14 commentaries
Verfügungen, Einspracheentscheide oder Urteile im Sinn von Art. 43 Abs. 1 Bst. a MWSTG können – soweit sie nicht oder nicht mehr bestritten sind – partiell in Rechtskraft erwachsen. Dies bewirkt die partielle Rechtskraft der der Verfügung, dem Einspracheentscheid oder dem Urteil zugrundeliegenden Steuerforderung.
“Die Steuerforderung der Inlandsteuer und der Bezugssteuer (vgl. Art. 48 Abs. 2 MWSTG) einer Steuerperiode erwächst durch die in Art. 43 Abs. 1 MWSTG genannten Gründe in Rechtskraft. Demnach wird die Steuerforderung rechtskräftig durch: eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung, einen in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid oder ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil (Bst. a); die schriftliche Anerkennung oder die vorbehaltlose Bezahlung einer Einschätzungsmitteilung durch die steuerpflichtige Person (Bst. b); den Eintritt der Festsetzungsverjährung (Bst. c). Der Eintritt der Rechtskraft hat zur Folge, dass die Steuerforderung - durch die steuerpflichtige Person oder die ESTV - nicht mehr korrigiert werden kann (vgl. Art. 43 Abs. 2 e contrario, Art. 42 Abs. 6 MWSTG [für die absolute Festsetzungsverjährungsfrist]). Nach der Rechtsprechung erwachsen auch Verfügungen, Einspracheentscheide oder Urteile im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Bst. a MWSTG - insoweit sie nicht oder nicht mehr bestritten sind - partiell in Rechtskraft und bewirken damit die partielle Rechtskraft der ihnen zugrundeliegenden Steuerforderung (ausführlich: Urteil des BVGer A-4347/2022 vom 26.”
“Die Steuerforderung der Inlandsteuer und der Bezugssteuer (vgl. Art. 48 Abs. 2 MWSTG) einer Steuerperiode erwächst durch die in Art. 43 Abs. 1 MWSTG genannten Gründe in Rechtskraft. Demnach wird die Steuerforderung rechtskräftig durch: eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung, einen in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid oder ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil (Bst. a); die schriftliche Anerkennung oder die vorbehaltlose Bezahlung einer Einschätzungsmitteilung durch die steuerpflichtige Person (Bst. b); den Eintritt der Festsetzungsverjährung (Bst. c). Der Eintritt der Rechtskraft hat zur Folge, dass die Steuerforderung - durch die steuerpflichtige Person oder die ESTV - nicht mehr korrigiert werden kann (vgl. Art. 43 Abs. 2 e contrario, Art. 42 Abs. 6 MWSTG [für die absolute Festsetzungsverjährungsfrist]). Nach der Rechtsprechung erwachsen auch Verfügungen, Einspracheentscheide oder Urteile im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Bst. a MWSTG - insoweit sie nicht oder nicht mehr bestritten sind - partiell in Rechtskraft und bewirken damit die partielle Rechtskraft der ihnen zugrundeliegenden Steuerforderung (ausführlich: Urteil des BVGer A-4347/2022 vom 26.”
Korrekturen ausserhalb der Finalisierungsfrist können nach Art. 43 Abs. 1 MWSTG nur dann an der Rechtskraft der Steuerforderung teilnehmen, wenn die korrigierten Beträge tatsächlich bezahlt worden sind (entweder von der steuerpflichtigen Person oder — soweit die Korrektur zu ihren Gunsten ausfällt — von der ESTV). Der Wortlaut von Art. 43 Abs. 2 sowie die Ausführungen in E. 3.2.2 des Entscheids 9C_158/2024 stützen diese Einschränkung.
“1 MWSTG), sondern um eine Deklaration, die erst mehrere Jahre nach Ablauf der Finalisierungsfrist eingereicht worden ist. Korrekturen ausserhalb der Finalisierungsfrist können aus mehreren Gründen höchstens dann nach Art. 43 Abs. 1 lit. c MWSTG an der Rechtskraft der Steuerforderung teilhaben, wenn sie nicht bloss deklariert, sondern auch effektiv bezahlt worden sind, sei es von der steuerpflichtigen Person oder, wenn die Korrektur zugunsten der steuerpflichtigen Person ausfällt, von der ESTV. So legt bereits der Wortlaut von Art. 43 Abs. 2 MWSTG ("Bis zum Eintritt der Rechtskraft können die eingereichten und bezahlten Abrechnungen korrigiert werden."; "Jusqu'à l'entrée en force, les décomptes remis et les montants acquittés peuvent être corrigés."; "Sino al passaggio in giudicato i rendiconti presentati e gli importi versati possono essere corretti.") nahe, dass die Zahlung im Zusammenhang mit Korrekturen nach der Finalisierungsfrist ein relevantes Element ist. In dieselbe Richtung deutet Art. 43 Abs. 1 lit. b MWSTG: Danach bewirkt die schriftliche Anerkennung einer Einschätzungsmitteilung die Rechtskraft der Steuerforderung. Daraus kann im Umkehrschluss abgeleitet werden, dass die Anerkennung der Steuerforderung in Form einer Eingabe nach Art. 72 Abs. 2 MWSTG diese Wirkung für sich genommen - d.h. ohne Einschätzungsmitteilung der ESTV - noch nicht hat. Schliesslich drängt sich auch aus teleologischen Überlegungen auf, die Rechtskraft nur insoweit eintreten zu lassen, als die korrigierten Beträge effektiv bezahlt worden sind. Andernfalls hätten es die steuerpflichtigen Personen nämlich in der Hand, kurz vor Eintritt der Festsetzungsverjährung Korrekturen zu ihren Gunsten zu deklarieren, ohne dass die ESTV, geschweige denn die Gerichte diese Korrekturen noch rechtzeitig prüfen könnten.”
“Vor dem Hintergrund der soeben dargestellten Zielsetzung von Art. 43 Abs. 1 lit. c MWSTG könnte man sich fragen, ob auch Beträge kraft dieser Bestimmung rechtskräftig werden können, die eine steuerpflichtige Person zwar rechtzeitig deklariert hat, die aber nie bezahlt worden sind. Die Frage kann hier offenbleiben, geht es doch vorliegend nicht um eine gewöhnliche Abrechnung (Art. 71 Abs. 1 MWSTG) oder eine Berichtigung innerhalb der Finalisierungsfrist (Art. 72 Abs. 1 MWSTG), sondern um eine Deklaration, die erst mehrere Jahre nach Ablauf der Finalisierungsfrist eingereicht worden ist. Korrekturen ausserhalb der Finalisierungsfrist können aus mehreren Gründen höchstens dann nach Art. 43 Abs. 1 lit. c MWSTG an der Rechtskraft der Steuerforderung teilhaben, wenn sie nicht bloss deklariert, sondern auch effektiv bezahlt worden sind, sei es von der steuerpflichtigen Person oder, wenn die Korrektur zugunsten der steuerpflichtigen Person ausfällt, von der ESTV. So legt bereits der Wortlaut von Art. 43 Abs. 2 MWSTG ("Bis zum Eintritt der Rechtskraft können die eingereichten und bezahlten Abrechnungen korrigiert werden.”
“Vor dem Hintergrund der soeben dargestellten Zielsetzung von Art. 43 Abs. 1 lit. c MWSTG könnte man sich fragen, ob auch Beträge kraft dieser Bestimmung rechtskräftig werden können, die eine steuerpflichtige Person zwar rechtzeitig deklariert hat, die aber nie bezahlt worden sind. Die Frage kann hier offenbleiben, geht es doch vorliegend nicht um eine gewöhnliche Abrechnung (Art. 71 Abs. 1 MWSTG) oder eine Berichtigung innerhalb der Finalisierungsfrist (Art. 72 Abs. 1 MWSTG), sondern um eine Deklaration, die erst mehrere Jahre nach Ablauf der Finalisierungsfrist eingereicht worden ist. Korrekturen ausserhalb der Finalisierungsfrist können aus mehreren Gründen höchstens dann nach Art. 43 Abs. 1 lit. c MWSTG an der Rechtskraft der Steuerforderung teilhaben, wenn sie nicht bloss deklariert, sondern auch effektiv bezahlt worden sind, sei es von der steuerpflichtigen Person oder, wenn die Korrektur zugunsten der steuerpflichtigen Person ausfällt, von der ESTV. So legt bereits der Wortlaut von Art. 43 Abs. 2 MWSTG ("Bis zum Eintritt der Rechtskraft können die eingereichten und bezahlten Abrechnungen korrigiert werden.”
“1 MWSTG), sondern um eine Deklaration, die erst mehrere Jahre nach Ablauf der Finalisierungsfrist eingereicht worden ist. Korrekturen ausserhalb der Finalisierungsfrist können aus mehreren Gründen höchstens dann nach Art. 43 Abs. 1 lit. c MWSTG an der Rechtskraft der Steuerforderung teilhaben, wenn sie nicht bloss deklariert, sondern auch effektiv bezahlt worden sind, sei es von der steuerpflichtigen Person oder, wenn die Korrektur zugunsten der steuerpflichtigen Person ausfällt, von der ESTV. So legt bereits der Wortlaut von Art. 43 Abs. 2 MWSTG ("Bis zum Eintritt der Rechtskraft können die eingereichten und bezahlten Abrechnungen korrigiert werden."; "Jusqu'à l'entrée en force, les décomptes remis et les montants acquittés peuvent être corrigés."; "Sino al passaggio in giudicato i rendiconti presentati e gli importi versati possono essere corretti.") nahe, dass die Zahlung im Zusammenhang mit Korrekturen nach der Finalisierungsfrist ein relevantes Element ist. In dieselbe Richtung deutet Art. 43 Abs. 1 lit. b MWSTG: Danach bewirkt die schriftliche Anerkennung einer Einschätzungsmitteilung die Rechtskraft der Steuerforderung. Daraus kann im Umkehrschluss abgeleitet werden, dass die Anerkennung der Steuerforderung in Form einer Eingabe nach Art. 72 Abs. 2 MWSTG diese Wirkung für sich genommen - d.h. ohne Einschätzungsmitteilung der ESTV - noch nicht hat. Schliesslich drängt sich auch aus teleologischen Überlegungen auf, die Rechtskraft nur insoweit eintreten zu lassen, als die korrigierten Beträge effektiv bezahlt worden sind. Andernfalls hätten es die steuerpflichtigen Personen nämlich in der Hand, kurz vor Eintritt der Festsetzungsverjährung Korrekturen zu ihren Gunsten zu deklarieren, ohne dass die ESTV, geschweige denn die Gerichte diese Korrekturen noch rechtzeitig prüfen könnten.”
Bis zum Eintritt der Rechtskraft können die eingereichten und bezahlten Abrechnungen korrigiert werden. Soweit die Ausübung oder die Rücknahme einer Option (vgl. Art. 27 LTVA) betroffen ist, kann dies vor dem Ablauf der Finalisierungsfrist gemäss Art. 72 LTVA erfolgen; nach Ablauf dieser Finalisierungsfrist ist ein Ausüben oder Widerrufen der Option nicht mehr möglich.
“39 OTVA, en vigueur depuis le 1er janvier 2018 (arrêt du TF 2C_853/2021 précité consid. 7.3). Ce dernier précise qu'il n'est plus possible d'exercer l'option ou de renoncer à une option déjà exercée après l'écoulement du délai de finalisation défini à l'art. 72 al. 1 LTVA. Cela ressort également de la Web-Info TVA 04 « Objet de l'impôt », publiée le 21 octobre 2020, qui indique que, sous réserve du respect des conditions fixées à l'art. 27 LTVA, la facture initialement établie peut être corrigée avant l'écoulement du délai de finalisation (renonciation à l'option exercée ou exercice ultérieur de l'option) (ch. 7.1). Cette novelle ainsi que le contenu de la Web-Info publiée en 2020, bien qu'ultérieurs aux périodes en cause en l'espèce, mettent en évidence ce que le législateur a expressément voulu dès l'entrée en vigueur de la LTVA du 12 juin 2009 et qui a été mis en lumière par l'examen des travaux parlementaires dans l'ATF 140 II 495 (arrêt du TF 2C_853/2021 précité consid. 7.3). 7.2.4 A teneur de l'art. 43 al. 2 LTVA, jusqu'à l'entrée en force de la créance fiscale, les décomptes remis et les montants acquittés peuvent être corrigés. 7.3 7.3.1 En l'espèce, le Tribunal relève d'abord que la recourante se trompe lorsqu'elle indique que « la mention de la TVA n'aurait pas dû figurer sur les factures » (recours, p. 13), puisqu'elle avait précisément le droit, comme on l'a vu (cf. consid. 6.3.1 supra), de soumettre volontairement à l'impôt les prestations en question qui sont exclues du champ de cet impôt et pour lesquelles l'option est autorisée. Par ailleurs, l'option exercée de manière juridiquement valable conduit immédiatement à l'imposition de la prestation même si l'option est « involontaire » (cf. consid. 7.2.2 supra). 7.3.2 Autre est la question de savoir si la recourante, après avoir valablement opté pour l'imposition à la TVA, comme elle l'a fait, peut ensuite décider de revenir sur ce choix, c'est-à-dire de renoncer rétroactivement à l'option d'imposition, en s'appuyant sur les art. 27 al.”
“39 OTVA, en vigueur depuis le 1er janvier 2018 (arrêt du TF 2C_853/2021 précité consid. 7.3). Ce dernier précise qu'il n'est plus possible d'exercer l'option ou de renoncer à une option déjà exercée après l'écoulement du délai de finalisation défini à l'art. 72 al. 1 LTVA. Cela ressort également de la Web-Info TVA 04 « Objet de l'impôt », publiée le 21 octobre 2020, qui indique que, sous réserve du respect des conditions fixées à l'art. 27 LTVA, la facture initialement établie peut être corrigée avant l'écoulement du délai de finalisation (renonciation à l'option exercée ou exercice ultérieur de l'option) (ch. 7.1). Cette novelle ainsi que le contenu de la Web-Info publiée en 2020, bien qu'ultérieurs aux périodes en cause en l'espèce, mettent en évidence ce que le législateur a expressément voulu dès l'entrée en vigueur de la LTVA du 12 juin 2009 et qui a été mis en lumière par l'examen des travaux parlementaires dans l'ATF 140 II 495 (arrêt du TF 2C_853/2021 précité consid. 7.3). 7.2.4 A teneur de l'art. 43 al. 2 LTVA, jusqu'à l'entrée en force de la créance fiscale, les décomptes remis et les montants acquittés peuvent être corrigés. 7.3 7.3.1 En l'espèce, le Tribunal relève d'abord que la recourante se trompe lorsqu'elle indique que « la mention de la TVA n'aurait pas dû figurer sur les factures » (recours, p. 13), puisqu'elle avait précisément le droit, comme on l'a vu (cf. consid. 6.3.1 supra), de soumettre volontairement à l'impôt les prestations en question qui sont exclues du champ de cet impôt et pour lesquelles l'option est autorisée. Par ailleurs, l'option exercée de manière juridiquement valable conduit immédiatement à l'imposition de la prestation même si l'option est « involontaire » (cf. consid. 7.2.2 supra). 7.3.2 Autre est la question de savoir si la recourante, après avoir valablement opté pour l'imposition à la TVA, comme elle l'a fait, peut ensuite décider de revenir sur ce choix, c'est-à-dire de renoncer rétroactivement à l'option d'imposition, en s'appuyant sur les art. 27 al.”
Korrekturen ausserhalb der Finalisierungsfrist können nach Art. 43 Abs. 1 allenfalls nur dann an der Rechtskraft der Steuerforderung teilhaben, wenn sie nicht bloss deklariert, sondern auch tatsächlich bezahlt worden sind. Der Wortlaut von Art. 43 Abs. 2 („eingereichten und bezahlten Abrechnungen“) und die einschlägige Rechtsprechung legen nahe, dass die Zahlung für die Rechtskraftwirkung solcher nachträglichen Korrekturen ein relevantes Element ist.
“Vor dem Hintergrund der soeben dargestellten Zielsetzung von Art. 43 Abs. 1 lit. c MWSTG könnte man sich fragen, ob auch Beträge kraft dieser Bestimmung rechtskräftig werden können, die eine steuerpflichtige Person zwar rechtzeitig deklariert hat, die aber nie bezahlt worden sind. Die Frage kann hier offenbleiben, geht es doch vorliegend nicht um eine gewöhnliche Abrechnung (Art. 71 Abs. 1 MWSTG) oder eine Berichtigung innerhalb der Finalisierungsfrist (Art. 72 Abs. 1 MWSTG), sondern um eine Deklaration, die erst mehrere Jahre nach Ablauf der Finalisierungsfrist eingereicht worden ist. Korrekturen ausserhalb der Finalisierungsfrist können aus mehreren Gründen höchstens dann nach Art. 43 Abs. 1 lit. c MWSTG an der Rechtskraft der Steuerforderung teilhaben, wenn sie nicht bloss deklariert, sondern auch effektiv bezahlt worden sind, sei es von der steuerpflichtigen Person oder, wenn die Korrektur zugunsten der steuerpflichtigen Person ausfällt, von der ESTV. So legt bereits der Wortlaut von Art. 43 Abs. 2 MWSTG ("Bis zum Eintritt der Rechtskraft können die eingereichten und bezahlten Abrechnungen korrigiert werden."; "Jusqu'à l'entrée en force, les décomptes remis et les montants acquittés peuvent être corrigés."; "Sino al passaggio in giudicato i rendiconti presentati e gli importi versati possono essere corretti.") nahe, dass die Zahlung im Zusammenhang mit Korrekturen nach der Finalisierungsfrist ein relevantes Element ist. In dieselbe Richtung deutet Art. 43 Abs. 1 lit. b MWSTG: Danach bewirkt die schriftliche Anerkennung einer Einschätzungsmitteilung die Rechtskraft der Steuerforderung. Daraus kann im Umkehrschluss abgeleitet werden, dass die Anerkennung der Steuerforderung in Form einer Eingabe nach Art.”
“Vor dem Hintergrund der soeben dargestellten Zielsetzung von Art. 43 Abs. 1 lit. c MWSTG könnte man sich fragen, ob auch Beträge kraft dieser Bestimmung rechtskräftig werden können, die eine steuerpflichtige Person zwar rechtzeitig deklariert hat, die aber nie bezahlt worden sind. Die Frage kann hier offenbleiben, geht es doch vorliegend nicht um eine gewöhnliche Abrechnung (Art. 71 Abs. 1 MWSTG) oder eine Berichtigung innerhalb der Finalisierungsfrist (Art. 72 Abs. 1 MWSTG), sondern um eine Deklaration, die erst mehrere Jahre nach Ablauf der Finalisierungsfrist eingereicht worden ist. Korrekturen ausserhalb der Finalisierungsfrist können aus mehreren Gründen höchstens dann nach Art. 43 Abs. 1 lit. c MWSTG an der Rechtskraft der Steuerforderung teilhaben, wenn sie nicht bloss deklariert, sondern auch effektiv bezahlt worden sind, sei es von der steuerpflichtigen Person oder, wenn die Korrektur zugunsten der steuerpflichtigen Person ausfällt, von der ESTV. So legt bereits der Wortlaut von Art. 43 Abs. 2 MWSTG ("Bis zum Eintritt der Rechtskraft können die eingereichten und bezahlten Abrechnungen korrigiert werden."; "Jusqu'à l'entrée en force, les décomptes remis et les montants acquittés peuvent être corrigés."; "Sino al passaggio in giudicato i rendiconti presentati e gli importi versati possono essere corretti.") nahe, dass die Zahlung im Zusammenhang mit Korrekturen nach der Finalisierungsfrist ein relevantes Element ist. In dieselbe Richtung deutet Art. 43 Abs. 1 lit. b MWSTG: Danach bewirkt die schriftliche Anerkennung einer Einschätzungsmitteilung die Rechtskraft der Steuerforderung. Daraus kann im Umkehrschluss abgeleitet werden, dass die Anerkennung der Steuerforderung in Form einer Eingabe nach Art.”
Die Leistung einer Sicherheitszahlung führt nicht zur Rechtskraft der Steuerforderung. Eine auf einer Sicherstellungsverfügung beruhende Sicherheitsleistung ist provisorisch und präjudiziert weder Bestand noch Höhe der Forderung; daher kann ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Sicherstellungsverfügung bestehen.
“Der von der Beschwerdeführerin geleistete Betrag dient als Sicherheit, weshalb die Sicherstellung gerade aufrechterhalten bleibt. Sinn und Zweck der Sicherstellung sind damit zwar erreicht, jedoch kann der Beschwerdeführerin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Sicherstellungsverfügung aufgrund derer sie die Zahlung leistete, nicht abgesprochen werden. Dies gilt gerade auch mit Blick darauf, dass die Zahlung, welche innert zehn Tagen zu leisten war (Ziff. 5 der angefochtenen Sicherstellungsverfügung), in der Regel vor der Beschwerdeerhebung an das Bundesverwaltungsgericht (30 Tage; Ziff. 6 der angefochtene Sicherstellungsverfügung) stattfindet (vgl. Sachverhalt Bst. C). Die Beschwerdeführerin ist damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Präzisierend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Umstand, dass die Zahlung der Sicherheitsleistung ohne ausdrücklichen Vorbehalt erfolgt ist, nichts daran ändert. Sofern die Vorinstanz allenfalls davon ausgehen sollte, Art. 211 Abs. 1 ZV sei als analoge Regel zu Art. 43 Abs. 1 lit. b MWSTG zu verstehen, so ist dies zu verneinen. Gemäss dieser Bestimmung führt die vorbehaltlose Bezahlung einer Einschätzungsmitteilung - welche auf eine Kontrolle der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) bei der steuerpflichtigen Person erfolgt - zur Rechtskraft (d.h. zur Endgültigkeit bzw. Unanfechtbarkeit einer Entscheidung) der Steuerforderung. Bei einer Sicherstellungsverfügungen handelt es sich um eine gänzlich andere Konstellation. Die Sicherstellung im Sinne von Art. 76 Abs. 2 und Art. 81 ZG (vgl. zu diesen Normen unten, E. 2.3 ff.) ist eine vorläufige Massnahme; sie hat - sofern die Abgaben- bzw. Steuerforderung (wie vorliegend) nicht rechtskräftig festgesetzt worden ist - keinen Einfluss auf Bestand und Höhe der Zollforderung, präjudiziert also nichts (vgl. Urteil des BVGer A-3817/2021 vom 23. August 2022 E. 1.5). Wird in einer Konstellation wie der vorliegenden eine Sicherheit für eine noch nicht rechtskräftig festgesetzte Abgaben- bzw. Steuerforderung in Form einer Barhinterlage gestützt auf eine Sicherstellungsverfügung geleistet, handelt es sich vielmehr um eine provisorische Zahlung der damit sichergestellten Forderung.”
Die Steuerforderung wird durch die schriftliche Anerkennung oder durch die vorbehaltlose Bezahlung einer Einschätzungsmitteilung rechtskräftig. Praxis und Doktrin qualifizieren die Einschätzungsmitteilung als Verfügungssurrogat.
“Die Steuerforderung ist innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode durch die steuerpflichtige Person zu begleichen (Zahlungsfrist, Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Steuerforderung und Vorsteuerguthaben entstehen somit von Gesetzes wegen und unabhängig davon, ob Steuer und Vorsteuerabzug durch die steuerpflichtige Person rechtzeitig und richtig abgerechnet werden (BGE 137 II 136 E. 6.3). Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung und unabhängig vom Verschulden ein Verzugszins zu bezahlen (Art. 87 Abs. 1 MWSTG; vgl. zur Höhe des Verzugszinssatzes: Art. 108 Bst. a MWSTG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b sowie Art. 1 Abs. 1 Bst. c der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 25. Juni 2021 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern [SR 631.014]). Sind mehrere Abrechnungsperioden betroffen, wird der Verzugszins praxisgemäss ab dem mittleren Verfall erhoben (Urteile des BVGer A-251/2023 vom 16. Februar 2024 E. 2.2.2, A-4410/2021 vom 27. März 2023 E. 2.6.2, je mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-938/2023 vom 11. Juli 2024 E. 2.1.1). Gemäss Art. 43 Abs. 1 MWSTG wird die Steuerforderung rechtskräftig durch eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung, einen in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid oder ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil (Bst. a), die schriftliche Anerkennung oder die vorbehaltlose Bezahlung einer Einschätzungsmitteilung durch die steuerpflichtige Person (Bst.”
“2.2.4.1. Nicht als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG konzipiert ist die hier interessierende Einschätzungsmitteilung. Diese wird im Mehrwertsteuergesetz mehrfach - konkret: viermal - erwähnt, wobei der Gesetzgeber davon abgesehen hat, eine Legaldefinition zu liefern. Zu den Rechtsfolgen ergibt sich aus dem Gesetz jedoch, dass: - die Steuerforderung durch die schriftliche Anerkennung oder die vorbehaltlose Bezahlung einer Einschätzungsmitteilung durch die steuerpflichtige Person rechtskräftig wird (Art. 43 Abs. 1 lit. b MWSTG 2009); - eine Kontrolle der steuerpflichtigen Person durch die ESTV innert 360 Tagen seit der Ankündigung mit einer Einschätzungsmitteilung abzuschliessen ist (Art. 78 Abs. 5 MWSTG 2009); - die Steuerforderung, die sich anlässlich einer Ermessenseinschätzung durch die ESTV ergibt, mit einer Einschätzungsmitteilung festzusetzen ist (Art. 79 Abs. 2 MWSTG 2009); - auf die Revision, Erläuterung und Berichtigung von Einschätzungsmitteilungen, Verfügungen und Einspracheentscheiden der ESTV die Art. 66-69 VwVG anwendbar sind (Art. 85 MWSTG 2009; dazu: BGE 140 II 202 E. 5.2; Urteil 2C_326/2015 vom 24. November 2016 E. 3.3.2). Damit entbehrt die Einschätzungsmitteilung zwar einer eigentlichen Legaldefinition. Die eben dargelegten Eigenschaften der Einschätzungsmitteilung lassen aber eine umfassende Charakterisierung zu, wenngleich es sich um ein Rechtsinstitut sui generis handelt. 2.2.4.2. Praxis und Doktrin qualifizieren die Einschätzungsmitteilung als Verfügungssurrogat (frz.: "succédané de décision"; BGE 140 II 202 E.”
Feststellungsbegehren zur Höhe einer aufgrund der Festsetzungsverjährung rechtskräftig gewordenen Steuerforderung sind unzulässig, wenn das Interesse des Gesuchstellers durch ein Leistungsbegehren gewahrt werden kann. Die rechtskräftige Steuerforderung umfasst als Nettogrösse das Vorsteuerguthaben und kann somit negativ sein; über deren Höhe kann im Verfahren über ein Leistungsbegehren entschieden werden.
“Feststellungsanträge sind nur zulässig, wenn an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Daran fehlt es, wenn die Interessen des Antragstellers ebenso gut durch einen auf Leistung oder Gestaltung lautenden Entscheid gewahrt werden können. In diesem Sinne sind Feststellungsanträge subsidiär zu Leistungs- und Gestaltungsbegehren (vgl. Urteil 2C_172/2024 vom 24. Mai 2024 E. 6.4, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat bereits festgehalten, dass für die Steuerperiode 2013 die Festsetzungsverjährung eingetreten ist und aus diesem Grund die Beschwerde betreffend das Steuerjahr 2013 gutgeheissen. Diese Frage ist also vor Bundesgericht gar nicht mehr strittig. Strittig ist alleine die Grösse der Steuerforderung, die aufgrund der Festsetzungsverjährung rechtskräftig geworden ist (Art. 43 Abs. 1 lit. c MWSTG). Die Steuerforderung umfasst als Nettogrösse das Vorsteuerguthaben der steuerpflichtigen Person (Art. 36 Abs. 2 MWSTG) und kann daher (für die ESTV) auch negativ sein (vgl. auch BGE 144 II 412 E. 3.4.2; Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer [Botschaft MWSTG], BBl 2008 6885, 6984 f.). Über die Höhe der Steuerforderung (bzw. des Vorsteuerüberhangs), die aufgrund der Festsetzungsverjährung rechtskräftig geworden ist, kann im Rahmen des Begehrens der Beschwerdeführerin auf Leistung entschieden werden. Die Feststellungsanträge erweisen sich demgemäss als unzulässig.”
Korrekturen ausserhalb der Finalisierungsfrist können nur dann an der Rechtskraft der Steuerforderung teilhaben, wenn die deklarierten Beträge tatsächlich bezahlt worden sind.
“Vor dem Hintergrund der soeben dargestellten Zielsetzung von Art. 43 Abs. 1 lit. c MWSTG könnte man sich fragen, ob auch Beträge kraft dieser Bestimmung rechtskräftig werden können, die eine steuerpflichtige Person zwar rechtzeitig deklariert hat, die aber nie bezahlt worden sind. Die Frage kann hier offenbleiben, geht es doch vorliegend nicht um eine gewöhnliche Abrechnung (Art. 71 Abs. 1 MWSTG) oder eine Berichtigung innerhalb der Finalisierungsfrist (Art. 72 Abs. 1 MWSTG), sondern um eine Deklaration, die erst mehrere Jahre nach Ablauf der Finalisierungsfrist eingereicht worden ist. Korrekturen ausserhalb der Finalisierungsfrist können aus mehreren Gründen höchstens dann nach Art. 43 Abs. 1 lit. c MWSTG an der Rechtskraft der Steuerforderung teilhaben, wenn sie nicht bloss deklariert, sondern auch effektiv bezahlt worden sind, sei es von der steuerpflichtigen Person oder, wenn die Korrektur zugunsten der steuerpflichtigen Person ausfällt, von der ESTV. So legt bereits der Wortlaut von Art. 43 Abs. 2 MWSTG ("Bis zum Eintritt der Rechtskraft können die eingereichten und bezahlten Abrechnungen korrigiert werden."; "Jusqu'à l'entrée en force, les décomptes remis et les montants acquittés peuvent être corrigés."; "Sino al passaggio in giudicato i rendiconti presentati e gli importi versati possono essere corretti.") nahe, dass die Zahlung im Zusammenhang mit Korrekturen nach der Finalisierungsfrist ein relevantes Element ist. In dieselbe Richtung deutet Art. 43 Abs. 1 lit. b MWSTG: Danach bewirkt die schriftliche Anerkennung einer Einschätzungsmitteilung die Rechtskraft der Steuerforderung. Daraus kann im Umkehrschluss abgeleitet werden, dass die Anerkennung der Steuerforderung in Form einer Eingabe nach Art. 72 Abs. 2 MWSTG diese Wirkung für sich genommen - d.h. ohne Einschätzungsmitteilung der ESTV - noch nicht hat. Schliesslich drängt sich auch aus teleologischen Überlegungen auf, die Rechtskraft nur insoweit eintreten zu lassen, als die korrigierten Beträge effektiv bezahlt worden sind. Andernfalls hätten es die steuerpflichtigen Personen nämlich in der Hand, kurz vor Eintritt der Festsetzungsverjährung Korrekturen zu ihren Gunsten zu deklarieren, ohne dass die ESTV, geschweige denn die Gerichte diese Korrekturen noch rechtzeitig prüfen könnten.”
Nachträgliche Entgeltsminderungen können auch dann geltend gemacht werden, wenn für die ursprüngliche Steuerforderung bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Die Korrektur wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung zurück, sondern wird in der (aktuellen) Abrechnungsperiode vorgenommen. Für das Vorliegen der steuermindernden Tatsachen trägt der Steuerpflichtige die Beweislast.
“1 MWSTG um eine nachträgliche Korrektur der bereits entstandenen Umsatzsteuerschuld geht. Die Korrektur wirkt dabei nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung zurück, sondern wird in der (aktuellen) Abrechnungsperiode vorgenommen (vgl. E. 2.1 und 3.1). Damit liegt der Zusammenhang zwischen der Korrektur und dem in einer früheren (oder auch der aktuellen) Abrechnungsperiode vom Leistungsempfänger oder von der Leistungsempfängerin bezahlten bzw. mit ihm oder ihr vereinbarten und versteuerten Entgelt als Auslöser für die Korrektur auf der Hand. Wäre das Entgelt nicht versteuert worden, bestünde kein Anlass zu einer Korrektur, sondern es wäre gegebenenfalls das korrigierte Entgelt - soweit zeitlich noch möglich - noch nachträglich zu versteuern. Der geschilderte Zusammenhang zwischen Entgelt und Entgeltskorrektur hat einerseits zur Folge, dass selbst dann, wenn die Korrektur, wie hier, einen Zeitraum betrifft, für den infolge Eintritts der Rechtskraft für die infrage stehende Steuerforderung die Festsetzungsverjährung eingetreten (Art. 43 Abs. 1 lit. c MWSTG) oder die Steuerforderung aus einem andern Grund (vgl. Art. 42 Abs. lit. a und b MWSTG) rechtskräftig geworden wäre, eine Korrektur aufgrund einer Entgeltsminderung geltend gemacht werden kann. Ebenso folgt andererseits aus dem intrinsischen Zusammenhang zwischen der auf einem bestimmten Entgelt abgerechneten Steuer und einer mit Bezug auf diese eingetretene Minderung (infolge eines nachträglich gewährten Rabatts, einer Rückzahlung o.ä.), dass letztlich derjenige, der sich auf eine Entgeltsminderung beruft und damit, wenn auch für die aktuell geschuldete Steuer, eine Steuerminderung verlangt, nach der allgemeinen Beweislastregel im Steuerrecht vorgehen muss. Die allgemeine Beweislastregel besagt, dass steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen von der Steuerbehörde und steuerausschliessende und -mindernde Tatsachen vom Steuerpflichtigen nachzuweisen sind (sog. Normentheorie; BGE 148 II 285 E. 3.1.3; 144 II 427 E. 8.3.1; 142 II 488 E. 3.8.2; 140 II 248 E. 3.5; Urteil 9C_142/2024 vom 23.”
Bis zum Eintritt der Rechtskraft können eingereichte und bezahlte Abrechnungen korrigiert werden. Folglich kann die steuerpflichtige Person nach der Rechtsprechung die bezahlte, aber nicht geschuldete Steuer nur zurückfordern, solange die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig ist (vgl. Art. 43 Abs. 2; Art. 88 Abs. 3 MWSTG).
“Gemäss Art. 43 Abs. 1 MWSTG wird eine Steuerforderung rechtskräftig durch eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung, einen in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid oder ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil (Bst. a); die schriftliche Anerkennung oder die vorbehaltlose Bezahlung einer Einschätzungsmitteilung durch die steuerpflichtige Person (Bst. b); den Eintritt der Festsetzungsverjährung (Bst. c; sogleich: E. 2.2.6). (Nur) bis zum Eintritt der Rechtskraft können die eingereichten und bezahlten Abrechnungen korrigiert werden (Art. 43 Abs. 2 MWSTG; vgl. Art. 72 MWSTG [Korrektur von Mängeln in der Abrechnung]). Folgerichtig kann die steuerpflichtige Person die bezahlte, aber nicht geschuldete Steuer nur solange zurückfordern, als die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig ist (Art. 88 Abs. 3 MWSTG; E. 2.2.3; vgl. Urteil des BGer 9C_32/2023 vom 12. Juli 2023 E. 2.2.3). Dasselbe gilt ohne Weiteres auch für die akzessorischen Vergütungszinsen. Das vorliegend anwendbare Mehrwertsteuerrecht (E. 2) sieht hinsichtlich der Verjährung einzig eine Regelung in Art. 88 Abs. 3 MWSTG vor. Diese Bestimmung lässt lediglich die Rückforderung noch nicht rechtskräftiger Steuerforderungen (wobei diese unter anderem erst mit Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wird) zu. Abgesehen davon sind dem MWSTG keine ausdrücklichen Verjährungsregeln rückerstattungsrechtlicher Natur zu entnehmen; daher bleibt es bei den allgemeinen verjährungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. BGE 144 II 412 E. 3.4.1; vgl. hierzu ausführlich: E. 2.2.6).”
“Ebenso im Zivilrecht gilt, dass die Forderung mit dem Eintritt der Verjährung insofern weiterlebt, als eine Naturalobligation zurückbleibt, mithin eine Forderung, die gegen den Willen des Schuldners nicht (mehr) durch Klage erzwingbar ist (BGE 99 II 189 E. 2b). Was das Abgaberecht betrifft, hat das Bundesgericht im harmonisierungsrechtlichen Umfeld zwar offengelassen, ob nach Eintritt der Verjährung eine Naturalobligation fortbestehe (BGE 133 II 366 E. 3.3 [DBG/StHG]). Mindestens mehrwertsteuerrechtlich bleibt für eine Naturalobligation indes kein Raum. Im geltenden Recht kommt dies insofern zum Ausdruck, als die eingereichten und bezahlten Abrechnungen von beiden Parteien - steuerpflichtige Person und ESTV - (nur) bis zum Eintritt der Rechtskraft korrigiert werden können (Art. 43 Abs. 2 MWSTG 2009). Folgerichtig kann die steuerpflichtige Person die bezahlte, aber nicht geschuldete Steuer nur solange zurückfordern, als die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig ist (Art. 88 Abs. 3 MWSTG 2009). Im hier interessierenden Vorgängerrecht von 1999 fehlten vergleichbare Bestimmungen, ein eigentlicher konzeptioneller Unterschied zwischen dem damaligen und dem heutigen Recht ist aber nicht auszumachen.”
Bis zum Eintritt der Rechtskraft können eingereichte und bezahlte Abrechnungen nach Art. 43 Abs. 2 MWSTG korrigiert werden. Daraus folgt, dass bezahlte, aber nicht geschuldete Steuerbeträge nur solange zurückgefordert werden können, als die entsprechende Steuerforderung noch nicht rechtskräftig ist.
“Gemäss Art. 88 Abs. 3 MWSTG kann die steuerpflichtige Person bezahlte, aber nicht geschuldete Steuern zurückfordern, sofern die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig ist (E. 2.2.3). Diese Regelung ist eine logische Konsequenz aus Art. 43 Abs. 2 MWSTG (vgl. E. 2.2.4), wonach die eingereichten und bezahlten Abrechnungen bis zum Eintritt der Rechtskraft korrigiert werden können. Die steuerpflichtige Person hat folglich die Möglichkeit, auf die eingereichten Abrechnungen zurückzukommen und diese zu berichtigen, wobei Art. 72 Abs. 2 MWSTG sogar die Verpflichtung postuliert, bis zum Eintritt der Rechtskraft erkannte Mängel in Abrechnungen über zurückliegende Steuerperioden nachträglich zu korrigieren (Botschaft vom 25. Juni 2008, S. 7015 f.; Geiger, MWSTG-Kommentar, Art. 88 N. 17 f.; Geiger, Kommentar zum MWSTG, Art. 88 N. 17 f.). Entgegen der Beschwerdeführerin ist Art. 88 Abs. 4 MWSTG (i.V.m. Art. 88 Abs. 3 MWSTG) somit zweifellos auch für Fälle anzuwenden, bei denen sich der Rückerstattungsanspruch auf Korrekturabrechnungen (und nicht nur auf ordentliche Abrechnungen gemäss Art. 35 MWSTG) stützt.”
“Ebenso im Zivilrecht gilt, dass die Forderung mit dem Eintritt der Verjährung insofern weiterlebt, als eine Naturalobligation zurückbleibt, mithin eine Forderung, die gegen den Willen des Schuldners nicht (mehr) durch Klage erzwingbar ist (BGE 99 II 189 E. 2b). Was das Abgaberecht betrifft, hat das Bundesgericht im harmonisierungsrechtlichen Umfeld zwar offengelassen, ob nach Eintritt der Verjährung eine Naturalobligation fortbestehe (BGE 133 II 366 E. 3.3 [DBG/StHG]). Mindestens mehrwertsteuerrechtlich bleibt für eine Naturalobligation indes kein Raum. Im geltenden Recht kommt dies insofern zum Ausdruck, als die eingereichten und bezahlten Abrechnungen von beiden Parteien - steuerpflichtige Person und ESTV - (nur) bis zum Eintritt der Rechtskraft korrigiert werden können (Art. 43 Abs. 2 MWSTG 2009). Folgerichtig kann die steuerpflichtige Person die bezahlte, aber nicht geschuldete Steuer nur solange zurückfordern, als die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig ist (Art. 88 Abs. 3 MWSTG 2009). Im hier interessierenden Vorgängerrecht von 1999 fehlten vergleichbare Bestimmungen, ein eigentlicher konzeptioneller Unterschied zwischen dem damaligen und dem heutigen Recht ist aber nicht auszumachen.”
“Vor dem Hintergrund der soeben dargestellten Zielsetzung von Art. 43 Abs. 1 lit. c MWSTG könnte man sich fragen, ob auch Beträge kraft dieser Bestimmung rechtskräftig werden können, die eine steuerpflichtige Person zwar rechtzeitig deklariert hat, die aber nie bezahlt worden sind. Die Frage kann hier offenbleiben, geht es doch vorliegend nicht um eine gewöhnliche Abrechnung (Art. 71 Abs. 1 MWSTG) oder eine Berichtigung innerhalb der Finalisierungsfrist (Art. 72 Abs. 1 MWSTG), sondern um eine Deklaration, die erst mehrere Jahre nach Ablauf der Finalisierungsfrist eingereicht worden ist. Korrekturen ausserhalb der Finalisierungsfrist können aus mehreren Gründen höchstens dann nach Art. 43 Abs. 1 lit. c MWSTG an der Rechtskraft der Steuerforderung teilhaben, wenn sie nicht bloss deklariert, sondern auch effektiv bezahlt worden sind, sei es von der steuerpflichtigen Person oder, wenn die Korrektur zugunsten der steuerpflichtigen Person ausfällt, von der ESTV. So legt bereits der Wortlaut von Art. 43 Abs. 2 MWSTG ("Bis zum Eintritt der Rechtskraft können die eingereichten und bezahlten Abrechnungen korrigiert werden."; "Jusqu'à l'entrée en force, les décomptes remis et les montants acquittés peuvent être corrigés."; "Sino al passaggio in giudicato i rendiconti presentati e gli importi versati possono essere corretti.") nahe, dass die Zahlung im Zusammenhang mit Korrekturen nach der Finalisierungsfrist ein relevantes Element ist. In dieselbe Richtung deutet Art. 43 Abs. 1 lit. b MWSTG: Danach bewirkt die schriftliche Anerkennung einer Einschätzungsmitteilung die Rechtskraft der Steuerforderung. Daraus kann im Umkehrschluss abgeleitet werden, dass die Anerkennung der Steuerforderung in Form einer Eingabe nach Art. 72 Abs. 2 MWSTG diese Wirkung für sich genommen - d.h. ohne Einschätzungsmitteilung der ESTV - noch nicht hat. Schliesslich drängt sich auch aus teleologischen Überlegungen auf, die Rechtskraft nur insoweit eintreten zu lassen, als die korrigierten Beträge effektiv bezahlt worden sind. Andernfalls hätten es die steuerpflichtigen Personen nämlich in der Hand, kurz vor Eintritt der Festsetzungsverjährung Korrekturen zu ihren Gunsten zu deklarieren, ohne dass die ESTV, geschweige denn die Gerichte diese Korrekturen noch rechtzeitig prüfen könnten.”
Eine schriftliche Anerkennung oder die vorbehaltlose Bezahlung einer Einschätzungsmitteilung kann sich nur auf einen Teil des in der Mitteilung ausgewiesenen Betrags beziehen. In diesem Umfang entsteht die Steuerforderung gemäss Art. 43 Abs. 1 Bst. b MWSTG in Rechtskraft; für den übrigen Teil besteht keine dadurch begründete Rechtskraft.
“Gemäss Art. 43 Abs. 1 MWSTG wird die Steuerforderung rechtskräftig durch eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung, einen in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid oder ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil (Bst. a); die schriftliche Anerkennung oder die vorbehaltlose Bezahlung einer Einschätzungsmitteilung durch die steuerpflichtige Person (Bst. b); den Eintritt der Festsetzungsverjährung (Bst. c). Die Anerkennung i.S.v. Art. 43 Abs. 1 Bst. b MWSTG kann sich auch lediglich auf einen Teil des in der Einschätzungsmitteilung genannten Betrags beziehen. In diesem Fall erwächst die Steuerforderung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 Bst. b MWSTG nur in diesem Umfang in Rechtskraft (vgl. Urteil des BGer 2C_392/2022 vom 15. November 2022 E. 3.6 f.; Urteile des BVGer A-4347/2022 vom 26. April 2024 E. 3; A-5049/2020 vom 16. August 2022 E. 1.5.2; A-4848/2021 vom 1. April 2022 E. 5.2.3 [bestätigt mit Urteil des BGer 2C_392/2022 vom 15. November 2022]).”
Entgeltsminderungen können auch nach Eintritt der Rechtskraft oder der Festsetzungsverjährung als Korrekturgrund für die gegenwärtig geschuldete Steuer gelten. Die Korrektur wirkt nicht rückwirkend auf den Entstehungszeitpunkt der Steuerforderung, sondern wird in der aktuellen Abrechnungsperiode vorgenommen. Für das Vorliegen steuermindernder Tatsachen trägt der Steuerpflichtige die Beweislast.
“1 MWSTG um eine nachträgliche Korrektur der bereits entstandenen Umsatzsteuerschuld geht. Die Korrektur wirkt dabei nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung zurück, sondern wird in der (aktuellen) Abrechnungsperiode vorgenommen (vgl. E. 2.1 und 3.1). Damit liegt der Zusammenhang zwischen der Korrektur und dem in einer früheren (oder auch der aktuellen) Abrechnungsperiode vom Leistungsempfänger oder von der Leistungsempfängerin bezahlten bzw. mit ihm oder ihr vereinbarten und versteuerten Entgelt als Auslöser für die Korrektur auf der Hand. Wäre das Entgelt nicht versteuert worden, bestünde kein Anlass zu einer Korrektur, sondern es wäre gegebenenfalls das korrigierte Entgelt - soweit zeitlich noch möglich - noch nachträglich zu versteuern. Der geschilderte Zusammenhang zwischen Entgelt und Entgeltskorrektur hat einerseits zur Folge, dass selbst dann, wenn die Korrektur, wie hier, einen Zeitraum betrifft, für den infolge Eintritts der Rechtskraft für die infrage stehende Steuerforderung die Festsetzungsverjährung eingetreten (Art. 43 Abs. 1 lit. c MWSTG) oder die Steuerforderung aus einem andern Grund (vgl. Art. 42 Abs. lit. a und b MWSTG) rechtskräftig geworden wäre, eine Korrektur aufgrund einer Entgeltsminderung geltend gemacht werden kann. Ebenso folgt andererseits aus dem intrinsischen Zusammenhang zwischen der auf einem bestimmten Entgelt abgerechneten Steuer und einer mit Bezug auf diese eingetretene Minderung (infolge eines nachträglich gewährten Rabatts, einer Rückzahlung o.ä.), dass letztlich derjenige, der sich auf eine Entgeltsminderung beruft und damit, wenn auch für die aktuell geschuldete Steuer, eine Steuerminderung verlangt, nach der allgemeinen Beweislastregel im Steuerrecht vorgehen muss. Die allgemeine Beweislastregel besagt, dass steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen von der Steuerbehörde und steuerausschliessende und -mindernde Tatsachen vom Steuerpflichtigen nachzuweisen sind (sog. Normentheorie; BGE 148 II 285 E. 3.1.3; 144 II 427 E. 8.3.1; 142 II 488 E. 3.8.2; 140 II 248 E. 3.5; Urteil 9C_142/2024 vom 23.”
“1 MWSTG um eine nachträgliche Korrektur der bereits entstandenen Umsatzsteuerschuld geht. Die Korrektur wirkt dabei nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung zurück, sondern wird in der (aktuellen) Abrechnungsperiode vorgenommen (vgl. E. 2.1 und 3.1). Damit liegt der Zusammenhang zwischen der Korrektur und dem in einer früheren (oder auch der aktuellen) Abrechnungsperiode vom Leistungsempfänger oder von der Leistungsempfängerin bezahlten bzw. mit ihm oder ihr vereinbarten und versteuerten Entgelt als Auslöser für die Korrektur auf der Hand. Wäre das Entgelt nicht versteuert worden, bestünde kein Anlass zu einer Korrektur, sondern es wäre gegebenenfalls das korrigierte Entgelt - soweit zeitlich noch möglich - noch nachträglich zu versteuern. Der geschilderte Zusammenhang zwischen Entgelt und Entgeltskorrektur hat einerseits zur Folge, dass selbst dann, wenn die Korrektur, wie hier, einen Zeitraum betrifft, für den infolge Eintritts der Rechtskraft für die infrage stehende Steuerforderung die Festsetzungsverjährung eingetreten (Art. 43 Abs. 1 lit. c MWSTG) oder die Steuerforderung aus einem andern Grund (vgl. Art. 42 Abs. lit. a und b MWSTG) rechtskräftig geworden wäre, eine Korrektur aufgrund einer Entgeltsminderung geltend gemacht werden kann. Ebenso folgt andererseits aus dem intrinsischen Zusammenhang zwischen der auf einem bestimmten Entgelt abgerechneten Steuer und einer mit Bezug auf diese eingetretene Minderung (infolge eines nachträglich gewährten Rabatts, einer Rückzahlung o.ä.), dass letztlich derjenige, der sich auf eine Entgeltsminderung beruft und damit, wenn auch für die aktuell geschuldete Steuer, eine Steuerminderung verlangt, nach der allgemeinen Beweislastregel im Steuerrecht vorgehen muss. Die allgemeine Beweislastregel besagt, dass steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen von der Steuerbehörde und steuerausschliessende und -mindernde Tatsachen vom Steuerpflichtigen nachzuweisen sind (sog. Normentheorie; BGE 148 II 285 E. 3.1.3; 144 II 427 E. 8.3.1; 142 II 488 E. 3.8.2; 140 II 248 E. 3.5; Urteil 9C_142/2024 vom 23.”
Mit dem Eintritt der Festsetzungsverjährung wird die Steuerforderung rechtskräftig (Art. 43 Abs. 1 lit. c MWSTG). Dadurch sind Rückerstattungsbegehren für im Rahmen des Selbstveranlagungssystems ordentlich deklarierte und tatsächlich bezahlte Steuerbeträge nach der Verjährung ausgeschlossen. Die Rechtskraft erfasst die Nettosteuerforderung und schliesst auch einen allfälligen Vorsteuerüberhang ein.
“Der Eintritt der Festsetzungsverjährung (Art. 42 Abs. 6 MWSTG) hat zur Konsequenz, dass die Steuerforderung rechtskräftig wird (Art. 43 Abs. 1 lit. c MWSTG). Hintergrund dieser Regelung ist, dass die ESTV im Rahmen des Selbstveranlagungssystems nicht jede steuerpflichtige Person kontrollieren kann und auch nicht muss (Art. 78 Abs. 1 MWSTG; vgl. BEATRICE BLUM, in: MWSTG Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 78 MWSTG) und es nur für einen Bruchteil der Steuerpflichtigen überhaupt soweit kommt, dass die ESTV die Steuerforderung verfügungsweise festsetzt. In den zahlreichen Fällen, in denen keine Festsetzungsverfügung ergeht, könnten steuerpflichtige Personen geneigt sein, nach Eintritt der Festsetzungsverjährung geltend zu machen, die im Rahmen der Selbstveranlagung deklarierten und abgelieferte Steuern seien ihnen zurückzuerstatten. Dem steht nun aber aufgrund von Art. 43 Abs. 1 lit. c MWSTG die Rechtskraft der Steuerforderung entgegen (vgl. MICHAEL BEUSCH, in: MWSTG Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 43 MWSTG; vgl. ferner NIKLAUS HONAUER und andere, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 4. Aufl. 2023, Rz. 2253). Daraus erhellt, dass die Rechtskraft die Steuerforderung in dem Umfang erfassen soll, über den die steuerpflichtige Person ordnungsgemäss abgerechnet hat und der effektiv bezahlt worden ist.”
“Feststellungsanträge sind nur zulässig, wenn an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Daran fehlt es, wenn die Interessen des Antragstellers ebenso gut durch einen auf Leistung oder Gestaltung lautenden Entscheid gewahrt werden können. In diesem Sinne sind Feststellungsanträge subsidiär zu Leistungs- und Gestaltungsbegehren (vgl. Urteil 2C_172/2024 vom 24. Mai 2024 E. 6.4, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat bereits festgehalten, dass für die Steuerperiode 2013 die Festsetzungsverjährung eingetreten ist und aus diesem Grund die Beschwerde betreffend das Steuerjahr 2013 gutgeheissen. Diese Frage ist also vor Bundesgericht gar nicht mehr strittig. Strittig ist alleine die Grösse der Steuerforderung, die aufgrund der Festsetzungsverjährung rechtskräftig geworden ist (Art. 43 Abs. 1 lit. c MWSTG). Die Steuerforderung umfasst als Nettogrösse das Vorsteuerguthaben der steuerpflichtigen Person (Art. 36 Abs. 2 MWSTG) und kann daher (für die ESTV) auch negativ sein (vgl. auch BGE 144 II 412 E. 3.4.2; Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer [Botschaft MWSTG], BBl 2008 6885, 6984 f.). Über die Höhe der Steuerforderung (bzw. des Vorsteuerüberhangs), die aufgrund der Festsetzungsverjährung rechtskräftig geworden ist, kann im Rahmen des Begehrens der Beschwerdeführerin auf Leistung entschieden werden. Die Feststellungsanträge erweisen sich demgemäss als unzulässig.”
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