13 commentaries
Nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport‑ oder Kulturvereine bzw. gemeinnützige Institutionen mit einem Jahresumsatz von unter Fr. 150'000 können nach den einschlägigen Befreiungstatbeständen ex lege von der Mehrwertsteuerpflicht erfasst sein; nach Art. 11 MWSTG besteht die Möglichkeit, auf diese Befreiung zu verzichten.
“oder wer als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als Fr. 150'000.-- Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind (Bst. c). Auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach den Art. 10 Abs. 2 bzw. Art. 12 Abs. 3 MWSTG 2016 kann verzichtet werden (Art. 11 MWSTG). Die Befreiung von der Steuerpflicht greift «ex lege», sobald das nach Art. 10 Abs. 1bis MWSTG 2016 bzw. Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009 erforderliche Unternehmen betrieben wird. Mit Betreiben des Unternehmens wird der Unternehmensträger zum Steuersubjekt des MWSTG. Sobald die Befreiungstatbestände - wie die oben beschriebenen Umsatzlimiten - nicht oder nicht mehr erfüllt sind, tritt die obligatorische Steuerpflicht ein, das heisst, das Unternehmen muss sich mehrwertsteuerlich registrieren lassen (vgl. Regine Schluckebier, MWSTG Kommentar, Art. 10 MWSTG N. 103). Die in Art. 10 Abs. 1bis MWSTG 2016 enthaltene Bestimmung, wonach eine nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen vorliegt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Nicht-Entgelten (Bst. a, zweiter Teilsatz), fand sich noch nicht in Art. 10 MWSTG”
Organisationen, die nach den in Art. 10 Abs. 2 genannten Umsatzgrenzen (z. B. gemeinnützige Institutionen oder ehrenamtlich geführte Vereine) von der Steuerpflicht befreit sind, können gemäss Art. 11 MWSTG auf diese Befreiung verzichten. Entscheidend bleibt dabei das Vorliegen eines "Unternehmens" im Sinne von Art. 10 Abs. 1 MWSTG.
“Dezember 2017 geltenden Fassung; AS 2009 5203; nachfolgend jeweils als MWSTG 2009 zitiert] ist steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht nach Art. 10 Abs. 2 MWSTG 2009 von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen in diesem Sinne betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Von der Steuerpflicht ist - unter anderem - befreit, wer im Inland innerhalb eines Jahres weniger als Fr. 100'000.-- Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG 2009) oder auch wer als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- und Kulturverein oder als gemeinnützige Institution im Inland weniger als Fr. 150'000.-- Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt (Art. 10 Abs. 2 Bst. c MWSTG 2009). Auf diese Befreiung von der Steuerpflicht kann verzichtet werden (Art. 10 Abs. 2 Bst. c MWSTG 2009 und Art. 11 MWSTG).”
“Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 MWSTG betreibt und nicht nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist. Von der Steuerpflicht ist befreit, wer im Inland innerhalb eines Jahres weniger als Fr. 100'000.-- Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt (Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG). Auf die Befreiung von der Steuerpflicht kann aber verzichtet werden (Art. 10 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 11 MWSTG). Zentrales Kriterium für die subjektive Steuerpflicht ist somit das Vorhandensein eines Unternehmens. Ein solches liegt gemäss Legaldefinition vor, wenn eine auf die "nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig" und nach aussen erkennbar ausgeübt wird (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a und b MWSTG; siehe dazu IVO P. BAUMGARTNER et al., Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 3 Rz. 18 ff.). Die Umschreibung der unternehmerischen Tätigkeit in Art. 10 Abs. 1 lit. a MWSTG ist allerdings umfassender als die betriebswirtschaftliche Definition des Unternehmens, und sie geht auch weiter als im gemeinen Sprachgebrauch (siehe zum Ganzen Urteil 2C_321/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.1; Botschaft über die Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25. Juni 2008, BBl 2008 6885 ff., 6947 f.).”
Unternehmer, die nach Art. 10 Abs. 2 bzw. Art. 12 Abs. 3 von der Steuerpflicht befreit sind (z. B. bei einem Jahresumsatz unter Fr. 100'000.–), können gemäss Art. 11 Abs. 1 MWSTG auf diese Befreiung verzichten.
“Nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG (in der hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung; AS 2009 5203; nachfolgend jeweils als aArt. 10 zitiert) ist steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht nach aArt. 10 Abs. 2 MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen in diesem Sinne betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Von der Steuerpflicht ist - unter anderem - befreit, wer im Inland innerhalb eines Jahres weniger als Fr. 100'000.- Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt (aArt. 10 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Auf diese Befreiung von der Steuerpflicht kann verzichtet werden (Art. 11 Abs. 1 MWSTG).”
Art. 11 MWSTG eröffnet Personen, die ein Unternehmen betreiben und von der Steuerpflicht nach Art. 10 Abs. 2 oder Art. 12 Abs. 3 befreit sind, die Möglichkeit, auf diese Befreiung zu verzichten. Nach der Rechtsprechung und der Botschaft bezweckt diese Regelung, eine möglichst umfassende subjektive Mehrwertsteuerpflicht herzustellen, damit Unternehmen Vorsteuern geltend machen können und dadurch die Schattenbesteuerung (taxe occulte) beseitigt wird. In diesem Sinne hat Art. 11 die freiwillige Steuerpflicht ausgeweitet.
“Dies zu erreichen setzt unter anderem voraus, dass möglichst alle Unternehmensträger, die gegen Entgelt Leistungen erbringen, subjektiv mehrwertsteuerpflichtig werden. Denn nur wer Mehrwertsteuersubjekt ist, kann Vorsteuern geltend machen, was wiederum Voraussetzung dafür ist, dass nicht der Unternehmensträger, sondern die Konsumenten die Mehrwertsteuer tragen und die Schattenbesteuerung (taxe occulte) beseitigt wird. Zu diesem Zweck wurde mit Art. 11 MWSTG die Steuerpflicht quasi «liberalisiert» und die freiwillige Steuerpflicht grundlegend umgestaltet. Jede Person, die unternehmerisch tätig ist, hat die Möglichkeit, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten (Botschaft MWSTG, S. 6951 und S. 6954 f.; oben E. 2.4 a.E.). Es war schon vor Erlass des (neuen) MWSTG hinlänglich bekannt, dass eine möglichst umfassende subjektive Mehrwertsteuerpflicht die Beseitigung der taxe occulte ermöglicht. So entschied das Bundesgericht wiederholt, der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung verlange eine «weite Auslegung» des Tatbestandes der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht (BGE 138 II 251 E. 2.3.4; Urteil des BVGer A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 2.7.3; implizit: Urteil des BVGer A-5044/2017 vom 23. November 2018 E. 4.1; vgl. Clavadetscher, Stellung des Unternehmens, S. 242; so schon Mollard/Oberson/Tissot Benedetto, a.a.O., S. 424 Rn. 22 a.E.; Riedo, a.a.O., S. 115).”
Art. 11 MWSTG verfolgt nach dessen Auslegung durch die Rechtsprechung die Zwecksetzung, die subjektive Mehrwertsteuerpflicht zu erweitern, damit möglichst viele Unternehmen Mehrwertsteuersubjekt werden und Vorsteuern geltend machen können. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Steuerbelastung letztlich von den Konsumenten getragen wird und die sogenannte Schattenbesteuerung (taxe occulte) beseitigt wird.
“Dies zu erreichen setzt unter anderem voraus, dass möglichst alle Unternehmensträger, die gegen Entgelt Leistungen erbringen, subjektiv mehrwertsteuerpflichtig werden. Denn nur wer Mehrwertsteuersubjekt ist, kann Vorsteuern geltend machen, was wiederum Voraussetzung dafür ist, dass nicht der Unternehmensträger, sondern die Konsumenten die Mehrwertsteuer tragen und die Schattenbesteuerung (taxe occulte) beseitigt wird. Zu diesem Zweck wurde mit Art. 11 MWSTG die Steuerpflicht quasi «liberalisiert» und die freiwillige Steuerpflicht grundlegend umgestaltet. Jede Person, die unternehmerisch tätig ist, hat die Möglichkeit, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten (Botschaft MWSTG, S. 6951 und S. 6954 f.). Es war schon vor Erlass des (neuen) MWSTG hinlänglich bekannt, dass eine möglichst umfassende subjektive Mehrwertsteuerpflicht die Beseitigung der taxe occulte ermöglicht. So entschied das Bundesgericht wiederholt, der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung verlange eine «weite Auslegung» des Tatbestandes der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht (BGE 149 II 53 E. 6.3, 138 II 251 E. 2.3.4; vgl. auch Urteile des BVGer A-5711/2022 vom 1. Februar 2024 E. 2.7.3, A-4946/2022 vom 28. September 2023 E. 2.7.3, A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 2.7.3; vgl. Diego Clavadetscher, Die Stellung des Unternehmens im neuen Mehrwertsteuerrecht, in: Der Schweizer Treuhänder 2010 [nachfolgend: Stellung des Unternehmens], S. 240 ff., S. 242).”
“Dies zu erreichen setzt unter anderem voraus, dass möglichst alle Unternehmensträger, die gegen Entgelt Leistungen erbringen, subjektiv mehrwertsteuerpflichtig werden. Denn nur wer Mehrwertsteuersubjekt ist, kann Vorsteuern geltend machen, was wiederum Voraussetzung dafür ist, dass nicht der Unternehmensträger, sondern die Konsumenten die Mehrwertsteuer tragen und die Schattenbesteuerung (taxe occulte) beseitigt wird. Zu diesem Zweck wurde mit Art. 11 MWSTG die Steuerpflicht quasi «liberalisiert» und die freiwillige Steuerpflicht grundlegend umgestaltet. Jede Person, die unternehmerisch tätig ist, hat die Möglichkeit, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten (Botschaft MWSTG, S. 6951 und S. 6954 f.; oben E. 2.4 a.E.). Es war schon vor Erlass des (neuen) MWSTG hinlänglich bekannt, dass eine möglichst umfassende subjektive Mehrwertsteuerpflicht die Beseitigung der taxe occulte ermöglicht. So entschied das Bundesgericht wiederholt, der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung verlange eine «weite Auslegung» des Tatbestandes der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht (BGE 149 II 53 E. 6.3, 138 II 251 E. 2.3.4; s.a. Urteile des BVGer A-4946/2022 vom 28. September 2023 E. 2.7.3, A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 2.7.3; vgl. Clavadetscher, Stellung des Unternehmens, S. 242; so schon Mollard/Oberson/Tissot Benedetto, a.a.O., S. 424 N 22 a.E.; Riedo, a.a.O., S. 115).”
“Dies zu erreichen setzt unter anderem voraus, dass möglichst alle Unternehmensträger, die gegen Entgelt Leistungen erbringen, subjektiv mehrwertsteuerpflichtig werden. Denn nur wer Mehrwertsteuersubjekt ist, kann Vorsteuern geltend machen, was wiederum Voraussetzung dafür ist, dass nicht der Unternehmensträger, sondern die Konsumenten die Mehrwertsteuer tragen und die Schattenbesteuerung (taxe occulte) beseitigt wird. Zu diesem Zweck wurde mit Art. 11 MWSTG die Steuerpflicht quasi «liberalisiert» und die freiwillige Steuerpflicht grundlegend umgestaltet. Jede Person, die unternehmerisch tätig ist, hat die Möglichkeit, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten (Botschaft MWSTG, S. 6951 und S. 6954 f.; oben E. 2.4). Es war schon vor Erlass des (neuen) MWSTG hinlänglich bekannt, dass eine möglichst umfassende subjektive Mehrwertsteuerpflicht die Beseitigung der taxe occulte ermöglicht. So entschied das Bundesgericht wiederholt, der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung verlange eine «weite Auslegung» des Tatbestandes der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht (BGE 149 II 53 E. 6.3, 138 II 251 E. 2.3.4; Urteil des BVGer A-1909/2021 vom 31. August 2022 E. 2.7.3; vgl. Clavadetscher, Stellung des Unternehmens, S. 242; so schon Riedo, a.a.O., S. 115).”
“Dies zu erreichen setzt unter anderem voraus, dass möglichst alle Unternehmensträger, die gegen Entgelt Leistungen erbringen, subjektiv mehrwertsteuerpflichtig werden. Denn nur wer Mehrwertsteuersubjekt ist, kann Vorsteuern geltend machen, was wiederum Voraussetzung dafür ist, dass nicht der Unternehmensträger, sondern die Konsumenten die Mehrwertsteuer tragen und die Schattenbesteuerung (taxe occulte) beseitigt wird. Zu diesem Zweck wurde mit Art. 11 MWSTG die Steuerpflicht quasi «liberalisiert» und die freiwillige Steuerpflicht grundlegend umgestaltet. Jede Person, die unternehmerisch tätig ist, hat die Möglichkeit, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten (Botschaft MWSTG, S. 6951 und S. 6954 f.; oben E. 2.4 a.E.). Es war schon vor Erlass des (neuen) MWSTG hinlänglich bekannt, dass eine möglichst umfassende subjektive Mehrwertsteuerpflicht die Beseitigung der taxe occulte ermöglicht. So entschied das Bundesgericht wiederholt, der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung verlange eine «weite Auslegung» des Tatbestandes der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht (BGE 138 II 251 E. 2.3.4; Urteil des BVGer A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 2.7.3; implizit: Urteil des BVGer A-5044/2017 vom 23. November 2018 E. 4.1; vgl. Clavadetscher, Stellung des Unternehmens, S. 242; so schon Mollard/Oberson/Tissot Benedetto, a.a.O., S. 424 Rn. 22 a.E.; Riedo, a.a.O., S. 115).”
Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die ausschliesslich Leistungen mit Leistungsort im Ausland erbringen (sog. Ausland‑Ausland‑Geschäfte) und deshalb mangels inländischer Leistungen von der Steuerpflicht befreit sind, können nach Art. 11 Abs. 1 MWSTG auf diese Befreiung verzichten und sich freiwillig der Mehrwertsteuerpflicht unterstellen.
“Ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, das ausschliesslich Leistungen mit Leistungsort im Ausland erbringt (sog. Ausland-Ausland-Geschäfte), ist mangels steuerpflichtiger Leistungen im Inland (Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 MWSTG) von der Steuerpflicht befreit. Es kann aber gestützt auf Art. 11 Abs. 1 MWSTG auf die Befreiung verzichten und ist dann steuerpflichtig (Urteil 2C_1002/2014 vom 28. Mai 2015 E. 3.3).”
Ein ausländischer Leistender kann subjektiv steuerpflichtig werden, wenn er Leistungen an Empfänger erbringt, die entweder kein Unternehmen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 MWSTG sind oder nach Art. 10 Abs. 2 MWSTG von der Steuerpflicht befreit und auf diese Befreiung nach Art. 11 MWSTG nicht verzichtet haben.
“Mit Bezug auf die Auslegung des Begriffs «nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen» gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht bereits festgehalten, dass es sich dabei um einen Verweis auf die Steuerpflicht gemäss Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009 (bzw. das Fehlen derselben) handelt. Mit anderen Worten ist ein ausländisches Unternehmen dann subjektiv steuerpflichtig, wenn es Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an Empfänger erbringt, die entweder kein Unternehmen i.S.v. Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009 betreiben oder nach Art. 10 Abs. 2 MWSTG 2009 von der Steuerpflicht befreit sind und auf diese Befreiung nicht gemäss Art. 11 MWSTG verzichtet haben (Urteil des BVGer A-4388/2014 vom 26. November 2015 E. 5.3).”
“Mit Bezug auf die Auslegung des Begriffs «nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen» gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht bereits festgehalten, dass es sich dabei um einen Verweis auf die Steuerpflicht gemäss Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009 (bzw. das Fehlen derselben) handelt. Mit anderen Worten ist ein ausländisches Unternehmen dann subjektiv steuerpflichtig, wenn es Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an Empfänger erbringt, die entweder kein Unternehmen i.S.v. Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009 betreiben oder nach Art. 10 Abs. 2 MWSTG 2009 von der Steuerpflicht befreit sind und auf diese Befreiung nicht gemäss Art. 11 MWSTG verzichtet haben (Urteil des BVGer A-4388/2014 vom 26. November 2015 E. 5.3).”
Der Verzicht auf die Befreiung ist für mindestens eine Steuerperiode verbindlich.
“Wer ein Unternehmen betreibt und nach Art. 10 Abs. 2 oder Art. 12 Abs. 3 MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist, hat das Recht auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten (Art. 11 Abs. 1 MWSTG). Auf die Befreiung von der Steuerpflicht muss während mindestens einer Steuerperiode verzichtet werden (Art. 11 Abs. 2 MWSTG).”
“Wer ein Unternehmen betreibt und nach Art. 10 Abs. 2 oder Art. 12 Abs. 3 MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist, hat das Recht auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten (Art. 11 Abs. 1 MWSTG). Auf die Befreiung von der Steuerpflicht muss während mindestens einer Steuerperiode verzichtet werden (Art. 11 Abs. 2 MWSTG).”
Nach Art. 11 MWSTG kann ein nach Art. 10 Abs. 2 oder Art. 12 Abs. 3 von der Steuerpflicht befreites Unternehmen auf die Befreiung verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass ein ausländischer Leistungserbringer dadurch subjektiv steuerpflichtig werden kann, wenn er Telekommunikations‑ oder elektronische Dienstleistungen an Empfänger erbringt, die entweder keine Unternehmen i.S.v. Art. 10 Abs. 1 sind oder nach Art. 10 Abs. 2 von der Steuerpflicht befreit sind und nicht auf diese Befreiung verzichtet haben (vgl. Urteil A-5812/2023).
“Mit Bezug auf die Auslegung des Begriffs «nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen» gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht bereits festgehalten, dass es sich dabei um einen Verweis auf die Steuerpflicht gemäss Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009 (bzw. das Fehlen derselben) handelt. Mit anderen Worten ist ein ausländisches Unternehmen dann subjektiv steuerpflichtig, wenn es Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an Empfänger erbringt, die entweder kein Unternehmen i.S.v. Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009 betreiben oder nach Art. 10 Abs. 2 MWSTG 2009 von der Steuerpflicht befreit sind und auf diese Befreiung nicht gemäss Art. 11 MWSTG verzichtet haben (Urteil des BVGer A-4388/2014 vom 26. November 2015 E. 5.3).”
Die Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Art. 11 MWSTG. Der Verzicht bewirkt, dass die Steuerpflicht ohne weiteres fortdauert und gilt ab Beginn der folgenden Steuerperiode.
“Unterschreitet der massgebende Umsatz der steuerpflichtigen Person die Umsatzgrenze nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a oder c oder Art. 12 Abs. 3 MWSTG und ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so muss sich die steuerpflichtige Person abmelden. Die Abmeldung ist frühestens auf das Ende der Steuerperiode möglich, in der der massgebende Umsatz nicht erreicht worden ist. Die Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Art. 11 MWSTG. Der Verzicht gilt ab Beginn der folgenden Steuerperiode (Art. 14 Abs. 5 MWSTG).”
“2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind (Art. 10 Abs. 2 MWSTG). Mit Erreichen der Umsatzgrenze endet die Befreiung ohne weiteres. Hierbei hat sich der Unternehmensträger innert 30 Tagen seit Wegfall der Befreiung bei der ESTV schriftlich anzumelden (Art. 66 Abs. 1 MWSTG; Claudio Fischer, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: Kommentar MWSTG], Art. 10 N. 96). Unterschreitet der massgebende Umsatz der steuerpflichtigen Person die Umsatzgrenze nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a und ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so muss sich die steuerpflichtige Person abmelden. Das Ende der Steuerpflicht tritt nicht von Gesetzes wegen ein (vgl. Fischer, a.a.O., Art. 14 N. 31). Die Abmeldung ist frühestens möglich auf das Ende der Steuerperiode, in der der massgebende Umsatz nicht erreicht worden ist. Die Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Art. 11 MWSTG, womit die Steuerpflicht ohne weiteres fortdauert (vgl. Art. 14 Abs. 5 MWSTG; Fischer, a.a.O., Art. 14 N. 31). Gemäss Ziffer”
Die Streichung redaktioneller Vorbehalte hat nach der zitierten Rechtsprechung keine materielle Bedeutung. Art. 10 und Art. 11 sind als Einheit zu verstehen: Die Befreiung von der Steuerpflicht bleibt bestehen, solange nicht ausdrücklich nach Art. 11 MWSTG darauf verzichtet wurde.
“1 MWSTG 2009 (Erster Satz) steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht nach Absatz 2 von der Steuerpflicht befreit ist (vgl. E. 2.4). Darin kann jedoch keine materielle Änderung in dem Sinne erblickt werden, dass nunmehr Personen, die ein Unternehmen i.S.v. Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2016 betreiben, aber von der Steuerpflicht nach Art. 10 Abs. 2 MWSTG 2016 befreit sind, ebenfalls als «steuerpflichtig» gelten sollen. Zum einen spricht der klare und unmissverständliche Wortlaut (Steuerpflicht / Befreiung von der Steuerpflicht) gegen eine solche Annahme. Zum andern ist der Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 2015 zu Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (BBl 2015 2615, S. 2631) zu entnehmen, dass der Vorbehalt zugunsten von Abs. 2 lediglich aus gesetzesredaktionellen Gründen gestrichen wurde. Art. 10 MWSTG ist als eine Regelungseinheit zu verstehen. Als «nicht steuerpflichtig» i.S.v. Art. 10 MWSTG 2016 gilt demnach (weiterhin), wer entweder kein Unternehmen i.S.v. Art. 10 Abs. 1bis MWSTG 2016 betreibt oder nach Art. 10 Abs. 2 MWSTG 2016 von der Steuerpflicht befreit ist und auf diese Befreiung nicht gemäss Art. 11 MWSTG verzichtet hat.”
Wer gemäss Art. 11 auf die Befreiung verzichtet, erwirbt dadurch den Anspruch auf Vorsteuerabzug. Eine Besteuerung allein auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 2 lit. b begründet hingegen keinen Vorsteuerabzug; zudem setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass die bezogenen, vorsteuerbelasteten Leistungen in einen Zeitraum fallen, in dem die Person subjektiv inländisch steuerpflichtig war.
“1 LTVA), la dette fiscale naît à la réception de la facture ou, si les prestations ne sont pas facturées, au règlement de la contre-prestation (let. b). Par analogie avec l'art. 40 al. 1 let. b et c LTVA, le moment de l'encaissement est également déterminant en cas de paiement partiel ou de paiement anticipé (cf. Honauer, Commentaire LTVA, art. 48 no 1). 6.3 Conformément à l'art. 28 al. 1 et sous réserve des art. 29 et 33 LTVA, l'assujetti peut notamment déduire l'impôt préalable grevant les opérations réalisées sur le territoire suisse qui lui a été facturé (let. a) et l'impôt qu'il a déclaré sur ses acquisitions (let. b). Concernant ce dernier impôt, le droit à la déduction de l'impôt préalable naît au moment de son décompte (art. 40 al. 3 LTVA). Vu l'art. 28 al. 1 LTVA, la déduction de l'impôt préalable n'est toutefois admise que pour les entreprises assujetties en vertu de l'art. 10 LTVA qui ne sont pas libérées de l'assujettissement (art. 10 al. 2 LTVA) ou qui ont renoncé à la libération (art. 11 LTVA) ; un assujettissement sur la (seule) base de l'art. 45 al. 2 let. b LTVA n'ouvre pas le droit à déduction de l'impôt préalable (cf. Henzen, Commentaire LTVA, art. 28 nos 11 ss). 7. 7.1 Afin d'assurer l'application uniforme de certaines dispositions légales, l'administration peut expliciter l'interprétation qu'elle leur donne dans des ordonnances administratives parfois aussi appelées directives, circulaires, ou instructions (cf. ATF 121 II 473 consid. 2b). Leur fonction principale est de garantir la prévisibilité administrative et de faciliter le contrôle juridictionnel à travers l'unification et la rationalisation de la pratique. Elles n'acquièrent cependant pas force de loi et ne lient ni les administrés, ni les tribunaux, ni même l'administration (cf. ATF 114 V 315 consid. 5c ; arrêt du TF 8C_81/2020 du 3 août 2020 consid. 3.4 ; ATAF 2009/15 consid. 5.1 ; Moser et al., op. cit., no 2.173). Dans la mesure où elles assurent une interprétation correcte et équitable des règles de droit, adaptée au cas d'espèce, le juge pourra cependant les prendre en considération (cf.”
“Die unbeschränkt steuerpflichtige Person ist berechtigt, im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit (Art. 10 Abs. 1 bis und 1 ter MWSTG 2009) insbesondere auch die von ihr deklarierte Bezugsteuer als Vorsteuer zum Abzug zu bringen (Art. 28 Abs. 1 lit. b MWSTG 2009; näher dazu und zur Belastungskonzeption: BGE 149 II 255 E. 2.2.2 und 2.2.3). Grundvoraussetzung für den Vorsteuerabzug ist aber, dass die der Bezugsteuer unterliegenden vorsteuerbelasteten Leistungen (Art. 45 Abs. 1 MWSTG 2009) einen Zeitraum betreffen, in welchem die unbeschränkt steuerpflichtige Person bereits subjektiv inlandsteuerpflichtig war (BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, a.a.O., § 8 N. 5 und 43 ff.). Die Inlandsteuerpflicht beginnt für inländische Unternehmensträger mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit (Art. 14 Abs. 1 lit. a MWSTG 2009), vorausgesetzt, sie erfüllen die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 oder sie erklären, auf die Befreiung von der Inlandsteuerpflicht verzichten zu wollen (Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 MWSTG 2009; FELIX GEIGER, in: Felix Geiger/Regine Schluckebier [Hrsg.], Kommentar MWSTG, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: HK MWSTG], N. 22 zu Art. 28).”
Die Verwaltung kann ihre Praxis in Verfügungen/Instruktionen erläutern; diese haben jedoch keine Gesetzeswirkung und binden weder die Verwaltung noch die Gerichte, können aber bei der Rechtsanwendung berücksichtigt werden.
“1 LTVA), la dette fiscale naît à la réception de la facture ou, si les prestations ne sont pas facturées, au règlement de la contre-prestation (let. b). Par analogie avec l'art. 40 al. 1 let. b et c LTVA, le moment de l'encaissement est également déterminant en cas de paiement partiel ou de paiement anticipé (cf. Honauer, Commentaire LTVA, art. 48 no 1). 6.3 Conformément à l'art. 28 al. 1 et sous réserve des art. 29 et 33 LTVA, l'assujetti peut notamment déduire l'impôt préalable grevant les opérations réalisées sur le territoire suisse qui lui a été facturé (let. a) et l'impôt qu'il a déclaré sur ses acquisitions (let. b). Concernant ce dernier impôt, le droit à la déduction de l'impôt préalable naît au moment de son décompte (art. 40 al. 3 LTVA). Vu l'art. 28 al. 1 LTVA, la déduction de l'impôt préalable n'est toutefois admise que pour les entreprises assujetties en vertu de l'art. 10 LTVA qui ne sont pas libérées de l'assujettissement (art. 10 al. 2 LTVA) ou qui ont renoncé à la libération (art. 11 LTVA) ; un assujettissement sur la (seule) base de l'art. 45 al. 2 let. b LTVA n'ouvre pas le droit à déduction de l'impôt préalable (cf. Henzen, Commentaire LTVA, art. 28 nos 11 ss). 7. 7.1 Afin d'assurer l'application uniforme de certaines dispositions légales, l'administration peut expliciter l'interprétation qu'elle leur donne dans des ordonnances administratives parfois aussi appelées directives, circulaires, ou instructions (cf. ATF 121 II 473 consid. 2b). Leur fonction principale est de garantir la prévisibilité administrative et de faciliter le contrôle juridictionnel à travers l'unification et la rationalisation de la pratique. Elles n'acquièrent cependant pas force de loi et ne lient ni les administrés, ni les tribunaux, ni même l'administration (cf. ATF 114 V 315 consid. 5c ; arrêt du TF 8C_81/2020 du 3 août 2020 consid. 3.4 ; ATAF 2009/15 consid. 5.1 ; Moser et al., op. cit., no 2.173). Dans la mesure où elles assurent une interprétation correcte et équitable des règles de droit, adaptée au cas d'espèce, le juge pourra cependant les prendre en considération (cf.”
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