Non soggiacciono alla tassa i pagamenti di premi per l’assicurazione: a.1 sulla vita, non riscattabile o riscattabile con pagamento periodico dei premi; il Consiglio federale stabilisce per ordinanza le necessarie delimitazioni; abis2sulla vita, nella misura in cui tale assicurazione serve alla previdenza professionale ai sensi della LPP3; ater4sulla vita, conclusa da uno stipulante domiciliato all’estero. b. contro le malattie e l’invalidità; c. contro gli infortuni; d. di merci trasportate; e. contro i danni cagionati a terreni agricoli e colture dalla forze della natura; f. contro la disoccupazione; g. contro i danni della grandine; h. del bestiame; i. di rischi già assicurati (riassicurazione); k. di aeromobili e di navi definiti nell’ordinanza5, adibiti essenzialmente all’estero al trasporto professionale di persone e cose (assicurazione casco); l. contro l’incendio, il furto, la rottura vetri, i danni dalle acque, per il credito, le macchine e i gioielli, se il contribuente dimostra che la cosa assicurata si trova all’estero.
Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 10 ott. 1997 sulla riforma 1997 dell’imposizione delle imprese, in vigore dal 1° apr. 1998 (RU 1998 669;FF 1997 II 963). ↩
Introdotta dal n. I 3 della LF del 10 ott. 1997 sulla riforma 1997 dell’imposizione delle imprese, in vigore dal 1° gen. 1998 (RU 1998 669;FF 1997 II 963). ↩
RS 831.40 ↩
Introdotta dal n. I 3 della LF del 10 ott. 1997 sulla riforma 1997 dell’imposizione delle imprese, in vigore dal 1° apr. 1998 (RU 1998 669;FF 1997 II 963). ↩
O del 3 dic. 1973 concernente le tasse di bollo (RS 641.101 ). ↩
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20 commentaries
Bei Nachsteuerprüfungen werden Rentenbestandteile als Einkünfte nach Art. 22 Abs. 1 DBG / § 22 Abs. 1 StG erfasst und nach der jeweils anwendbaren Rechtsgrundlage anteilig zugeordnet; in den vorliegenden Berechnungen erfolgte dies etwa nach Art. 204 Abs. 1 lit. a DBG (3/5) bzw. § 270 Abs. 2 StG (ZH) (4/5).
“… 45,70 % von Fr. … = Fr. … 2009 Fr. … 54,3 % von Fr. … = Fr. … 45,70 % von Fr. … = Fr. … 45,70 % von Fr. … = Fr. … 2010 Fr. … 54,3 % von Fr. … = Fr. … 45,70 % von Fr. … = Fr. … 45,70 % von Fr. … = Fr. … 2011 Fr. … 54,3 % von Fr. … = Fr. … 45,70 % von Fr. … = Fr. … 45,70 % von Fr. … = Fr. … 2012 Fr. … 54,3 % von Fr. … = Fr. … 45,70 % von Fr. … = Fr. … 45,70 % von Fr. … = Fr. … 2013 Fr. … 54,3 % von Fr. … = Fr. … 45,70 % von Fr. … = Fr. … 45,70 % von Fr. … = Fr. … 2014 Fr. … 54,3 % von Fr. … = Fr. … 45,70 % von Fr. … = Fr. … 45,70 % von Fr. … = Fr. … 2015 Fr. … 54,3 % von Fr. … = Fr. … 45,70 % von Fr. … = Fr. … 45,70 % von Fr. … = Fr. … Für den Pflichtigen (A) ergibt dies folgende Grundlagen für die Nachsteuerberechnung: Steuer-periode: Nicht deklarierte Einkünfte: Rente aus Versorgungseinrichtung G (EM): 100 % steuerbar nach Art. 22 Abs. 1 DBG/ § 22 Abs. 1 StG: 3/5 steuerbar nach Art. 204 Abs. 1 lit. a DBG (CH): 4/5 steuerbar nach § 270 Abs. 2 StG (ZH): 2008 Fr. … 65,14 % von Fr. … = Fr. … 34,86 % von Fr. … = Fr. … 34,86 % von Fr. … = Fr. … 2009 Fr. … 65,14 % von Fr. … = Fr. … 34,86 % von Fr. … = Fr. … 34,86 % von Fr. … = Fr. … 2010 Fr. … 65,14 % von Fr. … = Fr. … 34,86 % von Fr. … = Fr. … 34,86 % von Fr. … = Fr. … 2011 Fr. … 65,14 % von Fr. … = Fr. … 34,86 % von Fr. … = Fr. … 34,86 % von Fr. … = Fr. … 2012 Fr. … 65,14 % von Fr. … = Fr. … 34,86 % von Fr. … = Fr. … 34,86 % von Fr. … = Fr. … 2013 Fr. … 65,14 % von Fr. … = Fr. … 34,86 % von Fr. … = Fr. … 34,86 % von Fr. … = Fr. … 2014 Fr. … 65,14 % von Fr. … = Fr. … 34,86 % von Fr. … = Fr. … 34,86 % von Fr. … = Fr. … 2015 Fr. … 65,14 % von Fr. … = Fr. … 34,86 % von Fr. … = Fr. … 34,86 % von Fr. … = Fr. … In Bezug auf den Eventualantrag sind die Rechtsmittel demzufolge teilweise gutzuheissen.”
Berufsständische Versorgungseinrichtungen können je nach Ausgestaltung einer staatlichen Sozialversicherung gleichgestellt sein oder Elemente der kollektiven beruflichen Vorsorge (2. Säule) aufweisen. Entsprechend unterliegen ausbezahlte Renten der Besteuerung nach Art. 22 Abs. 1 StG. Ergibt sich aus der Ausgestaltung ein gemischter Charakter (z. B. freiwillige Mehrbeiträge mit 2.-Säule-Charakter), ist eine anteilige Aufteilung der Renten vorzunehmen und diese Aufteilung bei der Nachsteuerberechnung zu berücksichtigen.
“Die von einer in der Schweiz tätigen Ärztin geleisteten Zahlungen an die Versorgungseinrichtung H (freiwillige Weiterversicherung) wertete das Bundesgericht in einem älteren Entscheid als individuelle Selbstvorsorge im Sinn der Säule 3b: So habe bezüglich der Beiträge der Steuerpflichtigen an die deutsche Vorsorgeeinrichtung keine betragsmässig feste Zahlungsverpflichtung bestanden. Ein solches System komme einer sog. à-la-carte-Versicherung gleich, welche mit den in der Schweiz massgebenden vorsorgerechtlichen Prinzipien der Planmässigkeit und der Kollektivität nicht vereinbar sei. Von einer den schweizerischen Einrichtungen der kollektiven beruflichen Vorsorge gleichwertigen Institution könne bei dieser deutschen Vorsorgeeinrichtung nicht die Rede sein (BGr, 19. Februar 2001, StE 2001 B 27.1 Nr. 25). Mit Bezug auf eine deutsche Vorsorgeeinrichtung einer Ärztekammer mit freiwilliger Weiterversicherung eines Arztes nach Zuzug in die Schweiz verwarf das Verwaltungsgericht die nach Ansicht der Pflichtigen der Säule 3b zuzuordnenden und als Leibrente zu qualifizierenden Rentenzahlungen. Vielmehr stelle die genannte Ärzteversorgung einen Zweig der staatlichen Sozialversicherung dar, welche ungeachtet der freiwilligen Weiterführung des Vorsorgeverhältnisses der AHV gleichzustellen sei, weshalb die Renten nach § 22 Abs. 1 StG zu besteuern seien (VGr, 23. Februar 2011, SB.2010.00107, E. 3.2). Betreffend die Beiträge eines Arztes an die Versorgungseinrichtung G kam sodann die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt zum Schluss, diese könnten weder als Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) noch unter einem anderen Titel zum Abzug zugelassen werden (StRK BS, 13. Januar 1994, Nr. 6/1994). Die Camera di diritto tributario del Tribunale d'appello des Kantons Tessin verneinte die Gleichsetzung der Renten der Versorgungseinrichtung G mit Leibrenten und unterwarf diese der Besteuerung nach Art. 22 Abs. 1 DBG (CDT TI, 9. Februar 2018, Geschäftsnr. 80.2017.74 und 80.2017.75, RtiD II-2018, 439 ff.). 2.7 Das kantonale Steueramt erwog im Einspracheentscheid, die Versorgungseinrichtung G sei mit einer Versicherung gemäss der schweizerischen AHV vergleichbar. Die berufsständischen Versorgungswerke würden die Pflichtversorgung bezüglich der Alters-, Invaliditäts-, und Hinterbliebenenversorgung sicherstellen.”
“als gleichwertig betrachtet werden kann, soweit Beiträge über den Höchstbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung hinaus geleistet wurden. Erfüllt sind namentlich die Kriterien der reglementarischen Verpflichtung zur Leistung der Beiträge, was auch für freiwillige Mitglieder der Versorgungseinrichtung G gilt (siehe E. 2.5). Die Beiträge sind gebunden und quantitativ im Rahmen. Ferner handelt es sich bei der Versorgungseinrichtung G um eine anerkannte Vorsorgeeinrichtung (siehe E. 2.5). Auch die grundlegenden Erfordernisse des schweizerischen Rechts an die berufliche Vorsorge (Kollektivität, Gleichbehandlung, Planmässigkeit, Versicherungsprinzip, Angemessenheit) sind eingehalten (zu den Kriterien im Einzelnen vgl. BGr, 28. Juni 2019, 2C_461/2018, E. 2.2 und E. 4 ff.). 4.6 Dies ergibt folgende Grundlagen für die Nachsteuerberechnung der Pflichtigen (B): Steuer-periode: Nicht deklarierte Einkünfte: Rente aus Versorgungseinrichtung G (EF): 100 % steuerbar nach Art. 22 Abs. 1 DBG/ § 22 Abs. 1 StG: 3/5 steuerbar nach Art. 204 Abs. 1 lit. a DBG (CH): 4/5 steuerbar nach § 270 Abs. 2 StG (ZH): 2008 Fr. … 54,3 % von Fr. … = Fr. … 45,70 % von Fr. … = Fr. … 45,70 % von Fr. … = Fr. … 2009 Fr. … 54,3 % von Fr. … = Fr. … 45,70 % von Fr. … = Fr. … 45,70 % von Fr. … = Fr. … 2010 Fr. … 54,3 % von Fr. … = Fr. … 45,70 % von Fr. … = Fr. … 45,70 % von Fr. … = Fr. … 2011 Fr. … 54,3 % von Fr. … = Fr. … 45,70 % von Fr. … = Fr. … 45,70 % von Fr. … = Fr. … 2012 Fr. … 54,3 % von Fr. … = Fr. … 45,70 % von Fr. … = Fr. … 45,70 % von Fr. … = Fr. … 2013 Fr. … 54,3 % von Fr. … = Fr. … 45,70 % von Fr. … = Fr. … 45,70 % von Fr. … = Fr. … 2014 Fr. … 54,3 % von Fr. … = Fr. … 45,70 % von Fr. … = Fr. … 45,70 % von Fr. … = Fr. … 2015 Fr. … 54,3 % von Fr. … = Fr. … 45,70 % von Fr. … = Fr. … 45,70 % von Fr. … = Fr. … Für den Pflichtigen (A) ergibt dies folgende Grundlagen für die Nachsteuerberechnung: Steuer-periode: Nicht deklarierte Einkünfte: Rente aus Versorgungseinrichtung G (EM): 100 % steuerbar nach Art.”
“Darüber hinaus können jedoch freiwillige Mehrzahlungen bis zu einem allgemeinen Jahreshöchstbeitrag erfolgen (Broschüre "Versorgungseinrichtung G kompakt", Ziff. 3.4 ff.). Damit können die Versicherten mit freiwilligen Mehrbeträgen ihre Rente über die Grundsicherung hinaus erhöhen. Diese Möglichkeit der freiwilligen Mehrzahlungen besteht für die gesetzliche Rentenversicherung grundsätzlich nicht (vgl. aber § 187a SGB VI zum Ausgleich von Rentenminderungen). Wird von freiwilligen Beitragszahlungen im berufsständischen Versorgungswerk Gebrauch gemacht, enthält die Versicherung im berufsständischen Versorgungswerk auch Elemente, welche der schweizerischen 2. Säule entsprechen. Diesfalls setzt sich auch die Rentenleistung des berufsständischen Versorgungswerks anteilsmässig zusammen aus Leistungen, die der schweizerischen 1. Säule und der 2. Säule entsprechen. Da sowohl Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung als auch Einkünfte aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Art. 22 Abs. 1 DBG bzw. § 22 Abs. 1 StG steuerbar sind, kommt der Unterscheidung nur Bedeutung zu im Hinblick auf eine allfällige Anwendung von Art. 204 DBG bzw. § 270 StG, wie sie hier infrage steht. Folglich ist in Bezug auf die den Pflichtigen ausbezahlten Renten eine Aufsplittung vorzunehmen: Ihre Beiträge an die Versorgungseinrichtung G, die über dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung lagen, haben 2.-Säule-Charakter. Aus den Schreiben der Versorgungseinrichtung G vom 31. Oktober 2005 und 29. November 2018 ergibt sich, dass B Beiträge im Umfang von 45,70 % an die Versorgungseinrichtung G leistete, welche über dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung lagen. Ebenso leistete A im Umfang von 34,86 % Beiträge über den Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung hinaus. Entsprechend sind vom jährlichen Ruhegeld von B von 45,70 % und vom jährlichen Ruhegeld von A 34,86 % als Gelder mit 2.-Säule-Charakter zu qualifizieren. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, weil das Versorgungswerk der Versorgungseinrichtung G mit einer schweizerischen Vorsorge vergleichbar ist bzw.”
Bei Steuerdelikten gilt das Einreichen falscher oder unvollständiger Steuererklärungen bereits als Ausführung (daher kein blosser Versuch).
“Nr. 90; 2C_851/2011 vom 15. August 2012 E. 2.3, in: StR 67/2012 S. 759). Nach Art. 12 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei es genügt, wenn sie oder er die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz; BGE 138 V 74 E. 8.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung gehört zur "Ausführung" der Tat (im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB [in Verbindung mit Art. 104 und 333 Abs. 1 StGB]) jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich die Täterin oder der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 145 IV 424 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Im Steuerverfahren genügt für eine "Ausführung" der Tat, dass die steuerpflichtige Person der Steuerbehörde falsche Angaben übermittelt, insbesondere indem sie eine unvollständige und nicht wahrheitsgemässe Steuererklärung einreicht (Urteil 2C_298/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 4.1 mit diversen Hinweisen).”
“Nr. 90; Urteil 2C_851/2011 vom 15. August 2012 E. 2.3, in: StR 67/2012 S. 759). Nach Art. 12 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei es genügt, wenn er die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz; BGE 138 V 74 E. 8.2 S. 83; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 133 IV 222 E. 5.3 S. 225). Nach der Rechtsprechung gehört zur "Ausführung" der Tat (im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB [in Verbindung mit Art. 104 und Art. 333 Abs. 1 StGB]) jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 104; 119 IV 224 E. 2; 114 IV 112 E. 2c/bb). Im Steuerverfahren genügt für eine "Ausführung" der Tat, dass der Steuerpflichtige der Steuerbehörde falsche Angaben übermittelt, insbesondere indem er eine unvollständige und nicht wahrheitsgemässe Steuererklärung einreicht (Urteile 2C_1221/2013 / 2C_1222/2013 vom 4. September 2014 E. 3.1; 2C_908/2011 / 2C_909/2011 / 2C_912/2011 vom 23. April 2012 E. 3.1).”
IV-Rentennachzahlungen sind als steuerbare Einkünfte im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StG zu berücksichtigen. Für die Steuerberechnung ist der Gesamtbetrag der Leistungen der Sozialversicherungen zugrunde zu legen, auch wenn einzelne Teile davon direkt an eine Sozialbehörde überwiesen wurden.
“Es wäre widersprüchlich, eine Steuerlast aufzuerlegen, die durch das Nachzahlungssystem der IV und den gleichzeitigen Sozialhilfebezug in keiner Weise gedeckt sei. Auch würden gemäss den SKOS-Richtlinien aus den Mitteln der Sozialhilfe grundsätzlich weder laufende Steuern noch Steuerrückstände bezahlt. Das Steuerrekursgericht hatte ausgeführt, mit den Sozialhilfeleistungen seien die Leistungen der SVA bevorschusst worden und damals, als Leistungen nach Art. 24 lit. d DBG bzw. § 24 lit. d StG, (noch) nicht zu versteuern gewesen. Rein steuerlich betrachtet sei es jedoch unerheblich, ob ein Teil der IV-Leistungen direkt der Sozialbehörde zwecks Tilgung ihres Rückforderungsanspruchs überwiesen werde oder die IV-Leistungen vollumfänglich an den Pflichtigen ausbezahlt würden und er damit seine Schulden gegenüber der Sozialbehörde selbständig begleiche. Letztlich sei dies eine Frage der Einkommensverwendung. 3.1.2 Nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) bzw. Art. 22 Abs. 1 DBG und § 22 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung mit Einschluss von Kapitalabfindungen steuerbar. Von der Besteuerung ausgenommen sind gemäss abschliessender Aufzählung der steuerbaren Einkünfte nach Art. 7 Abs. 4 StHG unter anderem Ergänzungsleistungen bzw. Hilflosenentschädigungen (lit. k), was vorliegend berücksichtigt wurde und nicht weiter Thema ist. Aus dem Gesetz ergibt sich somit klar, dass die zur Diskussion stehenden Einkünfte mit Einschluss der Rentennachzahlungen der IV steuerbar sind, woran die Gerichte gebunden sind. Daran ändert nichts, dass ein Teil der Nachzahlungen im Sinn von § 19 Abs. 1 und 2 und § 27 Abs. 1 lit. a des Sozialhilfegesetzes (SHG) vom 14. Juni 1981 direkt an die Sozialhilfebehörde überwiesen wurde. Zu dieser Problematik hat sich das Bundesgericht denn auch dahingehend geäussert, gemäss harmonisierungsrechtlich zwingender Vorgabe sei in solchen Fällen der Steuerberechnung der Gesamtbetrag der Leistungen der Sozialversicherungen zugrunde zu legen.”
Bei freiwilliger Weiterversicherung können die geleisteten Beiträge überwiegend als Risikoprämien zu qualifizieren sein, sodass die ausbezahlten Renten keine Kapitalrückzahlungskomponente enthalten. In solchen Fällen gelten die Leistungen nicht als kapitalbildende Leibrenten und rechtfertigen nach den zitierten Entscheidungen und Kommentaren keine reduzierte Besteuerung; sie sind demnach nach Art. 22 Abs. 1 StG voll zu erfassen.
“2022: mindestens total EUR … Allein schon aufgrund der erheblichen Divergenz der Prämien und der Rentenhöhe kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den ausbezahlten Renten lediglich um ausbezahltes Sparguthaben zuzüglich Ertragskomponente gehandelt hat. 2.13 Vielmehr haben die Pflichtigen die Prämien bzw. die Beiträge nicht ausschliesslich für den Erwerb der Rente aufgewendet, sondern in erster Linie für die Risikoabdeckung Alter, Erwerbsunfähigkeit und Tod. Diese Versicherungskomponente ist der Leibrente fremd (siehe E. 2.2 sowie VGr, 23. Februar 2011, SB.2010.00107, E. 2.3). Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die den Pflichtigen ausbezahlten Renten im Rahmen der freiwilligen Weiterversicherung bei der Versorgungseinrichtung G grundsätzlich mit einer AHV-Rente bzw. einer Leistung aus der 1. Säule vergleichbar sind (vgl. aber E.4 zum Eventualantrag bzw. zur teilweisen Qualifikation der Leistungen als 2. Säule). Der Hauptantrag der Pflichtigen, die Renten seien der reduzierten Besteuerung gemäss § 22 Abs. 3 StG bzw. Art. 22 Abs. 3 DBG zu unterwerfen, ist daher abzuweisen. 3. 3.1 Die Pflichtigen erblicken in der vollen Besteuerung der ihnen ausbezahlten Renten gemäss § 22 Abs. 1 StG bzw. Art. 22 Abs. 1 DBG eine Verletzung des verfassungsmässigen Gebots der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinn von Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). In ihrem Fall seien die von ihnen geleisteten Beiträge namentlich wegen der Sozialversicherungsunterstellung in der Schweiz nicht, oder nur in sehr beschränktem Ausmass des allgemeinen Versicherungsabzugs abziehbar gewesen. In Umsetzung des Korrespondenzprinzips bzw. des Waadtländer Modells wäre eine vollumfängliche Besteuerung der Renten nur dann gerechtfertigt, wenn auch die Beiträge vollständig abziehbar gewesen wären oder wenn es sich um nicht beitragsbezogene Leibrenten gehandelt hätte. Somit sei aufgrund der fehlenden bzw. massiv eingeschränkten Abzugsmöglichkeiten in der Vergangenheit vorliegend eine reduzierte Besteuerung der Renten zu 40 % sachgerecht. 3.2 Beiträge an ausländische Sozialversicherungen werden grundsätzlich nur zum Abzug zugelassen, wenn eine in der Schweiz steuerpflichtige Person weiterhin – ausschliesslich – dem Sozialversicherungsregime des ausländischen Staates untersteht (BGr, 28.”
“Unter dem Begriff Leibrente versteht man die vom Leben einer Person abhängige Verpflichtung des Rentenschuldners, dem Rentengläubiger zeitlich wiederkehrende Leistung zu erbringen (Art. 516 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR]). Keine Leibrente liegt insbesondere dann vor, wenn der Rentengläubiger die Rente gestützt auf eine Risikoversicherung ausbezahlt erhält. Diesfalls hat der Rentengläubiger die Rente zwar mittels seiner Prämien auch mitfinanziert, doch hat es sich dabei bloss um Risikoprämien gehandelt, die zu keiner Kapitalbildung geführt haben. Der Rentengläubiger hat seine Prämien nicht ausschliesslich für den Erwerb der Rente aufgewendet, sondern in erster Linie für die Risikoabdeckung. Die ausbezahlte Rente enthält daher auch keine Kapitalrückzahlungskomponente, die eine reduzierte Besteuerung rechtfertigen würde (Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 22 N. 58; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 22 N. 57). 2.3 Steuerbar nach § 22 Abs. 1 StG bzw. Art. 22 Abs. 1 DBG sind auch Leistungen von ausländischen staatlichen Sozialversicherungseinrichtungen (Richner et al., Art. 22 N. 22; Richner et al., § 22 N. 21). Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA CH-D; SR 0.672.913.62) weist das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, unter Vorbehalt von Art. 19 DBA CH-D dem Ansässigkeitsstaat zu (Art. 18 DBA CH-D). Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für eine frühere selbständige Erwerbstätigkeit können gestützt auf Art. 21 DBA CH-D ebenfalls im Ansässigkeitsstaat besteuert werden (vgl. Andreas Helbing/Mathias Häni in: Martin Zweifel/Michael Beusch/René Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, Basel 2015, Art.”
Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen.
“im Kanton Zürich und somit aufgrund persönlicher Zugehörigkeit im Sinn von Art. 3 Abs. 1 DBG beziehungsweise Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (sog. Steuerharmonisierungsgesetz; StHG) und § 3 Abs. 1 StG in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich steuerpflichtig. 2.2 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (§ 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG). Darunter fallen gemäss § 22 Abs. 1 StG bzw. Art. 22 Abs. 1 DBG alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (1. Säule), aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen. Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen (§ 22 Abs. 2 StG bzw. Art. 22 Abs. 2 DBG). Für Leistungen aus der Säule 3b gilt der allgemeine Grundsatz, wonach alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer unterliegen (§ 16 Abs. 1 StG; BGE 130 I 205 E. 7.6.2). Eine reduzierte Besteuerung von Einkünften aus einer Säule 3b ist für Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung vorgesehen (§ 22 Abs. 3 StG bzw. Art. 22 Abs. 3 DBG). Die reduzierte Besteuerung bei Leibrenten trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Teil der Rente eine Rückzahlung des durch den Versicherungsnehmer geleisteten Kapitals darstellt (vgl. zur entsprechenden Regel im DBG BGE 130 I 205 E. 7.6.5; BGE 131 I 409 E. 5.4). Unter dem Begriff Leibrente versteht man die vom Leben einer Person abhängige Verpflichtung des Rentenschuldners, dem Rentengläubiger zeitlich wiederkehrende Leistung zu erbringen (Art. 516 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR]). Keine Leibrente liegt insbesondere dann vor, wenn der Rentengläubiger die Rente gestützt auf eine Risikoversicherung ausbezahlt erhält.”
Bei gewerbsmässigem Betrug führt ein misslungener Versuch zur Milderung, nicht jedoch zum Freispruch.
Die Strafe kann wegen blossem Versuch gemildert werden; dies kann zusätzlich wegen wesentlicher Täterkomponenten weiter reduziert werden.
“Der Richter ist aber nicht gehindert zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (vgl. W IPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 102 zu Art. 47; T RECHSEL/THOMMEN, a.a.O., N 27 zu Art. 47). - Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschie- denen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskrite- rien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 ff., 61, m.w.H.). - Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufun- gen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt inner- - 16 - halb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. - Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB verändert werden (BGE 136 IV 55 ff., 62 f., m.w.H.). - Zu den Täterkomponenten (z.B. die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund) gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (W IPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 120 ff. zu Art. 47, m.w.H; vgl. auch TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., N 32 zu Art. 47). - Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass nur ein aus- gesprochen positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allen- falls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre.”
“Der Tatbeitrag der Beschuldigten bestand darin, dass sie vor der Ankunft von J._____ sel. in T._____ die Rollläden herunterliess, das Licht löschte und ru- hig im Haus verblieb, um J._____ sel. den Eindruck zu vermitteln, dass niemand zu Hause sei. Ferner leistete sie einen Tatbeitrag zur Erpressung, indem sie wäh- rend des Toilettengangs von J._____ sel. diesen auf Anweisung von H._____ mit der Pistole Beretta in der Hand in Schach hielt. Hinzukommt, dass sie an einem Deliktserlös, der in den Lebensunterhalt ihrer Familie geflossen wäre, in gleichem Masse wie H._____ profitiert hätte. Die Tatbeteiligung von G._____ ist unter die- sen Umständen als Mittäterschaft zu qualifizieren. Da die Erpressung zwar unter Einsatz der Pistole Beretta erfolgte, diese aber weder geladen war noch Munition sich in unmittelbarer Nähe befand und der angestrebte Erfolg nicht eingetreten ist, ist die Beschuldigte der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 1 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Nicht erkennbar ist, dass das Opfer grausam behandelt, schwer verletzt oder in Lebensgefahr gebracht worden wäre, weshalb die Voraus- - 68 - setzungen einer qualifizierten Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB in Verbin- dung mit Art. 140 Ziff. 4 StGB nicht erfüllt sind.”
Ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung vom Bundesgericht nicht erschüttert worden, ist sie für das Bundesgericht verbindlich. Folge: Das Bundesgericht kann auf dieser Grundlage annehmen, dass die Ehe im Sinne von Art. 22 Abs. 2 StG nicht tatsächlich getrennt ist, sodass die von Art. 22 Abs. 2 StG behauptete Trennungswirkung entfällt.
“Die Vorinstanz anerkennt zwar das Vorliegen einer Trennungsvereinbarung, um dann aber beweiswürdigend zum Ergebnis zu gelangen, dass aus dem "gegenwärtigen Aktenstand" zahlreiche Anhaltspunkte gewonnen werden könnten, die gegen die Darstellung der Ehefrau sprächen. Die Ehefrau sei "eigene Nachweise, die eine tatsächliche Trennung von ihrem Ehemann als glaubhaft erscheinen liessen, bis heute schuldig geblieben. Die Ehefrau hat diese vorinstanzliche Beweiswürdigung im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu erschüttern vermocht (vorne E. 2.4.3), weswegen sie für das Bundesgericht verbindlich ist (vorne E. 1.5). Folglich kann nicht davon gesprochen werden, die Ehe sei unter dem Gesichtspunkt von § 22 Abs. 2 StG/AG tatsächlich getrennt, sodass die solidarische (Mit-) Haftung gleichsam entfallen sei. Die gesetzlichen Folgen von § 22 Abs. 1 Satz 1 StG/AG, mithin die solidarische (Mit-) Haftung der Ehefrau für die auf den Ehemann entfallenden Steueranteile, bleiben damit bestehen.”
Leistungen nach Art. 22 Abs. 1 StG sind einkommensteuerpflichtig. Bei Einmalzahlungen (Kapitalleistungen) erfolgt die Besteuerung gesondert zum privilegierten Vorsorgetarif; periodisch ausbezahlte Renten werden zusammen mit dem übrigen Einkommen zum ordentlichen Tarif erfasst. Kapitalabfindungen an Stelle wiederkehrender Leistungen werden anhand desjenigen Steuersatzes berechnet, der sich bei jährlichen Leistungen (Rentensatz) ergäbe.
“Sachverhalts geltend gemacht werden (vgl. auch RB 1999 Nr. 147). Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140–144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5). 2. 2.1 2.1.1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (§ 16 Abs. 1 StG; Art. 16 Abs. 1 DBG), insbesondere auch Leistungen aus der beruflichen Vorsorge (§ 22 Abs. 1 StG; Art. 22 Abs. 1 DBG). Die weitere Besteuerung hängt sodann davon ab, ob die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge als Rente oder als einmalige Kapitalleistung ausbezahlt werden: - Bei Kapitalleistungen anstelle von Rentenzahlungen werden die aperiodischen Zuflüsse in Form von Einmalzahlungen gesondert von den übrigen Einkünften mit einer Jahressteuer zum privilegierten Vorsorgetarif von § 37 StG bzw. Art. 38 DBG erfasst. - Bei Auszahlung in Rentenform erfolgt die Besteuerung zusammen mit dem übrigen ordentlichen Einkommen und grundsätzlich zu den Tarifen von § 35 StG oder Art. 36 DBG. - Kapitalabfindungen für wiederkehrende (Renten-)Leistungen werden aber unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich bei jährlichen Leistungen anstelle der einmaligen Leistung ergäbe (sogenannter Rentensatz, § 36 StG und Art. 37 DBG). Es sind damit drei Konstellationen zu unterscheiden: - Die ordentliche Besteuerung periodisch ausbezahlter Rentenleistungen mit dem übrigen Einkommen zum ordentlichen Einkommenssteuertarif von § 35 StG bzw.”
“Die Kammer erwägt: 1. Der Rekurs bezüglich Nachsteuern für die Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperioden 2008–2015 (SR.2022.00019) und die Beschwerde bezüglich Nachsteuern für die direkte Bundessteuer ebenfalls für die Steuerperioden 2008–2015 (SR.2022.00020) betreffen dieselben Pflichtigen und dieselbe Rechtslage, weshalb die Verfahren mit Präsidialverfügung vom 4. August 2022 zu Recht vereinigt wurden. 2. 2.1 Die Pflichtigen sind aufgrund ihres Wohnsitzes in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich und somit aufgrund persönlicher Zugehörigkeit im Sinn von Art. 3 Abs. 1 DBG beziehungsweise Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (sog. Steuerharmonisierungsgesetz; StHG) und § 3 Abs. 1 StG in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich steuerpflichtig. 2.2 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (§ 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG). Darunter fallen gemäss § 22 Abs. 1 StG bzw. Art. 22 Abs. 1 DBG alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (1. Säule), aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen. Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen (§ 22 Abs. 2 StG bzw. Art. 22 Abs. 2 DBG). Für Leistungen aus der Säule 3b gilt der allgemeine Grundsatz, wonach alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer unterliegen (§ 16 Abs. 1 StG; BGE 130 I 205 E. 7.6.2). Eine reduzierte Besteuerung von Einkünften aus einer Säule 3b ist für Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung vorgesehen (§ 22 Abs. 3 StG bzw. Art. 22 Abs. 3 DBG). Die reduzierte Besteuerung bei Leibrenten trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Teil der Rente eine Rückzahlung des durch den Versicherungsnehmer geleisteten Kapitals darstellt (vgl.”
Bei verneintem Eventualvorsatz entfällt die Prüfung des untauglichen Versuchs nach Art. 22 Abs. 1 StGB.
“Das Kantonsgericht verwirft dementsprechend die Ansicht der Vorinstanz, wonach das Verhalten der Beschuldigten den Schluss auf Eventualvorsatz nahelegen würde. Zu konstatieren ist diesbezüglich, wie bereits erwähnt, dass der Staatsanwaltschaft zuzustimmen ist, wonach das Strafgericht die Frage des untauglichen Versuchs gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB zu prüfen gehabt hätte, wenn es den Eventualvorsatz als gegeben erachtet hätte. Diesfalls wäre insbesondere zu beurteilen gewesen, ob †C.____ zufolge Urteilsfähigkeit als untaugliches Tatmittel einer versuchten Tötung in mittelbarer Täterschaft zu qualifizieren gewesen wäre (vgl. die Ausführungen zur Untauglichkeit von Tatmitteln und Tatobjekten bei Stefan Trechsel/Peter Noll/Mark Pieth, Schweizerisches Strafrecht - Allgemeiner Teil I, 7. Aufl. 2017, S. 187 f.). Da das Kantonsgericht indessen hier ein (eventual-)vorsätzliches Handeln seitens der Beschuldigten verneint, kommt zusammenfassend auch kein Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung in Frage. IV. Vorwurf der Verstösse gegen das HMG und das GesG”
Prämienleistungen aus reinen Risikoversicherungen gelten nicht als Leibrenten im Sinn von Art. 22 Abs. 1 StG. Solche Leistungen enthalten nach der Rechtsprechung und Literatur keine Kapitalrückzahlungs-komponente, weil die Prämien primär der Risikoabsicherung und nicht der Kapitalbildung dienen. Folglich rechtfertigen sie keine reduzierte Besteuerung, wie sie für Leibrenten vorgesehen ist.
“Unter dem Begriff Leibrente versteht man die vom Leben einer Person abhängige Verpflichtung des Rentenschuldners, dem Rentengläubiger zeitlich wiederkehrende Leistung zu erbringen (Art. 516 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR]). Keine Leibrente liegt insbesondere dann vor, wenn der Rentengläubiger die Rente gestützt auf eine Risikoversicherung ausbezahlt erhält. Diesfalls hat der Rentengläubiger die Rente zwar mittels seiner Prämien auch mitfinanziert, doch hat es sich dabei bloss um Risikoprämien gehandelt, die zu keiner Kapitalbildung geführt haben. Der Rentengläubiger hat seine Prämien nicht ausschliesslich für den Erwerb der Rente aufgewendet, sondern in erster Linie für die Risikoabdeckung. Die ausbezahlte Rente enthält daher auch keine Kapitalrückzahlungskomponente, die eine reduzierte Besteuerung rechtfertigen würde (Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 22 N. 58; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 22 N. 57). 2.3 Steuerbar nach § 22 Abs. 1 StG bzw. Art. 22 Abs. 1 DBG sind auch Leistungen von ausländischen staatlichen Sozialversicherungseinrichtungen (Richner et al., Art. 22 N. 22; Richner et al., § 22 N. 21). Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA CH-D; SR 0.672.913.62) weist das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, unter Vorbehalt von Art. 19 DBA CH-D dem Ansässigkeitsstaat zu (Art. 18 DBA CH-D). Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für eine frühere selbständige Erwerbstätigkeit können gestützt auf Art. 21 DBA CH-D ebenfalls im Ansässigkeitsstaat besteuert werden (vgl. Andreas Helbing/Mathias Häni in: Martin Zweifel/Michael Beusch/René Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, Basel 2015, Art.”
“Die Kammer erwägt: 1. Der Rekurs bezüglich Nachsteuern für die Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperioden 2008–2015 (SR.2022.00019) und die Beschwerde bezüglich Nachsteuern für die direkte Bundessteuer ebenfalls für die Steuerperioden 2008–2015 (SR.2022.00020) betreffen dieselben Pflichtigen und dieselbe Rechtslage, weshalb die Verfahren mit Präsidialverfügung vom 4. August 2022 zu Recht vereinigt wurden. 2. 2.1 Die Pflichtigen sind aufgrund ihres Wohnsitzes in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich und somit aufgrund persönlicher Zugehörigkeit im Sinn von Art. 3 Abs. 1 DBG beziehungsweise Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (sog. Steuerharmonisierungsgesetz; StHG) und § 3 Abs. 1 StG in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich steuerpflichtig. 2.2 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (§ 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG). Darunter fallen gemäss § 22 Abs. 1 StG bzw. Art. 22 Abs. 1 DBG alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (1. Säule), aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen. Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen (§ 22 Abs. 2 StG bzw. Art. 22 Abs. 2 DBG). Für Leistungen aus der Säule 3b gilt der allgemeine Grundsatz, wonach alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer unterliegen (§ 16 Abs. 1 StG; BGE 130 I 205 E. 7.6.2). Eine reduzierte Besteuerung von Einkünften aus einer Säule 3b ist für Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung vorgesehen (§ 22 Abs. 3 StG bzw. Art. 22 Abs. 3 DBG). Die reduzierte Besteuerung bei Leibrenten trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Teil der Rente eine Rückzahlung des durch den Versicherungsnehmer geleisteten Kapitals darstellt (vgl.”
Für die Steuerneutralität nach Art. 22 Abs. 1 StG ist die Übertragung einer qualifizierten Vermögenssubstanz erforderlich; insbesondere muss ein Betrieb oder ein Teilbetrieb übertragen werden. Fehlt eine solche Übertragung, ist die Voraussetzung für die Steuerneutralität nicht erfüllt.
“Stille Reserven einer Personenunternehmung werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden (Art. 22 Abs. 1 StG Ingress; Art. 19 Abs. 1 DBG Ingress). Die steuerneutrale Umstrukturierung einer Personenunternehmung in eine juristische Person verlangt die Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs (Art. 22 Abs. 1 Bst. b StG; Art. 19 Abs. 1 Bst. b DBG). Es muss somit eine qualifizierte Form von Vermögen übertragen werden, damit die Steuerneutralität gewahrt bleibt (BGE 142 II 283 E. 3.1). Als Betrieb im Sinn des steuerlichen Umstrukturierungsrechts gilt jeder organisatorisch-technische Komplex von Vermögenswerten, der im Hinblick auf die unternehmerische Leistungserbringung eine relativ unabhängige, organische Einheit bildet. Ein Betrieb zeichnet sich durch einen hohen Grad an Unabhängigkeit aus und stellt eine Organisation dar, die imstande ist, selbständig fortzubestehen. Im Rahmen eines Betriebs werden Kapital und Arbeit zum Zweck der Gewinnerzielung eingesetzt, wobei sich der Einsatz der Arbeit nicht auf die Abschöpfung von Mehrwerten oder die Vereinnahmung von Ertrag beschränkt. Der Begriff des Betriebs indiziert eine der Leistungserbringung dienende Vermögenssubstanz (BGE 150 II 40 E.”
“2 Erfolgt eine Privatentnahme anlässlich der definitiven Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit, ist ein allfälliger Überführungsgewinn – bei gegebenen Voraussetzungen – als Teil des Liquidationsgewinns separat zu besteuern (vgl. VGE 2020/263/264 vom 28.10.2022 E. 3.3): Art. 43a StG bzw. Art. 37b DBG sehen Sonderregeln zur Steuerberechnung für den Fall vor, dass die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben wird. Diesfalls ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu Sondertarifen zu besteuern (vgl. Art. 43a Abs. 1-3 StG; Art. 37b Abs. 1 DBG). 2.3 Stille Reserven einer Personenunternehmung werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden (Art. 22 Abs. 1 StG Ingress; Art. 19 Abs. 1 DBG Ingress). Die steuerneutrale Umstrukturierung einer Personenunternehmung in eine juristische Person verlangt die Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs (Art. 22 Abs. 1 Bst. b StG; Art. 19 Abs. 1 Bst. b DBG). Es muss somit eine qualifizierte Form von Vermögen übertragen werden, damit die Steuerneutralität gewahrt bleibt (BGE 142 II 283 E. 3.1). Als Betrieb im Sinn des steuerlichen Umstrukturierungsrechts gilt jeder organisatorisch-technische Komplex von Vermögenswerten, der im Hinblick auf die unternehmerische Leistungserbringung eine relativ unabhängige, organische Einheit bildet. Ein Betrieb zeichnet sich durch einen hohen Grad an Unabhängigkeit aus und stellt eine Organisation dar, die imstande ist, selbständig fortzubestehen. Im Rahmen eines Betriebs werden Kapital und Arbeit zum Zweck der Gewinnerzielung eingesetzt, wobei sich der Einsatz der Arbeit nicht auf die Abschöpfung von Mehrwerten oder die Vereinnahmung von Ertrag beschränkt. Der Begriff des Betriebs indiziert eine der Leistungserbringung dienende Vermögenssubstanz (BGE 150 II 40 E.”
Für Leistungen, die vor dem Inkrafttreten der einschlägigen Regelung erbracht wurden, entfiel der volle Korrespondenzabzug häufig; solche Beiträge konnten daher nach den dargestellten Entscheidungen und Erwägungen nicht steuermindernd zum Abzug gebracht werden.
“1) zum Schluss, dass eine freiwillige Weiterversicherung möglich sei, wenn die Person nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats pflichtversichert sei und sie in der Vergangenheit zu einem Zeitpunkt ihrer beruflichen Laufbahn aufgrund oder infolge einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats unterlag und ein solches Zusammentreffen nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats ausdrücklich oder stillschweigend zugelassen sei. Solche Beiträge könnten unter der Voraussetzung, dass sie mit Beiträgen an eine schweizerische Vorsorge vergleichbar seien, nach Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG von den Einkünften abgezogen werden (BGr, 28. Juni 2019, 2C_461/2018, E. 3 ff.). Diese Regelung ist auf die Pflichtigen, welche ihre Beiträge an die Versorgungseinrichtung G vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens leisteten, in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar. Es ist daher mit den Pflichtigen davon auszugehen, dass sie ihre Beiträge an die Versorgungseinrichtung G nicht steuermindernd zum Abzug bringen konnten. Das Verwaltungsgericht hielt indessen bereits mit Urteil vom 23. Februar 2011 (SB.2010.00107, E. 3.3) fest, dass § 22 Abs. 1 StG bzw. Art. 22 Abs. 1 DBG eine bloss teilweise Besteuerung der Rentenleistungen unter Berücksichtigung der eigenen Beitragsleistungen des Vorsorgenehmers nicht zulässt (vgl. BGr, 17. März 2006, 2A.643/2005 E. 3.3; früher BGE 88 I 125). Ferner wurde das Korrespondenzprinzip nicht in jedem Bereich vollumfänglich durchgesetzt: So wurde etwa die volle Abzugsfähigkeit für Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (sog. Waadtländer Modell) erst ab 1. Januar 1987 verwirklicht (vgl. dazu die Botschaft über die Anpassung der direkten Bundessteuer an das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge vom 1. Mai 1984, BBl 1984 II 725, 731; BGE 130 I 205 E. 7). In Bezug auf die vor Inkrafttreten dieser Regelung geleisteten Beiträge an die berufliche Vorsorge wurde das Korrespondenzprinzip nicht absolut verwirklicht, was zur Regelung von Art. 204 DBG bzw. § 270 StG führte (vgl. Martin Steiner/Peter Lang in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., Basel 2017, Art.”
Für Leistungen aus der Säule 3b sieht Art. 22 Abs. 3 StG eine reduzierte Besteuerung von Leibrenten vor, weil ein Teil der Rentenzahlung als Rückzahlung des vom Versicherungsnehmer geleisteten Kapitals zu qualifizieren ist. Nicht jede wiederkehrende Leistung ist eine Leibrente; insb. Rentenzahlungen aus Risikoversicherungen gelten nicht als Leibrenten und enthalten nach der zitierten Rechtsprechung keine Kapitalrückzahlungskomponente, weshalb die reduzierte Besteuerung in solchen Fällen nicht anwendbar ist.
“2 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (§ 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG). Darunter fallen gemäss § 22 Abs. 1 StG bzw. Art. 22 Abs. 1 DBG alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (1. Säule), aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen. Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen (§ 22 Abs. 2 StG bzw. Art. 22 Abs. 2 DBG). Für Leistungen aus der Säule 3b gilt der allgemeine Grundsatz, wonach alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer unterliegen (§ 16 Abs. 1 StG; BGE 130 I 205 E. 7.6.2). Eine reduzierte Besteuerung von Einkünften aus einer Säule 3b ist für Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung vorgesehen (§ 22 Abs. 3 StG bzw. Art. 22 Abs. 3 DBG). Die reduzierte Besteuerung bei Leibrenten trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Teil der Rente eine Rückzahlung des durch den Versicherungsnehmer geleisteten Kapitals darstellt (vgl. zur entsprechenden Regel im DBG BGE 130 I 205 E. 7.6.5; BGE 131 I 409 E. 5.4). Unter dem Begriff Leibrente versteht man die vom Leben einer Person abhängige Verpflichtung des Rentenschuldners, dem Rentengläubiger zeitlich wiederkehrende Leistung zu erbringen (Art. 516 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR]). Keine Leibrente liegt insbesondere dann vor, wenn der Rentengläubiger die Rente gestützt auf eine Risikoversicherung ausbezahlt erhält. Diesfalls hat der Rentengläubiger die Rente zwar mittels seiner Prämien auch mitfinanziert, doch hat es sich dabei bloss um Risikoprämien gehandelt, die zu keiner Kapitalbildung geführt haben. Der Rentengläubiger hat seine Prämien nicht ausschliesslich für den Erwerb der Rente aufgewendet, sondern in erster Linie für die Risikoabdeckung. Die ausbezahlte Rente enthält daher auch keine Kapitalrückzahlungskomponente, die eine reduzierte Besteuerung rechtfertigen würde (Felix Richner et al.”
Bei Steuerhinterziehung ist nur (eventual-)Vorsatz strafbar; fahrlässiges Verhalten ist nicht erfasst (beim Versuch nur vorsätzliche Tatmöglichkeit milderbar).
“Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht (Art. 22 Abs. 1 StGB), wird mit Busse bestraft (Art. 176 Abs. 1 DBG). Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre (Art. 176 Abs. 2 DBG). Versuchte Steuerhinterziehung liegt vor, wenn die steuerpflichtige Person eine wahrheitswidrige bzw. unvollständige Steuererklärung einreicht (Art. 124 Abs. 2 DBG), um damit eine unvollständige Veranlagung zu bewirken (Art. 175 Abs. 1 DBG), worauf die Veranlagungsbehörde aber die ungenügende Deklaration bemerkt, noch ehe sie die Veranlagungsverfügung erlässt bzw. deren Rechtskraft eintritt (Urteile 2C_370/2019 vom 19. September 2019 E. 5.1; 2C_722/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 9.2). Die versuchte Steuerhinterziehung ist nur bei (eventual-) vorsätzlicher Begehung strafbar, nicht bei fahrlässiger (Urteile 2C_298/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 4.1; 2C_362/2018 vom 19. Juni 2019 E. 3.1; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, N. 10 zu Art. 176 DBG; vgl. Art. 333 Abs. 7 StGB).”
Soweit die Bestimmungen für Staats- und Gemeindesteuern inhaltlich mit denen der direkten Bundessteuer übereinstimmen, ist von derselben Auslegung auszugehen; sie führen demnach zum gleichen Ergebnis.
Der Versuch beim Raub beginnt mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Nötigungshandlung.
“In der Rechtsprechung wurde beispielsweise das nächtliche Auflauern durch vier Personen als konkludente Drohung aufgrund zahlenmässiger Überlegenheit und Überraschung qualifiziert (siehe die Nachweise [auch zur zustimmenden Literatur] bei Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 StGB N 33). Im Rahmen der dritten Tatbestandsvariante des Bewirkens der Widerstandsunfähigkeit beim Opfer muss der Täter einen bestehenden Widerstand des Opfers brechen oder zumindest dessen potenziellen Widerstand ausschalten, sodass letzteres den Diebstahl nicht mehr verhindern kann. «Vollständige» Widerstandsunfähigkeit wird häufig dahingehend definiert, dass sich das Opfer genötigt sieht, sich dem Willen des Täters zu beugen und den Diebstahl zu dulden. Widerstandsunfähig ist das Opfer aber auch dann, wenn es sich zwar wehren will, dies aber nicht kann oder nur noch um Hilfe rufen kann (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 StGB N 37 und 39 mit Hinweisen). Vollendet ist der eigentliche Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1) mit Vollendung des Diebstahls, d.h. mit der Wegnahme der Sache (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 StGB N 43 und 174 mit Hinweisen). Nach Art. 22 Abs. 1 StGB liegt ein strafbarer Versuch vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, oder wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehört zur «Ausführung» der Tat im Sinne von Art. 21 Abs. 1 StGB jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Erforderlich ist hierbei ein sowohl in räumlich-örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 mit weiteren Hinweisen). Der Versuch eines Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB beginnt vor diesem Hintergrund bereits mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Nötigungshandlung, sofern diese von der Absicht getragen wird, einen Diebstahl zu begehen.”
Bei versuchtem Delikt mit mehreren Anklageziffern kann Art. 22 Abs. 1 StGB zur Strafmilderung angewendet werden.
Im entschiedenen Fall hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die aus der freiwilligen Weiterversicherung ausbezahlten Renten grundsätzlich mit einer AHV-Rente bzw. einer Leistung der 1. Säule vergleichbar sind; der Antrag der Pflichtigen, diese Renten der reduzierten Besteuerung gemäss Art. 22 Abs. 3 DBG / § 22 Abs. 3 StG zu unterwerfen, wurde daher abgewiesen. Die Pflichtmitgliedschaft der Versorgungseinrichtung wird als Tatsachenverhältnis erwähnt, führt aber in den Quellen nicht zu der pauschalen Folgerung, die Vorsorge sei ohne weitere Prüfung generell mit der schweizerischen obligatorischen Vorsorge vergleichbar.
“62) weist das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, unter Vorbehalt von Art. 19 DBA CH-D dem Ansässigkeitsstaat zu (Art. 18 DBA CH-D). Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für eine frühere selbständige Erwerbstätigkeit können gestützt auf Art. 21 DBA CH-D ebenfalls im Ansässigkeitsstaat besteuert werden (vgl. Andreas Helbing/Mathias Häni in: Martin Zweifel/Michael Beusch/René Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, Basel 2015, Art. 21 OECD-MA N. 41; VGr, 23. Februar 2011, SB.2010.00107, E. 4.1 = StE 2011 B 26.12 Nr. 8 mit Hinweisen). Es ist unbestritten, dass die erst mit strafloser Selbstanzeige vom 28. September 2018 deklarierten Rentenzahlungen der Versorgungseinrichtung G in der Schweiz besteuert werden dürfen. Ebenso unbestritten sind die Voraussetzungen von § 160 Abs. 1 StG bzw. Art. 151 Abs. 1 DBG für eine Nachbesteuerung der genannten Rentenzahlungen. 2.4 Fraglich ist, ob die nachträglich deklarierten Renten als Leibrenten zu qualifizieren und nach § 22 Abs. 3 StG bzw. Art. 22 Abs. 3 DBG zum Satz von 40 % zu besteuern sind, wovon die Pflichtigen ausgehen, oder ob die Rentenzahlungen – wie vom kantonalen Steueramt vertreten – als Einkünfte nach § 22 Abs. 1 StG bzw. Art. 22 Abs. 1 DBG zu besteuern sind. Zum Zweck der Qualifikation der erhaltenen Einkünfte muss vorab auf den Charakter der Rente der Versorgungseinrichtung G eingegangen werden und ist zu prüfen, ob die Vorsorge gemäss dem Versorgungswerk mit einer schweizerischen Vorsorge (staatliche, berufliche oder private Vorsorge) vergleichbar ist. 2.5 Die Versorgungseinrichtung G wurde im Jahr … gegründet (vgl. ...). Die Mitgliedschaft in der G besteht kraft Gesetz (Pflichtmitgliedschaft), d. h. sie muss nicht beantragt oder vertraglich vereinbart werden. Mitglieder kraft Gesetz sind alle nicht berufsunfähigen, zur Berufsausübung berechtigten Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, wenn sie im Zuständigkeitsbereich der Versorgungseinrichtung beruflich tätig sind. Gesetzliche Aufgabe der Versorgungseinrichtung G ist es, ihren Mitgliedern Leistungen in Form von Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.”
“2022: mindestens total EUR … Allein schon aufgrund der erheblichen Divergenz der Prämien und der Rentenhöhe kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den ausbezahlten Renten lediglich um ausbezahltes Sparguthaben zuzüglich Ertragskomponente gehandelt hat. 2.13 Vielmehr haben die Pflichtigen die Prämien bzw. die Beiträge nicht ausschliesslich für den Erwerb der Rente aufgewendet, sondern in erster Linie für die Risikoabdeckung Alter, Erwerbsunfähigkeit und Tod. Diese Versicherungskomponente ist der Leibrente fremd (siehe E. 2.2 sowie VGr, 23. Februar 2011, SB.2010.00107, E. 2.3). Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die den Pflichtigen ausbezahlten Renten im Rahmen der freiwilligen Weiterversicherung bei der Versorgungseinrichtung G grundsätzlich mit einer AHV-Rente bzw. einer Leistung aus der 1. Säule vergleichbar sind (vgl. aber E.4 zum Eventualantrag bzw. zur teilweisen Qualifikation der Leistungen als 2. Säule). Der Hauptantrag der Pflichtigen, die Renten seien der reduzierten Besteuerung gemäss § 22 Abs. 3 StG bzw. Art. 22 Abs. 3 DBG zu unterwerfen, ist daher abzuweisen. 3. 3.1 Die Pflichtigen erblicken in der vollen Besteuerung der ihnen ausbezahlten Renten gemäss § 22 Abs. 1 StG bzw. Art. 22 Abs. 1 DBG eine Verletzung des verfassungsmässigen Gebots der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinn von Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). In ihrem Fall seien die von ihnen geleisteten Beiträge namentlich wegen der Sozialversicherungsunterstellung in der Schweiz nicht, oder nur in sehr beschränktem Ausmass des allgemeinen Versicherungsabzugs abziehbar gewesen. In Umsetzung des Korrespondenzprinzips bzw. des Waadtländer Modells wäre eine vollumfängliche Besteuerung der Renten nur dann gerechtfertigt, wenn auch die Beiträge vollständig abziehbar gewesen wären oder wenn es sich um nicht beitragsbezogene Leibrenten gehandelt hätte. Somit sei aufgrund der fehlenden bzw. massiv eingeschränkten Abzugsmöglichkeiten in der Vergangenheit vorliegend eine reduzierte Besteuerung der Renten zu 40 % sachgerecht.”