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Nach der Rechtsprechung findet das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht auf sämtliche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren sofort Anwendung.
“In materieller Hinsicht kommt daher das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300) zur Anwendung. Demgegenüber findet das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren sofort Anwendung (Art. 113 Abs. 3 MWSTG).”
“In materieller Hinsicht kommen daher das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) sowie die dazugehörige Verordnung vom 29. März 2000 (aMWSTGV, AS 2000 1347) zur Anwendung. Demgegenüber findet das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren sofort Anwendung (Art. 113 Abs. 3 MWSTG).”
Vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt die freie Beweiswürdigung (Art. 81 Abs. 3 i.V.m. Art. 113 Abs. 3 MWSTG). Bei hängigen Verfahren ist die Beweiswürdigung nach dem neuen Recht vorzunehmen; der Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht gestützt auf seine freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat.
“ff.). Sodann gilt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 81 Abs. 3 MWSTG i.V.m. Art. 113 Abs. 3 MWSTG). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (BGE 137 II 266 E. 3.2, 130 II 482 E. 3.2; vgl. Urteile des BVGer A-4683/2021 vom 10. November 2023 E. 1.8.1 f., A-6526/2020 vom 5. Juli 2022 E. 2.2 f.).”
“ff.). Sodann gilt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 81 Abs. 3 MWSTG i.V.m. Art. 113 Abs. 3 MWSTG). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (BGE 137 II 266 E. 3.2, 130 II 482 E. 3.2; vgl. Urteile des BVGer A-4683/2021 vom 10. November 2023 E. 1.8.1 f., A-6526/2020 vom 5. Juli 2022 E. 2.2 f.).”
Art. 113 Abs. 3 MWSTG bewirkt, dass Verfahrensrechtliches neues Recht auch für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren gilt. Nach dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 81 MWSTG obliegt der ESTV die Hauptverantwortung für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; dies gilt auch zugunsten des Steuerpflichtigen. Sodann bleibt die Tragung der materiellen Veranlagungspflicht im Rahmen der modifizierten Selbstveranlagung beim Steuerpflichtigen, weshalb die Behörde bei der Ermittlung auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen angewiesen ist.
“5.2.4.1. An dieser Stelle ist auf den Untersuchungsgrundsatz einzugehen, welcher in Art. 81 Abs. 2 MWSTG zum Ausdruck kommt und gemäss welchem die Behörden den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen feststellen. Dieser Grundsatz gilt aufgrund der Derogation von Art. 2 Abs. 1 VwVG in Art. 81 Abs. 1 MWSTG auch betreffend Art. 12 VwVG und ebenso für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht (MARTIN KOCHER, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], 2015, [Kommentar schweizerisches Steuerrecht, MWST] N. 29 zu Art. 81 MWSTG; vgl. Urteile 2C_265/2018 vom 19. August 2019 E. 3; 2C_709/2017 vom 25. Oktober 2018 E. 3.4.2). Da es sich diesbezüglich um (sofort anwendbares) Verfahrensrecht handelt, gilt Art. 81 MWSTG auch für die Steuerperioden 2008/2009 (Art. 113 Abs. 3 MWSTG; Urteile 2C_265/2018 vom 19. August 2019 E. 3 und 4.1; 2C_947/2014 vom 2. November 2015 E. 3.2). Entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz trägt die ESTV die Hauptverantwortung für die Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts. Darunter fallen auch Tatsachen, welche sich für den Steuerpflichtigen günstig auswirken (Urteil 2C_265/2018 vom 19. August 2019 E. 4.1). Allerdings ist vorauszuschicken, dass der Steuerpflichtige aufgrund des Prinzips der modifizierten Selbstveranlagung für die Veranlagung und Entrichtung der MWST grundsätzlich selbst verantwortlich ist (Urteil 2C_326/2015 vom 24. November 2016 E. 3.2 mit Hinweisen) und in diesem Zusammenhang bereits die Faktenbasis für die Besteuerung liefern muss. Zwar schliessen die Kontrolle und Prüfung (der Selbstveranlagung) und die behördliche Sachverhaltsermittlung an die Selbstveranlagung an. Allerdings ist die Steuerbehörde bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen angewiesen, welcher die Geschäftsvorfälle aus erster Hand kennt und meist über die relevanten Beweismittel verfügt.”
Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime; im Mehrwertsteuerverfahren wird diese jedoch durch spezialgesetzliche Mitwirkungspflichten (Art. 113 Abs. 3 MWSTG i.V.m. Art. 13 VwVG) relativiert. Die Beschwerdeinstanz nimmt nur dann von sich aus weitere Sachverhaltsabklärungen oder die Untersuchung zusätzlicher Rechtsfragen vor, wenn sich aus den Rügen oder den Akten entsprechende Anhaltspunkte ergeben.
“Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss. Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relativiert, dass den Verfahrensbeteiligten spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (Art. 13 VwVG i.V.m. Art. 113 Abs. 3 und Art. 81 Abs. 1 MWSTG sowie Art. 66 ff. i.V.m. Art. 113 Abs. 3 MWSTG; s. auch E. 3.5.1; zum aMWSTG: BVGE 2009/60 E. 2.1.2). Die Beschwerdeinstanz nimmt jedoch nicht von sich aus zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vor oder untersucht weitere Rechtsstandpunkte, für die sich aus den vorgebrachten Rügen oder den Akten nicht zumindest Anhaltspunkte ergeben (BVGE 2010/64 E. 1.4.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz.”
“Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss. Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relativiert, dass den Verfahrensbeteiligten spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (Art. 13 VwVG i.V.m. Art. 113 Abs. 3 und Art. 81 Abs. 1 MWSTG sowie Art. 66 ff. i.V.m. Art. 113 Abs. 3 MWSTG; s. auch E. 3.5.1; zum aMWSTG: BVGE 2009/60 E. 2.1.2). Die Beschwerdeinstanz nimmt jedoch nicht von sich aus zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vor oder untersucht weitere Rechtsstandpunkte, für die sich aus den vorgebrachten Rügen oder den Akten nicht zumindest Anhaltspunkte ergeben (BVGE 2010/64 E. 1.4.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz.”
Für nicht als Entgelt geltende Mittelzuflüsse (z.B. Spenden) findet nach Art. 113 Abs. 2 MWSTG keine Einlageentsteuerung statt; dies entspricht der Auslegung in Art. 165 Bst. a MWSTV und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
“Gemäss Art. 165 Bst. a MWSTV sind die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung jedoch nicht anwendbar bei nicht als Entgelt geltenden Mittelzuflüssen (Art. 18 Abs. 2 MWSTG), die mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts nach Art. 33 Abs. 1 MWSTG nicht mehr zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs führen (i.d.R. Spenden). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit rechtskräftigem Urteil A-1382/2015 vom 11. August 2015 und ausführlicher Begründung (vgl. daselbst E. 9.6.2.2 f.) Art. 165 Bst. a MWSTV als gesetzeskonform betrachtet und festgehalten, dass das MWSTG für die in dieser Verordnungsvorschrift genannten Fälle (gemäss Art. 113 Abs. 2 MWSTG e contrario) keine Einlageentsteuerung vorsieht.”
Eingangsleistungen, die vor dem Inkrafttreten des MWSTG (vor dem 1.1.2010) bezogen wurden und für die damals kein Vorsteuerabzug bestand, können nach Art. 113 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 32 MWSTG unter dem neuen Recht zum Vorsteuerabzug berechtigen, sofern die Voraussetzungen der Einlageentsteuerung erfüllt sind.
“Nach Art. 113 Abs. 2 MWSTG gelten die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Art. 32 MWSTG auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des MWSTG (also vor dem 1. Januar 2010) kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war. Sog. Eingangsleistungen, welche vor Inkrafttreten des MWSTG bezogen worden sind und für welche kein Vorsteuerabzugsrecht bestand, können demnach zum Vorsteuerabzug unter dem neuem Recht berechtigen, falls die Voraussetzungen für die Einlageentsteuerung erfüllt sind (vgl. BGE 142 II 488 E. 2.3.7; Urteile des BVGer A-4090/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 6.2, A-1382/2015 vom 11. August 2015 E. 8.1.2 [Entscheid bestätigt durch das BGer mit Urteil 2C_773/2016 vom 17. September 2015], A-5534/2013 vom 5. November 2014 E. 2.6; Baumgartner et al., Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 13 N 12).”
“Nach Art. 113 Abs. 2 MWSTG gelten die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Art. 32 MWSTG auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des MWSTG (also vor dem 1. Januar 2010) kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war. Sog. Eingangsleistungen, welche vor Inkrafttreten des MWSTG bezogen worden sind und für welche kein Vorsteuerabzugsrecht bestand, können demnach zum Vorsteuerabzug unter dem neuem Recht berechtigen, falls die Voraussetzungen für die Einlageentsteuerung erfüllt sind (vgl. BGE 142 II 488 E. 2.3.7; Urteile des BVGer A-4090/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 6.2, A-1382/2015 vom 11. August 2015 E. 8.1.2 [Entscheid bestätigt durch das BGer mit Urteil 2C_773/2016 vom 17. September 2015], A-5534/2013 vom 5. November 2014 E. 2.6; Baumgartner et al., Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 13 N 12).”
Die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verweise darauf, dass das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht nach Art. 113 Abs. 3 MWSTG grundsätzlich auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar sein kann; zugleich werde diese Vorschrift in der Praxis restriktiv gehandhabt (vgl. Hinweis auf Urteil A‑5098/2016).
“Am 1. Januar 2010 ist das MWSTG in Kraft getreten. Das MWSTG löste das vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2009 in Kraft gewesene aMWSTG ab. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Die materielle Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts richtet sich demnach, soweit die Steuerperiode 2009 betroffen ist, nach dem aMWSTG. Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2010 bzw. die Steuerperioden 2013 bis 2014 ist indes das MWSTG anwendbar. Demgegenüber ist gemäss Art. 113 Abs. 3 MWSTG das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MWSTG hängigen Verfahren anwendbar (vgl. aber zur restriktiven Handhabung von Art. 113 Abs. 3 MWSTG anstelle vieler: Urteil des BVGer A-5098/2016 vom 4. Juli 2017 E. 1.3.2, mit Hinweis).”
“Demgegenüber ist gemäss Art. 113 Abs. 3 MWSTG das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MWSTG hängigen Verfahren anwendbar (vgl. aber zur restriktiven Handhabung von Art. 113 Abs. 3 MWSTG anstelle vieler: Urteil des BVGer A-5098/2016 vom 4. Juli 2017 E. 1.3.2, mit Hinweis).”
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