Introdotta dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° apr. 1993 (RU 1993 222;FF 1991 IV 425434). ↩
Introdotta dall’all. n. 3 della LF del 17 mar. 2023 concernente l’impiego di mezzi elettronici per l’adempimento dei compiti delle autorità, in vigore dal 1° gen. 2024 (RU 2023 682;FF 2022 804). ↩
RS 172.019 ↩
Nuovo testo giusta il n. II 1 della L del 23 mar. 2007 sulla riforma II dell’imposizione delle imprese, in vigore dal 1 gen. 2009 (RU 2008 2893;FF 2005 4241). ↩
Nuovo testo giusta il n. II 9 della LF del 20 mar. 2009 sulla Riforma delle ferrovie 2, in vigore dal 1° gen. 2010 (RU 2009 5597;FF 2005 2183, 2007 2457). ↩
Abrogata dal n. I della LF del 4 ott. 1991, con effetto dal 1° apr. 1993 (RU 1993 222;FF 1991 IV 425434). ↩
Introdotta dall’art. 24 della LF del 20 dic. 1985 sulla costituzione di riserve di crisi beneficianti di sgravi fiscali (RU 1988 1420;FF 1984 I 908). Abrogata dal n. II della LF del 28 set. 2018, con effetto dal 1° gen. 2019 (RU 2019 433;FF 2018 1951). ↩
Introdotta dall’art. 7 n. 1 disp. fin. tit. XXVI CO (RU 1992 733;FF 1983 II 713). Nuovo testo giusta l’all. n. II 7 della LF del 15 giu. 2018 sugli istituti finanziari, in vigore dal 1° gen. 2020 (RU 2018 5247, 2019 4631;FF 2015 7293). ↩
Introdotta dal n. I della LF del 24 mar. 1995 (RU 1995 4259;FF 1995 I 65). Nuovo testo giusta il n. I della LF del 18 mar. 2005, in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 3577;FF 2004 4329). ↩
Introdotta dall’all. n. II 4 della L del 23 giu. 2006 sugli investimenti collettivi, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2006 5379;FF 2005 5701). ↩
RS 951.31 ↩
Introdotta dal n. II 1 della L del 23 mar. 2007 sulla riforma II dell’imposizione delle imprese, in vigore dal 1 gen. 2009 (RU 2008 2893;FF 2005 4241). ↩
Introdotta dal n. II 1 della L del 23 mar. 2007 sulla riforma II dell’imposizione delle imprese, in vigore dal 1 gen. 2009 (RU 2008 2893;FF 2005 4241). ↩
Introdotta dall’all. n. 2 della LF del 30 set. 2011 (Rafforzamento della stabilità nel settore finanziario) (RU 2012 811;FF 2011 4211). Nuovo testo giusta l’all. n. 4 della LF del 17 dic. 2021 (Insolvenza e garanzia dei depositi), in vigore dal 1° gen. 2023 (RU 2022 732;FF 2020 5647). ↩
RS 952.0 ↩
Introdotta dal n. II della LF del 18 mar. 2016 (RU 2016 3451;FF 2015 5795). Abrogata dall’all. n. 4 della LF del 17 dic. 2021 (Insolvenza e garanzia dei depositi), con effetto dal 1° gen. 2023 (RU 2022 732;FF 2020 5647). ↩
Mod. introdotta dalla Commissione di redazione dell’AF (art. 33 LRC;RU 1974 1051). ↩
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Bst. k von Art. 6 Abs. 1 StG befreit Sanierungsleistungen bis insgesamt Fr. 10 Mio. von der Emissionsabgabe. Diese Befreiung ist als zusätzliche Ausnahme zu Art. 12 StG konzipiert; deshalb ist für Sanierungen bis zu diesem Betrag kein Erlassgesuch nach Art. 12 StG notwendig. Entsprechend müssen die für einen Erlass nach Art. 12 massgeblichen Voraussetzungen jedoch auch für die Anwendung von Bst. k erfüllt sein.
“Zum Erlass gemäss Art. 12 StG hält die Botschaft StG (aus dem Jahr 1972) fest, das Bundesgesetz vom 15. Februar 1921 betreffend Erlass und Stundung von Stempelabgaben (BS 6 126) habe die Erlassgründe abschliessend und sehr eng umschrieben. Diese Ordnung habe der Vielfalt der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht immer gerecht zu werden vermocht und gelegentlich zu unbilligen Härten geführt. Deshalb begnüge sich der Entwurf des StG nach bewährtem Vorbild anderer Steuergesetze mit einer Härteklausel und überlasse deren Anwendung auf Einzelfälle der Praxis (Botschaft StG, S. 1296 f.). An anderer Stelle hält die Botschaft fest, eine erhebliche Verbesserung zugunsten des Abgabepflichtigen bringe schliesslich auch die neue elastischere Bestimmung über Stundung und Erlass. Diese Erleichterungen seien nicht mehr an gesetzlich eng umschriebene Sanierungsvorgänge gebunden, sondern dem Ermessen der ESTV werde nun ein freierer Spielraum gewährt (Botschaft StG, S. 1285). Wie erwähnt (E. 2.4), trat Bst. k von Art. 6 Abs. 1 StG am 1. Januar 2009 in Kraft (im Entwurf noch Bst. j; Entwurf des Bundesgesetzes über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen [Unternehmenssteuerreformgesetz II], BBl 2005 4875). Dieser Buchstabe soll Sanierungsleistungen bis Fr. 10 Mio. vollständig von der Emissionsabgabe befreien. Er ist als zusätzliche Ausnahme zu Art. 12 StG konzipiert, die dazu führt, dass bei Sanierungen bis zum Betrag von insgesamt Fr. 10 Mio. gar kein Erlassgesuch im Sinne von Art. 12 StG gestellt werden muss (Botschaft UStR II, S. 4839). Diese Konzeption lässt erkennen, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. k StG mit jenen von Art. 12 StG vergleichbar sein müssen, könnte sonst doch nicht von einer «zusätzlichen Ausnahme» gesprochen werden und davon, dass bis zur Höhe von Fr. 10 Mio. kein Erlassgesuch gestützt auf Art. 12 StG mehr gestellt werden müsse. Auch wenn kein Erlassgesuch gestellt werden muss, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sein.”
Die Bestimmung ist im Rahmen der Umsatzsteuerreform II eingeführt worden. Der Bundesrat betrachtete die neue Regelung als eine zusätzliche emissionsabgaberechtliche Ausnahme; im Gesetzgebungsprozess erfuhr die Norm in den Eidgenössischen Räten kaum nennenswerte Beratung.
“In der Entstehungsgeschichte der Norm steht die Botschaft vom 22. Juni 2005 zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen (BBl 2005 4733; nachfolgend: Botschaft UStR II) im Vordergrund. Mit der Umsatzsteuerreform II hat der Bundesrat insgesamt die "Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen" angestrebt, konkrete Ergänzungen des Rechtsbestandes vorgeschlagen und namentlich auch den neuen Art. 6 Abs. 1 lit. k StG angeregt. Von einer ausdrücklichen oder zumindest gedanklichen inhaltlichen Verknüpfung mit anderen Teilen des Rechtsbestandes hat er aber abgesehen. Hingegen hat er zum Verhältnis zwischen Art. 6 Abs. 1 lit. k und Art. 12 StG im Gesetzgebungsprozess die Auffassung vertreten, dass die neuere Norm als eine zusätzliche emissions abgaberechtliche Ausnahme zu verstehen sei (Botschaft UStR II, a.a.O., insb. 4839 Ziff. 6.2.2; ebenso KUNZ/BRÜGGER, Emissionsabgabe - Möglichkeiten und Grenzen des Erlasses, StR 61/2006 S. 266 ff., insb. 277). In der Folge erfuhr die Norm in den Eidgenössischen Räten keine nennenswerte Beratung. Einen hinreichend klaren gesetzgeberischen Willen (historisches Auslegungselement) zur Frage, ob der Verlustvortrag zwingend auszubuchen sei, liessen weder Bundesrat noch Parlament erkennen.”
Teleologisch will die Norm verhindern, dass sanierende Kapitalzufuhren der Emissionsabgabe unterworfen werden. Der Gesetzgeber knüpft die Begünstigung an die Beseitigung bestehender Verluste; daraus folgt die Erwartung, dass der Verlustvortrag tatsächlich ausgeglichen wird, damit die Bedingung sachlich sinnvoll ist.
“Sinn und Zweck der Norm (teleologisches Auslegungselement) erschliessen sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung. Mit der Norm verfolgt der Gesetzgeber die Absicht, die ansonsten anfallende Emissionsabgabe dann nicht entstehen zu lassen, wenn die Kapitalzufuhr anlässlich einer offenen oder stillen Sanierung erfolgt. Die Kapitalzufuhr dient insofern der Wiederherstellung eines Kapitals, das grundsätzlich schon einmal mit der Emissionsabgabe erfasst worden ist und soll verhindern, dass die sanierende Kapitalzufuhr unterlassen wird, um auf diese Weise die drohende Emissionsabgabe zu vermeiden. Die Rechtswohltat ist - ähnlich wie Art. 12 StG - an Bedingungen geknüpft. Während Art. 12 StG davon abhängt, dass BGE 149 II 462 S. 474 die Erhebung der Emissionsabgabe eine "offenbare Härte" hervorriefe, erfordert Art. 6 Abs. 1 lit. k StG die "Beseitigung bestehender Verluste". Die Begrenzung auf Fr. 10'000'000.- stellt keine eigentliche Bedingung, viel eher eine Limitierung im Sinne einer "Deckelung" dar. Mit der "Beseitigung bestehender Verluste" hat der Gesetzgeber jedenfalls ein Kriterium geschaffen, das nur dann sinnhaft ist, wenn damit eine bestimmte Vorgehensweise zum Ausdruck gebracht werden soll. Wie dargelegt, ergibt sich "unter dem Strich" dasselbe Ergebnis, ob das Agio zur Ausbuchung des Verlustvortrags herangezogen oder "stehengelassen" wird. Indem der Gesetzgeber die Bedingung der "Verlustbeseitigung" schuf, hat er mit anderen Worten eine Erwartung verbunden. Diese geht dahin, dass der Verlustvortrag auch tatsächlich ausgebucht wird, ansonsten die Bedingung sinnlos bliebe.”
Der Ausdruck «Verlustbeseitigung» ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; die Unbestimmtheit betrifft insbesondere das Merkmal der «Beseitigung». «Verlustbeseitigung» stellt ein unerlässliches Konstitutiverfordernis dar und ist nach den üblichen Auslegungsregeln weder ausdehnend noch einschränkend auszulegen.
“Der Gesetzgeber knüpft den Freibetrag im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. k StG insbesondere daran, dass "bestehende Verluste beseitigt werden" ("les pertes existantes soient éliminées" bzw. "le perdite esistenti siano eliminate"). Dabei handelt es sich um ein unerlässliches Konstitutiverfordernis (vorne E. 2.3.3). Dieses ist nach den üblichen Regeln auszulegen, weder ausdehnend noch einschränkend (vorne E. 2.2.4). Vorauszuschicken ist, dass die Formulierung "Verlustbeseitigung" insgesamt einen unbestimmten Rechtsbegriff des Stempelabgaberechts darstellt, nachdem sich die Wendung weder im allgemeinen Sprachgebrauch findet noch stempelabgaberechtlich auf Ebene des Gesetzes oder zumindest der Verordnung näher umrissen wird. Unbestimmt ist dabei weniger der "Verlust" als dessen "Beseitigung".”
Bei offenen und stillen Sanierungen greift die Ausnahme des Art. 6 Abs. 1 lit. k StG nur, soweit die von Gesellschaftern oder Genossenschaftern erbrachten Leistungen tatsächlich der Beseitigung bestehender Verluste dienen. Zum Begriff der «Beseitigung bestehender Verluste» liegt keine vertiefende bundesgerichtliche Rechtsprechung vor.
“Die bei einer offenen Sanierung vorgenommene Begründung von Beteiligungsrechten oder die (Wieder-)Erhöhung deren Nennwerts bis zur Höhe vor der Sanierung sowie Zuschüsse von Gesellschaftern oder Genossenschaftern bei stillen Sanierungen sind gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. k StG von der Emissionsabgabe ausgenommen, soweit a. bestehende Verluste beseitigt werden, und BGE 149 II 462 S. 469 b. die Leistungen der Gesellschafter oder Genossenschafter gesamthaft zehn Millionen Franken nicht übersteigen. Hier streitig ist einzig die "Beseitigung bestehender Verluste". Dazu liegt keine vertiefende bundesgerichtliche Rechtsprechung vor.”
Bei unbeschränkter Steuerpflicht nach Art. 6 Abs. 1 StG sind das gesamte Einkommen und Vermögen der steuerpflichtigen Person zu besteuern. Dabei sind einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen und internationale Sachverhalte zu berücksichtigen. Insbesondere kann dies die Frage der Gewährung oder der anteiligen Aufteilung von Sozialabzügen betreffen; eine vollständige Gewährung dieser Abzüge erfolgt nicht automatisch ohne Prüfung etwaiger ausländischer Einkünfte.
“Unbehelflich ist die Rüge des Rekurrenten, § 4 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV, SG 640.110) sei auf ihn nicht anwendbar, zumal es sich ohnehin um eine ungenügende gesetzliche Grundlage handle, da kein Gesetz im formellen Sinn vorliege. § 4 Abs. 1 StV bezieht sich auf den hier nicht vorliegenden interkantonalen Steuerfall, bei dem ein Ehegatte seinen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat, während der andere Ehegatte in einem anderen Kanton wohnt. Auf den Sachverhalt des Rekurrenten bezieht sich vielmehr § 4 Abs. 2 StV. Danach ist beim Bestand einer rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehe, bei der nur ein Ehegatte seinen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat, während der andere Ehegatte im Ausland wohnt, der im Kanton wohnhafte Ehegatte für sein gesamtes Einkommen und Vermögen steuerpflichtig. Massgebend ist weiter der Grundsatz der unbeschränkten Steuerpflicht bei persönlicher Zugehörigkeit gemäss § 6 Abs. 1 StG sowie die Regelung in Doppelbesteuerungsabkommen. Unter Verweis auf diese unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt, dass «für eine proportionale Aufteilung im Sinne einer Steuerausscheidung bei Sozialabzügen ( ) im internationalen Verhältnis keine zwingende Auslegung» bestehe. Vielmehr folge aus Art. 35 Abs. 3 DBG e contrario, dass bei unbeschränkter Steuerpflicht in der Schweiz die Sozialabzüge voll zu gewähren seien, wenn kein Einkommen im Ausland generiert werde.”
Der Betrag von Fr. 10'000'000 wird nicht grundsätzlich freigestellt; er ist vielmehr von der Bemessungsgrundlage der Emissionsabgabe ausgenommen.
“Es ist zu prüfen, ob die Stellung der Norm innerhalb des Gesetzes einen Rückschluss zulässt (systematisches Auslegungselement). Dies ist zu verneinen. Es zeigt sich einzig, dass die Norm als zusätzliche, weitestgehend eigenständige Ausnahme von der Bemessungsgrundlage ausgebildet ist. Der Betrag von Fr. 10'000'000.- soll nicht von vornherein freigestellt sein, er wird von der Bemessung der Emissionsabgabe ausgenommen (NORDIN/WILD, Komm. StG, a.a.O., N. 104j zu Art. 6 StG).”
Bei einer Verrechnungsliberierung/Sanierung verlangt Art. 6 Abs. 1 lit. k StG nach herrschender Ansicht und nach der angeführten Rechtsprechung die tatsächliche Ausbuchung des Verlustvortrags; diese Ausbuchung muss in zeitlicher Hinsicht in demjenigen Zeitpunkt erfolgen, in dem die Sanierungsmassnahme buchungsmässig zu erfassen ist. Wird der Verlustvortrag nicht (rechtzeitig) ausgebucht, kann damit der Anspruch auf den Freibetrag entfallen, wie die ESTV geltend macht und das BGer im angeführten Entscheid ausgeführt hat.
“Diese Form der Kapitalerhöhung wird allgemein als Verrechnungsliberierung bzw., spezifischer, als "Debt-Equity-Swap mit Agiobildung" bezeichnet (so ROMAN AUS DER AU, Die Verrechnungsliberierung bei der AG, 2021, Rz. 365; ferner etwa HANS CASPAR VON DER CRONE, Aktienrecht, 2. Aufl. 2020, Rz. 2024; FORSTMOSER/VOGT, Liberierung durch Verrechnung mit einer nicht werthaltigen Forderung: eine zulässige Form der Sanierung einer überschuldeten Gesellschaft, ZSR 122/2003 S. 531 ff., insb. 532; zum heutigen Aktienrecht: Art. 634a Abs. 1 OR in der Fassung vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Januar 2023 [AS 2020 4005; nachfolgend: OR 2020]). Die Verrechnungsliberierung äussert sich folglich als Passiventausch. Ebenfalls vorinstanzlich festgestellt ist ferner, dass es zur Ausbuchung der Verluste nicht schon im Zeitpunkt der Verrechnungsliberierung kam, also am 21. September 2015, sondern erst rund zweieinhalb Jahre später. Die ESTV schliesst aus dieser gestaffelten zeitlichen Abfolge, dass die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 lit. k StG fehlten. Sie macht geltend, die Norm bedinge namentlich, dass erstens eine definitive Beseitigung der vorbestehenden Verluste eingetreten sei, was eine Ausbuchung erfordere, und dass zweitens die Ausbuchung im Zeitpunkt der Sanierung vorzunehmen sei. Fehle es schon nur an einer dieser Voraussetzungen, habe es bei der Abgabepflicht zu bleiben. Da die Ausbuchung unterblieben bzw. erst mit einigem zeitlichem Abstand vorgenommen worden sei, könne die Abgabepflichtige den Freibetrag nicht beanspruchen. BGE 149 II 462 S. 470”
“Zusammenfassend zeigt sich, dass Art. 6 Abs. 1 lit. k StG - neben den beiden hier unstrittigen Elementen (Sanierung, Leistung von höchstens zehn Millionen Franken; vorne E. 2.3.3) - in buchungstechnischer Hinsicht die tatsächliche Ausbuchung des Verlustvortrags erfordert. Soweit Literaturstellen vorliegen, scheint die Doktrin gleicher Auffassung zu sein (NORDIN/WILD, Komm. StG, a.a.O., N. 104m zu Art. 6 StG; so im Grundsatz wohl auch OESTERHELT/ SCHREIBER, Forderungsverzichte und andere Debt-Equity-Swaps, BGE 149 II 462 S. 475 StR 75/2020 S. 438 ff., insb. 452). Sachlogisch ergibt sich daraus, dass dies in zeitlicher Hinsicht in jenem Zeitpunkt zu geschehen hat, in welchem die Sanierungsmassnahme zu verbuchen ist. Daran fehlt es vorliegend: Die Abgabepflichtige hat das Agio den Kapitaleinlagereserven gutgeschrieben und es folglich unterlassen, den Verlustvortrag rechtzeitig auszubuchen. Dies tat sie erst später, womit sie den gesetzlichen Anforderungen nicht (mehr) genügen konnte. Darauf ist sie zu behaften, weshalb sie den Anspruch auf die Ausnahme von der Emissionsabgabe verwirkt hat.”
Die Ausnahme setzt als Voraussetzung die buchhalterische Ausbuchung des Verlustvortrags; sie ist damit als Pflicht zur Ausbuchung zu verstehen.
“Die Pflicht zur Verlustausbuchung entspricht im Ergebnis dem Modell, wie es Art. 672 Abs. 1 OR 2020 innewohnt, wenn diese Norm auch erst geschaffen wurde, als der streitbetroffene Sachverhalt bereits eingetreten war. Die neuere Norm konnte mithin nicht als Vorbild für Art. 6 Abs. 1 lit. k StG dienen, bringt aber ein gemeinsames (buchungstechnisches) Fundament zum Ausdruck. Diese Auslegung von Art. 6 Abs. 1 lit. k StG, der die Ausnahme von einer Rechtsverkehrssteuer anordnet (vorne E. 2.2.1), wird der gebotenen formell-zivilrechtlichen Betrachtungsweise gerecht (vorne E. 2.2.3) und trägt dem Umstand Rechnung, dass stempelabgaberechtliche Normen weder ausdehnend noch einschränkend auszulegen sind (vorne E. 2.2.4). Dass es betriebswirtschaftlich unerheblich bleibt, ob das Agio "stehengelassen" oder zur Ausbuchung des Verlustvortrags herangezogen wird, ändert nichts. Entscheidend ist einzig, dass der Gesetzgeber eine Bedingung geschaffen hat, die nur als Pflicht zur Ausbuchung des Verlustvortrags verstanden werden kann, ansonsten sie inhaltslos bliebe.”
“Die Pflicht zur Verlustausbuchung entspricht im Ergebnis dem Modell, wie es Art. 672 Abs. 1 OR 2020 innewohnt, wenn diese Norm auch erst geschaffen wurde, als der streitbetroffene Sachverhalt bereits eingetreten war. Die neuere Norm konnte mithin nicht als Vorbild für Art. 6 Abs. 1 lit. k StG dienen, bringt aber ein gemeinsames (buchungstechnisches) Fundament zum Ausdruck. Diese Auslegung von Art. 6 Abs. 1 lit. k StG, der die Ausnahme von einer Rechtsverkehrssteuer anordnet (vorne E. 2.2.1), wird der gebotenen formell-zivilrechtlichen Betrachtungsweise gerecht (vorne E. 2.2.3) und trägt dem Umstand Rechnung, dass stempelabgaberechtliche Normen weder ausdehnend noch einschränkend auszulegen sind (vorne E. 2.2.4). Dass es betriebswirtschaftlich unerheblich bleibt, ob das Agio "stehengelassen" oder zur Ausbuchung des Verlustvortrags herangezogen wird, ändert nichts. Entscheidend ist einzig, dass der Gesetzgeber eine Bedingung geschaffen hat, die nur als Pflicht zur Ausbuchung des Verlustvortrags verstanden werden kann, ansonsten sie inhaltslos bliebe.”
Für die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes nach Art. 6 Abs. 2 StG kommt es nicht auf den inneren Willen der Person an, sondern auf die Gesamtheit objektiver, für Dritte erkennbarer Tatsachen, in denen sich eine Absicht dauernden Verbleibens manifestiert. Der Wohnsitz ist dort zu verneinen oder anzunehmen, wo sich auf Grund dieser Tatsachen objektiv der Mittelpunkt der Lebensinteressen (Lebensmittelpunkt) befindet. Die Frage, ob die relevanten äusseren Tatsachen vorliegen, ist eine Tatfrage; die Bestimmung des Lebensmittelpunkts und damit des Wohnsitzes aus den festgestellten Tatsachen ist eine Rechtsfrage.
“Nach Art. 6 Abs. 2 StG/GR, der Art. 3 Abs. 2 StHG umsetzt, hat eine Person dort steuerlichen Wohnsitz, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wo ihr das Bundesrecht einen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Kriterium der Absicht dauernden Verbleibens in Art. 23 Abs. 1 ZGB, Art. 3 Abs. 2 DBG und Art. 3 Abs. 2 StHG - und damit auch Art. 6 Abs. 2 StG/GR - nicht so zu verstehen, als dass es auf den inneren Willen des Steuerpflichtigen ankäme. Der Wohnsitz bestimmt sich vielmehr alleine nach der Gesamtheit der objektiven, für Dritte erkennbaren Tatsachen, in denen sich eine Absicht dauernden Verbleibens der betroffenen Person manifestiert (vgl. grundlegend BGE 97 II 1 E. 3; vgl. auch BGE 148 II 285 E. 3.2.2; 143 II 233 E. 2.5.2; 138 II 300 E. 3.2; 137 II 122 E. 3.6; 136 II 405 E. 4.3; 133 V 309 E. 3.1; 120 III 7 E. 2a). Der Wohnsitz liegt demnach dort, wo sich im Lichte dieser Tatsachen objektiv betrachtet der Mittelpunkt der Lebensinteressen - der Lebensmittelpunkt - der betroffenen Person befindet. Ob sich die relevanten äusseren Tatsachen verwirklicht haben, ist eine Tatfrage; die Bestimmung des Lebensmittelpunkts und damit des Wohnsitzes auf Basis der festgestellten Tatsachen ist hingegen eine Rechtsfrage (BGE 148 II 285 E. 3.2.2; 136 II 405 E. 4.3; 120 III 7 E. 2a; 97 II 1 E. 3; Urteile 2C_211/2021 / 2C_212/2021 vom 8. Juni 2021 E.”
“Nach Art. 6 Abs. 2 StG/GR, der Art. 3 Abs. 2 StHG umsetzt, hat eine Person dort steuerlichen Wohnsitz, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wo ihr das Bundesrecht einen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Kriterium der Absicht dauernden Verbleibens in Art. 23 Abs. 1 ZGB, Art. 3 Abs. 2 DBG und Art. 3 Abs. 2 StHG - und damit auch Art. 6 Abs. 2 StG/GR - nicht so zu verstehen, als dass es auf den inneren Willen des Steuerpflichtigen ankäme. Der Wohnsitz bestimmt sich vielmehr alleine nach der Gesamtheit der objektiven, für Dritte erkennbaren Tatsachen, in denen sich eine Absicht dauernden Verbleibens der betroffenen Person manifestiert (vgl. grundlegend BGE 97 II 1 E. 3; vgl. auch BGE 148 II 285 E. 3.2.2; 143 II 233 E. 2.5.2; 138 II 300 E. 3.2; 137 II 122 E. 3.6; 136 II 405 E. 4.3; 133 V 309 E. 3.1; 120 III 7 E. 2a). Der Wohnsitz liegt demnach dort, wo sich im Lichte dieser Tatsachen objektiv betrachtet der Mittelpunkt der Lebensinteressen - der Lebensmittelpunkt - der betroffenen Person befindet.”
“Nach Art. 6 Abs. 2 StG/GR, der Art. 3 Abs. 2 StHG umsetzt, hat eine Person dort steuerlichen Wohnsitz, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wo ihr das Bundesrecht einen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Kriterium der Absicht dauernden Verbleibens in Art. 23 Abs. 1 ZGB, Art. 3 Abs. 2 DBG und Art. 3 Abs. 2 StHG - und damit auch Art. 6 Abs. 2 StG/GR - nicht so zu verstehen, als dass es auf den inneren Willen des Steuerpflichtigen ankäme. Der Wohnsitz bestimmt sich vielmehr alleine nach der Gesamtheit der objektiven, für Dritte erkennbaren Tatsachen, in denen sich eine Absicht dauernden Verbleibens der betroffenen Person manifestiert (vgl. grundlegend BGE 97 II 1 E. 3; vgl. auch BGE 148 II 285 E. 3.2.2; 143 II 233 E. 2.5.2; 138 II 300 E. 3.2; 137 II 122 E. 3.6; 136 II 405 E. 4.3; 133 V 309 E. 3.1; 120 III 7 E. 2a). Der Wohnsitz liegt demnach dort, wo sich im Lichte dieser Tatsachen objektiv betrachtet der Mittelpunkt der Lebensinteressen - der Lebensmittelpunkt - der betroffenen Person befindet. Ob sich die relevanten äusseren Tatsachen verwirklicht haben, ist eine Tatfrage; die Bestimmung des Lebensmittelpunkts und damit des Wohnsitzes auf Basis der festgestellten Tatsachen ist hingegen eine Rechtsfrage (BGE 148 II 285 E. 3.2.2; 136 II 405 E. 4.3; 120 III 7 E. 2a; 97 II 1 E. 3; Urteile 2C_211/2021 / 2C_212/2021 vom 8. Juni 2021 E.”
Bei Kapitalgesellschaften obliegt es den Organen, zwischen dem Vorteil durch die Emissionsabgabeersparnis einerseits und der Bildung von Reserven aus Kapitaleinlagen andererseits zu entscheiden. Diese Entscheidung ist spätestens zu treffen, sobald die Kapitaleinlage erfolgt und in der Buchhaltung zu erfassen ist.
“Die Möglichkeit, Kapitaleinlagereserven zu bilden (Art. 5 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG; SR 642.21]), führt zu keinem anderen Schluss. Im Lichte der getroffenen Auslegung stellt sich Art. 6 Abs. 1 lit. k StG als das speziellere Recht dar. Dieses geht der allgemeineren Norm vor. Wie in der Literatur zutreffend vorgebracht wird, obliegt es daher den Organen der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, "zwischen Emissionsabgabeersparnis einerseits und Bildung von Reserven aus Kapitaleinlagen anderseits" zu entscheiden (OESTERHELT/SCHREIBER, a.a.O., S. 452). Diesen Entscheid haben sie spätestens zu treffen, sobald die Kapitaleinlage erfolgt und diese in der einen oder anderen Weise zu verbuchen ist.”
Bei interkantonaler Teilbesteuerung gilt der Progressionsvorbehalt: Für die im Kanton steuerbaren Werte ist der Steuersatz massgeblich, der dem gesamten (kantonsübergreifenden) Einkommen und Vermögen entspricht; das satzbestimmende Einkommen/Vermögen wird zur Satzbestimmung berücksichtigt.
“Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass sie im Jahr 2020 in den Kantonen Solothurn und Aargau Liegenschaftserträge in der Höhe von Fr. 77'000.-- erzielte habe. Für diese Einkünfte sei sie nicht beitragspflichtig (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdeführerin betreibt als Selbständigerwerbende den «C.___», eine in Z.___ gelegene Y.___-Filiale (Internet-Handelsregister des Kantons Zürich vom 13. September 2024; s.a. die bei google.ch [besucht am 13. September 2024] verfügbaren Angaben und Fotos). Angesichts dessen können die von der Beschwerdeführerin erwähnten Liegenschaftserträge kaum als Einkünfte aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel oder auf Geschäftsvermögen qualifiziert werden, dann es fehlt bereits am Zusammenhang zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin als selbständig erwerbstätige Lebensmittelverkäuferin (BGE 98 V 88 E. 1). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich hierzu nicht gegenteilig. Bedeutsam ist sodann, dass die Beschwerdeführerin ihr Einkommen im Geschäftsbetrieb im zürcherischen Z.___ erzielt. Gemäss § 6 Abs. 1 StG entrichten Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht. Im interkantonalen Verhältnis gilt mithin der Grundsatz, dass das Einkommen und Vermögen in den einzelnen Kantonen zu jenem Steuersatz besteuert werden kann, welcher dem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht (sog. Progressionsvorbehalt; Ernst Höhn/Peter Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Auflage 2000, S. 65 Rz. 17 mit Hinweisen; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Tobias F. Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Auflage 2021, N 5 zu § 6 StG mit Hinweis). Wenn das kantonale Steueramt Zürich das von den Eheleuten X.___ und A.___ im Kanton Zürich erzielte Einkommen mit seiner Ermessentaxation mit Fr. 333'000.-- einschätzte, das satzbestimmende Einkommen aber mit Fr. 410'000.-- bezifferte, muss das Steueramt bei seiner Schätzung des satzbestimmenden Einkommens auch ein (ausserkantonales) Einkommen berücksichtigt haben, welches die Beschwerdeführerin nicht durch Betrieb ihres Lebensmittelladens in Z.”
Eine einheitliche gesetzliche Definition des Sanierungsbegriffs fehlt. Die Beurteilung erfolgt in der Regel fallbezogen und ist stark von der Praxisformung geprägt. Betriebswirtschaftlich dienen Sanierungsmassnahmen insbesondere dazu, die angegriffene Eigenkapitalbasis zu verstärken und möglichst ins Gleichgewicht zurückzuführen.
“Was den "Verlust" angeht, ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber mit diesem Teilbegriff ein eigenständiges Konzept verfolgen wollte. Seinem insofern klaren Wortlaut zufolge bedingt Art. 6 Abs. 1 lit. k StG das Vorliegen einer "Sanierung". Was darunter zu verstehen sei, geht aus Art. 6 bzw. Art. 12 StG oder Art. 17 StV nicht hervor, auch nicht ansatzweise (dazu IVO P. BAUMGARTNER, Komm. StG, a.a.O., N. 23 zu Art. 12 StG). Dies entspricht der Regel, wonach eine einheitliche Definition des Begriffs der Sanierung fehlt (FELIX SCHALCHER, Die Sanierung von Kapitalgesellschaften im schweizerischen Steuerrecht, 2008, Rz. 12 und 347). Das Sanierungsrecht hat insgesamt nur eine bruchstückhafte gesetzliche Regelung erfahren, anders als etwa das umfassend geregelte Umstrukturierungsrecht. Der "Standardisierung der Umstrukturierungstatbestände" steht die in der Praxis zu beobachtende "Individualisierung der Sanierungstatbestände" gegenüber (MARTIN KOCHER, Die "Corporate Governance"-Vorlage und der steuerrechtliche Sanierungsbegriff, ASA 77 S. 281 ff., insb. 288). Allgemein anerkannt ist aber, dass es sich betriebswirtschaftlich um Massnahmen handelt, die dazu dienen, die (angegriffene) Eigenkapitalbasis einer Unternehmung zu verstärken und sie möglichst ins Gleichgewicht zurückzuversetzen (KOCHER, a.”
Im bundesgerichtlichen Verfahren beschränkt sich der Streit darauf, ob die Abgabepflichtige den emissionsabgaberechtlichen Freibetrag nach Art. 6 Abs. 1 lit. k StG beanspruchen kann, namentlich in Bezug auf die Frage, ob vorbestehende Verluste «beseitigt» worden sind; streitig ist dabei eine Differenz von Fr. 99'010.–.
“Dem besseren Verständnis halber ist vorab die Ausgangslage tabellarisch darzustellen, wobei die Sichtweisen von ESTV und Bundesverwaltungsgericht, wie diese im vorinstanzlichen Verfahren vertreten wurden, gegenübergestellt werden sollen: Berechnung der Emissionsabgabe Gemäss ESTV Gemäss BVGer Nennwert der ausgegebenen Aktien 500'000 500'000 Agio 1'083'865'098 1'083'865'098 Zwischentotal 1'084'365'098 1'084'365'098 Minus Gebühren (Beurkundung, Handelsregister) -31'057 -31'057 Minus Freibetrag (max. 10'000'000) 0 -10'000'000 Zwischentotal 101.00% 1'084'334'041 1'074'334'041 Netto-Ausgabepreis (100/101) 100.00% 1'073'598'060 1'063'697'070 Zu entrichtende Emissionsabgabe 1.00% 10'735'981 10'636'971 Differenz 99'010 Bereits entrichtete Emissionsabgabe Formular 4 vom 21. September 2015 466'524 466'524 Formular 3 vom 25. September 2015 5'000 5'000 Zwischentotal 471'524 471'524 Grundsätzlich noch zu entrichten 10'264'457 10'165'447 Erlass 0 -10'165'447 Verbleibt zu entrichten 10'264'457 0 Der Erlass der Emissionsabgabe ist vor Bundesgericht nicht mehr streitig (bzw. kann es aus prozessualen Gründen nicht mehr sein; vorne E. 1.2.2). Der Streitgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren beschränkt sich damit auf die Differenz von Fr. 99'010.-. Streitig und zu prüfen bleibt, ob die Abgabepflichtige den emissionsabgaberechtlichen Freibetrag im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. k StG BGE 149 II 462 S. 466 in der Fassung vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AS 2008 2893), beanspruchen könne, dies insbesondere unter dem Aspekt der "Beseitigung" vorbestehender Verluste.”
Im satzbestimmenden Vermögen bzw. Einkommen sind auch im Ausland belegene Liegenschaften zu berücksichtigen; ihre Werte werden zwar im Kanton nicht besteuert, beeinflussen jedoch die Allokation von Schulden und Schuldzinsen und müssen daher korrekt in der Steuererklärung angegeben werden. Die Kantone verfügen bei der Ermittlung der Verkehrswerte — insbesondere von Grundstücken — über einen gewissen Gestaltungsspielraum. Werden erforderliche Angaben unterlassen oder ist eine Einschätzung unvollständig, können Nachsteuerfolgen eintreten.
“Das Bundesrecht schreibt den Kantonen keine konkrete Bewertungsmethode vor, sodass sie in der Ermittlung der Verkehrswerte insbesondere von Grundstücken praxisgemäss einigen Gestaltungsspielraum geniessen (BGE 134 II 207 E. 3.6; BGr, 25. Juni 2021, 2C_681/2020, E. 4.1; BGr, 27. August 2020, 2C_866/2019, E. 4.1 = StR 75/2020 S. 861). Gemäss § 39 Abs. 3 StG erlässt der Regierungsrat die für eine gleichmässige Bewertung von Grundstücken notwendigen Dienstanweisungen. Gestützt darauf hat der Regierungsrat die Weisung 2009 erlassen, welche ab Steuerperiode 2009 gültig ist. 2.2.2 Dass das Vermögen gestützt auf Art. 14 StHG bzw. § 39 StG zum Verkehrswert zu bewerten ist, gilt grundsätzlich auch für im Ausland gelegene Liegenschaften von in der Schweiz nur beschränkt steuerpflichtigen Personen. Der Vermögenssteuerwert und der Eigenmietwert der ausländischen Liegenschaft unterliegen zwar nicht der Besteuerung im Kanton Zürich (vgl. § 5 Abs. 2 StG). Sie sind aber Bestandteil des satzbestimmenden Vermögens bzw. des satzbestimmenden Einkommens (vgl. § 6 Abs. 1 StG) und wirken sich somit auf die Allokation der Schulden und Schuldzinsen aus, weshalb eine korrekte Angabe in der Steuererklärung erforderlich ist. 2.3 2.3.1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschätzung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (§ 160 Abs. 1 StG). Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war (§ 160 Abs. 2 StG). 2.3.2 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist (§ 161 Abs.”