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Die Abgabeforderung entsteht mit dem Abschluss des Geschäfts bzw. mit der Verwirklichung des massgeblichen Sachverhalts. Bei natürlichen Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton begründet Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 StG die unbeschränkte Steuerpflicht.
“Nach Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 StG sind natürliche Personen im Kanton St. Gallen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Eine Person hat steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton St. Gallen, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 13 Abs. 2 StG; vgl. Art. 23 ZGB) bzw. wenn sich hier der faktische Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (BGE 138 II 300 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_469/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 3.2 zu Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 3 Abs. 2 des Steuerharmonisierungsgesetzes [SR 642.14, abgekürzt: StHG] und Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [SR 642.11, abgekürzt: DBG]; jeweils mit Hinweisen). Die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes und damit des massgebenden Hauptsteuerdomizils richtet sich im Einzelfall nach den Grundsätzen des interkantonalen Steuerrechts, wie sie vom Bundesgericht aufgrund des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung nach Art.”
“Nach Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 StG sind natürliche Personen im Kanton St. Gallen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Eine Person hat steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton St. Gallen, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 13 Abs. 2 StG; vgl. Art. 23 ZGB) bzw. wenn sich hier der faktische Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (BGE 138 II 300 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_469/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 3.2 zu Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 3 Abs. 2 des Steuerharmonisierungsgesetzes [SR 642.14, abgekürzt: StHG] und Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [SR 642.11, abgekürzt: DBG]; jeweils mit Hinweisen). Die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes und damit des massgebenden Hauptsteuerdomizils richtet sich im Einzelfall nach den Grundsätzen des interkantonalen Steuerrechts, wie sie vom Bundesgericht aufgrund des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung nach Art.”
Bei Steuerbussen besteht, im Unterschied zu den geschuldeten ordentlichen Steuern nach Art. 15 Abs. 1 StG, keine solidarische Haftung der Ehegatten; die Abgabeforderung richtet sich nur gegen die einzelne steuerpflichtige Person.
“Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Die Beurteilung der Streitsache fällt an sich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]), denn die von der Steuerverwaltung verhängten Bussen liegen pro Steuerperiode und Steuerart unter dem Grenzwert von CHF 3'000.-- (vgl. VGE 100 2021 149 vom 25.4.2022, E. 2.1). Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse rechtfertigen jedoch eine Überweisung an die Kammer (Art. 70 Abs. 5 GSOG). Vorliegend ist strittig, ob der Rekurrent in den Steuerjahren 2014 bis 2018 eine strafbare Steuerhinterziehung begangen hat. Nach Art. 221 Abs. 2 StG und Art. 180 DBG wird eine steuerpflichtige Person, die in ungetrennter Ehe lebt, nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Anders als in Bezug auf die geschuldeten ordentlichen Steuern (Art. 15 Abs. 1 StG; Art. 13 Abs. 1 DBG), existiert bei Steuerbussen keine solidarische Haftung unter Ehegatten. Aus diesem Grund betrifft das vorliegende Verfahren nur den Rekurrenten, während sich das sistierte Nachsteuerverfahren an den Rekurrenten und seine Ehefrau richtet. Vorab sind von Amtes wegen die Verjährungsbestimmungen zu prüfen (vgl. etwa BGer 2C_137/2011 vom 30.4.2012, E. 2.2; VGE 100 2013 380/381 vom 27.5.2014, in StE 2014 B 101.8 Nr. 22 E. 2). Seit dem 1. Januar 2017 verjährt bei vollendeter Steuerhinterziehung die Strafverfolgung zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt worden ist. Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige kantonale Behörde vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung oder ein erstinstanzliches Urteil erlassen hat (Art. 229 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und Abs. 2 StG; Art. 184 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und Abs. 2 DBG). Zuvor hatte die Verjährungsfrist 15 Jahre betragen (vgl.”
Mit Entstehung der Abgabeforderung trifft grundsätzlich den Effektenhändler die Pflicht, die auf dem Entgelt der übertragenen Urkunde berechnete Abgabe zu leisten (Art. 16 Abs. 1; Art. 17 Abs. 1 StG). Gemäss Art. 17 Abs. 2 StG wird in bestimmten Konstellationen je eine halbe Abgabe geschuldet; Abs. 3 nennt weitere Vermittlersachverhalte.
“Die Abgabeforderung entsteht mit dem Abschluss des Geschäfts (Art. 15 Abs. 1 StG). Es ist Sache des Effektenhändlers, die auf dem Entgelt der übertragenen Urkunde berechnete Abgabe (1,5 Promille für inländische und 3 Promille für ausländische Urkunden) zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 StG), wobei je nach Sachverhalt nur eine halbe Abgabe geschuldet ist (Art. 17 Abs. 2 StG).”
“Die Abgabeforderung entsteht mit dem Abschluss des Geschäfts (Art. 15 Abs. 1 StG). Es ist Sache des Effektenhändlers, die auf dem Entgelt der übertragenen Urkunde berechnete Abgabe (1,5 Promille für inländische und 3 Promille für ausländische Urkunden) zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 StG). Der Effektenhändler schuldet gemäss Art. 17 Abs. 2 StG (je) eine halbe Abgabe, (i) wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist (Bst. a); (ii) wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist (Bst. b). Abs. 3 von Art. 17 StG zählt gewisse Sachverhalte auf, bei deren Vorliegen der Effektenhändler im Sinne dieses Artikels als Vermittler gilt (dazu E. 2.6.5).”
Die Umsatzabgabe ist erfolgsabhängig; sie entsteht erst, wenn das vermittelte Geschäft tatsächlich zustande kommt (vgl. Art. 15 StG).
“Wie der Mäklerlohn ist auch die Umsatzabgabe erfolgsabhängig: Der Fiskus erhebt sie nur, wenn das vom Effektenhändler vermittelte Geschäft zustande kommt (vgl. Art. 15 StG). Diese identische Funktionalität, der historische Zusammenhang (vgl. oben E. 3.3.1) und der formelle Charakter der Umsatzabgabe (vgl. oben E. 3.1) sowie der Umstand, dass auch Art. 17 Abs. 3 lit. b StG teilweise am Mäklervertragsrecht anzuknüpfen scheint (vgl. oben E 3.2.4), sprechen dafür, die Tätigkeit des Vermittlers in Art. 13 Abs. 1 StG anhand des Begriffsverständnisses der Vermittlung zu definieren, wie es im Mäklervertragsrecht vorherrscht.”
“Wie der Mäklerlohn ist auch die Umsatzabgabe erfolgsabhängig: Der Fiskus erhebt sie nur, wenn das vom Effektenhändler vermittelte Geschäft zustande kommt (vgl. Art. 15 StG). Diese identische Funktionalität, der historische Zusammenhang (vgl. oben E. 3.3.1) und der formelle Charakter der Umsatzabgabe (vgl. oben E. 3.1) sowie der Umstand, dass auch Art. 17 Abs. 3 lit. b StG teilweise am Mäklervertragsrecht anzuknüpfen scheint (vgl. oben E 3.2.4), sprechen dafür, die Tätigkeit des Vermittlers in Art. 13 Abs. 1 StG anhand des Begriffsverständnisses der Vermittlung zu definieren, wie es im Mäklervertragsrecht vorherrscht.”
Bei internationalen Sachverhalten ist die Zuteilung des Besteuerungsrechts nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen vorzunehmen; Einkommen aus Geschäftsbetrieben bzw. Betriebsstätten im Ausland dürfen am st. gallischen Wohnsitz nicht besteuert werden.
“Ihr Einkommen und Vermögen werden den Gesellschaftern oder Mitgliedern, denen allein die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit zukommt, zugerechnet (vgl. Art. 21 Abs. 1 StG; Zigerlig/ Oertli/Hofmann, Das st. gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, II. Teil N 11). Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben (Art. 13 Abs. 1 StG). Die Steuerpflicht ist bei persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt. Am Ort der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt grundsätzlich das weltweite Einkommen des Steuerpflichtigen der Besteuerung der Gebietshoheit (BGE 139 II 78 E. 2.3). Besteht aber ein Nebensteuerdomizil, so hat dies zur Folge, dass das Besteuerungsrecht des Hauptsteuerdomizils eingeschränkt wird. Die im Kanton wohnhaften Personen, die Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten oder Grundstücke in einem anderen Kanton oder im Ausland besitzen, dürfen für entsprechende Einkommen und Vermögen am st. gallischen Wohnsitz nicht besteuert werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 StG; Zigerlig/Oertli/Hofmann, a.a.O., II. Teil N 34). Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu andern Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 16 Abs. 1 StG). Der Rekurrent betreibt ein Einzelunternehmen, welches aufgrund fehlender Rechtspersönlichkeit nicht steuerpflichtig ist. Der Gewinn und das Kapital wird dem Rekurrenten zugerechnet. Dieser hatte im Jahr 2019 seinen steuerrechtlichen Wohnsitz in A und ist daher im Kanton St. Gallen grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig. Er bringt jedoch vor, er betreibe im Fürstentum Liechtenstein eine Betriebsstätte. Somit handelt es sich um einen internationalen Sachverhalt, der gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.951.43, abgekürzt: DBA-FL) zu beurteilen ist.”
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