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Citation: LPTh art. 31 ch. 7 Même une communication d'informations autorisée peut être considérée comme de la publicité si elle est destinée et propre à influencer le comportement des consommateurs. Pour en tracer la limite, c'est l'adresse objective au public et l'impression d'ensemble qui importent; une intention subjective de promotion des ventes n'est pas requise.
“Selbst die blosse Information über Anwendungsmöglichkeiten von Arzneimitteln stellt eine Werbung dar, wenn sie bestimmt und geeignet ist, das Konsumverhalten zu beeinflussen (vgl. Urteil C-5490/2015 E. 6.4.1 m.w.H.). Auch Donauer/Markievicz haben festgehalten, dass dem heilmittelrechtlichen Werbebegriff das Kriterium der sogenannten Absatzförderung zugrunde liege, welchem im Heilmittelrecht wesentlicher Charakter zur Abgrenzung von Werbung und rein sachlicher respektive werbefreier Information zukomme (Donauer/Markievicz, a.a.O., Rz. 15 m.H.). Allerdings ist gemäss der Rechtsprechung letztlich unerheblich, ob die Werbung tatsächlich eine Absatzförderung bewirkt. In erster Linie entscheidend ist vielmehr, wie das Publikum objektiv angesprochen wird (vgl. Urteil des BGer 2A.63/2006 vom 10. August 2006 E. 3.7.2; Urteil des BVGer C-1795/2009 vom 17. Oktober 2011 E. 3.4 zweiter Abschnitt; vgl. auch Donauer/Markievicz, a.a.O., Rz. 15 m.H.). Entsprechend wird eine subjektive Absatzförderungsabsicht nicht vorausgesetzt (Jaisli/Schumacher-Bausch, in: Basler Kommentar, Heilmittelgesetz, 2. Aufl. 2022, Art. 31 HMG Rz. 21b). Bei der Beurteilung, ob eine erlaubte Information ohne Werbecharakter oder eine Werbung vorliegt, ist zudem auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen (Urteil des BGer 2C_93/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 4.1 m.H.), wobei - trotz des Wortlautes von Art. 1 Abs. 2 Bst. c AWV (vgl. oben E. 4.1.2.3) - die Erwähnung eines Arzneimittels oder seiner Wirkstoffe allein nicht in jedem Fall bereits den Werbecharakter des betreffenden Texts zu begründen vermag. Andernfalls wäre eine auch sachliche Information über einzelne Medikamente und ihre Wirkstoffe nicht mehr möglich (Urteil des BGer 2A.787/2006 vom 13. Juni 2007 E. 5). Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ergänzend festgehalten, dass auf den Gesamteindruck abzustellen sei, der durch eine Information respektive Werbung entstehe, wobei der zeitliche Rhythmus, die Art des (Werbe-) Mediums oder etwa die Darstellung zu berücksichtigen seien (vgl. Urteil C-1795/2009 E. 3.4 zweiter Abschnitt mit Hinweis auf Ursula Eggenberger Stöckli, Arzneimittel-Werbeverordnung, Bern 2006, Art.”
La compétenÎ conférée au Conseil fédéral par l'art. 31 al. 3 LPTh a été utilisée pour l'édiction de l'OrdonnanÎ sur la publicité pour les médicaments. La réglementation de la publicité pour les médicaments se situe ainsi dans les art. 31 et 32 LPTh ainsi que dans l'ordonnanÎ adoptée en vertu de l'art. 31 al. 3 LPTh.
“In der Schweiz ist die Arzneimittelwerbung in den Art. 31 und 32 HMG sowie in der - gestützt auf die dem Bundesrat in Art. 31 Abs. 3 HMG eingeräumte Kompetenz erlassenen - Arzneimittel-Werbeverordnung geregelt.”
LPTh art. 31 ch. 5 Une reclassification dans des catégories de délivranÎ peut être admissible et proportionnée lorsqu'elle vise à protéger les utilisatrices et qu'elle relève dès lors de l'intérêt public.
“Soweit die Beschwerdeführerin die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) anruft, fehlt es ihrer Beschwerde an einer substanziierten Begründung (vorstehend E. 2.1). In der Sache wäre im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Regelungen des HMG - auch für das Bundesgericht - massgeblich sind (Art. 190 BV). Dass die Beschwerdeführerin für B.________, Tabletten und Filmtabletten, als verschreibungspflichtiges Arzneimittel keine Publikumswerbung mehr machen darf (Art. 32 Abs. 2 HMG), sondern nur noch Werbung, die sich ausschliesslich an Personen richtet, die diese Arzneimittel verschreiben oder abgeben (Art. 31 Abs. 1 lit. a HMG), ist vor diesem Hintergrund ein gesetzgeberischer Entscheid, der für das Bundesgericht verbindlich ist (BGE 149 II 385 E. 5.2; Urteile 2C_203/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.3; 2C_611/2023 vom 23. April 2024 E. 4.5.1). Nachdem die Sicherheit gesunder Anwenderinnen im öffentlichen Interesse liegt, sich für die Anwenderinnen aufgrund der vereinfachten Abgabe durch die Apothekerinnen nichts an der bisherigen Praxis ändert und die Beschwerdeführerin weiterhin allgemein über Notfallkontrazeption informieren darf (Art. 1 Abs. 2 lit. c Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittelwerbung AWV; SR 812.212.5), sodass die Umteilung in die Abgabekategorie verhältnismässig ist, ist eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit auch nicht ersichtlich.”
Selon l'art. 31 al. 1 let. a LPTh, la publicité pour de tels médicaments n'est autorisée qu'en tant que publicité destinée aux professionnels et ne peut s'adresser qu'aux personnes qui prescrivent ou délivrent ces médicaments. Le Tribunal fédéral considère cette disposition comme une décision législative contraignante.
“Soweit die Beschwerdeführerin die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) anruft, fehlt es ihrer Beschwerde an einer substanziierten Begründung (vorstehend E. 2.1). In der Sache wäre im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Regelungen des HMG - auch für das Bundesgericht - massgeblich sind (Art. 190 BV). Dass die Beschwerdeführerin für B.________ als verschreibungspflichtiges Arzneimittel keine Publikumswerbung mehr machen darf (Art. 32 Abs. 2 HMG), sondern nur noch Werbung, die sich ausschliesslich an Personen richtet, die diese Arzneimittel verschreiben oder abgeben (Art. 31 Abs. 1 lit. a HMG), ist vor diesem Hintergrund ein gesetzgeberischer Entscheid, der für das Bundesgericht verbindlich ist (BGE 149 II 385 E. 5.2; Urteile 2C_203/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.3; 2C_611/2023 vom 23. April 2024 E. 4.5.1). Nachdem die Sicherheit gesunder Anwenderinnen im öffentlichen Interesse liegt, sich für die Anwenderinnen aufgrund der vereinfachten Abgabe durch die Apothekerinnen nichts an der bisherigen Praxis ändert und die Beschwerdeführerin weiterhin allgemein über Notfallkontrazeption informieren darf (Art. 1 Abs. 2 lit. c Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittelwerbung AWV; SR 812.212.5), sodass die Umteilung in die Abgabekategorie verhältnismässig ist, ist eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit auch nicht ersichtlich.”
“Soweit die Beschwerdeführerin die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) anruft, fehlt es ihrer Beschwerde an einer substanziierten Begründung (vorstehend E. 2.1). In der Sache wäre im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Regelungen des HMG - auch für das Bundesgericht - massgeblich sind (Art. 190 BV). Dass die Beschwerdeführerin für B.________, Tabletten und Filmtabletten, als verschreibungspflichtiges Arzneimittel keine Publikumswerbung mehr machen darf (Art. 32 Abs. 2 HMG), sondern nur noch Werbung, die sich ausschliesslich an Personen richtet, die diese Arzneimittel verschreiben oder abgeben (Art. 31 Abs. 1 lit. a HMG), ist vor diesem Hintergrund ein gesetzgeberischer Entscheid, der für das Bundesgericht verbindlich ist (BGE 149 II 385 E. 5.2; Urteile 2C_203/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.3; 2C_611/2023 vom 23. April 2024 E. 4.5.1). Nachdem die Sicherheit gesunder Anwenderinnen im öffentlichen Interesse liegt, sich für die Anwenderinnen aufgrund der vereinfachten Abgabe durch die Apothekerinnen nichts an der bisherigen Praxis ändert und die Beschwerdeführerin weiterhin allgemein über Notfallkontrazeption informieren darf (Art. 1 Abs. 2 lit. c Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittelwerbung AWV; SR 812.212.5), sodass die Umteilung in die Abgabekategorie verhältnismässig ist, ist eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit auch nicht ersichtlich.”
LPTh art. 31 ch. 3 La publicité destinée aux professionnels est en principe autorisée, mais elle ne doit pas être intrusive ni exagérée. Elle doit rester objective et sobre, ne pas être trompeuse et doit empêcher que les professionnels soient incités à un emploi excessif, abusif ou inapproprié des médicaments.
“Gemäss Art. 31 HMG ist Werbung grundsätzlich für alle Arten von Arzneimitteln zulässig, sofern sie sich ausschliesslich an Fachpersonen richtet (Fachwerbung, Art. 31 Abs. 1 Bst. a HMG). Unzulässig ist dagegen jede Werbung, die irreführend ist oder der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten widerspricht (Art. 32 Abs. 1 Bst. a HMG) sowie Werbung, die zu einem übermässigen, missbräuchlichen oder unzweckmässigen Einsatz von Arzneimitteln verleiten kann (Art. 32 Abs. 1 Bst. b HMG). Unzulässig ist Publikumswerbung unter anderem für Arzneimittel, die nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen (Art. 32 Abs. 2 Bst. a HMG). Arzneimittelwerbung darf mithin die Adressaten nicht täuschen und muss sachlich und nüchtern bleiben. Neben dem Täuschungsschutz und der Sicherstellung einer fachlich richtigen, ausgewogenen und ausreichenden Information der Patientinnen und Patienten sollen die Vorschriften über die Arzneimittelwerbung auch verhindern, dass die Konsumentinnen und Konsumenten sowie Fachpersonen durch aufdringliche, übertriebene oder aus anderen Gründen unzulässige Bewerbung zu einem übermässigen, missbräuchlichen oder unzweckmässigen Einsatz von Arzneimitteln verleitet werden könnten.”
Selon l'art. 31 al. 1 LPTh, la publicité est en principe autorisée lorsqu'elle s'adresse exclusivement aux personnes habilitées à prescrire ou à délivrer (publicité professionnelle) ou lorsqu'il s'agit de publicité grand public pour des médicaments non soumis à ordonnanÎ. Pour les médicaments des catégories de vente A et B, la publicité grand public est exclue.
“Gemäss Art. 31 Abs. 1 HMG ist grundsätzlich die Werbung für alle Arten von Arzneimitteln zulässig, sofern sie sich ausschliesslich an Personen richtet, die diese Arzneimittel verschreiben oder abgeben (Bst. a, sog. Fachwerbung), sowie die Publikumswerbung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (Bst. b). Für Arzneimittel der Verkaufskategorien A und B im Sinne von Art. 41 und 42 VAM ist Publikumswerbung demnach ausgeschlossen (vgl. auch Art. 32 Abs. 2 Bst. a HMG, Art. 14 AWV und Donauer/Markievicz, Ein Überblick zur Arzneimittel-Werberegulierung, Unter besonderer Bezugnahme auf Publikumswerbung sowie Arzneimittelwerbung im Internet, Jusletter vom 3. Mai 2021, Rz. 22). Unzulässig ist überdies gemäss Art. 32 Abs. 1 HMG jede Werbung, die irreführend ist oder der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten widerspricht (Bst. a), die zu einem übermässigen, missbräuchlichen oder unzweckmässigen Einsatz von Arzneimitteln verleiten kann (Bst. b), oder für Arzneimittel, die weder national noch kantonal in Verkehr gebracht werden dürfen (Bst.”
LPTh art. 31 ch. 1 La publicité des médicaments ne doit pas être trompeuse et doit rester objective et sobre. Les dispositions visent en outre à empêcher que les consommateurs et les professionnels, par une promotion agressive ou exagérée, soient incités à un recours excessif, abusif ou inapproprié aux médicaments.
“Gemäss Art. 31 HMG ist Werbung grundsätzlich für alle Arten von Arzneimitteln zulässig, sofern sie sich ausschliesslich an Fachpersonen richtet (Fachwerbung, Art. 31 Abs. 1 Bst. a HMG). Unzulässig ist dagegen jede Werbung, die irreführend ist oder der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten widerspricht (Art. 32 Abs. 1 Bst. a HMG) sowie Werbung, die zu einem übermässigen, missbräuchlichen oder unzweckmässigen Einsatz von Arzneimitteln verleiten kann (Art. 32 Abs. 1 Bst. b HMG). Unzulässig ist Publikumswerbung unter anderem für Arzneimittel, die nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen (Art. 32 Abs. 2 Bst. a HMG). Arzneimittelwerbung darf mithin die Adressaten nicht täuschen und muss sachlich und nüchtern bleiben. Neben dem Täuschungsschutz und der Sicherstellung einer fachlich richtigen, ausgewogenen und ausreichenden Information der Patientinnen und Patienten sollen die Vorschriften über die Arzneimittelwerbung auch verhindern, dass die Konsumentinnen und Konsumenten sowie Fachpersonen durch aufdringliche, übertriebene oder aus anderen Gründen unzulässige Bewerbung zu einem übermässigen, missbräuchlichen oder unzweckmässigen Einsatz von Arzneimitteln verleitet werden könnten.”
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