RS 631.0 ↩
3 commentaries
Werden Einfuhrabgaben aufgrund einer Berichtigung der Veranlagung zurückerstattet (z. B. weil das Transitverfahren wieder auflebt und die ursprüngliche Zollanmeldung wegfällt), ist nach Art. 59 Abs. 2 MWSTG die hierfür erhobene Einfuhrsteuer ebenfalls zurückzuerstatten bzw. entfällt.
“Die Berichtigung der Veranlagungsverfügungen betreffend die Überführung der streitbetroffenen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr hat vorliegend zur Konsequenz, dass das Transitverfahren wieder auflebt, während die streitbetroffene Zollanmeldung sowie die gestützt darauf ergangenen Veranlagungsverfügungen dahin fallen. Die erhobenen Einfuhrabgaben sind demgemäss zurückzuerstatten. Dies gilt auch für die Einfuhrsteuer (vgl. Art. 59 Abs. 2 MWSTG e contrario; vgl. auch Eidgenössische Steuerverwaltung, MWST-Info 09, Ziff. 1.6.3).”
Für die Einfuhrsteuer besteht ein Rückerstattungsanspruch für zu viel erhobene oder nicht geschuldete Steuern. Dieser Anspruch kann — auch wenn die in Art. 34 Abs. 3 ZG bzw. Art. 116 Abs. 3 ZG vorgesehenen Fristen versäumt wurden — innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres geltend gemacht werden, in dem der Anspruch entstanden ist (Art. 59 Abs. 3 MWSTG).
“Im Bereich der Einfuhrsteuer besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Steuerrückerstattung für zu viel erhobene oder nicht geschuldete Steuern (Art. 59 Abs. 1 MWSTG). Dieser Anspruch kann auch nach Ablauf der in Art. 34 Abs. 3 ZG statuierten 30-tägigen Frist für Berichtigungsanträge und nach Ablauf der 60-tägigen Frist für Beschwerden gegen die Veranlagungsverfügung im Sinne von Art. 116 Abs. 3 ZG geltend gemacht werden, nämlich innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Anspruch entstanden ist (Art. 59 Abs. 3 MWSTG; Urteil des BVGer A-5148/2014 vom 22. Juni 2015 E. 1.2.1.2).”
“Im Bereich der Einfuhrsteuer besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Steuerrückerstattung für zu viel erhobene oder nicht geschuldete Steuern (Art. 59 Abs. 1 MWSTG). Dieser Anspruch kann auch nach Ablauf der in Art. 34 Abs. 3 ZG statuierten 30-tägigen Frist für Berichtigungsanträge und nach Ablauf der 60-tägigen Frist für Beschwerden gegen die Veranlagungsverfügung im Sinne von Art. 116 Abs. 3 ZG geltend gemacht werden, nämlich innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Anspruch entstanden ist (Art. 59 Abs. 3 MWSTG; Urteil des BVGer A-5148/2014 vom 22. Juni 2015 E. 1.2.1.2).”
Im Bereich der Einfuhrsteuer besteht ein Anspruch auf Rückerstattung zu viel erhobener oder nicht geschuldeter Steuern. Dieser Anspruch kann innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist, geltend gemacht werden (vgl. Art. 59 Abs. 3 MWSTG). Damit ist eine Geltendmachung auch nach Ablauf der in Art. 34 Abs. 3 ZG vorgesehenen 30‑tägigen Frist für Berichtigungsanträge und der 60‑tägigen Beschwerdefrist möglich.
“Im Bereich der Einfuhrsteuer besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Steuerrückerstattung für zu viel erhobene oder nicht geschuldete Steuern (Art. 59 Abs. 1 MWSTG). Dieser Anspruch kann auch nach Ablauf der in Art. 34 Abs. 3 ZG statuierten 30-tägigen Frist für Berichtigungsanträge und nach Ablauf der 60-tägigen Frist für Beschwerden gegen die Veranlagungsverfügung im Sinne von Art. 116 Abs. 3 ZG geltend gemacht werden, nämlich innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Anspruch entstanden ist (Art. 59 Abs. 3 MWSTG; Urteil des BVGer A-5148/2014 vom 22. Juni 2015 E. 1.2.1.2).”
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