chiunque contravviene a una prescrizione della presente legge o di un’ordinanza, alle istruzioni di carattere generale emanate in base a tali prescrizioni o a una decisione notificatagli con la comminatoria della pena contemplata nel presente articolo,
è punito con una multa fino a 5000 franchi. 2. È punito anche chi agisce per negligenza.
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Gerichte haben Ermessensspielraum, welche der in Abs. 2 genannten Kriterien sie wie gewichten; einzelne Schuldmerkmale (z.B. Beweggründe) können unterschiedlich bewertet werden.
“Grundlagen An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).”
“20]) ist mit einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe und die Hinderungen einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sind je mit einer Geldstrafe bis zu 30 Tagessätze zu ahnden. Wegen (mehrfachen) Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) und wegen der Diensterschwerung sind Bussen zu verhängen. 6.2 Das Gericht hat über die für diese Delikte angemessene Strafe zu befinden. An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden der Täterschaft. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verh.tnisse und deren Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.). Gemäss Bundesgerichtsentscheid 147 IV 241 bestimmt das Gericht bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt das Gericht neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihre soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (”
“Das Gericht hat über die für diese Delikte angemessene Strafe zu befinden. An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden der Täterschaft. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verh.tnisse und deren Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.). Gemäss Bundesgerichtsentscheid 147 IV 241 bestimmt das Gericht bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt das Gericht neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihre soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (Regeste mit Verweis auf E. 3). Methodisch hat das Gericht für jede einzelne Tat die angemessene Strafe zu ermitteln. Kommt es bei mehreren Delikten zu gleichartigen Strafen, so ist in einem zweiten Schritt die Strafe für die schwerste Straftat angemessen zu erhöhen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2.”
“20]) ist mit einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe und die Hinderungen einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sind je mit einer Geldstrafe bis zu 30 Tagessätze zu ahnden. Wegen (mehrfachen) Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) und wegen der Diensterschwerung sind Bussen zu verhängen. 6.2 Das Gericht hat über die für diese Delikte angemessene Strafe zu befinden. An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden der Täterschaft. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verh.tnisse und deren Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.). Gemäss Bundesgerichtsentscheid 147 IV 241 bestimmt das Gericht bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt das Gericht neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihre soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (”
Vor der Festsetzung des Strafmasses hat das Gericht zunächst die Strafart (Strafwahl) zu bestimmen.
“Das Gericht hat über die für diese Delikte angemessene Strafe zu befinden. An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden der Täterschaft. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verh.tnisse und deren Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.). Gemäss Bundesgerichtsentscheid 147 IV 241 bestimmt das Gericht bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt das Gericht neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihre soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (Regeste mit Verweis auf E.”
Bei einseitiger Kostenteilung sind nach dem gegebenen Urteil die von der Pflichtigen selbst geleisteten Schulgeldbeiträge als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten anzusehen; sie können demnach nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Weiter ergibt sich aus der Quelle, dass allenfalls gerügte Verletzungen verfassungsmässiger Grundsätze vor dem Hintergrund anderweitiger steuerlicher Begünstigungen der Pflichtigen (z. B. spezielle Tarife und Abzüge, wie in der Entscheidung genannt) nicht durchgreifend sind.
“Aus der Sicht der Pflichtigen handelt es sich bei diesen Zahlungen um steuerlich nicht abziehbare Lebenshaltungskosten. 3.2.2 Ebenso wenig sind die von der Pflichtigen angerufenen Grundrechte (Rechtsgleichheitsgebot, Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder Willkürverbot) verletzt: Zutreffend ist, dass beim gegebenen Sachverhalt die Pflichtige die Zahlungen des Kindsvaters an das Schulgeld als Einkünfte versteuern muss und die von ihr ebenfalls geleisteten Beiträge an das Schulgeld nicht von ihrem steuerbaren Einkommen absetzen kann. Indessen korrigiert das Gesetz diese unterschiedliche Behandlung, indem der Kindsvater und die Pflichtige in anderen Bereichen gerade aufgrund des Umstands, dass die Pflichtige alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge über das gemeinsame Kind ist, unterschiedlich behandelt werden. So kommt die Pflichtige im Gegensatz zum Kindsvater bei den Staats- und Gemeindesteuern in den Genuss des Verheiratetentarifs (§ 35 Abs. 2bis und § 47 Abs. 2bis StG) bzw. bei der direkten Bundessteuer des Einelterntarifs (Art. 36 Abs. 2bis DBG). Weiter steht der Pflichtigen der Sozialabzug für die unmündige Tochter zu (§ 34 Abs. 1 lit. a StG) sowie der Versicherungsabzug. Damit ist die unterschiedliche steuerliche Behandlung des Inhabers der elterlichen Sorge und des unterhaltsverpflichteten Kindsvaters ohne Beteiligung an der elterlichen Sorge auch vor den von der Pflichtigen angerufenen Verfassungsgrundsätzen vertretbar. Inwieweit das Bundesgericht beim klaren Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen des DBG bzw. des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) aufgrund von Art. 190 der Bundesverfassung an eine den angeführten Verfassungsgrundsätzen allenfalls widersprechende Regelung gebunden wäre, hat das Verwaltungsgericht nicht zu beurteilen. 3.2.3 Die Pflichtige lässt ausführen, der Kindsvater habe nur einer Kostenbeteiligung an der Privatschule der Tochter zugestimmt, wenn sie sich ebenfalls an den Kosten zur Hälfte beteilige.”
Bei Gewährung früherer Geldstrafen ist retrospektive Konkurrenz zu verhindern; in solchen Fällen ist eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 zu bilden.
“Insgesamt kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausfällung ei- ner Geldstrafe die Beschuldigte von weiterer Delinquenz abzuhalten vermögen würde. Dementsprechend ist gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB für die Verbrechens- und Vergehenstatbestände eine Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.5.3. Da somit für die heute zu beurteilenden Vorwürfe Freiheitsstrafen aus- zufällen sind, während für die früheren Delikte eine Geldstrafe ausgefällt wurde, liegt mangels Strafen derselben Art kein Fall von retrospektiver Konkurrenz vor. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei die Deliktsmehrheit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu be- rücksichtigen ist. Soweit nur eine versuchte Tatbegehung vorliegt, ist dies auf die Festsetzung der einzelnen Strafen strafmindernd anzurechnen. 3. Strafzumessung im engeren Sinne 3.1. Zumessungsgrundsätze Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung die Regeln zur Straf- zumessung modifiziert und dabei das nachfolgend skizzierte Modell vorgegeben (BGE 136 IV 55 ff., 59 ff., m.w.H.): - Dem (subjektiven) Tatverschulden kommt bei der Strafzumessung eine ent- scheidende Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschul- - 14 - densmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu ge- langen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Ver- schuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewirken können, das Verschulden als derart gering einzustufen, dass eine Strafe unter- halb des ordentlichen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa – neben einer allfäl- lig verminderten Schuldfähigkeit – denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art.”
Bei leichterem bzw. milderem Verschulden kann die Geldstrafe reduziert, die Strafe bedingt ausgesprochen und mit einer Probezeit versehen werden.
“Die Hinderung einer Amtshandlung wird mit einer Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen sanktioniert (Art. 286 StGB). Die individuelle Strafzumessung erfolgt nach den in Art. 47 StGB festgelegten Grundsätzen (s. dazu Strafurteil S. 12, act. 292). Wie das Strafgericht zu Recht ausführt, hat sich die Berufungsklägerin mit ihrem Verhalten die Arbeit der Polizei zwar behindert, letztlich war die Durchführung der Personenkontrolle aber gleichwohl möglich, weshalb ihr Verschulden als leicht eingestuft werden kann. Die dafür erstinstanzlich verhängte Geldstrafe von 5 Tagessätzen erweist sich als angemessen und wird bestätigt. Die von der Berufungsklägerin dargelegte Motivation zur Teilnahme an der unbewilligten Demonstration ist in diesem milden Strafmass enthalten. An der Berufungsverhandlung hat die Berufungsklägerin angegeben, sich in Ausbildung zu befinden. Damit erweist sich auch die erstinstanzlich festgelegte Tagessatzhöhe von CHF 30. als (nach wie vor) korrekt. Die Berufungsklägerin ist nicht vorbestraft und es gibt keine Hinweise darauf, dass sie sich in Zukunft nicht an die Rechtsordnung halten wird, weshalb die Strafe bedingt sowie unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren angeordnet wird (Art.”
Bei Aufschiebung (bedingt ausgesprochenen Strafen) darf der unbedingte Strafteil das nach dem Verschuldensmass gebotene Mindestmass nicht unterschreiten; vorbehaltene frühere Strafbefehle sind bei der Gesamtstrafe zu berücksichtigen.
“Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss Art. 43 StGB gelten die gleichen Massstäbe. Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).”
“wird der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Misswirtschaft, der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, der Unterlassung der Buchführung und der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren, sowie als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Januar 2016 und der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 16. Dezember 2019, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 210 Tagessätzen zuCHF 90.−, bei einer Probezeit von 3 Jahren für die bedingte Freiheitsstrafe und die bedingte Geldstrafe, in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (i.V.m. Art. 29 lit. a StGB), Art. 164 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 29 lit. a und teilweise lit. d StGB), Art. 165 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 29 lit. a und teilweise lit. d StGB), Art. 166 StGB (i.V.m. Art. 29 lit. a StGB), Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 253 StGB, Art. 187 Abs. 1 DBG (i.V.m. Art. 29 lit. a StGB), § 224 Abs. 1 und 2 Steuergesetz des Kantons Basel-Stadt sowie aArt. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB sowie Art. 333 Abs. 1 StGB. 2. A. wird vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung in Ziff. 4.4 der Anklage, vom Vorwurf der Urkundenfälschung in Ziff. 6.2 der Anklage und vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln in Ziff. 8 der Anklage freigesprochen. 3. Das Verfahren betreffend Unterlassung der Buchführung gemäss Ziff. 6.3 der Anklage wird zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt (aArt. 166 StGB i.V.m. aArt. 97 Abs. 1 StGB). 4. Eine Ersatzforderung gegenüber F. , E. und D. wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht ausgesprochen. Die gegenüber F. , E. und D. von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 13. März 2015 angeordnete Forderungsbeschlagnahme und Anweisung in Zusammenhang mit der Liegenschaft G. 1 in H. wird aufgehoben. 5.a) Die beschlagnahmte Liegenschaft in I. , Grundstück Parzelle Nr. 2, Plan Nr. 3, Dorf, mit Wohnhaus Nr. 2, J. strasse 2, wird gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen und verwertet. b) Mit der Verwertung der Liegenschaft wird die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Abteilung Fund- und Verwertungsdienst, beauftragt.”
Ist eine von gleicher Eignung, ist die weniger freiheitsentziehende Sanktion grundsätzlich zu wählen.
“Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2; Urteile 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E.”
Gericht soll zuerst eine Einsatzstrafe nach dem objektiven Tatverschulden festlegen, um Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Strafzumessung zu fördern.
“An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1). In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt.”
“Grundlagen An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).”
“Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art.”
Billigkeit, Gleichheit und eine transparente, einlässliche und überprüfbare Begründung sind zentrale Anforderungen an die Strafzumessung.
“Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art.”
Tat- und Täterkomponenten sind bei der Zumessung/Strafbemessung getrennt gesondert zu würdigen; die Tatschwere/konkrete Gewichtung ist in der Urteilsbegründung auszuweisen (Einsatzstrafe/objektives Tatverschulden getrennt von subjektiven Gründen).
“III. STRAFE A. Anwendbares Recht (…) B. Allgemeines BA. Grundlagen der Strafzumessung / Begründungsanforderungen Die Strafe ist innerhalb des anwendbaren Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Gericht auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Dabei ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden (Simmler/Selman, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, 2020, Art. 47 N 1; BGE 135 IV 137 E. 5.4; 129 IV 6 E. 6; 118 IV 21 E. 2b; 117 IV 112 E. 1). Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe der beschuldigten Person zu beachten. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1 f., publ. in: Die Praxis 104/2015 Nr. 68; BStGer CA.2022.28 vom 12. Mai 2023 E. 1.1). Das Gericht hat die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung in der Urteilsbegründung festzuhalten (Art. 50 StGB). Insbesondere hat es die objektive Tatschwere im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (ausserordentlich schwer, sehr schwer, schwer, eher schwer, beträchtlich, mittel, keinesfalls leicht, nicht mehr leicht, noch leicht, eher leicht, leicht, sehr leicht) zu nennen und anzugeben, ob die Tatschwere aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht wird (Hürlimann/Vesely, Redaktion des Strafurteils, 2023, S.”
“An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1). In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen.”
Bei Steuerdelikten/Steuerstraftaten sind insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Höhe der hinterzogenen Steuer und die Art der Tatbegehung zentrale Gesichtspunkte der Strafzumessung.
“Die Busse als Strafe für die Steuerhinterziehung entspricht in der Regel dem einfachen Betrag der hinterzogenen Steuer. Bei leichtem Verschulden kann sie bis auf einen Drittel ermässigt und bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden (Art. 175 Abs. 2 DBG). Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB, der aufgrund von Art. 333 Abs. 1 StGB auch im Bereich des Steuerstrafrechts zu beachten ist, sind die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu beachten. Dabei kann der detaillierter gehaltene Art. 47 StGB analog herangezogen werden. Hauptsächliche Strafzumessungsgründe – neben dem Verschulden – bilden im Steuerstrafrecht namentlich die Höhe der hinterzogenen Steuer (Taterfolg), die Art und Weise der Herbeiführung des Taterfolges, die Beweggründe, die persönlichen Verhältnisse und insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BGr, 15. August 2012, 2C_851/2011, E. 3.3). Der Strafrahmen von Art. 175 Abs. 2 DBG darf im Grundsatz weder über- noch unterschritten werden, es sei denn, es lägen gesetzlich geregelte Strafmilderungs- oder -schärfungsgründe vor (BGr, 7. Juli 2009, 2C_188/2009, E. 2.2). Solche Gründe ergeben sich in analoger Anwendung aus Art. 48 StGB.”
“Für die Strafzumessung stellt Art. 175 Abs. 2 DBG auf den Betrag der hinterzogenen Steuer ab (Regelstrafmass). Je nach Verschulden ist dieser Betrag bis auf einen Drittel zu reduzieren oder bis zum Dreifachen zu erhöhen. Das Regelstrafmass kommt zur Anwendung für die vorsätzlich begangene Steuerhinterziehung, es sei denn, es lägen Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe vor (BGE 144 IV 136 E. 7.2.1 S. 147 mit Hinweisen). Der hier massgebende Art. 106 Abs. 3 StGB, der aufgrund von Art. 333 Abs. 1 StGB auch im Bereich des Steuerstrafrechts zu beachten ist, ruft nach einer Ermittlung der persönlichen Verhältnisse. Dabei kann der detaillierter gehaltene Art. 47 StGB analog herangezogen werden. Hauptsächliche Strafzumessungsgründe neben dem Verschulden bilden im Steuerstrafrecht namentlich die Höhe der hinterzogenen Steuer (Taterfolg), die Art und Weise der Herbeiführung des Taterfolges, die Beweggründe, die persönlichen Verhältnisse und insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Strafrahmen von Art. 175 Abs. 2 DBG darf im Grundsatz weder unter- noch überschritten werden, es sei denn, es lägen gesetzlich geregelte Strafmilderungs- oder -schärfungsgründe vor. Solche Gründe ergeben sich in analoger Anwendung aus Art. 48 StGB (siehe zum Ganzen BGE 144 IV 136 E. 7.2.2 S. 147 f.; Urteil 2C_851/2011 vom 15. August 2012 E. 3.3).”
Bei der Bemessung von Bussen steht das Verschulden im Vordergrund; die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist nur sekundär zu berücksichtigen bzw. bleibt ausserhalb der tat- und täterbezogenen Faktoren.
“Innerhalb des Strafrahmens ist die Busse nach den Verhältnissen des Be- schuldigten so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Ver- schulden angemessen ist (Art. 97 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie- len des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den gesamten Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB); es sind tat- und täterbezogene Faktoren (ohne wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit) zu berücksichtigen (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 106 N. 20). Für die Festsetzung der Busse sind primär das Verschulden und sekundär die fi- nanziellen Verhältnisse massgebend (BGE 119 IV 330 E. 3), wobei das Gesetz nicht verlangt, dass der Richter ausweist, wie stark das Verschulden und die wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit bei der Bussenbemessung gewichtet werden (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 106 N. 19 f.). Bei der Würdigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind grundsätzlich die gleichen Faktoren relevant, wie für die Berechnung des Tagessatzes gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB (Art. 97 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch BSK StGB-HEIMGARNTER, Art. 106 N. 24). Massgebend ist regelmässig der Zeitpunkt der Urteilsfällung (BGE 119 IV 330 E. 3). - 59 -”
Medienkampagnen, die über das normale Mass hinausgehen oder ohne Hinweis auf die Unschuldsvermutung stattfinden, können strafmildernd berücksichtigt werden.
“3, 6B_958/2016 vom 19. Juli 2017 E. 5.3.3, 6B_1298/2016 vom 27. April 2017 E. 1.11). Dass Medienberichte reisserisch aufgemacht sind und nicht auf die Unschuldsvermutung hingewiesen wird, führt für sich allein nicht zwingend zu einer Strafminderung. Tendenziöse mediale Berichterstattungen im Sinne medialer Vorverurteilungen sind indes dann strafmindernd zu berücksichtigen, wenn sie über das in Relation zum Delikt normale Mass hinausgehen (eigentliche Kampagnen ohne Hinweis auf die Unschuldsvermutung), eine überdurchschnittlich hohe Belastung darstellen und (indirekt) einem erweiterten Personenkreis eine Identifikation der Täterschaft ermöglichen. Unter diesen Umständen erscheint die Unschuldsvermutung für die beschuldigte Person gleichermassen verletzt, wie wenn die Behörden diesen Grundsatz missachteten (BGer 6B_45/2014 vom 24. April 2014 E. 1.4.2, 6B_206/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.3.1; vgl. dazu auch Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 47 N 32; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 160; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 387 ff.).”
Junges Alter rechtfertigt nicht zwingend Strafminderung; entscheidend ist die Einsicht in das Unrecht.
“Aus seiner Biographie ergeben sich – entgegen der Vorinstanz, welche die er- schwerten Lebensumstände in Bezug auf seine Lehrstellensuche leicht strafmin- dernd berücksichtigte – allerdings keine Umstände, welche das strafbare Verhal- ten erklären würden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Vorinstanz ge- nannten Schwierigkeiten im Hinblick auf seine berufliche Situation in einem direk- ten Zusammenhang mit den vorliegenden Taten stünden bzw. diese in irgendei- - 78 - ner Weise erklärbar machen würden. Die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten bleibt deshalb ohne Auswirkungen auf die Strafzumessung. Es ist ferner von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Daran ändern auch die vom Beschuldigten im Rahmen des Berufungsverfahrens neu geltend ge- machten psychischen Probleme (Urk. 193 S. 8 f.) nichts. Die Vorinstanz berück- sichtigt schliesslich das jugendliche Alter des Beschuldigten, der zum Tatzeitpunkt 20 Jahre alt war, ohne weitere Begründung im Umfang von einem Monat als strafmindernd. Das Alter eines Delinquenten kann zwar in die Strafzumessung nach Art. 47 StGB einfliessen, aber das verhältnismässig junge Alter eines Täters für sich allein genommen führt nicht zwingend zu einer Minderung der Strafe. Ent- scheidend ist, ob der Beschuldigte volle Einsicht in das Unrecht seiner Taten be- sass (Urteile des Bundesgerichts 6B_55/2015 vom 7. April 2015 E. 3.5; 6B_584/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2.2.3). Vorliegend ergeben sich keine Hin- weise darauf, dass die Tat aus jugendlichem Leichtsinn begangen wurde oder der Beschuldigte aufgrund altersbedingter Unreife nicht in der Lage gewesen wäre, das Unrecht seiner Tatbeteiligung zu erkennen. Eine Strafminderung erscheint in- sofern somit nicht angezeigt.”
Tat- und Täterkomponenten sind bei der Strafzumessung ausdrücklich zu trennen, gesondert zu würdigen und zu gewichten; das konkrete (subjektive) Verschulden ist vorrangig zu beurteilen, wobei das Gericht erst das objektive Tatverschulden zur Festlegung einer Einsatzstrafe bestimmen kann.
“III. STRAFE A. Anwendbares Recht (…) B. Allgemeines BA. Grundlagen der Strafzumessung / Begründungsanforderungen Die Strafe ist innerhalb des anwendbaren Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Gericht auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Dabei ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden (Simmler/Selman, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, 2020, Art. 47 N 1; BGE 135 IV 137 E. 5.4; 129 IV 6 E. 6; 118 IV 21 E. 2b; 117 IV 112 E. 1). Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe der beschuldigten Person zu beachten. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte (BGE 149 IV 217 E.”
“An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1). In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt.”
“144 StGB) und die Fälschung von Ausweisen (Art 252 StGB). Der rechtswidrige Aufenthalt (Art. 115 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) ist mit einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe und die Hinderungen einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sind je mit einer Geldstrafe bis zu 30 Tagessätze zu ahnden. Wegen (mehrfachen) Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) und wegen der Diensterschwerung sind Bussen zu verhängen. 6.2 Das Gericht hat über die für diese Delikte angemessene Strafe zu befinden. An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden der Täterschaft. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verh.tnisse und deren Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.). Gemäss Bundesgerichtsentscheid 147 IV 241 bestimmt das Gericht bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt das Gericht neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihre soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (”
Bei der Strafzumessung sind die konkreten Beweggründe, die Vermeidbarkeit der Tatfolge (innere/äussere Umstände) sowie die Abwägung von Tat- und Täterkomponente praxisrelevant.
“Nach Art. 47 StGB bemisst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1, sog. Täterkomponente). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2, sog. Tatkomponente).”
Die Entscheidbegründung der Strafzumessung muss transparent, nachvollziehbar und überzeugend sein, damit sie überprüfbar bleibt; bei der Anwendung ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters praktisch stets zu prüfen.
“Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).”
“An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1). In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt.”
“144 StGB) und die Fälschung von Ausweisen (Art 252 StGB). Der rechtswidrige Aufenthalt (Art. 115 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) ist mit einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe und die Hinderungen einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sind je mit einer Geldstrafe bis zu 30 Tagessätze zu ahnden. Wegen (mehrfachen) Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) und wegen der Diensterschwerung sind Bussen zu verhängen. 6.2 Das Gericht hat über die für diese Delikte angemessene Strafe zu befinden. An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden der Täterschaft. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verh.tnisse und deren Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.). Gemäss Bundesgerichtsentscheid 147 IV 241 bestimmt das Gericht bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt das Gericht neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihre soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (”
“144 StGB) und die Fälschung von Ausweisen (Art 252 StGB). Der rechtswidrige Aufenthalt (Art. 115 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) ist mit einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe und die Hinderungen einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sind je mit einer Geldstrafe bis zu 30 Tagessätze zu ahnden. Wegen (mehrfachen) Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) und wegen der Diensterschwerung sind Bussen zu verhängen. 6.2 Das Gericht hat über die für diese Delikte angemessene Strafe zu befinden. An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden der Täterschaft. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verh.tnisse und deren Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.). Gemäss Bundesgerichtsentscheid 147 IV 241 bestimmt das Gericht bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt das Gericht neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihre soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (”
Bei der Strafzumessung sind sowohl objektive Tatmerkmale als auch persönliche Verhältnisse des Täters (z.B. Gesundheit, Rückfallgefahr) integral zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen.
“1 StGB wird ein Straftäter nach demjenigen Recht beurteilt, das bei der Begehung der Tat in Kraft war. Das neue Recht ist demgegenüber anwendbar, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Wie sich nachfolgend ergibt, ist der Beschuldigte nach bisherigem Recht mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Das neue Recht hat diesbezüglich nicht zu einer Milderung geführt. Demgemäss gelangt das vor dem Jahre 2018 geltende Sanktionenrecht zur Anwendung. B. Grundsätze der Strafzumessung BA. Allgemein Nach Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Verschulden muss anhand aller massgeblichen objektiven Elemente ermittelt werden, die man aus der Tat selber, das heisst namentlich aus der Schwere der Verletzung, dem tadelnswerten Charakter der Tat und der Art ihrer Ausführung gezogen hat. In subjektiver Hinsicht werden die Intensität des deliktischen Willens sowie die Gründe und Ziele des Täters berücksichtigt. Zu diesen Verschuldenskomponenten kommen die mit dem Täter selber verbundenen Faktoren hinzu, nämlich die Vorstrafen, der Ruf, seine persönliche Situation (Gesundheitszustand, Alter, familiäre Verpflichtungen, berufliche Situation, Rückfallgefahr usw.), die Strafempfindlichkeit sowie das Verhalten nach der Tat und im Verlaufe des Strafverfahrens (BGE 141 IV 61 E. 6 = Pra 2015 Nr. 68; BGer 6B_776/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.1, nicht publiziert in BGE 147 IV 249). BB. Asperationsprinzip”
Die Strafwirkung auf das Leben des Täters kann entfallen, wenn keine besondere Strafempfindlichkeit vorliegt; Strafempfindlichkeit und Transparenz der Begründung sind zentrale Überprüfbarkeitskriterien.
“Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit (Wirkung der Strafe auf das Leben des Tä- ters; Art. 47 StGB) ist bei der Beschuldigten nicht gegeben. Es ist ihr mithin unter diesem Titel nichts zu Gute zu halten.”
“Grundlagen An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).”
Bei hälftiger Aufteilung des Kinderabzugs (Art. 47 Abs. 2bis StG) steht der Verheiratetentarif dem Elternteil zu, der aus seinen versteuerten Einkünften den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet.
“Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach § 31 Abs. 1 lit. c StG für das Kind geltend gemacht werden (Satz 2). Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. a StG zusammenleben, ist in Bezug auf die Einkommenssteuer und die Vermögenssteuer der Verheiratetentarif anwendbar (§ 35 Abs. 2 StG und § 47 Abs. 2 StG). Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern, die mit Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge zusammenleben und denen der Kinderabzug je zur Hälfte zusteht, hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Verheiratetentarif in Bezug auf die Einkommens- und Vermögenssteuer, der aus seinen versteuerten Einkünften den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet (§ 35 Abs. 2bis StG und § 47 Abs. 2bis StG). Entsprechende Bestimmungen finden sich im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG): Laut Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG (in der bis 31. Dezember 2022 gültigen und hier anwendbaren Fassung) werden als Sozialabzug vom Einkommen abgezogen: Fr. 6'500.- für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt (1. Halbsatz); werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG für das Kind geltend gemacht werden (2. Halbsatz). Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehepaare und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gilt der Verheiratetentarif gemäss Art.”
“Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach § 31 Abs. 1 lit. c StG für das Kind geltend gemacht werden (Satz 2). Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. a StG zusammenleben, ist in Bezug auf die Einkommenssteuer und die Vermögenssteuer der Verheiratetentarif anwendbar (§ 35 Abs. 2 StG und § 47 Abs. 2 StG). Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern, die mit Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge zusammenleben und denen der Kinderabzug je zur Hälfte zusteht, hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Verheiratetentarif in Bezug auf die Einkommens- und Vermögenssteuer, der aus seinen versteuerten Einkünften den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet (§ 35 Abs. 2bis StG und § 47 Abs. 2bis StG). Entsprechende Bestimmungen finden sich im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG): Laut Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG (in der bis 31. Dezember 2022 gültigen und hier anwendbaren Fassung) werden als Sozialabzug vom Einkommen abgezogen: Fr. 6'500.- für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt (1. Halbsatz); werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG für das Kind geltend gemacht werden (2. Halbsatz). Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehepaare und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gilt der Verheiratetentarif gemäss Art.”
Das Gericht muss verschuldensmindernde und -erhöhende Gründe sowie das Gewicht des subjektiven Verschuldens darlegen; es kann die Kriterien (Vorleben, persönliche Verhältnisse, Vermeidbarkeit der Tat) im Rahmen seines Ermessens unterschiedlich gewichten.
“Insgesamt kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausfällung ei- ner Geldstrafe die Beschuldigte von weiterer Delinquenz abzuhalten vermögen würde. Dementsprechend ist gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB für die Verbrechens- und Vergehenstatbestände eine Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.5.3. Da somit für die heute zu beurteilenden Vorwürfe Freiheitsstrafen aus- zufällen sind, während für die früheren Delikte eine Geldstrafe ausgefällt wurde, liegt mangels Strafen derselben Art kein Fall von retrospektiver Konkurrenz vor. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei die Deliktsmehrheit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu be- rücksichtigen ist. Soweit nur eine versuchte Tatbegehung vorliegt, ist dies auf die Festsetzung der einzelnen Strafen strafmindernd anzurechnen. 3. Strafzumessung im engeren Sinne 3.1. Zumessungsgrundsätze Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung die Regeln zur Straf- zumessung modifiziert und dabei das nachfolgend skizzierte Modell vorgegeben (BGE 136 IV 55 ff., 59 ff., m.w.H.): - Dem (subjektiven) Tatverschulden kommt bei der Strafzumessung eine ent- scheidende Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschul- - 14 - densmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu ge- langen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Ver- schuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewirken können, das Verschulden als derart gering einzustufen, dass eine Strafe unter- halb des ordentlichen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa – neben einer allfäl- lig verminderten Schuldfähigkeit – denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art.”
“Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (W IPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 120 ff. zu Art. 47, m.w.H; vgl. auch TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., N 32 zu Art. 47). - Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass nur ein aus- gesprochen positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allen- falls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfangreichen und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (BGE 121 IV 202 ff., 205). - Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB ist bei der Strafzumessung die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Angesprochen ist damit die Strafempfindlichkeit eines Täters. Das Bundesgericht hat ausgeführt, die Straf- empfindlichkeit und Strafempfänglichkeit fielen als strafmindernde Strafzumes- sungsfaktoren nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheit- lichen Leidempfindlichkeit geboten seien, wie etwa bei Gehirnverletzten, Schwer- kranken, unter Haftpsychosen Leidenden oder Gehörlosen (Urteil 6S.703/1995 vom 26. März 1996). - 17 - - Vorstrafenlosigkeit ist gemäss Bundesgericht neutral zu behandeln, also bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen. Dies schliesst nicht aus, die Vorstrafenlosigkeit ausnahmsweise – wenn die Straffrei- heit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist – und im Einzelfall in die Ge- samtbeurteilung der Täterpersönlichkeit einzubeziehen, was sich allenfalls straf- mindernd auswirken kann (BGE 136 IV 1 ff.”
“144 StGB) und die Fälschung von Ausweisen (Art 252 StGB). Der rechtswidrige Aufenthalt (Art. 115 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) ist mit einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe und die Hinderungen einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sind je mit einer Geldstrafe bis zu 30 Tagessätze zu ahnden. Wegen (mehrfachen) Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) und wegen der Diensterschwerung sind Bussen zu verhängen. 6.2 Das Gericht hat über die für diese Delikte angemessene Strafe zu befinden. An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden der Täterschaft. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verh.tnisse und deren Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.). Gemäss Bundesgerichtsentscheid 147 IV 241 bestimmt das Gericht bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt das Gericht neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihre soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (”
“Das Gericht hat über die für diese Delikte angemessene Strafe zu befinden. An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden der Täterschaft. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verh.tnisse und deren Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.). Gemäss Bundesgerichtsentscheid 147 IV 241 bestimmt das Gericht bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt das Gericht neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihre soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (Regeste mit Verweis auf E.”
Bei Geldstrafen/Bussen sind Einkommen, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse der (juristischen oder natürlichen) Person konkret zugrunde zu legen und besonders zu gewichten.
“Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Vorinstanz nennenswerte Zweifel übriggeblieben wären, aufgrund derer sie die Beschwerdeführerin infolge der Unschuldsvermutung hätte freisprechen müssen. Von daher lässt sich der angefochtene Entscheid auch in materieller Hinsicht nicht beanstanden. Was im Weiteren den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Genugtuungsanspruch betrifft (act. G 1 S. 26), verwies die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht auf Art. 72 Abs. 1 lit. a VRP, wonach öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber dem Staat durch den Zivilrichter zu beurteilen wären. Nach Art. 248 Abs. 5 StG beträgt die Busse in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt und bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden. Innerhalb des vom StG vorgegebenen Strafrahmens gelten für die Strafzumessung die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze. Nach Art. 47 Abs. 1 StGB ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei sein Vorleben und seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben zu berücksichtigen sind. Geldstrafen sind nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser durch die Vermögenseinbusse eine Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Unter den "persönlichen Verhältnissen" werden insbesondere das Einkommen und das Vermögen bzw. die finanzielle Situation einer juristischen Person verstanden (vgl. Art. 34 Abs. 2 und 106 Abs. 3 StGB). Liegen bedeutete Strafmilderungsgründe vor, kann der untere Rahmen der Strafandrohung unterschritten oder ganz auf eine Bestrafung verzichtet werden (Zigerlig/Oertli/Hofmann a.a.O., VIII. Rz 32). Vorliegend setzte der Beschwerdegegner die Busse - entsprechend der einfachen hinterzogenen Steuer (vgl. Art. 248 Abs. 1 StG) bzw. der hypothetischen Nachsteuer von CHF 12'701 abzüglich Zinsen von CHF”
“3 i.V.m. Art. 47 ff. StGB). Das des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) erklärt zwar in Art. 59 Abs. 3 StHG die allgemeinen Bestimmungen des StGB für anwendbar, bezieht sich dabei aber auf Steuervergehen. Damit sind indes die Straftatbestände des Steuerbetrugs und der Veruntreuung von Quellensteuern gemeint, nicht aber die Verletzung von Verfahrenspflichten und die Steuerhinterziehung. Die Geltung der allgemeinen Bestimmungen des StGB ergibt sich indes aus § 1 Abs. 1 des Übertretungsstrafgesetzes (UeStG; SRL Nr. 300), wonach die allgemeinen Bestimmungen des StGB auf die nach dem kantonalen Strafrecht strafbaren Tatbestände Anwendung finden. Die Busse ist demnach in jedem Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen so zu bestimmen, dass allen besonderen Umständen, insbesondere der Schwere des Verschuldens sowie den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Fehlbaren, Rechnung getragen wird (Art. 106 Abs. 3 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 StGB). Selbst wenn die Strafzumessung im Steuerstrafverfahren verstärkt in schematisierter Weise erfolgt, sind schuldmindernde und schulderhöhende Tatsachen angemessen zu berücksichtigen, sodass der gesamte Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Verfehlung umfasst wird (vgl. LGVE 2009 II Nr. 24 E. 3a m.w.H.). Gegen eine Strafzumessung nach Straftaxen ist nur dann nichts einzuwenden, wenn diese nicht starr und schematisch angewendet werden, sondern ihnen nur Richtlinienfunktion zukommt und sie lediglich als Orientierungshilfe dienen (vgl. LGVE 2012 II Nr. 25 E. 2a).”
Bei umfassendem Geständnis kann die Strafe gemäss Praxis erheblich (bis zu rund ein Drittel) gemildert werden; das neue Sanktionenrecht von 2018 ist nur bei Milderung anwendbar.
“Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (W IPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 120 ff. zu Art. 47, m.w.H; vgl. auch TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., N 32 zu Art. 47). - Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass nur ein aus- gesprochen positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allen- falls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfangreichen und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (BGE 121 IV 202 ff., 205). - Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB ist bei der Strafzumessung die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Angesprochen ist damit die Strafempfindlichkeit eines Täters. Das Bundesgericht hat ausgeführt, die Straf- empfindlichkeit und Strafempfänglichkeit fielen als strafmindernde Strafzumes- sungsfaktoren nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheit- lichen Leidempfindlichkeit geboten seien, wie etwa bei Gehirnverletzten, Schwer- kranken, unter Haftpsychosen Leidenden oder Gehörlosen (Urteil 6S.703/1995 vom 26. März 1996). - 17 - - Vorstrafenlosigkeit ist gemäss Bundesgericht neutral zu behandeln, also bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen. Dies schliesst nicht aus, die Vorstrafenlosigkeit ausnahmsweise – wenn die Straffrei- heit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist – und im Einzelfall in die Ge- samtbeurteilung der Täterpersönlichkeit einzubeziehen, was sich allenfalls straf- mindernd auswirken kann (BGE 136 IV 1 ff.”
“Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt als unbegründet und ist in dieser Hinsicht deshalb abzuweisen. III. STRAFE A. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionenrecht, in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Straftäter nach demjenigen Recht beurteilt, das bei der Begehung der Tat in Kraft war. Das neue Recht ist demgegenüber anwendbar, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Wie sich nachfolgend ergibt, ist der Beschuldigte nach bisherigem Recht mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Das neue Recht hat diesbezüglich nicht zu einer Milderung geführt. Demgemäss gelangt das vor dem Jahre 2018 geltende Sanktionenrecht zur Anwendung. B. Grundsätze der Strafzumessung BA. Allgemein Nach Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Verschulden muss anhand aller massgeblichen objektiven Elemente ermittelt werden, die man aus der Tat selber, das heisst namentlich aus der Schwere der Verletzung, dem tadelnswerten Charakter der Tat und der Art ihrer Ausführung gezogen hat. In subjektiver Hinsicht werden die Intensität des deliktischen Willens sowie die Gründe und Ziele des Täters berücksichtigt. Zu diesen Verschuldenskomponenten kommen die mit dem Täter selber verbundenen Faktoren hinzu, nämlich die Vorstrafen, der Ruf, seine persönliche Situation (Gesundheitszustand, Alter, familiäre Verpflichtungen, berufliche Situation, Rückfallgefahr usw.”
Auslagen für Berufskleider, die zugleich privat verwendbar sind, gelten mangels sachlichem Zusammenhang nicht als abzugsfähige Berufskosten; ebenso sind Verfahrenskosten zur gerichtlichen Überprüfung einer negativen Entscheidungs über die Abzugsfähigkeit nicht abzugsfähig.
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 17. Juni 2021 Art. 40 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1 lit. a StG (sGS 811.1), Art. 27 Abs. 1, Art. 34 lit. a DBG (SR 642.11). Auslagen für Kleider, welche die steuerpflichtige Person unter anderem aufgrund ihrer beruflichen Stellung erwirbt und die aber auch im privaten Bereich verwendbar sind, stellen mangels sachlichen Zusammenhangs mit der selbständigen Erwerbstätigkeit keine abzugsfähigen Berufskosten dar. Dasselbe gilt für Verfahrenskosten, die angefallen sind, um den negativen Entscheid hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Berufskleidern gerichtlich überprüfen zu lassen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. Juni 2021, I/1-2020/184 und 185). Präsident Urs Gmünder, Richter Markus Frei und Richterin Barbara Steinbacher, Gerichtsschreiberin Silvia Geiger X und Y, Rekurrenten und Beschwerdeführer, vertreten durch Z Steuerpraxis, gegen Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte, betreffend Kantons- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2019) sowie direkte Bundessteuer (Einkommen 2019)”
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