L’Amministrazione federale delle contribuzioni (AFC) emana tutte le istruzioni e prende tutte le decisioni in materia di riscossione della tassa di bollo che non sono espressamente riservate ad altra autorità.
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Für den Abzug von Gewinnungs- und Berufskosten nach Art. 31 StG verlangt die Verwaltung, dass es sich um Aufwendungen handelt, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen. Der Erforderlichkeitsbegriff ist weit auszulegen: Es wird nicht verlangt, dass das Einkommen ohne die streitige Ausgabe überhaupt nicht erzielt hätte werden können, und es ist keine rechtliche Verpflichtung zur Vornahme der Aufwendung erforderlich. Es genügt, dass die Aufwendung wirtschaftlich der Einkommenserzielung förderlich erscheint und es der steuerpflichtigen Person nicht zumutbar war, sie zu vermeiden.
“Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Strittig ist, ob die Steuerverwaltung dem Rekurrenten im Jahr 2019 zu Recht die Pauschalspesen in Höhe von CHF 5'400.-- zum steuerbaren Einkommen hinzugerechnet hat und ob die ursprünglich geltend gemachten Gewinnungskosten im Umfang von CHF 24'609.-- sowie die Kosten im Umfang von CHF 3'600-- für das Arbeitszimmer von der Steuerverwaltung zu Recht als Abzug unberücksichtigt geblieben sind. Unselbständig erwerbstätige Personen können die Gewinnungs- und Berufskosten vom steuerbaren Einkommen abziehen (Art. 31 StG und Art. 26 DBG). Bei allen abziehbaren Berufskosten muss es sich um Aufwendungen handeln, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Berufskosten [BKV; BSG 661.312.56] bzw. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des EFD vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer [Berufskostenverordnung, VBK; SR 642.118.1]). Der Begriff der Erforderlichkeit ist in einem weiten Sinn auszulegen, wobei das Bundesgericht nicht verlangt, dass die steuerpflichtige Person das Erwerbseinkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können. Es wird auch keine Rechtspflicht vorausgesetzt, die entsprechende Aufwendung zu tätigen, sondern es genügt, dass diese wirtschaftlich als der Gewinnung des Einkommens förderlich erscheinen und es der steuerpflichtigen Person nicht zumutbar war, sie zu vermeiden (BGE 124 II 29 E.”
Eine kantonale Veranlagung zur Grundstückgewinnsteuer begründet nach der zitierten Rechtsprechung kein schutzwürdiges Vertrauen gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bezug auf die direkte Bundessteuer. Aus der Veranlagung lässt sich keine individuell-konkrete Zusicherung über die Besteuerung auf Bundesebene ableiten, sodass ihr keine präjudizierende Wirkung zugestanden wird. Ebenfalls liegt darin kein Verstoss gegen ein Doppelbesteuerungsverbot, wenn Kanton und Bund dasselbe ökonomische Ergebnis (Veräusserungsgewinn) unterschiedlich erfassen (kantonal als Grundstückgewinnsteuer, bundeseits als Einkommenssteuer).
“Es bleibe kein Raum für die präjudizierende Wirkung der Veranlagung zur Grundstückgewinnsteuer, lasse sich doch der Veranlagung keine individuell-konkrete Zusicherung hinsichtlich der direkten Bundessteuer entnehmen (BGer 2C_957/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3.5). Die Grundstückgewinnsteuerveranlagung stellt kein qualifiziertes Schweigen betreffend die direkte Bundessteuer dar (vgl. BGer 2C_199/2017 vom 12. Juni 2018 E. 3.6.2). Aus den Akten geht, soweit ersichtlich, nicht hervor, dass dem Steuerpflichtigen bei der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer zugesichert worden wäre, auf dem Verkaufserlös der Grundstücke müsse er keine direkte Bundessteuer entrichten. Aus der unterschiedlichen rechtlichen Beurteilung von Kanton und Bund kann der Beschwerdeführer demnach nichts zu seinen Gunsten ableiten. Indem der Kanton die Gewinne aus der Veräusserung der Liegenschaften mit der Grundstückgewinnsteuer und der Bund dasselbe Steuerobjekt mit der Einkommenssteuer erfasst, liegt sodann keine Doppelbesteuerung vor. Grundsätzlich unterliegen Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens sowohl beim Kanton (Art. 31 Abs. 2 StG) als auch beim Bund der Einkommenssteuer (Art. 18 Abs. 2 DBG). Die Besteuerung der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken mit der Grundstückgewinnsteuer stellt bei der Kantonssteuer eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme zur Einkommensbesteuerung dar (Art. 130 Abs. 2 lit. a StG). Im Gegensatz zur direkten Bundessteuer wurden die Gewinne aus der Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke im Kanton St. Gallen somit seit jeher besteuert. Dass der Beschwerdegegner beim Steuerpflichtigen auf Bundesebene die noch hängige Einkommenssteuer 2009 auf den Grundstückgewinnen erhob, stellt folglich weder ein widersprüchliches Verhalten noch einen Verstoss gegen das Doppelbesteuerungsverbot dar. Der Subeventualantrag auf Rückerstattung der Grundstückgewinnsteuern ist daher abzuweisen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, bezog sich das vom Beschwerdeführer als Vertrauensgrundlage erachtete Schreiben des Beschwerdegegners vom 18. Juni 2008 auf Fragen im Zusammenhang mit der steuerlichen Handhabung des beim Verkauf des landwirtschaftlichen Gewerbes vom Vater an den Sohn vereinbarten Gewinnanteilsrechts (vi-act.”
“Es bleibe kein Raum für die präjudizierende Wirkung der Veranlagung zur Grundstückgewinnsteuer, lasse sich doch der Veranlagung keine individuell-konkrete Zusicherung hinsichtlich der direkten Bundessteuer entnehmen (BGer 2C_957/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3.5). Die Grundstückgewinnsteuerveranlagung stellt kein qualifiziertes Schweigen betreffend die direkte Bundessteuer dar (vgl. BGer 2C_199/2017 vom 12. Juni 2018 E. 3.6.2). Aus den Akten geht, soweit ersichtlich, nicht hervor, dass dem Steuerpflichtigen bei der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer zugesichert worden wäre, auf dem Verkaufserlös der Grundstücke müsse er keine direkte Bundessteuer entrichten. Aus der unterschiedlichen rechtlichen Beurteilung von Kanton und Bund kann der Beschwerdeführer demnach nichts zu seinen Gunsten ableiten. Indem der Kanton die Gewinne aus der Veräusserung der Liegenschaften mit der Grundstückgewinnsteuer und der Bund dasselbe Steuerobjekt mit der Einkommenssteuer erfasst, liegt sodann keine Doppelbesteuerung vor. Grundsätzlich unterliegen Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens sowohl beim Kanton (Art. 31 Abs. 2 StG) als auch beim Bund der Einkommenssteuer (Art. 18 Abs. 2 DBG). Die Besteuerung der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken mit der Grundstückgewinnsteuer stellt bei der Kantonssteuer eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme zur Einkommensbesteuerung dar (Art. 130 Abs. 2 lit. a StG). Im Gegensatz zur direkten Bundessteuer wurden die Gewinne aus der Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke im Kanton St. Gallen somit seit jeher besteuert. Dass der Beschwerdegegner beim Steuerpflichtigen auf Bundesebene die noch hängige Einkommenssteuer 2009 auf den Grundstückgewinnen erhob, stellt folglich weder ein widersprüchliches Verhalten noch einen Verstoss gegen das Doppelbesteuerungsverbot dar. Der Subeventualantrag auf Rückerstattung der Grundstückgewinnsteuern ist daher abzuweisen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, bezog sich das vom Beschwerdeführer als Vertrauensgrundlage erachtete Schreiben des Beschwerdegegners vom 18. Juni 2008 auf Fragen im Zusammenhang mit der steuerlichen Handhabung des beim Verkauf des landwirtschaftlichen Gewerbes vom Vater an den Sohn vereinbarten Gewinnanteilsrechts (vi-act.”
Das Reineinkommen (Vermögensstandsgewinn) ergibt sich aus der Differenz des Eigenkapitals zwischen Ende des abgeschlossenen Geschäftsjahres und Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres. Dabei sind zudem nicht abzugsfähige Verminderungen des Geschäftsvermögens und im Geschäftsjahr vorgenommene Privateinlagen zu berücksichtigen. Für die Beweislast gilt die Grundregel, dass die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden oder -erhöhenden Tatsachen zu beweisen hat, die steuerpflichtige Person dagegen die steuermindernden Tatsachen.
“Der Einkommenssteuer unterliegen alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 31 Abs. 1 StG, Art. 18 Abs. 1 DBG). Das Reineinkommen der selbständig- bzw. freierwerbenden steuerpflichtigen Person ist sogenannter Vermögensstandsgewinn. Es entspricht der Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des vorangegangenen und demjenigen am Ende des abgeschlossenen Geschäftsjahres. Zu berücksichtigen sind zudem die nicht abzugsfähigen Verminderungen des Geschäftsvermögens und die im laufenden Geschäftsjahr vorgenommenen Privateinlagen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 18 N 70 ff.). Für die Beweislastverteilung gilt die Grundregel, dass die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden oder -erhöhenden Tatsachen zu beweisen hat, die steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mildern oder aufheben (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 123 N 77). Die subjektive Zuordnung von Einkommen und Vermögen natürlicher Personen ist ein ungeschriebenes Element des Steuertatbestandes. Sie bildet ebenso Voraussetzung wie Schranke einer allgemeinen, auf Generalklauseln (Art.”
Die Verjährungsfrist/Fristbeginn tritt erst ein, wenn der Täter zweifelsfrei individualisierbar ist; bei Unkenntnis des Täters reicht eine funktionelle Individualisierung aus.
“Erforderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsberechtigte Person gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden (BGE 142 IV 129 E. 4.3; 126 IV 131 E. 2a; Urteile 6B_1079/2020 vom 4. Februar 2021 E. 2.4.2; 6B_729/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Ist der strafantragsberechtigten Person die Identität des Täters bekannt, ist diese abzugeben, ansonsten kein gültiger Antrag vorliegt (BGE 97 IV 153 E. 3c; Urteil 2C_1049/2019 vom 1. Mai 2020 E. 4.3.1 mit Hinweis). Es ist nicht vorausgesetzt, dass der Täter namentlich bekannt ist. Es genügt, wenn die strafantragsberechtigte Person in der Lage ist, den Täter zweifelsfrei zu individualisieren, etwa anhand der Funktion, die nur von einer bestimmten Person ausgeübt wird (vgl. Urteil 6B_482/2008 vom 26. August 2008 E. 3.1; CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 27 zu Art. 31 StGB). Die Ermittlung des Inhalts eines Strafantrages erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen für die Auslegung rechtserheblicher Erklärungen (BGE 115 IV 1 E. 2b; Urteil 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 2.2 mit Hinweis).”
Bei unselbständig Erwerbstätigen sind als Berufskosten nur die notwendigen Aufwendungen abziehbar, namentlich: Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, notwendige Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit sowie die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten. Bei Kantons- und Gemeindesteuern besteht zusätzlich ein Anspruch auf Abzug für Beiträge an Berufsverbände.
“1 Bund und Kantone erheben von den natürlichen Personen insbesondere eine Einkommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Zu diesem Zweck wird das Reineinkommen der Steuerpflichtigen ermittelt, indem von deren gesamten steuerbaren Einkünften (Art. 19-29 StG; Art. 16-24 DBG) die mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden Aufwendungen (Gewinnungskosten) und die allgemeinen Abzüge (Art. 31-39 StG; Art. 26-33a DBG) abgezogen werden (Art. 30 Abs. 1 StG; Art. 25 DBG). Unselbständig erwerbstätige Personen dürfen als Gewinnungs- bzw. Berufskosten von den gesamten steuerbaren Einkünften die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (Bst. a), die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit (Bst. b) sowie die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten abziehen (Art. 31 Abs. 1 StG; Art. 26 Abs. 1 DBG); darüber hinaus besteht bei den Kantons- und Gemeindesteuern ein Anspruch auf Abzug für Beiträge an Berufsverbände (Art. 31 Abs. 1 Bst. e StG). Als Berufskosten abziehbar sind allerdings nicht sämtliche mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängenden Kosten, sondern nur diejenigen Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Berufskosten [Berufskostenverordnung, BKV; BSG 661.312.56]; Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 10. Februar 1993 über den Abzug der Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer [Berufskostenverordnung, VBK; SR 642.118.1]; zum Ganzen VGE 2020/414/415 vom 13.7.2022 E. 2.1, 2019/262/263 vom 15.3.2021 E. 2.1). 3.2 Die Berufskosten sind von den Spesen zu unterscheiden: Während erstere vor oder nach der eigentlichen Arbeit anfallen, stellen Spesen Auslagen dar, die den Arbeitnehmenden während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit entstehen.”
“1 Bund und Kantone erheben von den natürlichen Personen insbesondere eine Einkommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Zu diesem Zweck wird das Reineinkommen der Steuerpflichtigen ermittelt, indem von deren gesamten steuerbaren Einkünften (Art. 19-29 StG; Art. 16-24 DBG) die mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden Aufwendungen (Gewinnungskosten) und die allgemeinen Abzüge (Art. 31-39 StG; Art. 26-33a DBG) abgezogen werden (Art. 30 Abs. 1 StG; Art. 25 DBG). Unselbständig erwerbstätige Personen dürfen als Gewinnungs- bzw. Berufskosten von den gesamten steuerbaren Einkünften die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (Bst. a), die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit (Bst. b) sowie die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten abziehen (Art. 31 Abs. 1 StG; Art. 26 Abs. 1 DBG); darüber hinaus besteht bei den Kantons- und Gemeindesteuern ein Anspruch auf Abzug für Beiträge an Berufsverbände (Art. 31 Abs. 1 Bst. e StG). Als Berufskosten abziehbar sind allerdings nicht sämtliche mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängenden Kosten, sondern nur diejenigen Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Berufskosten [Berufskostenverordnung, BKV; BSG 661.312.56]; Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 10. Februar 1993 über den Abzug der Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer [Berufskostenverordnung, VBK; SR 642.118.1]; zum Ganzen VGE 2020/414/415 vom 13.7.2022 E. 2.1, 2019/262/263 vom 15.3.2021 E. 2.1). 3.2 Die Berufskosten sind von den Spesen zu unterscheiden: Während erstere vor oder nach der eigentlichen Arbeit anfallen, stellen Spesen Auslagen dar, die den Arbeitnehmenden während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit entstehen.”
“sowie die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten abziehen (Art. 31 Abs. 1 StG; Art. 26 Abs. 1 DBG); darüber hinaus besteht bei den Kantons- und Gemeindesteuern ein Anspruch auf Abzug für Beiträge an Berufsverbände (Art. 31 Abs. 1 Bst. e StG). Als Berufskosten abziehbar sind allerdings nicht sämtliche mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängenden Kosten, sondern nur diejenigen Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Berufskosten [Berufskostenverordnung, BKV; BSG 661.312.56]; Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 10. Februar 1993 über den Abzug der Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer [Berufskostenverordnung, VBK; SR 642.118.1]; zum Ganzen VGE 2020/414/415 vom”
Bei einem ehemals landwirtschaftlichen Grundstück kann die Besteuerung des Wertzuwachses gemäss Art. 31 Abs. 4 StG bis zur späteren Veräusserung aufgeschoben werden.
“Damals erwarb der Vater der Beschwerdeführer die Liegenschaft aus Erbteilung (vi-act. 7/2). Da jedoch das fragliche Grundstück Nr. 0000_ (alt) in zwei Tranchen in den Jahren 2003 (Boden, Gebäude Nrn. 05_ und 06_) und 2006 (Gebäude Nr. 03_) vom Geschäfts- ins Privatvermögen überführt wurde, bilden die damals besteuerten Kapitalgewinne den massgebenden Erwerbspreis (vgl. E. 3.2 hiervor). Das Grundstück Nr. 0000_ (alt) galt im Jahr 2003 im Zeitpunkt der Überführung noch als landwirtschaftliches Grundstück (vgl. E. 4 hiervor). Deshalb errechnete sich der Kapitalgewinn nicht nach der Differenz zwischen Buch- und Verkehrswert, sondern es erfolgte lediglich im Umfang der wiedereingebrachten Abschreibungen von CHF 38'770 eine Einkommensbesteuerung (vgl. E. 3.3 hiervor). Wie in Art. 31 Abs. 4 StG vorgesehen, wurde die Besteuerung des Wertzuwachses des damals landwirtschaftlichen Grundstücks bis zur jetzigen grundstückgewinnsteuerauslösenden Veräusserung aufgeschoben. Das Grundstück Nr. 0000_ (alt) wurde von den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben im Einspracheverfahren von ihrem Ur-Urgrossvater (vi-act. 7/7), zu einem unerheblichen Wert und nicht zum Verkehrswert als Bauland erworben, weshalb nicht von einer fiktiven Wertsteigerung gesprochen werden kann. Da das Grundstück Nr. 0000_ (alt) nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit ab 1. Januar 2005 nicht mehr als landwirtschaftliches Grundstück galt, war bei der Überführung des Gebäudes Nr. 04_ vom Geschäfts- ins Privatvermögen im Jahr 2006 kein entsprechender Aufschub hinsichtlich des Wertzuwachsgewinns zu berücksichtigen, sondern es wurde der gesamte Liquidationsgewinn von CHF 362'000, namentlich die Differenz zwischen dem damaligen Buchwert (offenbar CHF Null) und dem damaligen Verkehrswert (CHF 362'000) des Gebäudes gemäss damals geltender Schätzung vom 9.”
In den zitierten Verwaltungsgerichtsentscheiden wird festgestellt, dass die Domizilierung juristischer Personen in der Privatliegenschaft des Steuerpflichtigen und die gegen Entgelt erbrachten Verwaltungstätigkeiten eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellen. Haben die juristischen Personen die geschuldeten, aber noch nicht bezahlten Domizilgebühren als Kreditoren zugunsten des Steuerpflichtigen verbucht, sind die Forderungen nach dem Soll-Prinzip als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit realisiert. Eine Uneinbringlichkeit der Forderungen lag im relevanten Steuerjahr (noch) nicht vor. Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Fortführung einer nicht rechtmässigen (vorherigen Ist‑)Besteuerung wurde verneint.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 06.03.2024 Steuerrecht, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, Zeitpunkt der Einkommensrealisation, Art. 18 DBG und Art. 31 StG. Die Domizilierung von juristischen Personen in der Privatliegenschaft des Steuerpflichtigen und die Erbringung von Verwaltungstätigkeiten für diese gegen Entgelt stellt eine selbständige Erwerbstätigkeit dar. Indem die juristischen Personen die geschuldeten, aber noch nicht bezahlten Domizilgebühren als Kreditoren zugunsten des Steuerpflichtigen verbuchten, war der Erwerbsvorgang der Forderungen abgeschlossen und diese nach dem Soll-Prinzip im steuerrechtlichen Sinn als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit realisiert. Eine Uneinbringlichkeit der Forderungen lag im fraglichen Steuerjahr (noch) nicht vor (E. 4.3.2). Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Fortführung einer nicht rechtmässigen Besteuerung (vorliegend einer Besteuerung nach der Ist-Methode in den Vorjahren) besteht nicht (E. 4.3.3; Verwaltungsgericht, B 2023/165, B 2023/166). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 9C_218/2024) Entscheid vom 6. März 2024 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Verfahrensbeteiligte A.”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 06.03.2024 Steuerrecht, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, Zeitpunkt der Einkommensrealisation, Art. 18 DBG und Art. 31 StG. Die Domizilierung von juristischen Personen in der Privatliegenschaft des Steuerpflichtigen und die Erbringung von Verwaltungstätigkeiten für diese gegen Entgelt stellt eine selbständige Erwerbstätigkeit dar. Indem die juristischen Personen die geschuldeten, aber noch nicht bezahlten Domizilgebühren als Kreditoren zugunsten des Steuerpflichtigen verbuchten, war der Erwerbsvorgang der Forderungen abgeschlossen und diese nach dem Soll-Prinzip im steuerrechtlichen Sinn als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit realisiert. Eine Uneinbringlichkeit der Forderungen lag im fraglichen Steuerjahr (noch) nicht vor (E. 4.3.2). Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Fortführung einer nicht rechtmässigen Besteuerung (vorliegend einer Besteuerung nach der Ist-Methode in den Vorjahren) besteht nicht (E. 4.3.3; Verwaltungsgericht, B 2023/165, B 2023/166). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 9C_218/2024) Entscheid vom 6. März 2024 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Verfahrensbeteiligte A.”
Der steuerbare Reingewinn umfasst neben dem Saldo der Erfolgsrechnung alle vor der Saldierung ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden. Die praktische Behandlung dieser Bestandteile regeln die Weisungen der ESTV.
“Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 31 Abs. 1 StG). Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung und allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (Art. 82 in Verbindung mit [i.V.m.] Art. 31 Abs. 3 StG).”
“Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 31 Abs. 1 StG). Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung und allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (Art. 82 in Verbindung mit [i.V.m.] Art. 31 Abs. 3 StG).”
Der Nachweis höherer Fahrkosten ermöglicht nicht, den in Art. 31 Abs. 1 Bst. a StG festgelegten Maximalbetrag von Fr. 6'700.-- zu überschreiten. Er betrifft allein den Ersatz des Kilometer‑ bzw. Pauschalansatzes durch die tatsächlich nachgewiesenen Kosten.
“Art. 31 Abs. 2 StG sieht vor, dass unter anderem für die Fahrkosten Pauschalansätze (Teilpauschalen) festgelegt werden. Der steuerpflichtigen Person steht der Nachweis höherer Kosten offen. Isoliert betrachtet könnte Art. 31 Abs. 2 Satz 2 StG so verstanden werden, dass der Nachweis höherer Fahrkosten auch über den Maximalbetrag von Fr. 6'700.-- nach Art. 31 Abs. 1 Bst. a StG hinaus möglich ist. Im Licht der verschiedenen Auslegungselemente überzeugt ein solches Verständnis jedoch nicht. Art. 31 StG zu den Berufskosten inkl. Fahrkosten ist als Ganzes zu verstehen. Abs. 1 Bst. a hält unmissverständlich fest, dass die Fahrkosten nur bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 6'700.-- abgezogen werden können. Diese Bestimmung würde weitgehend ihres Sinns entleert, wäre gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Satz 2 StG dennoch ein darüberhinausgehender Fahrkostenabzug möglich. Zudem blieb Art. 31 Abs. 2 StG bei Einführung des Maximalbetrags für die Fahrkosten unverändert. Der Nachweis höherer Kosten bezog sich bereits vor der Änderung von Art. 31 Abs. 1 Bst. a StG eindeutig auf die Pauschalansätze pro Fahrkilometer (vgl. Leuch/Nanzer, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, 2. Aufl. 2014, Art. 31 N. 14), ergab diese Möglichkeit damals doch nur in diesem Zusammenhang einen Sinn, da die Fahrkosten nicht begrenzt waren. Auch unter geltendem Recht kann, wer höhere Fahrkosten hat, anstelle des Kilometeransatzes die tatsächlichen, nachgewiesenen Kosten geltend machen (vgl. Wegleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung für natürliche Personen für das Jahr 2017 S. 42 [Hervorhebung durch das Gericht], abrufbar unter: <www.sv.fin.be.ch>, Rubriken «Dokumente, Publikationen, Merkblätter, Wegleitungen, Formulare/Wegleitungen/Steuerjahr 2017»). Die Wegleitung erwähnt den Nachweis höherer Fahrkosten entsprechend einzig in Bezug auf die Kilometerpauschale.”
Art. 31 Abs. 2 StG eröffnet den Nachweis höherer effektiver Berufskosten gegenüber den grundsätzlich vorgesehenen Pauschalansätzen. Dies gilt für die kantonale Handhabung der Fahrkosten, bei der der Abzug in der Regel pauschal erfolgt, die steuerpflichtige Person aber den Nachweis höherer tatsächlicher Kosten erbringen kann; die näheren Regelungen hierzu sind in den genannten Verordnungen vorgesehen.
“Zu diesem Zweck wird das Reineinkommen der Steuerpflichtigen ermittelt, indem von deren gesamten steuerbaren Einkünften (vgl. Art. 19-29 StG; Art. 16-24 DBG) die mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden Aufwendungen (Gewinnungskosten) und allgemeinen Abzüge (Art. 31-39 StG; Art. 26-33a DBG) abgezogen werden (Art. 30 Abs. 1 StG; Art. 25 DBG). Als Gewinnungs- bzw. Berufskosten abzugsfähig sind die gesetzlich umschriebenen notwendigen Aufwendungen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, unter anderem die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte «bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 6'700.--» bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. Fr. 3'000.-- bei der direkten Bundessteuer (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG). Bei den kantonalen Steuern erfolgt unter anderem der Abzug für die Fahrkosten nach Art. 31 Abs. 1 Bst. a StG grundsätzlich in Form eines Pauschalansatzes; der steuerpflichtigen Person steht jedoch der Nachweis höherer effektiver Kosten offen (Art. 31 Abs. 2 StG). Näheres regelt für die Kantons- und Gemeindesteuern die Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Berufskosten (Berufskostenverordnung, BKV; BSG 661.312.56) und für die direkte Bundessteuer die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) vom 10. Februar 1993 über den Abzug der Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung, VBK; SR 642.118.1). Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung oder ist dessen Benützung objektiv nicht zumutbar, so können die Kosten des privaten Fahrzeugs gemäss dem vom EFD festgelegten Betrag pro gefahrenen Kilometer abgezogen werden (Art. 7 Abs. 3 BKV; Art. 5 Abs. 2 Bst. b VBK). Der Ansatz für Autos beträgt ab dem Steuerjahr 2016 Fr.”
“26-33a DBG) abgezogen werden (Art. 30 Abs. 1 StG; Art. 25 DBG). Vom so bestimmten Reineinkommen sind anschliessend allfällige Sozialabzüge (Art. 40 StG; Art. 35 DBG) vorzunehmen, um das steuerbare Einkommen zu bestimmen. Als Gewinnungs- bzw. Berufskosten abzugsfähig sind die gesetzlich umschriebenen notwendigen Aufwendungen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, u.a. die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit, die Beiträge an Berufsverbände sowie die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten (vgl. Art. 31 Abs. 1 StG; Art. 26 Abs. 1 DBG). Für die Berufskosten nach Art. 31 Abs. 1 Bst. a bis c StG bzw. Art. 26 Abs. 1 Bst. b und c DBG erfolgt der Abzug grundsätzlich in Form eines Pauschalansatzes; der steuerpflichtigen Person steht jedoch u.a. in Bezug auf die übrigen Berufskosten (Art. 31 Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 26 Abs. 1 Bst. c DBG) der Nachweis höherer effektiver Kosten offen (Art. 31 Abs. 2 StG; Art. 26 Abs. 2 DBG). Näheres regelt für die Kantons- und Gemeindesteuern die Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Berufskosten (Berufskostenverordnung, BKV; BSG 661.312.56) und für die direkte Bundessteuer die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung, VBK; SR 642.118.1). Nicht sämtliche mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängenden Kosten sind als Berufskosten abziehbar, sondern nur diejenigen Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen (vgl. Art. 2 Abs. 1 BKV; Art. 1 Abs. 1 VBK). Der Begriff der Erforderlichkeit ist in einem weiten Sinn auszulegen, wobei das Bundesgericht nicht verlangt, dass die steuerpflichtige Person das Erwerbseinkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können. Es wird auch keine Rechtspflicht vorausgesetzt, die entsprechende Aufwendung zu tätigen, sondern es genügt, dass diese wirtschaftlich als der Gewinnung des Einkommens förderlich erscheint und es der steuerpflichtigen Person nicht zumutbar war, sie zu vermeiden (BGE 142 II 293 E.”
Nach Art. 31 Abs. 2 StG müssen Verwaltungskosten einzeln begründet und belegt werden. Aus den Belegen muss hervorgehen, dass es sich um Fremdverwaltungskosten der Liegenschaften handelt und nicht um Aufwendungen für eigene Leistungen, allgemeine Büro- oder persönliche Tätigkeiten.
“Für seine frühere selbständige Erwerbstätigkeit hat es keine Rolle gespielt, ob der von ihm geltend gemachte Aufwand tatsächlich für die Verwaltung der drei Liegenschaften in Basel-Stadt angefallen ist oder für andere Tätigkeitsfelder des Rekurrenten resp. von dessen Büro. Der Rekurrent hat in seinem Rekurs vom 5. Dezember 2020 denn auch selbst ausgeführt, dass die Erträge seiner Liegenschaften mit allen Aufwänden und Ausgaben «immer zusammen bilanziert» worden seien. Auch in seiner Steuererklärung pro 2016 deklarierte der Rekurrent nach wie vor einen Verlust aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von CHF 109'165.. Dies sei aber «falsch interpretiert» worden. Seit der Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit würde sich nun alles «um Liegenschaftsverwaltung zusammen» bewegen und es handle sich um Verwaltungsaufwandkosten (Begründung des Rekurses an die Steuerrekurskommission, S. 2 f.). Der Rekurrent übersieht dabei aber, dass sich die Anforderungen an den Nachweis von abzugsfähigen Kosten der Verwaltung gemäss § 31 Abs. 2 StG resp. § 34 Abs. 3 StV wesentlich von denjenigen des Nachweises von abziehbaren Kosten im Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit unterscheidet. Die Steuerverwaltung wies den Rekurrenten im Schreiben vom 20. August 2020 ausdrücklich auf die Anforderungen an den Nachweis von Verwaltungskosten hin. Sie stellte fest, dass die einzelnen Kosten begründet und nachgewiesen werden müssen, insbesondere, dass es sich um Fremdverwaltungskosten für die Liegenschaften handelt und nicht um Aufwendungen für eigene Bemühungen. Dennoch ist den vom Rekurrenten eingereichten Belegen keine unterschiedliche Zuordnung von Auslagen zu allgemeinen Tätigkeiten des Rekurrenten resp. dessen persönlicher Lebenshaltung einerseits und der Verwaltungstätigkeit für die drei Liegenschaften andererseits zu entnehmen. Der Rekurrent ist im Büro an der [...] neben der Verwaltung der Liegenschaften in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft offensichtlich auch im Jahr 2016 anderen Aktivitäten nachgegangen. Dies wird etwa ersichtlich aus den im erstinstanzlich noch geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Filmprojekt in Indien.”
“Für seine frühere selbständige Erwerbstätigkeit hat es keine Rolle gespielt, ob der von ihm geltend gemachte Aufwand tatsächlich für die Verwaltung der drei Liegenschaften in Basel-Stadt angefallen ist oder für andere Tätigkeitsfelder des Rekurrenten resp. von dessen Büro. Der Rekurrent hat in seinem Rekurs vom 5. Dezember 2020 denn auch selbst ausgeführt, dass die Erträge seiner Liegenschaften mit allen Aufwänden und Ausgaben «immer zusammen bilanziert» worden seien. Auch in seiner Steuererklärung pro 2016 deklarierte der Rekurrent nach wie vor einen Verlust aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von CHF 109'165.. Dies sei aber «falsch interpretiert» worden. Seit der Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit würde sich nun alles «um Liegenschaftsverwaltung zusammen» bewegen und es handle sich um Verwaltungsaufwandkosten (Begründung des Rekurses an die Steuerrekurskommission, S. 2 f.). Der Rekurrent übersieht dabei aber, dass sich die Anforderungen an den Nachweis von abzugsfähigen Kosten der Verwaltung gemäss § 31 Abs. 2 StG resp. § 34 Abs. 3 StV wesentlich von denjenigen des Nachweises von abziehbaren Kosten im Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit unterscheidet. Die Steuerverwaltung wies den Rekurrenten im Schreiben vom 20. August 2020 ausdrücklich auf die Anforderungen an den Nachweis von Verwaltungskosten hin. Sie stellte fest, dass die einzelnen Kosten begründet und nachgewiesen werden müssen, insbesondere, dass es sich um Fremdverwaltungskosten für die Liegenschaften handelt und nicht um Aufwendungen für eigene Bemühungen. Dennoch ist den vom Rekurrenten eingereichten Belegen keine unterschiedliche Zuordnung von Auslagen zu allgemeinen Tätigkeiten des Rekurrenten resp. dessen persönlicher Lebenshaltung einerseits und der Verwaltungstätigkeit für die drei Liegenschaften andererseits zu entnehmen. Der Rekurrent ist im Büro an der [...] neben der Verwaltung der Liegenschaften in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft offensichtlich auch im Jahr 2016 anderen Aktivitäten nachgegangen. Dies wird etwa ersichtlich aus den im erstinstanzlich noch geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Filmprojekt in Indien.”
Art. 31 Abs. 2 StG führt dazu, dass Vermögensbestandteile wie Liegenschaften bei der Ermittlung des steuerbaren Vermögens berücksichtigt werden, ohne dass es nach den zitierten Entscheidungen auf die Zurechnung zum Privat‑ oder Geschäftsvermögen ankommt. Zudem kann die Qualifikation von Grundstücksveräusserungen nach Art. 31 Abs. 2 StG als einkommensteuerpflichtige Erträge (anstatt als Grundstückgewinn) zu einer spürbar höheren Steuerbelastung führen.
“In jedem Fall erhöht steuerbares Vermögen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person. Der Rekurrent bringt sodann vor, dass er das Vermögen zum Arbeiten brauche und er durch den Verkauf desselben der Möglichkeit der Erzielung eines Erwerbseinkommens beraubt werde (vgl. act. G 1, vgl. auch G 7.1.9). Gemäss den Steuerdaten 2018 werden die Vermögenswerte des Rekurrenten den Positionen "Wertschriften und Guthaben", "Liegenschaften" und "Vermögen im landwirtschaftlichen Betrieb" zugewiesen (vgl. act. G 7.1.13). Der Grossteil des Vermögens des Rekurrenten besteht dabei aus Liegenschaften. Weil im EG-KVG und in der Vo-EG-KVG auf das steuerbare Vermögen verwiesen wird und nach dem Wortlaut von Art. 53 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons St. Gallen (StG SG; sGS 811.1) sämtliche sich im Eigentum des Steuerpflichtigen befindenden Vermögensbestandteile der Vermögenssteuer unterliegen, macht es keinen Unterschied, ob das Vermögen dem Privat- oder Geschäftsvermögen zuzuordnen ist (zu den Begriffen vgl. Zigerlig/Oertli/Hofmann, a.a.O., S. 54 N 159 ff.; Art. 31 Abs. 2 StG SG). Die Aussage des Rekurrenten, dass "der Buchhalter die Buchhaltung frisiert" (vgl. act. G 5, vgl. auch G 3) habe, ist sodann weder belegt noch liegen konkrete Hinweise darauf vor. Im Übrigen ist es nicht Sache der Vorinstanz, die unangefochtene definitive Steuerveranlagung des Jahres 2018 in Zweifel zu ziehen bzw. zu überprüfen. Entsprechend durfte sie für die Berechnung eines Anspruchs auf IPV auf diese abstellen und das gesamte steuerbare Vermögen des Rekurrenten berücksichtigen. Selbst wenn das Geschäftsvermögen des Rekurrenten bzw. das Vermögen im landwirtschaftlichen Betrieb für die IPV-Berechnungsgrundlage ausgenommen würde, hätte beim Rekurrenten für das Jahr 2018 noch immer ein steuerbares Vermögen von knapp über 100'000.-- bestanden (vgl. "Total der Vermögenswerte – Vermögen im landwirtschaftlichen Betrieb – Geschäftsschulden = Reinvermögen von Fr. 180'148.--; Reinvermögen – Abzug für alleinstehende Steuerpflichtige = steuerbares Vermögen von Fr. 105'148.--; vgl. act. G 7.”
“In diesem Zeitpunkt sei aber die Veranlagung der Einkommenssteuer 2007 aufgrund des Rückzugs der Einsprache am 23. Januar 2020 beziehungsweise der Anerkennung der Steuerfaktoren ohne den Veräusserungsgewinn am 2. April 2020 bereits rechtskräftig und unveränderbar gewesen (dazu nachfolgend Erwägung 3). Für den Fall, dass diese Auffassung nicht geteilt wird, berufen sich die Beschwerdeführer auf den Schutz des Vertrauens in eine – mangels neuer Tatsachen allerdings nicht mehr zulässige – Besteuerung des Gewinns aus der Veräusserung mit der Grundstückgewinnsteuer (dazu nachfolgend Erwägung 4). Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2007 Rechtsgrundlage Gemäss dem per 1. Januar 2013 aufgehobenen Art. 130 Abs. 1 Ingress und lit. b StG (vgl. nGS 44-121) unterlagen Gewinne aus dem Handel mit Grundstücken natürlicher Personen der Grundstückgewinnsteuer, wenn im Kanton lediglich eine Steuerpflicht aus Grundeigentum bestand. Da im dualistischen System Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens gemäss Art. 31 Abs. 2 StG als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar sind, konnte diese Lösung zu einer erheblichen Mehrbelastung im Liegenschaftenhandel selbständig Erwerbstätiger mit ausserkantonalem Hauptsteuerdomizil und damit zu einer Missachtung des Gebots der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und des Schlechterstellungsverbots (Art. 127 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV; vgl. BGE 137 I 145 E. 4.3) führen. Die Vorinstanz hat die steuerliche Entlastung bei einer Besteuerung mit der Einkommenssteuer im Vergleich zur Besteuerung mit der Grundstückgewinnsteuer auf rund CHF 35'000 geschätzt (E. 3d des angefochtenen Entscheides). Die Grundstückgewinnsteuer würde gemäss provisorischer Berechnung vom 3. Oktober 2018 CHF 97'154 (ohne Zinsen; act. 9/3, Dauerakten Nachsteuer GGSt 2007/2008, 12), die Einkommenssteuer für die in der Gemeinde X.__/SG erzielten Einkünfte gemäss Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung vom 29. Juni 2016 CHF 56'317 (ohne Zinsen; act.”
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