Abrogata dal n. I della LF del 4 ott. 1991, con effetto dal 1° apr. 1993 (RU 1993 222;FF 1991 IV 425434). ↩
Abrogata dal n. I 3 della LF del 10 ott. 1997 sulla riforma 1997 dell’imposizione delle imprese, con effetto dal 1° apr. 1998 (RU 1998 669;FF 1997 II 963). ↩
Abrogata dal n. I della LF del 4 ott. 1991, con effetto dal 1° apr. 1993 (RU 1993 222;FF 1991 IV 425434). ↩
Nuovo testo giusta l’art. 7 n. 1 disp. fin. tit. XXVI CO, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733;FF 1983 II 713). ↩
Introdotta dall’all. n. 6 della L del 3 ott. 2003 sulla fusione (RU 2004 2617;FF 2000 3765). Nuovo testo giusta l’all. n. 6 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791;FF 2002 2841, 2004 3545). ↩
RS 220 ↩
Introdotto dall’all. n. 6 della LF del 19 giu. 2020 (Diritto della società anonima), in vigore dal 1° gen. 2023 (RU 2020 4005; 2022 109;FF 2017 325). ↩
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Bei Verheirateten werden bei der Verlegung der Abzüge Vermögen und Einkommen beider Ehegatten bei der Festsetzung des Steuersatzes berücksichtigt; dass die Haftung der Ehegatten auf ihren Anteil an der Gesamtsteuer beschränkt ist (Art. 9 Abs. 2 StG), ändert daran nichts.
“Entgegen der Auffassung des Rekurrenten ändert an der Mitberücksichtigung der Faktoren der Ehefrau bei der Verlegung der Abzüge nichts, dass die Haftung der Ehegatten auf ihren Anteil an der Gesamtsteuer beschränkt ist (§ 9 Abs. 2 StG). Da das Vermögen und das Einkommen der Ehefrau auch zur Satzbestimmung hinzugezogen wird, ist die Frage der Haftung insofern nicht ausschlaggebend. Nichts anderes kann der Rekurrent daher daraus für die Verlegung der Abzüge ableiten.”
Für die Faktorenaddition nach Art. 9 Abs. 1 StG ist nach der zitierten Praxis keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, dass die Ehegatten an der ehelichen Gemeinschaft festhalten; das Fehlen gemeinsamer Mittel schliesst die Berücksichtigung der Steuerfaktoren des Ehegatten demnach nicht aus.
“Die Faktorenaddition gemäss § 9 Abs. 1 StG setzt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel voraus. Es genügt vielmehr, dass Ehegatten an der ehelichen Gemeinschaft festhalten (vgl. zum analogen Art. 9 DBG Hunziker/Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 9 DBG N 12 und 14 mit Nachweisen; vgl. ferner Oesterhelt/Seiler, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 3 StHG N 89; vgl. auch VGE GR vom 31. März 2020 A 19 13 E. 3.2 mit Hinweis auf 2C_523/2007 vom 5. Februar 2008 E.2.3). Wenn die Gemeinschaftlichkeit der Mittel keine Voraussetzung für die gemeinschaftliche Besteuerung ist, ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb sie eine Voraussetzung für die Berücksichtigung der Steuerfaktoren des Ehegatten bei der Aufteilung der Abzüge im Rahmen der internationalen Steuerausscheidung darstellen sollte. Folglich könnte der Rekurrent aus dem Umstand, dass keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel bestünde, nichts zu seinen Gunsten ableiten.”
Bei einem konstitutiven Grundbucheintrag tritt der steuerlich massgebliche Zufluss erst mit der Eintragung im Grundbuch ein; vor der Eintragung kann daher (bei gleichem Sachverhalt) weiterhin beschränkte Steuerpflicht bestehen.
“Per 1. September 2021 verlegten die Beschwerdeführenden ihren Wohnsitz von C.________ (Kanton Bern) nach D.________ (Kanton Neuenburg; vgl. E-Mail vom 3.12.2022, Vorakten StV [act. 4B] pag. 27). Die Beschwerdeführerin verkaufte die in ihrem Alleineigentum stehenden Grundstücke C.________ Gbbl. Nrn. 1________ und 2________ mit Vertrag vom 21. Dezember 2021 zum Gesamtpreis von Fr. 1'250'000.‑‑, die Grundbuchanmeldung erfolgte am 4. Januar 2022 (Vorakten StV [act. 4B] pag. 28 f.). Aufgrund des (konstitutiven) Grundbucheintrags (erst) im Januar 2022 bestand am 31. Dezember 2021 und somit im Steuerjahr 2021 im Kanton Bern (noch) eine beschränkte Steuerpflicht (vgl. Art. 9 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 4b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Kästli/Teuscher, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N. 21; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2. Aufl. 2019, Art. 9 N. 23 f., insb. mit [kritischem] Hinweis auf BGE 141 II 318; vgl. ferner BGE 128 I 317, in StE 2002 A 25 Nr. 9 E. 2.2.4). – Wie in den vorinstanzlichen Verfahren, kritisieren die Beschwerdeführenden auch vor dem Verwaltungsgericht nicht die Steuerfaktoren oder andere Aspekte der Veranlagung des Steuerjahrs 2021, sondern bemängeln einzig, dass die Steuerverwaltung auf dem zu viel in Rechnung gestellten und bezahlten Betrag bloss einen Vergütungszins von”
Bei einem konstitutiven Grundbucheintrag richtet sich die Steuerpflicht für das betreffende Steuerjahr nach dem am Jahresende tatsächlich bestehenden Steuerstatus. Erfolgt der Eintrag erst nach dem Jahresende, bleibt der bisherige (z. B. beschränkte) Steuerstatus am Jahresende massgebend.
“Per 1. September 2021 verlegten die Beschwerdeführenden ihren Wohnsitz von C.________ (Kanton Bern) nach D.________ (Kanton Neuenburg; vgl. E-Mail vom 3.12.2022, Vorakten StV [act. 4B] pag. 27). Die Beschwerdeführerin verkaufte die in ihrem Alleineigentum stehenden Grundstücke C.________ Gbbl. Nrn. 1________ und 2________ mit Vertrag vom 21. Dezember 2021 zum Gesamtpreis von Fr. 1'250'000.‑‑, die Grundbuchanmeldung erfolgte am 4. Januar 2022 (Vorakten StV [act. 4B] pag. 28 f.). Aufgrund des (konstitutiven) Grundbucheintrags (erst) im Januar 2022 bestand am 31. Dezember 2021 und somit im Steuerjahr 2021 im Kanton Bern (noch) eine beschränkte Steuerpflicht (vgl. Art. 9 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 4b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Kästli/Teuscher, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N. 21; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2. Aufl. 2019, Art. 9 N. 23 f., insb. mit [kritischem] Hinweis auf BGE 141 II 318; vgl. ferner BGE 128 I 317, in StE 2002 A 25 Nr. 9 E. 2.2.4). – Wie in den vorinstanzlichen Verfahren, kritisieren die Beschwerdeführenden auch vor dem Verwaltungsgericht nicht die Steuerfaktoren oder andere Aspekte der Veranlagung des Steuerjahrs 2021, sondern bemängeln einzig, dass die Steuerverwaltung auf dem zu viel in Rechnung gestellten und bezahlten Betrag bloss einen Vergütungszins von”
Hat ein Ehegatte einen ausländischen Wohnsitz, ist nur der in der Schweiz wohnhafte Ehepartner im Inland unbeschränkt steuerpflichtig. Das Einkommen und Vermögen des im Ausland wohnhaften Ehegatten wird nicht der schweizerischen Steuerpflicht unterworfen, sondern lediglich zur Bestimmung des Steuersatzes (z. B. bei Anwendung des Verheiratetentarifs) herangezogen.
“Einkommen und Vermögen von Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (sog. Faktorenaddition; § 9 Abs. 1 StG). Wenn beide Eheleute der schweizerischen Steuerhoheit unterliegen, betrifft die Besteuerung des Ehepaars als Einheit nicht nur die Bemessungsgrundlage, sondern auch die Steuerpflicht (BGE 141 II 318 E. 2.2.1; BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 3.1.1). Hat hingegen ein Ehegatte einen ausländischen Wohnsitz, ist trotz rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lediglich der in der Schweiz wohnhafte Ehepartner im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, wobei auch nur das Einkommen und das Vermögen des Letzteren besteuert wird. Das Einkommen und Vermögen des im Ausland wohnhaften Ehegatten ist insoweit nur zur Satzbestimmung heranzuziehen (vgl. § 9 Abs. 1 StG; § 4 Abs. 2 Steuerverordnung [StV, SG 640.110]; BGE 141 II 318 E. 2.2.3; 138 II 300 E. 2.3; BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 3.2). Für den Steuersatz ist, unter Anwendung des Verheirateten-tarifs und der Sozialabzüge für Verheiratete auf das gesamte eheliche Einkommen und Vermögen abzustellen (§ 4 Abs. 3 StV; VGE ZH vom 21. Februar 2023 SB.2022.00113 E. 2.2). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, aus der sich ergibt, dass § 9 StG im internationalen Verhältnis keine gemeinsame Ehegattenbesteuerung zu begründen vermag (vgl. BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 4.3.3, 2C_799/2017 vom 18. September 2018 E. 4.2.1.4), steht der Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des in der Schweiz nicht steuerpflichtigen Ehegatten bei der Aufteilung der Abzüge entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht entgegen, weil sie sich auf die Frage bezieht, welches Einkommen und Vermögen in der Schweiz steuerbar ist, und es bei der Verlegung der Abzüge nur darum geht, in welchem Umfang Abzüge vom in der Schweiz steuerbaren Einkommen und Vermögen des in der Schweiz steuerpflichtigen Ehegatten zulässig sind (vgl.”
“Einkommen und Vermögen von Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (sog. Faktorenaddition; § 9 Abs. 1 StG). Wenn beide Eheleute der schweizerischen Steuerhoheit unterliegen, betrifft die Besteuerung des Ehepaars als Einheit nicht nur die Bemessungsgrundlage, sondern auch die Steuerpflicht (BGE 141 II 318 E. 2.2.1; BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 3.1.1). Hat hingegen ein Ehegatte einen ausländischen Wohnsitz, ist trotz rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lediglich der in der Schweiz wohnhafte Ehepartner im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, wobei auch nur das Einkommen und das Vermögen des Letzteren besteuert wird. Das Einkommen und Vermögen des im Ausland wohnhaften Ehegatten ist insoweit nur zur Satzbestimmung heranzuziehen (vgl. § 9 Abs. 1 StG; § 4 Abs. 2 Steuerverordnung [StV, SG 640.110]; BGE 141 II 318 E. 2.2.3; 138 II 300 E. 2.3; BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 3.2). Für den Steuersatz ist, unter Anwendung des Verheirateten-tarifs und der Sozialabzüge für Verheiratete auf das gesamte eheliche Einkommen und Vermögen abzustellen (§ 4 Abs. 3 StV; VGE ZH vom 21. Februar 2023 SB.2022.00113 E. 2.2). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, aus der sich ergibt, dass § 9 StG im internationalen Verhältnis keine gemeinsame Ehegattenbesteuerung zu begründen vermag (vgl. BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 4.3.3, 2C_799/2017 vom 18. September 2018 E. 4.2.1.4), steht der Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des in der Schweiz nicht steuerpflichtigen Ehegatten bei der Aufteilung der Abzüge entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht entgegen, weil sie sich auf die Frage bezieht, welches Einkommen und Vermögen in der Schweiz steuerbar ist, und es bei der Verlegung der Abzüge nur darum geht, in welchem Umfang Abzüge vom in der Schweiz steuerbaren Einkommen und Vermögen des in der Schweiz steuerpflichtigen Ehegatten zulässig sind (vgl.”
Bei unterjährigem Zuzug ist der Beginn der Steuerpflicht (konkretes Ein- bzw. Austrittsdatum/Abgabeperiode) in der Praxis teilweise strittig und richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen und der einschlägigen Rechtsprechung.
Leben Ehegatten rechtlich und tatsächlich ungetrennt, werden Einkommen und Vermögen der Ehegatten ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (Faktorenaddition). Die Besteuerung bemisst sich nach der gemeinsamen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit; dies gilt auch für die Bestimmung des Tarifs/Steuersatzes. (vgl. Art. 3 Abs. 3 StHG; § 9 Abs. 1 StG; vgl. BGE 141 II 318 und dazu E. 4.3.2 der zitierten Entscheidung.)
“Bei der Einkommens- und Vermögensbesteuerung gilt für verheiratete Personen grundsätzlich die Ehegattenbesteuerung. Gemäss Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG, SR 642.14) und § 9 Abs. 1 StG werden Einkommen und Vermögen der Eheleute, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (sog. Faktorenaddition; BGE 141 II 318 E. 2.2 S. 320). Dieser Zusammenrechnung von Einkommen und Vermögen der Eheleute liegt der Grundsatz der Besteuerung nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zugrunde (Art. 127 Abs. 2 BV; BGE 141 II 318 E. 2.2.1 S. 320 m.H. auf Oberson, Droit fiscal suisse, 4. Aufl. 2012, § 6 Rz. 33; Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Bd. I, 2001, § 13 Rz. 16). Dementsprechend bilden die Ehegatten zivilrechtlich und wirtschaftlich eine gewisse Einheit, wobei sich die Leistungsfähigkeit des einen Partners auch nach dem Einkommen und Vermögen des anderen bestimmt. Hat ein Ehegatte einen ausländischen Wohnsitz, ist trotz rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lediglich der in der Schweiz wohnhafte Ehepartner im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, wobei auch nur das Einkommen und das Vermögen des Letzteren besteuert wird.”
“Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Mit seiner Argumentation verkennt der Rekurrent, dass rechtlich und tatsächlich ungetrennt lebende Ehegatten steuerrechtlich eine wirtschaftliche Einheit bilden und von ihrer gemeinsamen Mittelverwendung ausgegangen wird. Ihre Einkommen werden daher gemäss Art. 3 Abs. 3 StHG und § 9 Abs. 1 StG zusammengerechnet. Diese Zusammenrechnung erfolgt zur Bestimmung des Steuersatzes auch dann, wenn nur ein Ehegatte im Kanton steuerpflichtig ist. Aufgrund dieser aus Art. 163 Abs. 1 ZGB fliessenden gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten nach Massgabe ihrer jeweiligen «Kräfte» belasten Unterhalts- und Unterstützungspflichten eines Ehegatten gegenüber Dritten im Ergebnis beide Ehegatten und mindern ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anteilmässig. Daran ändert der Umstand, dass Unterhalts- und Unterstützungsleistungen vom Leistenden in Abzug gebracht werden können, nichts. Werden Ehegatten als wirtschaftliche Einheit im Grundsatz zusammen besteuert, zielt der entsprechende Hinweis des Rekurrenten ins Leere. Unerfindlich ist schliesslich, was der Rekurrent aus BGer 2C_95/2015 vom 27. August 2015 Erw. 4.3 für seinen Standpunkt ableiten möchte. Dort stellt das Bundesgericht fest, dass «allgemeine Abzüge, welche in keinem direkten Zusammenhang mit einer bestimmten Einkommenserzielung» stünden, «proportional nach Lage des Reineinkommens zu verlegen» seien.”
Lebt ein Ehegatte im Ausland, bleibt lediglich der in der Schweiz wohnhafte Ehepartner im Inland unbeschränkt steuerpflichtig. Besteuert wird nur dessen in der Schweiz steuerbares Einkommen und Vermögen; das Einkommen und Vermögen des im Ausland wohnhaften Ehegatten wird insoweit nur zur Satzbestimmung (Tarif) herangezogen.
“Einkommen und Vermögen von Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (sog. Faktorenaddition; § 9 Abs. 1 StG). Wenn beide Eheleute der schweizerischen Steuerhoheit unterliegen, betrifft die Besteuerung des Ehepaars als Einheit nicht nur die Bemessungsgrundlage, sondern auch die Steuerpflicht (BGE 141 II 318 E. 2.2.1; BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 3.1.1). Hat hingegen ein Ehegatte einen ausländischen Wohnsitz, ist trotz rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lediglich der in der Schweiz wohnhafte Ehepartner im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, wobei auch nur das Einkommen und das Vermögen des Letzteren besteuert wird. Das Einkommen und Vermögen des im Ausland wohnhaften Ehegatten ist insoweit nur zur Satzbestimmung heranzuziehen (vgl. § 9 Abs. 1 StG; § 4 Abs. 2 Steuerverordnung [StV, SG 640.110]; BGE 141 II 318 E. 2.2.3; 138 II 300 E. 2.3; BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 3.2). Für den Steuersatz ist, unter Anwendung des Verheirateten-tarifs und der Sozialabzüge für Verheiratete auf das gesamte eheliche Einkommen und Vermögen abzustellen (§ 4 Abs. 3 StV; VGE ZH vom 21. Februar 2023 SB.2022.00113 E. 2.2). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, aus der sich ergibt, dass § 9 StG im internationalen Verhältnis keine gemeinsame Ehegattenbesteuerung zu begründen vermag (vgl. BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 4.3.3, 2C_799/2017 vom 18. September 2018 E. 4.2.1.4), steht der Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des in der Schweiz nicht steuerpflichtigen Ehegatten bei der Aufteilung der Abzüge entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht entgegen, weil sie sich auf die Frage bezieht, welches Einkommen und Vermögen in der Schweiz steuerbar ist, und es bei der Verlegung der Abzüge nur darum geht, in welchem Umfang Abzüge vom in der Schweiz steuerbaren Einkommen und Vermögen des in der Schweiz steuerpflichtigen Ehegatten zulässig sind (vgl.”
“Einkommen und Vermögen von Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (sog. Faktorenaddition; § 9 Abs. 1 StG). Wenn beide Eheleute der schweizerischen Steuerhoheit unterliegen, betrifft die Besteuerung des Ehepaars als Einheit nicht nur die Bemessungsgrundlage, sondern auch die Steuerpflicht (BGE 141 II 318 E. 2.2.1; BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 3.1.1). Hat hingegen ein Ehegatte einen ausländischen Wohnsitz, ist trotz rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lediglich der in der Schweiz wohnhafte Ehepartner im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, wobei auch nur das Einkommen und das Vermögen des Letzteren besteuert wird. Das Einkommen und Vermögen des im Ausland wohnhaften Ehegatten ist insoweit nur zur Satzbestimmung heranzuziehen (vgl. § 9 Abs. 1 StG; § 4 Abs. 2 Steuerverordnung [StV, SG 640.110]; BGE 141 II 318 E. 2.2.3; 138 II 300 E. 2.3; BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 3.2). Für den Steuersatz ist, unter Anwendung des Verheirateten-tarifs und der Sozialabzüge für Verheiratete auf das gesamte eheliche Einkommen und Vermögen abzustellen (§ 4 Abs. 3 StV; VGE ZH vom 21. Februar 2023 SB.”
Bei Zuzug aus dem Ausland beginnt die unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton Bern nicht bereits durch die (blosse) Einreise oder durch rein formale Akte (z. B. polizeiliche Anmeldung). Massgeblich ist der Tag, an dem die Voraussetzungen des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder Aufenthalts nach Art. 4 Abs. 2 StG erfüllt sind. Als frühestmöglicher Beginn kommt der Tag der Einreise in Betracht.
“Verheiratete Steuerpflichtige haben ihren Wohnsitz grundsätzlich am Ort der gemeinsamen Familienwohnung (VGE 100 2021 115/116 vom 22.5.2023, E. 2.3). Ehegatten können jedoch trotz intakter Ehe ihre Wohnsitze auch an unterschiedlichen Orten haben, weshalb praxisgemäss – selbst bei gemeinsamer Besteuerung (vgl. Art. 10 Abs. 1 StG) – der Wohnsitz für jeden Ehegatten gesondert zu ermitteln ist (vgl. BGer 9C_496/2023 vom 29.2.2024, E. 5.5). Die persönliche Zugehörigkeit zieht eine unbeschränkte Steuerpflicht nach sich, d.h. die steuerpflichtige Person muss ihr ganzes (Welt)Einkommen im Kanton Bern versteuern (Art. 7 Abs. 1 StG; VGE 21721 vom 22.3.2004, in StE 2004 A 24.43.1 Nr. 13 E. 3.1; vgl. zum Ganzen Kästli/Teuscher in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 1 ff. zu Art. 4 StG). Die (unbeschränkte) Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person im Kanton Bern steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton Bern steuerbare Werte erwirbt (Art. 9 Abs. 1 StG). Die Steuerpflicht beginnt somit, sobald die Voraussetzungen einer persönlichen Steuerpflicht gemäss Art. 4 StG erfüllt sind. Die Bestimmung des Zeitpunkts der steuerlichen Wohnsitznahme beim Zuzug vom Ausland in den Kanton Bern, d.h. der Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes in den Kanton Bern, richtet sich nach den Kriterien von Art. 4 Abs. 2 StG (Kästli/Teuscher, a.a.O., N. 6 zu Art. 9 StG). Bei Verlegung des Wohnsitzes aus dem Ausland (internationaler Wohnsitzwechsel) ist für den Beginn der Steuerpflicht somit nicht das Datum des Grenzübertritts (bzw. der Einreise) massgebend, sondern derjenige Tag, an welchem sich die Kriterien des steuerrechtlichen Wohnsitzes gemäss Art. 4 Abs. 2 StG verwirklichen. Nicht massgebend sind rein formale Kriterien wie die polizeiliche Anmeldung in der schweizerischen (bzw. bernischen) Zuzugsgemeinde (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 6 zu Art. 8 DBG). Der frühestmögliche Beginn der unbeschränkten Steuerpflicht ist aber der Tag der Einreise (Oesterhelt/Seiler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4.”
“Nr. 13 E. 3.1; vgl. zum Ganzen Kästli/Teuscher in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 1 ff. zu Art. 4 StG). Die (unbeschränkte) Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person im Kanton Bern steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton Bern steuerbare Werte erwirbt (Art. 9 Abs. 1 StG). Die Steuerpflicht beginnt somit, sobald die Voraussetzungen einer persönlichen Steuerpflicht gemäss Art. 4 StG erfüllt sind. Die Bestimmung des Zeitpunkts der steuerlichen Wohnsitznahme beim Zuzug vom Ausland in den Kanton Bern, d.h. der Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes in den Kanton Bern, richtet sich nach den Kriterien von Art. 4 Abs. 2 StG (Kästli/Teuscher, a.a.O., N. 6 zu Art. 9 StG). Bei Verlegung des Wohnsitzes aus dem Ausland (internationaler Wohnsitzwechsel) ist für den Beginn der Steuerpflicht somit nicht das Datum des Grenzübertritts (bzw. der Einreise) massgebend, sondern derjenige Tag, an welchem sich die Kriterien des steuerrechtlichen Wohnsitzes gemäss Art. 4 Abs. 2 StG verwirklichen. Nicht massgebend sind rein formale Kriterien wie die polizeiliche Anmeldung in der schweizerischen (bzw. bernischen) Zuzugsgemeinde (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 6 zu Art. 8 DBG). Der frühestmögliche Beginn der unbeschränkten Steuerpflicht ist aber der Tag der Einreise (Oesterhelt/Seiler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4.”
Für die Steuerzuständigkeit kann der Zeitpunkt des konstitutiven Grundbucheintrags entscheidend sein; Überträge, deren Eintrag erst nach Ablauf des Steuerjahres erfolgt, können steuerlich noch dem früheren Kanton zuzurechnen sein.
“-- nicht erreicht, fällt die vorliegende Streitsache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Per 1. September 2021 verlegten die Beschwerdeführenden ihren Wohnsitz von C.________ (Kanton Bern) nach D.________ (Kanton Neuenburg; vgl. E-Mail vom 3.12.2022, Vorakten StV [act. 4B] pag. 27). Die Beschwerdeführerin verkaufte die in ihrem Alleineigentum stehenden Grundstücke C.________ Gbbl. Nrn. 1________ und 2________ mit Vertrag vom 21. Dezember 2021 zum Gesamtpreis von Fr. 1'250'000.‑‑, die Grundbuchanmeldung erfolgte am 4. Januar 2022 (Vorakten StV [act. 4B] pag. 28 f.). Aufgrund des (konstitutiven) Grundbucheintrags (erst) im Januar 2022 bestand am 31. Dezember 2021 und somit im Steuerjahr 2021 im Kanton Bern (noch) eine beschränkte Steuerpflicht (vgl. Art. 9 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 4b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Kästli/Teuscher, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N. 21; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2. Aufl. 2019, Art. 9 N. 23 f., insb. mit [kritischem] Hinweis auf BGE 141 II 318; vgl. ferner BGE 128 I 317, in StE 2002 A 25 Nr. 9 E. 2.2.4). – Wie in den vorinstanzlichen Verfahren, kritisieren die Beschwerdeführenden auch vor dem Verwaltungsgericht nicht die Steuerfaktoren oder andere Aspekte der Veranlagung des Steuerjahrs 2021, sondern bemängeln einzig, dass die Steuerverwaltung auf dem zu viel in Rechnung gestellten und bezahlten Betrag bloss einen Vergütungszins von 0.5 % (ausmachend: Fr. 227.95) statt 3 % (ausmachend: Fr. 1'367.70) gewährt habe. 2.2 Die periodischen Steuern werden während des Steuerjahrs in drei Raten erhoben (Art. 231 Abs. 1 StG). Der Regierungsrat setzt hierfür die Fälligkeitstermine fest (Art.”
Für die Beurteilung sind die Verhältnisse am Ende der betroffenen Steuerperiode massgebend.
“E. 3.3). Für die Beurteilung sind die Verhältnisse am Ende der betroffenen Steuerperiode massgebend (vgl. Art. 9 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 4b Abs. 1 StHG; vgl. auch Art. 165 Abs. 4 StG; zum Ganzen VGE 2021/303 vom”
“E. 2.2.2). Dies beurteilt sich jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls (BVR 1999 S. 159 E. 2c; BGE 138 II 300 E. 3.2), wobei die Verhältnisse am Ende der betroffenen Steuerperiode massgebend sind (vgl. Art. 9 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 4b Abs. 1 StHG; zum Ganzen VGE 2019/247 vom”
Für die Beurteilung von Zuflüssen und für Periodenbewertungen (z. B. bei Anwendung des Kapitalkorridors) sind die Verhältnisse am Ende der betroffenen Steuerperiode massgebend.
“E. 3.3). Für die Beurteilung sind die Verhältnisse am Ende der betroffenen Steuerperiode massgebend (vgl. Art. 9 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 4b Abs. 1 StHG; vgl. auch Art. 165 Abs. 4 StG; Art. 3 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 DBG; zum Ganzen VGE 2020/257 vom”
“E. 2.2.2). Dies beurteilt sich jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls (BVR 1999 S. 159 E. 2c; BGE 138 II 300 E. 3.2), wobei die Verhältnisse am Ende der betroffenen Steuerperiode massgebend sind (vgl. Art. 9 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 4b Abs. 1 StHG; zum Ganzen VGE 2019/247 vom”