La tassa è esigibile 30 giorni dopo la fine del trimestre nel corso del quale è sorto il credito fiscale (art. 15).
7 commentaries
Bei einmaligen Kapitalzahlungen des Arbeitgebers (z. B. Abgangsentschädigungen) ist der Auszahlungsgrund für die Bestimmung der Besteuerungsart massgeblich. Haben solche Zahlungen Vorsorgecharakter, sind sie besonders zu besteuern; dienen sie zur Abgeltung wiederkehrender Leistungen, erfolgt die Besteuerung nach Art. 37 DBG bzw. Art. 43 StG. Fehlt ein entsprechender Zweck, wird die Kapitalzahlung regelmässig zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert (vgl. Art. 17 Abs. 1 DBG bzw. Art. 20 StG).
“Dabei fallen unter die Ersatzeinkünfte ausschliesslich Leistungen, die nicht anderen Einkommensarten zuzuordnen sind (vgl. Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., N. 9 zu Art. 23 DBG). Der Einkommensbegriff umfasst neben periodischen auch einmalige Leistungen des Arbeitgebers. Deshalb gehören auch durch den Arbeitgeber entrichtete Kapitalzahlungen grundsätzlich zu den steuerbaren Einkünften. Entrichtet der Arbeitgeber anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine Kapitalzahlung, so kann dies aus verschiedenen Gründen erfolgen. Oft handelt es sich dabei um pauschale Abfindungssummen mit unklarer Zweckbestimmung. Bei Kapitalzahlungen des Arbeitgebers ist deshalb der Auszahlungsgrund für die Besteuerungsart massgeblich. Haben Kapitalzahlungen des Arbeitgebers Vorsorgecharakter werden sie besonders besteuert (vgl. Art. 17 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 38 DBG und Art. 44 Abs. 1 Bst. c StG). Haben Kapitalzahlungen des Arbeitgebers keinen Vorsorgecharakter, befindet sich ihre Besteuerungsgrundlage in der Regel in Art. 17 Abs. 1 DBG bzw. Art. 20 StG. Bei der Steuerberechnung ist jedoch zu differenzieren, ob mit der Kapitalzahlung wiederkehrende Leistungen abgegolten werden oder nicht. Werden wiederkehrende Leistungen abgegolten, so wird die Kapitalzahlung nach Art. 37 DBG bzw. Art. 43 StG besteuert (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 77 ff. zu Art. 17 DBG und N. 21 ff. zu Art. 37 DBG; Leuch/Kästli in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz Artikel 1 bis 125, 2014, N. 5 ff. zu Art. 43 StG). Liegen die Voraussetzungen für eine entsprechende (vorteilhafte) Besteuerung nicht vor, so wird die Kapitalzahlung zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert (Kreisschreiben Nr. 1 [W03-001D vom 3.10.2002], Ziff. 5; abrufbar unter <https://www.estv.admin.ch> Rubriken "Dokumentation / Direkte Bundessteuer / Kreisschreiben"; Praxis der Steuerverwaltung zu Abgangsentschädigungen, Ziff. 5, abrufbar unter <http://www.taxinfo.sv.fin.be.ch> Rubriken "Themen /”
Art. 20 Abs. 1 StG erfasst im Rahmen der Reinvermögenszugangstheorie alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte natürlicher Personen, die nicht von der Besteuerung ausgenommen sind. Hierzu zählen insbesondere Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einschliesslich Nebeneinkünften sowie geldwerte Vorteile (z. B. Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters‑ und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen). Einkommen gilt danach als zugeflossen, wenn ein abgeschlossener Rechts‑ oder Forderungserwerb vorliegt, über den die steuerpflichtige Person tatsächlich verfügen kann (sog. «Soll‑Methode»).
“a StG; Art. 1 Bst. a DBG; Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Es gilt in diesem Bereich das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie: Alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte natürlicher Personen, die nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen sind, unterliegen aufgrund der Einkommensgeneralklausel von Art. 19 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG der Einkommenssteuer (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 StHG; BGE 146 II 97 E. 2.2.1, 146 II 6 E. 4.1; VGE 2019/248/249 vom 7.8.2020, in StE 2020 B 22.2 Nr. 37 E. 2.1, je mit Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Vorbemerkungen zu Art. 16‑39 N. 5, 8 ff.; Reich/Weidmann, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 16 DBG N. 7 ff.). Steuerbar sind insbesondere alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einschliesslich der Nebeneinkünfte (Art. 20 Abs. 1 StG; Art. 17 Abs. 1 DBG). Steuerbar sind zudem alle Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten (Art. 28 Bst. a StG; Art. 23 Bst. a DBG). Dazu gehören beispielsweise Abgangsentschädigungen bei vorzeitiger Entlassung oder Entschädigungen für voraussichtliche künftige Lohneinbussen (sogenannte Überbrückungsleistungen; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 23 N. 7 ff.). 3.2 Von der Besteuerung ausdrücklich ausgenommen sind Genugtuungsleistungen (Art. 29 Bst. h StG; Art. 24 Bst. g DBG). In der Praxis werden solche vor allem bei Haftungsansprüchen aus unerlaubten Handlungen (namentlich wegen Körperverletzung und Tötung nach Art. 47 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) oder wegen Persönlichkeitsverletzungen nach Art. 49 OR zugesprochen (Hunziker/Mayer-Knobel, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 24 DBG N. 26). Genugtuungsleistungen dienen der geldmässigen Abgeltung des hervorgerufenen ideellen Schadens (immaterielle Unbill).”
“Kanton und Bund erheben von den natürlichen Personen insbesondere eine Einkommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG; Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Dieser unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte natürlicher Personen, die nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen sind (sog. Einkommensgeneralklausel; Art. 19 Abs. 1 StG; Art. 16 Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 StHG). Steuerbar sind insbesondere alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einschliesslich der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile (vgl. Art. 20 Abs. 1 StG; Art. 17 Abs. 1 DBG). Nach steuerrechtlichen Grundsätzen gilt Einkommen dann als zugeflossen und damit als erzielt, wenn die steuerpflichtige Person Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch auf diese erwirbt, über den sie tatsächlich verfügen kann. Voraussetzung für das Zufliessen ist ein abgeschlossener Rechtserwerb, der Forderungs- oder Eigentumserwerb sein kann (sog. «Soll-Methode»; vgl. etwa BGE 144 II 427 E. 7.2).”
Zu Art. 20 Abs. 1 StG gehören nach den zitierten Quellen auch Abgangsentschädigungen sowie Überbrückungsleistungen; diese sind als Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bzw. als an deren Stelle tretende Einkünfte steuerbar.
“a StG; Art. 1 Bst. a DBG; Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Es gilt in diesem Bereich das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie: Alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte natürlicher Personen, die nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen sind, unterliegen aufgrund der Einkommensgeneralklausel von Art. 19 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG der Einkommenssteuer (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 StHG; BGE 146 II 97 E. 2.2.1, 146 II 6 E. 4.1; VGE 2019/248/249 vom 7.8.2020, in StE 2020 B 22.2 Nr. 37 E. 2.1, je mit Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Vorbemerkungen zu Art. 16‑39 N. 5, 8 ff.; Reich/Weidmann, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 16 DBG N. 7 ff.). Steuerbar sind insbesondere alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einschliesslich der Nebeneinkünfte (Art. 20 Abs. 1 StG; Art. 17 Abs. 1 DBG). Steuerbar sind zudem alle Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten (Art. 28 Bst. a StG; Art. 23 Bst. a DBG). Dazu gehören beispielsweise Abgangsentschädigungen bei vorzeitiger Entlassung oder Entschädigungen für voraussichtliche künftige Lohneinbussen (sogenannte Überbrückungsleistungen; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 23 N. 7 ff.). 3.2 Von der Besteuerung ausdrücklich ausgenommen sind Genugtuungsleistungen (Art. 29 Bst. h StG; Art. 24 Bst. g DBG). In der Praxis werden solche vor allem bei Haftungsansprüchen aus unerlaubten Handlungen (namentlich wegen Körperverletzung und Tötung nach Art. 47 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) oder wegen Persönlichkeitsverletzungen nach Art. 49 OR zugesprochen (Hunziker/Mayer-Knobel, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 24 DBG N. 26). Genugtuungsleistungen dienen der geldmässigen Abgeltung des hervorgerufenen ideellen Schadens (immaterielle Unbill).”
“Nr. 37 E. 2.1, je mit Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Vorbemerkungen zu Art. 16‑39 N. 5, 8 ff.; Reich/Weidmann, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 16 DBG N. 7 ff.). Steuerbar sind insbesondere alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einschliesslich der Nebeneinkünfte (Art. 20 Abs. 1 StG; Art. 17 Abs. 1 DBG). Steuerbar sind zudem alle Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten (Art. 28 Bst. a StG; Art. 23 Bst. a DBG). Dazu gehören beispielsweise Abgangsentschädigungen bei vorzeitiger Entlassung oder Entschädigungen für voraussichtliche künftige Lohneinbussen (sogenannte Überbrückungsleistungen; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 23 N. 7 ff.).”
Eine unter Vorbehalt geleistete Zahlung kann als Entrichtung gelten; dadurch wird die gesetzliche Fälligkeit nicht aufgehoben. Soweit relevant, können Verzugszinsen weiterhin ab den im Gesetz vorgesehenen Fälligkeiten entstehen.
“Dezember 2016 Umsatzabgaben in der Höhe von Fr. 100'687.85 in Rechnung mit dem Hinweis, dass auf diesem Betrag von Gesetzes wegen Verzugszinsen geschuldet seien. A.c Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 teilte die B._______ AG der ESTV mit, dass sie sowohl die in Rechnung gestellte Umsatzabgabe von Fr. 131'118.35 für die X._______ als auch die in Rechnung gestellte Umsatzabgabe von Fr. 100'687.85 für die Y._______ je unter Vorbehalt bezahle, um weitere Verzugszinsen zu vermeiden. Sie überwies die entsprechenden Summen mit Valuta vom 31. Oktober 2017. B. B.a B.a.a Mit Entscheid (Nr. ***1) vom 25. Februar 2019 entschied die ESTV: 1. Die X._______ wird ab dem 1. Januar 2011 als Effektenhändlerin gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b Ziffer 2 StG (Vermittler) der Umsatzabgabepflicht unterstellt. 2. Die X._______ schuldet der ESTV für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2016 Umsatzabgaben von total Fr. 131'118.35 zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % ab den gesetzlichen vorgesehenen Fälligkeiten gemäss Art. 20 StG. 3. Die X._______ hat der ESTV somit den Betrag von Fr. 131'118.35 mit Valuta vom 31. Oktober 2017 zu Recht entrichtet. Die ESTV begründete den Entscheid betreffend die X._______ im Kern wie folgt: Dem StG liege ein weiter Begriff der Vermittlung zugrunde. Ein Effektenhändler werde als Vermittler betrachtet, wenn er am Abschluss eines Geschäftes kausal mitwirke. Für die X._______ ergebe sich dies bereits aus dem statutarischen Zweck. Die X._______ kaufe nämlich im Zusammenhang mit dem MAA Aktien der A._______ Holding AG an der Börse und verkaufe diese an die Mitarbeitenden weiter. Daneben halte sie die Aktien auch als Anlage. Insoweit vermittle die X._______ gewerbsmässig steuerbare Urkunden und schulde als Effektenhändlerin (Vermittlerin) im Sinne von Art. 13 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2 StG für den umsatzabgaberechtlich noch nicht abgerechneten Weiterverkauf der fraglichen Aktien an die Mitarbeitenden der A._______-Gruppe die Umsatzabgabe. B.a.b Mit Entscheid (Nr. ***2) vom 25. Februar 2019 entschied die ESTV: 1.”
Bei Ehegatten ist nach der Rechtsprechung für jeden Ehegatten eine individuelle Kostenverurteilung vorzunehmen. Erhebt ein Ehegatte keine Einsprache, haftet er nicht automatisch für die Verfahrenskosten des anderen; das Gesetz sieht eine derartige Haftung nicht vor. Eine gemeinsam vorgenommene Kostenauflage kann deshalb aufzuheben und für jeden Ehegatten neu festzulegen sein.
“Das Einspracheverfahren zur Überprüfung einer Bussenverfügung ist entgegen dem Einspracheverfahren im Rahmen des Veranlagungsstreits kostenpflichtig (vgl. § 209 Abs. 2 StG, § 157 Abs. 3 StG). Die Kostenpflicht bezieht sich auf die unterliegende Partei. Für jeden Ehegatten hat individuell eine Verurteilung zu erfolgen, sodass auch jeder Ehegatte für sich eine Einsprache erheben kann. Ficht ein Ehegatte die gegen ihn ausgesprochene Busse nicht an, während der andere den Rechtsmittelweg beschreitet, können auch nur letzterem amtliche Kosten auferlegt werden. Eine Haftung des anderen Ehegatten sieht das Gesetz nicht vor (vgl. § 20 StG). Dementsprechend ist auch der Einspracheentscheid, soweit mit ihm beide Ehegatten zur Bezahlung der Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 100.-- verpflichtet wurden, zwecks richtiger Bemessung der Kostenfolgen für den Fall einer erneuten Verurteilung aufzuheben. Im Übrigen bliebe zu prüfen, ob (und gegebenenfalls inwieweit) eine Kostenauflage im Einspracheverfahren sich mit Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK vereinbaren lässt, wenn ein Beschuldigter nur schon Einsprache erheben muss, um eine rechtsgenügliche Begründung zu erhalten bzw. überhaupt angehört zu werden (LGVE 2012 II Nr. 25 E. 2c/dd).”
“Das Einspracheverfahren zur Überprüfung einer Bussenverfügung ist entgegen dem Einspracheverfahren im Rahmen des Veranlagungsstreits kostenpflichtig (vgl. § 209 Abs. 2 StG, § 157 Abs. 3 StG). Die Kostenpflicht bezieht sich auf die unterliegende Partei. Für jeden Ehegatten hat individuell eine Verurteilung zu erfolgen, sodass auch jeder Ehegatte für sich eine Einsprache erheben kann. Ficht ein Ehegatte die gegen ihn ausgesprochene Busse nicht an, während der andere den Rechtsmittelweg beschreitet, können auch nur letzterem amtliche Kosten auferlegt werden. Eine Haftung des anderen Ehegatten sieht das Gesetz nicht vor (vgl. § 20 StG). Dementsprechend ist auch der Einspracheentscheid, soweit mit ihm beide Ehegatten zur Bezahlung der Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 100.-- verpflichtet wurden, zwecks richtiger Bemessung der Kostenfolgen für den Fall einer erneuten Verurteilung aufzuheben. Im Übrigen bliebe zu prüfen, ob (und gegebenenfalls inwieweit) eine Kostenauflage im Einspracheverfahren sich mit Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK vereinbaren lässt, wenn ein Beschuldigter nur schon Einsprache erheben muss, um eine rechtsgenügliche Begründung zu erhalten bzw. überhaupt angehört zu werden (LGVE 2012 II Nr. 25 E. 2c/dd).”
Art. 20 StG betrifft die Fälligkeit der Steuerforderung auch bei einmaligen Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit.
“Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte natürlicher Personen (Art. 19 Abs. 1 StG; Art. 16 Abs. 1 DBG). Als solche gelten namentlich das Einkommen aus unselbständiger (Art. 20 StG; Art. 17 DBG) und selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 21 StG; Art. 18 DBG) sowie aus beweglichem (Art. 24 StG; Art. 20 DBG) und unbeweglichem Vermögen (Art. 25 StG; Art. 21 DBG). Als «übrige Einkünfte» erfasst werden sodann unter anderem Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechts (Art. 28 Bst. d StG; Art. 23 Bst. d DBG). Die gesetzliche Aufzählung der steuerbaren Einkünfte ist nicht abschliessend zu verstehen. Anders verhält es sich mit den Steuerbefreiungen: Von der Einkommenssteuer befreit sind nur die ausdrücklich als steuerfrei bezeichneten Einkünfte. Zu diesen zählt ein Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung (Art. 29 Bst. a StG; Art. 24 Bst. a DBG). Ebenso steuerfrei sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Art. 29 Bst. k StG; Art. 16 Abs. 3 DBG).”
Bei verspäteter Entrichtung sind Verzugszinsen gemäss Art. 20 StG geschuldet; in den vorliegenden Entscheiden wurde hierfür ein Zinssatz von 5 % ab den gesetzlichen Fälligkeiten angewendet.
“_______ ergebe sich dies bereits aus dem statutarischen Zweck. Die X._______ kaufe nämlich im Zusammenhang mit dem MAA Aktien der A._______ Holding AG an der Börse und verkaufe diese an die Mitarbeitenden weiter. Daneben halte sie die Aktien auch als Anlage. Insoweit vermittle die X._______ gewerbsmässig steuerbare Urkunden und schulde als Effektenhändlerin (Vermittlerin) im Sinne von Art. 13 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2 StG für den umsatzabgaberechtlich noch nicht abgerechneten Weiterverkauf der fraglichen Aktien an die Mitarbeitenden der A._______-Gruppe die Umsatzabgabe. B.a.b Mit Entscheid (Nr. ***2) vom 25. Februar 2019 entschied die ESTV: 1. Die Y._______ wird ab dem 1. Januar 2011 als Effektenhändlerin gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b Ziffer 2 StG (Vermittler) der Umsatzabgabepflicht unterstellt. 2. Die Y._______ schuldet der ESTV für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2016 Umsatzabgaben von total Fr. 100'687.95 zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % ab den gesetzlichen vorgesehenen Fälligkeiten gemäss Art. 20 StG. 3. Die Y._______ hat der ESTV somit den Betrag von Fr. 100'687.95 mit Valuta vom 31. Oktober 2017 zu Recht entrichtet. Die ESTV begründete diesen Entscheid im Wesentlichen wie folgt: Dem StG liege ein weiter Begriff der Vermittlung zugrunde. Ein Effektenhändler werde als Vermittler betrachtet, wenn er am Abschluss eines Geschäftes kausal mitwirke. Für die Y._______ ergebe sich dies bereits aus dem statutarischen Zweck. Die Y._______ kaufe nämlich im Zusammenhang mit dem ABP Aktien der A._______ Holding AG von den Mitarbeitenden und verkaufe diese an der Börse oder an andere Gruppengesellschaften weiter. Daneben halte sie die Aktien auch als Anlage. Insoweit vermittle die Y._______ gewerbsmässig steuerbare Urkunden und schulde als Effektenhändlerin (Vermittlerin) im Sinne von Art. 13 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2 StG für den umsatzabgaberechtlich noch nicht abgerechneten Erwerb der Aktien von den Mitarbeitenden der A._______-Gruppe die Umsatzabgabe. B.b B.b.a Mit Schreiben vom 27. März 2019 erhob die X.”
“Dezember 2016 Umsatzabgaben in der Höhe von Fr. 100'687.85 in Rechnung mit dem Hinweis, dass auf diesem Betrag von Gesetzes wegen Verzugszinsen geschuldet seien. A.c Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 teilte die B._______ AG der ESTV mit, dass sie sowohl die in Rechnung gestellte Umsatzabgabe von Fr. 131'118.35 für die X._______ als auch die in Rechnung gestellte Umsatzabgabe von Fr. 100'687.85 für die Y._______ je unter Vorbehalt bezahle, um weitere Verzugszinsen zu vermeiden. Sie überwies die entsprechenden Summen mit Valuta vom 31. Oktober 2017. B. B.a B.a.a Mit Entscheid (Nr. ***1) vom 25. Februar 2019 entschied die ESTV: 1. Die X._______ wird ab dem 1. Januar 2011 als Effektenhändlerin gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b Ziffer 2 StG (Vermittler) der Umsatzabgabepflicht unterstellt. 2. Die X._______ schuldet der ESTV für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2016 Umsatzabgaben von total Fr. 131'118.35 zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % ab den gesetzlichen vorgesehenen Fälligkeiten gemäss Art. 20 StG. 3. Die X._______ hat der ESTV somit den Betrag von Fr. 131'118.35 mit Valuta vom 31. Oktober 2017 zu Recht entrichtet. Die ESTV begründete den Entscheid betreffend die X._______ im Kern wie folgt: Dem StG liege ein weiter Begriff der Vermittlung zugrunde. Ein Effektenhändler werde als Vermittler betrachtet, wenn er am Abschluss eines Geschäftes kausal mitwirke. Für die X._______ ergebe sich dies bereits aus dem statutarischen Zweck. Die X._______ kaufe nämlich im Zusammenhang mit dem MAA Aktien der A._______ Holding AG an der Börse und verkaufe diese an die Mitarbeitenden weiter. Daneben halte sie die Aktien auch als Anlage. Insoweit vermittle die X._______ gewerbsmässig steuerbare Urkunden und schulde als Effektenhändlerin (Vermittlerin) im Sinne von Art. 13 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2 StG für den umsatzabgaberechtlich noch nicht abgerechneten Weiterverkauf der fraglichen Aktien an die Mitarbeitenden der A._______-Gruppe die Umsatzabgabe. B.a.b Mit Entscheid (Nr. ***2) vom 25. Februar 2019 entschied die ESTV: 1.”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.