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Die günstige Legalprognose wird grundsätzlich vermutet, kann jedoch durch relevante Umstände widerlegt werden; bei vorhandener günstiger Prognose wird in der Praxis meist eine zweijährige Probezeit als Mindestdauer angeordnet.
“Rechtliche Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Voraussetzung in objektiver Hinsicht ist, dass eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ausgesprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt; die günstige Prognose wird vermutet, kann aber wider- legt werden (H EIMGARTNER, a.a.O., N 2 ff. zu Art. 42 StGB). Wurde der Täter in- nerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zu- lässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).”
“In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Vorliegend bestehen keinerlei Hinweise für eine ungünstige Legalprognose, weshalb der Vollzug der Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB, in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil, bedingt aufzuschieben ist; dies bei Anordnung der minimalen Probezeit von zwei Jahren nach Art. 44 Abs. 1 StGB.”
Die Höhe der Verbindungsbusse wird in der Praxis typischerweise begrenzt; eine sachgerechte Obergrenze liegt bei rund 20% der (bedingten) Hauptstrafe.
“42 N 102). Verbindungsbussen kommen insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen will. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Die Verbindungsbusse soll nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Geldstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20 Prozent festzulegen (BGE 135 IV 188, E. 3.3 ff.). Art. 42 Abs. 4 StGB ist grundsätzlich eine Kann-Vorschrift. Es liegt im Ermessen des Gerichts, ob und wie die Strafenkombination zur Anwendung gelangt (BGer 6B_1042/2008 vom 30. April 2009, E. 2.2). Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.--, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmt. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das Gericht im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Schliesslich bemisst das Gericht die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).”
Eine Vorstrafe unterhalb bestimmter Schwellenwerte (z. B. 120 Tagessätze) schliesst die Möglichkeit des bedingten Vollzugs nicht automatisch aus.
“Gemäss Art. 42 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Wurde der Täter inner- halb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Frei- heitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindes- tens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn beson- ders günstige Umstände vorliegen (aAbs. 2). Wie bereits dargelegt, ist im Strafre- gisterauszug des Beschuldigten zwar eine Vorstrafe wegen Gewaltdarstellungen verzeichnet. Ein Fall von Art. 42 Abs. 2 StGB, der für die Gewährung des beding- ten Vollzugs eine besonders günstige Prognose bedingen würde, liegt allerdings nicht vor. Zum einen erreicht die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 28. Februar 2017 ausgesprochene Geldstrafe von 120 Ta- gessätzen bereits von der Höhe der Sanktion her die gesetzlich definierte Schwel- le von mindestens 180 Tagessätzen Geldstrafe nicht.”
Bei Kumulation ungleichartiger Strafen ist jede einzelne Strafe gesondert bzw. getrennt auf die Gewährung des bedingten Vollzugs zu prüfen.
“Der Vollzug von Freiheitsstrafen und Geldstrafen von höchstens zwei Jahren ist in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, die Täterschaft von weiterer Delinquenz abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei der Kumulation von ungleichartigen Strafarten ist jede Strafe für sich zu betrachten, weshalb vorliegend für die Freiheitsstrafe wie auch für die Geldstrafe der bedingte Vollzug in Frage kommt (Schneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 1). Beim Berufungskläger handelt es sich um einen Ersttäter und es liegen keine Hinweise für das Vorliegen einer ungünstigen Prognose vor (s. dazu: Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 38). Der bedingte Vollzug ist deshalb für die Freiheitsstrafe wie auch für die Geldstrafe zu gewähren. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgelegt (Art. 44 Abs. 1 StGB).”
In einzelnen Fällen wurde bei bedingten Strafen eine Probezeit von drei Jahren bzw. bei mehrjährigen Vorstrafen dennoch bedingter Vollzug gewährt (Praxisbeispiele).
“wird der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Misswirtschaft, der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, der Unterlassung der Buchführung und der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren, sowie als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Januar 2016 und der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 16. Dezember 2019, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 210 Tagessätzen zuCHF 90.−, bei einer Probezeit von 3 Jahren für die bedingte Freiheitsstrafe und die bedingte Geldstrafe, in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (i.V.m. Art. 29 lit. a StGB), Art. 164 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 29 lit. a und teilweise lit. d StGB), Art. 165 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 29 lit. a und teilweise lit. d StGB), Art. 166 StGB (i.V.m. Art. 29 lit. a StGB), Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 253 StGB, Art. 187 Abs. 1 DBG (i.V.m. Art. 29 lit. a StGB), § 224 Abs. 1 und 2 Steuergesetz des Kantons Basel-Stadt sowie aArt. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB sowie Art. 333 Abs. 1 StGB. 2. A. wird vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung in Ziff. 4.4 der Anklage, vom Vorwurf der Urkundenfälschung in Ziff. 6.2 der Anklage und vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln in Ziff. 8 der Anklage freigesprochen. 3. Das Verfahren betreffend Unterlassung der Buchführung gemäss Ziff. 6.3 der Anklage wird zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt (aArt. 166 StGB i.V.m. aArt. 97 Abs. 1 StGB). 4. Eine Ersatzforderung gegenüber F. , E. und D. wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht ausgesprochen. Die gegenüber F. , E. und D. von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 13. März 2015 angeordnete Forderungsbeschlagnahme und Anweisung in Zusammenhang mit der Liegenschaft G. 1 in H. wird aufgehoben. 5.a) Die beschlagnahmte Liegenschaft in I. , Grundstück Parzelle Nr. 2, Plan Nr. 3, Dorf, mit Wohnhaus Nr. 2, J. strasse 2, wird gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen und verwertet.”
Die Besteuerung nach dem Elterntarif nach Art. 42 Abs. 1 StG hängt nach Rechtsprechung davon ab, welcher Elternteil den Kinderabzug geltend machen kann. Als den Unterhalt zur Hauptsache bestreitend im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StG gilt derjenige Elternteil, der den Kinderabzug beanspruchen kann. Da der Kinderabzug seinerseits voraussetzt, dass kein Kinderunterhaltsabzug geltend gemacht wird, führt dies dazu, dass die Zahlung bzw. Entgegennahme von Unterhaltsbeiträgen für die Zuteilung des Sozialabzugs und damit für die Anwendung des jeweiligen Tarifs präjudiziert.
“Im kantonalen Recht kommt bei der Einkommenssteuer ein spezieller Tarif zur Anwendung für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten (Art. 42 Abs. 1 StG). Gemäss Art. 36 Abs. 2 DBG kommt bei der direkten Bundessteuer ein ermässigter Steuertarif zur Anwendung für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben. Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehepaare und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gilt gemäss Art. 36 Abs. 2bis Satz 1 DBG der Tarif des Art. 36 Abs. 2 DBG sinngemäss. Der so ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich bei der direkten Bundessteuer um CHF 251.-- für jedes Kind oder jede unterstützte Person (Art. 36 Abs. 3 DBG). Rechtsprechungsgemäss hängt die Besteuerung nach dem Elterntarif (Art. 42 Abs. 1 StG; Art. 36 Abs. 2bis DBG) mit der Gewährung des Kinderabzugs zusammen: So gilt jener Elternteil als im Sinn von Art. 42 Abs. 1 StG bzw. Art. 36 Abs. 2bis DBG den Unterhalt eines Kindes zur Hauptsache bestreitend, welcher den Kinderabzug beanspruchen kann. Da dieser Abzug wiederum daran anknüpft, dass kein Kinderunterhaltsabzug geltend gemacht werden kann, führt dies dazu, dass der Unterhaltsschuldner nicht nach dem Eltern-, sondern nach dem Grundtarif zu besteuern ist. Die Zahlung bzw. Entgegennahme von Unterhaltsbeiträgen präjudiziert somit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur die Zuteilung des Sozialabzugs, sondern entscheidet auch über die Anwendung des jeweiligen Tarifs (BGer 9C_110/2024 vom 25.7.2024, E. 4.2, mit Hinweisen). Vorstehend wurde festgehalten, dass der Rekurrent den (hälftigen) Kinderabzug nicht beanspruchen kann (vgl. E. 4.4). Dadurch ist er nicht mit dem Tarif für Einelternfamilien zu besteuern. Die Steuerverwaltung hat somit zu Recht den Tarif 1 (Alleinstehende) angewendet, womit der Rekurrent auch keinen Anspruch auf den Abzug von CHF 251.-- pro Kind hat bei der direkten Bundessteuer.”
“Aufgrund der vom Rekurrenten im Einspracheverfahren aufgeworfenen Frage sei an dieser Stelle angemerkt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der zahlende Elternteil nicht freiwillig auf die Geltendmachung der Unterhaltsbeiträge verzichten und stattdessen den Kinderabzug beanspruchen kann. Die durch die Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen geschaffene Umverteilung der Mittel geht vor. Die Zahlung bzw. die Entgegennahme von Unterhaltsbeiträge präjudiziert somit die Zuteilung des Sozialabzugs (BGer 9C_696/2022 vom 18.10.2023, E. 2.4.3 und E. 3.2.2). In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, welcher Tarif beim Rekurrenten zur Anwendung kommt. Grundsätzlich berechnet sich der Steuerbetrag der kantonalen Steuern nach der Tabelle in Art. 42 Abs. 2 StG und derjenige der direkten Bundessteuer nach der Tabelle in Art. 36 Abs. 1 DBG. Im kantonalen Recht kommt bei der Einkommenssteuer ein spezieller Tarif zur Anwendung für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten (Art. 42 Abs. 1 StG). Gemäss Art. 36 Abs. 2 DBG kommt bei der direkten Bundessteuer ein ermässigter Steuertarif zur Anwendung für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben. Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehepaare und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gilt gemäss Art. 36 Abs. 2bis Satz 1 DBG der Tarif des Art. 36 Abs. 2 DBG sinngemäss. Der so ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich bei der direkten Bundessteuer um CHF 251.-- für jedes Kind oder jede unterstützte Person (Art. 36 Abs. 3 DBG). Rechtsprechungsgemäss hängt die Besteuerung nach dem Elterntarif (Art. 42 Abs. 1 StG; Art. 36 Abs. 2bis DBG) mit der Gewährung des Kinderabzugs zusammen: So gilt jener Elternteil als im Sinn von Art. 42 Abs. 1 StG bzw. Art. 36 Abs. 2bis DBG den Unterhalt eines Kindes zur Hauptsache bestreitend, welcher den Kinderabzug beanspruchen kann.”
“Im kantonalen Recht kommt bei der Einkommenssteuer ein spezieller Tarif zur Anwendung für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten (Art. 42 Abs. 1 StG). Gemäss Art. 36 Abs. 2 DBG kommt bei der direkten Bundessteuer ein ermässigter Steuertarif zur Anwendung für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben. Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehepaare und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gilt gemäss Art. 36 Abs. 2bis Satz 1 DBG der Tarif des Art. 36 Abs. 2 DBG sinngemäss. Der so ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich bei der direkten Bundessteuer um CHF 251.-- für jedes Kind oder jede unterstützte Person (Art. 36 Abs. 3 DBG). Rechtsprechungsgemäss hängt die Besteuerung nach dem Elterntarif (Art. 42 Abs. 1 StG; Art. 36 Abs. 2bis DBG) mit der Gewährung des Kinderabzugs zusammen: So gilt jener Elternteil als im Sinn von Art. 42 Abs. 1 StG bzw. Art. 36 Abs. 2bis DBG den Unterhalt eines Kindes zur Hauptsache bestreitend, welcher den Kinderabzug beanspruchen kann. Da dieser Abzug wiederum daran anknüpft, dass kein Kinderunterhaltsabzug geltend gemacht werden kann, führt dies dazu, dass der Unterhaltsschuldner nicht nach dem Eltern-, sondern nach dem Grundtarif zu besteuern ist. Die Zahlung bzw. Entgegennahme von Unterhaltsbeiträgen präjudiziert somit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur die Zuteilung des Sozialabzugs, sondern entscheidet auch über die Anwendung des jeweiligen Tarifs (BGer 9C_110/2024 vom 25.7.2024, E. 4.2, mit Hinweisen). Vorstehend wurde festgehalten, dass der Rekurrent den (hälftigen) Kinderabzug nicht beanspruchen kann (vgl. E. 4.4). Dadurch ist er nicht mit dem Tarif für Einelternfamilien zu besteuern. Die Steuerverwaltung hat somit zu Recht den Tarif 1 (Alleinstehende) angewendet, womit der Rekurrent auch keinen Anspruch auf den Abzug von CHF 251.”
Als im Sinn von Art. 42 Abs. 1 StG den Unterhalt zur Hauptsache bestreitend gilt derjenige Elternteil, der den Kinderabzug beansprucht.
“Aufgrund der vom Rekurrenten im Einspracheverfahren aufgeworfenen Frage sei an dieser Stelle angemerkt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der zahlende Elternteil nicht freiwillig auf die Geltendmachung der Unterhaltsbeiträge verzichten und stattdessen den Kinderabzug beanspruchen kann. Die durch die Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen geschaffene Umverteilung der Mittel geht vor. Die Zahlung bzw. die Entgegennahme von Unterhaltsbeiträge präjudiziert somit die Zuteilung des Sozialabzugs (BGer 9C_696/2022 vom 18.10.2023, E. 2.4.3 und E. 3.2.2). In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, welcher Tarif beim Rekurrenten zur Anwendung kommt. Grundsätzlich berechnet sich der Steuerbetrag der kantonalen Steuern nach der Tabelle in Art. 42 Abs. 2 StG und derjenige der direkten Bundessteuer nach der Tabelle in Art. 36 Abs. 1 DBG. Im kantonalen Recht kommt bei der Einkommenssteuer ein spezieller Tarif zur Anwendung für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten (Art. 42 Abs. 1 StG). Gemäss Art. 36 Abs. 2 DBG kommt bei der direkten Bundessteuer ein ermässigter Steuertarif zur Anwendung für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben. Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehepaare und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gilt gemäss Art. 36 Abs. 2bis Satz 1 DBG der Tarif des Art. 36 Abs. 2 DBG sinngemäss. Der so ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich bei der direkten Bundessteuer um CHF 251.-- für jedes Kind oder jede unterstützte Person (Art. 36 Abs. 3 DBG). Rechtsprechungsgemäss hängt die Besteuerung nach dem Elterntarif (Art. 42 Abs. 1 StG; Art. 36 Abs. 2bis DBG) mit der Gewährung des Kinderabzugs zusammen: So gilt jener Elternteil als im Sinn von Art. 42 Abs. 1 StG bzw. Art. 36 Abs. 2bis DBG den Unterhalt eines Kindes zur Hauptsache bestreitend, welcher den Kinderabzug beanspruchen kann.”
Im Veranlagungsstreit wurde ein Verlust aus selbständiger Tätigkeit, der unter Art. 42 Abs. 1 StG fällt, in der Veranlagungsverfügung nicht berücksichtigt. Konkret führte die Veranlagung die Einnahmen als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit auf, wodurch der ausgewiesene Verlust aus selbständiger Tätigkeit unberücksichtigt blieb.
“Eine unselbständige Erwerbstätigkeit könne wegen mangelnden Rechtsbindungswillens beider Parteien nicht nachgewiesen werden. Vielmehr seien eine selbständige Erwerbstätigkeit sowie eine Server-Betriebsstätte für diese selbständige Erwerbstätigkeit in F.__ als nachgewiesen zu erachten. Dies gelte auch für das Treuhandverhältnis, das Darlehen und Darlehenszinsen sowie deren vollständige Rückzahlung. Der Entscheid VerwGE B 2009/171 sei für die Veranlagungen 2007 bis 2011 zudem nicht präjudiziell, nachdem es dort nicht um eine Festlegung von Steuerfaktoren und Steuerbeträgen gegangen sei. Soweit dem Beschwerdeführer eine mangelnde Mitwirkung im internationalen Verhältnis vorgeworfen werde, widerspreche dies Treu und Glauben (und den guten Sitten und Gebräuchen im Geschäftsverkehr). Im Weiteren seien mit der Veranlagungsverfügung 2006 die Einnahmen von CHF 208'586 aus dem selbständigen Haupterwerb als Einkommen aus unselbständiger Haupterwerbstätigkeit bei der Bank B.__ besteuert worden; der dadurch entstehende Verlust von CHF 162'347 aus selbständigem (Neben-)Erwerb (Art. 42 Abs. 1 StG, Art. 31 Abs. 1 DBG) werde in der Veranlagungsverfügung nicht berücksichtigt (act. G 2 S. 105-110).”
Bei Strafen unter sechs Monaten ist eine Geldstrafe vorrangig gegenüber Freiheitsstrafe; vor einer Vollstreckungsaufschiebung ist zudem die Möglichkeit einer bedingten Strafe zu prüfen.
“6.1.1 f., publ. in: Die Praxis 104/2015 Nr. 68; BStGer CA.2022.28 vom 12. Mai 2023 E. 1.1). Das Gericht hat die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung in der Urteilsbegründung festzuhalten (Art. 50 StGB). Insbesondere hat es die objektive Tatschwere im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (ausserordentlich schwer, sehr schwer, schwer, eher schwer, beträchtlich, mittel, keinesfalls leicht, nicht mehr leicht, noch leicht, eher leicht, leicht, sehr leicht) zu nennen und anzugeben, ob die Tatschwere aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht wird (Hürlimann/Vesely, Redaktion des Strafurteils, 2023, S. 92 ff.; BGE 136 IV 55 E. 5.7; KGer BL 460 21 237 vom 30. Mai 2022 E. III/A; 460 21 184 vom 1. Februar 2022 E. 7.1/g). BB. Wahl der Sanktionsart Nach aArt. 41 StGB kann das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (aArt. 42 Abs. 1 StGB) nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Abs. 1). Es hat diese Strafform näher zu begründen (Abs. 2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2, 82 E. 4.1). Mit aArt. 41 StGB hat der Gesetzgeber für Strafen unter sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt (BGE 134 IV 82 E. 4.1). C. Strafrahmen Urkundenfälschung ist gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zu sanktionieren. Es sind keine Gründe ersichtlich, die für das Verlassen dieses Strafrahmens sprechen würden.”
Bei der Strafzumessung und Entscheiden über Aufschub ist eine zweistufige Vorgehensweise zweckmässig: zuerst die objektive Einsatzstrafe bestimmen, dann subjektiv anpassen; Vorleben und Verschulden (Art. 42 Abs. 2) sind dabei besonders zu gewichten.
“An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1). In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen.”
Bei Freiheitsstrafen von etwa zwei bis drei Jahren wird in der Praxis oft ein teilbedingter (statt vollständig aufgeschobener) Vollzug geprüft bzw. angewendet.
“Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzugs (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1).”
Besonders günstige Umstände (insbesondere deutlich verbesserte berufliche Situation oder positive Gesamtwürdigung wie berufliche Entwicklung) können trotz einschlägiger Vorstrafen die Anordnung des bedingten Vollzugs ermöglichen; bei einschlägiger Vorstrafe ist die Gesamtwürdigung für besonders günstige Umstände entscheidend.
“Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wie bereits erwähnt, ist der Beschuldigte zwar wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vorbestraft (Akten S. 463), jedoch wurde er nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, womit der bedingte Vollzug die Regel darstellt und der unbedingte Vollzug dagegen nur anzuordnen wäre, wenn eine ungünstige Legalprognose vorliegen würde (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 42 StGB N 38). Bei der Prognosestellung fällt der Umstand, dass es sich um eine einschlägige Vorstrafe handelt, sodann in erheblichem Masse nachteilig ins Gewicht. Allerdings schliesst dies die Gewährung des bedingten Strafvollzugs dennoch nicht von vornherein aus, sondern es ist stets eine Gesamtwürdigung sämtlicher Tatsachen vorzunehmen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter und die Aussichten der Bewährung zulassen (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 61 sowie N 46 ff.). Vorliegend ist in besonderem Masse zu berücksichtigen, dass sich die berufliche Situation des Beschuldigten seit seiner Teilnahme an der vorliegend zu beurteilenden Gegendemonstration im Jahr 2018 klar zum Positiven entwickelt hat. War der als Kaufmann ausgebildete Beschuldigte bei der Befragung zur Person am 29. April 2019 noch ohne Arbeit (Akten S. 3), gab er anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 7. Juli 2020 an, ein Studium an der Fachhochschule absolvieren zu wollen (Akten S.”
Bei der Prognose des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände und Tatumstände sowie das Vorleben des Täters in einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen; einschlägige Vorstrafen und fehlende Einsicht wirken negativ, schliessen den bedingten Vollzug aber nicht aus.
“Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2, 97 E. 7.3). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten (vgl. BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteile 6B_1157/2022 vom 24. Februar 2023 E. 2.3.2; 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 2.3; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen).”
“ff.; Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.2.1). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs (vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat frisch zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5 mit Hinweisen; vgl. Urteile 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 2.3.1; 6B_1171/2021 vom 11. Januar 2023 E. 2.2.2; 6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Bewährungsaussichten sind anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters sowie Entwicklungen in seiner Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4; Urteile 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 2.3.1; 6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen).”
“Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wie bereits erwähnt, ist der Beschuldigte zwar wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vorbestraft (Akten S. 463), jedoch wurde er nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, womit der bedingte Vollzug die Regel darstellt und der unbedingte Vollzug dagegen nur anzuordnen wäre, wenn eine ungünstige Legalprognose vorliegen würde (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 42 StGB N 38). Bei der Prognosestellung fällt der Umstand, dass es sich um eine einschlägige Vorstrafe handelt, sodann in erheblichem Masse nachteilig ins Gewicht. Allerdings schliesst dies die Gewährung des bedingten Strafvollzugs dennoch nicht von vornherein aus, sondern es ist stets eine Gesamtwürdigung sämtlicher Tatsachen vorzunehmen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter und die Aussichten der Bewährung zulassen (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 61 sowie N 46 ff.). Vorliegend ist in besonderem Masse zu berücksichtigen, dass sich die berufliche Situation des Beschuldigten seit seiner Teilnahme an der vorliegend zu beurteilenden Gegendemonstration im Jahr 2018 klar zum Positiven entwickelt hat.”
“Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wie bereits erwähnt, ist der Beschuldigte zwar vorbestraft (auch einschlägig), jedoch wurde er nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, womit der bedingte Vollzug die Regel darstellt und der unbedingte Vollzug dagegen nur anzuordnen wäre, wenn eine ungünstige Legalprognose vorliegen würde (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 42 StGB N 38). Der Beschuldigte hat offensichtlich Mühe, staatliches Handeln zu respektieren und akzeptieren, was auch aus seinem Betreibungsregister ersichtlich wird, finden sich dort überwiegend staatliche Forderungen (vgl. Akten S. 918 ff.). Er hat sich, wie bereits unter dem Titel der allgemeinen Täterkomponenten ausgeführt, auch hinsichtlich der vorliegenden Delikte weder einsichtig noch reuig gezeigt. Auch wenn zu den von der Staatsanwaltschaft erwähnten Strassenverkehrsdelikten, welche der Beschuldigte sich jüngst zu Schulden kommen haben lassen sollte, nichts Näheres bekannt ist und diese ihm nicht zusätzlich negativ angelastet werden können, erscheint aufgrund dieser Gründe die Legalprognose nicht durchwegs positiv.”
Wiederholte staatliche Leistungsrückstände und wiederholte staatliche Ordnungssanktionen (z. B. Betreibungen, mangelnde Einsicht) wirken sich negativ auf die Legalprognose aus; bei Leistungsrückständen spricht das Gericht eher gegen bedingten Vollzug, bei wiederholten Ordnungssanktionen reicht dies dagegen meist nicht allein für eine ungünstige Prognose.
“Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wie bereits erwähnt, ist der Beschuldigte zwar vorbestraft (auch einschlägig), jedoch wurde er nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, womit der bedingte Vollzug die Regel darstellt und der unbedingte Vollzug dagegen nur anzuordnen wäre, wenn eine ungünstige Legalprognose vorliegen würde (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 42 StGB N 38). Der Beschuldigte hat offensichtlich Mühe, staatliches Handeln zu respektieren und akzeptieren, was auch aus seinem Betreibungsregister ersichtlich wird, finden sich dort überwiegend staatliche Forderungen (vgl. Akten S. 918 ff.). Er hat sich, wie bereits unter dem Titel der allgemeinen Täterkomponenten ausgeführt, auch hinsichtlich der vorliegenden Delikte weder einsichtig noch reuig gezeigt. Auch wenn zu den von der Staatsanwaltschaft erwähnten Strassenverkehrsdelikten, welche der Beschuldigte sich jüngst zu Schulden kommen haben lassen sollte, nichts Näheres bekannt ist und diese ihm nicht zusätzlich negativ angelastet werden können, erscheint aufgrund dieser Gründe die Legalprognose nicht durchwegs positiv. Dies reicht vorliegend jedoch nicht, um eine unbedingte Strafe auszusprechen, weshalb dem Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Die vorinstanzlich ausgesprochene minimale Probezeit von zwei Jahren (vgl.”
Bei der ergänzenden Vermögenssteuer beginnt die Veranlagungs‑/Verjährungsfrist nach Ablauf des Jahres, in dem die Veräusserung oder Zweckentfremdung eingetreten ist; es gelten dabei die relative Frist von fünf Jahren bzw. die absolute Frist von 15 Jahren (§130 StG).
“Im zweiten Rechtsgang wiederholte das Verwaltungsgericht, bei Einräumung einer selbständigen und dauernden Baurechtsdienstbarkeit zugunsten eines Dritten komme im Allgemeinen der objektivierte Wille des Grundeigentümers zur definitiven Betriebsaufgabe hinreichend zum Ausdruck. Vorausgesetzt sei allerdings, dass dieser Wille auch seinen Niederschlag in den tatsächlichen Verhältnissen finde, was im genannten Fall dann bejaht wurde (SB.2002.00105 [2. Rechtsgang]). 2.3 Die ergänzende Vermögenssteuer wird entsprechend der Besitzesdauer, jedoch höchstens für 20 Jahre erhoben (§ 43 Abs. 1 Satz 1 StG). Die ergänzende Vermögenssteuer ist normalerweise im Jahr der Veräusserung oder Zweckentfremdung zu erheben (Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 44 N 3). Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut von § 41 StG: "Wird ein Grundstück, das zum Ertragswert bewertet wurde, ganz oder teilweise veräussert oder der bisherigen land- oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung entfremdet, wird vom Eigentümer eine ergänzende Vermögenssteuer erhoben." Aufschubgründe für die ergänzende Vermögenssteuer nach § 42 StG stehen vorliegend nicht zur Diskussion. 2.4 Für die Erhebung der ergänzenden Vermögenssteuer gilt sodann die relative Veranlagungsverjährungsfrist von fünf, bzw. die absolute Frist von 15 Jahren (§ 130 StG), wobei die Frist nach Ablauf desjenigen Jahrs zu laufen beginnt, während dem die Veräusserung oder Zweckentfremdung stattgefunden hat. Der Anspruch auf Erhebung der ergänzenden Vermögenssteuer verwirkt demnach fünf, spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, der die ergänzende Vermögenssteuer zuzuordnen ist, das heisst fünf bzw. 15 Jahre nach Ablauf des Jahrs, in dem die Veräusserung erfolgt oder die Zweckentfremdung eingetreten ist (Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 44 N 4). Dabei ist zu beachten, dass die absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren dem Recht, eine Steuer zu veranlagen, ungeachtet allfälliger noch bestehender Stillstands- oder Unterbrechungsgründe eine endgültige Schranke setzt. Die Verjährung ist von Amtes wegen zu berücksichtigen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Existenz einer absoluten Verjährungsfrist für die Kantone nicht zwingend (Martin Zweifel et al.”
Die ergänzende Vermögenssteuer wird in der Regel im Jahr der Veräusserung erhoben. Aufschubgründe nach Art. 42 StG standen im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion.
“Im zweiten Rechtsgang wiederholte das Verwaltungsgericht, bei Einräumung einer selbständigen und dauernden Baurechtsdienstbarkeit zugunsten eines Dritten komme im Allgemeinen der objektivierte Wille des Grundeigentümers zur definitiven Betriebsaufgabe hinreichend zum Ausdruck. Vorausgesetzt sei allerdings, dass dieser Wille auch seinen Niederschlag in den tatsächlichen Verhältnissen finde, was im genannten Fall dann bejaht wurde (SB.2002.00105 [2. Rechtsgang]). 2.3 Die ergänzende Vermögenssteuer wird entsprechend der Besitzesdauer, jedoch höchstens für 20 Jahre erhoben (§ 43 Abs. 1 Satz 1 StG). Die ergänzende Vermögenssteuer ist normalerweise im Jahr der Veräusserung oder Zweckentfremdung zu erheben (Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 44 N 3). Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut von § 41 StG: "Wird ein Grundstück, das zum Ertragswert bewertet wurde, ganz oder teilweise veräussert oder der bisherigen land- oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung entfremdet, wird vom Eigentümer eine ergänzende Vermögenssteuer erhoben." Aufschubgründe für die ergänzende Vermögenssteuer nach § 42 StG stehen vorliegend nicht zur Diskussion. 2.4 Für die Erhebung der ergänzenden Vermögenssteuer gilt sodann die relative Veranlagungsverjährungsfrist von fünf, bzw. die absolute Frist von 15 Jahren (§ 130 StG), wobei die Frist nach Ablauf desjenigen Jahrs zu laufen beginnt, während dem die Veräusserung oder Zweckentfremdung stattgefunden hat. Der Anspruch auf Erhebung der ergänzenden Vermögenssteuer verwirkt demnach fünf, spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, der die ergänzende Vermögenssteuer zuzuordnen ist, das heisst fünf bzw. 15 Jahre nach Ablauf des Jahrs, in dem die Veräusserung erfolgt oder die Zweckentfremdung eingetreten ist (Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 44 N 4). Dabei ist zu beachten, dass die absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren dem Recht, eine Steuer zu veranlagen, ungeachtet allfälliger noch bestehender Stillstands- oder Unterbrechungsgründe eine endgültige Schranke setzt. Die Verjährung ist von Amtes wegen zu berücksichtigen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Existenz einer absoluten Verjährungsfrist für die Kantone nicht zwingend (Martin Zweifel et al.”
Negative Legalprognose kann begründet sein durch wiederholte staatliche Forderungen (Betreibungen), einschlägige Vorstrafen und fehlende Einsicht; milde Delikte reichen nicht zwingend aus, wenn solche konkreten negativen Umstände vorliegen.
“Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wie bereits erwähnt, ist der Beschuldigte zwar vorbestraft (auch einschlägig), jedoch wurde er nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, womit der bedingte Vollzug die Regel darstellt und der unbedingte Vollzug dagegen nur anzuordnen wäre, wenn eine ungünstige Legalprognose vorliegen würde (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 42 StGB N 38). Der Beschuldigte hat offensichtlich Mühe, staatliches Handeln zu respektieren und akzeptieren, was auch aus seinem Betreibungsregister ersichtlich wird, finden sich dort überwiegend staatliche Forderungen (vgl. Akten S. 918 ff.). Er hat sich, wie bereits unter dem Titel der allgemeinen Täterkomponenten ausgeführt, auch hinsichtlich der vorliegenden Delikte weder einsichtig noch reuig gezeigt. Auch wenn zu den von der Staatsanwaltschaft erwähnten Strassenverkehrsdelikten, welche der Beschuldigte sich jüngst zu Schulden kommen haben lassen sollte, nichts Näheres bekannt ist und diese ihm nicht zusätzlich negativ angelastet werden können, erscheint aufgrund dieser Gründe die Legalprognose nicht durchwegs positiv. Dies reicht vorliegend jedoch nicht, um eine unbedingte Strafe auszusprechen, weshalb dem Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Die vorinstanzlich ausgesprochene minimale Probezeit von zwei Jahren (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB) erscheint sehr wohlwollend, kann aber gerade noch bestätigt werden.”
Bei hohen Freiheitsstrafen wird aus praktischen Gründen häufig auf die Anordnung einer Verbindungsbusse verzichtet.
“(pag. 18 3865). Bedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Verbindungsbusse). Der Beschuldigte weist im Strafregisterauszug keinerlei Vorstrafen auf und hat sich seit Eröffnung des vorliegenden Verfahrens wohl verhalten. Er befindet sich mittlerweile im Ruhestand und lebt in geordneten Verhältnissen. Es gibt keine Anhaltspunkte, um an der positiven Legalprognose des Beschuldigten zu zweifeln. Ihm ist daher der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit wird auf das Minimum von zwei Jahren gesetzt. Mit Blick auf die ausgefällte und zu vollziehende Freiheitsstrafe wird auf das Ausscheiden einer Verbindungsbusse verzichtet. Fazit Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 230.00, ausmachend CHF 41'400.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. E. ZIVILPUNKT Rechtliche Grundlagen Für die allgemeinen Ausführungen zur adhäsionsweisen Zivilklage wird zunächst auf die Vorinstanz verwiesen (pag.”
Verbindungsbussen sind akzessorisch und dienen vorwiegend spezialpräventiven, untergeordneten Zwecken; sie sollen nicht zu einer Erhöhung der Gesamtsanktion oder Umgehung der Hauptstrafe führen.
“42 N 102). Verbindungsbussen kommen insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen will. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Die Verbindungsbusse soll nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Geldstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20 Prozent festzulegen (BGE 135 IV 188, E. 3.3 ff.). Art. 42 Abs. 4 StGB ist grundsätzlich eine Kann-Vorschrift. Es liegt im Ermessen des Gerichts, ob und wie die Strafenkombination zur Anwendung gelangt (BGer 6B_1042/2008 vom 30. April 2009, E. 2.2). Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.--, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmt. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das Gericht im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Schliesslich bemisst das Gericht die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).”
Bei Kombination mit Busse dient Art. 42 Abs. 4 StGB der Angleichung leichterer Übertretungsfolgen an schwerere Vergehen.
“Gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen erscheint das Aussprechen einer Verbindungsbusse vorliegend angebracht: Im Gegensatz zur Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), welche als Vergehen mit Geldstrafe bedroht ist, wird das Nichtbefolgen eines polizeilichen Befehls gemäss § 7 ÜStG als Übertretung mit einer Busse bestraft, die in jedem Fall zu bezahlen ist. Vergleicht man die angedrohten Sanktionen, so ist nicht einzusehen, weshalb beim Vergehenstatbestand die Gelegenheit zur Bewährung und damit die Chance besteht, dass mit Ablauf der Probezeit auf den Vollzug der gesamten Geldstrafe verzichtet wird, während der Täter im Falle einer Übertretung trotz geringerem Handlungsunwert neben den auferlegten Verfahrenskosten noch eine zusätzliche Vermögenseinbusse erleidet. Um diese Privilegierung der schwereren Tat zu vermeiden, rechtfertigt es sich, bei einer Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung, welche über den blossen Ungehorsam gegenüber polizeilichen Anordnungen hinausgeht, eine Verbindungsbusse auszusprechen. Diese Praxis entspricht dem Zweck des Art. 42 Abs. 4 StGB, die beschriebene Schnittstellenproblematik zwischen Busse und bedingter Geldstrafe zu entschärfen und verwirklicht eine rechtsgleiche Sanktionierung. Zudem dient sie der Generalprävention, indem eine zwingend spürbare Sanktion verhängt wird (vgl. BGE 134 IV 60, Erw. 7.3.1).”
Positive berufliche bzw. soziale Entwicklung bzw. berufliche Stabilisierung des Täters spricht stark für die Gewährung des bedingten Vollzugs und kann sogar eine einschlägige Vorstrafe überwiegen.
“Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wie bereits erwähnt, ist der Beschuldigte zwar wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vorbestraft (Akten S. 463), jedoch wurde er nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, womit der bedingte Vollzug die Regel darstellt und der unbedingte Vollzug dagegen nur anzuordnen wäre, wenn eine ungünstige Legalprognose vorliegen würde (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 42 StGB N 38). Bei der Prognosestellung fällt der Umstand, dass es sich um eine einschlägige Vorstrafe handelt, sodann in erheblichem Masse nachteilig ins Gewicht. Allerdings schliesst dies die Gewährung des bedingten Strafvollzugs dennoch nicht von vornherein aus, sondern es ist stets eine Gesamtwürdigung sämtlicher Tatsachen vorzunehmen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter und die Aussichten der Bewährung zulassen (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 61 sowie N 46 ff.). Vorliegend ist in besonderem Masse zu berücksichtigen, dass sich die berufliche Situation des Beschuldigten seit seiner Teilnahme an der vorliegend zu beurteilenden Gegendemonstration im Jahr 2018 klar zum Positiven entwickelt hat. War der als Kaufmann ausgebildete Beschuldigte bei der Befragung zur Person am 29. April 2019 noch ohne Arbeit (Akten S. 3), gab er anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 7. Juli 2020 an, ein Studium an der Fachhochschule absolvieren zu wollen (Akten S. 318). Mittlerweile steht der Beschuldigte rund eineinhalb Jahre vor dem Bachelorabschluss und versucht neben dem Studium seine Kunst zu veräussern (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 f.). Ferner ist sowohl der Vorstrafe als auch den vorliegend zu beurteilenden Delikten gemeinsam, dass der Beschuldigte selbst keine Gewalt anwandte. Es mag gerade für juristische Laien nicht offensichtlich auf der Hand liegen, dass auch eine an sich nicht gewalttätige Teilnahme strafbar sein kann, zumal der Beschuldigte im Tatzeitpunkt der Vorstrafe und derjenigen der vorliegend zu beurteilenden Gegendemonstration noch (teilweise sehr) jungen Alters war.”
Die günstige (positive) Prognose gilt als vermutet, ist aber durch konkrete negative Umstände widerlegbar.
“Rechtliche Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Voraussetzung in objektiver Hinsicht ist, dass eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ausgesprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt; die günstige Prognose wird vermutet, kann aber wider- legt werden (H EIMGARTNER, a.a.O., N 2 ff. zu Art. 42 StGB). Wurde der Täter in- nerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zu- lässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).”
Bei bedingter Strafe werden oft Probezeitauflagen und Kostenrückerstattung kombiniert; der bedingte Vollzug kann auch getrennt für kumulierte Freiheits‑ und Geldstrafen geprüft werden (bei Kumulation ungleichartiger Strafen ist jede Strafe gesondert zu beurteilen).
“Strafzumessung Verletzung des Beschleunigungsgebotes (E. III/F). Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität, Kriegackerstrasse 100, Postfach 960, 4132 Muttenz, Anklagebehörde Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, Postfach, 4410 Liestal, Verfahrensbeteiligte A. , Privatkläger gegen B. , vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli, Freie Strasse 82, Postfach 340, 4010 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Urkundenfälschung Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. April 2022 A. Das Strafgericht Basel-Landschaft erkannte mit Urteil vom 20. April 2022: „II. B. 1. a) B. wird der Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 140.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 251 Ziff. 1 StGB, aArt. 34 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK. b) B. wird von der Anklage der Gläubigerschädigung durch Vermögensmin- derung, teilweise begangen als Gehilfe oder Anstifter, sowie von der Anklage der Urkundenfälschung im Fall von Ziff. 2.3 der Anklageschrift freigesprochen. 2. (…) 3.a) Die B. betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 7'661.30 und der anteiligen Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00. B. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 20 % der ihn betreffenden Verfahrenskosten. 80 % dieser Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. (…) b) Die Kosten des amtlichen Verteidigers von B. , Advokat Dr. M. Aeberli, in Höhe von Rechnungsbetrag CHF 5'218.95 Honorar HV/Nachb.: 13.75 Std. à CHF 200.00 + 7.7 % MwSt. CHF 2'961.75 Total CHF 8'180.70 (sämtliche Kosten nach Anklageerhebung) werden aus der Gerichtskasse entrichtet. B. wird dazu verpflichtet, 20 % der Verteidigungskosten an die Gerichts- kasse zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 80 % der Verteidigungskosten gehen zu Lasten des Staates.”
“Der Vollzug von Freiheitsstrafen und Geldstrafen von höchstens zwei Jahren ist in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, die Täterschaft von weiterer Delinquenz abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei der Kumulation von ungleichartigen Strafarten ist jede Strafe für sich zu betrachten, weshalb vorliegend für die Freiheitsstrafe wie auch für die Geldstrafe der bedingte Vollzug in Frage kommt (Schneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 1). Beim Berufungskläger handelt es sich um einen Ersttäter und es liegen keine Hinweise für das Vorliegen einer ungünstigen Prognose vor (s. dazu: Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 38). Der bedingte Vollzug ist deshalb für die Freiheitsstrafe wie auch für die Geldstrafe zu gewähren. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgelegt (Art. 44 Abs. 1 StGB).”
Fehlende Vorstrafen bzw. vorherige Untadeligkeit und positive Prognose sprechen regelmässig oder besonders für einen bedingten Vollzug bzw. die Gewährung der Mindestprobezeit.
“Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wie bereits mehrfach erwähnt wurde, ist der Beschuldigte nicht vorbestraft und es ist davon auszugehen, dass er sich auch künftig wohlverhalten wird und ihm mithin eine günstige Prognose gestellt werden kann. Ihm ist daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren.”
“(pag. 18 3865). Bedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Verbindungsbusse). Der Beschuldigte weist im Strafregisterauszug keinerlei Vorstrafen auf und hat sich seit Eröffnung des vorliegenden Verfahrens wohl verhalten. Er befindet sich mittlerweile im Ruhestand und lebt in geordneten Verhältnissen. Es gibt keine Anhaltspunkte, um an der positiven Legalprognose des Beschuldigten zu zweifeln. Ihm ist daher der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit wird auf das Minimum von zwei Jahren gesetzt. Mit Blick auf die ausgefällte und zu vollziehende Freiheitsstrafe wird auf das Ausscheiden einer Verbindungsbusse verzichtet. Fazit Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 230.00, ausmachend CHF 41'400.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. E. ZIVILPUNKT Rechtliche Grundlagen Für die allgemeinen Ausführungen zur adhäsionsweisen Zivilklage wird zunächst auf die Vorinstanz verwiesen (pag.”
Vorstrafen und deren Schwere beeinflussen die Vermutungen zugunsten einer günstigen Prognose: Bei Vorstrafen über sechs Monaten entfallen Vermutungen für eine günstige Prognose, während frühere Verurteilungen unter fünf Jahren, die weniger als 180 Tagessätze betrugen, den bedingten Vollzug nicht automatisch verhindern.
“Rechtliche Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Voraussetzung in objektiver Hinsicht ist, dass eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ausgesprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt; die günstige Prognose wird vermutet, kann aber wider- legt werden (H EIMGARTNER, a.a.O., N 2 ff. zu Art. 42 StGB). Wurde der Täter in- nerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zu- lässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).”
“Gemäss Art. 42 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Wurde der Täter inner- halb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Frei- heitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindes- tens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn beson- ders günstige Umstände vorliegen (aAbs. 2). Wie bereits dargelegt, ist im Strafre- gisterauszug des Beschuldigten zwar eine Vorstrafe wegen Gewaltdarstellungen verzeichnet. Ein Fall von Art. 42 Abs. 2 StGB, der für die Gewährung des beding- ten Vollzugs eine besonders günstige Prognose bedingen würde, liegt allerdings nicht vor. Zum einen erreicht die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 28. Februar 2017 ausgesprochene Geldstrafe von 120 Ta- gessätzen bereits von der Höhe der Sanktion her die gesetzlich definierte Schwel- le von mindestens 180 Tagessätzen Geldstrafe nicht. Zum andern erging diese Verurteilung – wie bereits die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies – von der zeitli- chen Abfolge her auch nicht vor der Verübung der hier zur Beurteilung stehenden Taten. Entsprechend wird eine gute Legalprognose noch vermutet bzw. der Be- schuldigte müsste für die Anordnung des unbedingten Vollzugs eine Schlecht- prognose aufweisen.”
Der Einspracheentscheid der ESTV begründet den Beschwerdeweg ans Bundesverwaltungsgericht; der verwaltungsinterne Entscheid bildet die Vorinstanz für die gerichtliche Überprüfung.
“Gegen den einen Erlass ablehnenden förmlichen Entscheid der ESTV kann Einsprache erhoben werden (Art. 42 Abs. 1 VStG). Gegen diesen Entscheid besteht eine Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG). Dieses entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. m des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).”
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