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Citation : LLCA art. 10 n. 8 Selon la teneur littérale de la loi, toute personne a un droit inconditionnel de savoir si une avocate ou un avocat est inscrit au registre et si une interdiction d'exercer a été prononcée à son encontre. D'après les développements cités dans les sources, le législateur fédéral a ainsi opéré un choix de valeur en faveur de la protection du public, rendant accessibles au public les informations relatives aux interdictions d'exercer, alors même que cela peut porter atteinte à la réputation des personnes concernées. Le fait que l'art. 10 soit placé systématiquement avant les dispositions disciplinaires est interprété dans les sources comme un indiÎ que cette communication ne doit pas être comprise principalement comme une mesure disciplinaire.
“8 am Schluss herangezogenen Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (SR 811.11, MedBG; siehe insbesondere Art. 53 Abs. 1 MedBG) wird darin jeder Person ein voraussetzungsloses Recht auf Auskunft und damit auf eine Mitteilung zur Frage eingeräumt, ob gegen im Register eingetragene Anwälte und Anwältinnen ein Berufsausübungsverbot verhängt ist. Zwar erscheint fraglich, ob nebst den Aufsichtsbehörden auch andere Behörden unter den Adressatenkreis von Art. 10 Abs. 2 BGFA fallen. Dies kann allerdings offenbleiben, da selbst eine Verneinung dieser Frage nichts daran ändert, dass der Bundesgesetzgeber zum Schutz der Allgemeinheit einen klaren Wertungsentscheid zugunsten einer allgemein und «jeder Person» offenstehenden sowie einer Weiterverbreitung grundsätzlich zugänglichen Information über anwaltliche Berufsausübungsverbote gefällt hat, und dies ungeachtet der damit verbundenen Reputationsbeeinträchtigung des betroffenen Anwalts. Dass der Bundesgesetzgeber den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über Berufsausübungsverbote (Art. 10 BGFA) systematisch vor dem Abschnitt über die Disziplinaraufsicht (Art. 12 ff. BGFA) geregelt hat, weist darauf hin, dass er der entsprechenden Mitteilung nicht in erster Linie Disziplinarcharakter beigemessen hat. Hinzu kommt, dass die eidgenössischen und kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, vor denen Anwältinnen und Anwälte auftreten, in qualitativer Hinsicht gleich wie die kantonalen Aufsichtsbehörden (Art. 10 Abs. 1 lit. c BGFA) ein vorbehaltloses Recht auf Einsicht in sämtliche Registerdaten (Art. 10 Abs. 1 lit. a BGFA) und damit in sämtliche nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen (Art. 5 Abs. 2 lit. e BGFA) besitzen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Gerichts- und Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, unverzüglich Vorfälle der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden, welche die Berufsregeln verletzen können (Art. 15 Abs. 1 BGFA). Darunter fallen auch Verstösse gegen Berufsausübungsverbote, womit ein zusätzliches öffentliches Interesse an einer zeitnahen aktiven Information durch die Aufsichtsbehörden besteht, ansonsten die in Art.”
“8 am Schluss herangezogenen Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (SR 811.11, MedBG; siehe insbesondere Art. 53 Abs. 1 MedBG) wird darin jeder Person ein voraussetzungsloses Recht auf Auskunft und damit auf eine Mitteilung zur Frage eingeräumt, ob gegen im Register eingetragene Anwälte und Anwältinnen ein Berufsausübungsverbot verhängt ist. Zwar erscheint fraglich, ob nebst den Aufsichtsbehörden auch andere Behörden unter den Adressatenkreis von Art. 10 Abs. 2 BGFA fallen. Dies kann allerdings offenbleiben, da selbst eine Verneinung dieser Frage nichts daran ändert, dass der Bundesgesetzgeber zum Schutz der Allgemeinheit einen klaren Wertungsentscheid zugunsten einer allgemein und «jeder Person» offenstehenden sowie einer Weiterverbreitung grundsätzlich zugänglichen Information über anwaltliche Berufsausübungsverbote gefällt hat, und dies ungeachtet der damit verbundenen Reputationsbeeinträchtigung des betroffenen Anwalts. Dass der Bundesgesetzgeber den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über Berufsausübungsverbote (Art. 10 BGFA) systematisch vor dem Abschnitt über die Disziplinaraufsicht (Art. 12 ff. BGFA) geregelt hat, weist darauf hin, dass er der entsprechenden Mitteilung nicht in erster Linie Disziplinarcharakter beigemessen hat. Hinzu kommt, dass die eidgenössischen und kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, vor denen Anwältinnen und Anwälte auftreten, in qualitativer Hinsicht gleich wie die kantonalen Aufsichtsbehörden (Art. 10 Abs. 1 lit. c BGFA) ein vorbehaltloses Recht auf Einsicht in sämtliche Registerdaten (Art. 10 Abs. 1 lit. a BGFA) und damit in sämtliche nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen (Art. 5 Abs. 2 lit. e BGFA) besitzen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Gerichts- und Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, unverzüglich Vorfälle der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden, welche die Berufsregeln verletzen können (Art. 15 Abs. 1 BGFA). Darunter fallen auch Verstösse gegen Berufsausübungsverbote, womit ein zusätzliches öffentliches Interesse an einer zeitnahen aktiven Information durch die Aufsichtsbehörden besteht, ansonsten die in Art.”
RéférenÎ : LLCA art. 10 ch. 7 Les autorités cantonales de surveillanÎ des avocates et des avocats obtiennent, conformément à l'art. 10 al. 1 LLCA, un accès au registre cantonal. Le droit de consultation est accordé sur demanÞ et sert notamment à assurer une information intercantonale adéquate concernant les mesures disciplinaires non effacées. L'art. 10 règle ainsi uniquement la consultation et vise l'harmonisation de la pratique des registres entre les cantons.
“Aus der bundesrechtlichen Ordnung des Registerrechts im BGFA lässt sich nicht ableiten, die Aufsichtsbehörden seien verpflichtet, gelöschte Massnahmen zu ignorieren. Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. e BGFA enthält das kantonale Register die nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen. Die kantonalen Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte erhalten Einsicht in das Register (Art. 10 Abs. 1 lit. c BGFA). Das Einsichtsrecht wird den kantonalen Aufsichtsbehörden auf Antrag eingeräumt, um im interkantonalen Verhältnis eine angemessene Information über Disziplinarmassnahmen sicherzustellen (vgl. BGE 148 I 226 E. 5.3.4). Art. 10 BGFA regelt indes lediglich die Einsicht in die Register. Wie sich aus der Botschaft zum BGFA ergibt, bezwecken die registerrechtlichen Vorgaben des BGFA eine blosse Vereinheitlichung zwischen den Kantonen (vgl. Botschaft vom 28. April 1999 zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, BBl 1999 6013, 6045 und 6061; BGE 130 II 270 E. 3).”
“Aus der bundesrechtlichen Ordnung des Registerrechts im BGFA lässt sich nicht ableiten, die Aufsichtsbehörden seien verpflichtet, gelöschte Massnahmen zu ignorieren. Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. e BGFA enthält das kantonale Register die nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen. Die kantonalen Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte erhalten Einsicht in das Register (Art. 10 Abs. 1 lit. c BGFA). Das Einsichtsrecht wird den kantonalen Aufsichtsbehörden auf Antrag eingeräumt, um im interkantonalen Verhältnis eine angemessene Information über Disziplinarmassnahmen sicherzustellen (vgl. BGE 148 I 226 E. 5.3.4). Art. 10 BGFA regelt indes lediglich die Einsicht in die Register. Wie sich aus der Botschaft zum BGFA ergibt, bezwecken die registerrechtlichen Vorgaben des BGFA eine blosse Vereinheitlichung zwischen den Kantonen (vgl. Botschaft vom 28. April 1999 zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, BBl 1999 6013, 6045 und 6061; BGE 130 II 270 E. 3).”
La règle traduit un intérêt d'information généralement ouvert concernant les indications relatives aux interdictions d'exercer la profession. Les autorités judiciaires et administratives fédérales et cantonales disposent en outre d'un droit d'accès sans réserve à toutes les données du registre selon l'art. 10 al. 1 LLCA. En liaison avì l'obligation de notification et de collaboration des autorités conformément à l'art. 15 al. 1 LLCA, il existe de la part des sources un droit à être informé en temps utile par les autorités de surveillanÎ, afin que les autorités susmentionnées puissent s'acquitter efficacement de leurs obligations de collaboration.
“Dies kann allerdings offenbleiben, da selbst eine Verneinung dieser Frage nichts daran ändert, dass der Bundesgesetzgeber zum Schutz der Allgemeinheit einen klaren Wertungsentscheid zugunsten einer allgemein und «jeder Person» offenstehenden sowie einer Weiterverbreitung grundsätzlich zugänglichen Information über anwaltliche Berufsausübungsverbote gefällt hat, und dies ungeachtet der damit verbundenen Reputationsbeeinträchtigung des betroffenen Anwalts. Dass der Bundesgesetzgeber den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über Berufsausübungsverbote (Art. 10 BGFA) systematisch vor dem Abschnitt über die Disziplinaraufsicht (Art. 12 ff. BGFA) geregelt hat, weist darauf hin, dass er der entsprechenden Mitteilung nicht in erster Linie Disziplinarcharakter beigemessen hat. Hinzu kommt, dass die eidgenössischen und kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, vor denen Anwältinnen und Anwälte auftreten, in qualitativer Hinsicht gleich wie die kantonalen Aufsichtsbehörden (Art. 10 Abs. 1 lit. c BGFA) ein vorbehaltloses Recht auf Einsicht in sämtliche Registerdaten (Art. 10 Abs. 1 lit. a BGFA) und damit in sämtliche nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen (Art. 5 Abs. 2 lit. e BGFA) besitzen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Gerichts- und Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, unverzüglich Vorfälle der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden, welche die Berufsregeln verletzen können (Art. 15 Abs. 1 BGFA). Darunter fallen auch Verstösse gegen Berufsausübungsverbote, womit ein zusätzliches öffentliches Interesse an einer zeitnahen aktiven Information durch die Aufsichtsbehörden besteht, ansonsten die in Art. 15 Abs. 1 BGFA aufgezählten Behörden ihren aufsichtsrechtlichen Mitwirkungspflichten kaum wirksam nachkommen könnten bzw. deren Erfüllung unverhältnismässig erschwert würde. Ohne eine solche Mitteilung hätten sich die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden fortlaufend bei der Aufsichtsbehörde zu vergewissern, dass gegen sämtliche bei ihnen im Monopolbereich auftretenden Anwälte und Anwältinnen bzw. Notare und Notarinnen während der gesamten Dauer des jeweiligen Verfahrens kein Berufsausübungsverbot besteht.”
“Dies kann allerdings offenbleiben, da selbst eine Verneinung dieser Frage nichts daran ändert, dass der Bundesgesetzgeber zum Schutz der Allgemeinheit einen klaren Wertungsentscheid zugunsten einer allgemein und «jeder Person» offenstehenden sowie einer Weiterverbreitung grundsätzlich zugänglichen Information über anwaltliche Berufsausübungsverbote gefällt hat, und dies ungeachtet der damit verbundenen Reputationsbeeinträchtigung des betroffenen Anwalts. Dass der Bundesgesetzgeber den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über Berufsausübungsverbote (Art. 10 BGFA) systematisch vor dem Abschnitt über die Disziplinaraufsicht (Art. 12 ff. BGFA) geregelt hat, weist darauf hin, dass er der entsprechenden Mitteilung nicht in erster Linie Disziplinarcharakter beigemessen hat. Hinzu kommt, dass die eidgenössischen und kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, vor denen Anwältinnen und Anwälte auftreten, in qualitativer Hinsicht gleich wie die kantonalen Aufsichtsbehörden (Art. 10 Abs. 1 lit. c BGFA) ein vorbehaltloses Recht auf Einsicht in sämtliche Registerdaten (Art. 10 Abs. 1 lit. a BGFA) und damit in sämtliche nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen (Art. 5 Abs. 2 lit. e BGFA) besitzen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Gerichts- und Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, unverzüglich Vorfälle der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden, welche die Berufsregeln verletzen können (Art. 15 Abs. 1 BGFA). Darunter fallen auch Verstösse gegen Berufsausübungsverbote, womit ein zusätzliches öffentliches Interesse an einer zeitnahen aktiven Information durch die Aufsichtsbehörden besteht, ansonsten die in Art. 15 Abs. 1 BGFA aufgezählten Behörden ihren aufsichtsrechtlichen Mitwirkungspflichten kaum wirksam nachkommen könnten bzw. deren Erfüllung unverhältnismässig erschwert würde. Ohne eine solche Mitteilung hätten sich die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden fortlaufend bei der Aufsichtsbehörde zu vergewissern, dass gegen sämtliche bei ihnen im Monopolbereich auftretenden Anwälte und Anwältinnen bzw.”
“Dies kann allerdings offenbleiben, da selbst eine Verneinung dieser Frage nichts daran ändert, dass der Bundesgesetzgeber zum Schutz der Allgemeinheit einen klaren Wertungsentscheid zugunsten einer allgemein und «jeder Person» offenstehenden sowie einer Weiterverbreitung grundsätzlich zugänglichen Information über anwaltliche Berufsausübungsverbote gefällt hat, und dies ungeachtet der damit verbundenen Reputationsbeeinträchtigung des betroffenen Anwalts. Dass der Bundesgesetzgeber den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über Berufsausübungsverbote (Art. 10 BGFA) systematisch vor dem Abschnitt über die Disziplinaraufsicht (Art. 12 ff. BGFA) geregelt hat, weist darauf hin, dass er der entsprechenden Mitteilung nicht in erster Linie Disziplinarcharakter beigemessen hat. Hinzu kommt, dass die eidgenössischen und kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, vor denen Anwältinnen und Anwälte auftreten, in qualitativer Hinsicht gleich wie die kantonalen Aufsichtsbehörden (Art. 10 Abs. 1 lit. c BGFA) ein vorbehaltloses Recht auf Einsicht in sämtliche Registerdaten (Art. 10 Abs. 1 lit. a BGFA) und damit in sämtliche nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen (Art. 5 Abs. 2 lit. e BGFA) besitzen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Gerichts- und Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, unverzüglich Vorfälle der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden, welche die Berufsregeln verletzen können (Art. 15 Abs. 1 BGFA). Darunter fallen auch Verstösse gegen Berufsausübungsverbote, womit ein zusätzliches öffentliches Interesse an einer zeitnahen aktiven Information durch die Aufsichtsbehörden besteht, ansonsten die in Art. 15 Abs. 1 BGFA aufgezählten Behörden ihren aufsichtsrechtlichen Mitwirkungspflichten kaum wirksam nachkommen könnten bzw. deren Erfüllung unverhältnismässig erschwert würde. Ohne eine solche Mitteilung hätten sich die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden fortlaufend bei der Aufsichtsbehörde zu vergewissern, dass gegen sämtliche bei ihnen im Monopolbereich auftretenden Anwälte und Anwältinnen bzw. Notare und Notarinnen während der gesamten Dauer des jeweiligen Verfahrens kein Berufsausübungsverbot besteht.”
RéférenÎ : LLCA art. 10 n. 5 Le droit du public à l'information est de nature inconditionnelle (aucun intérêt particulier n'est requis), mais il est limité quant à son contenu : l'information ne peut porter que sur le fait qu'une avocate ou un avocat est inscrit(e) au registre et sur l'existenÎ d'une interdiction d'exercer, définitive ou provisoire, qui lui ait été imposée. Les autorités (en particulier les autorités de surveillanÎ cantonales) peuvent en revanche disposer de prérogatives d'information plus étendues.
“e riferimenti) e che la FINMA soppesi in ogni caso concreto gli interessi pubblici in gioco con gli interessi privati del soggetto i cui dati personali vengono diffusi (cfr. MÜLLER, op. cit., pagg. 428 segg.). D'altra parte, con riguardo alle sanzioni disciplinari pronunciate nei confronti di un avvocato, l'art. 10 della legge federale del 23 giugno 2000 sulla libera circolazione degli avvocati (LLCA; BGE 148 I 226 S. 232 RS 935.61) prevede un diritto di consultazione del registro degli avvocati differenziandone tuttavia le condizioni e la portata in funzione del soggetto (autorità o persona) interessata. Un diritto ampio di consultazione è in particolare accordato alle autorità di sorveglianza cantonali al fine di garantire un'adeguata informazione rispetto alle misure disciplinari nelle relazioni intercantonali, ma solo su richiesta (STAEHELIN/OETIKER, in Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2a ed. 2011, n. 1 e 3 ad art. 10 LLCA). Da parte sua il diritto del pubblico di consultare il registro (art. 10 al. 2 LLCA) è incondizionato, nel senso che non viene fatto dipendere dall'esistenza di un interesse particolare, ma non illimitato. Il pubblico può unicamente chiedere all'autorità cantonale preposta se un determinato avvocato è iscritto nel registro e se gli è stato imposto un divieto di esercitare la professione definitivo o provvisorio (BOHNET/MARTENET, Droit de la profession d'avocat, 2009, pag. 316 seg.; GUILLAUME BRAIDI, L'individu en droit de la surveillance financière: Autorisation, obligations et interdiction d'exercer, 2016, pag. 333). Infine, riguardo alle misure disciplinari pronunciate nei confronti di chi svolge una professione medica universitaria le stesse vengono iscritte nel registro delle professioni mediche (artt. 51 e 52 della legge federale del 23 giugno 2006 sulle professioni mediche universitarie [LPMed; RS 811.11] nonché, sul contenuto del registro, vedasi l'ordinanza del 5 aprile 2017 sul registro delle professioni mediche universitarie [RS 811.117.3], segnatamente gli artt.”
Les autorités judiciaires et administratives fédérales et cantonales, ainsi que les autorités de surveillanÎ cantonales, ont, en vertu de l'art. 10 al. 1 LLCA, accès au registre des avocats. La jurisprudenÎ constate que cet accès fournit aux autorités les informations nécessaires pour prévenir les violations des interdictions d'exerciÎ; la publication des mesures produit en outre des effets de publicité qui dépassent la simple application de l'interdiction.
“Dies kann allerdings offenbleiben, da selbst eine Verneinung dieser Frage nichts daran ändert, dass der Bundesgesetzgeber zum Schutz der Allgemeinheit einen klaren Wertungsentscheid zugunsten einer allgemein und «jeder Person» offenstehenden sowie einer Weiterverbreitung grundsätzlich zugänglichen Information über anwaltliche Berufsausübungsverbote gefällt hat, und dies ungeachtet der damit verbundenen Reputationsbeeinträchtigung des betroffenen Anwalts. Dass der Bundesgesetzgeber den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über Berufsausübungsverbote (Art. 10 BGFA) systematisch vor dem Abschnitt über die Disziplinaraufsicht (Art. 12 ff. BGFA) geregelt hat, weist darauf hin, dass er der entsprechenden Mitteilung nicht in erster Linie Disziplinarcharakter beigemessen hat. Hinzu kommt, dass die eidgenössischen und kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, vor denen Anwältinnen und Anwälte auftreten, in qualitativer Hinsicht gleich wie die kantonalen Aufsichtsbehörden (Art. 10 Abs. 1 lit. c BGFA) ein vorbehaltloses Recht auf Einsicht in sämtliche Registerdaten (Art. 10 Abs. 1 lit. a BGFA) und damit in sämtliche nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen (Art. 5 Abs. 2 lit. e BGFA) besitzen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Gerichts- und Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, unverzüglich Vorfälle der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden, welche die Berufsregeln verletzen können (Art. 15 Abs. 1 BGFA). Darunter fallen auch Verstösse gegen Berufsausübungsverbote, womit ein zusätzliches öffentliches Interesse an einer zeitnahen aktiven Information durch die Aufsichtsbehörden besteht, ansonsten die in Art. 15 Abs. 1 BGFA aufgezählten Behörden ihren aufsichtsrechtlichen Mitwirkungspflichten kaum wirksam nachkommen könnten bzw. deren Erfüllung unverhältnismässig erschwert würde. Ohne eine solche Mitteilung hätten sich die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden fortlaufend bei der Aufsichtsbehörde zu vergewissern, dass gegen sämtliche bei ihnen im Monopolbereich auftretenden Anwälte und Anwältinnen bzw.”
“Zu diesem zumindest faktisch repressiv wirkenden Element kommt hinzu, dass die mit der Veröffentlichung geschaffene Publizität über das zur Durchsetzung des Berufsausübungsverbots Erforderliche hinaus geht. Eine sanktionierte Person kann trotz Berufsausübungsverbot noch beratend tätig sein (BBl 1999 6013, 6060; FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 740). Diese beratende Tätigkeit wird durch die Publikation jedoch empfindlich beeinträchtigt. Die Veröffentlichung hat nachhaltige Auswirkungen auf das berufliche Ansehen (vgl. aus der kantonalen Praxis bezüglich eines Notars: Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Dezember 2002 E. 7, in: Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002 S. 373). Zur Durchsetzung des Berufsausübungsverbots ist dies nicht erforderlich. Das Verbot muss nach Art. 18 Abs. 2 BGFA den Aufsichtsbehörden sämtlicher Kantone mitgeteilt werden. Die eidgenössischen und kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, vor denen die Anwältinnen und Anwälte auftreten, sowie weitere Behörden erhalten nach Art. 10 Abs. 1 BGFA Einsicht in das Anwaltsregister, wo die Disziplinarmassnahmen erscheinen (Art. 5 Abs. 2 lit. e BGFA). BGE 150 II 308 S. 320 Damit verfügen die Behörden schweizweit über die notwendigen Infomationen, um einen Verstoss gegen das Berufsausübungsverbot zu verhindern. Aus diesen Gründen ist die Publikation als zur eigentlichen Sanktion hinzutretende, repressive Massnahme zu qualifizieren. Die Ausgangslage verhält sich damit nicht anders als in den bereits von der Rechtsprechung beurteilten Fällen (E. 7.7 hiervor, so auch CHAPPUIS/GURTNER, La profession d'avocat, 2021, S. 302 Rz. 1144; Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Waadt GE.2017.0188 vom 16. Januar 2020 E. 3c).”
En cas d'interdiction d'exercer la profession temporaire ou permanente, l'inscription de la personne concernée au registre des avocats demeure en principe; l'inscription est complétée par une mention relative à l'interdiction d'exercer. Une radiation n'est envisageable que si la violation de la loi ayant donné lieu à la mesure a pour effet que l'une des conditions visées aux art. 7 ou 8 LLCA (en particulier art. 8 al. 1 let. b LLCA) n'est plus remplie. Ce faisant, on tient compte de l'intérêt d'information du public visé à l'art. 10 al. 2 LLCA.
“Ein befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. d bzw. e BGFA führt nur dann zur Löschung des Eintrags der betroffenen Personen im Anwaltsregister, wenn die Gesetzesverletzung, die Grund des Berufsausübungsverbots war, zur Folge hat, dass auch eine der Voraussetzungen nach Art. 7 oder 8 BGFA nicht mehr gegeben ist (insb. Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA). In allen anderen Fällen bleibt der Eintrag bestehen. Er wird jedoch durch den Hinweis auf das Berufsausübungsverbot ergänzt. Damit wird dem Schutz des Informationsinteresses der Öffentlichkeit (Art. 10 Abs. 2 BGFA), wonach jede Person Anspruch darauf hat zu erfahren, ob ein bestimmter Anwalt im Anwaltsregister eingetragen ist, und ob gegen ihn ein Berufsausübungsverbot besteht, genügend Rechnung getragen (Staehelin/ Oetiker, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 9 N 8).”
“Ein befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. d bzw. e BGFA führt nur dann zur Löschung des Eintrags der betroffenen Personen im Anwaltsregister, wenn die Gesetzesverletzung, die Grund des Berufsausübungsverbots war, zur Folge hat, dass auch eine der Voraussetzungen nach Art. 7 oder 8 BGFA nicht mehr gegeben ist (insb. Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA). In allen anderen Fällen bleibt der Eintrag bestehen. Er wird jedoch durch den Hinweis auf das Berufsausübungsverbot ergänzt. Damit wird dem Schutz des Informationsinteresses der Öffentlichkeit (Art. 10 Abs. 2 BGFA), wonach jede Person Anspruch darauf hat zu erfahren, ob ein bestimmter Anwalt im Anwaltsregister eingetragen ist, und ob gegen ihn ein Berufsausübungsverbot besteht, genügend Rechnung getragen (Staehelin/ Oetiker, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 9 N 8).”
Les autorités de surveillanÎ cantonales ont, conformément à l'art. 10 al. 1 let. c LLCA, le droit de consulter le registre cantonal sur demanÞ. Ce droit de consultation vise à garantir, dans les relations intercantonautaires, une information adéquate sur les mesures disciplinaires. Le registre contient les mesures disciplinaires non effacées, et l'art. 10 règle en l'occurrenÎ uniquement la consultation ; les dispositions visent une harmonisation entre les cantons.
“Aus der bundesrechtlichen Ordnung des Registerrechts im BGFA lässt sich nicht ableiten, die Aufsichtsbehörden seien verpflichtet, gelöschte Massnahmen zu ignorieren. Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. e BGFA enthält das kantonale Register die nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen. Die kantonalen Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte erhalten Einsicht in das Register (Art. 10 Abs. 1 lit. c BGFA). Das Einsichtsrecht wird den kantonalen Aufsichtsbehörden auf Antrag eingeräumt, um im interkantonalen Verhältnis eine angemessene Information über Disziplinarmassnahmen sicherzustellen (vgl. BGE 148 I 226 E. 5.3.4). Art. 10 BGFA regelt indes lediglich die Einsicht in die Register. Wie sich aus der Botschaft zum BGFA ergibt, bezwecken die registerrechtlichen Vorgaben des BGFA eine blosse Vereinheitlichung zwischen den Kantonen (vgl. Botschaft vom 28. April 1999 zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, BBl 1999 6013, 6045 und 6061; BGE 130 II 270 E. 3).”
LLCA art. 10 al. 2 accorÞ à toute personne un droit inconditionnel d'information sur le fait qu'une avocate ou un avocat soit inscrit au registre et sur l'existenÎ éventuelle d'une interdiction d'exercer à son encontre. Selon la jurisprudenÎ citée, le législateur fédéral a ainsi opéré un choix de valeur net en faveur de la protection de la collectivité et d'un accès ouvert à l'information. D'après les juridictions, cela n'exclut pas une communication en principe accessible et, partant, la diffusion des informations correspondantes. Il reste toutefois incertain de savoir si d'autres autorités que le cercle de destinataires visé à l'art. 18 al. 2 LLCA sont également concernés.
“vereitelte die Veröffentlichung des notariellen Berufsausübungsverbots die Anwendung von Bundesrecht, was mit dessen derogatorischen Kraft nicht vereinbar ist (Art. 49 Abs. 1 BV; siehe hierzu BGE 148 I 19 E. 4.2). Die Vorinstanz widerrief deshalb zu Recht die Veröffentlichung des notariellen Berufsausübungsverbots. Hinsichtlich der Mitteilung des Berufsausübungsverbots an die kantonalen Monopolbehörden (Dispositivziffer 3 des Entscheids vom 23. November 2023, act. 2) gilt das Folgende: Zwar sieht das BGFA – welches das anwaltliche Disziplinarrecht bundesrechtlich abschliessend regelt (BGE 132 II 250 E. 4.3.1; bestätigt im zur amtlichen Publikation vorgesehenen BGer 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 7.4) – einzig und allein die Mitteilung des Berufsausübungsverbots an die «Aufsichtsbehörden der übrigen Kantone» vor (Art. 18 Abs. 2 BGFA). Aus dieser Bestimmung kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Aufsichtsbehörde eine Mitteilung an andere Behörden verboten wäre, wie sich bereits aus Art. 10 Abs. 2 BGFA ergibt. Im Gegensatz zu dem vom Bundesgericht bei der Rechtsfindung im BGer 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 7.7 und E. 7.8 am Schluss herangezogenen Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (SR 811.11, MedBG; siehe insbesondere Art. 53 Abs. 1 MedBG) wird darin jeder Person ein voraussetzungsloses Recht auf Auskunft und damit auf eine Mitteilung zur Frage eingeräumt, ob gegen im Register eingetragene Anwälte und Anwältinnen ein Berufsausübungsverbot verhängt ist. Zwar erscheint fraglich, ob nebst den Aufsichtsbehörden auch andere Behörden unter den Adressatenkreis von Art. 10 Abs. 2 BGFA fallen. Dies kann allerdings offenbleiben, da selbst eine Verneinung dieser Frage nichts daran ändert, dass der Bundesgesetzgeber zum Schutz der Allgemeinheit einen klaren Wertungsentscheid zugunsten einer allgemein und «jeder Person» offenstehenden sowie einer Weiterverbreitung grundsätzlich zugänglichen Information über anwaltliche Berufsausübungsverbote gefällt hat, und dies ungeachtet der damit verbundenen Reputationsbeeinträchtigung des betroffenen Anwalts.”
“4.3.1; bestätigt im zur amtlichen Publikation vorgesehenen BGer 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 7.4) – einzig und allein die Mitteilung des Berufsausübungsverbots an die «Aufsichtsbehörden der übrigen Kantone» vor (Art. 18 Abs. 2 BGFA). Aus dieser Bestimmung kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Aufsichtsbehörde eine Mitteilung an andere Behörden verboten wäre, wie sich bereits aus Art. 10 Abs. 2 BGFA ergibt. Im Gegensatz zu dem vom Bundesgericht bei der Rechtsfindung im BGer 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 7.7 und E. 7.8 am Schluss herangezogenen Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (SR 811.11, MedBG; siehe insbesondere Art. 53 Abs. 1 MedBG) wird darin jeder Person ein voraussetzungsloses Recht auf Auskunft und damit auf eine Mitteilung zur Frage eingeräumt, ob gegen im Register eingetragene Anwälte und Anwältinnen ein Berufsausübungsverbot verhängt ist. Zwar erscheint fraglich, ob nebst den Aufsichtsbehörden auch andere Behörden unter den Adressatenkreis von Art. 10 Abs. 2 BGFA fallen. Dies kann allerdings offenbleiben, da selbst eine Verneinung dieser Frage nichts daran ändert, dass der Bundesgesetzgeber zum Schutz der Allgemeinheit einen klaren Wertungsentscheid zugunsten einer allgemein und «jeder Person» offenstehenden sowie einer Weiterverbreitung grundsätzlich zugänglichen Information über anwaltliche Berufsausübungsverbote gefällt hat, und dies ungeachtet der damit verbundenen Reputationsbeeinträchtigung des betroffenen Anwalts. Dass der Bundesgesetzgeber den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über Berufsausübungsverbote (Art. 10 BGFA) systematisch vor dem Abschnitt über die Disziplinaraufsicht (Art. 12 ff. BGFA) geregelt hat, weist darauf hin, dass er der entsprechenden Mitteilung nicht in erster Linie Disziplinarcharakter beigemessen hat. Hinzu kommt, dass die eidgenössischen und kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, vor denen Anwältinnen und Anwälte auftreten, in qualitativer Hinsicht gleich wie die kantonalen Aufsichtsbehörden (Art.”
“4.3.1; bestätigt im zur amtlichen Publikation vorgesehenen BGer 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 7.4) – einzig und allein die Mitteilung des Berufsausübungsverbots an die «Aufsichtsbehörden der übrigen Kantone» vor (Art. 18 Abs. 2 BGFA). Aus dieser Bestimmung kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Aufsichtsbehörde eine Mitteilung an andere Behörden verboten wäre, wie sich bereits aus Art. 10 Abs. 2 BGFA ergibt. Im Gegensatz zu dem vom Bundesgericht bei der Rechtsfindung im BGer 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 7.7 und E. 7.8 am Schluss herangezogenen Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (SR 811.11, MedBG; siehe insbesondere Art. 53 Abs. 1 MedBG) wird darin jeder Person ein voraussetzungsloses Recht auf Auskunft und damit auf eine Mitteilung zur Frage eingeräumt, ob gegen im Register eingetragene Anwälte und Anwältinnen ein Berufsausübungsverbot verhängt ist. Zwar erscheint fraglich, ob nebst den Aufsichtsbehörden auch andere Behörden unter den Adressatenkreis von Art. 10 Abs. 2 BGFA fallen. Dies kann allerdings offenbleiben, da selbst eine Verneinung dieser Frage nichts daran ändert, dass der Bundesgesetzgeber zum Schutz der Allgemeinheit einen klaren Wertungsentscheid zugunsten einer allgemein und «jeder Person» offenstehenden sowie einer Weiterverbreitung grundsätzlich zugänglichen Information über anwaltliche Berufsausübungsverbote gefällt hat, und dies ungeachtet der damit verbundenen Reputationsbeeinträchtigung des betroffenen Anwalts. Dass der Bundesgesetzgeber den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über Berufsausübungsverbote (Art. 10 BGFA) systematisch vor dem Abschnitt über die Disziplinaraufsicht (Art. 12 ff. BGFA) geregelt hat, weist darauf hin, dass er der entsprechenden Mitteilung nicht in erster Linie Disziplinarcharakter beigemessen hat. Hinzu kommt, dass die eidgenössischen und kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, vor denen Anwältinnen und Anwälte auftreten, in qualitativer Hinsicht gleich wie die kantonalen Aufsichtsbehörden (Art.”
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