville de Berne à contribution, conformément à l'art. 27 al. 1 LCdF, en lui appliquant une participation aux coûts de 30 %, au motif qu'elle en a retiré un avantage. Il en ressort de la sourÎ qu'une participation proportionnelle de la commune est possible dès lors qu'un avantage correspondant lui est imputé (exemple concret : ville de Berne — 30 %).
“Die weitergehenden Anträge der SBB wies das BAV ab, soweit es darauf eintrat (Disp. Ziff. 2). Die Verfahrenskosten von Fr. 7'000.-- wurden nach Massgabe des Unterliegens im Umfang von Fr. 6'300.-- (90 %) der SBB und im Umfang von Fr. 700.-- (10 %) der Stadt Bern auferlegt (Disp. Ziff. 4). D.b In seiner Begründung zur Kostenverteilung Überführung Stauffacherstrasse erwog das BAV zusammengefasst, dass weder die Übereinkunft der Parteien vom 21./27. Mai 1913 noch das Schreiben der SBB von 27. November 1978 eine abweichende Kostenvereinbarung im Sinne von Art. 32 EBG enthalten würden. Es fänden daher die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 25 ff. EBG Anwendung. Beim vorliegenden Ersatzneubau handle es sich um eine Änderung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 EBG, die ausschliesslich durch die Entwicklung der Bahn ausgelöst worden sei. In einem ersten Schritt habe daher die SBB die Kosten zu tragen. In einem zweiten Schritt habe sich die Stadt Bern an den Kosten zu beteiligen, soweit ihr im Umfang von 30 % ein Vorteil erwachsen sei (Art. 27 Abs. 1 EBG). Die Stadt Bern habe zugestimmt, sich an den Bahntechnikkosten zu beteiligen und die künftigen Investitionsfolgekosten für die Brückenkonstruktion zu übernehmen. E. E.a Am 2. November 2021 erhob die Stadt Bern (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung des BAV vom 7. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, Disp. Ziff.”
Lors de l'évaluation des avantages au sens de l'art. 27 al. 1 LCdF, il convient de prendre en compte non seulement les avantages pécuniaires; la jurisprudenÎ admet également des avantages immatériels, tels que des gains en matière de sécurité ou la conservation prolongée de l'état de fait. Lors de la prise en compte, doivent donc être inclus tous les avantages qui reviennent au tiers non responsable du fait du réaménagement ou qui lui restent acquis.
“Die Vorteilsanrechnung bei Kreuzungsbauwerken ist in Art. 27 EBG eigens normiert. Nach Art. 27 Abs. 1 EBG hat jede Partei in dem Umfang an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen. Rechtsprechungsgemäss kann ein Vorteil gemäss Art. 27 Abs. 1 EBG nicht nur finanzieller Natur, sondern - beispielsweise in Form eines Sicherheitsgewinnes - auch ideeller Natur sein, wobei die Erhaltung des Ist-Zustandes auf längere Zeit ebenfalls als Vorteil zu werten ist. Bei der Vorteilsanrechnung sind demnach sämtliche Vorteile einzubeziehen, welche der Nichtverursacher aufgrund der Umgestaltung der Kreuzungsanlage erwirbt oder ihm durch diese bauliche Vorkehr erhalten bleiben (vgl. BVGE 2013/53 E. 6.3.4, 2011/12 E. 9.6, je mit Hinweisen). Bei der Bestimmung des Vorteils ist davon auszugehen, dass das hauptsächliche Interesse an der Erstellung oder Änderung einer Kreuzungsanlage in der Regel beim Inhaber der Bauherrschaft liegt. Als Bauherr wird regelmässig derjenige aktiv, der ein Interesse an der Ausführung eines Bauprojektes hat. In dessen Bereich liegt üblicherweise die Ursache für eine bauliche Änderung, weshalb er den hauptsächlichen Nutzen bzw.”
Lors de l'imputation de l'avantage au sens de l'art. 27 al. 1 LCdF, on peut également tenir compte de la personne qui a été à l'origine de l'emplacement de croisement; cela peut servir d'élément imputable pour la détermination de l'avantage.
“1 EBG würdigt sie als ein Element unter anderen, dass die Stadt Bern die Kreuzungsstelle ursprünglich verursacht hat. Soweit sich die Stadt Bern auf die Lehrmeinung von Riva beruft, ist ihr nicht zu folgen. Im Zusammenhang mit der Auslegung von Art. 29 EBG wird von Riva kritisch angemerkt, dass sich das Spannungsverhältnis zwischen dem Ebenbürtigkeits- und dem Verursacherprinzip verstärke, je mehr man sich von der "Verursachung" entferne. Seien Schiene und Strasse grundsätzlich gleichberechtigte Verkehrsträger, die gleicherweise Anspruch auf Kreuzung hätten, so leuchte nicht ein, warum der zeitlich später hinzugetretene Weg allein und für alle Zukunft die Kosten der Kreuzungsanlage zu tragen habe. Eine derartige Fortschreibung der Kostenverteilung werde vollends fragwürdig, wenn es um die neubauähnliche Erneuerung eines bestehenden Kreuzungswerks gehe (Riva, a.a.O., S. 344; vgl. hierzu BVGE 2013/53 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Auslegung von Art. 29 EBG, sondern allein um die Vorteilsanrechnung nach Art. 27 Abs. 1 EBG. Was die Vorteilsanrechnung betrifft, so sind rechtsprechungsgemäss auch diejenigen Vorteile anrechenbar, die durch die bauliche Vorkehr erhalten bleiben (vgl. vorstehend E. 7.1). Es ist deshalb nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Vorteilsanrechnung auch mitberücksichtigt, wer die Kreuzungsstelle ursprünglich verursacht hat.”
RéférenÎ : LCdF art. 27 N. 4 Le terme « avantage » à l'art. 27 al. 1 LCdF est une notion juridique indéterminée. Le Tribunal administratif fédéral fait preuve de retenue lorsqu'il contrôle l'application de telles notions indéterminées, dans la mesure où leur appréciation exige une compétenÎ technique particulière de l'instanÎ précédente.
“Der Gesetzgeber hat den in Art. 27 Abs. 1 EBG verwendeten Begriff "Vorteil" als unbestimmten Rechtsbegriff ausgestaltet und ihn nicht näher ausgeführt (vgl. Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 26 Rz. 604 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 413 ff.; je mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht übt bei der Überprüfung der Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen eine gewisse Zurückhaltung aus, wenn der Entscheid eine besondere eigene Fachkompetenz der Vorinstanz voraussetzt (vgl. vorstehend E. 2).”
L'imputation des avantages prévue à l'art. 27 al. 1 LCdF n'intervient qu'après constatation que la partie attaquée est, en principe, responsable des coûts d'investissement (ou que ceux-ci lui ont été attribués dans un premier temps, en priorité selon l'art. 26 ss.). En second lieu, il est ensuite examiné si et dans quelle mesure un avantage résultant de la transformation de l'installation doit être imputé; il peut être tenu compte du fait que la commune est à l'origine de l'installation.
“In der vorliegenden Angelegenheit fehlt es an der Unabhängigkeit zwischen den Rechtsbegehren. Vielmehr hängt das Rechtsbegehren 3 von der Beurteilung der Rechtsbegehren 1 und 2 ab. Die Vorteilsanrechnung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 EBG, auf deren Höhe das Rechtsbegehren 3 abzielt, kommt erst zum Tragen, wenn die Vorinstanz im Rahmen der Rechtsbegehren 1 und 2 zum Schluss kommt, dass die Beschwerdeführerin im Grundsatz die Kosten für den Ersatz des Siedlungsentwässerungskanals zu tragen hat. Dieses Verständnis ergibt sich im Übrigen auch aus einer Betrachtung der Verfügung des Bundesamts vom 7. Oktober 2021, die den äussersten Rahmen des Streitgegenstands bildet (vgl. Urteil 2C_174/2023 vom 22. März 2024 E. 5.5.1.1). In Dispositiv-Ziffer”
“Zum Zeitpunkt der Errichtung der Überführung Stauffacherstrasse im Jahr 1914 bestand die Bahnlinie bereits, weshalb die Stadt Bern unbestrittenermassen als ursprüngliche Verursacherin der Kreuzungsstelle zu gelten hat. Die Bauarbeiten von 1971 bis 1973 sind ebenfalls teils strassenseitig bedingt, da sie auch im Hinblick auf den Lastwagenverkehr ergriffen wurden. Entgegen der Rüge der Stadt Bern stellt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 26 Abs. 2 EBG aber nicht darauf ab. Für die Investitionskosten des Ersatzneubaus im Jahr 2017 erklärt sie vielmehr die SBB in einem ersten Schritt als kostenpflichtig. Erst in einem zweiten Schritt bei der Vorteilsanrechnung nach Art. 27 Abs. 1 EBG würdigt sie als ein Element unter anderen, dass die Stadt Bern die Kreuzungsstelle ursprünglich verursacht hat. Soweit sich die Stadt Bern auf die Lehrmeinung von Riva beruft, ist ihr nicht zu folgen. Im Zusammenhang mit der Auslegung von Art. 29 EBG wird von Riva kritisch angemerkt, dass sich das Spannungsverhältnis zwischen dem Ebenbürtigkeits- und dem Verursacherprinzip verstärke, je mehr man sich von der "Verursachung" entferne. Seien Schiene und Strasse grundsätzlich gleichberechtigte Verkehrsträger, die gleicherweise Anspruch auf Kreuzung hätten, so leuchte nicht ein, warum der zeitlich später hinzugetretene Weg allein und für alle Zukunft die Kosten der Kreuzungsanlage zu tragen habe. Eine derartige Fortschreibung der Kostenverteilung werde vollends fragwürdig, wenn es um die neubauähnliche Erneuerung eines bestehenden Kreuzungswerks gehe (Riva, a.a.O., S. 344; vgl. hierzu BVGE 2013/53 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Auslegung von Art.”
Citation : LCdF art. 27 ch. 2 Les parties peuvent, par des conventions dérogatoires, s'écarter de la répartition des coûts prévue par la loi ; une telle convention prévaut sur la règle légale.
“1 EBG vor, dass der Eigentümer eines neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle trägt, wenn ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse eine bereits bestehende Bahnlinie kreuzt. Wird ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben, so hat das Eisenbahnunternehmen die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage zu tragen, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist. Ist die Änderung hingegen vorwiegend auf die Bedürfnisse des Strassenverkehrs zurückzuführen, so hat der Strasseneigentümer die Kosten zu tragen (Art. 26 Abs. 1 EBG). Bei allen anderen Änderungen einer Kreuzung, einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen, haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt (Art. 26 Abs. 2 EBG). Schliesslich hat sich jede Partei in dem Umfang an den Kosten zu beteiligen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen (Art. 27 Abs. 1 EBG) und überdies jene Kosten zu tragen, die durch besondere Begehren verursacht wurden, welche eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage gestellt hat (Art. 27 Abs. 2 EBG). Diese Regelungen finden gemäss Art. 29 EBG sinngemäss auf die Kosten für Unterhalt und Erneuerung sowie auf alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen zur Verhütung von Unfällen an der Kreuzungsstelle mit Einschluss der Bedienung der dazu bestimmten Anlagen Anwendung. Für Kreuzungen zwischen der Bahn und Gewässern, Transmissionen, Transportseilanlagen, Leitungen und ähnlichen Anlagen gilt Art. 31 Abs. 2 EBG. Danach gehen die durch die Erstellung einer neuen Kreuzung oder Änderung einer bestehenden Kreuzung entstehenden Kosten für Bau, Unterhalt und Erneuerung sowie für alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen im Interesse der Verhütung von Schäden an der Kreuzungsstelle zu Lasten des jeweiligen Bauherrn. Die gesetzliche Kostenverteilung ist allerdings nur insoweit zu beachten, als die Beteiligten keine abweichende Vereinbarung über die Kosten getroffen haben (Art.”
“1 EBG vor, dass der Eigentümer eines neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle trägt, wenn ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse eine bereits bestehende Bahnlinie kreuzt. Wird ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben, so hat das Eisenbahnunternehmen die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage zu tragen, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist. Ist die Änderung hingegen vorwiegend auf die Bedürfnisse des Strassenverkehrs zurückzuführen, so hat der Strasseneigentümer die Kosten zu tragen (Art. 26 Abs. 1 EBG). Bei allen anderen Änderungen einer Kreuzung, einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen, haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt (Art. 26 Abs. 2 EBG). Schliesslich hat sich jede Partei in dem Umfang an den Kosten zu beteiligen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen (Art. 27 Abs. 1 EBG) und überdies jene Kosten zu tragen, die durch besondere Begehren verursacht wurden, welche eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage gestellt hat (Art. 27 Abs. 2 EBG). Diese Regelungen finden gemäss Art. 29 EBG sinngemäss auf die Kosten für Unterhalt und Erneuerung sowie auf alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen zur Verhütung von Unfällen an der Kreuzungsstelle mit Einschluss der Bedienung der dazu bestimmten Anlagen Anwendung. Für Kreuzungen zwischen der Bahn und Gewässern, Transmissionen, Transportseilanlagen, Leitungen und ähnlichen Anlagen gilt Art. 31 Abs. 2 EBG. Danach gehen die durch die Erstellung einer neuen Kreuzung oder Änderung einer bestehenden Kreuzung entstehenden Kosten für Bau, Unterhalt und Erneuerung sowie für alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen im Interesse der Verhütung von Schäden an der Kreuzungsstelle zu Lasten des jeweiligen Bauherrn. Die gesetzliche Kostenverteilung ist allerdings nur insoweit zu beachten, als die Beteiligten keine abweichende Vereinbarung über die Kosten getroffen haben (Art.”
Conformément à l'art. 27 al. 1 LCdF, la ville doit imputer l'avantage qu'elle retirera des économies futures ou de l'utilité de l'installation nouvellement réalisée. La détermination concrète de cette imputation d'avantage peut exiger des connaissances spécialisées et rendre nécessaires, le cas échéant, des éclaircissements complémentaires sur les faits.
“Die Vorinstanz erwog, die Verfahrensbeteiligten hätten keine vertragliche, von der gesetzlichen Regelung zur Kostenverteilung abweichende Vereinbarung getroffen, die noch gültig sei (vgl. E. 6-10 des angefochtenen Urteils). Entsprechend kämen die gesetzlichen Kostenverteilungsregeln von Art. 25 ff. EBG zur Anwendung. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin als kostenpflichtige Bauherrin im Sinne von Art. 31 Abs. 2 EBG gelte. Die Stadt Bern habe daher nicht, wie von der Beschwerdeführerin in den Rechtsbegehren 1 und 2 beantragt, die (gesamten) Kosten für den Ersatz des Siedlungsentwässerungskanals zu tragen. Die Rechtsbegehren 1 und 2 seien daher abzuweisen (vgl. E. 11 f. des angefochtenen Urteils). Die Stadt Bern habe sich allerdings den Vorteil im Sinne von Art. 27 Abs. 1 EBG anrechnen zu lassen, den sie aufgrund des neu erstellten Siedlungsentwässerungskanals in Zukunft einsparen könne. Da die vorzunehmende Vorteilsanrechnung nach speziellen Fachkenntnissen verlange und allenfalls auch ergänzende Sachverhaltsabklärungen erfordere, werde die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an das Bundesamt zurückgewiesen (vgl. E. 13-15 des angefochtenen Urteils). Demzufolge sei die Beschwerde im Umfang des Rechtsbegehrens 3 (teilweise) gutzuheissen (vgl. E. 16 des angefochtenen Urteils).”
“Die Vorinstanz erwog, die Verfahrensbeteiligten hätten keine vertragliche, von der gesetzlichen Regelung zur Kostenverteilung abweichende Vereinbarung getroffen, die noch gültig sei (vgl. E. 6-10 des angefochtenen Urteils). Entsprechend kämen die gesetzlichen Kostenverteilungsregeln von Art. 25 ff. EBG zur Anwendung. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin als kostenpflichtige Bauherrin im Sinne von Art. 31 Abs. 2 EBG gelte. Die Stadt Bern habe daher nicht, wie von der Beschwerdeführerin in den Rechtsbegehren 1 und 2 beantragt, die (gesamten) Kosten für den Ersatz des Siedlungsentwässerungskanals zu tragen. Die Rechtsbegehren 1 und 2 seien daher abzuweisen (vgl. E. 11 f. des angefochtenen Urteils). Die Stadt Bern habe sich allerdings den Vorteil im Sinne von Art. 27 Abs. 1 EBG anrechnen zu lassen, den sie aufgrund des neu erstellten Siedlungsentwässerungskanals in Zukunft einsparen könne. Da die vorzunehmende Vorteilsanrechnung nach speziellen Fachkenntnissen verlange und allenfalls auch ergänzende Sachverhaltsabklärungen erfordere, werde die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an das Bundesamt zurückgewiesen (vgl. E. 13-15 des angefochtenen Urteils). Demzufolge sei die Beschwerde im Umfang des Rechtsbegehrens 3 (teilweise) gutzuheissen (vgl. E. 16 des angefochtenen Urteils).”
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