Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° apr. 1993 (RU 1993 222;FF 1991 IV 425434). ↩
Abrogato dal n. I della LF del 4 ott. 1991, con effetto dal 1° apr. 1993 (RU 1993 222;FF 1991 IV 425434). ↩
Introdotti dal n. I della LF del 4 ott. 1991 (RU 1993 222;FF 1991 IV 425434). Abrogati dall’all. n. 2 della LF del 30 set. 2011 (Rafforzamento della stabilità nel settore finanziario), con effetto dal 1° mar. 2012 (RU 2012 811;FF 2011 4211). ↩
Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° apr. 1993 (RU 1993 222;FF 1991 IV 425434). ↩
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Im Steuerstrafverfahren sind Ehegatten wie individuell Besteuerte zu behandeln. Der Vorwurf der Steuerhinterziehung kann nur einen Ehegatten treffen; jeder Ehegatte wird nur für die Hinterziehung seiner eigenen Steuerfaktoren bestraft. Eine solidarische Haftung des andern Ehegatten für die Strafsteuer sowie die Anwendung der haftungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 15 StG/Art. 13 DBG) werden ausgeschlossen.
“Auch wenn es sich, wie von der Vertreterin korrekt festgehalten um eine behördliche Frist handelt, sind auch behördliche Fristen bindend. Mit Verfügung vom 25. September 2020 (Bst. Q hiervor) wurde eine einmalige und nicht weiter verlängerbare, dafür überlange Fristverlängerung gewährt. Gründe, die eine ausserordentliche, weitere Fristverlängerung rechtfertigen könnten sind seitens der Vertreterin nicht vorgebracht worden. Daran vermag auch das Schreiben der Vertreterin vom 27. Januar 2021 nichts zu ändern (Bst. X hiervor). Die Begründung, dass die Abweisung der Fristverlängerung ja erst nach drei Monaten erfolgt und folglich eine weitere Fristverlängerung zu gewähren sei, zielt ins Leere. Die Verzögerung des Verfahrens hat der Rekurrent bzw. dessen Vertreterin selbst verursacht, durch das Ablehnungsverfahren. Denn im Rahmen der Bearbeitung dieses Begehrens, hat das Hauptverfahren still zu stehen. Der Vorwurf der Steuerhinterziehung betrifft nur den Rekurrenten, nicht aber seine Ehefrau. Der Grundsatz der gemeinsamen Veranlagung der Ehegatten (vgl. Art. 10 StG und Art. 9 DBG) hat keinen Einfluss auf das Steuerstrafverfahren und die Strafzumessung. Die Ehegatten sind bei der Anwendung von Steuerstrafrecht vielmehr wie Individualbesteuerte zu behandeln. Nach Art. 221 Abs. 2 StG und Art. 180 DBG wird jeder Ehegatte nur für die Hinterziehung seiner eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Eine solidarische Haftung des anderen Ehegatten für die Strafsteuer ist ausgeschlossen. Die haftungsrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 15 StG und Art. 13 DBG kommen nicht zur Anwendung. Da das Steuerstrafrecht dem Strafrecht zuzuordnen ist, sind die verfassungsrechtlichen Strafrechtsgrundsätze und die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) zu beachten. Die strafrechtliche Verantwortung ist höchstpersönlicher Natur und darf nicht auf Ehegatten ausgedehnt werden. Als Folge des Verschuldensprinzips ist somit nicht die eheliche Gemeinschaft als Ganzes mit einer Strafe zu belegen, sondern es ist bei jedem Ehegatten getrennt zu prüfen, ob ihn an der tatbestandsmässigen Herbeiführung des ungerechtfertigten Steuervorteils ein Verschulden trifft.”
Im interkantonalen Verhältnis bestimmen die Verhältnisse am letzten Tag der jeweiligen Steuerperiode über die Zuständigkeit und die Steuerpflicht; dies ist in der Praxis regelmässig der 31. Dezember.
“1 Nachdem die Vorinstanz die im Rekurs- und Beschwerdeverfahren erhobenen Rechtsmittel teilweise gutgeheissen hat, bildet vorliegend nur noch die Frage, ob der Beschwerdeführer seinen steuerrechtlichen Wohnsitz im Jahr 2019 von D (ZH) nach C (GR) verlegt hat, Streitgegenstand des Verfahrens. 2.2 Die Streitigkeit dreht sich um die bundesrechtlich harmonisierte Frage der Steuerpflicht des Beschwerdeführers im Kanton Zürich kraft persönlicher Zugehörigkeit (vgl. Art. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG] und § 3 StG). Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG; Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 DBG). Im interkantonalen Verhältnis sind die Verhältnisse am letzten Tag der jeweiligen Steuerperiode massgeblich, hier also am 31. Dezember 2018 (§ 10 Abs. 2 StG bzw. Art. 8 Abs. 2 DBG in Verbindung mit Art. 4b Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 StHG). 2.3 Der Begriff des steuerrechtlichen Wohnsitzes im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG bzw. Art. 3 Abs. 1 und 2 DBG und Art. 3 Abs. 1 und 2 StHG lehnt sich im Wesentlichen an den Wohnsitzbegriff des Zivilgesetzbuchs [ZGB] an (Botschaft zum Steuerharmonisierungsgesetz, BBI 1983 III 1, 86). Laut Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz an dem Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, demnach dort, wo sich der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet (BGE 132 I 29 E. 4; BGE 125 I 458 E. 2b; BGE 125 I 54 E. 2). Die Aufgabe des Wohnsitzes wird nicht leichthin angenommen; vielmehr muss der frühere Wohnsitz klarerweise und äusserlich erkennbar aufgegeben worden sein. Das frühere Domizil ist daher dann als fortbestehend zu betrachten, wenn der Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht erbracht ist. Unter dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit bestimmt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, die diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der (allenfalls steuerpflichtigen) Person.”
“1 Nachdem die Vorinstanz die im Rekurs- und Beschwerdeverfahren erhobenen Rechtsmittel teilweise gutgeheissen hat, bildet vorliegend nur noch die Frage, ob der Beschwerdeführer seinen steuerrechtlichen Wohnsitz im Jahr 2019 von D (ZH) nach C (GR) verlegt hat, Streitgegenstand des Verfahrens. 2.2 Die Streitigkeit dreht sich um die bundesrechtlich harmonisierte Frage der Steuerpflicht des Beschwerdeführers im Kanton Zürich kraft persönlicher Zugehörigkeit (vgl. Art. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG] und § 3 StG). Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG; Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 DBG). Im interkantonalen Verhältnis sind die Verhältnisse am letzten Tag der jeweiligen Steuerperiode massgeblich, hier also am 31. Dezember 2018 (§ 10 Abs. 2 StG bzw. Art. 8 Abs. 2 DBG in Verbindung mit Art. 4b Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 StHG). 2.3 Der Begriff des steuerrechtlichen Wohnsitzes im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG bzw. Art. 3 Abs. 1 und 2 DBG und Art. 3 Abs. 1 und 2 StHG lehnt sich im Wesentlichen an den Wohnsitzbegriff des Zivilgesetzbuchs [ZGB] an (Botschaft zum Steuerharmonisierungsgesetz, BBI 1983 III 1, 86). Laut Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz an dem Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, demnach dort, wo sich der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet (BGE 132 I 29 E. 4; BGE 125 I 458 E. 2b; BGE 125 I 54 E. 2). Die Aufgabe des Wohnsitzes wird nicht leichthin angenommen; vielmehr muss der frühere Wohnsitz klarerweise und äusserlich erkennbar aufgegeben worden sein. Das frühere Domizil ist daher dann als fortbestehend zu betrachten, wenn der Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht erbracht ist. Unter dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit bestimmt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, die diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der (allenfalls steuerpflichtigen) Person.”
“Oktober 2022 und ihres Rekurses vom 13. Juni 2023 ausführlich zur Streitsache. Beiden Vorinstanzen kam bei der Entscheidfindung volle Kognition zu (vgl. § 142 Abs. 1, § 147 Abs. 3 StG). Die Beschwerdeführenden hatten somit genügend Gelegenheit, sich im vorliegenden Verfahren zu äussern, weshalb ihr rechtliches Gehör nicht verletzt wurde. 2. 2.1 Die vorliegende Streitigkeit dreht sich zunächst um die bundesrechtlich harmonisierte Frage der Steuerpflicht der Beschwerdeführenden im Kanton Zürich kraft persönlicher Zugehörigkeit (vgl. Art. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG] und § 3 StG). Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG). Im interkantonalen Verhältnis sind die Verhältnisse am letzten Tag der jeweiligen Steuerperiode massgeblich (§ 10 Abs. 2 StG in Verbindung mit Art. 4b Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 StHG). 2.2 Der Begriff des steuerrechtlichen Wohnsitzes im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG bzw. Art. 3 Abs. 1 und 2 StHG lehnt sich im Wesentlichen an den Wohnsitzbegriff des Zivilgesetzbuchs [ZGB] an (Botschaft zum Steuerharmonisierungsgesetz, BBI 1983 III 1, 86). Laut Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz an dem Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, demnach dort, wo sich der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet (BGE 132 I 29 E. 4; BGE 125 I 458 E. 2b; BGE 125 I 54 E. 2). Die Aufgabe des Wohnsitzes wird nicht leichthin angenommen; vielmehr muss der frühere Wohnsitz klarerweise und äusserlich erkennbar aufgegeben worden sein. Das frühere Domizil ist daher dann als fortbestehend zu betrachten, wenn der Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht erbracht ist. Hingegen berechtigt nicht jede anhaltende Beziehung zum bisherigen steuerrechtlichen Wohnsitz zur Annahme, dass dieser Wohnsitz weiterbestehe, denn den Lebensmittelpunkt an einem Ort aufzugeben, heisst nicht, sämtliche Bande zu diesem Ort abzubrechen.”
Bei Geldwäscherei genügt Kenntnis/Wissen um Umstände, die den Verdacht auf eine schwerwiegende/erhebliche Vortat nahelegen; die Höhe des Betrags allein ist nicht schlüssig.
“Dem Täter muss mindestens in der üblicherweise geforderten "Parallelwertung in der Laiensphäre" bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht (Urteile 6B_224/2017 vom 17. November 2017 E. 4.2.1; 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.1). Dabei genügt es, dass der Geldwäscher die Umstände kennt, die den Verdacht nahe legen, dass das Geld einer verbrecherischen Vortat entstammt. Ist nach dem Beweisergebnis davon auszugehen, dass der Täter nicht eine bestimmte Vorstellung von der Art der Vortat hatte, ist entscheidend, ob er zumindest für möglich hielt, dass die Vermögenswerte auf ein Verbrechen zurückgehen und er dies aus Gleichgültigkeit in Kauf nahm (Urteile 6B_367/2020 vom 17. Januar 2022 E. 12.1; 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 1.2; 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Höhe des Geldbetrages für sich allein erlaubt keinen zwingenden Rückschluss auf die Herkunft des Geldes aus einem Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB (vgl. BGE 119 IV 242 E. 2d; Urteil 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 4.2.4).”
Verheiratete Steuerpflichtige haben grundsätzlich ihren Wohnsitz am Ort der gemeinsamen Familienwohnung. Ehegatten können jedoch trotz intakter Ehe an unterschiedlichen Orten Wohnsitze haben. Deshalb ist — auch bei gemeinsamer Besteuerung nach Art. 10 Abs. 1 StG — der steuerrechtliche Wohnsitz für jeden Ehegatten gesondert zu ermitteln.
“Sodann wird der Lebensmittelpunkt bei verheirateten, pensionierten Steuerpflichtigen, welche sich alternativ an zwei verschiedenen Orten aufhalten, grundsätzlich aufgrund der Dauer der jeweiligen Aufenthalte, der Intensität der Familienbande und der sozialen Beziehungen sowie der Wohnverhältnisse bestimmt (vgl. BGer 2C_969/2010 in StR 66, S. 850; Locher/Locher, Die Praxis der direkten Bundessteuern, Interkantonale Doppelbesteuerung, Teil III, Band 2, 2024, § 3, I A, 3, Nr. 9). Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils auf Grund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 123 I 289 E. 2b). Verheiratete Steuerpflichtige haben ihren Wohnsitz grundsätzlich am Ort der gemeinsamen Familienwohnung (VGE 100 2021 115/116 vom 22.5.2023, E. 2.3). Ehegatten können jedoch trotz intakter Ehe ihre Wohnsitze auch an unterschiedlichen Orten haben, weshalb praxisgemäss – selbst bei gemeinsamer Besteuerung (vgl. Art. 10 Abs. 1 StG) – der Wohnsitz für jeden Ehegatten gesondert zu ermitteln ist (vgl. BGer 9C_496/2023 vom 29.2.2024, E. 5.5). Im Übrigen richten sich Beginn und Ende der Steuerpflicht beim Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz (d.h. bei Zuzug von einem anderen Kanton in den Kanton Bern bzw. vom Kanton Bern in einen anderen Kanton) nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14; vgl. Kästli/Teuscher, a.a.O., N. 24 zu Art. 9 StG). Art. 4b StHG verankert den Grundsatz der Einheit von Bemessungs- und Steuerperiode bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz. Die Steuerpflicht bleibt für die ganze Steuerperiode integral bestehen und wird nicht pro rata temporis aufgeteilt. Sie besteht somit im Kanton, in welchem die steuerpflichtige Person am Ende dieser Periode (i.d.R. am 31.12.) ihren Wohnsitz hat, also im Zuzugskanton. Im vorliegenden Fall ist speziell, dass es um die Bestimmung des Lebensmittelpunkts der verheirateten Rekurrentin geht, die als Rentnerin nicht mehr erwerbstätig ist und kein Arbeitsort mehr besteht.”
“Der Mittelpunkt der Lebensinteressen, also der ideelle und materielle Schwerpunkt des Lebens einer Person, bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiv erkennbaren äusseren Umstände (nach aussen erkennbare Absicht) und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person oder deren gefühlsmässiger Verbundenheit mit einem bestimmten Ort (innerer Wille). Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Dem polizeilichen Domizil, an dem die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Es handelt sich dabei bloss um ein äusseres Merkmal, das gemeinsam mit dem übrigen Verhalten der steuerpflichtigen Person ein Indiz für das Steuerdomizil bilden kann. Verheiratete Steuerpflichtige haben ihren Wohnsitz grundsätzlich am Ort der gemeinsamen Familienwohnung (VGE 100 2021 115/116 vom 22.5.2023, E. 2.3). Ehegatten können jedoch trotz intakter Ehe ihre Wohnsitze auch an unterschiedlichen Orten haben, weshalb praxisgemäss – selbst bei gemeinsamer Besteuerung (vgl. Art. 10 Abs. 1 StG) – der Wohnsitz für jeden Ehegatten gesondert zu ermitteln ist (vgl. BGer 9C_496/2023 vom 29.2.2024, E. 5.5). Die persönliche Zugehörigkeit zieht eine unbeschränkte Steuerpflicht nach sich, d.h. die steuerpflichtige Person muss ihr ganzes (Welt)Einkommen im Kanton Bern versteuern (Art. 7 Abs. 1 StG; VGE 21721 vom 22.3.2004, in StE 2004 A 24.43.1 Nr. 13 E. 3.1; vgl. zum Ganzen Kästli/Teuscher in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 1 ff. zu Art. 4 StG). Die (unbeschränkte) Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person im Kanton Bern steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton Bern steuerbare Werte erwirbt (Art. 9 Abs. 1 StG). Die Steuerpflicht beginnt somit, sobald die Voraussetzungen einer persönlichen Steuerpflicht gemäss Art. 4 StG erfüllt sind. Die Bestimmung des Zeitpunkts der steuerlichen Wohnsitznahme beim Zuzug vom Ausland in den Kanton Bern, d.h. der Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes in den Kanton Bern, richtet sich nach den Kriterien von Art.”
Steuerpflichtige haben sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden und Abrechnungen einzureichen (inkl. Belege).
“Das Verrechnungssteuerrecht wird vom Selbstveranlagungsprinzip beherrscht. Die Steuerpflichtigen, also die Schuldner der nach Art. 4 f. VStG der Verrechnungssteuer unterliegenden steuerbaren Leistung (Art. 10 Abs. 1 VStG), haben sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden, bei Fälligkeit der Steuer unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Steuer zu entrichten oder die an ihre Stelle tretende Meldung zu erstatten (Art. 38 VStG). Die Steuerpflichtigen haben folglich die Steuerforderung selbst festzustellen und den Betrag der nach ihrer Ansicht geschuldeten Steuer unter Beifügung einer Abrechnung fristgerecht einzubezahlen. Die Verantwortung für die Ablieferung und die Abrechnung der Verrechnungssteuer ist ausschliesslich den Steuerpflichtigen auferlegt (vgl. Urteil des BVGer A-5536/2019 vom 5. Juli 2021 E. 2.5). Das Selbstveranlagungsprinzip und die Mitwirkungspflicht (Art. 38 f. VStG) ändern grundsätzlich nichts an der Beweislastverteilung. Jedoch kann eine Verletzung der Mitwirkungspflicht mit der Folge einer Beweisnot der Steuerbehörde gegebenenfalls zu einer Umkehr der Beweislast führen (ausführlich dazu: Urteil des BVGer A-629/2010 vom 29. April 2011 E.”
Für die Begründung von Beteiligungsrechten beträgt die Emissionsabgabe 1,0 Prozent des Betrags, der der Gesellschaft als Gegenleistung zufliesst; mindestens ist die Abgabe vom Nennwert zu berechnen.
“Gegenstand der Emissionsabgabe ist die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten (Art. 5 Abs. 1 lit. a StG). Abgabepflichtig für die Begründung der Beteiligungsrechte ist die inländische Gesellschaft (Art. 10 Abs. 1 StG). Die Abgabe beträgt 1,0 Prozent und wird vom Betrag berechnet, welcher der Gesellschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert (Art. 8 Abs. 1 lit. a StG).”
Auch bei gemeinsamer Besteuerung (Art. 10 Abs. 1 StG) ist der Wohnsitz jeder betroffenen Person gesondert zu ermitteln; Ehegatten können trotz intakter Ehe an unterschiedlichen Orten Wohnsitz haben, weshalb dies praxisgemäss zu prüfen ist.
“Der Mittelpunkt der Lebensinteressen, also der ideelle und materielle Schwerpunkt des Lebens einer Person, bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiv erkennbaren äusseren Umstände (nach aussen erkennbare Absicht) und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person oder deren gefühlsmässiger Verbundenheit mit einem bestimmten Ort (innerer Wille). Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Dem polizeilichen Domizil, an dem die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Es handelt sich dabei bloss um ein äusseres Merkmal, das gemeinsam mit dem übrigen Verhalten der steuerpflichtigen Person ein Indiz für das Steuerdomizil bilden kann. Verheiratete Steuerpflichtige haben ihren Wohnsitz grundsätzlich am Ort der gemeinsamen Familienwohnung (VGE 100 2021 115/116 vom 22.5.2023, E. 2.3). Ehegatten können jedoch trotz intakter Ehe ihre Wohnsitze auch an unterschiedlichen Orten haben, weshalb praxisgemäss – selbst bei gemeinsamer Besteuerung (vgl. Art. 10 Abs. 1 StG) – der Wohnsitz für jeden Ehegatten gesondert zu ermitteln ist (vgl. BGer 9C_496/2023 vom 29.2.2024, E. 5.5). Die persönliche Zugehörigkeit zieht eine unbeschränkte Steuerpflicht nach sich, d.h. die steuerpflichtige Person muss ihr ganzes (Welt)Einkommen im Kanton Bern versteuern (Art. 7 Abs. 1 StG; VGE 21721 vom 22.3.2004, in StE 2004 A 24.43.1 Nr. 13 E. 3.1; vgl. zum Ganzen Kästli/Teuscher in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 1 ff. zu Art. 4 StG). Die (unbeschränkte) Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person im Kanton Bern steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton Bern steuerbare Werte erwirbt (Art. 9 Abs. 1 StG). Die Steuerpflicht beginnt somit, sobald die Voraussetzungen einer persönlichen Steuerpflicht gemäss Art. 4 StG erfüllt sind. Die Bestimmung des Zeitpunkts der steuerlichen Wohnsitznahme beim Zuzug vom Ausland in den Kanton Bern, d.h. der Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes in den Kanton Bern, richtet sich nach den Kriterien von Art.”
“Der Mittelpunkt der Lebensinteressen, also der ideelle und materielle Schwerpunkt des Lebens einer Person, bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiv erkennbaren äusseren Umstände (nach aussen erkennbare Absicht) und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person oder deren gefühlsmässiger Verbundenheit mit einem bestimmten Ort (innerer Wille). Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Dem polizeilichen Domizil, an dem die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Es handelt sich dabei bloss um ein äusseres Merkmal, das gemeinsam mit dem übrigen Verhalten der steuerpflichtigen Person ein Indiz für das Steuerdomizil bilden kann. Verheiratete Steuerpflichtige haben ihren Wohnsitz grundsätzlich am Ort der gemeinsamen Familienwohnung (VGE 100 2021 115/116 vom 22.5.2023, E. 2.3). Ehegatten können jedoch trotz intakter Ehe ihre Wohnsitze auch an unterschiedlichen Orten haben, weshalb praxisgemäss – selbst bei gemeinsamer Besteuerung (vgl. Art. 10 Abs. 1 StG) – der Wohnsitz für jeden Ehegatten gesondert zu ermitteln ist (vgl. BGer 9C_496/2023 vom 29.2.2024, E. 5.5). Die persönliche Zugehörigkeit zieht eine unbeschränkte Steuerpflicht nach sich, d.h. die steuerpflichtige Person muss ihr ganzes (Welt)Einkommen im Kanton Bern versteuern (Art. 7 Abs. 1 StG; VGE 21721 vom 22.3.2004, in StE 2004 A 24.43.1 Nr. 13 E. 3.1; vgl. zum Ganzen Kästli/Teuscher in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 1 ff. zu Art. 4 StG). Die (unbeschränkte) Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person im Kanton Bern steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton Bern steuerbare Werte erwirbt (Art. 9 Abs. 1 StG). Die Steuerpflicht beginnt somit, sobald die Voraussetzungen einer persönlichen Steuerpflicht gemäss Art. 4 StG erfüllt sind. Die Bestimmung des Zeitpunkts der steuerlichen Wohnsitznahme beim Zuzug vom Ausland in den Kanton Bern, d.h. der Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes in den Kanton Bern, richtet sich nach den Kriterien von Art.”
Bei verheirateten Steuerpflichtigen ist der Wohnsitz bzw. der Lebensmittelpunkt jedes Ehegatten gesondert zu ermitteln; dies gilt auch bei gemeinsamer Besteuerung nach Art. 10 Abs. 1 StG (z. B. bei unterschiedlichen Aufenthaltsdauern, Intensität der Familienbande, sozialen Beziehungen oder Wohnverhältnissen).
“Sodann wird der Lebensmittelpunkt bei verheirateten, pensionierten Steuerpflichtigen, welche sich alternativ an zwei verschiedenen Orten aufhalten, grundsätzlich aufgrund der Dauer der jeweiligen Aufenthalte, der Intensität der Familienbande und der sozialen Beziehungen sowie der Wohnverhältnisse bestimmt (vgl. BGer 2C_969/2010 in StR 66, S. 850; Locher/Locher, Die Praxis der direkten Bundessteuern, Interkantonale Doppelbesteuerung, Teil III, Band 2, 2024, § 3, I A, 3, Nr. 9). Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils auf Grund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 123 I 289 E. 2b). Verheiratete Steuerpflichtige haben ihren Wohnsitz grundsätzlich am Ort der gemeinsamen Familienwohnung (VGE 100 2021 115/116 vom 22.5.2023, E. 2.3). Ehegatten können jedoch trotz intakter Ehe ihre Wohnsitze auch an unterschiedlichen Orten haben, weshalb praxisgemäss – selbst bei gemeinsamer Besteuerung (vgl. Art. 10 Abs. 1 StG) – der Wohnsitz für jeden Ehegatten gesondert zu ermitteln ist (vgl. BGer 9C_496/2023 vom 29.2.2024, E. 5.5). Im Übrigen richten sich Beginn und Ende der Steuerpflicht beim Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz (d.h. bei Zuzug von einem anderen Kanton in den Kanton Bern bzw. vom Kanton Bern in einen anderen Kanton) nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14; vgl. Kästli/Teuscher, a.a.O., N. 24 zu Art. 9 StG). Art. 4b StHG verankert den Grundsatz der Einheit von Bemessungs- und Steuerperiode bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz. Die Steuerpflicht bleibt für die ganze Steuerperiode integral bestehen und wird nicht pro rata temporis aufgeteilt. Sie besteht somit im Kanton, in welchem die steuerpflichtige Person am Ende dieser Periode (i.d.R. am 31.12.) ihren Wohnsitz hat, also im Zuzugskanton. Im vorliegenden Fall ist speziell, dass es um die Bestimmung des Lebensmittelpunkts der verheirateten Rekurrentin geht, die als Rentnerin nicht mehr erwerbstätig ist und kein Arbeitsort mehr besteht.”
“Sodann wird der Lebensmittelpunkt bei verheirateten, pensionierten Steuerpflichtigen, welche sich alternativ an zwei verschiedenen Orten aufhalten, grundsätzlich aufgrund der Dauer der jeweiligen Aufenthalte, der Intensität der Familienbande und der sozialen Beziehungen sowie der Wohnverhältnisse bestimmt (vgl. BGer 2C_969/2010 in StR 66, S. 850; Locher/Locher, Die Praxis der direkten Bundessteuern, Interkantonale Doppelbesteuerung, Teil III, Band 2, 2024, § 3, I A, 3, Nr. 9). Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils auf Grund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 123 I 289 E. 2b). Verheiratete Steuerpflichtige haben ihren Wohnsitz grundsätzlich am Ort der gemeinsamen Familienwohnung (VGE 100 2021 115/116 vom 22.5.2023, E. 2.3). Ehegatten können jedoch trotz intakter Ehe ihre Wohnsitze auch an unterschiedlichen Orten haben, weshalb praxisgemäss – selbst bei gemeinsamer Besteuerung (vgl. Art. 10 Abs. 1 StG) – der Wohnsitz für jeden Ehegatten gesondert zu ermitteln ist (vgl. BGer 9C_496/2023 vom 29.2.2024, E. 5.5). Im Übrigen richten sich Beginn und Ende der Steuerpflicht beim Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz (d.h. bei Zuzug von einem anderen Kanton in den Kanton Bern bzw. vom Kanton Bern in einen anderen Kanton) nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14; vgl. Kästli/Teuscher, a.a.O., N. 24 zu Art. 9 StG). Art. 4b StHG verankert den Grundsatz der Einheit von Bemessungs- und Steuerperiode bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz. Die Steuerpflicht bleibt für die ganze Steuerperiode integral bestehen und wird nicht pro rata temporis aufgeteilt. Sie besteht somit im Kanton, in welchem die steuerpflichtige Person am Ende dieser Periode (i.d.R. am 31.12.) ihren Wohnsitz hat, also im Zuzugskanton. Im vorliegenden Fall ist speziell, dass es um die Bestimmung des Lebensmittelpunkts der verheirateten Rekurrentin geht, die als Rentnerin nicht mehr erwerbstätig ist und kein Arbeitsort mehr besteht.”
Die inländische ausschüttende Gesellschaft gilt als Steuerschuldnerin und als Steuersubjekt für die Verrechnungssteuer.
“Die Verrechnungssteuer wird - ihrem Charakter als Sicherungssteuer entsprechend (statt vieler: BGE 142 II 446 E. 2.3;136 II 525 E. 3.3.1; Urteil des BVGer A-3737/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.4) - an der Quelle erhoben. Dabei ist die ausschüttende inländische Gesellschaft nicht nur Steuerschuldnerin (Steuerpflichtige), sondern auch Steuersubjekt (Art. 10 Abs. 1 VStG; Thomas Jaussi, in Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, Kommentar, 2. Aufl. 2012 [nachfolgend: Kommentar VStG], Art. 10 N. 1 ff.). Der Sicherungs- und der Fiskalzweck der Verrechnungssteuer verlangen in der Folge deren Überwälzung auf den Empfänger (Art. 14 Abs. 1 VStG), wozu die steuerpflichtige Person unter Strafandrohung (Art. 63 VStG) öffentlich-rechtlich verpflichtet ist (BGE 136 II 525 E. 3.3.1; 131 III 546 E. 2.1; Markus Reich/Maja Bauer-Balmelli, Kommentar VStG, Art. 14 N. 9). Schliesslich wird die Verrechnungssteuer dem Empfänger oder der Empfängerin der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe des Verrechnungssteuergesetzes oder im internationalen Verhältnis aufgrund eines Staatsvertrages (teilweise) zurückerstattet (Art. 1 Abs. 2 VStG; Urteil des BVGer A-5361/2013 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2; vgl. Bauer-Balmelli/Reich, Kommentar VStG, Vorbemerkungen N. 71; Maja Bauer-Balmelli, Der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer, 2001, S. 3).”
Im vorliegenden Entscheid wird ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin unbestritten eine abgabepflichtige Gesellschaft im Sinne von Art. 10 Abs. 1 StG ist.
“] sowie der Unterkapitalisierung von Fr. [...] ergibt sich jener Betrag, auf den die Emissionsabgabe gemäss Antrag der Beschwerdeführerin (Sachverhalt Bst. D) festzusetzen ist (Emissionsabgabe von Fr. [...] plus Fr. [...] gleich Fr. [...]). Im Folgenden ist demnach nur noch zu beurteilen, ob auf einem Teil-Betrag des Zuschusses die Bestimmungen zum Freibetrag und zum Erlass angewendet werden können. Die noch umstrittene Emissionsabgabe berechnet sich nach unbestrittener Darstellung der Vorinstanz wie folgt: Nennwert der ausgegebenen AktienFr.[...] AgioFr. [...] TotalFr.[...] ./. Beurkundungs- und HandelsregistergebührenFr.[...] TotalFr.[...] Netto Ausgabepreis Fr.[...] Emissionsabgabe von 1% auf Fr. [...]Fr.[...] Abzüglich bereits entrichtete Emissionsabgabe Formular 4 vom [...] 2015Fr.[...] Formular 3 vom [...] 2015Fr.[...] Differenz (noch zu entrichtende Emissionsabgabe)Fr. [...] Schliesslich ist unbestritten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine abgabepflichtige Gesellschaft gemäss Art. 10 Abs. 1 StG handelt. Im vorliegenden Fall ist einzig umstritten, ob der streitbetroffene Teil des Zuschusses von Fr. [...] bis zum Betrag von Fr. 10 Mio. gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. k StG von der Emissionsabgabe ausgenommen werden kann und ob die Emissionsabgabe gestützt auf Art. 12 StG auf dem den Freibetrag von Fr. 10 Mio. überschiessenden Anteil des Zuschusses erlassen werden kann. In diesem Zusammenhang ist letztlich umstritten, ob durch die Sanierung der Beschwerdeführerin bestehende Verluste beseitigt wurden, genauer, ob es genügt, dass die von der Beschwerdeführerin erzielten Verluste von der Kapitaleinlagereserve gedeckt waren, oder ob die Verluste aus den Büchern der Beschwerdeführerin hätten ausgebucht werden müssen und, wenn Letzteres der Fall ist, ob die spätere Ausbuchung der Verluste durch die Beschwerdeführerin genügt, damit die Forderungsverzichte als gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. k StG von der Stempelabgabe ausgenommene Beiträge gelten beziehungsweise die Stempelabgabe nach Art. 12 StG erlassen werden kann.”
Die Steuer entsteht unabhängig vom Gläubiger; die Auszahlung/Verrechnung wird in der Praxis um den Steuerbetrag gekürzt (Kürzung bei Auszahlung/Überweisung).
“Steuerpflichtig ist nach Art. 10 Abs. 1 VStG der Schuldner der steuerbaren Leistung. Diese ist bei Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung - unter Vorbehalt der Zulässigkeit des Meldeverfahrens -ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen; bei Kapitalerträgen um 35 % (Art. 13 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VStG). Die Verrechnungssteuer auf den übrigen Kapitalerträgen wird 30 Tage nach Entstehen der Steuerforderung (Art. 12 VStG) fällig (Art. 16 Abs. 1 Bst. c VStG). Die Fälligkeit der Steuer gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c VStG bestimmt den Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige leisten muss und von dem an die ESTV verlangen kann, dass die Steuerforderung erfüllt werde (W. Robert Pfund, Die eidgenössische Verrechnungssteuer, I. Teil, 1971, Art. 16 N.”
Bei interkantonalem Wohnsitzwechsel ist nach § 10 Abs. 3 StG der steuerrechtliche Wohnsitz massgeblich, wie er am Ende der Steuerperiode besteht. Als steuerrechtlicher Wohnsitz gilt in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz bzw. der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet. Dieser Mittelpunkt ist anhand der Gesamtheit objektiver, äusserer Umstände zu bestimmen; auf bloss erklärte Absichten oder Wünsche der betroffenen Person kommt es nicht an.
“Der Beschwerdeführer rügt vorliegend pauschal, nicht in alle Unterlagen Einsicht gehabt zu haben, auf die verwiesen werde. Um welche Aktenstücke es sich dabei handeln soll, führt er nicht näher aus. Die Rüge ist daher von vornherein zu wenig substanziiert, als dass gestützt darauf auf eine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers geschlossen werden könnte. Im Übrigen nahm der Beschwerdeführer zwischenzeitlich am 3. August 2023 Einsicht in die Verfahrensakten. Es steht ihm selbstverständlich frei, auch nach Erlass des vorliegenden Urteils erneut jederzeit um Akteneinsicht zu ersuchen. 2. 2.1 Natürliche Personen sind laut § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person gemäss § 3 Abs. 2 StG, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. Gemäss § 10 Abs. 3 StG in Verbindung mit Art. 4b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) ist bei einem interkantonalen Wohnsitzwechsel der steuerrechtliche Wohnsitz am Ende der Steuerperiode massgeblich. Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d. h. der Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB]; Art. 3 Abs. 2 StHG) und wo sich mithin der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet (vgl. z. B. BGE 143 II 233 E. 2.5.1; BGE 132 I 29 E. 4; BGE 125 I 54 E. 2). Unter dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit bestimmt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, die diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der (allenfalls steuerpflichtigen) Person.”
“Sachverhalts geltend gemacht werden. In Beschwerdeverfahren, in welchen über die Abgrenzung der Steuerhoheiten zwischen dem Kanton Zürich und anderen Kantonen zu entscheiden ist, beurteilt das Verwaltungsgericht Rechts- und Tatfragen frei und berücksichtigt auch neue Tatsachen und Beweismittel (VGr, 10. Juni 2020, SB.2020.00030, E. 1, m. w. H.). 2. 2.1 Natürliche Personen sind laut § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person gemäss § 3 Abs. 2 StG, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. Gemäss § 10 Abs. 3 StG in Verbindung mit Art. 4b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) ist bei einem interkantonalen Wohnsitzwechsel der steuerrechtliche Wohnsitz am Ende der Steuerperiode massgeblich. Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d. h. der Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB]; Art. 3 Abs. 2 StHG) und wo sich mithin der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet (vgl. z. B. BGE 143 II 233 E. 2.5.1; BGE 132 I 29 E. 4; BGE 125 I 54 E. 2). Unter dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit bestimmt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, die diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der (allenfalls steuerpflichtigen) Person.”
“Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 2 StG). In Beschwerdeverfahren, welche die Steuerhoheit des Kantons Zürich betreffen, beurteilt das Verwaltungsgericht Rechts- und Tatfragen frei und berücksichtigt auch neue Tatsachen und Beweismittel (VGr, 10. Juni 2020, SB.2020.00030, E. 1, m. w. H.). 2. 2.1 Die vorliegende Streitigkeit dreht sich um die bundesrechtlich harmonisierte Frage der Steuerpflicht der Beschwerdegegner im Kanton Zürich kraft persönlicher Zugehörigkeit (vgl. dazu Art. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG] und § 3 StG). Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG). Massgeblich sind die Verhältnisse am letzten Tag der jeweiligen Steuerperiode, hier also am 31. Dezember 2017 (§ 10 Abs. 3 StG in Verbindung mit Art. 4b Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 StHG). 2.2 Der steuerrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person befindet sich am Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 3 Abs. 1 StHG; § 3 Abs. 2 StG). Für die Annahme eines steuerrechtlichen Wohnsitzes müssen demnach zwei Bedingungen kumulativ erfüllt sein: Objektiv ist die zur Annahme des Steuerwohnsitzes führende Tatsache "tatsächlicher Aufenthalt" erforderlich, subjektiv die "Absicht dauernden Verbleibens" (vgl. Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, § 5 S. 72; Oesterhelt/Seiler, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, StHG, 3. Aufl. 2017, N. 30 zu Art. 3 StHG). Der tatsächliche Aufenthalt einer Person lässt sich ohne Weiteres feststellen. Anders die Absicht dauernden Verbleibens, insbesondere wenn sich ein Steuerpflichtiger – wie vorliegend die Beschwerdegegner – während einer Steuerperiode an mehreren Orten aufhält. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in solchen Fällen massgebend, zu welchem Ort ein Abgabepflichtiger die stärkeren Beziehungen hat (BGE 132 I 29 E.”
“Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. 1.2 Wenn das Verwaltungsgericht – wie hier – im interkantonalen Verhältnis über die Steuerhoheit des Kantons Zürich zu entscheiden hat, beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (vgl. RB 1982 Nr. 90; VGr, 16. März 2016, SB.2015.00144 und SB.2015.00145, E. 1.4). Somit sind die neu vor Verwaltungsgericht eingereichten Bankkonto- und Postenauszüge des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. 2. 2.1 Natürliche Personen sind laut § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person gemäss § 3 Abs. 2 StG, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. Gemäss § 10 Abs. 3 StG in Verbindung mit Art. 4b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) ist bei einem interkantonalen Wohnsitzwechsel der steuerrechtliche Wohnsitz am Ende der Steuerperiode massgeblich. 2.2 Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d. h. der Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB]; Art. 3 Abs. 2 StHG) und wo sich mithin der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet (vgl. z.B. BGE 132 I 29 E. 4; BGE 125 I 54 E. 2). Bei der Feststellung des Hauptsteuerdomizils geht es darum, aufgrund von objektiven, äusseren Umständen auf innere Tatsachen zu schliessen. Auf die bloss geäusserten Wünsche der steuerpflichtigen Person oder die gefühlsmässige Bevorzugung eines Orts kommt es nicht an. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar (BGr, 6.”
Gesamteigentum an Grundstücken kann einen steuerrechtlichen Anknüpfungspunkt in der jeweiligen Gemeinde begründen. Die Faktorenaddition bei Ehegatten ist gesetzlich vorgesehen (vgl. Art. 10 Abs. 1 StG).
“Die Steuerverwaltung hat die von ihr vorgenommene Berechnung und Ausscheidung der Kirchensteuer in der Vernehmlassung vom 14. Februar 2022 dargelegt. Insbesondere führt sie aus, dass die Rekurrentin sehr wohl über einen steuerrechtlichen Anknüpfungspunkt in der Gemeinde M.________ (Gesamteigentum an den beiden Grundstücken M.________ Gbbl. Nr. 5.________ und 6.________) verfügt. Die Ausführungen der Steuerverwaltung erweisen sich als zutreffend und in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Die Rekurrenten verzichten darauf, sich mit den Ausführungen der Steuerverwaltung rechtsgenüglich auseinanderzusetzen. Einerseits beschränken sie sich auf Ausführungen dazu, dass die Rekurrentin ihr Erwerbseinkommen einzig in der Gemeinde F.________ erziele. Mit dem Vorbringen der Steuerverwaltung, betreffend die Rekurrentin bestehe aufgrund des Gesamteigentums an den Grundstücken ein Anknüpfungspunkt in der Gemeinde M.________, setzen sie sich nicht auseinander. Sodann verkennen sie, dass die Faktorenaddition bei Ehegatten sehr wohl gesetzlich vorgesehen ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 StG). Den Rekurrenten gelingt es damit nicht, rechtsgenüglich darzulegen, inwieweit sich das Vorgehen der Steuerverwaltung als rechtswidrig erweist. Weiter bringen die Rekurrenten sinngemäss vor, dass das aus dem Nachlass des E.________ sel. in das Eigentum des Rekurrenten übergegangene Grundstück in der Gemeinde N.________/SO (Gbbl. Nr. 1.________) und der damit zusammenhängende Unterhalt zu Unrecht nicht in den Veranlagungen pro 2016 bis 2018 berücksichtigt worden seien. Die Steuerverwaltung konkretisiert den diesbezüglichen, von den Rekurrenten höchst lückenhaft und kaum nachvollziehbaren dargelegten Sachverhalt in der Vernehmlassung vom 14. Februar 2022 wie folgt: die Rekurrenten hätten in der Steuererklärung pro 2016 zwei ausserkantonale Grundstücke deklariert. So einerseits ein Waldstück in der Gemeinde L.________/SO (Gbbl. Nr. 2.________) und andererseits ein Waldstück in der Gemeinde N.________/SO (Gbbl. Nr. 3.________). Mit Brief vom 26. Juni 2018 sei die Steuerverwaltung durch die Amtsschreiberei G.”
Fällt der Vermögenssteuerstichtag zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft, ist der am Stichtag noch als Eigentümer geltende Steuerpflichtige mit dem amtlichen Grundstückswert zu versteuern. Wegen der vertraglichen Verpflichtung zur Eigentumsübertragung kann dieser Steuerwert allerdings wieder abgezogen werden, sodass sich insoweit eine steuerliche Neutralisation ergeben kann. Erhaltene Kaufpreisanzahlungen und ein vor dem Stichtag begründeter Anspruch auf die Kaufpreisrestanz sind als Vermögen zu erfassen. Vom Steuerpflichtigen geltend gemachte Verkaufsnebenkosten sind durch ihn zu belegen.
“Der für die Vermögenssteuer massgebende Stichtag, der 31. Dezember 2019, lag damit zwischen dem Verpflichtungs- und dem Verfügungsgeschäft. Gestützt auf die hiervor zitierte Praxis ist damit folgende steuerliche Vermögenssituation massgebend: Da der Rekurrent am 31. Dezember 2019 nach wie vor Eigentümer der fraglichen Liegenschaft war, ist ihm bzw. infolge der Faktorenaddition (Art. 10 Abs. 1 StG) den Rekurrenten der amtliche Wert des Grundstücks in Höhe von CHF 2'286'570.-- aufzurechnen. Aufgrund der vertraglichen Verpflichtung auf Übertragung des Eigentums an dieser Liegenschaft kann der Steuerwert derselben indes wieder abgezogen werden, was im Ergebnis zu einer steuerlichen Neutralisation bzw. zu einem Nullsummenspiel führt. In seiner Eigenschaft als Gläubiger hat der Rekurrent bzw. haben die Rekurrenten die erhaltene Kaufpreisanzahlung – soweit noch vorhanden – und die Kaufpreisrestanz von CHF 3'850'000.-- als Vermögen zu versteuern. Dies aufgrund der Tatsache, dass der Rekurrent vor dem Stichtag einen festen Rechtsanspruch auf die Kaufpreisrestanz erworben hat. Bei den weiter von den Rekurrenten geltend gemachten "Schulden" handelt es sich sodann um Auslagen, welche ihnen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft angefallen sind. Festzuhalten ist, dass die Rekurrenten die entsprechenden Kosten in Höhe von total CHF 457'086.-- im Verfahren vor der Steuerrekurskommission weder detailliert beziffert noch belegt haben.”
“1________ zu einem Preis von CHF 4'250'000.--. Die Parteien vereinbarten in Ziff. 3.1 des Kaufvertrages, dass mit der Unterzeichnung desselben die Kaufpreisanzahlung in Höhe von CHF 400'000.-- zu bezahlen und in Ziff. 3.1, dass die Kaufpreisrestanz von CHF 3'850'000.-- mit Valuta 3. Januar 2020 dem Klientengelderkonto der den Kaufvertrag beurkundenden Notarin gutzuschreiben sei. In Ziff. 8 wurde festgehalten, dass erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises die Grundbucheintragung und damit verbunden die Übertragung des Eigentums erfolgen soll. Nachdem die Kaufpreisrestanz beglichen wurde, erfolgte der Eigentumsübergang am 7. Januar 2020. Der für die Vermögenssteuer massgebende Stichtag, der 31. Dezember 2019, lag damit zwischen dem Verpflichtungs- und dem Verfügungsgeschäft. Gestützt auf die hiervor zitierte Praxis ist damit folgende steuerliche Vermögenssituation massgebend: Da der Rekurrent am 31. Dezember 2019 nach wie vor Eigentümer der fraglichen Liegenschaft war, ist ihm bzw. infolge der Faktorenaddition (Art. 10 Abs. 1 StG) den Rekurrenten der amtliche Wert des Grundstücks in Höhe von CHF 2'286'570.-- aufzurechnen. Aufgrund der vertraglichen Verpflichtung auf Übertragung des Eigentums an dieser Liegenschaft kann der Steuerwert derselben indes wieder abgezogen werden, was im Ergebnis zu einer steuerlichen Neutralisation bzw. zu einem Nullsummenspiel führt. In seiner Eigenschaft als Gläubiger hat der Rekurrent bzw. haben die Rekurrenten die erhaltene Kaufpreisanzahlung – soweit noch vorhanden – und die Kaufpreisrestanz von CHF 3'850'000.-- als Vermögen zu versteuern. Dies aufgrund der Tatsache, dass der Rekurrent vor dem Stichtag einen festen Rechtsanspruch auf die Kaufpreisrestanz erworben hat. Bei den weiter von den Rekurrenten geltend gemachten "Schulden" handelt es sich sodann um Auslagen, welche ihnen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft angefallen sind. Festzuhalten ist, dass die Rekurrenten die entsprechenden Kosten in Höhe von total CHF 457'086.-- im Verfahren vor der Steuerrekurskommission weder detailliert beziffert noch belegt haben.”
“1________ zu einem Preis von CHF 4'250'000.--. Die Parteien vereinbarten in Ziff. 3.1 des Kaufvertrages, dass mit der Unterzeichnung desselben die Kaufpreisanzahlung in Höhe von CHF 400'000.-- zu bezahlen und in Ziff. 3.1, dass die Kaufpreisrestanz von CHF 3'850'000.-- mit Valuta 3. Januar 2020 dem Klientengelderkonto der den Kaufvertrag beurkundenden Notarin gutzuschreiben sei. In Ziff. 8 wurde festgehalten, dass erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises die Grundbucheintragung und damit verbunden die Übertragung des Eigentums erfolgen soll. Nachdem die Kaufpreisrestanz beglichen wurde, erfolgte der Eigentumsübergang am 7. Januar 2020. Der für die Vermögenssteuer massgebende Stichtag, der 31. Dezember 2019, lag damit zwischen dem Verpflichtungs- und dem Verfügungsgeschäft. Gestützt auf die hiervor zitierte Praxis ist damit folgende steuerliche Vermögenssituation massgebend: Da der Rekurrent am 31. Dezember 2019 nach wie vor Eigentümer der fraglichen Liegenschaft war, ist ihm bzw. infolge der Faktorenaddition (Art. 10 Abs. 1 StG) den Rekurrenten der amtliche Wert des Grundstücks in Höhe von CHF 2'286'570.-- aufzurechnen. Aufgrund der vertraglichen Verpflichtung auf Übertragung des Eigentums an dieser Liegenschaft kann der Steuerwert derselben indes wieder abgezogen werden, was im Ergebnis zu einer steuerlichen Neutralisation bzw. zu einem Nullsummenspiel führt. In seiner Eigenschaft als Gläubiger hat der Rekurrent bzw. haben die Rekurrenten die erhaltene Kaufpreisanzahlung – soweit noch vorhanden – und die Kaufpreisrestanz von CHF 3'850'000.-- als Vermögen zu versteuern. Dies aufgrund der Tatsache, dass der Rekurrent vor dem Stichtag einen festen Rechtsanspruch auf die Kaufpreisrestanz erworben hat. Bei den weiter von den Rekurrenten geltend gemachten "Schulden" handelt es sich sodann um Auslagen, welche ihnen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft angefallen sind. Festzuhalten ist, dass die Rekurrenten die entsprechenden Kosten in Höhe von total CHF 457'086.-- im Verfahren vor der Steuerrekurskommission weder detailliert beziffert noch belegt haben.”
Im interkantonalen Verhältnis sind für die Beurteilung der Steuerpflicht die Verhältnisse am letzten Tag der Steuerperiode massgeblich (in der Regel der 31. Dezember). Massgeblich sind der steuerrechtliche Wohnsitz bzw. Aufenthalt sowie der Mittelpunkt der Lebensinteressen, bestimmt nach dem an das Zivilrecht angelehnten Wohnsitzbegriff und unter Zugrundelegung der Gesamtheit objektiver, äusserer Umstände.
“Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). In Beschwerdeverfahren, welche die Steuerhoheit des Kantons Zürich betreffen, beurteilt das Verwaltungsgericht Rechts- und Tatfragen frei und berücksichtigt auch neue Tatsachen und Beweismittel (VGr, 10. Juni 2020, SB.2020.00030, E. 1, mit weiteren Hinweisen). 2. 2.1 Die vorliegende Streitigkeit dreht sich um die bundesrechtlich harmonisierte Frage der Steuerpflicht der Beschwerdeführenden im Kanton Zürich kraft persönlicher Zugehörigkeit (vgl. Art. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG] und § 3 StG). Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG). Im interkantonalen Verhältnis sind die Verhältnisse am letzten Tag der jeweiligen Steuerperiode massgeblich (§ 10 Abs. 2 StG in Verbindung mit Art. 4b Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 StHG). 2.2 Der Begriff des steuerrechtlichen Wohnsitzes im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG bzw. Art. 3 Abs. 1 und 2 StHG lehnt sich im Wesentlichen an den Wohnsitzbegriff des Zivilgesetzbuchs [ZGB] an (Botschaft zum Steuerharmonisierungsgesetz, BBI 1983 III 1, 86). Laut Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz an dem Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, demnach dort, wo sich der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet (BGE 132 I 29 E. 4; BGE 125 I 458 E. 2b; BGE 125 I 54 E. 2). Die Aufgabe des Wohnsitzes wird nicht leichthin angenommen; vielmehr muss der frühere Wohnsitz klarerweise und äusserlich erkennbar aufgegeben worden sein. Das frühere Domizil ist daher dann als fortbestehend zu betrachten, wenn der Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht erbracht ist. Hingegen berechtigt nicht jede anhaltende Beziehung zum bisherigen steuerrechtlichen Wohnsitz zur Annahme, dass dieser Wohnsitz weiterbestehe, denn den Lebensmittelpunkt an einem Ort aufzugeben, heisst nicht, sämtliche Bande zu diesem Ort abzubrechen.”
“Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). In Beschwerdeverfahren, welche die Steuerhoheit des Kantons Zürich betreffen, beurteilt das Verwaltungsgericht Rechts- und Tatfragen frei und berücksichtigt auch neue Tatsachen und Beweismittel (VGr, 10. Juni 2020, SB.2020.00030, E. 1, mit weiteren Hinweisen). 2. 2.1 Die vorliegende Streitigkeit dreht sich um die bundesrechtlich harmonisierte Frage der Steuerpflicht des Beschwerdeführers im Kanton Zürich kraft persönlicher Zugehörigkeit (vgl. Art. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG] und § 3 StG). Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG). Im interkantonalen Verhältnis sind die Verhältnisse am letzten Tag der jeweiligen Steuerperiode massgeblich, hier also am 31. Dezember 2018 (§ 10 Abs. 2 StG in Verbindung mit Art. 4b Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 StHG). 2.2 Der Begriff des steuerrechtlichen Wohnsitzes im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG bzw. Art. 3 Abs. 1 und 2 StHG lehnt sich im Wesentlichen an den Wohnsitzbegriff des Zivilgesetzbuchs [ZGB] an (Botschaft zum Steuerharmonisierungsgesetz, BBI 1983 III 1, 86). Laut Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz an dem Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, demnach dort, wo sich der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet (BGE 132 I 29 E. 4; BGE 125 I 458 E. 2b; BGE 125 I 54 E. 2). Die Aufgabe des Wohnsitzes wird nicht leichthin angenommen; vielmehr muss der frühere Wohnsitz klarerweise und äusserlich erkennbar aufgegeben worden sein. Das frühere Domizil ist daher dann als fortbestehend zu betrachten, wenn der Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht erbracht ist. Unter dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit bestimmt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, die diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der (allenfalls steuerpflichtigen) Person.”
Bei der Ausgabe inländischer Obligationen trifft die Abgabepflicht den Schuldner, der die Titel ausgibt.
“Nach dem damit (vgl. E. 3.3 hiervor) vorliegend noch anwendbaren Recht erhob der Bund Stempelabgaben auf der Ausgabe inländischer Obligationen (aArt. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 StG). Abgabepflichtig war der Schuldner, der die Titel ausgab (aArt. 10 Abs. 3 StG). Gegenstand der Abgabe war nach aArt. 5a StG die Ausgabe von Obligationen sowie von Ausweisen über Unterbeteiligungen an Darlehensforderungen gegen inländische Schuldner durch einen Inländer (Abs. 1). Die Erneuerung von Obligationen und Geldmarktpapieren war der Ausgabe gleichgestellt; als Erneuerung galten die Erhöhung des Nennwertes, die Verlängerung der vertraglichen Laufzeit sowie die Veränderung der Zinsbedingungen bei Titeln, welche ausschliesslich auf Kündigung hin rückzahlbar waren (Abs. 2). Die Abgabeforderung entstand im Zeitpunkt der Ausgabe der Obligationen und Geldmarktpapiere (aArt. 7 Abs. 1 lit. f StG). Bei Anleihensobligationen, Rententiteln, Pfandbriefen und Schuldbuchforderungen betrug sie - ausgehend vom Nominalwert -”
“Nach dem damit (vgl. E. 3.3 hiervor) vorliegend noch anwendbaren Recht erhob der Bund Stempelabgaben auf der Ausgabe inländischer Obligationen (aArt. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 StG). Abgabepflichtig war der Schuldner, der die Titel ausgab (aArt. 10 Abs. 3 StG). Gegenstand der Abgabe war nach aArt. 5a StG die Ausgabe von Obligationen sowie von Ausweisen über Unterbeteiligungen an Darlehensforderungen gegen inländische Schuldner durch einen Inländer (Abs. 1). Die Erneuerung von Obligationen und Geldmarktpapieren war der Ausgabe gleichgestellt; als Erneuerung galten die Erhöhung des Nennwertes, die Verlängerung der vertraglichen Laufzeit sowie die Veränderung der Zinsbedingungen bei Titeln, welche ausschliesslich auf Kündigung hin rückzahlbar waren (Abs. 2). Die Abgabeforderung entstand im Zeitpunkt der Ausgabe der Obligationen und Geldmarktpapiere (aArt. 7 Abs. 1 lit. f StG). Bei Anleihensobligationen, Rententiteln, Pfandbriefen und Schuldbuchforderungen betrug sie - ausgehend vom Nominalwert -”
Für Geldwäscherei relevant sind nur Vermögenswerte aus Vortaten, die als Verbrechen/Qualifikation als Verbrechen gelten (Erfordernis der Einstufung als Verbrechen; >3 Jahre Freiheitsstrafe wird als Massstab genannt).
“Der Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB (in der bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Fassung) macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Tatobjekt der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB sind alle Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren (BGE 145 IV 335 E. 3.1; 124 IV 274 E. 2). Massgebend hierfür ist die Definition von Art. 10 Abs. 2 StGB (Urteile 6B_367/2020 vom 17. Januar 2022 E. 12.1; 6B_224/2017 vom 17. November 2017 E. 4.2.1). Der Tatbestand verlangt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 145 IV 335 E. 3.2; 126 IV 255 E. 3a; Urteile 6B_1201/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.3; 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.1). Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 145 IV 335 E. 3.1; 144 IV 172 E. 7.2.2). Die strafbare Handlung liegt in der Vereitelung der Herkunftsermittlung, der Auffindung oder der Einziehung von Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen stammen. Charakteristisch ist das Bestreben des Täters, die deliktisch erworbenen Vermögenswerte durch Anonymisierung als legal erscheinen zu lassen, um sie von einer Beschlagnahme und Einziehung durch die Strafverfolgungsbehörden fernzuhalten und gleichzeitig durch die Verwischung des "paper trail", d.”