Tout avocat inscrit à un registre cantonal des avocats peut pratiquer la représentation en justice en Suisse sans autre autorisation.
13 commentaries
RéférenÎ : LLCA art. 4 ch. 13 L'inscription au registre cantonal des avocats exige, selon les travaux préparatoires, que l'avocat ou l'avocate puisse exercer la profession de manière indépendante ; cela comprend notamment que les employés ne puissent travailler que pour des personnes également inscrites. Cette indépendanÎ de l'avocature externe, telle que recherchée par la loi, constitue, selon la doctrine et la jurisprudenÎ, le fondement justificatif du traitement privilégié accordé à la partie représentée par un avocat externe dans la règle relative aux dépens en cas d'issue favorable.
“Die Regelung zur Parteientschädigung verbunden mit derjenigen zur Zulassung zur berufsmässigen Vertretung im Zivilprozess privilegiert bewusst den Berufsstand der unabhängigen Anwaltschaft, sind doch nur Anwältinnen und Anwälte, die nach dem eidgenössischen Anwaltsgesetz (BGFA) berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten, in allen Verfahren der ZPO zur berufsmässigen Vertretung zugelassen (Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO). Das eidgenössische Anwaltsgesetz schreibt dabei zwingend vor, dass nur die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte ohne weitere Bewilligungen Parteien vor Gericht vertreten können (Art. 4 BGFA). Voraussetzung für die Eintragung ist unter anderem, dass die Anwältin oder der Anwalt in der Lage sein muss, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben und namentlich nur Angestellte oder Angestellter von Personen sein darf, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind (Art 8 Abs. 1 lit. d BGFA). Die externe, im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwaltschaft darf sich deshalb nicht in Abhängigkeit zur Mandantschaft begeben. Es wäre damit auch unzulässig, wenn die externe Rechtsvertretung faktisch bloss den Rechtsdienst einer bestimmten Mandantin übernimmt, ohne auch andere Mandate zu führen. Es ist diese Unabhängigkeit der freiberuflichen Anwaltschaft, welche durch das Anwaltsmonopol geschützt wird und in der Vorstellung des Gesetzgebers eine Privilegierung der externen Rechtsvertretung in der Parteikostenregelung rechtfertigt. Die Partei, welche sich nicht nur fachkundig, sondern auch unabhängig vertreten lässt, soll dafür im Falle des Obsiegens grundsätzlich voraussetzungslos entschädigt werden, auch wenn eine Vertretung unnötig erscheint und letztlich die unterliegende Gegenpartei die Kosten trägt (BGE 144 III 164 E.”
“Die Regelung zur Parteientschädigung verbunden mit derjenigen zur Zulassung zur berufsmässigen Vertretung im Zivilprozess privilegiert bewusst den Berufsstand der unabhängigen Anwaltschaft, sind doch nur Anwältinnen und Anwälte, die nach dem eidgenössischen Anwaltsgesetz (BGFA) berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten, in allen Verfahren der ZPO zur berufsmässigen Vertretung zugelassen (Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO). Das eidgenössische Anwaltsgesetz schreibt dabei zwingend vor, dass nur die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte ohne weitere Bewilligungen Parteien vor Gericht vertreten können (Art. 4 BGFA). Voraussetzung für die Eintragung ist unter anderem, dass die Anwältin oder der Anwalt in der Lage sein muss, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben und namentlich nur Angestellte oder Angestellter von Personen sein darf, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind (Art 8 Abs. 1 lit. d BGFA). Die externe, im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwaltschaft darf sich deshalb nicht in Abhängigkeit zur Mandantschaft begeben. Es wäre damit auch unzulässig, wenn die externe Rechtsvertretung faktisch bloss den Rechtsdienst einer bestimmten Mandantin übernimmt, ohne auch andere Mandate zu führen. Es ist diese Unabhängigkeit der freiberuflichen Anwaltschaft, welche durch das Anwaltsmonopol geschützt wird und in der Vorstellung des Gesetzgebers eine Privilegierung der externen Rechtsvertretung in der Parteikostenregelung rechtfertigt. Die Partei, welche sich nicht nur fachkundig, sondern auch unabhängig vertreten lässt, soll dafür im Falle des Obsiegens grundsätzlich voraussetzungslos entschädigt werden, auch wenn eine Vertretung unnötig erscheint und letztlich die unterliegende Gegenpartei die Kosten trägt (BGE 144 III 164 E.”
Citation : LLCA art. 4 n. 12 Selon l'art. 4 LLCA, les personnes qui ne sont pas inscrites dans un registre cantonal des avocats ne sont, dans les circonstances décrites dans la décision citée, pas habilitées à représenter des parties devant les autorités judiciaires suisses (cf. décision).
“bietet die B____ GmbH «Rechts- und Wirtschaftsberatung» an. Am 20. Oktober 2023 erteilten der Mieter und sein Vater der B____ GmbH, G____ und der Mieterin eine Generalvollmacht (Beilage zur Eingabe vom 28. Februar 2024). Diese umfasst insbesondere das Recht zur Vertretung vor Gerichten und eine Substitutionsbefugnis. Gemäss einer von G____ sowie vom Mieter und der Mieterin unterzeichneten Eingabe vom 28.Februar 2024 (S. 2) ist G____ ein Freund der Familie des Mieters. Die Familien des Mieters und der Mieterin seien befreundet und über die Grossväter seit Jahrzehnten miteinander bekannt. Die Mieterin und G____ behaupten nicht, dass dieser Anwalt oder in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sei. Das Vorbringen, die Vertretung erfolge unentgeltlich und nicht professionell, spricht für das Gegenteil. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass G____ nach BGFA nicht zur Parteivertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist (vgl. Art. 4 BGFA). Mit einer von der Mieterin, dem Mieter und G____ unterzeichneten Eingabe vom 28. Februar 2024 erklärten die Unterzeichnenden, G____ vertrete die Mieterin und den Mieter unentgeltlich und nicht als professioneller Vertreter. In der Berufung (Rz. 1) wird ebenfalls geltend gemacht, dass G____ das Mandat kostenlos führe. Die Generalvollmacht vom 30. November 2021 (Beilage zur Eingabe vom 28. Februar 2024) gilt neben vielen weiteren Tätigkeiten insbesondere auch für die Vertretung vor allen Gerichten, Verwaltungsbehörden und Schiedsgerichten. Sie enthält die folgende Klausel: «Die Klientschaft / Auftraggeberin / Vollmachtgeberin verpflichtet sich in allen Fällen zur Zahlung des Honorars und der Barauslagen der Bevollmächtigten. Das Honorar bemisst sich nach der mit der Klientschaft geschlossenen Honorarvereinbarung und verpflichtet sich auf jeden Fall zur Bezahlung des Honorars (Akontozahlungen, Zwischen- und Schlussabrechnungen der bearbeiteten Dossiers und Fälle). Die Klient-schaft beauftragt die Bevollmächtigten, das Inkasso der zugesprochenen Streitsummen zu besorgen.”
En cas de représentation par des juristes employés par la partie — et donc dépendants — la jurisprudenÎ citée exclut en règle générale tout droit à une indemnité pour démarches au titre du règlement sur les honoraires ; la disposition en matière d'indemnisation favorise la représentation juridique indépendante et ne permet pas d'attendre une rémunération analogue pour des services juridiques internes.
“Entscheid Handelsgericht, 02.07.2024 Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juli 2024, HG.2023.6-HGK, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO; Art. 4 BGFA; Art 12 lit. d BGFA. Nicht anwaltlich vertretene Parteien haben nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung. Die Klägerin ist eine Urheberrechtsverwertungsgesellschaft. Sie macht für die Kosten des Leiters ihres Rechtsdienstes, eines bei ihr angestellten Juristen mit Rechtsanwaltspatent, eine Entschädigung in der Höhe von zwei Dritteln eines nach der Honorarordnung für Rechtsanwälte bemessenen Honorars geltend. Bei der Vertretung durch den eigenen Rechtsdienst vor Gericht handelt es sich um nicht entschädigungspflichtige Ohnehin-Kosten, da die klägerische Tätigkeit einen im Urheberrecht qualifizierten Rechtsdienst voraussetzt. Die Entschädigungsregelung der Zivilprozessordnung privilegiert bewusst die unabhängige Rechtsvertretung. Würde eine Partei, welche sich von bei ihr angestellten und damit abhängigen Juristen (mit oder ohne Anwaltspatent) vertreten lässt, nach den Grundsätzen der Honorarordnung entschädigt, würde letztlich das Monopol der von der Mandantschaft unabhängigen Rechtsanwaltschaft in Frage gestellt.”
Citation : LLCA art. 4 n. 10 La LLCA subordonne la possibilité de se prévaloir du secret professionnel prévu à l'art. 13 LLCA aux personnes inscrites dans un registre cantonal des avocats.
“Gemäss Art. 13 BGFA unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Abs. 1). Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen (Abs. 2). Offenbaren Anwälte oder ihre Hilfspersonen ein solches Geheimnis, so werden sie nach Art. 321 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der persönliche Geltungsbereich des BGFA erstreckt sich auf Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 2 Abs. 1 BGFA). Dazu berechtigt sind Anwältinnen und Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind (Art. 4 BGFA) sowie Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer im Anhang zum BGFA aufgeführten Berufsbezeichnung auszuüben, wenn sie dies im freien Dienstleistungsverkehr tun (Art. 21 Abs. 1 BGFA) oder bei einer kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte eingetragen sind (Art. 27 Abs. 1 BGFA). Diese Personen können sich auf das Anwaltsgeheimnis gemäss Art. 13 BGFA berufen. Anwälte aus Staaten ausserhalb des EU/EFTA-Raumes unterstehen dem BGFA und damit auch Art. 13 BGFA nicht und können sich auch nicht auf die damit verbundenen Vorrechte berufen (Tobias Baumgartner, Kommentar zum Anwaltsgesetz: Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, 2011, N. 28 zu Art. 13 BGF; Benoît Chappuis/Pascal Maurer, in: Commentaire Romand Loi sur les avocats, 2. Aufl., 2022, N. 77-78 zu Art. 13 BGFA).”
“Gemäss Art. 13 BGFA unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Abs. 1). Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen (Abs. 2). Offenbaren Anwälte oder ihre Hilfspersonen ein solches Geheimnis, so werden sie nach Art. 321 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der persönliche Geltungsbereich des BGFA erstreckt sich auf Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 2 Abs. 1 BGFA). Dazu berechtigt sind Anwältinnen und Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind (Art. 4 BGFA) sowie Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer im Anhang zum BGFA aufgeführten Berufsbezeichnung auszuüben, wenn sie dies im freien Dienstleistungsverkehr tun (Art. 21 Abs. 1 BGFA) oder bei einer kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte eingetragen sind (Art. 27 Abs. 1 BGFA). Diese Personen können sich auf das Anwaltsgeheimnis gemäss Art. 13 BGFA berufen. Anwälte aus Staaten ausserhalb des EU/EFTA-Raumes unterstehen dem BGFA und damit auch Art. 13 BGFA nicht und können sich auch nicht auf die damit verbundenen Vorrechte berufen (Tobias Baumgartner, Kommentar zum Anwaltsgesetz: Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, 2011, N. 28 zu Art. 13 BGF; Benoît Chappuis/Pascal Maurer, in: Commentaire Romand Loi sur les avocats, 2. Aufl., 2022, N. 77-78 zu Art. 13 BGFA).”
“Gemäss Art. 13 BGFA unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Abs. 1). Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen (Abs. 2). Offenbaren Anwälte oder ihre Hilfspersonen ein solches Geheimnis, so werden sie nach Art. 321 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der persönliche Geltungsbereich des BGFA erstreckt sich auf Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 2 Abs. 1 BGFA). Dazu berechtigt sind Anwältinnen und Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind (Art. 4 BGFA) sowie Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer im Anhang zum BGFA aufgeführten Berufsbezeichnung auszuüben, wenn sie dies im freien Dienstleistungsverkehr tun (Art. 21 Abs. 1 BGFA) oder bei einer kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte eingetragen sind (Art. 27 Abs. 1 BGFA). Diese Personen können sich auf das Anwaltsgeheimnis gemäss Art. 13 BGFA berufen. Anwälte aus Staaten ausserhalb des EU/EFTA-Raumes unterstehen dem BGFA und damit auch Art. 13 BGFA nicht und können sich auch nicht auf die damit verbundenen Vorrechte berufen (Tobias Baumgartner, Kommentar zum Anwaltsgesetz: Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, 2011, N. 28 zu Art. 13 BGFA; Benoît Chappuis/Pascal Maurer, in: Commentaire Romand Loi sur les avocats, 2. Aufl., 2022, N. 77-78 zu Art. 13 BGFA).”
“Gemäss Art. 13 BGFA unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Abs. 1). Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen (Abs. 2). Offenbaren Anwälte oder ihre Hilfspersonen ein solches Geheimnis, so werden sie nach Art. 321 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der persönliche Geltungsbereich des BGFA erstreckt sich auf Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 2 Abs. 1 BGFA). Dazu berechtigt sind Anwältinnen und Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind (Art. 4 BGFA) sowie Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer im Anhang zum BGFA aufgeführten Berufsbezeichnung auszuüben, wenn sie dies im freien Dienstleistungsverkehr tun (Art. 21 Abs. 1 BGFA) oder bei einer kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte eingetragen sind (Art. 27 Abs. 1 BGFA). Diese Personen können sich auf das Anwaltsgeheimnis gemäss Art. 13 BGFA berufen. Anwälte aus Staaten ausserhalb des EU/EFTA-Raumes unterstehen dem BGFA und damit auch Art. 13 BGFA nicht und können sich auch nicht auf die damit verbundenen Vorrechte berufen (Tobias Baumgartner, Kommentar zum Anwaltsgesetz: Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, 2011, N. 28 zu Art. 13 BGFA; Benoît Chappuis/Pascal Maurer, in: Commentaire Romand Loi sur les avocats, 2. Aufl., 2022, N. 77-78 zu Art. 13 BGFA).”
RéférenÎ : art. 4 LLCA n. 9 Une inscription au registre cantonal des avocats d'un autre canton est réputée équivalente; une nouvelle inscription dans le canton d'exécution n'est pas impérative. L'instanÎ précédente avait exigé une telle inscription supplémentaire; le Tribunal administratif a considéré cette exigenÎ comme une restriction illicite au regard du droit du marché intérieur. (Renvoi à l'art. 4 LLCA comme dans la décision citée.)
“Entscheid Verwaltungsgericht, 03.02.2025 Art. 14 lit. c AnwG, Art. 4 Abs. 1 und Abs. 6 PBR. Voraussetzungen für die Zulassung zur Anwaltsprüfung im Kanton St. Gallen. Die (vollständige) Anerkennung eines Anwaltspraktikums setzt nicht voraus, dass der Praktikumsleiter im Anwaltsregister des Kantons St. Gallen eingetragen ist. Ein Eintrag in einem Anwaltsregister eines anderen Kantons ist gleichwertig (Art. 18 Abs. 2 AnwG). Deshalb und weil der Praktikumsleiter nebst dem Erstsitz im Kanton Y.__ einen zweiten Geschäftssitz im Kanton St. Gallen (geografische Tätigkeitsaufteilung von je 50 %) hat, besteht kein Grund, die vom Beschwerdeführer und dessen Praktikanten am st. gallischen Zweitgeschäftssitz ausgeübte anwaltliche Beschäftigung nicht als praktische Tätigkeit in der st. gallischen Rechtspflege zu betrachten. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 BGFA; Art. 2 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, Art. 3 Abs. 1 BGBM. Die Kantone haben bei Ausübung ihrer Rechtsetzungskompetenzen hinsichtlich der Anforderungen für den Erwerb des Anwaltspatents – ebenso wie die kantonalen Behörden bei der Auslegung des kantonalen Anwaltsrechts – das BGBM zu berücksichtigen. Der für die volle Anerkennung eines Anwaltspraktikums von der Vorinstanz verlangte Eintrag des Praktikumsleiters (der im Anwaltsregister des Kantons Y.__ eingetragen ist) ins Anwaltsregister des Kantons St. Gallen stellt eine binnenmarktrechtlich unzulässige Beschränkung dar. (Verwaltungsgericht, B 2024/198) Entscheid siehe pdf. «B_2024_198.pdf» anzeigen”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 03.02.2025 Art. 14 lit. c AnwG, Art. 4 Abs. 1 und Abs. 6 PBR. Voraussetzungen für die Zulassung zur Anwaltsprüfung im Kanton St. Gallen. Die (vollständige) Anerkennung eines Anwaltspraktikums setzt nicht voraus, dass der Praktikumsleiter im Anwaltsregister des Kantons St. Gallen eingetragen ist. Ein Eintrag in einem Anwaltsregister eines anderen Kantons ist gleichwertig (Art. 18 Abs. 2 AnwG). Deshalb und weil der Praktikumsleiter nebst dem Erstsitz im Kanton Y.__ einen zweiten Geschäftssitz im Kanton St. Gallen (geografische Tätigkeitsaufteilung von je 50 %) hat, besteht kein Grund, die vom Beschwerdeführer und dessen Praktikanten am st. gallischen Zweitgeschäftssitz ausgeübte anwaltliche Beschäftigung nicht als praktische Tätigkeit in der st. gallischen Rechtspflege zu betrachten. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 BGFA; Art. 2 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, Art. 3 Abs. 1 BGBM. Die Kantone haben bei Ausübung ihrer Rechtsetzungskompetenzen hinsichtlich der Anforderungen für den Erwerb des Anwaltspatents – ebenso wie die kantonalen Behörden bei der Auslegung des kantonalen Anwaltsrechts – das BGBM zu berücksichtigen. Der für die volle Anerkennung eines Anwaltspraktikums von der Vorinstanz verlangte Eintrag des Praktikumsleiters (der im Anwaltsregister des Kantons Y.__ eingetragen ist) ins Anwaltsregister des Kantons St. Gallen stellt eine binnenmarktrechtlich unzulässige Beschränkung dar. (Verwaltungsgericht, B 2024/198) Entscheid siehe pdf. «B_2024_198.pdf» anzeigen”
Si une organisation reconnue d'utilité publique et exonérée d'impôt, dont l'objet statutaire est approprié et qui comporte une clause autorisant des membres individuels à représenter des mandants, existe, une représentante suppléante dans le canton de Berne peut également être habilitée à assurer la représentation en justiÎ dans le domaine monopolisé (art. 4 LLCA).
“1 und 4 der Statuten vom 22. September 2019 ein nichtgewinnorientierter Verein ohne kommerziellen Zweck. Der Vereinszweck besteht unter anderem darin, geflüchteten Menschen Zugang zu Rechtsberatung in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren zu gewähren, und sie darin zu unterstützen, ihre Rechte wahrzunehmen. Einzelmitglieder können geflüchtete Menschen in ihrem Verfahren rechtlich vertreten (Art. 2 der Statuten; act. 8A). D.________ verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke und ist deshalb steuerbefreit (vgl. Verzeichnis steuerbefreiter Institutionen des Kantons Zürich, einsehbar unter: <www.zh.ch>, Rubriken «Steuern & Finanzen/Steuern/Juristische Personen/Steuerwissen»). Damit sind die Anforderungen erfüllt, welche das BGFA an eine anerkannte gemeinnützige Organisation stellt (vgl. allgemein BGE 135 I 1 E. 7.4.1; Staehelin/Oetiker, a.a.O., Art. 8 N. 57). Die substituierte Rechtsvertreterin ist damit im Kanton Bern auch im Monopolbereich grundsätzlich zur Prozessvertretung befugt (Art. 4 BGFA). Die Rechtsvertretung in Verfahren betreffend Administrativhaft bewegt sich zudem innerhalb des weit gefassten Vereinszwecks. Damit sind die Bestimmungen über die Form und im Übrigen auch über die Frist für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingehalten (vgl. zur Frist Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.”
“1 und 4 der Statuten vom 22. September 2019 ein nichtgewinnorientierter Verein ohne kommerziellen Zweck. Der Vereinszweck besteht unter anderem darin, geflüchteten Menschen Zugang zu Rechtsberatung in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren zu gewähren, und sie darin zu unterstützen, ihre Rechte wahrzunehmen. Einzelmitglieder können geflüchtete Menschen in ihrem Verfahren rechtlich vertreten (Art. 2 der Statuten; act. 8A). D.________ verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke und ist deshalb steuerbefreit (vgl. Verzeichnis steuerbefreiter Institutionen des Kantons Zürich, einsehbar unter: <www.zh.ch>, Rubriken «Steuern & Finanzen/Steuern/Juristische Personen/Steuerwissen»). Damit sind die Anforderungen erfüllt, welche das BGFA an eine anerkannte gemeinnützige Organisation stellt (vgl. allgemein BGE 135 I 1 E. 7.4.1; Staehelin/Oetiker, a.a.O., Art. 8 N. 57). Die substituierte Rechtsvertreterin ist damit im Kanton Bern auch im Monopolbereich grundsätzlich zur Prozessvertretung befugt (Art. 4 BGFA). Die Rechtsvertretung in Verfahren betreffend Administrativhaft bewegt sich zudem innerhalb des weit gefassten Vereinszwecks. Damit sind die Bestimmungen über die Form und im Übrigen auch über die Frist für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingehalten (vgl. zur Frist Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.”
Selon la jurisprudenÎ, l'absenÎ d'inscription au registre cantonal des avocats entraîne que la personne concernée n'est pas admise à représenter devant les autorités judiciaires suisses (art. 4 LLCA) et est donc privée de la capacité de représentation.
“Die Argumentation der Vorinstanz überzeugt und ist nicht zu beanstanden. Die Verteidigung einer beschuldigten Person ist ausschliesslich Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren (Art. 127 Abs. 5 StPO). Anwältinnen und Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, können in der Schweiz ohne weitere Bewilligung Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 4 BGFA). Ausserdem können namentlich Angehörige von Mitgliedsstaaten der EU oder der EFTA, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat auszuüben, im freien Dienstleistungsverkehr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 21 Abs. 1 BGFA). Es ist gerichtsnotorisch, dass die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern mit Entscheid vom 28. November 2019 die Löschung des Eintrags von B.________ im Anwaltsregister angeordnet hat. Der Entscheid wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_305/2020 vom 30. Oktober 2020). Demnach ist B.________ aufgrund der Tatsache, dass er nicht in einem kantonalen Anwaltsregister geführt wird, gestützt auf Art. 127 Abs. 5 StPO in Verbindung mit Art. 4 BGFA nicht zur Vertretung einer beschuldigten Person zugelassen. Aus dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach B.________ mittlerweile in Luxemburg den "Cours complémentaires en droit luxembourgeois" besucht, um das luxemburgische Anwaltspatent zu erlangen, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten.”
“Die Argumentation der Vorinstanz überzeugt und ist nicht zu beanstanden. Die Verteidigung einer beschuldigten Person ist ausschliesslich Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren (Art. 127 Abs. 5 StPO). Anwältinnen und Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, können in der Schweiz ohne weitere Bewilligung Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 4 BGFA). Ausserdem können namentlich Angehörige von Mitgliedsstaaten der EU oder der EFTA, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat auszuüben, im freien Dienstleistungsverkehr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 21 Abs. 1 BGFA). Es ist gerichtsnotorisch, dass die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern mit Entscheid vom 28. November 2019 die Löschung des Eintrags von B.________ im Anwaltsregister angeordnet hat. Der Entscheid wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_305/2020 vom 30. Oktober 2020). Demnach ist B.________ aufgrund der Tatsache, dass er nicht in einem kantonalen Anwaltsregister geführt wird, gestützt auf Art. 127 Abs. 5 StPO in Verbindung mit Art. 4 BGFA nicht zur Vertretung einer beschuldigten Person zugelassen. Aus dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach B.________ mittlerweile in Luxemburg den "Cours complémentaires en droit luxembourgeois" besucht, um das luxemburgische Anwaltspatent zu erlangen, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten.”
Citation : LLCA art. 4 ch. 6 Selon une décision du Tribunal de commerÎ de Saint‑Gall du 2 juillet 2024, il n'existe en principe aucun droit à une indemnité pour le travail fourni (Umtriebsentschädigung) lorsque la représentation est assurée par des juristes salariés de la partie titulaires du brevet d'avocat ; un droit à indemnisation n'est envisageable que dans des cas exceptionnels dûment motivés. Dans l'affaire en cause, l'indemnité a été refusée.
“Entscheid Handelsgericht, 02.07.2024 Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juli 2024, HG.2023.6-HGK, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO; Art. 4 BGFA; Art 12 lit. d BGFA. Nicht anwaltlich vertretene Parteien haben nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung. Die Klägerin ist eine Urheberrechtsverwertungsgesellschaft. Sie macht für die Kosten des Leiters ihres Rechtsdienstes, eines bei ihr angestellten Juristen mit Rechtsanwaltspatent, eine Entschädigung in der Höhe von zwei Dritteln eines nach der Honorarordnung für Rechtsanwälte bemessenen Honorars geltend. Bei der Vertretung durch den eigenen Rechtsdienst vor Gericht handelt es sich um nicht entschädigungspflichtige Ohnehin-Kosten, da die klägerische Tätigkeit einen im Urheberrecht qualifizierten Rechtsdienst voraussetzt. Die Entschädigungsregelung der Zivilprozessordnung privilegiert bewusst die unabhängige Rechtsvertretung. Würde eine Partei, welche sich von bei ihr angestellten und damit abhängigen Juristen (mit oder ohne Anwaltspatent) vertreten lässt, nach den Grundsätzen der Honorarordnung entschädigt, würde letztlich das Monopol der von der Mandantschaft unabhängigen Rechtsanwaltschaft in Frage gestellt.”
Si une avocate ou un avocat n'est pas inscrit(e) au registre cantonal des avocats prévu à l'art. 4 LLCA, il ou elle ne peut, selon la jurisprudenÎ citée, intervenir dans les procédures administratives que comme représentant(e), et non comme représentation en qualité d'avocat au sens des dispositions pertinentes (voir art. 18 al. 2 LPA-VD).
“Par ailleurs, le SPOP a d’ores et déjà fait le nécessaire pour qu’un vol spécial soit organisé – peu importe que la date exacte de ce vol, qui est censé avoir lieu en 2024, soit connue – et que tout démontre que cette autorité respecte le principe de célérité. Au vu de ce qui précède, l’autorité inférieure n’a violé aucune des dispositions légales dont se prévaut le recourant, ni violé le principe de la bonne foi ou commis un abus de droit. 4. Il résulte de ce qui précède que le recours, manifestement mal fondé, doit être rejeté et l’ordonnance du 19 juillet 2024 confirmée. Il n’y a dès lors pas lieu de rendre une « décision incidente pour suspendre le renvoi » comme le requiert le recourant dans la motivation de son acte de recours. Comme déjà exposé au consid. 2 supra, le recourant est représenté par Ange Sankieme Lusanga, qui se présente comme avocat au barreau de Kinshasa Matete (RDC), membre de l’Union internationale des avocats à Paris et professeur de droit et de théologie aux universités de la RDC, mais qui n’est pas inscrit dans un registre cantonal des avocats comme l’exige l’art. 4 LLCA. En matière administrative, il peut donc uniquement assister le recourant en qualité de représentant, mais non en qualité d’avocat (art. 18 al. 2 LPA-VD ; CREP 6 mai 2024/332 consid. 4 ; CREP 25 mai 2021/469 consid. 2.3), si bien que la requête d’assistance judiciaire doit être rejetée sous cet angle, les conditions de l’art. 18 al. 1 LPA-VD n’étant au demeurant pas réunies, les moyens du recourant étant manifestement mal fondés. La requête est sans objet pour le surplus, compte tenu de la teneur de l’art. 50 LPA-VD. L’arrêt sera rendu sans frais (art. 50 LPA-VD par renvoi de l’art. 31 al. 6 LVLEI). Par ces motifs, la Chambre des recours pénale prononce : I. Le recours est rejeté. II. L’ordonnance du 19 juillet 2024 est confirmée. III. La requête d’assistance judiciaire est rejetée dans la mesure où elle a un objet. IV. L’arrêt, rendu sans frais, est exécutoire. Le président : Le greffier : Du Le présent arrêt, dont la rédaction a été approuvée à huis clos, est notifié, par l'envoi d'une copie complète, à : - Ange Sankieme Lusanga (pour J.”
LLCA art. 4 N. 4 Une radiation du registre cantonal des avocats n'empêche pas l'exerciÎ d'activités non judiciaires d'avocat. Les personnes concernées peuvent notamment continuer à conseiller, à rédiger des consultations ou avis juridiques et d'autres documents juridiques, ainsi qu'à mener des négociations et à conclure des actes juridiques.
“Auch ist festzustellen, dass dem Privatkläger in korrekter Betrachtung nicht die Zulassung als Anwalt entzogen worden ist, sondern die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons X. am 28. November 2019 wegen bestehender Verlustscheine die Löschung dessen Eintrags im kantonalen Anwaltsregister angeordnet hat, was im Übrigen auch dem vom Vorderrichter zitierten Urteil des Bundesgerichts zu entnehmen ist. Wie vom Kantonsgericht bereits richtig festgestellt worden ist, ist der Privatkläger trotz der Löschung im Anwaltsregister als Wettbewerbsteilnehmer zu qualifizieren, wenn auch in einem gegenüber eingetragenen Anwälten eingeschränkteren Ausmass. Die Löschung des Eintrags im Anwaltsregister hindert ihn zwar daran, in den vom Anwaltsmonopol erfassten Bereichen Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 BGFA), er kann jedoch anderen, nicht forensischen anwaltlichen Dienstleistungen, wie namentlich beratender Tätigkeit, dem Erstellen von Rechtsgutachten und anderen juristischen Dokumenten oder dem Verhandeln und Abschliessen von Rechtsgeschäften, weiterhin ungehindert nachgehen. In diesem Zusammenhang ist ergänzend festzuhalten, dass der Privatkläger zum Zeitpunkt seiner Löschung aus dem Anwaltsregister in der Schweiz als Anwalt tätig gewesen ist, wovon nur schon die Führung seiner Anwaltskanzlei zeugt. Es ist davon auszugehen, dass er in der Folge seine nicht forensischen anwaltlichen Dienstleistungen, wie beratende Tätigkeiten, das Erstellen von Rechtsgutachten und anderer juristischer Dokumente oder das Verhandeln und Abschliessen von Rechtsgeschäften nach wie vor im inkriminierten Zeitpunkt in der Schweiz angeboten hat. Jedenfalls liegen keine Hinweise dafür vor, dass er im Zeitpunkt der potentiell wettbewerbsrelevanten Berichterstattung nicht mehr Wettbewerbsteilnehmer im Sinne des UWG gewesen ist.”
RéférenÎ : LLCA art. 4 ch. 3 La suppression de l'inscription au registre cantonal des avocats n'exclut pas de manière générale toute participation à la concurrenÎ. Si la radiation empêche la personne concernée de représenter des parties devant les juridictions (cf. art. 4 LLCA), elle peut toutefois continuer à fournir des prestations juridiques non contentieuses — notamment le conseil, la rédaction d'avis juridiques et de documents juridiques ainsi que la négociation et la conclusion d'actes juridiques. De ce fait, elle peut être considérée comme participante à la concurrenÎ, quoique dans une mesure plus restreinte que celle des avocats inscrits. Les propos dénigrants doivent être examinés pour déterminer s'ils ont un lien avì la concurrenÎ économique et s'ils entraînent des effets sur la concurrenÎ.
“Auch ist festzustellen, dass dem Privatkläger in korrekter Betrachtung nicht die Zulassung als Anwalt entzogen worden ist, sondern die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons X. am 28. November 2019 wegen bestehender Verlustscheine die Löschung dessen Eintrags im kantonalen Anwaltsregister angeordnet hat, was im Übrigen auch dem vom Vorderrichter zitierten Urteil des Bundesgerichts zu entnehmen ist. Wie vom Kantonsgericht bereits richtig festgestellt worden ist, ist der Privatkläger trotz der Löschung im Anwaltsregister als Wettbewerbsteilnehmer zu qualifizieren, wenn auch in einem gegenüber eingetragenen Anwälten eingeschränkteren Ausmass. Die Löschung des Eintrags im Anwaltsregister hindert ihn zwar daran, in den vom Anwaltsmonopol erfassten Bereichen Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 BGFA), er kann jedoch anderen, nicht forensischen anwaltlichen Dienstleistungen, wie namentlich beratender Tätigkeit, dem Erstellen von Rechtsgutachten und anderen juristischen Dokumenten oder dem Verhandeln und Abschliessen von Rechtsgeschäften, weiterhin ungehindert nachgehen. In diesem Zusammenhang ist ergänzend festzuhalten, dass der Privatkläger zum Zeitpunkt seiner Löschung aus dem Anwaltsregister in der Schweiz als Anwalt tätig gewesen ist, wovon nur schon die Führung seiner Anwaltskanzlei zeugt. Es ist davon auszugehen, dass er in der Folge seine nicht forensischen anwaltlichen Dienstleistungen, wie beratende Tätigkeiten, das Erstellen von Rechtsgutachten und anderer juristischer Dokumente oder das Verhandeln und Abschliessen von Rechtsgeschäften nach wie vor im inkriminierten Zeitpunkt in der Schweiz angeboten hat. Jedenfalls liegen keine Hinweise dafür vor, dass er im Zeitpunkt der potentiell wettbewerbsrelevanten Berichterstattung nicht mehr Wettbewerbsteilnehmer im Sinne des UWG gewesen ist.”
“Die Staatsanwaltschaft legt in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung dar, der Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs sei bereits deshalb offensichtlich nicht gegeben, weil es an einer Wettbewerbshandlung fehle. Da der Beschwerdeführer derzeit nicht im Schweizerischen Anwaltsregister aufgeführt sei, richte sich die in Frage stehende Äusserung gegen eine Person, die gar nicht am Wettbewerb teilnehme. Dabei verkennt die Staatsanwaltschaft allerdings, dass die Löschung des Eintrags im Anwaltsregister den Beschwerdeführer zwar daran hindert, in den vom Anwaltsmonopol erfassten Bereichen Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 BGFA), er aber anderen, nicht forensischen anwaltlichen Dienstleistungen, wie namentlich beratender Tätigkeit, dem Erstellen von Rechtsgutachten und anderen juristischen Dokumenten oder dem Verhandeln und Abschliessen von Rechtsgeschäften, weiterhin ungehindert nachgehen kann. Der Beschwerdeführer ist damit trotz der Löschung im Anwaltsregister ohne Weiteres als Wettbewerbsteilnehmer zu qualifizieren, wenn auch in einem gegenüber eingetragenen Anwälten eingeschränkteren Ausmass. Auch die inkriminierte Kundgabe selbst muss einen Bezug zum wirtschaftlichen Wettbewerb aufweisen, was von der Staatsanwaltschaft ebenfalls in Abrede gestellt wird. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stehen Anwälte zueinander im Verhältnis von Mitbewerbern, welches durch herabsetzende Aussagen beeinflusst werden kann. Zudem besteht zwischen Anwälten und (potenziellen) Klienten ein Verhältnis, das ebenfalls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG durch negative Darstellungen beeinflusst werden kann (vgl. BGE 120 IV 32, E.”
Citation: LLCA art. 4 N. 2 La défense dans la procédure pénale est réservée aux avocats légalement habilités; il s'agit notamment des avocats inscrits dans un registre cantonal des avocats ainsi que — en vertu de l'art. 21 ff. LLCA — des avocats originaires d'États de l'UE/de l'AELE. Le prévenu ne peut donc pas désigner librement n'importe quelle personne comme défenseur.
“1 –, car cette dernière les exerce directement, même si elle ne possède pas le plein exercice des droits civils. Dans ce cas, la personne concernée peut agir seule, pour autant qu'elle soit capable de discernement, et peut choisir librement son mandataire, qu'il s'agisse du curateur ou d'un avocat (P.-H. STEINAUER / C. FOUNTOULAKIS, Droit des personnes physiques et de la protection de l'adulte, Berne, 2014, n° 216). 2.4.1. Conformément à l'art. 127 al. 1 CPP, le prévenu, la partie plaignante et les autres participants à la procédure peuvent se faire assister d'un conseil juridique pour défendre leurs intérêts. La défense du prévenu est toutefois réservée aux avocats habilités à représenter les parties devant les autorités judiciaires en vertu de la loi du 23 juin 2000 sur les avocats (LLCA), sous réserve de dispositions cantonales dérogatoires pour la défense en procédure pénale de contravention (art. 125 al. 5 CPP). Les avocats autorisés à défendre en vertu de la première partie de cette disposition sont les avocats inscrits à un registre cantonal des avocats (art. 4 LLCA) ainsi que, conformément aux prescriptions des art. 21 ss. LLCA, les avocats des Etats membres de l'UE ou de l'AELE. Même en l'absence de représentation professionnelle, le prévenu ne peut donc pas désigner n'importe quelle personne pour le défendre (ATF 147 IV 379 consid. 1.2.3). 2.4.2. Selon la jurisprudence, il y a formalisme excessif, constitutif d'un déni de justice formel prohibé par l'art. 29 al. 1 Cst., lorsque la stricte application des règles de procédure ne se justifie par aucun intérêt digne de protection, devient une fin en soi et complique de manière insoutenable la réalisation du droit matériel ou entrave de manière inadmissible l'accès aux tribunaux (ATF 145 I 201 consid. 4.2.1; 142 IV 299 consid. 1.3.2; 142 I 10 consid. 2.4.2; 135 I 6 consid. 2.1; arrêt du Tribunal fédéral 6B_1129/2019 du 27 novembre 2019 consid. 1.1). Les limitations appliquées au droit d'accès à un tribunal, notamment en ce qui concerne les conditions de recevabilité d'un recours, ne doivent pas restreindre l'accès ouvert à l'individu d'une manière ou à un point tel que le droit s'en trouve atteint dans sa substance même.”
En l'absenÎ d'inscription dans un registre cantonal des avocats, cela n'autorise pas, selon l'art. 4 LLCA, la représentation d'une partie devant les tribunaux suisses. L'affirmation selon laquelle la représentation serait gratuite ou non professionnelle ne remplaÎ pas l'inscription requise.
“bietet die B____ GmbH «Rechts- und Wirtschaftsberatung» an. Am 20. Oktober 2023 erteilten der Mieter und sein Vater der B____ GmbH, G____ und der Mieterin eine Generalvollmacht (Beilage zur Eingabe vom 28. Februar 2024). Diese umfasst insbesondere das Recht zur Vertretung vor Gerichten und eine Substitutionsbefugnis. Gemäss einer von G____ sowie vom Mieter und der Mieterin unterzeichneten Eingabe vom 28.Februar 2024 (S. 2) ist G____ ein Freund der Familie des Mieters. Die Familien des Mieters und der Mieterin seien befreundet und über die Grossväter seit Jahrzehnten miteinander bekannt. Die Mieterin und G____ behaupten nicht, dass dieser Anwalt oder in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sei. Das Vorbringen, die Vertretung erfolge unentgeltlich und nicht professionell, spricht für das Gegenteil. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass G____ nach BGFA nicht zur Parteivertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist (vgl. Art. 4 BGFA). Mit einer von der Mieterin, dem Mieter und G____ unterzeichneten Eingabe vom 28. Februar 2024 erklärten die Unterzeichnenden, G____ vertrete die Mieterin und den Mieter unentgeltlich und nicht als professioneller Vertreter. In der Berufung (Rz. 1) wird ebenfalls geltend gemacht, dass G____ das Mandat kostenlos führe. Die Generalvollmacht vom 30. November 2021 (Beilage zur Eingabe vom 28. Februar 2024) gilt neben vielen weiteren Tätigkeiten insbesondere auch für die Vertretung vor allen Gerichten, Verwaltungsbehörden und Schiedsgerichten. Sie enthält die folgende Klausel: «Die Klientschaft / Auftraggeberin / Vollmachtgeberin verpflichtet sich in allen Fällen zur Zahlung des Honorars und der Barauslagen der Bevollmächtigten. Das Honorar bemisst sich nach der mit der Klientschaft geschlossenen Honorarvereinbarung und verpflichtet sich auf jeden Fall zur Bezahlung des Honorars (Akontozahlungen, Zwischen- und Schlussabrechnungen der bearbeiteten Dossiers und Fälle). Die Klient-schaft beauftragt die Bevollmächtigten, das Inkasso der zugesprochenen Streitsummen zu besorgen.”
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