La tassa è esigibile 30 giorni dopo la fine del trimestre nel corso del quale è sorto il credito fiscale (art. 23).
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Für Kantons- und Gemeindesteuern sieht Art. 26 Abs. 4 StG vor, dass Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge insoweit steuerfrei sind, als Beiträge im Sinne von Art. 38 Abs. 1 Bst. d StG steuerlich nie abgezogen werden konnten.
“Hieraus ergibt sich zumindest dem Wortlaut nach ein Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Während das Bundegericht im zitierten Entscheid vom 12. Januar 2021 unter E. 2.2.3 vorsieht, dass betreffend die Kapitalleistung eine Sonderveranlagung vorzunehmen ist, führt die Steuerverwaltung im TaxInfo-Beitrag sinngemäss aus, es sei im Umfang der Einkäufe der letzten drei Jahre keine Sonderveranlagung vorzunehmen. Somit stellt sich die Frage, wie die Kapitalleistung, nachdem die jeweiligen Abzüge der Einkäufe rückgängig gemacht worden sind, nunmehr zu besteuern ist. Wie festgehalten, ist das steuerbare Einkommen der Rekurrenten in den Steuerjahren 2015, 2016 und 2017 um den jeweiligen Einkaufsbetrag zu erhöhen (soweit die Steuerjahre 2015 und 2016 betreffend mittels Nachsteuerverfahren). Die Rekurrenten konnten folglich im Umfang der vorliegend fraglichen Einkäufe (rückwirkend betrachtet) nie einen steuerlichen Abzug geltend machen. Betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sieht Art. 26 Abs. 4 StG vor, dass Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge in dem Umfang steuerfrei sind, in dem Beiträge im Sinne von Art. 38 Abs. 1 Bst. d StG steuerlich nie haben abgezogen werden können. Im DBG fehlt eine entsprechende Regelung. Trotzdem ist betreffend die direkte Bundessteuer analog vorzugehen, ist doch die Steuerbarkeit von Leistungen aus beruflicher Vorsorge das logische Gegenstück der Abziehbarkeit der Beiträge an die”
Bei regelmässigem Nebenerwerb kommen für den Abzug der Berufskosten die in Art. 26 StG vorgesehenen normalen Pauschalabzüge zur Anwendung; der 20%-Pauschalabzug der Quellensteuer ist in solchen Fällen nicht massgeblich.
“Als unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinn von § 17 StG gelte daher auch jede gegen Entgelt ausgeübte Nebenbeschäftigung im Arbeitsverhältnis, die nicht dazu diene, den Lebensunterhalt der steuerpflichtigen Person (und ihrer Familie) zu bestreiten, wobei es unerheblich sei, ob das Erwerbsmotiv oder ein ideelles Motiv für die Ausübung der Tätigkeit im Vordergrund stehe. Allerdings halten die Kommentatoren in Zusammenhang mit den abziehbaren Berufskosten nach § 26 StG fest, bei einem regelmässigen Nebenberuf kämen die normalen Pauschalabzüge für Berufskosten und nicht der Pauschalabzug von 20% des Nettolohns zur Anwendung (§ 26 N. 98; siehe vorn, E. 2.2; so auch schon Kreisschreiben Nr. 26 vom 22. September 1995 der Eidgenössischen Steuerverwaltung zum Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit; siehe auch Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2. A., Basel 2019, Art 26 N 70). 2.3.2 Das Bundesgericht hat sich mit Entscheid vom 11. Juni 2009 – noch vor der Quellensteuerrevision per 2021 – in Zusammenhang mit dem Quellensteuerabzug für Nebenerwerb zur Definition des Nebenerwerbs geäussert, worauf zurückzukommen ist (BGr, 2C_786/2008). Zwar geht es vorliegend nicht um eine Quellenbesteuerung. In den Quellensteuertarifen des Kantons sind aber die Berufskosten nach § 26 StG berücksichtigt. Insoweit und wegen des Gleichbehandlungsgebots rechtfertigen sich daher Querverweise (vgl. Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 89 N 1; § 90 N. 1, N. 7). Vor der Quellensteuerrevision per 2021 betrug der Quellensteuersatz im Bund bei Nebenerwerb 1% der Bruttoleistungen gemäss damaligen Tarifcode D (dem sogenannten "Nebenerwerbstarif"; Guido Jud/Patrick Meier in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022, Art. 85 N 20, auch zum Folgenden). Am 1. Januar 2021 ist die Verordnung des EFD vom 11. April 2018 über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV) in Kraft getreten, wonach Konstellationen, in denen ein Quellenbesteuerter eine oder mehrere Teilzeit-Erwerbstätigkeiten ausübt, neu durch satzbestimmende Umrechnung des Lohns Rechnung getragen wird bei ansonsten Anwendung der ordentlichen Quellensteuertarife. Der Begriff "Nebenerwerbstätigkeit", wie er noch in der Quellensteuerverordnung vom 19.”
“Eine Nebenerwerbstätigkeit liege in der Regel vor, wenn daneben noch eine Haupterwerbstätigkeit bestehe. Trotzdem werde aber auch dann von einer Nebenerwerbstätigkeit gesprochen, wenn keine eigentliche hauptberufliche Erwerbstätigkeit (mehr) ausgeübt werde (wie dies bei Studierenden oder Rentnern häufig, aber auch bei Ehepartnern der Fall sei), die Erwerbstätigkeit also nur eine (auch zeitlich) untergeordnete Bedeutung habe und die steuerpflichtige Person ihren Lebensunterhalt zur Hauptsache aus anderen Quellen als ihrer Erwerbstätigkeit bestreite. Als unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinn von § 17 StG gelte daher auch jede gegen Entgelt ausgeübte Nebenbeschäftigung im Arbeitsverhältnis, die nicht dazu diene, den Lebensunterhalt der steuerpflichtigen Person (und ihrer Familie) zu bestreiten, wobei es unerheblich sei, ob das Erwerbsmotiv oder ein ideelles Motiv für die Ausübung der Tätigkeit im Vordergrund stehe. Allerdings halten die Kommentatoren in Zusammenhang mit den abziehbaren Berufskosten nach § 26 StG fest, bei einem regelmässigen Nebenberuf kämen die normalen Pauschalabzüge für Berufskosten und nicht der Pauschalabzug von 20% des Nettolohns zur Anwendung (§ 26 N. 98; siehe vorn, E. 2.2; so auch schon Kreisschreiben Nr. 26 vom 22. September 1995 der Eidgenössischen Steuerverwaltung zum Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit; siehe auch Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2. A., Basel 2019, Art 26 N 70). 2.3.2 Das Bundesgericht hat sich mit Entscheid vom 11. Juni 2009 – noch vor der Quellensteuerrevision per 2021 – in Zusammenhang mit dem Quellensteuerabzug für Nebenerwerb zur Definition des Nebenerwerbs geäussert, worauf zurückzukommen ist (BGr, 2C_786/2008). Zwar geht es vorliegend nicht um eine Quellenbesteuerung. In den Quellensteuertarifen des Kantons sind aber die Berufskosten nach § 26 StG berücksichtigt. Insoweit und wegen des Gleichbehandlungsgebots rechtfertigen sich daher Querverweise (vgl. Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 89 N 1; § 90 N.”
“Als unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinn von § 17 StG gelte daher auch jede gegen Entgelt ausgeübte Nebenbeschäftigung im Arbeitsverhältnis, die nicht dazu diene, den Lebensunterhalt der steuerpflichtigen Person (und ihrer Familie) zu bestreiten, wobei es unerheblich sei, ob das Erwerbsmotiv oder ein ideelles Motiv für die Ausübung der Tätigkeit im Vordergrund stehe. Allerdings halten die Kommentatoren in Zusammenhang mit den abziehbaren Berufskosten nach § 26 StG fest, bei einem regelmässigen Nebenberuf kämen die normalen Pauschalabzüge für Berufskosten und nicht der Pauschalabzug von 20% des Nettolohns zur Anwendung (§ 26 N. 98; siehe vorn, E. 2.2; so auch schon Kreisschreiben Nr. 26 vom 22. September 1995 der Eidgenössischen Steuerverwaltung zum Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit; siehe auch Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2. A., Basel 2019, Art 26 N 70). 2.3.2 Das Bundesgericht hat sich mit Entscheid vom 11. Juni 2009 – noch vor der Quellensteuerrevision per 2021 – in Zusammenhang mit dem Quellensteuerabzug für Nebenerwerb zur Definition des Nebenerwerbs geäussert, worauf zurückzukommen ist (BGr, 2C_786/2008). Zwar geht es vorliegend nicht um eine Quellenbesteuerung. In den Quellensteuertarifen des Kantons sind aber die Berufskosten nach § 26 StG berücksichtigt. Insoweit und wegen des Gleichbehandlungsgebots rechtfertigen sich daher Querverweise (vgl. Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 89 N 1; § 90 N. 1, N. 7). Vor der Quellensteuerrevision per 2021 betrug der Quellensteuersatz im Bund bei Nebenerwerb 1% der Bruttoleistungen gemäss damaligen Tarifcode D (dem sogenannten "Nebenerwerbstarif"; Guido Jud/Patrick Meier in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022, Art. 85 N 20, auch zum Folgenden). Am 1. Januar 2021 ist die Verordnung des EFD vom 11. April 2018 über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV) in Kraft getreten, wonach Konstellationen, in denen ein Quellenbesteuerter eine oder mehrere Teilzeit-Erwerbstätigkeiten ausübt, neu durch satzbestimmende Umrechnung des Lohns Rechnung getragen wird bei ansonsten Anwendung der ordentlichen Quellensteuertarife. Der Begriff "Nebenerwerbstätigkeit", wie er noch in der Quellensteuerverordnung vom 19.”
Fällt der zeitliche Abstand zwischen (Teil‑)Pensionierungs‑ oder BVG‑Kapitalbezügen auf unter ein Jahr, begründet dies in der Praxis häufig die Vermutung einer steuerlichen Umgehung. Diese Vermutung kann sich auf die Beurteilung der Fälligkeit nach Art. 26 StG auswirken.
“Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2018 - Steuerrechtliche Zulässigkeit von gestaffelten BVG-Kapitalbezügen bei Teilpensionierung, Vermutung e. Steuerumgehung bei Unterschreiten von 1 Jahr zwischen (Teil-)Pensionierungsschritten. Normen Bund Art. 13 BVG Art. 79b BVG Art. 22 DBG Rechtsprechung Bund BGE 138 II 239 BGE 137 II 182 BGE 133 II 153 2C_171/2019 2C_853/2017 2C_199/2017 RV.2017.56 Normen Kanton Art. 3 BStV Art. 9 BStV Art. 70 GSOG Rechtsprechung Kanton BVR 2005 506 Normen Bund/Kanton Art. 26 StG Art. 26 StG Art. 38 StG”
Einkünfte aus AHV/IV, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sind steuerbar; dazu gehören auch Kapitalabfindungen sowie Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen. Von diesen steuerbaren Einkünften können geleistete Einlagen, Prämien und Beiträge, soweit sie gemäss Gesetz, Statut oder Reglement vorgesehen sind, zum Abzug gebracht werden.
“Alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge einschliesslich Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen sind steuerbar (Art. 26 Abs. 1 StG; Art. 22 Abs. 1 DBG). Umgekehrt kann die steuerpflichtige Person von den steuerbaren Einkünften die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zum Abzug bringen (vgl. Art. 38 Abs. 1 Bst. d StG; Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG). Darunter fallen unter anderem Einkäufe in die”
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