Il Consiglio federale emana le disposizioni di esecuzione.
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Fehlt die Offenlegung der aktuellen finanziellen Verhältnisse, entfällt häufig die Annahme einer besonderen Betroffenheit bzw. die damit verbundene Entlastungsmöglichkeit nach Art. 54 StGB.
“Nach dargelegter Sach- und Rechtslage ist weder von einem geringen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen noch ist ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Nachsteuerfolgen und die nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge derart betroffen sein sollte, dass von seiner Bestrafung gestützt auf Art. 54 StGB Umgang genommen werden müsste. Vielmehr betreffen die Nachsteuern und die Nachzahlungen Forderungen, welche dem Beschwerdeführer bei ordentlicher Deklaration ohnehin in Rechnung zu stellen gewesen wären. Die entsprechenden Zahlungspflichten sind damit weder unmittelbare Folge seiner Steuerhinterziehung noch ist substanziiert dargelegt, inwiefern er hierdurch in besonderem Masse betroffen sein sollte, nachdem er diesbezüglich doch nur allgemeinen Pflichten nachkommt. Weiter mussten die (aktuellen) Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht weiter abgeklärt werden, nachdem dieser bereits seit vielen Jahren keine Steuererklärung mehr eingereicht hat und seine aktuellen finanziellen Verhältnisse damit unbekannt sind. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer entgegen gegenteiliger Ankündigung in der Beschwerdeschrift vom 20. Juli 2022 seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht näher belegt hat und es selbst zu verantworten hat, dass er sich hierzu nicht anlässlich einer mündlichen Verhandlung weiter äussern konnte und stattdessen auf die Akten abzustellen ist.”
Als Ertragswert nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke gilt der kapitalisierte Mietertrag. Massgeblich ist der in der betreffenden Gegend während der Bemessungsperiode erzielbare – nicht der allenfalls tatsächlich erzielte – Mietertrag.
“Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Als Verkehrswert gilt der unter normalen Verhältnissen erzielbare Kaufpreis ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse. Er wird in der Regel unter Würdigung der Wirtschaftlichkeit aus Real- und Ertragswert ermittelt (Art. 54 Abs. 1 StG; zum Begriff des Verkehrswerts vgl. auch Kästli/Bärtschi, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, 2. Aufl. 2014, Art. 54 N. 2 f., mit Hinweisen etwa auf Das Schweizerische Schätzerhandbuch, SVKG [Hrsg.], 2019, S. 20; zur jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung vgl. etwa BGE 148 I 210 E. 4.4.3). Der Realwert setzt sich aus dem Zeitwert aller baulichen Anlagen inklusive Baunebenkosten und dem relativen Landwert zusammen (Art. 54 Abs. 2 StG), während als Ertragswert (bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken) der kapitalisierte, in der betreffenden Gegend während der Bemessungsperiode erzielbare – nicht aber der allenfalls tatsächlich erzielte – Mietertrag gilt (Art. 54 Abs. 3 StG).”
Als Ertragswert im Sinn von Art. 54 Abs. 3 StG gilt der kapitalisierte Mietertrag, der in der betreffenden Gegend während der Bemessungsperiode erzielbar ist. Massgeblich sind demnach erzielbare Mieterträge, nicht notwendigerweise tatsächlich erzielte Mieterträge.
“Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Als Verkehrswert gilt der unter normalen Verhältnissen erzielbare Kaufpreis ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse. Er wird in der Regel unter Würdigung der Wirtschaftlichkeit aus Real- und Ertragswert ermittelt (Art. 54 Abs. 1 StG; zum Begriff des Verkehrswerts vgl. auch Kästli/Bärtschi, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, 2. Aufl. 2014, Art. 54 N. 2 f., mit Hinweisen etwa auf Das Schweizerische Schätzerhandbuch, SVKG [Hrsg.], 2019, S. 20; zur jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung vgl. etwa BGE 148 I 210 E. 4.4.3). Der Realwert setzt sich aus dem Zeitwert aller baulichen Anlagen inklusive Baunebenkosten und dem relativen Landwert zusammen (Art. 54 Abs. 2 StG), während als Ertragswert (bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken) der kapitalisierte, in der betreffenden Gegend während der Bemessungsperiode erzielbare – nicht aber der allenfalls tatsächlich erzielte – Mietertrag gilt (Art. 54 Abs. 3 StG).”
“Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Als Verkehrswert gilt der unter normalen Verhältnissen erzielbare Kaufpreis ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse. Er wird in der Regel unter Würdigung der Wirtschaftlichkeit aus Real- und Ertragswert ermittelt (Art. 54 Abs. 1 StG; zum Begriff des Verkehrswerts vgl. auch Kästli/Bärtschi, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, 2. Aufl. 2014, Art. 54 N. 2 f., mit Hinweisen etwa auf Das Schweizerische Schätzerhandbuch, SVKG [Hrsg.], 2019, S. 20; zur jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung vgl. etwa BGE 148 I 210 E. 4.4.3). Der Realwert setzt sich aus dem Zeitwert aller baulichen Anlagen inklusive Baunebenkosten und dem relativen Landwert zusammen (Art. 54 Abs. 2 StG), während als Ertragswert (bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken) der kapitalisierte, in der betreffenden Gegend während der Bemessungsperiode erzielbare – nicht aber der allenfalls tatsächlich erzielte – Mietertrag gilt (Art. 54 Abs. 3 StG).”
Die ESTV hat Parteistellung in kantonalen Rekursverfahren und muss beteiligt werden; sie kann in solchen Verfahren Anträge stellen und das Bundesinteresse wahren, da kantonale Entscheide auch Bundesinteressen beeinträchtigen können.
“Er kann erstens seinerseits von demjenigen, der in den Genuss der beanstandeten Rückerstattung gekommen ist, die Rückleistung verlangen, indem er innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit Eröffnung der vorsorglichen Kürzung einen Entscheid erlässt (Art. 58 Abs. 1 VStG). Dies wird der Kanton tun, wenn er die vorsorgliche Kürzung für zutreffend oder wenn er sie zwar für unzutreffend hält, aber seine Rechte gegenüber der betroffenen Person wahren will. Die betroffene Person kann den Entscheid des Kantons innert 30 Tagen bei der kantonalen Rekurskommission anfechten (Art. 58 Abs. 2 VStG). Erkennt die Rekurskommission, dass keine Rückleistungspflicht besteht, fällt die vorsorgliche Kürzung der ESTV dahin; schützt die Rekurskommission den Rückleistungsanspruch ganz oder zum Teil, so wird die vorsorgliche Kürzung in diesem Umfang endgültig (Art. 58 Abs. 3 VStG). Auf diese Weise entfaltet der Entscheid der Rekurskommission also Wirkung nicht nur gegenüber der betroffenen Person und dem Kanton, sondern auch gegenüber der ESTV bzw. dem Bund; der ESTV ist deshalb Gelegenheit zu geben, am Beschwerdeverfahren teilzunehmen (Art. 58 Abs. 2 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 VStG).”
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