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Für die Bemessungsgrundlage bei Einfuhren ist massgebend der Markt‑/Verkehrswert (Veräusserungswert) des eingeführten Gegenstands am Einfuhrzeitpunkt; dieser entspricht dem Erlös bei Verkauf an einen unabhängigen Dritten und stellt im steuerrechtlichen Sinn in der Regel einen Schätz‑ oder Vergleichswert dar.
“Bei einer Einfuhr eines Gegenstands, die nicht in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts stattfindet, ist Bemessungsgrundlage für die in Frage stehende Einfuhrsteuer der Marktwert (vgl. Art. 54 Abs. 1 Bst. a und g i.V.m. Abs. 2 MWSTG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2059/2021 vom 22. April 2022 E. 3.1.2 m.w.H. [das BGer ist mit Entscheid 2C_395/2022 vom 31. Mai 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten]). Es handelt sich dabei um den Verkehrswert bzw. Veräusserungswert des eingeführten Gegenstandes, also den Erlös, der am Stichtag bei einem Verkauf an einen unabhängigen Dritten hätte erzielt werden können. Der Verkehrswert im steuerrechtlichen Sinn bildet nicht eine mathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern stellt in der Regel einen Schätz- oder Vergleichswert dar (s. Urteile des BVGer A-983/2018 vom 18. April 2019 E. 2.5.3 [bestätigt durch das Urteil des BGer 2C_515/2019 vom 9. September 2019] und A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 10.4.1). Massgebend ist der Einfuhrzeitpunkt (Art. 56 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 69 ZG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2059/2021 vom 22. April 2022 E. 3.1.2 m.w.H.).”
“Bei einer Einfuhr eines Gegenstands, die nicht in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts stattfindet, ist Bemessungsgrundlage für die in Frage stehende Einfuhrsteuer der Marktwert (vgl. Art. 54 Abs. 1 Bst. a und g i.V.m. Abs. 2 MWSTG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2059/2021 vom 22. April 2022 E. 3.1.2 m.w.H. [das BGer ist mit Entscheid 2C_395/2022 vom 31. Mai 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten]). Es handelt sich dabei um den Verkehrswert bzw. Veräusserungswert des eingeführten Gegenstandes, also den Erlös, der am Stichtag bei einem Verkauf an einen unabhängigen Dritten hätte erzielt werden können. Der Verkehrswert im steuerrechtlichen Sinn bildet nicht eine mathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern stellt in der Regel einen Schätz- oder Vergleichswert dar (s. Urteile des BVGer A-983/2018 vom 18. April 2019 E. 2.5.3 [bestätigt durch das Urteil des BGer 2C_515/2019 vom 9. September 2019] und A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 10.4.1). Massgebend ist der Einfuhrzeitpunkt (Art. 56 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 69 ZG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2059/2021 vom 22. April 2022 E. 3.1.2 m.w.H.).”
Wird die Einfuhrsteuer bei ihrer Fälligkeit nicht angemeldet oder entrichtet und besteht keine Bewilligung für das Verlagerungsverfahren, kann damit der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt sein. Die Quelle stellt fest, dass in diesem Zeitpunkt dem Staat eine tatsächliche Steuerverkürzung entsteht und der Steuerpflichtige durch den Einbehalt des Steuerschuldbetrags einen unrechtmässigen Zinsvorteil gegenüber korrekt abrechnenden Mitbewerbern erlangt. Das Verlagerungsverfahren bildet insoweit eine bewilligte Ausnahme.
“Das Wesen der Verlagerung der Steuerentrichtung (Verlagerungsverfahren) besteht darin, dass der Steuerpflichtige, welcher dieses Verfahren anwenden darf, die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Mehrwertsteuer nicht (auch nicht verspätet) der Berufungsführerin entrichtet; vielmehr erklärt er die Steuer in seiner periodischen Steuerabrechnung gegenüber der ESTV, wobei ihm gegebenenfalls ein Vorsteuerabzug in derselben Höhe zusteht. Mit dem Verlagerungsverfahren werden Zinsnachteile vermieden, die sich aus dem Zeitraum zwischen Entrichtung der Einfuhrsteuer und ihrer Geltendmachung als Vorsteuer ergeben (Vermeidung der Vorfinanzierung; vgl. zum Ganzen Regine Schluckebier, in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Pierre-Marie Glauser/Philip Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, N 2 zu Art. 63). Für das Verlagerungsverfahren ist eine Bewilligung der ESTV erforderlich (Art. 117 Abs. 1 der Mehrwertsteuerverordnung [MWSTV; SR 641.201]). Die gesetzliche Normierung des Verlagerungsverfahrens als Ausnahme verdeutlicht den Grundsatz, wonach die Einfuhrsteuer bei ihrer Fälligkeit zu entrichten ist und trotz allfälliger späterer Vorsteuerabzugsberechtigung gerade nicht einbehalten werden darf. Dies ist nur im Verlagerungsverfahren zulässig. Eine nicht zum Verlagerungsverfahren berechtigte Steuerpflichtige hat demnach die Einfuhrsteuer im sich nach Art. 78 Abs. 1 aMWSTG und Art. 56 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 72 Abs. 1 ZG bemessenden Zeitpunkt zu entrichten. Tut sie dies nicht und unterlässt sie die rechtzeitige Anmeldung und Entrichtung der Steuer zu Gunsten eines späteren Vorsteuerabzugs, erfüllt sie den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung. Im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer erleidet der Staat eine tatsächliche Steuerverkürzung, wenn die Steuer nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wird. Gleichzeitig erhält der Steuerpflichtige durch den Einbehalt des geschuldeten Steuerbetrags einen unrechtmässigen Zinsvorteil gegenüber korrekt abrechnenden Mitbewerbern und damit einen unzulässigen Steuervorteil. Schliesslich ist auch der Umstand, dass die Inlandsteuer im Selbstdeklarationsverfahren, die Einfuhrsteuer hingegen im Veranlagungsverfahren erhoben wird, ein deutliches Indiz für die von der Berufungsführerin vertretene Meinung (BGE 143 II 646 E. 2.2.1 mit Hinweisen): Es ist grundsätzliches Prinzip der Einfuhrsteuer, dass sie von der Behörde festgesetzt und veranlagt wird.”
Für die Ermittlung des Marktwerts bei Einfuhren ist der im Herkunftsland geltende Preis zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld massgeblich. Entscheidend ist der Preis auf der Handelsstufe, auf der die Einfuhr erfolgt, unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs und bei Unabhängigkeit zwischen Verkäufer und Importeur.
“Nach Massgabe von Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG ist bei der Festsetzung des Marktwerts des eingeführten Gegenstandes somit der Preis zu suchen, den der Importeur auf der Wirtschaftsstufe (Handelsstufe), auf der die Einfuhr bewirkt wird, bei Unabhängigkeit des Leistungserbringers (Verkäufer) vom Leistungsempfänger (Importeur), im Herkunftsland des eingeführten Gegenstands, zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld (vgl. Art. 56 MWSTG), unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs, für den gleichen Gegenstand, bei einem Kauf bezahlen müsste (Ziff.”
Kraft der Verweisung in Art. 56 Abs. 4 MWSTG gilt für die Einfuhrsteuerschuld Art. 75 Abs. 1 ZG. Danach verjähren Zoll- und mithin auch Einfuhrsteuerschulden fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schuld fällig wurde. Im vorliegenden Fall trat die Verjährung daher am Ende des Jahres 2016 ein, sofern bis dahin kein Grund für eine Unterbrechung oder einen Stillstand der Verjährung vorlag (vgl. Art. 75 Abs. 2 ZG; Art. 56 Abs. 4 MWSTG).
“Nach Art. 75 Abs. 1 ZG verjähren Zollschulden fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig werden. Diese relative Verjährungsfrist gilt kraft der Verweisung in Art. 56 Abs. 4 MWSTG auch für die Einfuhrsteuerschuld. Sowohl für die Zollschuld als auch für die Einfuhrsteuerschuld ist also vorliegend fünf Jahre nach Ende des Kalenderjahres 2011 - mithin am Ende des Jahres 2016 - die Verjährung eingetreten, zumal bis dahin kein Grund für eine Unterbrechung oder einen Stillstand der Verjährung gesetzt worden war (vgl. Art. 75 Abs. 2 ZG und Art. 56 Abs. 4 MWSTG).”
“Nach Art. 75 Abs. 1 ZG verjähren Zollschulden fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig werden. Diese relative Verjährungsfrist gilt kraft der Verweisung in Art. 56 Abs. 4 MWSTG auch für die Einfuhrsteuerschuld. Sowohl für die Zollschuld als auch für die Einfuhrsteuerschuld ist also fünf Jahre nach Ende des Kalenderjahres 2011 - mithin am Ende des Jahres 2016 - die Verjährung eingetreten, zumal bis dahin kein Grund für eine Unterbrechung oder einen Stillstand gesetzt worden war (vgl. Art. 75 Abs. 2 ZG und Art. 56 Abs. 4 MWSTG).”
Die Verjährungsfrist der Einfuhrsteuerschuld beträgt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schuld fällig wird. Beginn und Eintritt der Verjährung richten sich demnach nach dem Entstehungszeitpunkt der Zollschuld.
“Nach Art. 75 Abs. 1 ZG verjähren Zollschulden fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig werden. Diese relative Verjährungsfrist gilt kraft der Verweisung in Art. 56 Abs. 4 MWSTG auch für die Einfuhrsteuerschuld. Sowohl für die Zollschuld als auch für die Einfuhrsteuerschuld ist also vorliegend fünf Jahre nach Ende des Kalenderjahres 2011 - mithin am Ende des Jahres 2016 - die Verjährung eingetreten, zumal bis dahin kein Grund für eine Unterbrechung oder einen Stillstand der Verjährung gesetzt worden war (vgl. Art. 75 Abs. 2 ZG und Art. 56 Abs. 4 MWSTG).”
“Nach Art. 75 Abs. 1 ZG verjähren Zollschulden fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig werden. Diese relative Verjährungsfrist gilt kraft der Verweisung in Art. 56 Abs. 4 MWSTG auch für die Einfuhrsteuerschuld. Sowohl für die Zollschuld als auch für die Einfuhrsteuerschuld ist also fünf Jahre nach Ende des Kalenderjahres 2011 - mithin am Ende des Jahres 2016 - die Verjährung eingetreten, zumal bis dahin kein Grund für eine Unterbrechung oder einen Stillstand gesetzt worden war (vgl. Art. 75 Abs. 2 ZG und Art. 56 Abs. 4 MWSTG).”
Das Bundesgericht ist wiederholt mit dem Verhältnis von Art. 56 Abs. 4 MWSTG zu Art. 75 ZG konfrontiert worden und hat zu teilweise unterschiedlichen Ergebnissen gelangt. Daraus ergibt sich eine Praxisunsicherheit hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 75 ZG auf die Verjährung der Einfuhrsteuerschuld nach Art. 56 Abs. 4 MWSTG.
“Zunächst stellt sich die Frage, nach welcher Regelung die Verjährung zu beurteilen ist. Das Bundesgericht war bereits verschiedentlich mit der Frage konfrontiert, in welchem Verhältnis spezial- bzw. abgabegesetzliche Verjährungsregelungen wie Art. 56 Abs. 4 MWSTG und Art. 75 ZG zur Verjährungsregelung des VStrR stehen, kam dabei aber zu teilweise unterschiedlichen Ergebnissen.”
Für die Einfuhrsteuer besteht eine absolute Verjährungsobergrenze von 15 Jahren; dies gilt auch für Nachforderungen, die nach Aufdeckung von Widerhandlungen entstehen (Art. 56 Abs. 4 MWSTG i.V.m. Art. 75 ZG).
“6, wonach es sich bei der Nachleistungspflicht nach Art. 12 VStrR nicht um eine neue, sondern um eine zusätzliche Steuer- oder Zollschuld handelt, die nach der Aufdeckung von Widerhandlungen zu den bereits geleisteten Abgaben hinzutritt und für die die siebenjährige Verjährungsfrist gilt). Diese siebenjährige Verjährungsfrist richtet sich an die Festsetzungsbehörde (vgl. Urteile des BVGer A-3365/2020 vom 19. März 2021 E. 6.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_372/2021 vom 23. Dezember 2021], A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.6.2, A-3644/2012 vom 21. März 2013 E. 2.4.4; Valérie Paris, L'assujettissement subséquent selon l'article 12 DPA est-il encore et toujours une arme efficace de l'arsenal de lutte contre les infractions en matière de TVA?, in : Ordre romand des experts fiscaux diplômés OREF [Hrsg.]: Au carrefour des contributions, Mélanges de droit fiscal en l'honneur de Monsieur le Juge Pascal Mollard, S. 193 ff.). Allerdings bleibt es bei der höchstzulässigen (absoluten) Verjährungsfrist von 15 Jahren (Art. 56 Abs. 4 MWSTG i.V.m. Art. 75 ZG; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2871/2020 vom 16. August 2022 E. 7.1.3).”
“6, wonach es sich bei der Nachleistungspflicht nach Art. 12 VStrR nicht um eine neue, sondern um eine zusätzliche Steuer- oder Zollschuld handelt, die nach der Aufdeckung von Widerhandlungen zu den bereits geleisteten Abgaben hinzutritt und für die die siebenjährige Verjährungsfrist gilt). Diese siebenjährige Verjährungsfrist richtet sich an die Festsetzungsbehörde (vgl. Urteile des BVGer A-3365/2020 vom 19. März 2021 E. 6.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_372/2021 vom 23. Dezember 2021], A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.6.2, A-3644/2012 vom 21. März 2013 E. 2.4.4; Valérie Paris, L'assujettissement subséquent selon l'article 12 DPA est-il encore et toujours une arme efficace de l'arsenal de lutte contre les infractions en matière de TVA?, in : Ordre romand des experts fiscaux diplômés OREF [Hrsg.]: Au carrefour des contributions, Mélanges de droit fiscal en l'honneur de Monsieur le Juge Pascal Mollard, S. 193 ff.). Allerdings bleibt es bei der höchstzulässigen (absoluten) Verjährungsfrist von 15 Jahren (Art. 56 Abs. 4 MWSTG i.V.m. Art. 75 ZG; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2871/2020 vom 16. August 2022 E. 7.1.3).”
“6, wonach es sich bei der Nachleistungspflicht nach Art. 12 VStrR nicht um eine neue, sondern um eine zusätzliche Steuer- oder Zollschuld handelt, die nach der Aufdeckung von Widerhandlungen zu den bereits geleisteten Abgaben hinzutritt und für die die siebenjährige Verjährungsfrist gilt). Diese siebenjährige Verjährungsfrist richtet sich an die Festsetzungsbehörde (vgl. Urteile des BVGer A-3365/2020 vom 19. März 2021 E. 6.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_372/2021 vom 23. Dezember 2021], A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.6.2, A-3644/2012 vom 21. März 2013 E. 2.4.4; Valérie Paris, L'assujettissement subséquent selon l'article 12 DPA est-il encore et toujours une arme efficace de l'arsenal de lutte contre les infractions en matière de TVA?, in : Ordre romand des experts fiscaux diplômés OREF [Hrsg.]: Au carrefour des contributions, Mélanges de droit fiscal en l'honneur de Monsieur le Juge Pascal Mollard, S. 193 ff.). Allerdings bleibt es bei der höchstzulässigen (absoluten) Verjährungsfrist von 15 Jahren (Art. 56 Abs. 4 MWSTG i.V.m. Art. 75 ZG; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-2871/2020 vom 16. August 2022 E. 7.1.3).”
Für die Bemessung der Einfuhr ist das Versand- bzw. Beförderungsziel im Inland massgeblich. In die Bemessungsgrundlage sind die Kosten für das Befördern/Versenden sowie alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland einzubeziehen.
“Soweit nicht bereits darin enthalten, sind in die Bemessungsgrundlage zum einen die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben - mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer - miteinzubeziehen (Art. 54 Abs. 3 Bst. a MWSTG). Zum anderen sind die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Art. 56 MWSTG zu befördern sind, einzubeziehen (Art. 54 Abs. 3 Bst. b MWSTG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2514/2020 vom 27. September 2021 E. 2.2.3).”
“Soweit nicht bereits darin enthalten, sind in die Bemessungsgrundlage zum einen die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben - mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer - miteinzubeziehen (Art. 54 Abs. 3 Bst. a MWSTG). Zum anderen sind die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Art. 56 MWSTG zu befördern sind, einzubeziehen (Art. 54 Abs. 3 Bst. b MWSTG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2514/2020 vom 27. September 2021 E. 2.2.3).”
Die Einfuhrsteuerschuld entsteht mit der Entstehung der Zollschuld beim Verbringen der Ware in das Zollgebiet. Massgeblich für die Berechnung sind die zum Zeitpunkt der Entstehung geltenden Steuersätze und die dann bestehende Bemessungsgrundlage.
“Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.1 und 7.3), löst die Verbringung der Fahrzeuge in das Zollgebiet die Zoll- sowie die Automobil- und die Einfuhrsteuerpflicht aus (Art. 7 ZG, Art. 22 Abs. 1 AStG und Art. 52 Abs. 1 lit. a MWSTG). Wird die Zollanmeldung unterlassen, entstehen die Zoll-, Einfuhr- und Automobilsteuerschulden im Zeitpunkt, in dem das Fahrzeug über die Zollgrenze verbracht wird (Art. 69 lit. c ZG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 MWSTG und Art. 23 Abs. 1 AStG; Urteil 2C_372/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 3.4 und 3.5). Diese Zoll- und Steuerschulden bleiben nach der Rechtsprechung auch dann geschuldet, wenn die nicht angemeldete Ware später wieder ausgeführt wird, selbst wenn rückblickend bei ordnungsgemässer Anmeldung allenfalls eine Abgabebefreiung möglich gewesen wäre (so bereits BGE 89 I 542 E. 2; vgl. auch Urteil 2C_32/2011 vom 7. April 2011 E. 3.2; 2C_132/2009 vom 7. Januar 2010 E. 4.1). Hintergrund dieser Rechtsprechung ist der Umstand, dass bei einer Einfuhr zur vorübergehenden Verwendung im Zeitpunkt der Verbringung der Ware in das Zollgebiet noch nicht feststeht, ob dereinst die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung erfüllt sein werden. Die Anmeldung ist also zwar zwingende Voraussetzung, hat aber alleine noch nicht die unmittelbare Abgabenbefreiung zur Folge, sondern führt erst zur bedingten Veranlagung der Zollabgaben (Art. 58 Abs. 2 lit. a ZG). Sie ermöglicht den Zollbehörden sicherzustellen, dass die übrigen Voraussetzungen der (definitiven) Abgabebefreiung eingehalten sind, namentlich dass Waren, die sich lediglich zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet befinden, fristgerecht und unverändert wieder ausgeführt werden (vgl.”
“Aux termes de l'art. 1 al. 1 LTab, la Confédération perçoit un impôt sur les tabacs manufacturés, ainsi que sur les matières qui sont utilisées de la même manière que le tabac (produits de substitution). Le tabac pour pipe à eau constitue, de manière générale, un tabac manufacturé (art. 2 al. 1 OITab; arrêt 2C_343/2018 du 11 octobre 2018 consid. 4.2). Sont notamment soumis à l'impôt les tabacs manufacturés importés (art. 4 al. 1 let. a LTab). Pour ces tabacs, l'impôt est dû conformément aux dispositions applicables à la naissance de la dette douanière (art. 9 al. 1 let. b LTab). De même, en matière d'impôt sur les importations tel que prescrit par la loi fédérale régissant la taxe sur la valeur ajoutée du 12 juin 2009 (loi sur la TVA; LTVA; RS 641.20), la dette fiscale prend naissance en même temps que la dette douanière (art. 56 al. 1 LTVA). Le montant de l'impôt est ainsi calculé sur la base des taux et base de calcul applicables au moment de la naissance de la dette douanière (cf. art. 19 al. 1 let. b de la loi du 18 mars 2005 sur les douanes [LD; RS 631.0]).”
“L'objet de cet impôt est le même que l'objet de la taxation douanière, à savoir l'importation d'un bien, respectivement son transfert dans la zone douanière (arrêts du TAF A-2765/2020 du 18 novembre 2021 consid. 3.2 et A-957/2019 du 9 décembre 2019 consid. 2.2). La législation douanière s'applique à l'impôt sur les importations, sous réserve de dispositions contraires de la LTVA (art. 50 LTVA). 7.2 L'impôt sur les importations est fondé, tout comme le régime douanier, sur le principe de l'auto-déclaration (arrêt du TAF A-2599/2020 du 8 décembre 2021 consid. 3.3.2 ; cf. consid. 6.2 plus haut). Cela étant, quiconque est débiteur de la dette douanière est également assujetti à la TVA sur les importations (art. 51 al. 1 LTVA ; cf. consid. 6.3 supra), l'inscription de l'intéressé auprès de l'AFC en qualité d'assujetti à la TVA étant sans importance à cet égard (arrêts du TAF A-1552/2021 du 22 décembre 2022 consid. 3.3 et A-1835/2019 du 14 janvier 2021 consid. 3.3). La dette fiscale de l'impôt sur les importations prend en outre naissance en même temps que la dette douanière (art. 56 al. 1 LTVA et 69 LD). L'impôt sur les importations est calculé sur la contre-prestation lorsque les biens sont importés en exécution d'un contrat de vente (art. 54 al. 1 let. a LTVA), à un taux normal de 7,7% (art. 55 al. 1 LTVA ; taux qui s'élevait à 8% jusqu'au 31 décembre 2017 [RO 2010 2055]). 7.3 La TVA à l'importation, dont la perception est du ressort de l'OFDF, est en principe due dès le franchissement de la frontière (art. 56 al. 1 et 62 al. 1 LTVA). Cependant, l'importateur inscrit au registre des assujettis à la TVA peut obtenir une autorisation de l'AFC (cf. art. 117 al. 1 de l'ordonnance du 27 novembre 2009 régissant la taxe sur la valeur ajoutée [OTVA, RS 641.201]) d'appliquer la procédure de report d'imposition au sens de l'art. 63 al. 1 LTVA, pourvu qu'il remplisse cumulativement les conditions énumérées à l'art. 118 OTVA. Il ne versera alors pas l'impôt dû au moment de l'importation à l'OFDF, mais le déclarera à l'AFC dans le cadre du décompte périodique en bénéficiant, le cas échéant, d'une déduction de l'impôt préalable du même montant (cf.”
“Mit Bezug auf die acht streitbetroffenen Einfuhren von HSGO wurde die Menge eingeführten VOCs in den Einfuhrzollanmeldungen (im Veranlagungstext) deklariert und in die VOC-Bilanzen aufgenommen. Die Vorinstanz hat daher - trotz unvollständiger Deklaration in den Einfuhrzollanmeldungen - auf eine Nachforderung verzichtet. Die auf den VOC-Abgaben lastende Mehrwertsteuer wurde jedoch nicht bezahlt (E. 5.1). Bei der Einfuhr geschuldete Abgaben sind in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrsteuer miteinzubeziehen (E. 3.4.2). Nach der Praxis des ESTV ist die VOC-Lenkungsabgabe selbst dann Teil der Bemessungsgrundlage für die MWST, wenn der Importeur über eine Bewilligung für das Verpflichtungsverfahren verfügt (E. 3.1.9). Gründe für eine Nichtbeachtung dieser Praxis werden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und sind für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich (E. 1.8.2). Die von der Vorinstanz nachbelasteten Mehrwertsteuern sind somit geschuldet. Die Mehrwert- bzw. Einfuhrsteuerschulden entstanden ebenfalls im Zeitpunkt der Verbringung der Ware über die Zollgrenze (Art. 56 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 69 Bst. c ZG).”
“Werden Zollschuld und Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet (Art. 74 Abs. 1 ZG, Art. 57 Abs. 1 MWSTG). Die Höhe der Zinsen wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) festgelegt (Art. 74 Abs. 4 ZG, Art. 108 Bst. a MWSTG). Die Zollschuld wird mit ihrer Entstehung fällig (Art. 72 Abs. 1 ZG). Sie entsteht, soweit vorliegend relevant, im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt (Art. 69 Bst. a ZG) bzw., falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden (Art. 69 Bst. b ZG). Gleiches gilt für die Einfuhrsteuerschuld (Art. 57 Abs. 2 Bst. d i.V.m. Art. 56 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 69 Bst. a und b ZG). Der Verzugszins beträgt 4 % bis zum 31. Dezember 2021 (Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung des EFD vom 11. Dezember 2009 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze [SR 641.207.1], ab dem 1. Januar 2022, durch die Verordnung des EFD vom 25. Juni 2021 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern [SR 631.014, Zinssattzverordnung EFD] aufgehoben). Für die Zeit vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist kein Verzugszins geschuldet (Art. 2 Verordnung vom 20. März 2020 über den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Steuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben sowie Verzicht auf die Darlehensrückerstattung durch die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit; SR 641.207.2, AS 2020 861).”
Befinden sich Waren im Verfahren der vorübergehenden Verwendung, werden die Zollabgaben zunächst mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt. Wird die Ware durch erneute Anmeldung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, tritt Novation ein und die bedingte Zollschuld wird durch eine unbedingte Zollschuld ersetzt. Da die Einfuhrsteuerschuld nach Art. 56 Abs. 1 MWSTG zeitlich mit der Zollschuld entsteht, wird die Einfuhrsteuerschuld in diesem Fall mit der Umwandlung in die unbedingte Zollschuld fällig.
“Die Automobil- und die Einfuhrsteuer werden ausgelöst durch die Einfuhr eines Automobils (Steuerobjekt). Die Definition der Einfuhr ist Art. 6 lit. g ZG zu entnehmen, da Art. 7 AStG und Art. 50 MWSTG insoweit auf die Zollgesetzgebung verweisen. Unter der Einfuhr ist also das Überführen eines Automobils in den zollrechtlich freien Verkehr zu verstehen. Angesichts der - soweit hier relevant - kongruenten Steuerobjekte ist es grundsätzlich folgerichtig, dass die Automobil- und die Einfuhrsteuerschuld zum gleichen Zeitpunkt wie die Zollschuld entstehen (Art. 23 Abs. 1 AStG; Art. 56 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch Art. 1 Abs. 2 der Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 [AStV; SR 641.511]). Nach Art. 69 lit. a ZG entsteht die Zollschuld grundsätzlich im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt. Werden Gegenstände im Verfahren der vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet verbracht, werden die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt (Art. 58 Abs. 2 lit. a ZG). Gegenstände, die sich im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befinden, können mittels erneuter Anmeldung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden und so den Status inländischer Waren erhalten (Art. 47 Abs. 3 und Art. 48 Abs. 1 ZG; vgl. Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567 [nachfolgend: Botschaft ZG], S. 626 zu Art. 47 E-ZG). In diesem Fall geht die für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung mit bedingter Zahlungspflicht veranlagte Zollschuld unter; sie wird durch eine neue, nunmehr unbedingte Zollschuld ersetzt (Novation; vgl.”
Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zeitgleich mit der Zollschuld. Damit wird sie mit diesem Zeitpunkt fällig; die konkreten Entstehungszeitpunkte sind – je nach Fall – die Annahme der Zollanmeldung oder, wenn die Anmeldung zuvor erfolgt ist, das Verbringen der Waren über die Zollgrenze. Ab der Fälligkeit sind Verzugszinsen geschuldet.
“Werden Zollschuld und Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet (Art. 74 Abs. 1 ZG, Art. 57 Abs. 1 MWSTG). Die Höhe der Zinsen wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) festgelegt (Art. 74 Abs. 4 ZG, Art. 108 Bst. a MWSTG). Die Zollschuld wird mit ihrer Entstehung fällig (Art. 72 Abs. 1 ZG). Sie entsteht, soweit vorliegend relevant, im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt (Art. 69 Bst. a ZG) bzw., falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden (Art. 69 Bst. b ZG). Gleiches gilt für die Einfuhrsteuerschuld (Art. 57 Abs. 2 Bst. d i.V.m. Art. 56 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 69 Bst. a und b ZG). Der Verzugszins beträgt 4 % bis zum 31. Dezember 2021 (Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung des EFD vom 11. Dezember 2009 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze [SR 641.207.1], ab dem 1. Januar 2022, durch die Verordnung des EFD vom 25. Juni 2021 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern [SR 631.014, Zinssattzverordnung EFD] aufgehoben). Für die Zeit vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist kein Verzugszins geschuldet (Art. 2 Verordnung vom 20. März 2020 über den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Steuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben sowie Verzicht auf die Darlehensrückerstattung durch die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit; SR 641.207.2, AS 2020 861).”
“Werden Zollschuld und Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet (Art. 74 Abs. 1 ZG, Art. 57 Abs. 1 MWSTG). Die Höhe der Zinsen wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) festgelegt (Art. 74 Abs. 4 ZG, Art. 108 Bst. a MWSTG). Die Zollschuld wird mit ihrer Entstehung fällig (Art. 72 Abs. 1 ZG). Sie entsteht, soweit vorliegend relevant, im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt (Art. 69 Bst. a ZG) bzw., falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden (Art. 69 Bst. b ZG). Gleiches gilt für die Einfuhrsteuerschuld (Art. 57 Abs. 2 Bst. d i.V.m. Art. 56 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 69 Bst. a und b ZG). Der Verzugszins beträgt 4 % bis zum 31. Dezember 2021 (Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung des EFD vom 11. Dezember 2009 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze [SR 641.207.1], ab dem 1. Januar 2022, durch die Verordnung des EFD vom 25. Juni 2021 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern [SR 631.014, Zinssattzverordnung EFD] aufgehoben). Für die Zeit vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist kein Verzugszins geschuldet (Art. 2 Verordnung vom 20. März 2020 über den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Steuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben sowie Verzicht auf die Darlehensrückerstattung durch die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit; SR 641.207.2, AS 2020 861).”
“Werden Zollschuld und Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet (Art. 74 Abs. 1 ZG, Art. 57 Abs. 1 MWSTG). Die Höhe der Zinsen wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) festgelegt (Art. 74 Abs. 4 ZG, Art. 108 Bst. a MWSTG). Die Zollschuld wird mit ihrer Entstehung fällig (Art. 72 Abs. 1 ZG). Sie entsteht, soweit vorliegend relevant, im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt (Art. 69 Bst. a ZG) bzw., falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden (Art. 69 Bst. b ZG). Gleiches gilt für die Einfuhrsteuerschuld (Art. 57 Abs. 2 Bst. d i.V.m. Art. 56 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 69 Bst. a und b ZG). Der Verzugszins beträgt 4 % bis zum 31. Dezember 2021 (Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung des EFD vom 11. Dezember 2009 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze [SR 641.207.1], ab dem 1. Januar 2022, durch die Verordnung des EFD vom 25. Juni 2021 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern [SR 631.014, Zinssattzverordnung EFD] aufgehoben). Für die Zeit vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist kein Verzugszins geschuldet (Art. 2 Verordnung vom 20. März 2020 über den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Steuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben sowie Verzicht auf die Darlehensrückerstattung durch die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit; SR 641.207.2, AS 2020 861).”
Werden Zoll- und Einfuhrsteuern nicht fristgerecht bezahlt, entsteht ab deren Fälligkeit Verzugszins. Die Zollschuld wird mit ihrer Entstehung fällig; massgebliche Zeitpunkte sind die Annahme der Zollanmeldung durch die Zollstelle oder — sofern die Anmeldung vorher erfolgt ist — das Verbringen der Waren über die Zollgrenze. Entsprechendes gilt für die Einfuhrsteuerschuld (i.V.m. Art. 56 Abs. 1 MWSTG). Der Verzugszinssatz betrug 4 % bis zum 31. Dezember 2021; für den Zeitraum 20. März 2020 bis 31. Dezember 2020 war zeitlich befristet kein Verzugszins geschuldet. Die Höhe der Zinsen wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegt.
“Werden Zollschuld und Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet (Art. 74 Abs. 1 ZG, Art. 57 Abs. 1 MWSTG). Die Höhe der Zinsen wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) festgelegt (Art. 74 Abs. 4 ZG, Art. 108 Bst. a MWSTG). Die Zollschuld wird mit ihrer Entstehung fällig (Art. 72 Abs. 1 ZG). Sie entsteht, soweit vorliegend relevant, im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt (Art. 69 Bst. a ZG) bzw., falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden (Art. 69 Bst. b ZG). Gleiches gilt für die Einfuhrsteuerschuld (Art. 57 Abs. 2 Bst. d i.V.m. Art. 56 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 69 Bst. a und b ZG). Der Verzugszins beträgt 4 % bis zum 31. Dezember 2021 (Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung des EFD vom 11. Dezember 2009 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze [SR 641.207.1], ab dem 1. Januar 2022, durch die Verordnung des EFD vom 25. Juni 2021 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern [SR 631.014, Zinssattzverordnung EFD] aufgehoben). Für die Zeit vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist kein Verzugszins geschuldet (Art. 2 Verordnung vom 20. März 2020 über den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Steuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben sowie Verzicht auf die Darlehensrückerstattung durch die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit; SR 641.207.2, AS 2020 861).”
“Werden Zollschuld und Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet (Art. 74 Abs. 1 ZG, Art. 57 Abs. 1 MWSTG). Die Höhe der Zinsen wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) festgelegt (Art. 74 Abs. 4 ZG, Art. 108 Bst. a MWSTG). Die Zollschuld wird mit ihrer Entstehung fällig (Art. 72 Abs. 1 ZG). Sie entsteht, soweit vorliegend relevant, im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt (Art. 69 Bst. a ZG) bzw., falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden (Art. 69 Bst. b ZG). Gleiches gilt für die Einfuhrsteuerschuld (Art. 57 Abs. 2 Bst. d i.V.m. Art. 56 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 69 Bst. a und b ZG). Der Verzugszins beträgt 4 % bis zum 31. Dezember 2021 (Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung des EFD vom 11. Dezember 2009 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze [SR 641.207.1], ab dem 1. Januar 2022, durch die Verordnung des EFD vom 25. Juni 2021 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern [SR 631.014, Zinssattzverordnung EFD] aufgehoben). Für die Zeit vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist kein Verzugszins geschuldet (Art. 2 Verordnung vom 20. März 2020 über den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Steuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben sowie Verzicht auf die Darlehensrückerstattung durch die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit; SR 641.207.2, AS 2020 861).”
“Werden Zollschuld und Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet (Art. 74 Abs. 1 ZG, Art. 57 Abs. 1 MWSTG). Die Höhe der Zinsen wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) festgelegt (Art. 74 Abs. 4 ZG, Art. 108 Bst. a MWSTG). Die Zollschuld wird mit ihrer Entstehung fällig (Art. 72 Abs. 1 ZG). Sie entsteht, soweit vorliegend relevant, im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt (Art. 69 Bst. a ZG) bzw., falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden (Art. 69 Bst. b ZG). Gleiches gilt für die Einfuhrsteuerschuld (Art. 57 Abs. 2 Bst. d i.V.m. Art. 56 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 69 Bst. a und b ZG). Der Verzugszins beträgt 4 % bis zum 31. Dezember 2021 (Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung des EFD vom 11. Dezember 2009 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze [SR 641.207.1], ab dem 1. Januar 2022, durch die Verordnung des EFD vom 25. Juni 2021 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern [SR 631.014, Zinssattzverordnung EFD] aufgehoben).”
“Werden Zollschuld und Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet (Art. 74 Abs. 1 ZG, Art. 57 Abs. 1 MWSTG). Die Höhe der Zinsen wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) festgelegt (Art. 74 Abs. 4 ZG, Art. 108 Bst. a MWSTG). Die Zollschuld wird mit ihrer Entstehung fällig (Art. 72 Abs. 1 ZG). Sie entsteht, soweit vorliegend relevant, im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt (Art. 69 Bst. a ZG) bzw., falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden (Art. 69 Bst. b ZG). Gleiches gilt für die Einfuhrsteuerschuld (Art. 57 Abs. 2 Bst. d i.V.m. Art. 56 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 69 Bst. a und b ZG). Der Verzugszins beträgt 4 % bis zum 31. Dezember 2021 (Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung des EFD vom 11. Dezember 2009 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze [SR 641.207.1], ab dem 1. Januar 2022, durch die Verordnung des EFD vom 25. Juni 2021 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern [SR 631.014, Zinssattzverordnung EFD] aufgehoben).”
Die Verjährung der Einfuhrsteuerschuld richtet sich nach Art. 75 ZG: relative Verjährung fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit; jedenfalls tritt die absolute Verjährung nach 15 Jahren ein. Die straf- bzw. verfahrensbezogene Verfolgungsverjährung (Siebenjahresfrist) ist gesondert zu betrachten.
“Es fehle auf seiner Seite an einem ihm zurechenbaren unter Art. 12 VStrR fallenden Verhalten. Allenfalls sei ihm eine verfahrensbezogene Ordnungswidrigkeit vorzuwerfen, für welche er in unangemessener Art in die Pflicht genommen werde. Ohnehin jedoch wäre die Einfuhrmehrwertsteuerforderung verjährt; mit ihren Ausführungen missachte die Vorinstanz die gefestigte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Gemäss dieser richte sich die Verjährung der Nachleistungspflicht in Fällen der Hinterziehung der Einfuhrsteuer nach Art. 105 Abs. 3 Bst. b MWSTG, da das Mehrwertsteuergesetz die Verfolgungsverjährung und die Verjährung der Nachleistungspflicht eigenständig regle. Die an dieser Stelle als analog anwendbar erklärte strafrechtliche Verfolgungsverjährung trete nach sieben Jahren ein (Art. 105 Abs. 1 Bst. c MWSTG) - diese Frist richte sich an die Festsetzungsbehörde. Die Überprüfung der einmal festgesetzten Einfuhrsteuerforderung respektive die ordentliche materielle Verjährung richte sich gemäss Art. 56 Abs. 4 MWSTG nach Art. 75 ZG und trete fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sei, ein (Art. 75 Abs. 1 ZG, relative Verjährung), jedenfalls aber 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sei (Art. 75 Abs. 4 ZG, absolute Verjährung). Der Vorbehalt der Verjährungsfristen (und Stillstandsregelung) gemäss Art. 11 f. VStrR (Art. 75 Abs. 4 ZG) gelte wegen des expliziten Ausschlusses im Mehrwertsteuergesetz (Art. 101 Abs. 1 MWSTG) nicht, ausser es werde ein Steuerstrafverfahren geführt und dessen Eröffnung sei der zahlungspflichtigen Person angezeigt worden. Die Annahme der Vorinstanz, die fünfjährige relative Verjährungsfrist beginne nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einfuhrsteuer fällig geworden sei oder aber, im Fall einer Überprüfung der Nachforderung, nachdem sie einmal festgesetzt worden sei, finde keine Stütze in der Rechtsprechung. Vielmehr spreche sich diese dafür aus, die Einfuhrsteuerschuld verjähre gleich wie die Zollschuld fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres des Eintritts der Fälligkeit.”
Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zugleich mit der Zollschuld; für den Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld ist auf die in Art. 69 ZG vorgesehenen Anknüpfungspunkte abzustellen. Die Höhe der Einfuhrsteuer bemisst sich nach den Steuersätzen und der Bemessungsgrundlage, die zum Zeitpunkt dieser Zollschuld gelten. Einfuhrbezogene Abgaben sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, soweit dies nach Praxis und Rechtsprechung folgt.
“Mit Bezug auf die acht streitbetroffenen Einfuhren von HSGO wurde die Menge eingeführten VOCs in den Einfuhrzollanmeldungen (im Veranlagungstext) deklariert und in die VOC-Bilanzen aufgenommen. Die Vorinstanz hat daher - trotz unvollständiger Deklaration in den Einfuhrzollanmeldungen - auf eine Nachforderung verzichtet. Die auf den VOC-Abgaben lastende Mehrwertsteuer wurde jedoch nicht bezahlt (E. 5.1). Bei der Einfuhr geschuldete Abgaben sind in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrsteuer miteinzubeziehen (E. 3.4.2). Nach der Praxis des ESTV ist die VOC-Lenkungsabgabe selbst dann Teil der Bemessungsgrundlage für die MWST, wenn der Importeur über eine Bewilligung für das Verpflichtungsverfahren verfügt (E. 3.1.9). Gründe für eine Nichtbeachtung dieser Praxis werden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und sind für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich (E. 1.8.2). Die von der Vorinstanz nachbelasteten Mehrwertsteuern sind somit geschuldet. Die Mehrwert- bzw. Einfuhrsteuerschulden entstanden ebenfalls im Zeitpunkt der Verbringung der Ware über die Zollgrenze (Art. 56 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 69 Bst. c ZG).”
“Aux termes de l'art. 1 al. 1 LTab, la Confédération perçoit un impôt sur les tabacs manufacturés, ainsi que sur les matières qui sont utilisées de la même manière que le tabac (produits de substitution). Le tabac pour pipe à eau constitue, de manière générale, un tabac manufacturé (art. 2 al. 1 OITab; arrêt 2C_343/2018 du 11 octobre 2018 consid. 4.2). Sont notamment soumis à l'impôt les tabacs manufacturés importés (art. 4 al. 1 let. a LTab). Pour ces tabacs, l'impôt est dû conformément aux dispositions applicables à la naissance de la dette douanière (art. 9 al. 1 let. b LTab). De même, en matière d'impôt sur les importations tel que prescrit par la loi fédérale régissant la taxe sur la valeur ajoutée du 12 juin 2009 (loi sur la TVA; LTVA; RS 641.20), la dette fiscale prend naissance en même temps que la dette douanière (art. 56 al. 1 LTVA). Le montant de l'impôt est ainsi calculé sur la base des taux et base de calcul applicables au moment de la naissance de la dette douanière (cf. art. 19 al. 1 let. b de la loi du 18 mars 2005 sur les douanes [LD; RS 631.0]).”
“3 LTab), n'est en principe soumise, conformément à l'art. 3 let. e PA, qu'aux prescriptions particulières du droit douanier fondées sur le principe de l'auto-déclaration (art. 21 ss LD ; ATAF 2015/35 consid. 3.2.1). Aussi, l'applicabilité de l'art. 25 PA relatif au dépôt de conclusions en constatation de droit est en principe exclue, en sorte qu'il n'existe pas de droit au prononcé d'une décision qui constaterait préalablement le taux de l'impôt applicable au tabac importé (arrêt du TAF A-601/2018 du 6 novembre 2018 consid. 3.3.1). 6. 6.1 L'impôt est dû, pour les tabacs manufacturés importés, conformément aux dispositions applicables à la naissance de la dette douanière (art. 9 al. 1 let. b LTab). De même, la dette fiscale de l'impôt sur les importations - auquel la législation douanière est applicable sous réserve de dispositions dérogatoires (art. 50 de la loi fédérale du 12 juin 2009 régissant la taxe sur la valeur ajoutée [LTVA, RS 641.20]) - prend naissance en même temps que la dette douanière (art. 56 al. 1 LTVA). Autrement dit, le montant de l'impôt est calculé sur la base des taux et base de calcul applicables au moment de la naissance de la dette douanière (voir art. 19 al. 1 let. b LD). 6.2 A teneur de l'art. 69 LD, la dette douanière naît, en principe, au moment où le bureau de douane accepte la déclaration en douane (let. a). Si le bureau de douane a accepté la déclaration avant l'introduction des marchandises dans le territoire douanier, la dette douanière naît au moment où les marchandises franchissent la frontière douanière (let. b). Dans l'hypothèse où la déclaration a été omise lors de la sortie d'un dépôt franc sous douane, la dette douanière naît au moment où les marchandises en sortent ou, si cette date ne peut être établie, au moment où l'omission est découverte (let. d). La base du placement sous régime douanier est la déclaration en douane (art. 18 al. 1 LD), qui joue ainsi un rôle central dans le système douanier suisse (parmi d'autres, arrêt du TAF A-2860/2019 du 26 mars 2021 consid.”
Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zeitgleich mit der Zollschuld. Massgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt; wurde die Anmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen, ist der Zeitpunkt des Verbringens über die Zollgrenze massgeblich. Werden Zoll- und Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, ist ab Fälligkeit Verzugszins geschuldet; die Zinshöhe wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegt.
“Werden Zollschuld und Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet (Art. 74 Abs. 1 ZG, Art. 57 Abs. 1 MWSTG). Die Höhe der Zinsen wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) festgelegt (Art. 74 Abs. 4 ZG, Art. 108 Bst. a MWSTG). Die Zollschuld wird mit ihrer Entstehung fällig (Art. 72 Abs. 1 ZG). Sie entsteht, soweit vorliegend relevant, im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt (Art. 69 Bst. a ZG) bzw., falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden (Art. 69 Bst. b ZG). Gleiches gilt für die Einfuhrsteuerschuld (Art. 57 Abs. 2 Bst. d i.V.m. Art. 56 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 69 Bst. a und b ZG). Der Verzugszins beträgt 4 % bis zum 31. Dezember 2021 (Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung des EFD vom 11. Dezember 2009 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze [SR 641.207.1], ab dem 1. Januar 2022, durch die Verordnung des EFD vom 25. Juni 2021 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern [SR 631.014, Zinssattzverordnung EFD] aufgehoben).”
“Werden Zollschuld und Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet (Art. 74 Abs. 1 ZG, Art. 57 Abs. 1 MWSTG). Die Höhe der Zinsen wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) festgelegt (Art. 74 Abs. 4 ZG, Art. 108 Bst. a MWSTG). Die Zollschuld wird mit ihrer Entstehung fällig (Art. 72 Abs. 1 ZG). Sie entsteht, soweit vorliegend relevant, im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt (Art. 69 Bst. a ZG) bzw., falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden (Art. 69 Bst. b ZG). Gleiches gilt für die Einfuhrsteuerschuld (Art. 57 Abs. 2 Bst. d i.V.m. Art. 56 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 69 Bst. a und b ZG). Der Verzugszins beträgt 4 % bis zum 31. Dezember 2021 (Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung des EFD vom 11. Dezember 2009 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze [SR 641.207.1], ab dem 1. Januar 2022, durch die Verordnung des EFD vom 25. Juni 2021 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern [SR 631.014, Zinssattzverordnung EFD] aufgehoben). Für die Zeit vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist kein Verzugszins geschuldet (Art. 2 Verordnung vom 20. März 2020 über den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Steuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben sowie Verzicht auf die Darlehensrückerstattung durch die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit; SR 641.207.2, AS 2020 861).”
Art. 56 Abs. 4 MWSTG führt nicht zu einer Verkürzung der spezialgesetzlichen Verjährungsfrist nach Art. 105 Abs. 1 MWSTG für die Einfuhrsteuer. Soweit die Konstellation geprüft wurde, hat die Rechtsprechung klargestellt, dass die relative Verjährungsfrist des Art. 56 Abs. 4 MWSTG die in Art. 105 Abs. 1 MWSTG festgelegte Frist nicht ersetzt oder verkürzt.
“Die Rechtssuchenden haben keinen Anspruch darauf, dass das Bundesgericht die Praxis einer untergeordneten Instanz befolgt, wenn es die betreffende Rechtsfrage frei überprüfen kann (BGE 146 I 105 E. 5.2.2). Die hier streitige Rechtsfrage entspringt dem Bundesrecht und kann vom Bundesgericht frei überprüft werden (Art. 95 lit. a BGG). Wie gesehen (vgl. oben E. 4.7.1), sind Art. 56 Abs. 4 MWSTG und Art. 75 ZG für die Forderung aus Art. 12 VStrR ohne Belang. Im angefochtenen Urteil vertritt im Übrigen nunmehr auch die Vorinstanz die Ansicht, dass die siebenjährige Frist gemäss Art. 105 Abs. 1 MWSTG durch die relative Frist gemäss Art. 56 Abs. 4 MWSTG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 ZG nicht verkürzt werde (vgl. angefochtenes Urteil E. 8.2.3).”
“1 Bst. d MWSTG). Diese Lösung entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers, die zollrechtlichen und die übrigen von der EZV zu führenden Verfahren zu koordinieren. Es ist von nicht zu unterschätzender Bedeutung, dass letztlich die Verjährungsfristen für die Einfuhrsteuer mit denjenigen der Zollgesetzgebung übereinstimmen (Baumgartner /Clavadetscher/ Kocher, a.a.O., § 11 N. 147, S. 418). Im Weiteren lässt sich Gegenteiliges der bisherigen Rechtsprechung nicht entnehmen (vgl. auch Urteil des BVGer A-2871/2020 vom 16. August 2022 E. 7.2.1). Die vorliegende Konstellation, in welcher ein Strafverfahren nach Ablauf von mehr als fünf Jahren seit der Widerhandlung eröffnet wurde und die Mitteilung darüber gegenüber dem Leistungspflichtigen erfolgte, stand bisher noch nicht zur Beurteilung. Nach dem oben Ausgeführten kann indessen für die Leistungspflicht gemäss Art. 12 VStrR die spezialgesetzliche Verjährungsfrist von aArt. 105 Abs. 1 Bst. d MWSTG nicht durch die relative Verjährungsfrist von Art. 56 Abs. 4 MWSTG verkürzt werden. Insoweit ist die bisherige Rechtsprechung zu präzisieren.”
“1 Bst. d MWSTG). Diese Lösung entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers, die zollrechtlichen und die übrigen von der EZV zu führenden Verfahren zu koordinieren. Es ist von nicht zu unterschätzender Bedeutung, dass letztlich die Verjährungsfristen für die Einfuhrsteuer mit denjenigen der Zollgesetzgebung übereinstimmen (Baumgartner /Clavadetscher/ Kocher, a.a.O., § 11 N. 147, S. 418). Im Weiteren lässt sich Gegenteiliges der bisherigen Rechtsprechung (vgl. auch Urteil des BVGer A-2871/2020 vom 16. August 2022 E. 7.2.1) nicht entnehmen. Die vorliegende Konstellation, in welcher ein Strafverfahren nach Ablauf von mehr als fünf Jahren seit der Widerhandlung eröffnet wurde und die Mitteilung darüber gegenüber dem Leistungspflichtigen erfolgte, stand bisher noch nicht zur Beurteilung. Nach dem oben Ausgeführten kann indessen für die Leistungspflicht gemäss Art. 12 VStrR die spezialgesetzliche Verjährungsfrist von aArt. 105 Abs. 1 Bst. d MWSTG nicht durch die relative Verjährungsfrist von Art. 56 Abs. 4 MWSTG verkürzt werden. Insoweit ist die bisherige Rechtsprechung zu präzisieren.”
Bei der Einfuhr gehören die Kosten des Beförderns oder Versendens sowie alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland in die Bemessungsgrundlage.
“Soweit nicht bereits darin enthalten, sind in die Bemessungsgrundlage zum einen die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben - mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer - miteinzubeziehen (Art. 54 Abs. 3 Bst. a MWSTG). Zum anderen sind die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Art. 56 MWSTG zu befördern sind, einzubeziehen (Art. 54 Abs. 3 Bst. b MWSTG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2514/2020 vom 27. September 2021 E. 2.2.3).”
“Soweit nicht bereits darin enthalten, sind in die Bemessungsgrundlage zum einen die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben - mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer - miteinzubeziehen (Art. 54 Abs. 3 Bst. a MWSTG). Zum anderen sind die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Art. 56 MWSTG zu befördern sind, einzubeziehen (Art. 54 Abs. 3 Bst. b MWSTG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2514/2020 vom 27. September 2021 E. 2.2.3).”
“Soweit nicht bereits darin enthalten, sind in die Bemessungsgrundlage zum einen die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben - mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer - miteinzubeziehen (Art. 54 Abs. 3 Bst. a MWSTG). Zum anderen sind die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Art. 56 MWSTG zu befördern sind, einzubeziehen (Art. 54 Abs. 3 Bst. b MWSTG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2514/2020 vom 27. September 2021 E. 2.2.3).”
Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung oder, sofern eine Zollanmeldung unterlassen worden ist, beim Übertreten der Zollgrenze; sie wird in diesem Zeitpunkt fällig. Die Steuer ist von der zollzahlungspflichtigen Person zu entrichten, unabhängig davon, ob diese mehrwertsteuerpflichtig oder vorsteuerabzugsberechtigt ist.
“August 1996 zur Parlamentarischen Initiative ‹Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [Dettling]› [BBl 1996 V 713], welcher die Grundlage für die Einführung des aMWSTG als Nachfolgeerlass der aMWSTV bildete [vgl. Fn. 1 im aMWSTG]). Dieses System wurde in das neue MWSTG übernommen. Es kann demnach zunächst festgehalten werden, dass es sich bei der Einfuhr- und der Inlandsteuer grundsätzlich um zwei strikt getrennte Systeme handelt. Dies wird auch durch die jeweilige Zuständigkeit verdeutlicht: Die Inlandsteuer wird durch die Eidgenössische Steuerverwaltung erhoben, während für die Erhebung der Einfuhrsteuer die Berufungsführerin zuständig ist (Art. 52 und 82 Abs. 1 aMWSTG bzw. Art. 62 Abs. 1 MWSTG). Die Einfuhrsteuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung oder, falls die Zollanmeldung unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Ware über die Zollgrenze verbracht wird (Art. 78 Abs. 1 aMWSTG bzw. Art. 56 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 69 Bst. a und c ZG). Im Zeitpunkt ihrer Entstehung wird die Einfuhrsteuerschuld auch fällig (Art. 78 Abs. 1 aMWSTG bzw. Art. 56 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 72 Abs. 1 ZG; Regine Schluckebier, in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Pierre-Marie Glauser/Philip Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, N 1 zu Art. 56). In seinem Urteil 2C_415/2013 vom 2. Februar 2014 E. 1.4 und E. 7.2 hielt das Bundesgericht sowohl für das alte wie auch für das neue Recht explizit fest, die Einfuhrsteuer sei unabhängig davon geschuldet, ob die zollzahlungspflichtige Person mehrwertsteuerpflichtig sei oder nicht und ob sie gegebenenfalls die Einfuhrsteuer als Vorsteuer in ihrer Mehrwertsteuerabrechnung zum Abzug bringen könne (Vorsteuerabzugsberechtigung). Begründet wird dies vom Bundesgericht mit dem System der Mehrwertsteuer. Dem ist zu folgen. Die entstandene und fällig gewordene Einfuhrsteuer ist von der pflichtigen Person zu entrichten, unabhängig davon, ob sie die Steuer später als Vorsteuer zum Abzug bringen kann oder nicht. In seinem Urteil 6S.217/2004 vom 26. November 2004 E. 4 und E. 5.3.2 erklärte das Bundesgericht – noch unter dem alten Recht und für das System der Selbstdeklaration –, das Tatbestandsmerkmal des unrechtmässigen Steuervorteils i.”
“Die Einfuhrsteuer unterscheide sich aber insbesondere hinsichtlich des Steuerobjekts und des Verfahrens zur Erhebung der jeweiligen Steuer von der Inland- und der Bezugssteuer. So sei bei der Einfuhrsteuer das Steuerobjekt die grenzüberschreitende Warenbewegung, während bei der Inland- und Bezugssteuer die gegen Entgelt erbrachte Leistung das Steuerobjekt bilde. Die Einfuhrsteuer bilde ein System, welches sich von demjenigen der Inland- und der Bezugssteuer unterscheide. Die Einfuhrsteuer werde denn auch systematisch betrachtet in einem eigenen Kapitel des (a)MWSTG geregelt (Marginalie zu Art. 72 ff. aMWSTG und zu Art. 50 ff. MWSTG). Die Einfuhrsteuer entstehe insbesondere im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung oder – falls die Zollanmeldung unterlassen worden sei – im Zeitpunkt, in dem die Ware über die Zollgrenze verbracht werde (Art. 78 Abs. 1 aMWSTG und Art. 56 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 69 Bst. a und c ZG). Die Einfuhrsteuer werde im Zeitpunkt der Entstehung auch fällig (Art. 78 Abs. 1 aMWSTG und Art. 56 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 72 Abs. 1 ZG). Die Einfuhrsteuer entstehe und werde fällig unabhängig davon, ob die Person, welche Zollschuldnerin im Sinne von Art. 70 Abs. 2 und 3 ZG und dadurch in Bezug auf die Einfuhrsteuer zahlungspflichtig sei, vorsteuerabzugsberechtigt sei oder nicht (Art. 75 Abs. 1 aMWSTG und Art. 51 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 Bst. a-d und Abs. 3 ZG; Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_415/2013 vom 2. Februar 2014 E. 7.2). Auch das Verlagerungsverfahren und damit die Verlagerung der Entrichtung der Einfuhrsteuer in die Inlandsteuerabrechnung führe nicht zu einer derartigen Verknüpfung zwischen Einfuhr- und Inlandsteuer, dass durch eine Deklaration der Einfuhrsteuer gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend ESTV) eine Einfuhrsteuerwiderhandlung dahinfallen würde (Verweis auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1742/2018 vom 7. September 2018 E. 7.1 und 7.2, A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 11 und E. 37; sowie auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_219/2019 vom 27.”
Ist ein Steuerpflichtiger nicht zum Verlagerungsverfahren berechtigt, ist die Einfuhrsteuer zum Zeitpunkt der Zollschuld zu entrichten. Wird die Anmeldung und Entrichtung der Einfuhrsteuer unterlassen mit dem Ziel, den Betrag später als Vorsteuer geltend zu machen, erfüllt dies nach dem in der Quelle dargestellten Verständnis den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung.
“Das Wesen der Verlagerung der Steuerentrichtung (Verlagerungsverfahren) besteht darin, dass der Steuerpflichtige, welcher dieses Verfahren anwenden darf, die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Mehrwertsteuer nicht (auch nicht verspätet) der Berufungsführerin entrichtet; vielmehr erklärt er die Steuer in seiner periodischen Steuerabrechnung gegenüber der ESTV, wobei ihm gegebenenfalls ein Vorsteuerabzug in derselben Höhe zusteht. Mit dem Verlagerungsverfahren werden Zinsnachteile vermieden, die sich aus dem Zeitraum zwischen Entrichtung der Einfuhrsteuer und ihrer Geltendmachung als Vorsteuer ergeben (Vermeidung der Vorfinanzierung; vgl. zum Ganzen Regine Schluckebier, in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Pierre-Marie Glauser/Philip Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, N 2 zu Art. 63). Für das Verlagerungsverfahren ist eine Bewilligung der ESTV erforderlich (Art. 117 Abs. 1 der Mehrwertsteuerverordnung [MWSTV; SR 641.201]). Die gesetzliche Normierung des Verlagerungsverfahrens als Ausnahme verdeutlicht den Grundsatz, wonach die Einfuhrsteuer bei ihrer Fälligkeit zu entrichten ist und trotz allfälliger späterer Vorsteuerabzugsberechtigung gerade nicht einbehalten werden darf. Dies ist nur im Verlagerungsverfahren zulässig. Eine nicht zum Verlagerungsverfahren berechtigte Steuerpflichtige hat demnach die Einfuhrsteuer im sich nach Art. 78 Abs. 1 aMWSTG und Art. 56 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 72 Abs. 1 ZG bemessenden Zeitpunkt zu entrichten. Tut sie dies nicht und unterlässt sie die rechtzeitige Anmeldung und Entrichtung der Steuer zu Gunsten eines späteren Vorsteuerabzugs, erfüllt sie den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung. Im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer erleidet der Staat eine tatsächliche Steuerverkürzung, wenn die Steuer nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wird. Gleichzeitig erhält der Steuerpflichtige durch den Einbehalt des geschuldeten Steuerbetrags einen unrechtmässigen Zinsvorteil gegenüber korrekt abrechnenden Mitbewerbern und damit einen unzulässigen Steuervorteil. Schliesslich ist auch der Umstand, dass die Inlandsteuer im Selbstdeklarationsverfahren, die Einfuhrsteuer hingegen im Veranlagungsverfahren erhoben wird, ein deutliches Indiz für die von der Berufungsführerin vertretene Meinung (BGE 143 II 646 E. 2.2.1 mit Hinweisen): Es ist grundsätzliches Prinzip der Einfuhrsteuer, dass sie von der Behörde festgesetzt und veranlagt wird.”
Die Verjährung der Einfuhrsteuerschuld richtet sich nach Art. 75 ZG; die relative Verjährungsfrist beträgt demnach fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schuld fällig geworden ist.
“Au vu des dispositions légales pertinentes (art. 75 en lien avec l'art. 69 LD et les art. 56 al. 1 et 4 LTVA; cf. aussi l'art. 12 al. 4 DPA en lien avec l'art. 105 al. 3 LTVA), ce grief est mal fondé. En premier lieu, il résulte de ce qui précède (consid. 6 à 8 supra) que l'affirmation des recourants sur l'absence de violation des dispositions douanières entrant en considération est dénuée de fondement. Ensuite, selon l'art. 75 al. 1 LD (auquel renvoie l'art. 56 al. 4 LTVA), la dette douanière se prescrit par cinq ans à compter de la fin de l'année civile durant laquelle elle est échue; elle est interrompue par tout acte tendant au recouvrement et par toute rectification de la part de l'autorité compétente (art. 75 al. 2 LD). Compte tenu du moment de la naissance de la dette douanière (cf. art. 69 al. 1 LD) et des constatations du Tribunal administratif fédéral, qui lient la Cour de céans (consid. 2.2 supra), sur l'entrée du bien litigieux en Suisse le 28 janvier 2015, et la demande de régime de l'admission temporaire requise à ce moment (selon des formalités de taxation sollicitées et obtenues indûment sur la base d'informations incorrectes), la créance douanière en cause ne pouvait se prescrire avant fin décembre”
“Es fehle auf seiner Seite an einem ihm zurechenbaren unter Art. 12 VStrR fallenden Verhalten. Allenfalls sei ihm eine verfahrensbezogene Ordnungswidrigkeit vorzuwerfen, für welche er in unangemessener Art in die Pflicht genommen werde. Ohnehin jedoch wäre die Einfuhrmehrwertsteuerforderung verjährt; mit ihren Ausführungen missachte die Vorinstanz die gefestigte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Gemäss dieser richte sich die Verjährung der Nachleistungspflicht in Fällen der Hinterziehung der Einfuhrsteuer nach Art. 105 Abs. 3 Bst. b MWSTG, da das Mehrwertsteuergesetz die Verfolgungsverjährung und die Verjährung der Nachleistungspflicht eigenständig regle. Die an dieser Stelle als analog anwendbar erklärte strafrechtliche Verfolgungsverjährung trete nach sieben Jahren ein (Art. 105 Abs. 1 Bst. c MWSTG) - diese Frist richte sich an die Festsetzungsbehörde. Die Überprüfung der einmal festgesetzten Einfuhrsteuerforderung respektive die ordentliche materielle Verjährung richte sich gemäss Art. 56 Abs. 4 MWSTG nach Art. 75 ZG und trete fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sei, ein (Art. 75 Abs. 1 ZG, relative Verjährung), jedenfalls aber 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sei (Art. 75 Abs. 4 ZG, absolute Verjährung). Der Vorbehalt der Verjährungsfristen (und Stillstandsregelung) gemäss Art. 11 f. VStrR (Art. 75 Abs. 4 ZG) gelte wegen des expliziten Ausschlusses im Mehrwertsteuergesetz (Art. 101 Abs. 1 MWSTG) nicht, ausser es werde ein Steuerstrafverfahren geführt und dessen Eröffnung sei der zahlungspflichtigen Person angezeigt worden. Die Annahme der Vorinstanz, die fünfjährige relative Verjährungsfrist beginne nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einfuhrsteuer fällig geworden sei oder aber, im Fall einer Überprüfung der Nachforderung, nachdem sie einmal festgesetzt worden sei, finde keine Stütze in der Rechtsprechung. Vielmehr spreche sich diese dafür aus, die Einfuhrsteuerschuld verjähre gleich wie die Zollschuld fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres des Eintritts der Fälligkeit.”