Les autorités judiciaires fédérales et cantonales devant lesquelles l’avocat prestataire de services exerce son activité ainsi que les autorités de surveillance des avocats peuvent lui demander d’établir sa qualité d’avocat.
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LLCA art. 22 n. 2 L'art. 22 vise les avocats prestataires de services originaires de l'UE/AELE; les autorités judiciaires et de surveillanÎ peuvent exiger d'eux qu'ils justifient leur qualification d'avocat.
“1 BGFA; vgl. Art. 5 FZA; Urteil 6B_68/2018 vom 7. November 2018 E. 1; vgl. DOMINIQUE DREYER, Commentaire Romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, N. 6 und 11 zu Vorbemerkungen Art. 21 - Art. 26 BGFA; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 13 zu Art. 40 BGG; WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 176 und 179). Voraussetzung dafür ist, dass sie Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA sowie berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang des BGFA aufgeführten Berufsbezeichnungen auszuüben (Art. 21 Abs. 1 BGFA; vgl. BGE 147 IV 385 E. 2.8.1). Diese sog. dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte werden weder in die EU/EFTA-Anwaltsliste (vgl. Art. 28 BGFA) noch in das kantonale Anwaltsregister (vgl. Art. 30 BGFA) eingetragen (Art. 21 Abs. 2 BGFA). Auf Verlangen der Gerichtsbehörden oder der Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte haben sie ihre Anwaltsqualifikation nachzuweisen (Art. 22 BGFA). In Verfahren mit Anwaltszwang sind sie verpflichtet, im Einvernehmen mit einer Anwältin oder einem Anwalt zu handeln, die oder der in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist (Art. 23 BGFA). Sie verwenden in der Schweiz ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres Herkunftsstaats unter Angabe der Berufsorganisation, deren Zuständigkeit sie unterliegen, oder des Gerichts, bei dem sie nach den Vorschriften dieses Staats zugelassen sind (Art. 24 BGFA). Sie benötigen keine Aufenthaltserlaubnis (Art. 20 Anhang I FZA; Urteil 2A.536/2003 vom 9. August 2004 E. 3.2.1), müssen jedoch die ausländerrechtlichen Meldepflichten beachten (vgl. Art. 2 Abs. 4 Anhang I zum FZA; Art. 9 Abs. 1bis der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr [VFP; SR 142.203]).”
“2 StPO), wobei das Vorliegen der schriftlichen Vollmacht eine blosse Ordnungsvorschrift ist, deren Verletzung nicht die Ungültigkeit der Verfahrenshandlung zur Folge hat (BSK StPO-Ruckstuhl, Art. 129 StPO N 6). Art. 127 Abs. 5 StPO schreibt vor, dass die Verteidigung von beschuldigten Personen Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23.06.2000, demnach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. Gemäss Art. 21 BGFA können Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, welche berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat gemäss den im Anhang aufgeführten Bezeichnungen — für Deutschland: Rechtsanwalt — auszuüben, im freien Dienstleistungsverkehr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Sie werden nicht in die kantonalen Anwaltsregister eingetragen. Die eidgenössischen und kantonalen Gerichtsbehörden, vor denen diese Anwältinnen und Anwälte auftreten, können verlangen, dass diese ihre Anwaltsqualifikation nachweisen (Art. 22 BGFA). Besteht für ein Verfahren Anwaltszwang, so sind die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte verpflichtet, im Eivernehmen mit einer Anwältin oder einem Anwalt zu handeln, die oder der in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist (Art. 23 BGFA). Gemäss Botschaft zum BGFA vom”
Citation : LLCA, art. 22 ch. 1 Il est présumé que les ressortissants d'États de l'UE ou de l'AELE sont autorisés à exercer la profession d'avocat s'ils sont inscrits au registre des avocats de leur pays d'origine. Dans ce cas, on renonÎ en règle générale également à l'exigenÎ d'une preuve d'assuranÎ de responsabilité civile professionnelle. Toutefois, conformément à l'art. 22 LLCA, les autorités judiciaires et de surveillanÎ fédérales et cantonales peuvent exiger la preuve de leur qualification d'avocat.
“Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, soweit sie mit Verweis auf Art. 22 BGFA geltend macht, Rechtsanwalt C.________ sei fachlich als Wahlverteidiger ungenügend qualifiziert und die Staatsanwaltschaft wäre verpflichtet gewesen, die Befähigung von Rechtsanwalt C.________ von Amtes wegen zu überprüfen. Art. 22 Abs. 1 BGFA ist vorab eine «Kann-Bestimmung» und behandelt ferner den Nachweis einer Anwaltsqualifikation, womit die Ausübungsberechtigung gemeint ist. Bei Rechtsanwälten aus einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA wird das Vorliegen der beruflichen Ausübungsberechtigung vermutet, wenn der betreffende Rechtsanwalt im Register seines Herkunftslandes eingetragen ist. In diesem Fall wird auch auf den zusätzlichen Nachweis einer Haftpflichtversicherung gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. f BGFA in der Regel verzichtet, da dieser aufgrund der Eintragung im Anwaltsregister ebenfalls vermutet wird (Dreyer, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz BGFA, 2. Aufl. 2011, N 2 und N 4 zu Art. 2; Fellmann, in: Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, S. 60). Rechtsanwalt C.________ verfügt durch die Eintragung im öffentlich abrufbaren Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer Deutschland gerichtsnotorisch über eine Ausübungsberechtigung, worauf die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung hinweist.”
“2 StPO), wobei das Vorliegen der schriftlichen Vollmacht eine blosse Ordnungsvorschrift ist, deren Verletzung nicht die Ungültigkeit der Verfahrenshandlung zur Folge hat (BSK StPO-Ruckstuhl, Art. 129 StPO N 6). Art. 127 Abs. 5 StPO schreibt vor, dass die Verteidigung von beschuldigten Personen Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23.06.2000, demnach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. Gemäss Art. 21 BGFA können Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, welche berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat gemäss den im Anhang aufgeführten Bezeichnungen — für Deutschland: Rechtsanwalt — auszuüben, im freien Dienstleistungsverkehr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Sie werden nicht in die kantonalen Anwaltsregister eingetragen. Die eidgenössischen und kantonalen Gerichtsbehörden, vor denen diese Anwältinnen und Anwälte auftreten, können verlangen, dass diese ihre Anwaltsqualifikation nachweisen (Art. 22 BGFA). Besteht für ein Verfahren Anwaltszwang, so sind die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte verpflichtet, im Eivernehmen mit einer Anwältin oder einem Anwalt zu handeln, die oder der in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist (Art. 23 BGFA). Gemäss Botschaft zum BGFA vom”
“1 BGFA ist vorab eine «Kann-Bestimmung» und behandelt ferner den Nachweis einer Anwaltsqualifikation, womit die Ausübungsberechtigung gemeint ist. Bei Rechtsanwälten aus einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA wird das Vorliegen der beruflichen Ausübungsberechtigung vermutet, wenn der betreffende Rechtsanwalt im Register seines Herkunftslandes eingetragen ist. In diesem Fall wird auch auf den zusätzlichen Nachweis einer Haftpflichtversicherung gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. f BGFA in der Regel verzichtet, da dieser aufgrund der Eintragung im Anwaltsregister ebenfalls vermutet wird (Dreyer, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz BGFA, 2. Aufl. 2011, N 2 und N 4 zu Art. 2; Fellmann, in: Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, S. 60). Rechtsanwalt C.________ verfügt durch die Eintragung im öffentlich abrufbaren Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer Deutschland gerichtsnotorisch über eine Ausübungsberechtigung, worauf die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung hinweist. Damit ist seine Anwaltsqualifikation im Sinne von Art. 22 BGFA nachgewiesen.”
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