Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° apr. 1993 (RU 1993 222;FF 1991 IV 425434). ↩
13 commentaries
Bei Dividendenzahlungen greift Art. 18 VStG nicht; die Erlassvoraussetzungen sind in solchen Fällen nicht erfüllt (z. B. kein Sanierungszusammenhang).
“Die Vorinstanz führte mit Eventualbegründung aus, das Erlassgesuch wäre ohnehin abzuweisen gewesen, da die Voraussetzungen dafür nicht gegeben seien. Diese Aussage ist nach Aktenlage zu bestätigen. Die Steuerforderung ist nicht bei der Aufwertung sanierungshalber abgeschriebener Beteiligungsrechte oder bei der Einlösung anlässlich einer Sanierung ausgegebener Genussscheine im Sinn von Art. 18 VStG entstanden. Die von der Beschwerdeführerin geschuldete Verrechnungssteuer beruht vielmehr auf der Ausschüttung von Dividenden (vgl. dazu Formular 103; act. 2) und ist somit nicht in einem Sanierungstatbestand begründet. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter bestritten. Damit ist eine der Voraussetzungen für den Erlass der Verrechnungssteuerforderung nicht erfüllt, weshalb die Frage nach dem Vorliegen der subjektiven Härte als weitere Voraussetzung für den Erlass vorliegend offenbleiben kann.”
Art. 18 VStG wird restriktiv/eng ausgelegt; ein Erlass erfolgt nur in Ausnahmefällen bei offenkundiger Härte und ist an enge Voraussetzungen gebunden (z. B. abgeschlossene Veranlagung, rechtskräftige Steuer).
“Der Steuererlass gehört nicht zur Steuerveranlagung, sondern zum Steuerbezug (bzw. Steuervollstreckung). Ein Erlass kann damit nur erfolgen, wenn die Veranlagung abgeschlossen ist und eine rechtskräftig festgesetzte Steuer vorliegt. Im Erlassverfahren zu prüfen ist ausschliesslich, ob die gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen erfüllt sind (Beusch/Raas, VStG-Kommentar, Art. 18 N 2). Gemäss Art. 18 VStG kommt ein Erlass dabei nur in Frage, wenn die Steuerforderung bei der Aufwertung sanierungshalber abgeschriebener Beteiligungsrechte oder bei der Einlösung anlässlich einer Sanierung ausgegebener Genussscheine entstanden ist und der Steuerbezug eine offenbare Härte gegen den Empfänger der steuerbaren Leistung bedeuten würde. Art. 18 VStG enthält mit diesen Anforderungen eine der restriktivsten Regelungen betreffend Steuererlass auf Bundesebene (Beusch/Raas, VStG-Kommentar, N 11 zu Art. 18).”
Kann ein Treuhandverhältnis nicht eindeutig nachgewiesen werden, werden die betreffenden Konten der Partei (Pflichtigen) zugerechnet.
“festgestellt wurde, konnte die Pflichtige den eindeutigen Nachweis eines Treuhandverhältnisses und insoweit die geltend gemachte Kommissionsstruktur nicht erbringen, weshalb ihr die hier infrage stehenden Konten vollständig zuzurechnen sind. Indem die Pflichtige es unterlassen hatte, die aufgeführten Konten in ihrer Bilanz aufzuführen, wurde eine unvollständige Besteuerung vorgenommen und damit die Buchführungspflicht verletzt, was dem Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz zuwiderläuft (Richner et al., § 18 StG N. 4; Richner et al., Art. 18 DBG N. 3). Insofern ist dem Gemeinwesen durch die zu tiefe Besteuerung ein Steuerausfall entstanden.”
Bei entschuldbarem Notstand reduziert sich das Verschulden; dies gilt ähnlich wie bei anderen mildernden Umständen und kommt auch häufiger bei Unterlassen zur Anwendung.
“So trifft etwa – neben einer allfäl- lig verminderten Schuldfähigkeit – denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das StGB selbst erwähnt verschiedene Umstände, die das Verschulden reduzieren können: Wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer Be- drängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; eben- so wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhal- ten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft häufig auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irr- tum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen”
“So trifft etwa – neben einer allfäl- lig verminderten Schuldfähigkeit – denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das StGB selbst erwähnt verschiedene Umstände, die das Verschulden reduzieren können: Wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer Be- drängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; eben- so wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhal- ten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft häufig auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irr- tum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen Sachverhalts- elemente vor, die sich verschuldensmindernd auswirken, was zu einer milderen Strafe führt. Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatver- schulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermö- gen. Zu erwähnen ist beispielsweise ein verwerfliches Motiv. - Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind auch weitere Umstände zu be- rücksichtigen, nämlich das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Wei- se der Herbeiführung des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, das "Mass an Entschei- - 15 - dungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens (H EIMGARTNER, a.”
Rückerstattung nach Art.18 ist klar von Steuerbefreiungen nach Art.17 zu unterscheiden; im vorliegenden Fall liegt keine Rückerstattung, sondern eine Steuerbefreiung nach Art.17 (insb. Art.17 Abs.2 i.V.m. Art.33 MinöStV) vor.
“Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Terminologie der Vorinstanz nicht einheitlich ist und sie auf den vorliegenden Fall bezogen - wie im Übrigen auch die Beschwerdeführerin - teilweise von "Rückerstattung der Mineralölsteuer" spricht. Die Steuerrückerstattung ist in Art. 18 MinöStG geregelt; davon abzugrenzen sind die Steuerbefreiungen nach Art. 17 MinöStG. Im vorliegenden Fall wird die Steuer nicht nach Art. 18 MinöStG zurückerstattet, sondern es werden die betroffenen Treibstoffe gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. a und b MinöStG i.V.m. Art. 33 MinöStV von der Steuer befreit (vgl. auch Botschaft betreffend das Mineralölsteuergesetz vom 5. April 1995, BBl 1995 III 137, 154 ff.). Daran ändert nichts, dass in der für die fraglichen Steuerperioden massgebenden Fassung des Gesetzes (AS 1996 3371) - anders als in der aktuellen - beide Konstellationen unter dem Titel "Steuerbegünstigungen" stehen und die Steuerbefreiung im Verfahren der Rückerstattung gewährt wird (Art. 33 Abs. 5 MinöStV). Dass ein Geldfluss - und zwar im Sinne einer Rückvergütung (zur Terminologie vgl. MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 57 f.) - stattgefunden hat, ist nämlich einzig dem Erhebungssystem der einphasigen Wirtschaftsverkehrssteuer geschuldet, bei dem Steuersubjekt und Steuerträger - jedenfalls in der Regel - nicht identisch sind und die Steuer von Ersterem auf Letzteren überwälzt wird (BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 8.”
Art. 18 Abs. 4 ermächtigt die Exekutive (Bundesrat) zur Erlassung gesetzesvertretender Regeln zur Rückerstattung; die Bestimmung erfüllt die verfassungsrechtlichen/formellen Anforderungen für eine Delegation und erlaubt insbesondere die Festlegung von Verwirkungsfristen.
“Die Übertragung der Befugnis zum Erlass wichtiger rechtsetzender Bestimmungen und damit insbesondere grundlegender Bestimmungen in den in Art. 164 Abs. 1 BV genannten Regelungsbereichen wird durch diese Bestimmung ausgeschlossen (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.2; Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Auflage, Basel 2016, 2728 f. und 2733). Aus dem Gewaltenteilungsprinzip und dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 1 BV) folgt, dass die Zulässigkeit der Delegation von Rechtssetzungskompetenzen vom Gesetzgeber an die Regierung bundesverfassungsrechtlich voraussetzt, dass die Delegation nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, dass die Delegation in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen ist, dass sich die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und dass das Gesetz im formellen Sinn selbst die Grundzüge der Regelung enthält, soweit sie die Stellung der Rechtsunterworfenen schwerwiegend berührt (vgl. BGE 128 I 113 E. 3c; BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 7, 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 7). Gemäss dem Bundesgericht enthält Art. 18 Abs. 4 MinöStG alle Bestimmungen, die gemäss der Rechtsprechung zu Art. 164 BV, dem Gewaltenteilungsprinzip und dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht im Gesetz im formellen Sinn enthalten sein müssen, damit die Übertragung der Kompetenz zum Erlass gesetzesvertretender Rechtssätze im Bereich der Rückerstattung der CO2-Abgabe auf die Exekutive zulässig ist (vgl. BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 8.3, 2C_744/2014”
Bei Kettenübertragungen bleiben die Zwischenübertragungen unter Effektenhändlern (oder befreiten Anlegern) grundsätzlich unbesteuert; als einzige Ausnahme gilt die Festübernahme bei der Emission nach Art. 18 StG, die Abgabepflicht auslöst.
“Für die Bestimmung der abgabepflichtigen Person wird er jedoch nicht als Vertragspartei, sondern wie ein Vermittler behandelt, wenn er mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäftes abrechnet (Art. 17 Abs. 3 lit. a StG) oder die Urkunden am Tage ihres Erwerbs weiterveräussert (Art. 17 Abs. 3 lit. c StG). Weil der Effektenhändler als Vermittler nur Umsatzabgabe schuldet, wenn sich die Vertragsparteien nicht als Effektenhändler oder befreite Anleger ausweisen (Art. 17 Abs. 2 lit. a StG), verhindert die Regelung von Art. 17 Abs. 3 lit. a und c StG Mehrfachbelastungen bei Kettenübertragungen mit mehreren Effektenhändlern. Solche Mehrfachbelastungen ergäben sich nämlich, wenn die involvierten Effektenhändler für die Abgabepflicht stets als Vertragspartei behandelt würden und deshalb nach Art. 17 Abs. 2 lit. b StG für jedes einzelne Kettenglied eine halbe Umsatzabgabe schulden würden. Die Zwischenübertragungen unter Effektenhändlern (oder befreiten Anlegern) erfüllen demnach zwar den Tatbestand der Umsatzabgabe nach Art. 13 Abs. 1 StG, bleiben aber dennoch - mit Ausnahme der Festübernahme bei Emission nach Art. 18 StG - unbesteuert (vgl. die Beispiele bei CONRAD STOCKER, Das Erhebungsverfahren bei der Umsatzabgabe, ASA 51 S. 46 ff.; vgl. auch Urteil 2C_749/2017 / 2C_753/2017 vom 20. März 2019 E. 6.3). Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Regelung des alten Stempelabgabenrechts, welches bei Kettengeschäften die Abgabepflicht nur entfallen liess, wenn der Effektenhändler zu Originalbedingungen weiterverrechnete (vgl. Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1917 über die Stempelabgaben [aStG; BS 6 101]; Art. 49 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 7. Juni 1928 zu den Bundesgesetzen über die Stempelabgaben [BS 6 134]; Botschaft vom 25. Oktober 1972 zu einem neuen Bundesgesetz über die Stempelabgaben [Botschaft StG], BBl 1972 II 1301 ff.; vgl. auch Botschaft aStG, BBl 1917 III 121). Aus Art. 17 Abs. 3 lit. a und c StG wird nicht klar, ob Art. 17 und Art. 13 Abs. 1 StG derselbe Vermittlerbegriff zugrundeliegt und ein Effektenhändler deshalb im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 StG gleichzeitig als Vertragspartei und als Vermittler an einem einzelnen Geschäft beteiligt sein kann oder ob der Vermittlerbegriff von Art.”
Unzumutbarkeit der Preisgabe ist schuldrechtlich zu prüfen; bei Eventualvorsatz kann bereits das In‑Kauf‑Nehmen der Preisgabe als unzumutbar relevante Einschränkung gelten.
“Vorsätzlich begeht eine Steuerhinterziehung, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 18 Abs. 2 StGB). Bezüglich der Wissenskomponente wird vorausgesetzt, dass der Täter in Bezug auf die tatbestandsmässige Handlung um alle tatbestandsrelevanten Umstände weiss. Sodann muss der Täter hinsichtlich des tatbestandsmässigen Erfolges annehmen, dass seine Handlungen oder Unterlassungen zum Eintritt desselben führen oder dies zumindest geschehen könnte. Dazu gehört auch, dass er sich den entsprechenden Kausalverlauf zumindest in groben Zügen vorstellt. Der Wille kommt darin zum Ausdruck, dass der Täter die tatbestandsmässige Handlung in Kenntnis ihrer objektiven Merkmale vollzieht und dabei den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges bewirken will. Das Motiv seiner Handlung ist für die Schuldfrage nicht relevant. Dem Vorsatz gleichgestellt wird der Eventualvorsatz (Filli/Pfenninger-Hirschi, a.a.O., N 18 zu § 151). Dieser liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung eines Tatbestandes zwar nicht mit Sicherheit voraussieht, aber für möglich hält und ihn für den Fall seines Eintritts billigt oder ihn in Kauf nimmt (BGE 109 IV 150 f.”
Bei Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen sind die dabei realisierten stillen Reserven als steuerbare Kapitalgewinne zu erfassen und abzurechnen.
“2 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147; VGr, 18. Juli 2023, SB.2023.00036/37, E. 1.2). 2. 2.1 Nach Art. 18 DBG und § 18 StG sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen. 2.2 Vorliegend nicht mehr umstritten ist, dass die Übertragung des …-Moduls auf die Aktiengesellschaft durch den Pflichtigen keine steuerneutrale Umstrukturierung i. S. v. Art. 19 DBG bzw. § 19 StG darstellt. Ebenso wenig ist strittig, dass der Pflichtige einen steuerbaren Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen erzielt hat und demzufolge über die mit dem …-Modul übertragenen stillen Reserven abzurechnen ist. Nunmehr strittig und vorliegend zu beurteilen ist jedoch die Bewertung des …-Moduls und damit die Höhe der abzurechnenden stillen Reserven.”
“2 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147; VGr, 18. Juli 2023, SB.2023.00036/37, E. 1.2). 2. 2.1 Nach Art. 18 DBG und § 18 StG sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen. 2.2 Vorliegend nicht mehr umstritten ist, dass die Übertragung des …-Moduls auf die Aktiengesellschaft durch den Pflichtigen keine steuerneutrale Umstrukturierung i. S. v. Art. 19 DBG bzw. § 19 StG darstellt. Ebenso wenig ist strittig, dass der Pflichtige einen steuerbaren Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen erzielt hat und demzufolge über die mit dem …-Modul übertragenen stillen Reserven abzurechnen ist. Nunmehr strittig und vorliegend zu beurteilen ist jedoch die Bewertung des …-Moduls und damit die Höhe der abzurechnenden stillen Reserven.”
Im Einphasen-System kann eine Rückvergütung zwar tatsächlich als Geldfluss erfolgen, dies ändert jedoch nichts daran, dass formell eine Steuerbefreiung nach Art.17 gewährt worden sein kann (Abgrenzung zu Rückerstattung nach Art.18 erforderlich).
“Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Terminologie der Vorinstanz nicht einheitlich ist und sie auf den vorliegenden Fall bezogen - wie im Übrigen auch die Beschwerdeführerin - teilweise von "Rückerstattung der Mineralölsteuer" spricht. Die Steuerrückerstattung ist in Art. 18 MinöStG geregelt; davon abzugrenzen sind die Steuerbefreiungen nach Art. 17 MinöStG. Im vorliegenden Fall wird die Steuer nicht nach Art. 18 MinöStG zurückerstattet, sondern es werden die betroffenen Treibstoffe gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. a und b MinöStG i.V.m. Art. 33 MinöStV von der Steuer befreit (vgl. auch Botschaft betreffend das Mineralölsteuergesetz vom 5. April 1995, BBl 1995 III 137, 154 ff.). Daran ändert nichts, dass in der für die fraglichen Steuerperioden massgebenden Fassung des Gesetzes (AS 1996 3371) - anders als in der aktuellen - beide Konstellationen unter dem Titel "Steuerbegünstigungen" stehen und die Steuerbefreiung im Verfahren der Rückerstattung gewährt wird (Art. 33 Abs. 5 MinöStV). Dass ein Geldfluss - und zwar im Sinne einer Rückvergütung (zur Terminologie vgl. MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 57 f.) - stattgefunden hat, ist nämlich einzig dem Erhebungssystem der einphasigen Wirtschaftsverkehrssteuer geschuldet, bei dem Steuersubjekt und Steuerträger - jedenfalls in der Regel - nicht identisch sind und die Steuer von Ersterem auf Letzteren überwälzt wird (BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 8.”
Der Vorsatzbegriff umfasst auch Eventualvorsatz; es genügt, dass der Täter den tatbestandlichen Erfolg zumindest für möglich hält und in Kauf nimmt. Wissen um tatbestandsrelevante Umstände ist Voraussetzung.
“Vorsätzlich begeht eine Steuerhinterziehung, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 18 Abs. 2 StGB). Bezüglich der Wissenskomponente wird vorausgesetzt, dass der Täter in Bezug auf die tatbestandsmässige Handlung um alle tatbestandsrelevanten Umstände weiss. Sodann muss der Täter hinsichtlich des tatbestandsmässigen Erfolges annehmen, dass seine Handlungen oder Unterlassungen zum Eintritt desselben führen oder dies zumindest geschehen könnte. Dazu gehört auch, dass er sich den entsprechenden Kausalverlauf zumindest in groben Zügen vorstellt. Der Wille kommt darin zum Ausdruck, dass der Täter die tatbestandsmässige Handlung in Kenntnis ihrer objektiven Merkmale vollzieht und dabei den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges bewirken will. Das Motiv seiner Handlung ist für die Schuldfrage nicht relevant. Dem Vorsatz gleichgestellt wird der Eventualvorsatz (Filli/Pfenninger-Hirschi, a.a.O., N 18 zu § 151). Dieser liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung eines Tatbestandes zwar nicht mit Sicherheit voraussieht, aber für möglich hält und ihn für den Fall seines Eintritts billigt oder ihn in Kauf nimmt (BGE 109 IV 150 f.”
“Vorsätzlich begeht eine Steuerhinterziehung, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 18 Abs. 2 StGB). Bezüglich der Wissenskomponente wird vorausgesetzt, dass der Täter in Bezug auf die tatbestandsmässige Handlung um alle tatbestandsrelevanten Umstände weiss. Sodann muss der Täter hinsichtlich des tatbestandsmässigen Erfolges annehmen, dass seine Handlungen oder Unterlassungen zum Eintritt desselben führen oder dies zumindest geschehen könnte. Dazu gehört auch, dass er sich den entsprechenden Kausalverlauf zumindest in groben Zügen vorstellt. Der Wille kommt darin zum Ausdruck, dass der Täter die tatbestandsmässige Handlung in Kenntnis ihrer objektiven Merkmale vollzieht und dabei den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges bewirken will. Das Motiv seiner Handlung ist für die Schuldfrage nicht relevant. Dem Vorsatz gleichgestellt wird der Eventualvorsatz (Sieber/Malla, a.a.O., N 29 zu Art. 175 DBG). Dieser liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung eines Tatbestandes zwar nicht mit Sicherheit voraussieht, aber für möglich hält und ihn für den Fall seines Eintritts billigt oder ihn in Kauf nimmt (BGE 109 IV 150 f.”
Das Erlassgesuch nach Art. 18 VStG ist bei der ESTV spätestens zusammen mit der Abrechnung über die fällig gewordene Verrechnungssteuer einzureichen.
Rückerstattungsgesuche sind grundsätzlich bis zum 30. Juni des Folgejahres einzureichen; verspätete Gesuche verwirken (Verwirkungsfrist).
“Dezember 2012 geltenden Verordnung über die CO2-Abgabe vom 8. Juni 2007 (aCO2-Verordnung, SR 641.712) sind Rückerstattungsgesuche für die bezahlten Abgaben aus dem Vorjahr beziehungsweise dem im Vorjahr abgelaufenen Geschäftsjahr bis zum 30. Juni einzureichen. Gemäss Art. 14 Abs. 3 aCO2-Verordnung verwirkt der Rückerstattungsanspruch, wenn das Gesuch nicht fristgerecht eingereicht wird. Gemäss Art. 31 Abs. 1 des seit dem 1. Januar 2013 geltenden Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen vom 23. Dezember 2011 (CO2-Gesetz, SR 641.71) wird die CO2-Abgabe Betreibern von Anlagen bestimmter Wirtschaftszweige auf Gesuch hin zurückerstattet, sofern sie sich gegenüber dem Bund verpflichten, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 in einem bestimmten Umfang zu vermindern und jedes Jahr darüber Bericht zu erstatten. Für die Erhebung und die Rückerstattung der CO2-Abgabe gelten gemäss Art. 33 Abs. 1 des CO2-Gesetzes die Verfahrensbestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung. Wie bereits erwähnt, regelt gemäss Art. 18 Abs. 4 MinöStG der Bundesrat das Rückerstattungsverfahren. Gemäss Art. 98 Abs. 2 der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen vom 30. November 2012 (CO2-Verordnung, SR 641.711) ist ein Rückerstattungsgesuch bis zum 30. Juni einzureichen für die bezahlte CO2-Abgabe aus dem Vorjahr bzw. dem im Vorjahr abgelaufenen Geschäftsjahr. Gemäss Art. 98 Abs. 3 CO2-Verordnung verwirkt der Anspruch auf Rückerstattung, wenn das Gesuch nicht fristgemäss eingereicht wird. In der für die Frage der Zulässigkeit der Verwirkungsfrist massgebenden Hinsicht unterscheiden sich das CO2-Gesetz und die CO2-Verordnung nicht vom aCO2-Gesetz und von der aCO2-Verordnung (vgl. BVGer A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 3.3.1).”
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